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Bildmotiv
Rechtssichere Internetseiten
Tipps, Checklisten, Praxisbeispiele
Leitfaden
Impressum
Comnis eatum et pla nulpa sum
vel is aut est quatior as magni
dolorem consequia sinimen
deleseque pre dolecta volum
del ipsaper eruptation rehendae
delibea quiaepu ditatum eossita
dolorporerro volorias cus ea cor
sus as et autecte ctinven dem-
porum enducimporis et re sam
natqui consequ odignih illaborro
omnistrum eveliqui volorit quae
volluptatem serorro ipsam, sani-
mincto est aut quamus.
Text und Redaktion
Ro ipsant porit id ut undessit
Que id et modi occabo
Et veressum rem harchil
Grafische Konzeption
und Gestaltung
Agentur, Ort
Produktion
Firma, Ort
Druck
Firma, Ort
Herausgeber
Ro ipsant porit id ut undessit
Que id et modi occabo
Et veressum rem harchil
12345 Ort
www.internetadresse.de
Stand
Monat 2006
Herausgeber
Kompetenzzentrum elektronischer
Geschäftsverkehr KEG Saar
Franz-Josef-Röder-Straße 9
66119 Saarbrücken
In Zusammenarbeit mit
Rechtsanwaltskanzlei Dury
Rechtsanwälte Kreienberg & Kuntz
Text und Redaktion
Sabine Betzholz-Schlüter
Marcus Dury
Felix Kuntz
Bildnachweis
www.fotolia.de
www.istock.de
Stand
Juni 2011
Inhaltsverzeichnis
Rechtssichere Internetseiten: Einleitung............................. 4
Anforderungen an Impressum/
Anbieterkennzeichnung..................................................... 5
Informationspflichten bei Online-Shops............................. 8
Vorgaben des Datenschutzes............................................12
Inhaltliche Rechtsverletzungen.........................................17
Fazit.................................................................................19
Projektpartner................................................................. 20
Weiterführende Links....................................................... 23
Rechtssichere Internetseiten
Internetauftritte sind die Visitenkarten von Unternehmen:
Sie gehören zu den zentralen Kommunikationsmitteln, um
Kunden zu erreichen und zu binden. Eine professionelle
und gut durchdachte Website trägt dazu bei, die Wettbe-
werbsfähigkeit des Unternehmens zu verbessern. Sie wird
damit zu einem immer wichtigeren Erfolgsfaktor.
Zahlreiche Anforderungen müssen aber bei der Gestal-
tung von Internetseiten beachtet werden. Schon nach we-
nigen Klicks entscheiden Kunden, ob sie auf einer Web­
site bleiben oder nicht. Absprungraten von über 50% sind
üblich. Neben inhaltlich-/gestalterischen Aspekten dürfen
bei Websites auch technische, organisatorische und insbe-
sondere rechtliche Gesichtspunkte nicht unberücksichtigt
bleiben. Vertrauen und Seriösität des Online-Anbieters
stehen immer mehr im Blickpunkt. Nur wer diese Anforde-
rungen an eine Internetseite erfüllt, hat Chancen, dass aus
Besuchern Stammkunden werden.
Insbesondere dem Aufbau von Vertrauen und der Seriösi-
tät der Online-Anbieter hat der Gesetzgeber in den letzten
Jahren verstärkt Rechnung getragen. Es wurden immer
weitergehende Informations- und Verhaltenspflichten für
Internetseitenbetreiber aufgestellt, die in der Rechtspra-
xis täglich weiter ausgeformt werden. Kaum eine Woche
vergeht, ohne dass einschlägige Urteile bekannt werden.
Je nachdem, ob Ihre Internetseite in erster Linie der Un-
ternehmensdarstellung dient oder ob Sie darüber (auch)
Handel betreiben, sind unterschiedliche Gesetze und Nor-
men zu berücksichtigen. Besonders im elektronischen
Geschäftsverkehr (E-Commerce) existieren etwa mit dem
Widerrufsrecht oder dem Datenschutz Vorgaben, die
Nichtjuristen nicht beherrschen können. Die Missachtung
dieser Vorgaben kann aber sehr teuer werden.
Im Rahmen des „NEG Website Award 2011“ wurde erst-
mals eine eingehende juristische Prüfung der nominier-
ten Websites veranlasst. Der Preis prämiert Internetseiten
von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), welche die
Bedeutung des Mediums Internet für ihre geschäftlichen
Aktivitäten erkannt haben und die Möglichkeiten des In-
ternets in vorbildlicher Weise für sich nutzen. Die juristi-
sche Prüfung hat gezeigt, dass viele designtechnisch gut
umgesetzte Seiten grundlegende gesetzliche Anforderun-
gen nicht erfüllen.
Der Praxisratgeber zeigt Ihnen für die vier Bereiche „An-
bieterkennzeichnung“ (Impressum), „Online-Shop“, „Daten-
schutz“ und „inhaltliche Rechtsverletzungen“ den heutigen
Stand der Rechtsprechung; zudem werden Checklisten
zur Überprüfung und Mustertexte für Impressum sowie
Datenschutzerklärungen zur Verfügung gestellt. Die He­
rausgeber empfehlen aufgrund der geschilderten Dyna-
mik der Rechtsprechung darüber hinaus, alle rechtlichen
Vorschriften in bestimmten zeitlichen Abständen von ei-
nem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Auf die Nennung und Angabe von §§ ist weitgehend ver­
zichtet worden, da der Leitfaden sich an nicht juristische
Anwender richtet. Alle Normen und Gesetze lassen sich
(kostenfrei) im Internet nachlesen, z.B. unter www.ge-
setze-im-internet.de/aktuell.html oder www.dejure.org.
4 | E in l e i t un g
Einleitung
I m p r e ssum / A n b i e t e r ke n nze i ch n un g | 5
Wer sich geschäftsmäßig im Internet präsentiert, muss
zahlreiche Informationspflichten beachten. Die wichtigste
Informationspflicht ist die Pflicht, ein Impressum (auch
Anbieterkennzeichnung genannt) auf der Internetseite
vorzuhalten, das den Anforderungen der §§ 5 und 6 Tele­
mediengesetz (TMG) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag
(RStV) genügt.
Jeder Verstoß gegen diese Vorschriften kann zu einer
kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
führen. Eine Einstufung von Verstößen als Bagatelle ist
ausgeschlossen, da die vorgenannten Regelungen auf Vor-
gaben der Europäischen Union basieren und somit für alle
Mitgliedsstaaten verbindlich sind. Private Anbieter treffen
weniger strenge Informationspflichten.
Die Authentizität von Firmeninformationen ist wichtig für
das Funktionieren unseres Wirtschaftkreislaufes. Umsatz-
steuerbetrug, fehlerhafte Rechnungen und Irritationen
über die Identität des Vertragspartners müssen weitge-
hend vermieden werden. Deshalb muss klar definiert sein,
wer gewerbsmäßig auftritt.
Auch bei den zum NEG Website Award 2011 eingereich-
ten Internetseiten wiesen zahlreiche Seiten grundlegende
Fehler im Impressum auf. Dadurch werden unnötige kos-
tenpflichtige Abmahnungen durch Konkurrenten oder Ver-
braucherschutzverbände provoziert, denn Verstöße sind
mit einfachsten Mitteln (z.B. durch einfache Sucheingabe
in einer Suchmaschine) für jedermann auffindbar.
Ihr Impressum sollte folgende Punkte
enthalten:
1. Vollständiger Name des Anbieters, des Vertretungs-
berechtigten, Rechtsform
Neben dem Namen und der Anschrift des Anbieters ist bei
juristischen Personen und sonstigen Körperschaften (z.B.
GmbH, OHG etc.) zusätzlich die Rechtsform und der Ver-
tretungsberechtigte (z.B. Geschäftsführer der GmbH) zu
nennen. Die Nennung hat vollständig zu erfolgen, Vorna-
men dürfen nicht abgekürzt werden.
2. Stamm- oder Grundkapital bei juristischen Personen
Angaben zu Stamm- oder Grundkapital müssen nur ge-
macht werden, soweit nicht alle in Geld zu leistenden Ein-
lagen eingezahlt sind. Dann ist der ausstehende Gesamt-
betrag der Einlagen anzugeben.
3. Anschrift, Kontaktaufnahme und Kommunikation
Erforderlich sind die Angabe der Postanschrift (Postfach
­genügt nicht) ggf. der Niederlassung des Anbieters und
Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme
und unmittelbarer Kommunikation mit dem Anbieter.
Dazu gehören Telefon und E-Mail sowie Fax (soweit vor-
handen).
Eine Telefonnummer ist aber nicht unbedingt erforderlich,
wenn neben der E-Mail-Adresse ein zweiter unmittelbarer
und effizienter Kommunikationsweg angeboten wird. Dies
kann, muss aber nicht das Telefon sein. Ein elektronisches
Kontaktformular genügt, wenn auf konkrete Fragen des
Nutzers spätestens innerhalb einer Stunde geantwortet
wird.
Ein Kontaktformular soll nach einem Urteil statt der E-Mail-
Adresse genügen, wenn während der üblichen Geschäfts-
zeiten auf Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten
geantwortet wird. Besser ist es aber, eine E-Mail-Adresse
anzugeben.
Anforderungen an Impressum / Anbieterkennzeichnung
Viele Internetseiten, die im Rah­
men des NEG Website Award
2011 geprüft worden sind, wie-
sen insbesondere zwei typische
Fehler im Impressum auf:
1. Bei Seiten mit redaktionell-journalisti-
schen Inhalten fehlte sehr oft die zwin-
gend erforderliche Nennung des inhaltlich
Verantwortlichen nach § 55 Abs. 2 RStV
(Rundfunkstaatsvertrag). Insbesondere
Blogs, Newsbereiche (Aktuelles) und alle
Beiträge, die periodisch erscheinen und zu
einer Meinungsbildung beitragen können,
werden als journalistisch / redaktionell
angesehen.
2. Auffallend war ebenso, dass viele
Teilnehmer statt oder neben der Umsatz-
steuer-Identifikationsnummer die Steuer-
nummer angegeben haben. Die Angabe
der Steuernummer ist nicht nur überflüs-
sig, sondern birgt zudem die Gefahr des
Missbrauchs durch Dritte. Einige wenige
Seiten schossen über das Ziel extrem weit
hinaus und führten die Bankverbindung
des Seitenbetreibers im Impressum auf.
Rechtlich ist dies zwar kein Fehler, aber
spätestens wenn sich die betrügerischen
Lastschriften auf dem Konto häufen, wird
man es bereuen.
RA Felix Kuntz
6 | I m p r e ssum / A n b i e t e r ke n nze i ch n un g
4. Zuständige Aufsichtsbehörde
Falls der Anbieter eine zulassungspflichtige Tätigkeit aus-
übt und anbietet, ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu
benennen. Behördlicher Zulassung bedürfen z.B. Gaststät-
ten, Inkassobüros, Taxiunternehmen usw.
5. Umsatzsteuer- und Wirtschafts-Identifikations­
nummer
Soweit eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach
§ 27 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder eine Wirt-
schafts-Identifikationsnummer nach § 139 c der Abgaben-
ordnung (AO) an den Seitenbetreiber vergeben ist, muss
diese angegeben werden. Die vom Finanzamt vergebene
Steuernummer sollte hingegen nicht angegeben werden,
da hierdurch dem Missbrauch im Rahmen der Umsatzsteu-
ervoranmeldung Tür und Tor geöffnet wird. Ebensowenig
sollte die Kontonummer angegeben werden.
6. Registergericht und Registernummer
Wenn der Anbieter in das Handels-, Vereins-, Partner-
schafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,
müssen das Registergericht (z.B. Amtsgericht Kaiserslau-
tern) und die Registernummer angegeben werden.
7. Kammer, Berufsbezeichnung und berufsständische
Regelungen
Bei besonders reglementierten Berufen, deren Aufnahme
oder Ausübung rechtlich an ein Diplom oder andere Bil-
dungsnachweise gebunden sind (z.B. Ärzte, Apotheker,
Therapeuten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschafts-
prüfer, Architekten, Ingenieure) sind zusätzliche Angaben
notwendig. Hinzuweisen ist auf die zuständige Kammer,
die Berufsbezeichnung, ggf. der Staat, in dem die Be-
rufsbezeichnung verliehen wurde, und die Nennung der
berufsständischen Regelungen oder wenigstens ein Link
dorthin. Eine Liste der in Deutschland besonders regle-
mentierten Berufe finden Sie in den weiterführenden Links
am Ende des Leitfadens.
8. Name des inhaltlich Verantwortlichen
Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten sind Name
und Anschrift des Verantwortlichen zu nennen. Derartige
Angebote sind regelmäßige Blogs, News usw. Bei meh-
reren Verantwortlichen ist kenntlich zu machen, wer für
welchen Teil des Dienstes verantwortlich ist. Der Verant-
wortliche muss seinen ständigen Aufenthalt im Inland
haben, voll geschäftsfähig und unbeschränkt strafrecht-
lich verfolgbar sein und darf nicht infolge Richterspruchs
die ­Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren
haben. Im Zweifel sollte diese Angabe mit aufgenommen
werden, um Abmahnungen zu vermeiden.
9. Berufshaftpflichtversicherung
Über die in § 5 TMG genannten Anforderungen hinaus
haben Dienstleister nach der Verordnung über Informa-
tionspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) bei
Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung den Namen
und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen
Geltungsbereich der Versicherung anzugeben.
10. Erkennbarkeit und Erreichbarkeit des Impressums
Das Impressum muss leicht auffindbar und ständig ver-
fügbar sein, und sollte unter dem sog. “sprechenden Link”
“Impressum” oder wenigstens als “Kontakt” zu finden sein,
also auf jeder Seite! Es muss spätestens nach zwei Klicks
erreicht sein.
Checkliste - Impressum
Anforderung	 Irrelevant	 Erfüllt	 Nicht 	
			erfüllt	
1. Angabe des Namens des Anbieters
und des Vertretungsberechtigten,
Rechtsform	 	 	 	
2. bei juristischen Personen auch
Stamm- oder Grundkapital	 	 	 	
3. Angabe der Anschrift (der Nieder-
lassung) des Anbieters, Telefon-Nr.,
E-Mail-Adresse und ggf. Fax-Nr.	 	 	 	
4. Zuständige Aufsichtsbehörde	 	 	 	
5. Angabe der Umsatzsteuer- oder
Wirtschafts-Identifikationsnummer,
falls vorhanden	 	 	 	
6. Angabe von Registergericht
und Registernummer	 	 	 	
7. Angabe von Kammer, Berufsbe-
zeichnung und berufsständischen
Regelungen	 	 	 	
8. Angabe von Name und Anschrift des
inhaltlich Verantwortlichen, falls
journalistisch-redaktionelle Inhalte
vorgehalten werden	 	 	 	
9. Name und Anschrift der Berufshaft-
pflichtversicherung sowie örtlicher
Geltungsbereich	 	 	 	
10. Ort des Impressums:
leicht auffindbar, ständig verfügbar
und gleich als “Impressum” zu er-
kennen (max. zwei Klicks)	 	 	 
M ust e r b e isp i e l e f ür d a s I m p r e ssum | 7
Musterbeispiel für das Impressum eines
eingetragenen Kaufmanns (e. K.)
Jacob Spardo e.K
Musterstraße 69
08152 Musterstadt
Telefon: 123/456789
Fax: 123/45678-10
E-Mail: info@spardoek.de
Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: HRB 12345
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG:
DE 123456789
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 II RStV:
Jacob Spardo (Anschrift s.o.)
Musterbeispiel für das Impressum einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Muster & Mann GbR
Musterstraße 1
12345 Musterdorf
Gesellschafter: Anton Muster, Beatrice Mann
Telefon: 123/456789
Fax: 123/45678-10
E-Mail: info@musternamegbr.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG:
DE 123456789
Inhaltlich Verantwortliche nach § 55 II RStV:
Beatrice Mann (Anschrift s.o.)
Musterbeispiel für das Impressum einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Musterfirmenname GmbH
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
Vertretungsberechtiger Geschäftsführer:
Gregor Mustermann
weitere Geschäftsführer: Stefan Schmitt, Gustav Meyer
Telefon: 123/456789
Fax: 123/45678-10
E-Mail: info@musternamegmbh.de
Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: HRB 12345
Stammkapital: 25.000 Euro
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG:
DE 123456789
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 II RStV:
Maximilian Mustermann (Anschrift s.o.)
Musterbeispiel für das Impressum einer
GmbH & Co. KG
Schuster GmbH & Co. KG
Schusterstraße 1
12345 Schusterhausen
diese vertreten durch die Komplementärin
Schusterchens Verwaltungs GmbH (Komplementärin)
Schusterstraße 1 a
12345 Schusterhausen
Vertretungsberechtiger Geschäftsführer:
Bernd Schuster (Geschäftsführer)
weitere Geschäftsführer: Olaf Bantan
Telefon: 123/456789
Fax: 123/45678-10
E-Mail: info@schuster-mustergmbhcokg.de
Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: HRB 12345
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG:
DE 123456789
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 II RStV:
Maximilian Mustermann (Anschrift s.o.)
Unternehmen die ihre Internetseiten nicht nur als digi-
tale Visitenkarte nutzen, sondern ihre Waren und Dienst-
leistungen unmittelbar über das Internet an Kunden in
Deutschland vertreiben, müssen sich zusätzlich an die
rechtlichen Regelungen bei sog. Fernabsatzgeschäften
halten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen
seinen Sitz im Ausland hat.
Wendet sich ein Online-Shop auch gezielt an Kunden im
Ausland, sind immer die fernabsatzrechtlichen Vorschrif-
ten des jeweiligen Ziellandes zu beachten. Theoretisch
müsste also ein Online-Shop, der in 20 verschiedene Län-
der liefert, 20 länderspezifische Bestellprozesse einrichten
und diese von Anwälten aus dem Zielland prüfen lassen.
Ein aussichtsloses und kaum zu bezahlendes Unterfangen.
Falls Waren ins Ausland geliefert werden, reicht es übrigens
nach Ansicht des OLG Hamm nicht aus, “Versandkosten
ins Ausland auf Anfrage” mitzuteilen. Die Versandkosten
müssen wie bei einer Inlandslieferung vor Vertragschluss
klar ausgewiesen werden, z.B. in einer Versandkostenta-
belle die während des Bestellprozesses verlinkt ist (vgl.
OLG Hamm, Urteil v. 01.02.2011, I-4 U 196/10).
In der Praxis bietet es sich an, die erforderlichen Informati-
onen in allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) aufzuneh-
men. Eine Pflicht zur Verwendung von AGBs besteht nicht.
Während des Bestellprozesses sollten die AGB dann durch
Anklicken einer “Checkbox“, also durch Setzen eines Häk-
chens, wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Verzich-
tet der Shopbetreiber auf die Verwendung von AGBs, muss
er seinen Informationpflichten auf andere Weise nachkom-
men. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Verbraucher vor Ver-
tragsabschluss in zumutbarer Weise Kenntnis von den erteil-
ten Informationen erhalten kann - ohne AGB ein schwieriges
Unterfangen. Selbstverständlichkeiten sollten Sie übrigens
nicht in AGB aufnehmen. Die AGB werden unnötig aufge-
bläht und wenn sie werbend verwendet werden, wäre dies
wiederum eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstver-
ständlichkeiten.
Neben den nachfolgend angeschnittenen Themen gilt es
beim Betrieb eines Online-Shops noch eine ganze Reihe wei-
tere Pflichten zu beachten, die sich aus speziellen Regelun-
gen, z.B. der Batterieverordnung oder Elektrogeräteverord-
nung, bzgl. einzelner Waren ergeben.
Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder einer
sonstigen Maßeinheit verkauft werden, muss auch immer
der Grundpreis, also der Preis pro Maßeinheit, in unmittel-
barer Nähe zum Endpreis angegeben werden.
8 | Informationspflichten bei Online-Shops
Informationspflichten bei Online-Shops
Insbesondere, wenn Sie sich
mit Ihrem Online-Shop auch
an Verbraucher wenden,
sollten Sie frühzeitig mit
einem spezialisierten An-
walt zusammenarbeiten, der
darauf achtet, dass Sie nicht
in eine der weit verbreiteten Abmahnfallen
tappen. Die Rechtsprechung zum Betrieb
von Online-Shops entwickelt sich rasant,
so dass ständig neue Anforderungen auf
Sie zukommen. Optimal ist es, wenn Ihr
Anwalt Sie ungefragt über neueste Recht-
sprechungs- und Gesetzesentwicklungen
im Bereich der Online-Shops unterrich-
tet. Einige spezialisierte Kanzleien bieten
hierfür einen Update-Service an, der nicht
viel kostet, Sie aber vor großem Schaden
bewahren kann. Auch der Shopbetreiber-
Blog (www.shopbetreiber-blog.de) ist zu
empfehlen.
RA Marcus Dury
Nachfolgend sind die wichtigsten Anforderun-
gen an Online-Shops dargestellt:
1. Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
Das Einführungsgesetzes des bürgerlichen Gesetzbuchs
(EGBGB) definiert eine Vielzahl von Informationspflichten,
wie z.B. über den Namen des Seitenbetreibers, die Han-
delsregisternummer und das Registergericht, natürlich
nur soweit eine Eintragung besteht (Art. 246 EGBGB). Dort
ist auch geregelt, welche Informationen wann und wie zur
Verfügung zu stellen sind. Inhaltlich sind diese Angaben
größtenteils identisch mit den Pflichtangaben im Impres-
sum. Es bietet sich aber an, diese in den AGB zu wieder-
holen.
2. Informationspflichten für Fernabsatzverträge über
Finanzdienstleistungen
Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen be-
stehen spezifische, über den Normalfall hinausgehende
Informationspflichten. Hierunter fällt auch die Vermittlung
von Krediten bei einem finanzierten Kauf.
3. Informationspflichten bei Verträgen im elektroni-
schen Geschäftsverkehr
Der Shopbetreiber muss u. a. eindeutig über die einzel-
nen technischen Schritte informieren, die zu einem Ver-
I n f o r m a t i o nsp f li ch t e n b e i O n lin e -S h o p s | 9
tragsschluss führen, und wie man Eingabefehler bzw. einen
fälschlicherweise in den Warenkorb eingelegten Artikel wie-
der löschen kann.
4. Bestätigung der Bestellung
Der Unternehmer hat den Zugang der Bestellung des Kun-
den unverzüglich per E-Mail zu bestätigen. Die gängigen
Shop-Systeme bieten eine entsprechende Funktion, mit der
eine Bestellbestätigung unmittelbar nach der Bestellung au-
tomatisiert versendet wird.
5. Einräumung Widerrufs- oder Rückgaberecht
Im Gegensatz zum Kauf im Geschäft steht dem Verbraucher
beim Kauf in einem Online-Shop ein Widerrufs- oder ein
Rückgaberecht zu. Beim Online-Kauf hat der Verbraucher
also einen klaren Vorteil, da er die Ware innerhalb der Wi-
derrufsfrist ohne Angabe von Gründen an den Shopbetrei-
ber zurückgeben kann. Im Ladengeschäft sind die Kunden
auf Kulanz angewiesen. Selbst die Rücksendekosten sind im
Fall eines Widerrufs vom Shopbetreiber zu ersetzen, es sei
denn, der Warenwert der zurückzusendenden Sache liegt
nicht über 40 Euro und es wurde Kostenübernahme durch
den Kunden vereinbart.
6. Belehrung über Widerrufs- oder Rückgaberecht
Ein Punkt, an dem sehr viele Online-Shops scheitern, ist die
rechtskonforme Belehrung über das Widerufs- oder Rückga-
berecht. Nachdem vor den Gerichten in den letzten Jahren
erbittert um die richtige Formulierung des Belehrungstex-
tes gestritten wurde, hatte der Gesetzgeber ein Einsehen
und nahm im September 2009 eine Musterbelehrung in das
EGBGB auf (Anlage 1 und 2 zu Artikel 246 EGBGB). Auch
wenn der Text nach dem Baukastenprinzip aufgebaut ist,
sollte ein spezialisierter Anwalt den Text vor Verwendung
nochmals kontrollieren. Ein Großteil der Abmahnungen im
Bereich der Online-Shops wird immer noch aufgrund feh-
lerhafter Widerrufsbelehrungen ausgesprochen. In jedem
Fall gilt die Grundregel, keine Veränderungen an dem Text
der Musterwiderrufsbelehrung vorzunehmen. Die nächste
Änderung der Musterwiderrufsbelehrung ist noch im Jahr
2011 geplant.
7. Angabe des Brutto- bzw. Nettopreises
Die fehlerhafte Angabe der Preise in einem Online-Shop ist
ein weiterer häufiger Grund für wettbewerbsrechtliche Ab-
mahnungen. Können auch Verbraucher in dem Online-Shop
bestellen, ist stets der Bruttopreis anzugeben. Details regelt
die Preisangabenverordnung (PAngV). Ob das Angebot an
Verbraucher gerichtet ist, bestimmt sich nach der Auffas-
sung der Verkehrskreise, an die die Werbung gerichtet ist.
Maßgeblich ist dabei das Verständnis derjenigen Personen,
die üblicherweise auf solche Angebote zugreifen.
10 | I n f o r m a t i o nsp f li ch t e n b e i O n lin e -S h o p s
8. Auszeichnung der Mehrwertsteuer und sonstiger
Preisbestandteile
Die Preisangabeverordnung verlangt darüber hinaus, dass
zumindest auf der Artikelseite, in der Nähe der Preisan-
gabe, darauf hinzuweisen ist, dass in dem angegebenen
Preis die Mehrwertsteuer enthalten ist und welche weite-
ren Preisbestandteile noch hinzukommen. Bewährt ist der
Hinweis: “inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten”, wobei der Be-
griff “Versandkosten” dann auf eine Versandkostentabelle
verlinkt sein muss. Zusätzlich ist zu empfehlen, bereits in
den Suchergebnissen und Artikelübersichten einen Stern-
chenhinweis aufzunehmen, der am Ende der Seite auf ei-
nen entsprechenden Hinweistext (“*alle Preise inkl. MwSt.
zzgl. Versandkosten”) Bezug nimmt.
9. Liefer- und Versandkosten
Wie bereits in Ziffer 8 angesprochen, ist darüber aufzuklä-
ren, in welcher Höhe Liefer- und Versandkosten anfallen.
Die Rechtsprechung verlangt über die Verlinkung einer
Versandkostentabelle hinaus, dass spätestens bei Aufruf
des virtuellen Warenkorbs die tatsächliche Höhe der für
den Einkauf anfallenden Versandkosten in der Preisauf-
stellung gesondert ausgewiesen wird. Auf der Artikelseite
reicht ein Hinweis, dass Versandkosten anfallen, in der
Artikelübersicht oder in Suchergebnissen ist ein solcher
Hinweis keine Pflicht, gleichwohl aber empfehlenswert.
Auch hier ist nochmals auf die neueste Rechtsprechung
des OLG-Hamm hinzuweisen, das die Formulierung “Aus-
landsversandkosten auf Anfrage” als unzulässig ansieht
(OLG-Hamm, Urteil v. 01.02.2011, I-4 U 196/10)
10. Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke
Wirbt der Shopbetreiber mit Preisnachlässen, Zugaben
oder Geschenken, müssen diese klar als solche erkennbar
sein. Die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen
leicht zugänglich sein und klar und unzweideutig ange-
geben werden. Mögliche wettbewerbsrechtliche Verstöße,
wie z.B. falsche durchgestrichene UVP-Preise (unverbind-
liche Preisempfehlung), die Angabe von irreführenden
„Mondpreisen“ bei Preisnachlässen oder sonstige Fehler
bei der Preisangabe, stellen in der Praxis eine reale Ab-
mahngefahr dar.
11. Wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen, damit sie
wirksam werden, in den Vertrag ordnungsgemäß einbezo-
gen werden. Der Shopbetreiber muss also den Kunden vor
definitivem Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweisen
und ihm die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise
von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Für die Möglichkeit
der Kenntniserlangung genügt es, wenn die AGB auf der
Bestellseite über einen gut sichtbaren „sprechenden Link“
aufgerufen werden können. Das Aktivieren einer Check-
box ist nicht zwingend erforderlich, gleichwohl aber sehr
zu empfehlen. Der Link zu den AGB ist „sprechend“, wenn
er klar, verständlich und gut platziert ist. Im Bestellvor-
gang muss der Link gut sichtbar eingeblendet werden. Die
Verwendung von AGB ist keine Pflicht, so dass der Verzicht
darauf keinen offensichtlichen Rechtsverstoß darstellt. Je-
doch sind die zahlreichen Informationspflichten bei Fern-
absatzverträgen kaum auf anderem Weg zu erfüllen.
12. AGB erreichbar, druckbar und speicherbar
Die AGB müssen jederzeit erreichbar sein. AGB, die länger
sind als eine Bildschirmseite, sollte man einfach ausdru-
cken und/oder abspeichern können. Nicht ausreichend ist
es z. B., die AGB nur in einem Flash-Applet anzuzeigen. Bei
der Prüfung von Online-Shops tauchen auch immer wieder
AGB-Texte auf, die in sog. Scrollboxen in die Internetseiten
eingebunden sind. Auch hier ist zu empfehlen, dass eine
gesonderte Möglichkeit zum Ausdruck oder zur Speiche-
rung des AGB-Textes in die Seite integriert wird.
13. Doppelte Verwendung der „40-Euro-Klausel“*
Übt ein Kunde sein Widerrufsrecht aus, hat der Shopbe-
treiber üblicherweise die Rücksendekosten zu tragen.
Kunden, die Verbraucher sind, dürfen vertraglich die Rück-
sendekosten auferlegt werden, wenn der Wert der zurück-
zusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht über-
steigt. Diese Kostentragungspflicht kann auch durch AGB
vereinbart werden. Allerdings reicht es nicht aus, wenn
die sog. “40-Euro-Klausel” nur in der Widerrufsbelehrung
Der Website-Award 2011 hat
gezeigt, dass selbst extrem
aufwändig gestaltete, profes-
sionelle Online-Shops funda-
mentale Fehler in vielen der
genannten Punkte aufwiesen.
Wenn Shopsysteme sich widersprechende
Rechtstexte verwenden, vor allem in der
Angabe der Versandkosten inkonsistent
sind, oder während des Bestellvorgangs
andere Irritationen auftreten, werden po-
tentielle Kunden abgeschreckt. Dann wird
die Conversion-Rate sinken, Umsatz geht
verloren und Vertrauen wird nachhaltig
beschädigt.
RA Marcus Dury
I n f o r m a t i o nsp f li ch t e n b e i O n lin e -S h o p s | 11
innerhalb der AGB steht. Die Rechtsprechung fordert viel-
mehr, dass die „40-Euro-Klausel“ als gesonderte Klausel
im Text der AGB aufzuführen ist. Wie die Verwendung von
AGB überhaupt ist auch die Vereinbarung der „40-Euro-
Klausel“ keine Pflicht, so dass das Fehlen keinen hier zu
prüfenden offensichtlichen Rechtsverstoß darstellt. Insbe-
sondere Shopbetreiber, die hochpreisige Waren anbieten,
können einfach auf die 40-Euro-Klausel verzichten. Wich-
tig ist dabei nur, dass die Widerrufsbelehrung dann auch
auf einen entsprechenden Hinweis verzichtet.
Checkliste - Fernabsatzrecht
Anforderung	 Irrelevant	Erfüllt	 Nicht 	
			erfüllt	
1. Information rechtzeitig vor Vertrags-
schluss über Vertragspartner, insbe-
sondere Firmenname, vertretungsbe-
rechtigte Personen, Anschrift,
Registernummer etc.	 	 	 	
2. Besondere Informationen bei Fern-
absatzverträgen über Finanz-
dienstleistungen	 	 	 	
3. Informationen über die technischen
Schritte, die zum Vertragsabschluss
führen und zur Korrektur von
Eingabefehlern	 	 	 	
4. Unverzügliche Bestätigung der
Bestellung per E-Mail o. ä.	 	 	 	
5. Einräumung eines Widerrufs-
oder Rückgaberechts 	 	 	 	
6. Ordnungsgemäße Belehrung über
Widerrufs- oder Rückgaberecht	 	 	 	
7. Angabe des Bruttopreises in Artikel-
übersicht und Artikelbeschreibung	 	 	 	
8. Gesonderte Auszeichnung der
Mehrwertsteuer und sonstiger
Preisbestandteile	 	 	 	
9. Klare Angabe der Liefer- und Ver-
sandkosten in einer Versandkosten-
tabelle und im Warenkorb	 	 	 	
10. Angaben über Preisnachlässe,
Zugaben, Geschenke, Gewinnspiele.
Details zur Befristung oder Gültigkeits-
dauer der zur Verfügung gestellten
Informationen, etwa die Gültigkeits-
dauer befristeter Angebote	 	 	 	
11. Wirksame Einbeziehung der AGB
(Allgemeine Geschäftsbedingungen)	 	 	 	
12. AGB gut erreichbar, druckbar
und speicherbar	 	 	 	
13. Ggf. doppelte Verwendung der
„40-Euro-Klausel“, wenn Rücksende-
kosten dem Käufer auferlegt werden
sollen	 	 	 
12 | Vo r g a b e n d e s D a t e ns ch u t ze s
Gegenstand des Datenschutzes sind personenbezogene
Daten natürlicher Personen; juristische Personen werden
vom Bundesdatenschutzgesetz nicht erfasst. Zu den per-
sonenbezogenen Daten gehören alle Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
oder bestimmbaren natürlichen Person. Hierunter fallen
z. B. Angaben wie Name, Post-Adresse, E-Mail-Adresse
oder Telefonnummer, ggf. auch Nutzungsdaten wie die
IP-Adresse.
Also ist schon das Aufrufen einer Internetseite daten-
schutzrechtlich relevant, denn soweit Nutzerkonten beste-
hen oder die IP-Adresse einer Person zugeordnet werden
kann, besteht ein Personenbezug oder eine sog. Perso-
nenbeziehbarkeit. Daher ist es erforderlich, jeden Inter-
netnutzer auf den Umgang mit personenbezogenen Daten
hinzuweisen.
Personenbezogene Daten sind die „Währung der digitalen
Welt“. Das zeigen vor allem der wachsende Markt für ge-
zielte Werbung, aber leider auch die in der letzten Zeit
aufgedeckten Datenskandale beim unzulässigen, aber lu-
krativen Verkauf von Daten durch Adresshändler.
Datenschutz soll hingegen Vertrauen schaffen. Er ist ne-
ben der Datensicherheit und Datensparsamkeit das ein-
zige Mittel, um die Privatsphäre zu schützen. Der offline
gängige Satz: “Das bleibt aber unter uns”, ist im Internet
nichts wert. Der in der Frühzeit des Internet benutzte Satz,
“Im Internet weiß niemand, dass Du ein Hund bist!”, ist
in Zeiten von Google, Facebook & Co. nicht mehr gültig.
Dank der Integration von Social-Media-Elementen „wissen“
unsere Lieblingsseiten sehr genau über unsere Vorlieben
und Interessen Bescheid. Erleichtert wird dies durch die In-
tegration von Google Analytics und Facebook-Like-Buttons
auf Drittseiten. Im Rahmen des NEG Website Award 2011
hat sich beispielsweise gezeigt, dass ca. 90% aller Landes-
sieger Google Analytics nutzen.
Datenschutz ist keine Bürde, sondern ein kaufent-
scheidender Faktor. Punkten Sie damit! Durch ein ent-
sprechend hohes Datenschutzniveau schaffen Sie bei
Ihren Internetbesuchern und Kunden Vertrauen in
die Qualität und Professionalität Ihrer Leistung. Nut-
zen Sie das als Wettbewerbsvorteil und kommuni-
zieren Sie in einer transparenten Datenschutzerklä-
rung, wie Sie mit den Daten Ihrer Besucher umgehen.
Vorgaben des Datenschutzes
Wenn Sie Google Analytics in
Deutschland rechtskonform
einsetzen möchten, dann
modifizieren Sie den von
Google Analytics zur Verfügung
gestellten Java-Skript Code
indem Sie folgende Code-Zeile aufnehmen:
_gaq.push(['_gat._anonymizeIp']);
Durch diesen Befehl soll angeblich die
IP-Adresse nur um drei Stellen gekürzt an
Google übertragen werden.
RA Felix Kuntz
Vo r g a b e n d e s D a t e ns ch u t ze s | 13
Und so sollte der Datenschutz funktio-
nieren:
1. Einwilligung bei Nutzung personenbezogener Daten
zu anderen Zwecken
Seitenbetreiber, die personenbezogene Daten für andere
Zwecke als die Vertragsabwicklung bzw. Funktion der In-
ternetseite nutzen möchten, müssen den Nutzer hierüber
informieren und dieser muss zu der anderweitigen Nut-
zung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich seine
Zustimmung erklären. An die Einwilligung werden dabei
hohe Anforderungen gestellt. Der Seitenbetreiber hat im
Streitfall zu beweisen, dass der Nutzer seine Einwilligung
bewusst und eindeutig erklärt hat. Er sollte die Einwilli-
gung also protokollieren. Der Nutzer muss seine Einwilli-
gung in der Zukunft jederzeit widerrufen können. Darauf
ist hinzuweisen.
2. Datenschutzerklärung berücksichtigt besondere
Funktionen der Website
Die Datenschutzerklärung muss alle datenschutzrechtlich
relevanten Funktionen der Internetseite berücksichtigen.
Dies können z.B. Bestellformulare für Newsletter, Kom-
mentarmöglichkeiten, Kontaktformulare und Gästebücher
sein.
3. Datenschutzerklärung ständig verfügbar und aussa-
gekräftig verlinkt
Die Hinweise zum Datenschutz müssen von den Nutzern
jederzeit auf der Internetseite abgerufen werden kön-
nen. Ähnlich wie bei der Anbieterkennzeichnung ist die
Datenschutzerklärung mit einem sog. sprechenden Link
“Datenschutz” oder “Datenschutzerklärung” zu verlinken.
Wie beim Impressum muss die Datenschutzerklärung mit
max. zwei Klicks von der Startseite aus erreichbar sein.
Die ­Datenschutzerklärung sollte also nicht in den AGB
„versteckt“ werden.
4. Unterrichtung über die Nutzung von Cookies
Cookies sind Informationen, die auf dem Computer des
Nutzers in einer kleinen Textdatei hinterlegt und bei ei-
nem erneuten Besuch einer Internetseite ausgelesen wer-
den. In der Regel vereinfachen diese Cookies die Seiten-
nutzung, wenn Formulardaten z.B. nur einmal eingegeben
werden müssen. Es gibt aber unterschiedliche Cookies, die
teilweise mehr als erforderlich speichern und den Nutzer
identifizieren sollen und können. Über die Benutzung von
Cookies und deren Zweck ist der Nutzer ebenso aufzu-
klären wie über die Möglichkeit, Cookies im Browser zu
löschen und auch ganz zu deaktivieren (dann aber evtl.
mit Einschränkungen bei der Seitennutzbarkeit).
5. Unterrichtung über die Verarbeitung von Daten au-
ßerhalb der EU
Die EU und insbesondere Deutschland, haben ein sehr ho-
hes Datenschutzniveau. Werden Daten in ein Land außer-
halb dieses Schutzraumes “exportiert”, ist größte Sorgfalt
anzuwenden, weil diese Standards nicht überall bestehen.
Auch die USA haben kein derart durchgängig hohes Da-
tenschutzniveau. Einige Nicht-EU-Staaten sind zwar ei-
nem sog. “Safe Harbour”-Abkommen beigetreten, das ein
vergleichbares Datenschutzniveau wie in den EU-Staaten
garantieren soll. Aber auch wenn dies der Fall ist, kann
man insbesondere bei Cloud-Services wie Google Ana-
lytics oder Facebook nicht wissen, wo die Daten verarbei-
tet werden. Ob die Integration derartiger Services auf der
eigenen Internetseite gegen deutsches Datenschutzrecht
verstößt, insbesondere gegen das Verbot, personenbezo-
gene Daten ohne Einwilligung an Dritte in nicht EU-Staaten
weiterzugeben, ist gerichtlich noch nicht geklärt.
mindest in der Datenschutzerklärung konkret aufgeklärt
werden.
7. Ermöglichung anonymer Nutzung oder unter Pseu­
do­nym
Der Seitenbetreiber hat den Nutzer über Möglichkeiten
zu unterrichten, wie eine anonyme oder pseudonymi-
sierte Nutzung der Internetseite möglich ist. Soweit ein
Online-Shop vorhanden ist, kann auf die Möglichkeit
einer anonymen bzw. pseudonymisierten Nutzung ver-
zichtet werden.
8. Informationen zu eingesetzter Tracking-Technik, z.B.
Google Analytics
Die von Google derzeit dazu angebotene Standardkonfi-
guration verstößt gegen Datenschutzrecht. Dieses User-
Trackingtool, kann aber dann eingesetzt werden, wenn die
an Google übertragenen Daten anonymisiert werden, wie
in der Mustererklärung erläutert.
14 | Vo r g a b e n d e s D a t e ns ch u t ze s
6. Unterrichtung über den Datenaustausch mit anderen
Websites
Die Nutzung z.B. des Facebook-Like-Buttons und anderer
aktiver Java-Skript-Plugins in einer Internetseite ermög-
licht dem Seitenbetreiber eine attraktive Möglichkeit, die
Kundenbindung zu stärken. Ruft der Nutzer eine Seite
mit einem solchen aktiven Plug-In auf, stellt der Browser
eine direkte Verbindung mit den Servern des Dritten, z.B.
Facebook, her. Ist der Nutzer bei Facebook angemeldet
oder liegt ein Facebook-Cookie auf dem Rechner, kann
Facebook den Nutzer identifizieren. So lassen sich leicht
die Vorlieben und Interessen einzelner Facebook-Nutzer
ermitteln, um diese in Zukunft mit gezielter Werbung zu
“beglücken”. Nebenbei lassen sich natürlich auch Bewe-
gungsprofile im Netz, sog. Surfprofile, erstellen.
Wie bereits in Ziffer 5 dargestellt, ist die Einbindung sol-
cher aktiven Elemente in die eigene Internetseite rechtlich
eine Grauzone. Falls dies geschieht, sollte hierüber zu-
Vo r g a b e n d e s D a t e ns ch u t ze s | 15
Muster einer Datenschutzerklärung:
Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserer Internetseite
und an unserem Unternehmen.
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten bei der Erhe-
bung, Verarbeitung und Nutzung anlässlich Ihres Besuchs
auf unserer Internetseite ist uns ein wichtiges Anliegen. Ihre
Daten werden im Rahmen der Vorschriften des Bundesda-
tenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes
(TMG) erhoben, verarbeitet und gespeichert. Nachfolgend
erläutern wir, welche Daten wir während Ihres Besuchs auf
unserer Internetseite erfassen und wie wir diese nutzen:
1. Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen
Daten
Jeder Zugriff auf unsere Internetseite und jeder Abruf von
Daten und Dateien werden protokolliert. Dies dient ledig-
lich internen systembezogenen und statistischen Zwecken.
Protokolliert werden: Name der abgerufenen Datei, Datum
und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung
über erfolgreichen Abruf, Webbrowser und anfragende
­Domain. Zusätzlich werden die IP-Adressen der anfragenden
Rechner protokolliert.
Weitergehende personenbezogene Daten werden nur er-
fasst, wenn sie von Ihnen freiwillig, etwa im Rahmen einer
Anfrage oder Registrierung, gemacht werden.
2. Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten
Ihre uns mitgeteilten personenbezogene Daten verwenden
wir nur zur Beantwortung Ihrer Anfragen, zur Abwicklung
mit Ihnen geschlossener Verträge und für die technische Ad-
ministration.
An Dritte geben wir diese Daten nur weiter, wenn dies zum
Zwecke der Vertragsabwicklung – insbesondere Weitergabe
von Bestelldaten an Lieferanten – oder zu Abrechnungszwe-
cken erforderlich ist oder Sie zuvor ausdrücklich eingewil-
ligt haben. Sie haben das Recht, eine erteilte Einwilligung
jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
Die gespeicherten personenbezogenen Daten werden ge-
löscht, wenn Sie Ihre Einwilligung zur Speicherung wider-
rufen, wenn die Daten zur Erfüllung des mit der Erhebung
verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder wenn
ihre Speicherung sich als unzulässig herausstellen sollte.
3. Auskunftsrecht
Auf schriftliche Anfrage werden wir Sie über die zu Ihrer Per-
son gespeicherten Daten informieren. Ihr Ansprechpartner
für Fragen des Datenschützers ist:
Max Mustermann
Datenschutz@example.com
4. Cookies
Diese Seite verwendet sog. Cookies, die auf Ihrem Com-
puter abgespeichert werden. Bei „Cookies“ handelt es sich
um kleine Textdateien, die von einer Website lokal im Spei-
cher Ihres Internet-Browsers auf dem von Ihnen genutzten
Rechner abgelegt werden können. Cookies ermöglichen
insbesondere die Wiedererkennung des Internet-Browsers.
Die Cookies unserer Website erheben keine persönlichen
Daten über Sie oder Ihre Nutzung. Einmal gesetzte Cookies
können Sie jederzeit selbst löschen, indem Sie den entspre-
chenden Menüpunkt in Ihrem Internet-Browser aufrufen
oder die Cookies auf Ihrer Festplatte löschen. Einzelheiten
hierzu finden Sie im Hilfemenü Ihres Internet-Browsers.
Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Nutzung des Diens-
tes Google Analytics, der ebenfalls Cookies verwendet.
5. Nutzung unserer Website ohne Cookies
Selbstverständlich können Sie unsere Website auch nut-
zen, ohne dass Cookies verwendet werden. Sie können
hierzu die Verwendung von Cookies jederzeit über die
Einstellungen Ihres Internet-Browsers generell ablehnen
(„deaktivieren“) oder sich das Setzen von Cookies an-
zeigen lassen und dann im Einzelfall entscheiden, ob
Sie Cookies akzeptieren („Cookie-Warnung“). Die hier-
für notwendigen Einstellungen Ihres Internet-Browsers
können Sie unter dem Menü-Punkt „Extras/Internetop-
tionen“ beim Internet-Explorer von Microsoft oder dem
entsprechenden Menüpunkt bei anderen Browsern vor-
nehmen. Einzelheiten hierzu finden Sie im Hilfemenü Ih-
res Internet-Browsers. Das Ablehnen oder Anzeigen von
Cookies kann sich auf die Funktionalität unserer Web-
site auswirken.
6. Google Analytics
Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanaly-
sedienst der Google Inc. Google Analytics verwendet sog.
Cookies, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert
werden und die eine Analyse der Benutzung der Website
durch Sie ermöglicht. Die durch den Cookie erzeugten In-
formationen über Ihre Benutzung dieser Website werden an
einen Server von Google in den USA übertragen und dort
gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen,
um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports
über die Websiteaktivitäten für die Websitebetreiber zu-
sammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung
und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu
erbringen. Auch wird Google diese Informationen gegebe-
nenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorge-
16 | Vo r g a b e n d e s D a t e ns ch u t ze s
schrieben ist oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von
Google verarbeiten.
Da uns Ihre Privatsphäre sehr wichtig ist, haben wir die
Übertragung Ihrer IP-Adresse im Rahmen von Google Ana-
lytics mit dem Operator: _gaq.push(['_gat._anonymizeIp']);
verhindert.
Google wird also in keinem Fall Ihre IP-Adresse erhalten
und kann sie also auch nicht mit anderen Daten, die von
Google gespeichert werden, in Verbindung bringen. Auch
sonstige personenbezogene oder personenbeziehbare In-
formationen werden nicht an Google übermittelt. Sie kön-
nen die Datenerhebung durch den Google-Cookie mit einer
entsprechenden Einstellung Ihrer Browser-Software verhin-
dern. Falls Sie Google Analytics generell blocken möchten,
empfehlen wir die Nutzung des Firefox-Add-Ins "NoScript"
oder diverser Google Analytics spezifischer Plug-Ins, die es
für verschiedene Browser gibt.
7. Social Plugins
Auf unserer Website verwenden wir sog. Social Plugins des
sozialen Netzwerkes Facebook, das von der Facebook Inc.,
1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben
Checkliste - Datenschutz
Anforderung	 Irrelevant	Erfüllt	 Nicht 	
			erfüllt	
1. Einwilligung bei Nutzung personen-
bezogener Daten zu anderen Zwecken	 	 	 	
2. Datenschutzerklärung berücksichtigt
besondere Funktionen der Website	 	 	 	
3. Datenschutzerklärung ständig ver-
fügbar und aussagekräftig verlinkt	 	 	 	
4. Information über die Nutzung
von Cookies	 	 	 	
5. Information über die Verarbeitung
von Daten außerhalb der EU	 	 	 	
6. Information über den Datenaustausch
mit anderen Websites	 	 	 	
7. Ermöglichung anonymer Nutzung
oder unter Pseudonym	 	 	 	
8. Unterrichtung über den Einsatz von
Google Analytics oder sonstiger
Tracking-Technik	 	 	 	
wird. Erkennbar ist dieses Plugin an dem Facebook-Logo.
Falls Sie eine Seite mit diesem Plugin aufrufen, baut Ihr
Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Face-
book auf. Durch die Einbindung der Plugins erhält Facebook
die Information, dass Ihr Browser die entsprechende Seite
unseres Webauftritts aufgerufen hat, auch wenn Sie kein
Facebook-Konto besitzen oder gerade nicht bei Facebook
eingeloggt sind. Diese Information (einschließlich Ihrer IP-
Adresse) wird von Ihrem Browser direkt an einen Server von
Facebook in den USA übermittelt und dort gespeichert.
Sind Sie bei Facebook eingeloggt, kann Facebook den Be-
such der Website mit dem Plugin Ihrem Facebook-Konto di-
rekt zuordnen. Wenn Sie den "Gefällt mir"-Button betätigen,
wird die entsprechende Information ebenfalls direkt an
einen Server von Facebook übermittelt und dort zu Ihrem
Profil nach Nutzung, Interessen und Beziehungen gespei-
chert, sowie bei Facebook veröffentlicht und Ihren Face-
book-Freunden angezeigt. Facebook wird mit diesen Daten
auch weitere Dienstleistungen erbringen. Diesbezügliche
Zwecke, Nutzungen, Rechte und Einstellungsmöglichkeiten
bei Facebook entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinwei-
sen von Facebook.
Wenn Sie nicht möchten, dass Facebook die dazu über un-
seren Internetauftritt gesammelten Daten Ihrem Facebook-
Profil zuordnet, müssen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer
Website bei Facebook ausloggen.
Hinweis:
Die in der Musterdatenschutzerklärung enthaltenen
Texte sind Formulierungvorschläge und bieten keine
Gewähr auf Vollständigkeit. Die Datenschutzerklärung
sollte für jeden Internetauftritt individuell entspre-
chend den relevanten Punkten erstellt werden!
Eine Auswahl gängiger Probleme haben wir
nachfolgend für Sie zusammengefasst. Einen
Anspruch auf Vollständigkeit erhebt die Auflis-
tung natürlich nicht.
1. Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation
Kommerzielle Kommunikation muss als solche zu erken-
nen sein (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Bei einer von einem Shop-
System generierten E-Mail darf der kommerzielle Charak-
ter der Nachricht weder im Inhalt noch in der Betreffzeile
verschleiert oder verheimlicht werden (§ 6 Abs. 2 TMG).
2. Kennzeichnung von Preisausschreiben oder Gewinn-
spielen mit Werbecharakter
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter
müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedin-
gungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideu-
tig angegeben werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG). Teilnahme-
bedingungen sollten durch einen Anwalt geprüft werden,
da die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren eine
Vielzahl rechtlicher Anforderungen an Teilnahmebedin-
gungen von Gewinnspielen aufgestellt hat.
3. Empfehlungsmarketing / „Tell-a-friend“-Funktion
Empfehlungen, die die Kunden per E-Mail verschicken kön-
nen sind ein wirksames Marketingmittel. Je nach Inhalt
einer mit einer sog. „Tell-a-friend“-Funktion erzeugten E-
Mail, kann aber eine unzumutbare Belästigung vorliegen
Inhaltliche Rechtsverletzungen
I n h a l t li ch e Re ch t s v e r l e t zun g e n | 17
Bei der Prüfung einer Internetseite kann der Verdacht einer
Rechtsverletzung im Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- oder
Persönlichkeitsrecht entstehen. Solche inhaltliche Rechtsver-
letzungen auf Internetseiten lassen sich aber nur schwer über
Checklisten prüfen, pauschale Aussagen sind kaum möglich.
Auch wenn Sie sich nicht in sehr regulierten Bereichen wie
dem Lebensmittelrecht oder Heilmittelwerberecht bewegen,
sollten Sie zur Sicherheit einen spezialisierten Anwalt mit der
Prüfung einzelner Werbeaussagen, kritischen Blogbeiträgen
und der Erstellung von angepassten Online-Shop-AGB beauf-
tragen.
Viele rechtliche Fragen sind
nicht mit einem klaren “Ja”
oder “Nein” zu beantworten
und werden von einer unein-
heitlichen Rechtsprechung in
teilweise nicht nachvollziehba-
rer oder auch nur vorhersehbarer Weise
beantwortet. Achten Sie bei der Wahl Ihres
Dateinamens frühzeitig auf die Sicherung
von Markenrechten. Nichts ist ärgerlicher,
als nach einer erfolgreichen Einführung
eines Namens umfirmieren zu müssen.
RA Marcus Dury
18 | I n h a l t li ch e Re ch t s v e r l e t zun g e n
(§ 7 UWG). Der Inhalt der versendeten E-Mail darf nicht über
die konkrete Empfehlung hinausgehen, da sie in dann als
weitergehende Werbung des Anbieters anzusehen ist.
4. Fotos und Lichtbilder
Seitenbetreiber müssen zwingend die erforderlichen Nut-
zungsrechte an Fotos und sonstige Abbildungen, z.B. An-
fahrtskizzen, besitzen, die auf der Internetseite verwendet
werden. Dies gilt auch für Produktfotos in einem Online-
Shop.
Für Bilder, die von der Werbeagentur / dem Webdesigner
bei der Erstellung der Internetseite mitgeliefert werden,
sind Nachweise über die erworbenen Nutzungsrechte (z.B.
einzelne Lizenz-IDs) notwendig. Professionelle Dienstleister
teilen die notwendigen Informationen unaufgefordert mit.
In der Praxis sind schon teure Abmahnungen erfolgt, die
nur deshalb nicht abgewehrt werden konnten, weil die Wer-
beagentur zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hatte und
keine Informationen mehr über die Lizenzierung vorhan-
den waren. Auch bei Bildern / Fotos, die unter einer freien
Lizenz (z.B. Creative Commons) stehen und grundsätzlich
unentgeltlich verwendet werden können, sind die Urheber
oftmals zumindest in einem sog. “Bildnachweis” zu nennen.
Bildnachweise können am Ende des Impressums integriert
werden. Werden Personen abgebildet, sollte deren Einwilli­
gung zur Veröffentlichung eingeholt werden. Mitarbeiter
müssen die Abbildung von Fotos dulden, soweit der öffent-
liche Auftritt zu ihrer Arbeitstätigkeit gehört, z.B. bei Ver-
triebsmitarbeitern.
5. Markenrecht
Die Benutzung fremder Marken auf einer Internetseite ist
streng von der reinen Markennennung zu unterscheiden.
Eine “Markenbenutzung” liegt nur dann vor, wenn eine Marke
zur Kennzeichnung eigener Waren oder Dienstleistungen
verwendet wird. Das OLG Hamburg hat z.B. in der Verwen-
dung einer fremden Marke in der Titelzeile einer Internet-
seite (Title Tag) eine Markenverletzung gesehen, wenn keine
klarstellenden Zusätze verwendet werden und die Seite in
keinem engen Zusammenhang zu der Marke steht (vgl. OLG
Hamburg, Beschluss v. 02.03.2010 - Az.: 5 W 17/10). Auch
bei der Wahl des Domainnamens muss man streng darauf
achten, keine fremden Marken aufzunehmen. Zur Nutzung
von Google-Adwords-Kampagnen und den markenrechtli-
chen Problemen gab es eine ausufernde Rechtsprechung.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aber nunmehr ent-
schieden, dass fremde Markenbegriffe auch als Keyword ge-
bucht werden können, wenn aus der Anzeige hervorgeht,
dass sie nicht von dem Markeninhaber stammt. Von einer
Verwendung fremder Marken im Anzeigentext selbst ist
ohne vorherige anwaltliche Prüfung dagegen dringend ab-
zuraten.
Mit dem vorliegenden Praxisleitfaden machen das Netz-
werk Elektronischer Geschäftsverkehr und die Autoren auf
die hohen, komplizierten rechtlichen Anforderungen an
eine Internetseite aufmerksam. Sie geben den Unterneh-
men praktische Hinweise und nützliche Tipps an die Hand,
um die im Rahmen des NEG Website Award 2011 häufig
festgestellten Fehler zu vermeiden.
Aufgrund der ständigen Änderungen der Rechtsprechung
und der damit verbundenen Unsicherheit kann der Leit-
faden jedoch nur eine Momentaufnahme und eine grobe
Hilfe bieten. Ständig zu beachten sind Rechtsänderungen,
wie z. B. die bevorstehende Notwendigkeit zur Neufas-
sung der Widerrufsbelehrung aufgrund einer neuen EuGH-
Rechtsprechung zur Kostentragungspflicht hinsichtlich
der Rücksendekosten im Falle des Widerrufs.
Die Besonderheit, dass sich bei Rechtsverstößen im Inter­
net faktisch jedes deutsche Gericht als zuständig betrach-
tet (sog. “fliegender Gerichtsstand” gemäß § 32 ZPO),
schafft weitere Unsicherheit.
Auch die rasante Entwicklung der sozialen Netzwerke und
deren Integration auf immer mehr Internetseiten führen
zu datenschutzrechtlichen Problemen, die von der Recht-
sprechung noch nicht hinreichend geklärt sind.
Fa zi t | 19
Fazit
Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt der Praxisleitfa-
den naturgemäß auch nicht. Die Herausgeber raten Unter-
nehmen, ihre Internetseite regelmäßig von einem speziali-
sierten Anwalt überprüfen zu lassen. Dies gilt auch dann,
wenn in deren Erstellung und Betrieb spezialisierte Werbe-
agenturen oder Online-Marketing-Agenturen eingebunden
sind.
Man sollte sich aber auch mit dem Gedanken abfinden, dass
Internetseiten nicht “abmahnsicher” sein können, insbeson-
dere dann nicht, wenn ein Online-Shop vorhanden ist.
Wichtiger als die Abwehr von Abmahnungen ist aber der ne-
gative Effekt auf den Umsatz, den rechtliche Fehler haben
können. Das gilt allgemein, insbesondere aber im Bereich
des Datenschutzes.
Denn die Vertrauenswürdigkeit und Seriosität eines Online-
Angebotes wirken sich unmittelbar auf den Umsatz aus.
Internetseiten, die nicht nur gestalterisch, sondern auch
rechtlich in vollem Umfang überzeugen, können die begehr-
ten Prüfsiegel, z. B. Trusted Shop, s@fer shopping, erhalten
und damit offensiv werben.
Hilfestellung geben die regionalen Kompetenzzentren für
elektronischen Geschäftsverkehr (www.ec-net.de), Juristen
bei Ihrer IHK oder Ihrer HWK und die auf Onlinerecht (IT-
Recht) spezialisierten Rechtsanwälte.
20 | P r oj e k t p a r t n e r
Projektpartner
Kompetenzzentrum Elektronischer
Geschäftsverkehr Rheinland-Pfalz KLICK
Das Kompetenzzentrum Elektronischer Geschäftsverkehr
Rheinland-Pfalz KLICK ist eines von bundesweit 28 regio-
nalen Kompetenzzentren, die auf Initiative des Bundesmi-
nisteriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) im Mai
1998 ins Leben gerufen wurden. KLICK Rheinland-Pfalz
wird getragen von der IHK Zetis GmbH - dem Zentrum
für Technologie- und Innovationsberatung Südwest. Zetis
ist die Projekt-Tochtergesellschaft der IHK-Pfalz mit Ge-
schäftsstellen in Ludwigshafen und Kaiserslautern. In eng
vernetzten Strukturen agierend ist die IHK Zetis GmbH der
zentrale Ansprechpartner für kleine und mittelständische
Unternehmen zu allen Fragen rund um IT, Internet, Innova-
tion, Energie oder Personal. Das Themenspektrum reicht
von der Innovations- und Patentförderung über E-Busi-
ness-Lösungen bis hin zu Personal- und Bildungsfragen,
ergänzt durch Veranstaltungsorganisation und Individual-
beratungen sowie Netzwerk- und Kooperationsunterstüt-
zung.
Die IHK Zetis GmbH ist im Projekt „coNNect-Mittelstand
vernetzen“ IT-Beratungspartner der Landesregierung
Rheinland-Pfalz und für die Bundesregierung Kompetenz-
zentrum für den elektronischen Geschäftsverkehr sowie
SIGNO-Innovationspartner für Rheinland-Pfalz. Im Auftrag
des DIHK sensibilisiert die IHK Zetis GmbH kleinere und
mittlere Unternehmen für das Thema Energieeffizienz und
vertritt in EU-Projekten u.a. die Themen Energie und IT.
Kompetenzzentrum für elektronischen
Geschäftsverkehr KEG Saar
Das KEG Saar ist ein gemeinsames Projekt der Zentrale für
Produktivität und Technologie Saar e. V. (ZPT) und dem
Institut für Wirtschaftsinformatik (IWi) im DFKI. Es unter-
stützt seit 1998 insbesondere kleine und mittlere Unter-
nehmen dabei, den Nutzen von E-Business einzuschätzen
und den Einsatz internetbasierter Technologien vorzube-
reiten und umzusetzen. Das umfassende Dienstleistungs-
angebot richtet sich an alle Industrie-, Handels-, Dienst-
leistungs- und Handwerksunternehmen im Saarland.
Neben der regionalen Ausrichtung ist KEG Saar über das
Netzwerk elektronischer Geschäftsverkehr bundesweit mit
27 weiteren Kompetenzzentren verbunden, die vom Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie gefördert
werden.
Kontakt
KEG Saar
c/o Zentrale für Produktivität
und Technologie Saar e. V.
Dipl.-Ing. Sabine Betzholz-Schlüter
Franz-Josef-Röder-Straße 9
66119 Saarbrücken
Tel.: 06 81 / 95 20-4 71
Fax: 06 81 / 5 84 61 25
E-Mail: info@keg-saar.de
Internet: www.keg-saar.de
Kontakt
Klick RLP - Geschäftsstelle Pfalz
c/o IHK Zetis GmbH
Dipl.-Ing. Bernd Heß
Europaallee 10
67657 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 03-12 30
Fax: 06 31 / 3 03-12 49
E-Mail: hess@zetis.de
Internet: www.klick-rlp.de
und www.zetis.de
P r oj e k t p a r t n e r | 21
Rechtsanwaltskanzlei DURY
Die Rechtsanwaltskanzlei DURY ist auf das IT-Recht und
den Schutz geistigen Eigentums durch Marken- und sons-
tige Schutzrechte spezialisiert. Rechtsanwalt Marcus
Dury LL.M. (IT-Recht) hat jahrelang als Webdesigner und
Programmierer gearbeitet, bevor er nach mehrjähriger
Tätigkeit in führenden Wirtschaftskanzleien der Region
Rheinland-Pfalz / Saarland die spezialisierte Rechtsan-
waltskanzlei DURY gründete.
Die Kanzlei hat ihren Sitz in Saarbrücken und unterhält
Zweigstellen in Trier und Zweibrücken.
Sie betreibt unter anderem auch das Portal www.website-
check.org, über das Sie Ihre Internetseiten umfassend
rechtlich prüfen lassen und sich bei der Erlangung eines
Prüfsiegels im Rahmen einer Website-Zertifizierung unter-
stützen lassen können. Darüber hinaus bietet die Kanzlei
DURY einen monatlichen Update-Service für Seitenbetrei-
ber, die eine dauerhafte Unterstützung wünschen.
Neben dem IT-Recht bearbeitet die Kanzlei ausschließlich
Mandate des gewerblichen Rechtsschutzes, also des Wett-
bewerbsrechts, Markenrechts und Designrechts.
Rechtsanwälte Kreienberg & Kuntz
Die Kanzlei K & K (= Rechtsanwälte Kreienberg & Kuntz)
bietet seit 1998 umfassende rechtliche Beratung bei der
Erarbeitung Ihres Webauftritts und erteilt Vorschläge für
die Umstellung und Aktualisierung Ihrer Webpräsenz. Das
beginnt bei der Wahl einer geeigneten Domain, über die
Prüfung der Zulässigkeit von Hyperlinks und Werbeaktio-
nen, bis hin zu Haftungsfragen im Zusammenhang mit der
Bereitstellung von fremden oder eigenen Informationen,
z.B. in Firmenpräsentationen oder Verkaufsportalen.
Das IT-Recht ist eine Querschnittsmaterie die sich aus den
verschiedensten Rechtsgebieten zusammensetzt. Daraus
resultieren leider auch die unterschiedlichsten Fallstricke.
Wir klären für Sie im Vorfeld Fragen u.a. aus den Berei-
chen Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht,
Arbeitsrecht und IT-Security, Strafrecht, Urheberrecht und
Vertragsrecht..., denn: Das Internet ist kein rechtsfreier
Raum!
Hierzu stehen wir unseren Mandanten mit Beratung und
Mitarbeiterschulungen bis hin zur Erstellung unterneh-
mensbezogener Checklisten im Umgang mit dem Medium
Internet zur Verfügung.
Kontakt
Rechtsanwaltskanzlei DURY
Rechtsanwalt Marcus DURY LL.M. (IT-Recht)
Beethovenstraße 24
66111 Saarbrücken
Tel.: 06 81 / 37 20 89 61
Fax: 06 81 / 37 20 89 66
E-Mail: kanzlei@dury.de
Internet: www.dury.de und
www.website-check.org
Kontakt
Rechtsanwältin Eva Kreienberg,
auch Fachanwältin für Erbrecht
Rechtsanwalt Felix Kuntz, auch
Fachanwalt für IT-Recht; zertifizierter
Datenschutzbeauftragter (IHK)
E-Mail: info@rechtsanwaelte-k-k.de
Kanalstraße 1
67655 Kaiserslautern
Tel: 06 31 / 36 07-1 10
Fax: 06 31 / 36 07-1 12
22 | P r oj e k t p a r t n e r
Netzwerk Elektronischer Geschäftsverkehr
(NEG)
Seit 1998 berät und begleitet das Netzwerk Elektronischer
Geschäftsverkehr in derzeit 28 über das Bundesgebiet
verteilten regionalen Kompetenzzentren und einem Bran-
chenkompetenzzentrum für den Handel, Mittelstand und
Handwerk bei der Einführung von E-Business Lösungen. In
dieser Zeit hat sich das Netzwerk mit über 30.000 Veran-
staltungen und Einzelberatungen mit über 300.000 Teil-
nehmern als unabhängiger und unparteilicher Lotse für
das Themengebiet „E-Business in Mittelstand und Hand-
werk“ etabliert. Auf dem zentralen Auftritt des Netzwerks
im Internet www.ec-net.de finden Sie weitere Informatio-
nen des Netzwerks sowie Studien, Leitfäden und andere
Publikationen zum kostenlosen Download. Die Arbeit des
Netzwerks Elektronischer Geschäftsverkehr wird durch
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
gefördert.
Kontakt
Kontakt:
Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie
Referat Öffentlichkeitsarbeit
Scharnhorststraße 34-37
10115 Berlin
E-Mail: info@ec-net.de
We i t e r f üh r e n d e L in k s | 23
Weiterführende Links
Liste der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten:
http://www.rostock.ihk24.de/produktmarken/Recht_und_
Fair_Play/Gewerberecht/1295824/ErlaubnispflichtigTaetig-
keiten.html
Liste der regulierten Berufe:
http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/reg-
prof/index.cfm?fuseaction=regProf.indexCountry&cId=3
Shopbetreiber-Blog:
www.shopbetreiberblog.de
Oldenburg
Rostock
Braunschweig
Münster
Essen
Ludwigshafen
Heilbronn
Magdeburg
Weingarten
Osnabrück
Hannover
Halberstadt
Kassel
Ilmenau
Chemnitz
Dresden
Leipzig
Potsdam
Berlin
Frankfurt/Oder
Dortmund
Köln
Bonn
Aachen
Giessen
Frankfurt/Main
Würzburg
Bayreuth
Nürnberg
Heidelberg
Stuttgart
Neu-Ulm
München
Freiburg
Saar-
brücken
Kaiserslautern
Bremen
Neubran-
denburg
Hamburg
Regensburg
Lingen
Halle
Kiel
Regionales Kompetenzzentrum
Branchen-Kompetenzzentrum
Externer Netzwerkpartner
Das Netzwerk Elektronischer Geschäftsverkehr
E-Business für Mittelstand und Handwerk
Das Netzwerk Elektronischer Geschäftsverkehr (NEG) ist eine Förder-
initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
Seit 1998 unterstützt es kleine und mittlere Unternehmen bei der
Einführung und Nutzung von E-Business-Lösungen.
Beratung vor Ort
Das NEG informiert mit seinen 28 bundesweit verteilten Kompetenz-
zentren und einem Branchenkompetenzzentrum für den Handel kos-
tenlos, neutral und praxisorientiert - auch vor Ort im Unternehmen.
Es unterstützt Mittelstand und Handwerk durch Beratungen, Infor-
mationsveranstaltungen und Publikationen für die Praxis.
Das Netzwerk bietet vertiefende Informationen zu: ­Kundenbeziehung
und Marketing, Netz- und Informationssicherheit, Kaufmännische
Software und RFID sowie Elektronische Rechnungsabwicklung und
Regionales Internet-Marketing. Das Projekt Femme digitale fördert
zudem die IT-Kompetenz von Frauen im Handwerk. Der NEG Web-
site Award zeichnet jedes Jahr herausragende Internetauftritte von
kleinen und mittleren Unternehmen aus. Detailliert aufbereitete
Informationen zu Nutzung und Interesse an E-Business-Lösungen
bietet die vom NEG jährlich herausgegebene Studie „Elektronischer
­Geschäftsverkehr in Mittelstand und Handwerk“.
Das Netzwerk im Internet
Auf www.ec-net.de können Unternehmen neben Veranstaltungster-
minen und den Ansprechpartnern in ihrer Region auch alle Publi-
kationen des NEG einsehen: Handlungsleitfäden, Checklisten, Studi-
en und Praxisbeispiele geben Hilfen für die eigene Umsetzung von
E-Business-Lösungen.
Verschiedene Online-Ratgeber zur Auswahl eines Newslettersys-
tems, zum E-Mail-Management, zur IT-Sicherheit und zur Website-
gestaltung bieten Unternehmen eine kostenfreie und neutrale Ein-
stiegsberatung und runden das Angebot des NEG ab.
Fragen zum Netzwerk und dessen Angeboten beantwortet Markus
Ermert, Projektträger im DLR unter 0228/3821-713 oder per E-Mail:
markus.ermert@dlr.de.

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  • 2. Impressum Comnis eatum et pla nulpa sum vel is aut est quatior as magni dolorem consequia sinimen deleseque pre dolecta volum del ipsaper eruptation rehendae delibea quiaepu ditatum eossita dolorporerro volorias cus ea cor sus as et autecte ctinven dem- porum enducimporis et re sam natqui consequ odignih illaborro omnistrum eveliqui volorit quae volluptatem serorro ipsam, sani- mincto est aut quamus. Text und Redaktion Ro ipsant porit id ut undessit Que id et modi occabo Et veressum rem harchil Grafische Konzeption und Gestaltung Agentur, Ort Produktion Firma, Ort Druck Firma, Ort Herausgeber Ro ipsant porit id ut undessit Que id et modi occabo Et veressum rem harchil 12345 Ort www.internetadresse.de Stand Monat 2006 Herausgeber Kompetenzzentrum elektronischer Geschäftsverkehr KEG Saar Franz-Josef-Röder-Straße 9 66119 Saarbrücken In Zusammenarbeit mit Rechtsanwaltskanzlei Dury Rechtsanwälte Kreienberg & Kuntz Text und Redaktion Sabine Betzholz-Schlüter Marcus Dury Felix Kuntz Bildnachweis www.fotolia.de www.istock.de Stand Juni 2011
  • 3. Inhaltsverzeichnis Rechtssichere Internetseiten: Einleitung............................. 4 Anforderungen an Impressum/ Anbieterkennzeichnung..................................................... 5 Informationspflichten bei Online-Shops............................. 8 Vorgaben des Datenschutzes............................................12 Inhaltliche Rechtsverletzungen.........................................17 Fazit.................................................................................19 Projektpartner................................................................. 20 Weiterführende Links....................................................... 23
  • 4. Rechtssichere Internetseiten Internetauftritte sind die Visitenkarten von Unternehmen: Sie gehören zu den zentralen Kommunikationsmitteln, um Kunden zu erreichen und zu binden. Eine professionelle und gut durchdachte Website trägt dazu bei, die Wettbe- werbsfähigkeit des Unternehmens zu verbessern. Sie wird damit zu einem immer wichtigeren Erfolgsfaktor. Zahlreiche Anforderungen müssen aber bei der Gestal- tung von Internetseiten beachtet werden. Schon nach we- nigen Klicks entscheiden Kunden, ob sie auf einer Web­ site bleiben oder nicht. Absprungraten von über 50% sind üblich. Neben inhaltlich-/gestalterischen Aspekten dürfen bei Websites auch technische, organisatorische und insbe- sondere rechtliche Gesichtspunkte nicht unberücksichtigt bleiben. Vertrauen und Seriösität des Online-Anbieters stehen immer mehr im Blickpunkt. Nur wer diese Anforde- rungen an eine Internetseite erfüllt, hat Chancen, dass aus Besuchern Stammkunden werden. Insbesondere dem Aufbau von Vertrauen und der Seriösi- tät der Online-Anbieter hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren verstärkt Rechnung getragen. Es wurden immer weitergehende Informations- und Verhaltenspflichten für Internetseitenbetreiber aufgestellt, die in der Rechtspra- xis täglich weiter ausgeformt werden. Kaum eine Woche vergeht, ohne dass einschlägige Urteile bekannt werden. Je nachdem, ob Ihre Internetseite in erster Linie der Un- ternehmensdarstellung dient oder ob Sie darüber (auch) Handel betreiben, sind unterschiedliche Gesetze und Nor- men zu berücksichtigen. Besonders im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce) existieren etwa mit dem Widerrufsrecht oder dem Datenschutz Vorgaben, die Nichtjuristen nicht beherrschen können. Die Missachtung dieser Vorgaben kann aber sehr teuer werden. Im Rahmen des „NEG Website Award 2011“ wurde erst- mals eine eingehende juristische Prüfung der nominier- ten Websites veranlasst. Der Preis prämiert Internetseiten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), welche die Bedeutung des Mediums Internet für ihre geschäftlichen Aktivitäten erkannt haben und die Möglichkeiten des In- ternets in vorbildlicher Weise für sich nutzen. Die juristi- sche Prüfung hat gezeigt, dass viele designtechnisch gut umgesetzte Seiten grundlegende gesetzliche Anforderun- gen nicht erfüllen. Der Praxisratgeber zeigt Ihnen für die vier Bereiche „An- bieterkennzeichnung“ (Impressum), „Online-Shop“, „Daten- schutz“ und „inhaltliche Rechtsverletzungen“ den heutigen Stand der Rechtsprechung; zudem werden Checklisten zur Überprüfung und Mustertexte für Impressum sowie Datenschutzerklärungen zur Verfügung gestellt. Die He­ rausgeber empfehlen aufgrund der geschilderten Dyna- mik der Rechtsprechung darüber hinaus, alle rechtlichen Vorschriften in bestimmten zeitlichen Abständen von ei- nem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Auf die Nennung und Angabe von §§ ist weitgehend ver­ zichtet worden, da der Leitfaden sich an nicht juristische Anwender richtet. Alle Normen und Gesetze lassen sich (kostenfrei) im Internet nachlesen, z.B. unter www.ge- setze-im-internet.de/aktuell.html oder www.dejure.org. 4 | E in l e i t un g Einleitung
  • 5. I m p r e ssum / A n b i e t e r ke n nze i ch n un g | 5 Wer sich geschäftsmäßig im Internet präsentiert, muss zahlreiche Informationspflichten beachten. Die wichtigste Informationspflicht ist die Pflicht, ein Impressum (auch Anbieterkennzeichnung genannt) auf der Internetseite vorzuhalten, das den Anforderungen der §§ 5 und 6 Tele­ mediengesetz (TMG) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) genügt. Jeder Verstoß gegen diese Vorschriften kann zu einer kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen. Eine Einstufung von Verstößen als Bagatelle ist ausgeschlossen, da die vorgenannten Regelungen auf Vor- gaben der Europäischen Union basieren und somit für alle Mitgliedsstaaten verbindlich sind. Private Anbieter treffen weniger strenge Informationspflichten. Die Authentizität von Firmeninformationen ist wichtig für das Funktionieren unseres Wirtschaftkreislaufes. Umsatz- steuerbetrug, fehlerhafte Rechnungen und Irritationen über die Identität des Vertragspartners müssen weitge- hend vermieden werden. Deshalb muss klar definiert sein, wer gewerbsmäßig auftritt. Auch bei den zum NEG Website Award 2011 eingereich- ten Internetseiten wiesen zahlreiche Seiten grundlegende Fehler im Impressum auf. Dadurch werden unnötige kos- tenpflichtige Abmahnungen durch Konkurrenten oder Ver- braucherschutzverbände provoziert, denn Verstöße sind mit einfachsten Mitteln (z.B. durch einfache Sucheingabe in einer Suchmaschine) für jedermann auffindbar. Ihr Impressum sollte folgende Punkte enthalten: 1. Vollständiger Name des Anbieters, des Vertretungs- berechtigten, Rechtsform Neben dem Namen und der Anschrift des Anbieters ist bei juristischen Personen und sonstigen Körperschaften (z.B. GmbH, OHG etc.) zusätzlich die Rechtsform und der Ver- tretungsberechtigte (z.B. Geschäftsführer der GmbH) zu nennen. Die Nennung hat vollständig zu erfolgen, Vorna- men dürfen nicht abgekürzt werden. 2. Stamm- oder Grundkapital bei juristischen Personen Angaben zu Stamm- oder Grundkapital müssen nur ge- macht werden, soweit nicht alle in Geld zu leistenden Ein- lagen eingezahlt sind. Dann ist der ausstehende Gesamt- betrag der Einlagen anzugeben. 3. Anschrift, Kontaktaufnahme und Kommunikation Erforderlich sind die Angabe der Postanschrift (Postfach ­genügt nicht) ggf. der Niederlassung des Anbieters und Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbarer Kommunikation mit dem Anbieter. Dazu gehören Telefon und E-Mail sowie Fax (soweit vor- handen). Eine Telefonnummer ist aber nicht unbedingt erforderlich, wenn neben der E-Mail-Adresse ein zweiter unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg angeboten wird. Dies kann, muss aber nicht das Telefon sein. Ein elektronisches Kontaktformular genügt, wenn auf konkrete Fragen des Nutzers spätestens innerhalb einer Stunde geantwortet wird. Ein Kontaktformular soll nach einem Urteil statt der E-Mail- Adresse genügen, wenn während der üblichen Geschäfts- zeiten auf Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten geantwortet wird. Besser ist es aber, eine E-Mail-Adresse anzugeben. Anforderungen an Impressum / Anbieterkennzeichnung Viele Internetseiten, die im Rah­ men des NEG Website Award 2011 geprüft worden sind, wie- sen insbesondere zwei typische Fehler im Impressum auf: 1. Bei Seiten mit redaktionell-journalisti- schen Inhalten fehlte sehr oft die zwin- gend erforderliche Nennung des inhaltlich Verantwortlichen nach § 55 Abs. 2 RStV (Rundfunkstaatsvertrag). Insbesondere Blogs, Newsbereiche (Aktuelles) und alle Beiträge, die periodisch erscheinen und zu einer Meinungsbildung beitragen können, werden als journalistisch / redaktionell angesehen. 2. Auffallend war ebenso, dass viele Teilnehmer statt oder neben der Umsatz- steuer-Identifikationsnummer die Steuer- nummer angegeben haben. Die Angabe der Steuernummer ist nicht nur überflüs- sig, sondern birgt zudem die Gefahr des Missbrauchs durch Dritte. Einige wenige Seiten schossen über das Ziel extrem weit hinaus und führten die Bankverbindung des Seitenbetreibers im Impressum auf. Rechtlich ist dies zwar kein Fehler, aber spätestens wenn sich die betrügerischen Lastschriften auf dem Konto häufen, wird man es bereuen. RA Felix Kuntz
  • 6. 6 | I m p r e ssum / A n b i e t e r ke n nze i ch n un g 4. Zuständige Aufsichtsbehörde Falls der Anbieter eine zulassungspflichtige Tätigkeit aus- übt und anbietet, ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen. Behördlicher Zulassung bedürfen z.B. Gaststät- ten, Inkassobüros, Taxiunternehmen usw. 5. Umsatzsteuer- und Wirtschafts-Identifikations­ nummer Soweit eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder eine Wirt- schafts-Identifikationsnummer nach § 139 c der Abgaben- ordnung (AO) an den Seitenbetreiber vergeben ist, muss diese angegeben werden. Die vom Finanzamt vergebene Steuernummer sollte hingegen nicht angegeben werden, da hierdurch dem Missbrauch im Rahmen der Umsatzsteu- ervoranmeldung Tür und Tor geöffnet wird. Ebensowenig sollte die Kontonummer angegeben werden. 6. Registergericht und Registernummer Wenn der Anbieter in das Handels-, Vereins-, Partner- schafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, müssen das Registergericht (z.B. Amtsgericht Kaiserslau- tern) und die Registernummer angegeben werden. 7. Kammer, Berufsbezeichnung und berufsständische Regelungen Bei besonders reglementierten Berufen, deren Aufnahme oder Ausübung rechtlich an ein Diplom oder andere Bil- dungsnachweise gebunden sind (z.B. Ärzte, Apotheker, Therapeuten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschafts- prüfer, Architekten, Ingenieure) sind zusätzliche Angaben notwendig. Hinzuweisen ist auf die zuständige Kammer, die Berufsbezeichnung, ggf. der Staat, in dem die Be- rufsbezeichnung verliehen wurde, und die Nennung der berufsständischen Regelungen oder wenigstens ein Link dorthin. Eine Liste der in Deutschland besonders regle- mentierten Berufe finden Sie in den weiterführenden Links am Ende des Leitfadens. 8. Name des inhaltlich Verantwortlichen Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten sind Name und Anschrift des Verantwortlichen zu nennen. Derartige Angebote sind regelmäßige Blogs, News usw. Bei meh- reren Verantwortlichen ist kenntlich zu machen, wer für welchen Teil des Dienstes verantwortlich ist. Der Verant- wortliche muss seinen ständigen Aufenthalt im Inland haben, voll geschäftsfähig und unbeschränkt strafrecht- lich verfolgbar sein und darf nicht infolge Richterspruchs die ­Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Im Zweifel sollte diese Angabe mit aufgenommen werden, um Abmahnungen zu vermeiden. 9. Berufshaftpflichtversicherung Über die in § 5 TMG genannten Anforderungen hinaus haben Dienstleister nach der Verordnung über Informa- tionspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) bei Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung anzugeben. 10. Erkennbarkeit und Erreichbarkeit des Impressums Das Impressum muss leicht auffindbar und ständig ver- fügbar sein, und sollte unter dem sog. “sprechenden Link” “Impressum” oder wenigstens als “Kontakt” zu finden sein, also auf jeder Seite! Es muss spätestens nach zwei Klicks erreicht sein. Checkliste - Impressum Anforderung Irrelevant Erfüllt Nicht erfüllt 1. Angabe des Namens des Anbieters und des Vertretungsberechtigten, Rechtsform    2. bei juristischen Personen auch Stamm- oder Grundkapital    3. Angabe der Anschrift (der Nieder- lassung) des Anbieters, Telefon-Nr., E-Mail-Adresse und ggf. Fax-Nr.    4. Zuständige Aufsichtsbehörde    5. Angabe der Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls vorhanden    6. Angabe von Registergericht und Registernummer    7. Angabe von Kammer, Berufsbe- zeichnung und berufsständischen Regelungen    8. Angabe von Name und Anschrift des inhaltlich Verantwortlichen, falls journalistisch-redaktionelle Inhalte vorgehalten werden    9. Name und Anschrift der Berufshaft- pflichtversicherung sowie örtlicher Geltungsbereich    10. Ort des Impressums: leicht auffindbar, ständig verfügbar und gleich als “Impressum” zu er- kennen (max. zwei Klicks)   
  • 7. M ust e r b e isp i e l e f ür d a s I m p r e ssum | 7 Musterbeispiel für das Impressum eines eingetragenen Kaufmanns (e. K.) Jacob Spardo e.K Musterstraße 69 08152 Musterstadt Telefon: 123/456789 Fax: 123/45678-10 E-Mail: info@spardoek.de Registergericht: Amtsgericht Musterstadt Registernummer: HRB 12345 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG: DE 123456789 Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 II RStV: Jacob Spardo (Anschrift s.o.) Musterbeispiel für das Impressum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Muster & Mann GbR Musterstraße 1 12345 Musterdorf Gesellschafter: Anton Muster, Beatrice Mann Telefon: 123/456789 Fax: 123/45678-10 E-Mail: info@musternamegbr.de Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG: DE 123456789 Inhaltlich Verantwortliche nach § 55 II RStV: Beatrice Mann (Anschrift s.o.) Musterbeispiel für das Impressum einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Musterfirmenname GmbH Musterstraße 1 12345 Musterstadt Vertretungsberechtiger Geschäftsführer: Gregor Mustermann weitere Geschäftsführer: Stefan Schmitt, Gustav Meyer Telefon: 123/456789 Fax: 123/45678-10 E-Mail: info@musternamegmbh.de Registergericht: Amtsgericht Musterstadt Registernummer: HRB 12345 Stammkapital: 25.000 Euro Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG: DE 123456789 Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 II RStV: Maximilian Mustermann (Anschrift s.o.) Musterbeispiel für das Impressum einer GmbH & Co. KG Schuster GmbH & Co. KG Schusterstraße 1 12345 Schusterhausen diese vertreten durch die Komplementärin Schusterchens Verwaltungs GmbH (Komplementärin) Schusterstraße 1 a 12345 Schusterhausen Vertretungsberechtiger Geschäftsführer: Bernd Schuster (Geschäftsführer) weitere Geschäftsführer: Olaf Bantan Telefon: 123/456789 Fax: 123/45678-10 E-Mail: info@schuster-mustergmbhcokg.de Registergericht: Amtsgericht Musterstadt Registernummer: HRB 12345 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG: DE 123456789 Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 II RStV: Maximilian Mustermann (Anschrift s.o.)
  • 8. Unternehmen die ihre Internetseiten nicht nur als digi- tale Visitenkarte nutzen, sondern ihre Waren und Dienst- leistungen unmittelbar über das Internet an Kunden in Deutschland vertreiben, müssen sich zusätzlich an die rechtlichen Regelungen bei sog. Fernabsatzgeschäften halten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Wendet sich ein Online-Shop auch gezielt an Kunden im Ausland, sind immer die fernabsatzrechtlichen Vorschrif- ten des jeweiligen Ziellandes zu beachten. Theoretisch müsste also ein Online-Shop, der in 20 verschiedene Län- der liefert, 20 länderspezifische Bestellprozesse einrichten und diese von Anwälten aus dem Zielland prüfen lassen. Ein aussichtsloses und kaum zu bezahlendes Unterfangen. Falls Waren ins Ausland geliefert werden, reicht es übrigens nach Ansicht des OLG Hamm nicht aus, “Versandkosten ins Ausland auf Anfrage” mitzuteilen. Die Versandkosten müssen wie bei einer Inlandslieferung vor Vertragschluss klar ausgewiesen werden, z.B. in einer Versandkostenta- belle die während des Bestellprozesses verlinkt ist (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 01.02.2011, I-4 U 196/10). In der Praxis bietet es sich an, die erforderlichen Informati- onen in allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) aufzuneh- men. Eine Pflicht zur Verwendung von AGBs besteht nicht. Während des Bestellprozesses sollten die AGB dann durch Anklicken einer “Checkbox“, also durch Setzen eines Häk- chens, wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Verzich- tet der Shopbetreiber auf die Verwendung von AGBs, muss er seinen Informationpflichten auf andere Weise nachkom- men. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Verbraucher vor Ver- tragsabschluss in zumutbarer Weise Kenntnis von den erteil- ten Informationen erhalten kann - ohne AGB ein schwieriges Unterfangen. Selbstverständlichkeiten sollten Sie übrigens nicht in AGB aufnehmen. Die AGB werden unnötig aufge- bläht und wenn sie werbend verwendet werden, wäre dies wiederum eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstver- ständlichkeiten. Neben den nachfolgend angeschnittenen Themen gilt es beim Betrieb eines Online-Shops noch eine ganze Reihe wei- tere Pflichten zu beachten, die sich aus speziellen Regelun- gen, z.B. der Batterieverordnung oder Elektrogeräteverord- nung, bzgl. einzelner Waren ergeben. Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder einer sonstigen Maßeinheit verkauft werden, muss auch immer der Grundpreis, also der Preis pro Maßeinheit, in unmittel- barer Nähe zum Endpreis angegeben werden. 8 | Informationspflichten bei Online-Shops Informationspflichten bei Online-Shops Insbesondere, wenn Sie sich mit Ihrem Online-Shop auch an Verbraucher wenden, sollten Sie frühzeitig mit einem spezialisierten An- walt zusammenarbeiten, der darauf achtet, dass Sie nicht in eine der weit verbreiteten Abmahnfallen tappen. Die Rechtsprechung zum Betrieb von Online-Shops entwickelt sich rasant, so dass ständig neue Anforderungen auf Sie zukommen. Optimal ist es, wenn Ihr Anwalt Sie ungefragt über neueste Recht- sprechungs- und Gesetzesentwicklungen im Bereich der Online-Shops unterrich- tet. Einige spezialisierte Kanzleien bieten hierfür einen Update-Service an, der nicht viel kostet, Sie aber vor großem Schaden bewahren kann. Auch der Shopbetreiber- Blog (www.shopbetreiber-blog.de) ist zu empfehlen. RA Marcus Dury
  • 9. Nachfolgend sind die wichtigsten Anforderun- gen an Online-Shops dargestellt: 1. Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen Das Einführungsgesetzes des bürgerlichen Gesetzbuchs (EGBGB) definiert eine Vielzahl von Informationspflichten, wie z.B. über den Namen des Seitenbetreibers, die Han- delsregisternummer und das Registergericht, natürlich nur soweit eine Eintragung besteht (Art. 246 EGBGB). Dort ist auch geregelt, welche Informationen wann und wie zur Verfügung zu stellen sind. Inhaltlich sind diese Angaben größtenteils identisch mit den Pflichtangaben im Impres- sum. Es bietet sich aber an, diese in den AGB zu wieder- holen. 2. Informationspflichten für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen be- stehen spezifische, über den Normalfall hinausgehende Informationspflichten. Hierunter fällt auch die Vermittlung von Krediten bei einem finanzierten Kauf. 3. Informationspflichten bei Verträgen im elektroni- schen Geschäftsverkehr Der Shopbetreiber muss u. a. eindeutig über die einzel- nen technischen Schritte informieren, die zu einem Ver- I n f o r m a t i o nsp f li ch t e n b e i O n lin e -S h o p s | 9 tragsschluss führen, und wie man Eingabefehler bzw. einen fälschlicherweise in den Warenkorb eingelegten Artikel wie- der löschen kann. 4. Bestätigung der Bestellung Der Unternehmer hat den Zugang der Bestellung des Kun- den unverzüglich per E-Mail zu bestätigen. Die gängigen Shop-Systeme bieten eine entsprechende Funktion, mit der eine Bestellbestätigung unmittelbar nach der Bestellung au- tomatisiert versendet wird. 5. Einräumung Widerrufs- oder Rückgaberecht Im Gegensatz zum Kauf im Geschäft steht dem Verbraucher beim Kauf in einem Online-Shop ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht zu. Beim Online-Kauf hat der Verbraucher also einen klaren Vorteil, da er die Ware innerhalb der Wi- derrufsfrist ohne Angabe von Gründen an den Shopbetrei- ber zurückgeben kann. Im Ladengeschäft sind die Kunden auf Kulanz angewiesen. Selbst die Rücksendekosten sind im Fall eines Widerrufs vom Shopbetreiber zu ersetzen, es sei denn, der Warenwert der zurückzusendenden Sache liegt nicht über 40 Euro und es wurde Kostenübernahme durch den Kunden vereinbart. 6. Belehrung über Widerrufs- oder Rückgaberecht Ein Punkt, an dem sehr viele Online-Shops scheitern, ist die rechtskonforme Belehrung über das Widerufs- oder Rückga- berecht. Nachdem vor den Gerichten in den letzten Jahren erbittert um die richtige Formulierung des Belehrungstex- tes gestritten wurde, hatte der Gesetzgeber ein Einsehen und nahm im September 2009 eine Musterbelehrung in das EGBGB auf (Anlage 1 und 2 zu Artikel 246 EGBGB). Auch wenn der Text nach dem Baukastenprinzip aufgebaut ist, sollte ein spezialisierter Anwalt den Text vor Verwendung nochmals kontrollieren. Ein Großteil der Abmahnungen im Bereich der Online-Shops wird immer noch aufgrund feh- lerhafter Widerrufsbelehrungen ausgesprochen. In jedem Fall gilt die Grundregel, keine Veränderungen an dem Text der Musterwiderrufsbelehrung vorzunehmen. Die nächste Änderung der Musterwiderrufsbelehrung ist noch im Jahr 2011 geplant. 7. Angabe des Brutto- bzw. Nettopreises Die fehlerhafte Angabe der Preise in einem Online-Shop ist ein weiterer häufiger Grund für wettbewerbsrechtliche Ab- mahnungen. Können auch Verbraucher in dem Online-Shop bestellen, ist stets der Bruttopreis anzugeben. Details regelt die Preisangabenverordnung (PAngV). Ob das Angebot an Verbraucher gerichtet ist, bestimmt sich nach der Auffas- sung der Verkehrskreise, an die die Werbung gerichtet ist. Maßgeblich ist dabei das Verständnis derjenigen Personen, die üblicherweise auf solche Angebote zugreifen.
  • 10. 10 | I n f o r m a t i o nsp f li ch t e n b e i O n lin e -S h o p s 8. Auszeichnung der Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile Die Preisangabeverordnung verlangt darüber hinaus, dass zumindest auf der Artikelseite, in der Nähe der Preisan- gabe, darauf hinzuweisen ist, dass in dem angegebenen Preis die Mehrwertsteuer enthalten ist und welche weite- ren Preisbestandteile noch hinzukommen. Bewährt ist der Hinweis: “inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten”, wobei der Be- griff “Versandkosten” dann auf eine Versandkostentabelle verlinkt sein muss. Zusätzlich ist zu empfehlen, bereits in den Suchergebnissen und Artikelübersichten einen Stern- chenhinweis aufzunehmen, der am Ende der Seite auf ei- nen entsprechenden Hinweistext (“*alle Preise inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten”) Bezug nimmt. 9. Liefer- und Versandkosten Wie bereits in Ziffer 8 angesprochen, ist darüber aufzuklä- ren, in welcher Höhe Liefer- und Versandkosten anfallen. Die Rechtsprechung verlangt über die Verlinkung einer Versandkostentabelle hinaus, dass spätestens bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten in der Preisauf- stellung gesondert ausgewiesen wird. Auf der Artikelseite reicht ein Hinweis, dass Versandkosten anfallen, in der Artikelübersicht oder in Suchergebnissen ist ein solcher Hinweis keine Pflicht, gleichwohl aber empfehlenswert. Auch hier ist nochmals auf die neueste Rechtsprechung des OLG-Hamm hinzuweisen, das die Formulierung “Aus- landsversandkosten auf Anfrage” als unzulässig ansieht (OLG-Hamm, Urteil v. 01.02.2011, I-4 U 196/10) 10. Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke Wirbt der Shopbetreiber mit Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken, müssen diese klar als solche erkennbar sein. Die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein und klar und unzweideutig ange- geben werden. Mögliche wettbewerbsrechtliche Verstöße, wie z.B. falsche durchgestrichene UVP-Preise (unverbind- liche Preisempfehlung), die Angabe von irreführenden „Mondpreisen“ bei Preisnachlässen oder sonstige Fehler bei der Preisangabe, stellen in der Praxis eine reale Ab- mahngefahr dar. 11. Wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen, damit sie wirksam werden, in den Vertrag ordnungsgemäß einbezo- gen werden. Der Shopbetreiber muss also den Kunden vor definitivem Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweisen und ihm die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Für die Möglichkeit der Kenntniserlangung genügt es, wenn die AGB auf der Bestellseite über einen gut sichtbaren „sprechenden Link“ aufgerufen werden können. Das Aktivieren einer Check- box ist nicht zwingend erforderlich, gleichwohl aber sehr zu empfehlen. Der Link zu den AGB ist „sprechend“, wenn er klar, verständlich und gut platziert ist. Im Bestellvor- gang muss der Link gut sichtbar eingeblendet werden. Die Verwendung von AGB ist keine Pflicht, so dass der Verzicht darauf keinen offensichtlichen Rechtsverstoß darstellt. Je- doch sind die zahlreichen Informationspflichten bei Fern- absatzverträgen kaum auf anderem Weg zu erfüllen. 12. AGB erreichbar, druckbar und speicherbar Die AGB müssen jederzeit erreichbar sein. AGB, die länger sind als eine Bildschirmseite, sollte man einfach ausdru- cken und/oder abspeichern können. Nicht ausreichend ist es z. B., die AGB nur in einem Flash-Applet anzuzeigen. Bei der Prüfung von Online-Shops tauchen auch immer wieder AGB-Texte auf, die in sog. Scrollboxen in die Internetseiten eingebunden sind. Auch hier ist zu empfehlen, dass eine gesonderte Möglichkeit zum Ausdruck oder zur Speiche- rung des AGB-Textes in die Seite integriert wird. 13. Doppelte Verwendung der „40-Euro-Klausel“* Übt ein Kunde sein Widerrufsrecht aus, hat der Shopbe- treiber üblicherweise die Rücksendekosten zu tragen. Kunden, die Verbraucher sind, dürfen vertraglich die Rück- sendekosten auferlegt werden, wenn der Wert der zurück- zusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht über- steigt. Diese Kostentragungspflicht kann auch durch AGB vereinbart werden. Allerdings reicht es nicht aus, wenn die sog. “40-Euro-Klausel” nur in der Widerrufsbelehrung Der Website-Award 2011 hat gezeigt, dass selbst extrem aufwändig gestaltete, profes- sionelle Online-Shops funda- mentale Fehler in vielen der genannten Punkte aufwiesen. Wenn Shopsysteme sich widersprechende Rechtstexte verwenden, vor allem in der Angabe der Versandkosten inkonsistent sind, oder während des Bestellvorgangs andere Irritationen auftreten, werden po- tentielle Kunden abgeschreckt. Dann wird die Conversion-Rate sinken, Umsatz geht verloren und Vertrauen wird nachhaltig beschädigt. RA Marcus Dury
  • 11. I n f o r m a t i o nsp f li ch t e n b e i O n lin e -S h o p s | 11 innerhalb der AGB steht. Die Rechtsprechung fordert viel- mehr, dass die „40-Euro-Klausel“ als gesonderte Klausel im Text der AGB aufzuführen ist. Wie die Verwendung von AGB überhaupt ist auch die Vereinbarung der „40-Euro- Klausel“ keine Pflicht, so dass das Fehlen keinen hier zu prüfenden offensichtlichen Rechtsverstoß darstellt. Insbe- sondere Shopbetreiber, die hochpreisige Waren anbieten, können einfach auf die 40-Euro-Klausel verzichten. Wich- tig ist dabei nur, dass die Widerrufsbelehrung dann auch auf einen entsprechenden Hinweis verzichtet. Checkliste - Fernabsatzrecht Anforderung Irrelevant Erfüllt Nicht erfüllt 1. Information rechtzeitig vor Vertrags- schluss über Vertragspartner, insbe- sondere Firmenname, vertretungsbe- rechtigte Personen, Anschrift, Registernummer etc.    2. Besondere Informationen bei Fern- absatzverträgen über Finanz- dienstleistungen    3. Informationen über die technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen und zur Korrektur von Eingabefehlern    4. Unverzügliche Bestätigung der Bestellung per E-Mail o. ä.    5. Einräumung eines Widerrufs- oder Rückgaberechts    6. Ordnungsgemäße Belehrung über Widerrufs- oder Rückgaberecht    7. Angabe des Bruttopreises in Artikel- übersicht und Artikelbeschreibung    8. Gesonderte Auszeichnung der Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile    9. Klare Angabe der Liefer- und Ver- sandkosten in einer Versandkosten- tabelle und im Warenkorb    10. Angaben über Preisnachlässe, Zugaben, Geschenke, Gewinnspiele. Details zur Befristung oder Gültigkeits- dauer der zur Verfügung gestellten Informationen, etwa die Gültigkeits- dauer befristeter Angebote    11. Wirksame Einbeziehung der AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)    12. AGB gut erreichbar, druckbar und speicherbar    13. Ggf. doppelte Verwendung der „40-Euro-Klausel“, wenn Rücksende- kosten dem Käufer auferlegt werden sollen   
  • 12. 12 | Vo r g a b e n d e s D a t e ns ch u t ze s Gegenstand des Datenschutzes sind personenbezogene Daten natürlicher Personen; juristische Personen werden vom Bundesdatenschutzgesetz nicht erfasst. Zu den per- sonenbezogenen Daten gehören alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Hierunter fallen z. B. Angaben wie Name, Post-Adresse, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, ggf. auch Nutzungsdaten wie die IP-Adresse. Also ist schon das Aufrufen einer Internetseite daten- schutzrechtlich relevant, denn soweit Nutzerkonten beste- hen oder die IP-Adresse einer Person zugeordnet werden kann, besteht ein Personenbezug oder eine sog. Perso- nenbeziehbarkeit. Daher ist es erforderlich, jeden Inter- netnutzer auf den Umgang mit personenbezogenen Daten hinzuweisen. Personenbezogene Daten sind die „Währung der digitalen Welt“. Das zeigen vor allem der wachsende Markt für ge- zielte Werbung, aber leider auch die in der letzten Zeit aufgedeckten Datenskandale beim unzulässigen, aber lu- krativen Verkauf von Daten durch Adresshändler. Datenschutz soll hingegen Vertrauen schaffen. Er ist ne- ben der Datensicherheit und Datensparsamkeit das ein- zige Mittel, um die Privatsphäre zu schützen. Der offline gängige Satz: “Das bleibt aber unter uns”, ist im Internet nichts wert. Der in der Frühzeit des Internet benutzte Satz, “Im Internet weiß niemand, dass Du ein Hund bist!”, ist in Zeiten von Google, Facebook & Co. nicht mehr gültig. Dank der Integration von Social-Media-Elementen „wissen“ unsere Lieblingsseiten sehr genau über unsere Vorlieben und Interessen Bescheid. Erleichtert wird dies durch die In- tegration von Google Analytics und Facebook-Like-Buttons auf Drittseiten. Im Rahmen des NEG Website Award 2011 hat sich beispielsweise gezeigt, dass ca. 90% aller Landes- sieger Google Analytics nutzen. Datenschutz ist keine Bürde, sondern ein kaufent- scheidender Faktor. Punkten Sie damit! Durch ein ent- sprechend hohes Datenschutzniveau schaffen Sie bei Ihren Internetbesuchern und Kunden Vertrauen in die Qualität und Professionalität Ihrer Leistung. Nut- zen Sie das als Wettbewerbsvorteil und kommuni- zieren Sie in einer transparenten Datenschutzerklä- rung, wie Sie mit den Daten Ihrer Besucher umgehen. Vorgaben des Datenschutzes Wenn Sie Google Analytics in Deutschland rechtskonform einsetzen möchten, dann modifizieren Sie den von Google Analytics zur Verfügung gestellten Java-Skript Code indem Sie folgende Code-Zeile aufnehmen: _gaq.push(['_gat._anonymizeIp']); Durch diesen Befehl soll angeblich die IP-Adresse nur um drei Stellen gekürzt an Google übertragen werden. RA Felix Kuntz
  • 13. Vo r g a b e n d e s D a t e ns ch u t ze s | 13 Und so sollte der Datenschutz funktio- nieren: 1. Einwilligung bei Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken Seitenbetreiber, die personenbezogene Daten für andere Zwecke als die Vertragsabwicklung bzw. Funktion der In- ternetseite nutzen möchten, müssen den Nutzer hierüber informieren und dieser muss zu der anderweitigen Nut- zung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich seine Zustimmung erklären. An die Einwilligung werden dabei hohe Anforderungen gestellt. Der Seitenbetreiber hat im Streitfall zu beweisen, dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erklärt hat. Er sollte die Einwilli- gung also protokollieren. Der Nutzer muss seine Einwilli- gung in der Zukunft jederzeit widerrufen können. Darauf ist hinzuweisen. 2. Datenschutzerklärung berücksichtigt besondere Funktionen der Website Die Datenschutzerklärung muss alle datenschutzrechtlich relevanten Funktionen der Internetseite berücksichtigen. Dies können z.B. Bestellformulare für Newsletter, Kom- mentarmöglichkeiten, Kontaktformulare und Gästebücher sein. 3. Datenschutzerklärung ständig verfügbar und aussa- gekräftig verlinkt Die Hinweise zum Datenschutz müssen von den Nutzern jederzeit auf der Internetseite abgerufen werden kön- nen. Ähnlich wie bei der Anbieterkennzeichnung ist die Datenschutzerklärung mit einem sog. sprechenden Link “Datenschutz” oder “Datenschutzerklärung” zu verlinken. Wie beim Impressum muss die Datenschutzerklärung mit max. zwei Klicks von der Startseite aus erreichbar sein. Die ­Datenschutzerklärung sollte also nicht in den AGB „versteckt“ werden. 4. Unterrichtung über die Nutzung von Cookies Cookies sind Informationen, die auf dem Computer des Nutzers in einer kleinen Textdatei hinterlegt und bei ei- nem erneuten Besuch einer Internetseite ausgelesen wer- den. In der Regel vereinfachen diese Cookies die Seiten- nutzung, wenn Formulardaten z.B. nur einmal eingegeben werden müssen. Es gibt aber unterschiedliche Cookies, die teilweise mehr als erforderlich speichern und den Nutzer identifizieren sollen und können. Über die Benutzung von Cookies und deren Zweck ist der Nutzer ebenso aufzu- klären wie über die Möglichkeit, Cookies im Browser zu löschen und auch ganz zu deaktivieren (dann aber evtl. mit Einschränkungen bei der Seitennutzbarkeit). 5. Unterrichtung über die Verarbeitung von Daten au- ßerhalb der EU Die EU und insbesondere Deutschland, haben ein sehr ho- hes Datenschutzniveau. Werden Daten in ein Land außer- halb dieses Schutzraumes “exportiert”, ist größte Sorgfalt anzuwenden, weil diese Standards nicht überall bestehen. Auch die USA haben kein derart durchgängig hohes Da- tenschutzniveau. Einige Nicht-EU-Staaten sind zwar ei- nem sog. “Safe Harbour”-Abkommen beigetreten, das ein vergleichbares Datenschutzniveau wie in den EU-Staaten garantieren soll. Aber auch wenn dies der Fall ist, kann man insbesondere bei Cloud-Services wie Google Ana- lytics oder Facebook nicht wissen, wo die Daten verarbei- tet werden. Ob die Integration derartiger Services auf der eigenen Internetseite gegen deutsches Datenschutzrecht verstößt, insbesondere gegen das Verbot, personenbezo- gene Daten ohne Einwilligung an Dritte in nicht EU-Staaten weiterzugeben, ist gerichtlich noch nicht geklärt.
  • 14. mindest in der Datenschutzerklärung konkret aufgeklärt werden. 7. Ermöglichung anonymer Nutzung oder unter Pseu­ do­nym Der Seitenbetreiber hat den Nutzer über Möglichkeiten zu unterrichten, wie eine anonyme oder pseudonymi- sierte Nutzung der Internetseite möglich ist. Soweit ein Online-Shop vorhanden ist, kann auf die Möglichkeit einer anonymen bzw. pseudonymisierten Nutzung ver- zichtet werden. 8. Informationen zu eingesetzter Tracking-Technik, z.B. Google Analytics Die von Google derzeit dazu angebotene Standardkonfi- guration verstößt gegen Datenschutzrecht. Dieses User- Trackingtool, kann aber dann eingesetzt werden, wenn die an Google übertragenen Daten anonymisiert werden, wie in der Mustererklärung erläutert. 14 | Vo r g a b e n d e s D a t e ns ch u t ze s 6. Unterrichtung über den Datenaustausch mit anderen Websites Die Nutzung z.B. des Facebook-Like-Buttons und anderer aktiver Java-Skript-Plugins in einer Internetseite ermög- licht dem Seitenbetreiber eine attraktive Möglichkeit, die Kundenbindung zu stärken. Ruft der Nutzer eine Seite mit einem solchen aktiven Plug-In auf, stellt der Browser eine direkte Verbindung mit den Servern des Dritten, z.B. Facebook, her. Ist der Nutzer bei Facebook angemeldet oder liegt ein Facebook-Cookie auf dem Rechner, kann Facebook den Nutzer identifizieren. So lassen sich leicht die Vorlieben und Interessen einzelner Facebook-Nutzer ermitteln, um diese in Zukunft mit gezielter Werbung zu “beglücken”. Nebenbei lassen sich natürlich auch Bewe- gungsprofile im Netz, sog. Surfprofile, erstellen. Wie bereits in Ziffer 5 dargestellt, ist die Einbindung sol- cher aktiven Elemente in die eigene Internetseite rechtlich eine Grauzone. Falls dies geschieht, sollte hierüber zu-
  • 15. Vo r g a b e n d e s D a t e ns ch u t ze s | 15 Muster einer Datenschutzerklärung: Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserer Internetseite und an unserem Unternehmen. Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten bei der Erhe- bung, Verarbeitung und Nutzung anlässlich Ihres Besuchs auf unserer Internetseite ist uns ein wichtiges Anliegen. Ihre Daten werden im Rahmen der Vorschriften des Bundesda- tenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) erhoben, verarbeitet und gespeichert. Nachfolgend erläutern wir, welche Daten wir während Ihres Besuchs auf unserer Internetseite erfassen und wie wir diese nutzen: 1. Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten Jeder Zugriff auf unsere Internetseite und jeder Abruf von Daten und Dateien werden protokolliert. Dies dient ledig- lich internen systembezogenen und statistischen Zwecken. Protokolliert werden: Name der abgerufenen Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Webbrowser und anfragende ­Domain. Zusätzlich werden die IP-Adressen der anfragenden Rechner protokolliert. Weitergehende personenbezogene Daten werden nur er- fasst, wenn sie von Ihnen freiwillig, etwa im Rahmen einer Anfrage oder Registrierung, gemacht werden. 2. Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten Ihre uns mitgeteilten personenbezogene Daten verwenden wir nur zur Beantwortung Ihrer Anfragen, zur Abwicklung mit Ihnen geschlossener Verträge und für die technische Ad- ministration. An Dritte geben wir diese Daten nur weiter, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung – insbesondere Weitergabe von Bestelldaten an Lieferanten – oder zu Abrechnungszwe- cken erforderlich ist oder Sie zuvor ausdrücklich eingewil- ligt haben. Sie haben das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die gespeicherten personenbezogenen Daten werden ge- löscht, wenn Sie Ihre Einwilligung zur Speicherung wider- rufen, wenn die Daten zur Erfüllung des mit der Erhebung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung sich als unzulässig herausstellen sollte. 3. Auskunftsrecht Auf schriftliche Anfrage werden wir Sie über die zu Ihrer Per- son gespeicherten Daten informieren. Ihr Ansprechpartner für Fragen des Datenschützers ist: Max Mustermann Datenschutz@example.com 4. Cookies Diese Seite verwendet sog. Cookies, die auf Ihrem Com- puter abgespeichert werden. Bei „Cookies“ handelt es sich um kleine Textdateien, die von einer Website lokal im Spei- cher Ihres Internet-Browsers auf dem von Ihnen genutzten Rechner abgelegt werden können. Cookies ermöglichen insbesondere die Wiedererkennung des Internet-Browsers. Die Cookies unserer Website erheben keine persönlichen Daten über Sie oder Ihre Nutzung. Einmal gesetzte Cookies können Sie jederzeit selbst löschen, indem Sie den entspre- chenden Menüpunkt in Ihrem Internet-Browser aufrufen oder die Cookies auf Ihrer Festplatte löschen. Einzelheiten hierzu finden Sie im Hilfemenü Ihres Internet-Browsers. Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Nutzung des Diens- tes Google Analytics, der ebenfalls Cookies verwendet. 5. Nutzung unserer Website ohne Cookies Selbstverständlich können Sie unsere Website auch nut- zen, ohne dass Cookies verwendet werden. Sie können hierzu die Verwendung von Cookies jederzeit über die Einstellungen Ihres Internet-Browsers generell ablehnen („deaktivieren“) oder sich das Setzen von Cookies an- zeigen lassen und dann im Einzelfall entscheiden, ob Sie Cookies akzeptieren („Cookie-Warnung“). Die hier- für notwendigen Einstellungen Ihres Internet-Browsers können Sie unter dem Menü-Punkt „Extras/Internetop- tionen“ beim Internet-Explorer von Microsoft oder dem entsprechenden Menüpunkt bei anderen Browsern vor- nehmen. Einzelheiten hierzu finden Sie im Hilfemenü Ih- res Internet-Browsers. Das Ablehnen oder Anzeigen von Cookies kann sich auf die Funktionalität unserer Web- site auswirken. 6. Google Analytics Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanaly- sedienst der Google Inc. Google Analytics verwendet sog. Cookies, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglicht. Die durch den Cookie erzeugten In- formationen über Ihre Benutzung dieser Website werden an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten für die Websitebetreiber zu- sammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Auch wird Google diese Informationen gegebe- nenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorge-
  • 16. 16 | Vo r g a b e n d e s D a t e ns ch u t ze s schrieben ist oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten. Da uns Ihre Privatsphäre sehr wichtig ist, haben wir die Übertragung Ihrer IP-Adresse im Rahmen von Google Ana- lytics mit dem Operator: _gaq.push(['_gat._anonymizeIp']); verhindert. Google wird also in keinem Fall Ihre IP-Adresse erhalten und kann sie also auch nicht mit anderen Daten, die von Google gespeichert werden, in Verbindung bringen. Auch sonstige personenbezogene oder personenbeziehbare In- formationen werden nicht an Google übermittelt. Sie kön- nen die Datenerhebung durch den Google-Cookie mit einer entsprechenden Einstellung Ihrer Browser-Software verhin- dern. Falls Sie Google Analytics generell blocken möchten, empfehlen wir die Nutzung des Firefox-Add-Ins "NoScript" oder diverser Google Analytics spezifischer Plug-Ins, die es für verschiedene Browser gibt. 7. Social Plugins Auf unserer Website verwenden wir sog. Social Plugins des sozialen Netzwerkes Facebook, das von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben Checkliste - Datenschutz Anforderung Irrelevant Erfüllt Nicht erfüllt 1. Einwilligung bei Nutzung personen- bezogener Daten zu anderen Zwecken    2. Datenschutzerklärung berücksichtigt besondere Funktionen der Website    3. Datenschutzerklärung ständig ver- fügbar und aussagekräftig verlinkt    4. Information über die Nutzung von Cookies    5. Information über die Verarbeitung von Daten außerhalb der EU    6. Information über den Datenaustausch mit anderen Websites    7. Ermöglichung anonymer Nutzung oder unter Pseudonym    8. Unterrichtung über den Einsatz von Google Analytics oder sonstiger Tracking-Technik    wird. Erkennbar ist dieses Plugin an dem Facebook-Logo. Falls Sie eine Seite mit diesem Plugin aufrufen, baut Ihr Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Face- book auf. Durch die Einbindung der Plugins erhält Facebook die Information, dass Ihr Browser die entsprechende Seite unseres Webauftritts aufgerufen hat, auch wenn Sie kein Facebook-Konto besitzen oder gerade nicht bei Facebook eingeloggt sind. Diese Information (einschließlich Ihrer IP- Adresse) wird von Ihrem Browser direkt an einen Server von Facebook in den USA übermittelt und dort gespeichert. Sind Sie bei Facebook eingeloggt, kann Facebook den Be- such der Website mit dem Plugin Ihrem Facebook-Konto di- rekt zuordnen. Wenn Sie den "Gefällt mir"-Button betätigen, wird die entsprechende Information ebenfalls direkt an einen Server von Facebook übermittelt und dort zu Ihrem Profil nach Nutzung, Interessen und Beziehungen gespei- chert, sowie bei Facebook veröffentlicht und Ihren Face- book-Freunden angezeigt. Facebook wird mit diesen Daten auch weitere Dienstleistungen erbringen. Diesbezügliche Zwecke, Nutzungen, Rechte und Einstellungsmöglichkeiten bei Facebook entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinwei- sen von Facebook. Wenn Sie nicht möchten, dass Facebook die dazu über un- seren Internetauftritt gesammelten Daten Ihrem Facebook- Profil zuordnet, müssen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer Website bei Facebook ausloggen. Hinweis: Die in der Musterdatenschutzerklärung enthaltenen Texte sind Formulierungvorschläge und bieten keine Gewähr auf Vollständigkeit. Die Datenschutzerklärung sollte für jeden Internetauftritt individuell entspre- chend den relevanten Punkten erstellt werden!
  • 17. Eine Auswahl gängiger Probleme haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst. Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt die Auflis- tung natürlich nicht. 1. Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation Kommerzielle Kommunikation muss als solche zu erken- nen sein (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Bei einer von einem Shop- System generierten E-Mail darf der kommerzielle Charak- ter der Nachricht weder im Inhalt noch in der Betreffzeile verschleiert oder verheimlicht werden (§ 6 Abs. 2 TMG). 2. Kennzeichnung von Preisausschreiben oder Gewinn- spielen mit Werbecharakter Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedin- gungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideu- tig angegeben werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG). Teilnahme- bedingungen sollten durch einen Anwalt geprüft werden, da die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren eine Vielzahl rechtlicher Anforderungen an Teilnahmebedin- gungen von Gewinnspielen aufgestellt hat. 3. Empfehlungsmarketing / „Tell-a-friend“-Funktion Empfehlungen, die die Kunden per E-Mail verschicken kön- nen sind ein wirksames Marketingmittel. Je nach Inhalt einer mit einer sog. „Tell-a-friend“-Funktion erzeugten E- Mail, kann aber eine unzumutbare Belästigung vorliegen Inhaltliche Rechtsverletzungen I n h a l t li ch e Re ch t s v e r l e t zun g e n | 17 Bei der Prüfung einer Internetseite kann der Verdacht einer Rechtsverletzung im Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrecht entstehen. Solche inhaltliche Rechtsver- letzungen auf Internetseiten lassen sich aber nur schwer über Checklisten prüfen, pauschale Aussagen sind kaum möglich. Auch wenn Sie sich nicht in sehr regulierten Bereichen wie dem Lebensmittelrecht oder Heilmittelwerberecht bewegen, sollten Sie zur Sicherheit einen spezialisierten Anwalt mit der Prüfung einzelner Werbeaussagen, kritischen Blogbeiträgen und der Erstellung von angepassten Online-Shop-AGB beauf- tragen. Viele rechtliche Fragen sind nicht mit einem klaren “Ja” oder “Nein” zu beantworten und werden von einer unein- heitlichen Rechtsprechung in teilweise nicht nachvollziehba- rer oder auch nur vorhersehbarer Weise beantwortet. Achten Sie bei der Wahl Ihres Dateinamens frühzeitig auf die Sicherung von Markenrechten. Nichts ist ärgerlicher, als nach einer erfolgreichen Einführung eines Namens umfirmieren zu müssen. RA Marcus Dury
  • 18. 18 | I n h a l t li ch e Re ch t s v e r l e t zun g e n (§ 7 UWG). Der Inhalt der versendeten E-Mail darf nicht über die konkrete Empfehlung hinausgehen, da sie in dann als weitergehende Werbung des Anbieters anzusehen ist. 4. Fotos und Lichtbilder Seitenbetreiber müssen zwingend die erforderlichen Nut- zungsrechte an Fotos und sonstige Abbildungen, z.B. An- fahrtskizzen, besitzen, die auf der Internetseite verwendet werden. Dies gilt auch für Produktfotos in einem Online- Shop. Für Bilder, die von der Werbeagentur / dem Webdesigner bei der Erstellung der Internetseite mitgeliefert werden, sind Nachweise über die erworbenen Nutzungsrechte (z.B. einzelne Lizenz-IDs) notwendig. Professionelle Dienstleister teilen die notwendigen Informationen unaufgefordert mit. In der Praxis sind schon teure Abmahnungen erfolgt, die nur deshalb nicht abgewehrt werden konnten, weil die Wer- beagentur zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hatte und keine Informationen mehr über die Lizenzierung vorhan- den waren. Auch bei Bildern / Fotos, die unter einer freien Lizenz (z.B. Creative Commons) stehen und grundsätzlich unentgeltlich verwendet werden können, sind die Urheber oftmals zumindest in einem sog. “Bildnachweis” zu nennen. Bildnachweise können am Ende des Impressums integriert werden. Werden Personen abgebildet, sollte deren Einwilli­ gung zur Veröffentlichung eingeholt werden. Mitarbeiter müssen die Abbildung von Fotos dulden, soweit der öffent- liche Auftritt zu ihrer Arbeitstätigkeit gehört, z.B. bei Ver- triebsmitarbeitern. 5. Markenrecht Die Benutzung fremder Marken auf einer Internetseite ist streng von der reinen Markennennung zu unterscheiden. Eine “Markenbenutzung” liegt nur dann vor, wenn eine Marke zur Kennzeichnung eigener Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Das OLG Hamburg hat z.B. in der Verwen- dung einer fremden Marke in der Titelzeile einer Internet- seite (Title Tag) eine Markenverletzung gesehen, wenn keine klarstellenden Zusätze verwendet werden und die Seite in keinem engen Zusammenhang zu der Marke steht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 02.03.2010 - Az.: 5 W 17/10). Auch bei der Wahl des Domainnamens muss man streng darauf achten, keine fremden Marken aufzunehmen. Zur Nutzung von Google-Adwords-Kampagnen und den markenrechtli- chen Problemen gab es eine ausufernde Rechtsprechung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aber nunmehr ent- schieden, dass fremde Markenbegriffe auch als Keyword ge- bucht werden können, wenn aus der Anzeige hervorgeht, dass sie nicht von dem Markeninhaber stammt. Von einer Verwendung fremder Marken im Anzeigentext selbst ist ohne vorherige anwaltliche Prüfung dagegen dringend ab- zuraten.
  • 19. Mit dem vorliegenden Praxisleitfaden machen das Netz- werk Elektronischer Geschäftsverkehr und die Autoren auf die hohen, komplizierten rechtlichen Anforderungen an eine Internetseite aufmerksam. Sie geben den Unterneh- men praktische Hinweise und nützliche Tipps an die Hand, um die im Rahmen des NEG Website Award 2011 häufig festgestellten Fehler zu vermeiden. Aufgrund der ständigen Änderungen der Rechtsprechung und der damit verbundenen Unsicherheit kann der Leit- faden jedoch nur eine Momentaufnahme und eine grobe Hilfe bieten. Ständig zu beachten sind Rechtsänderungen, wie z. B. die bevorstehende Notwendigkeit zur Neufas- sung der Widerrufsbelehrung aufgrund einer neuen EuGH- Rechtsprechung zur Kostentragungspflicht hinsichtlich der Rücksendekosten im Falle des Widerrufs. Die Besonderheit, dass sich bei Rechtsverstößen im Inter­ net faktisch jedes deutsche Gericht als zuständig betrach- tet (sog. “fliegender Gerichtsstand” gemäß § 32 ZPO), schafft weitere Unsicherheit. Auch die rasante Entwicklung der sozialen Netzwerke und deren Integration auf immer mehr Internetseiten führen zu datenschutzrechtlichen Problemen, die von der Recht- sprechung noch nicht hinreichend geklärt sind. Fa zi t | 19 Fazit Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt der Praxisleitfa- den naturgemäß auch nicht. Die Herausgeber raten Unter- nehmen, ihre Internetseite regelmäßig von einem speziali- sierten Anwalt überprüfen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn in deren Erstellung und Betrieb spezialisierte Werbe- agenturen oder Online-Marketing-Agenturen eingebunden sind. Man sollte sich aber auch mit dem Gedanken abfinden, dass Internetseiten nicht “abmahnsicher” sein können, insbeson- dere dann nicht, wenn ein Online-Shop vorhanden ist. Wichtiger als die Abwehr von Abmahnungen ist aber der ne- gative Effekt auf den Umsatz, den rechtliche Fehler haben können. Das gilt allgemein, insbesondere aber im Bereich des Datenschutzes. Denn die Vertrauenswürdigkeit und Seriosität eines Online- Angebotes wirken sich unmittelbar auf den Umsatz aus. Internetseiten, die nicht nur gestalterisch, sondern auch rechtlich in vollem Umfang überzeugen, können die begehr- ten Prüfsiegel, z. B. Trusted Shop, s@fer shopping, erhalten und damit offensiv werben. Hilfestellung geben die regionalen Kompetenzzentren für elektronischen Geschäftsverkehr (www.ec-net.de), Juristen bei Ihrer IHK oder Ihrer HWK und die auf Onlinerecht (IT- Recht) spezialisierten Rechtsanwälte.
  • 20. 20 | P r oj e k t p a r t n e r Projektpartner Kompetenzzentrum Elektronischer Geschäftsverkehr Rheinland-Pfalz KLICK Das Kompetenzzentrum Elektronischer Geschäftsverkehr Rheinland-Pfalz KLICK ist eines von bundesweit 28 regio- nalen Kompetenzzentren, die auf Initiative des Bundesmi- nisteriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) im Mai 1998 ins Leben gerufen wurden. KLICK Rheinland-Pfalz wird getragen von der IHK Zetis GmbH - dem Zentrum für Technologie- und Innovationsberatung Südwest. Zetis ist die Projekt-Tochtergesellschaft der IHK-Pfalz mit Ge- schäftsstellen in Ludwigshafen und Kaiserslautern. In eng vernetzten Strukturen agierend ist die IHK Zetis GmbH der zentrale Ansprechpartner für kleine und mittelständische Unternehmen zu allen Fragen rund um IT, Internet, Innova- tion, Energie oder Personal. Das Themenspektrum reicht von der Innovations- und Patentförderung über E-Busi- ness-Lösungen bis hin zu Personal- und Bildungsfragen, ergänzt durch Veranstaltungsorganisation und Individual- beratungen sowie Netzwerk- und Kooperationsunterstüt- zung. Die IHK Zetis GmbH ist im Projekt „coNNect-Mittelstand vernetzen“ IT-Beratungspartner der Landesregierung Rheinland-Pfalz und für die Bundesregierung Kompetenz- zentrum für den elektronischen Geschäftsverkehr sowie SIGNO-Innovationspartner für Rheinland-Pfalz. Im Auftrag des DIHK sensibilisiert die IHK Zetis GmbH kleinere und mittlere Unternehmen für das Thema Energieeffizienz und vertritt in EU-Projekten u.a. die Themen Energie und IT. Kompetenzzentrum für elektronischen Geschäftsverkehr KEG Saar Das KEG Saar ist ein gemeinsames Projekt der Zentrale für Produktivität und Technologie Saar e. V. (ZPT) und dem Institut für Wirtschaftsinformatik (IWi) im DFKI. Es unter- stützt seit 1998 insbesondere kleine und mittlere Unter- nehmen dabei, den Nutzen von E-Business einzuschätzen und den Einsatz internetbasierter Technologien vorzube- reiten und umzusetzen. Das umfassende Dienstleistungs- angebot richtet sich an alle Industrie-, Handels-, Dienst- leistungs- und Handwerksunternehmen im Saarland. Neben der regionalen Ausrichtung ist KEG Saar über das Netzwerk elektronischer Geschäftsverkehr bundesweit mit 27 weiteren Kompetenzzentren verbunden, die vom Bun- desministerium für Wirtschaft und Technologie gefördert werden. Kontakt KEG Saar c/o Zentrale für Produktivität und Technologie Saar e. V. Dipl.-Ing. Sabine Betzholz-Schlüter Franz-Josef-Röder-Straße 9 66119 Saarbrücken Tel.: 06 81 / 95 20-4 71 Fax: 06 81 / 5 84 61 25 E-Mail: info@keg-saar.de Internet: www.keg-saar.de Kontakt Klick RLP - Geschäftsstelle Pfalz c/o IHK Zetis GmbH Dipl.-Ing. Bernd Heß Europaallee 10 67657 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 03-12 30 Fax: 06 31 / 3 03-12 49 E-Mail: hess@zetis.de Internet: www.klick-rlp.de und www.zetis.de
  • 21. P r oj e k t p a r t n e r | 21 Rechtsanwaltskanzlei DURY Die Rechtsanwaltskanzlei DURY ist auf das IT-Recht und den Schutz geistigen Eigentums durch Marken- und sons- tige Schutzrechte spezialisiert. Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. (IT-Recht) hat jahrelang als Webdesigner und Programmierer gearbeitet, bevor er nach mehrjähriger Tätigkeit in führenden Wirtschaftskanzleien der Region Rheinland-Pfalz / Saarland die spezialisierte Rechtsan- waltskanzlei DURY gründete. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Saarbrücken und unterhält Zweigstellen in Trier und Zweibrücken. Sie betreibt unter anderem auch das Portal www.website- check.org, über das Sie Ihre Internetseiten umfassend rechtlich prüfen lassen und sich bei der Erlangung eines Prüfsiegels im Rahmen einer Website-Zertifizierung unter- stützen lassen können. Darüber hinaus bietet die Kanzlei DURY einen monatlichen Update-Service für Seitenbetrei- ber, die eine dauerhafte Unterstützung wünschen. Neben dem IT-Recht bearbeitet die Kanzlei ausschließlich Mandate des gewerblichen Rechtsschutzes, also des Wett- bewerbsrechts, Markenrechts und Designrechts. Rechtsanwälte Kreienberg & Kuntz Die Kanzlei K & K (= Rechtsanwälte Kreienberg & Kuntz) bietet seit 1998 umfassende rechtliche Beratung bei der Erarbeitung Ihres Webauftritts und erteilt Vorschläge für die Umstellung und Aktualisierung Ihrer Webpräsenz. Das beginnt bei der Wahl einer geeigneten Domain, über die Prüfung der Zulässigkeit von Hyperlinks und Werbeaktio- nen, bis hin zu Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von fremden oder eigenen Informationen, z.B. in Firmenpräsentationen oder Verkaufsportalen. Das IT-Recht ist eine Querschnittsmaterie die sich aus den verschiedensten Rechtsgebieten zusammensetzt. Daraus resultieren leider auch die unterschiedlichsten Fallstricke. Wir klären für Sie im Vorfeld Fragen u.a. aus den Berei- chen Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht, Arbeitsrecht und IT-Security, Strafrecht, Urheberrecht und Vertragsrecht..., denn: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum! Hierzu stehen wir unseren Mandanten mit Beratung und Mitarbeiterschulungen bis hin zur Erstellung unterneh- mensbezogener Checklisten im Umgang mit dem Medium Internet zur Verfügung. Kontakt Rechtsanwaltskanzlei DURY Rechtsanwalt Marcus DURY LL.M. (IT-Recht) Beethovenstraße 24 66111 Saarbrücken Tel.: 06 81 / 37 20 89 61 Fax: 06 81 / 37 20 89 66 E-Mail: kanzlei@dury.de Internet: www.dury.de und www.website-check.org Kontakt Rechtsanwältin Eva Kreienberg, auch Fachanwältin für Erbrecht Rechtsanwalt Felix Kuntz, auch Fachanwalt für IT-Recht; zertifizierter Datenschutzbeauftragter (IHK) E-Mail: info@rechtsanwaelte-k-k.de Kanalstraße 1 67655 Kaiserslautern Tel: 06 31 / 36 07-1 10 Fax: 06 31 / 36 07-1 12
  • 22. 22 | P r oj e k t p a r t n e r Netzwerk Elektronischer Geschäftsverkehr (NEG) Seit 1998 berät und begleitet das Netzwerk Elektronischer Geschäftsverkehr in derzeit 28 über das Bundesgebiet verteilten regionalen Kompetenzzentren und einem Bran- chenkompetenzzentrum für den Handel, Mittelstand und Handwerk bei der Einführung von E-Business Lösungen. In dieser Zeit hat sich das Netzwerk mit über 30.000 Veran- staltungen und Einzelberatungen mit über 300.000 Teil- nehmern als unabhängiger und unparteilicher Lotse für das Themengebiet „E-Business in Mittelstand und Hand- werk“ etabliert. Auf dem zentralen Auftritt des Netzwerks im Internet www.ec-net.de finden Sie weitere Informatio- nen des Netzwerks sowie Studien, Leitfäden und andere Publikationen zum kostenlosen Download. Die Arbeit des Netzwerks Elektronischer Geschäftsverkehr wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gefördert. Kontakt Kontakt: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Referat Öffentlichkeitsarbeit Scharnhorststraße 34-37 10115 Berlin E-Mail: info@ec-net.de
  • 23. We i t e r f üh r e n d e L in k s | 23 Weiterführende Links Liste der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: http://www.rostock.ihk24.de/produktmarken/Recht_und_ Fair_Play/Gewerberecht/1295824/ErlaubnispflichtigTaetig- keiten.html Liste der regulierten Berufe: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/reg- prof/index.cfm?fuseaction=regProf.indexCountry&cId=3 Shopbetreiber-Blog: www.shopbetreiberblog.de
  • 24. Oldenburg Rostock Braunschweig Münster Essen Ludwigshafen Heilbronn Magdeburg Weingarten Osnabrück Hannover Halberstadt Kassel Ilmenau Chemnitz Dresden Leipzig Potsdam Berlin Frankfurt/Oder Dortmund Köln Bonn Aachen Giessen Frankfurt/Main Würzburg Bayreuth Nürnberg Heidelberg Stuttgart Neu-Ulm München Freiburg Saar- brücken Kaiserslautern Bremen Neubran- denburg Hamburg Regensburg Lingen Halle Kiel Regionales Kompetenzzentrum Branchen-Kompetenzzentrum Externer Netzwerkpartner Das Netzwerk Elektronischer Geschäftsverkehr E-Business für Mittelstand und Handwerk Das Netzwerk Elektronischer Geschäftsverkehr (NEG) ist eine Förder- initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Seit 1998 unterstützt es kleine und mittlere Unternehmen bei der Einführung und Nutzung von E-Business-Lösungen. Beratung vor Ort Das NEG informiert mit seinen 28 bundesweit verteilten Kompetenz- zentren und einem Branchenkompetenzzentrum für den Handel kos- tenlos, neutral und praxisorientiert - auch vor Ort im Unternehmen. Es unterstützt Mittelstand und Handwerk durch Beratungen, Infor- mationsveranstaltungen und Publikationen für die Praxis. Das Netzwerk bietet vertiefende Informationen zu: ­Kundenbeziehung und Marketing, Netz- und Informationssicherheit, Kaufmännische Software und RFID sowie Elektronische Rechnungsabwicklung und Regionales Internet-Marketing. Das Projekt Femme digitale fördert zudem die IT-Kompetenz von Frauen im Handwerk. Der NEG Web- site Award zeichnet jedes Jahr herausragende Internetauftritte von kleinen und mittleren Unternehmen aus. Detailliert aufbereitete Informationen zu Nutzung und Interesse an E-Business-Lösungen bietet die vom NEG jährlich herausgegebene Studie „Elektronischer ­Geschäftsverkehr in Mittelstand und Handwerk“. Das Netzwerk im Internet Auf www.ec-net.de können Unternehmen neben Veranstaltungster- minen und den Ansprechpartnern in ihrer Region auch alle Publi- kationen des NEG einsehen: Handlungsleitfäden, Checklisten, Studi- en und Praxisbeispiele geben Hilfen für die eigene Umsetzung von E-Business-Lösungen. Verschiedene Online-Ratgeber zur Auswahl eines Newslettersys- tems, zum E-Mail-Management, zur IT-Sicherheit und zur Website- gestaltung bieten Unternehmen eine kostenfreie und neutrale Ein- stiegsberatung und runden das Angebot des NEG ab. Fragen zum Netzwerk und dessen Angeboten beantwortet Markus Ermert, Projektträger im DLR unter 0228/3821-713 oder per E-Mail: markus.ermert@dlr.de.