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Recht für Gründerinnen und Gründer
Ein Parforceritt durch anspruchsvolles – und spannendes! – Gelände




Henning Krieg, LL.M. (London)
Bird & Bird LLP, Frankfurt am Main
Worüber werden wir uns unterhalten?

1.   (Vor-)Gründungsphase – Stolpersteine vor dem Start

2.   Der Evergreen: Haftungsrisiken bei User Generated Content

3.   Allgemeine Compliance von internetbasierten Projekten

4.   Allgemeine Geschäftsbedingungen

5.   Häufig unterschätzt: Legal Management




                                         2
(Vor-)Gründungsphase –
Stolpersteine vor dem Start




                   3
Die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“

  ACHTUNG: Gründen im Team bedeutet, schon vor der Gründung
  einer GmbH, AG oder Ltd. eine Gesellschaft zu gründen!

  Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, geregelt in §§ 705 ff.
  BGB.

  Wurzel der (möglichen) Probleme: Soweit kein individueller
  Gesellschaftsvertrag geschlossen wird, gelten die gesetzlichen
  Regelungen – und die bergen bedeutendes Konfliktpotential.




                                         4
Die GbR

 Konfliktfeld 1: Beiträge und Anteile

 Wenn keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung besteht, dann
 sind alle Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt.

 Während der „GbR-Phase“ werden häufig schon wesentliche
 Vermögenswerte geschaffen (bspw. Business Plan, Geschäfts-
 beziehungen, Software, IP). Überall dort, wo kein unmittelbarer
 monetärer Wert beigetragen wird, kann es zu unterschiedlich
 wertigen Beiträgen der Gesellschafter kommen – dies muss ggf.
 reflektiert werden, um Spannungen zu vermeiden.




                                        5
Die GbR

 Konfliktfeld 2: Haftungsrisiken

 Geschäftsführung und Vertretung stehen nach BGB nur allen
 Gesellschaftern gemeinschaftlich zu („one voice“).

 Davon kann aber durch Abrede abgewichen werden, bspw.
 Einzelvertretung ist machbar.

 Aber Vorsicht: Bei der GbR haften alle Gesellschafter gesamt-
 schuldnerisch für alle Gesellschaftsschulden. Übertragung der
 Geschäftsführung und Bevollmächtigung zur Vertretung durch
 Einzelne sollten daher sorgfältig besprochen und ggf. dem
 Umfang nach begrenzt werden.


                                       6
Die GbR

 Konfliktfeld 3: Auflösung des Teams

 Die GbR kann durch jeden (einzelnen) Gesellschafter jederzeit
 gekündigt werden, § 723 BGB: die GbR wird durch die Kündigung
 „aufgelöst“ und das Vermögen der GbR auseinandergesetzt, § 730
 BGB (problematisch bspw. bei Code).

 Andererseits sieht das BGB keine grundsätzliche Möglichkeit vor,
 einen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen.

 Beide Aspekte betreffen hochsensible Bereiche! Spezielle Abreden
 im Gesellschaftsvertrag (der GbR!) machen daher großen Sinn.



                                       7
Der Evergreen:
  Haftungrisiken bei
User Generated Content




                8
User Generated Content, Haftungsfragen und
das „Bullshit Bingo“ Prinzip


       „Forenhaftung“
                                                   „Störerhaftung“
       „Prüfungspflichten“
                                          „Notice and Takedown“
       Abmahnung!!!!
                                             „Gegenstandswert“

                        „User Generated Content“




                                      9
User Generated Content Plattformen

  Die Mutter aller UGC-Plattformen: eBay
  Youtube, Sevenload
  Flickr
  Bewertungsportale
  Metaversen
  Foren
  Social Networks
  „anything social“: del.icio.us
  Aber bspw. auch Blogs (Kommentare!)

  Selbst viele Start Ups, deren Geschäftsmodell nicht auf UGC
  basiert, binden UGC mit ein (Bsp. Firmenblog).


                                           10
Interessenlage
Warum Rechteinhaber gerne gegen Plattformanbieter vorgehen (und
nicht gegen User):

  Die User sind unbekannt,
  aber Plattformanbieter sind greifbar.
  Plattformanbieter sind zwar mitunter finanziell nicht außerordentlich
  gut ausgestattet,
  aber nur durch Druck auf den Plattformanbieter kann ein
  Rechteinhaber dessen Kanal schließen.
  „Single Point of Service“.




                                            11
Haftung: Eigene Inhalte
 § 7 (1) TMG:
 „Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung
 bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich“.

 UGC sind eigentlich zunächst keine „eigenen Inhalte“. Gehaftet wird
 aber auch für zu-eigen-gemachte Inhalte.

 Rechtsprechung uneinheitlich, wann Zu-eigen-machen vorliegt;
 hochsensibel sind auf jeden Fall
    Sicherung eigener Rechte an Inhalten, und
    Präsentation wie eigene Inhalte.




                                          12
Haftung: Fremde Inhalte
  § 7 Abs. 2 TMG schließt generelle Prüfpflichten aus:

  „Diensteanbieter (…) sind nicht verpflichtet, die von ihnen
  übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen
  oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige
  Tätigkeit hinweisen.“

  ABER: möglicherweise Störerhaftung. Wird der Plattformanbieter
  auf klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er

     Inhalt unverzüglich entfernen, und

     von da an Vorsorge gegen weitere derartige Rechtsverletzungen
     treffen (sog. „Prüfpflicht“).



                                          13
Strategien zur Vermeidung der Haftung

  Gleich zweifach „AAL“– nicht nur „User Generated Content“, sondern
  auch „User Generated Warnings“: Einbeziehung der Nutzer und
  Einsatz von Abuse Buttons und Meldeformularen.

  User Education.

  „Platform regulation“ / „Inworld regulation“.

  Ggf. kooperatives Verhalten gegenüber Rechteinhabern (Beispiel
  eBay VERI Programm).




                                            14
Strategien zur Vermeidung der Haftung

 Lizenzmodell sorgfältig überdenken.

 Einsatz von Filterlösungen möglich?

 Bei Verdacht agieren,

 und erst recht auf Meldungen reagieren.

 Mögliche Absicherung: Freistellungsklausel in AGB.




                                           15
Allgemeine Compliance
von internetbasierten Projekten




                     16
Vorfrage: Welches Recht gilt überhaupt?

 Internationale Daumenregel: Theorie vom Inlandsbezug.

 Bedingt Rechtswahl möglich bei vertraglichen Vereinbarungen (bspw.
 Allgemeine Geschäftsbedingungen).

 Vorsicht: Ein Angebot kann durchaus mehreren nationalen
 Rechtsordnungen unterliegen.

 Bitte nicht verwechseln: „Gerichtsstand“ und „anwendbares Recht“.




                                     17
Der Klassiker: Domainname

 Marken- und Namensrechte sind bei Domainnamen zu beachten
 (Domainrecht als Querschnittsmaterie).

 Risiken bei Rechtsverstößen:
     Abmahnung und damit verbundene Kosten;
     Schadensersatz;
     negative PR;
     Notwendigkeit des Re-Brandings.

 Vorsicht: Entsprechendes gilt auch für Nutzernamen auf externen
 Plattformen (bspw. Facebook, Twitter etc.).




                                      18
Die Webseitengestaltung – Impressum

 Impressumspflicht besteht grundsätzlich für

    so genannte „Telemedien“, welche
    nicht „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen“.

 Erstellung eines konformen Impressums meist ein „No-Brainer“ – und
 trotzdem immer noch häufig Grund für Abmahnungen.

 Leseempfehlung: www.anbieterkennung.de




                                       19
Die Webseitengestaltung – Rechte an Contents

  Beispiel Grafiken und Bilder:

  Es kommt auf eine durchgängige Rechtekette an. Nicht nur Rechte am
  Bild klären, sondern auch Rechte bzgl. Bildinhalt. Wichtig: Clearing für
  Onlinenutzung!

  Risiken bei Rechtsverstößen:
      Abmahnung und damit verbundene Kosten;
      Schadensersatz (es kann leicht sehr (!) teuer werden);
      negative PR.




                                         20
Die Webseitengestaltung – Inhalte von Contents

  Äußerungsrecht:

     Behauptete Fakten müssen nachweislich wahr sein.
     Meinungsäußerungen dürfen Grenze zur Schmähkritik nicht
     überschreiten.

  Wettbewerbsrecht...

     ...ist das „pralle Leben“ (siehe bspw. die umfangreichen
     Auflistungen in §§ 4, 5 UWG sowie in Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG).




                                      21
Der Klassiker: E-Mail-Marketing

 Hier wimmelt es (leider) nur so vor Stolperfallen – schon bei der
 Gestaltung des Anmeldeprozesses (!).

 Risiken bei Rechtsverstößen:
     Abmahnung und damit verbundene Kosten;
     negative PR;
     wenn Verstoß, dann häufig gleich eine Vielzahl von Verstößen;
     viele Gegner: Mitbewerber, Adressaten, Aufsichtsstellen.

 Leseempfehlung: Ratgeber des eco Verbandes zum rechtskonformen
 E-Mail-Marketing (www.eco.de).




                                       22
Allgemeine Geschäftsbedingungen
             (AGB)




                    23
Allgemeine Geschäftsbedingungen

 Von vielen Gründern in ihrer Bedeutung gnadenlos unterschätzt.

 Die AGB sind die Grundlage der (rechtlichen) Beziehung zu den
 Nutzern / Partnern / Kunden!

 Eines der drei wesentlichen Instrumenten zur Beziehungsgestaltung
    Allgemeine Geschäftsbedingungen;
    Plattformgestaltung;
     Userhandling in der Praxis.




                                      24
Allgemeine Geschäftsbedingungen

 Auf Verständlichkeit und Lesbarkeit achten!

 AGB von Mitbewerbern gerne als Anregung, selten als Vorlage – und
 nie für Copy & Paste.

 Wenn irgend möglich (=finanzierbar), dann spätestens hier
 Zusammenarbeit mit Experten.




                                      25
Allgemeine Geschäftsbedingungen

 Grundsätzliches:
    „Rechtliches Minenfeld“, da detailliertes AGB-Recht in Deutschland;
    keine einfache einseitige Änderung von AGB möglich, wenn einmal
    vereinbart -> also vorausschauende Gestaltung.

 Einzelne inhaltliche Aspekte:
    Umfang eventueller Rechteeinräumungen an UGC;
    Nutzerpflichten und Sanktionsmöglichkeiten;
    Übertragbarkeit des Vertrags;
    Änderungsklausel;
    Datenschutz gesondert.




                                       26
Häufig unterschätzt:
Legal Management




               27
Nicht vermeiden – Chancen ergreifen!

 „Legal“ ist fürchterlich:
    niemand versteht es (außer den Juristen),
    niemand mag es (selbst die Juristen nicht),
    es kostet Zeit,
    es kostet viel Geld.

 „Legal“ ist großartig:
    niemand versteht es (außer den Juristen),
    mit einigen Grundprinzipien lässt es sich jedoch verstehen – und
    erfolgreich managen,
    mit gutem Management lassen sich notwendiger Zeit- und
    Geldaufwand verringern.



                                       28
Legal Management – Anregungen

 Grundprinzipien:
    Nicht ausweichen, sondern angehen.
    Alle (!) relevanten Texte selbst lesen.
    Bei Fragen fragen!
    Hintergrundlektüre lesen (bspw. Büchlein „Projektverträge“ von
    Arne Trautmann).

 Wie finde ich die richtigen Kontakte:
    Auf spezialisierte Berater wert legen.
    Word of mouth – Nachfragen in der Peer Group (nutzen Sie Ihr
    Netzwerk!).
    Aufbau persönlicher Beziehungen zum Berater.



                                       29
Legal Management – Anregungen

 Kosten niedrig halten:
    Immer bewusst halten: Abrechnung in der Regel mittels
    Stundensätzen.
    Sich selbst gut vorbereiten (möglichst klare Fragen, klare
    Antworten).
    Das Briefing der Berater gut vorbereiten (Unterlagen
    zusammenstellen, Doppelungen vermeiden, auf Übersichtlichkeit
    achten etc.).
    Klar trennen zwischen den Bereichen, in denen Beratung wirklich
    benötigt wird – und denen, die selbst erledigt werden können.
    Alternative Beratungsmöglichkeiten ausschöpfen (bspw.
    Gründerförderung, IHK, Peer Group u.v.a.).




                                     30
Was gehört zu einer Abmahnung?

  Beschwerde über Rechtsverletzung

  (strafbewehrte) Unterlassungserklärung

  Frist

  Kostennote




                                           31
Strategien für Umgang mit Abmahnungen

  Ruhe bewahren
  Abmahnung Ernst nehmen

  nichts ohne Beratung unterschreiben
  kompetenten Anwalt finden

  Reichweite der Unterlassungserklärung genau prüfen
  (ggf. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht)
  ggf. mit Abmahner reden (nicht dessen Anwalt)
  Kostennote mit Gegnern verhandeln




                                        32
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!




Henning Krieg, LL.M. (London)   www.kriegs-recht.de
Rechtsanwalt                    www.twitter.com/kriegs_recht

Bird & Bird LLP                 www.twobirds.com
Taunusanlage 1
60329 Frankfurt am Main




                                     33

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Workshop "Saisonrückblick - Social Media Recht" auf der re:publica 2013
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Saisonrückblick Social Media Recht re-publica 2012
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Bloggen & Recht auf der re-publica09
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Recht für Gründer

  • 1. Recht für Gründerinnen und Gründer Ein Parforceritt durch anspruchsvolles – und spannendes! – Gelände Henning Krieg, LL.M. (London) Bird & Bird LLP, Frankfurt am Main
  • 2. Worüber werden wir uns unterhalten? 1. (Vor-)Gründungsphase – Stolpersteine vor dem Start 2. Der Evergreen: Haftungsrisiken bei User Generated Content 3. Allgemeine Compliance von internetbasierten Projekten 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen 5. Häufig unterschätzt: Legal Management 2
  • 4. Die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ ACHTUNG: Gründen im Team bedeutet, schon vor der Gründung einer GmbH, AG oder Ltd. eine Gesellschaft zu gründen! Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, geregelt in §§ 705 ff. BGB. Wurzel der (möglichen) Probleme: Soweit kein individueller Gesellschaftsvertrag geschlossen wird, gelten die gesetzlichen Regelungen – und die bergen bedeutendes Konfliktpotential. 4
  • 5. Die GbR Konfliktfeld 1: Beiträge und Anteile Wenn keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung besteht, dann sind alle Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt. Während der „GbR-Phase“ werden häufig schon wesentliche Vermögenswerte geschaffen (bspw. Business Plan, Geschäfts- beziehungen, Software, IP). Überall dort, wo kein unmittelbarer monetärer Wert beigetragen wird, kann es zu unterschiedlich wertigen Beiträgen der Gesellschafter kommen – dies muss ggf. reflektiert werden, um Spannungen zu vermeiden. 5
  • 6. Die GbR Konfliktfeld 2: Haftungsrisiken Geschäftsführung und Vertretung stehen nach BGB nur allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu („one voice“). Davon kann aber durch Abrede abgewichen werden, bspw. Einzelvertretung ist machbar. Aber Vorsicht: Bei der GbR haften alle Gesellschafter gesamt- schuldnerisch für alle Gesellschaftsschulden. Übertragung der Geschäftsführung und Bevollmächtigung zur Vertretung durch Einzelne sollten daher sorgfältig besprochen und ggf. dem Umfang nach begrenzt werden. 6
  • 7. Die GbR Konfliktfeld 3: Auflösung des Teams Die GbR kann durch jeden (einzelnen) Gesellschafter jederzeit gekündigt werden, § 723 BGB: die GbR wird durch die Kündigung „aufgelöst“ und das Vermögen der GbR auseinandergesetzt, § 730 BGB (problematisch bspw. bei Code). Andererseits sieht das BGB keine grundsätzliche Möglichkeit vor, einen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen. Beide Aspekte betreffen hochsensible Bereiche! Spezielle Abreden im Gesellschaftsvertrag (der GbR!) machen daher großen Sinn. 7
  • 8. Der Evergreen: Haftungrisiken bei User Generated Content 8
  • 9. User Generated Content, Haftungsfragen und das „Bullshit Bingo“ Prinzip „Forenhaftung“ „Störerhaftung“ „Prüfungspflichten“ „Notice and Takedown“ Abmahnung!!!! „Gegenstandswert“ „User Generated Content“ 9
  • 10. User Generated Content Plattformen Die Mutter aller UGC-Plattformen: eBay Youtube, Sevenload Flickr Bewertungsportale Metaversen Foren Social Networks „anything social“: del.icio.us Aber bspw. auch Blogs (Kommentare!) Selbst viele Start Ups, deren Geschäftsmodell nicht auf UGC basiert, binden UGC mit ein (Bsp. Firmenblog). 10
  • 11. Interessenlage Warum Rechteinhaber gerne gegen Plattformanbieter vorgehen (und nicht gegen User): Die User sind unbekannt, aber Plattformanbieter sind greifbar. Plattformanbieter sind zwar mitunter finanziell nicht außerordentlich gut ausgestattet, aber nur durch Druck auf den Plattformanbieter kann ein Rechteinhaber dessen Kanal schließen. „Single Point of Service“. 11
  • 12. Haftung: Eigene Inhalte § 7 (1) TMG: „Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich“. UGC sind eigentlich zunächst keine „eigenen Inhalte“. Gehaftet wird aber auch für zu-eigen-gemachte Inhalte. Rechtsprechung uneinheitlich, wann Zu-eigen-machen vorliegt; hochsensibel sind auf jeden Fall Sicherung eigener Rechte an Inhalten, und Präsentation wie eigene Inhalte. 12
  • 13. Haftung: Fremde Inhalte § 7 Abs. 2 TMG schließt generelle Prüfpflichten aus: „Diensteanbieter (…) sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.“ ABER: möglicherweise Störerhaftung. Wird der Plattformanbieter auf klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er Inhalt unverzüglich entfernen, und von da an Vorsorge gegen weitere derartige Rechtsverletzungen treffen (sog. „Prüfpflicht“). 13
  • 14. Strategien zur Vermeidung der Haftung Gleich zweifach „AAL“– nicht nur „User Generated Content“, sondern auch „User Generated Warnings“: Einbeziehung der Nutzer und Einsatz von Abuse Buttons und Meldeformularen. User Education. „Platform regulation“ / „Inworld regulation“. Ggf. kooperatives Verhalten gegenüber Rechteinhabern (Beispiel eBay VERI Programm). 14
  • 15. Strategien zur Vermeidung der Haftung Lizenzmodell sorgfältig überdenken. Einsatz von Filterlösungen möglich? Bei Verdacht agieren, und erst recht auf Meldungen reagieren. Mögliche Absicherung: Freistellungsklausel in AGB. 15
  • 17. Vorfrage: Welches Recht gilt überhaupt? Internationale Daumenregel: Theorie vom Inlandsbezug. Bedingt Rechtswahl möglich bei vertraglichen Vereinbarungen (bspw. Allgemeine Geschäftsbedingungen). Vorsicht: Ein Angebot kann durchaus mehreren nationalen Rechtsordnungen unterliegen. Bitte nicht verwechseln: „Gerichtsstand“ und „anwendbares Recht“. 17
  • 18. Der Klassiker: Domainname Marken- und Namensrechte sind bei Domainnamen zu beachten (Domainrecht als Querschnittsmaterie). Risiken bei Rechtsverstößen: Abmahnung und damit verbundene Kosten; Schadensersatz; negative PR; Notwendigkeit des Re-Brandings. Vorsicht: Entsprechendes gilt auch für Nutzernamen auf externen Plattformen (bspw. Facebook, Twitter etc.). 18
  • 19. Die Webseitengestaltung – Impressum Impressumspflicht besteht grundsätzlich für so genannte „Telemedien“, welche nicht „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen“. Erstellung eines konformen Impressums meist ein „No-Brainer“ – und trotzdem immer noch häufig Grund für Abmahnungen. Leseempfehlung: www.anbieterkennung.de 19
  • 20. Die Webseitengestaltung – Rechte an Contents Beispiel Grafiken und Bilder: Es kommt auf eine durchgängige Rechtekette an. Nicht nur Rechte am Bild klären, sondern auch Rechte bzgl. Bildinhalt. Wichtig: Clearing für Onlinenutzung! Risiken bei Rechtsverstößen: Abmahnung und damit verbundene Kosten; Schadensersatz (es kann leicht sehr (!) teuer werden); negative PR. 20
  • 21. Die Webseitengestaltung – Inhalte von Contents Äußerungsrecht: Behauptete Fakten müssen nachweislich wahr sein. Meinungsäußerungen dürfen Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Wettbewerbsrecht... ...ist das „pralle Leben“ (siehe bspw. die umfangreichen Auflistungen in §§ 4, 5 UWG sowie in Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). 21
  • 22. Der Klassiker: E-Mail-Marketing Hier wimmelt es (leider) nur so vor Stolperfallen – schon bei der Gestaltung des Anmeldeprozesses (!). Risiken bei Rechtsverstößen: Abmahnung und damit verbundene Kosten; negative PR; wenn Verstoß, dann häufig gleich eine Vielzahl von Verstößen; viele Gegner: Mitbewerber, Adressaten, Aufsichtsstellen. Leseempfehlung: Ratgeber des eco Verbandes zum rechtskonformen E-Mail-Marketing (www.eco.de). 22
  • 24. Allgemeine Geschäftsbedingungen Von vielen Gründern in ihrer Bedeutung gnadenlos unterschätzt. Die AGB sind die Grundlage der (rechtlichen) Beziehung zu den Nutzern / Partnern / Kunden! Eines der drei wesentlichen Instrumenten zur Beziehungsgestaltung Allgemeine Geschäftsbedingungen; Plattformgestaltung; Userhandling in der Praxis. 24
  • 25. Allgemeine Geschäftsbedingungen Auf Verständlichkeit und Lesbarkeit achten! AGB von Mitbewerbern gerne als Anregung, selten als Vorlage – und nie für Copy & Paste. Wenn irgend möglich (=finanzierbar), dann spätestens hier Zusammenarbeit mit Experten. 25
  • 26. Allgemeine Geschäftsbedingungen Grundsätzliches: „Rechtliches Minenfeld“, da detailliertes AGB-Recht in Deutschland; keine einfache einseitige Änderung von AGB möglich, wenn einmal vereinbart -> also vorausschauende Gestaltung. Einzelne inhaltliche Aspekte: Umfang eventueller Rechteeinräumungen an UGC; Nutzerpflichten und Sanktionsmöglichkeiten; Übertragbarkeit des Vertrags; Änderungsklausel; Datenschutz gesondert. 26
  • 28. Nicht vermeiden – Chancen ergreifen! „Legal“ ist fürchterlich: niemand versteht es (außer den Juristen), niemand mag es (selbst die Juristen nicht), es kostet Zeit, es kostet viel Geld. „Legal“ ist großartig: niemand versteht es (außer den Juristen), mit einigen Grundprinzipien lässt es sich jedoch verstehen – und erfolgreich managen, mit gutem Management lassen sich notwendiger Zeit- und Geldaufwand verringern. 28
  • 29. Legal Management – Anregungen Grundprinzipien: Nicht ausweichen, sondern angehen. Alle (!) relevanten Texte selbst lesen. Bei Fragen fragen! Hintergrundlektüre lesen (bspw. Büchlein „Projektverträge“ von Arne Trautmann). Wie finde ich die richtigen Kontakte: Auf spezialisierte Berater wert legen. Word of mouth – Nachfragen in der Peer Group (nutzen Sie Ihr Netzwerk!). Aufbau persönlicher Beziehungen zum Berater. 29
  • 30. Legal Management – Anregungen Kosten niedrig halten: Immer bewusst halten: Abrechnung in der Regel mittels Stundensätzen. Sich selbst gut vorbereiten (möglichst klare Fragen, klare Antworten). Das Briefing der Berater gut vorbereiten (Unterlagen zusammenstellen, Doppelungen vermeiden, auf Übersichtlichkeit achten etc.). Klar trennen zwischen den Bereichen, in denen Beratung wirklich benötigt wird – und denen, die selbst erledigt werden können. Alternative Beratungsmöglichkeiten ausschöpfen (bspw. Gründerförderung, IHK, Peer Group u.v.a.). 30
  • 31. Was gehört zu einer Abmahnung? Beschwerde über Rechtsverletzung (strafbewehrte) Unterlassungserklärung Frist Kostennote 31
  • 32. Strategien für Umgang mit Abmahnungen Ruhe bewahren Abmahnung Ernst nehmen nichts ohne Beratung unterschreiben kompetenten Anwalt finden Reichweite der Unterlassungserklärung genau prüfen (ggf. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) ggf. mit Abmahner reden (nicht dessen Anwalt) Kostennote mit Gegnern verhandeln 32
  • 33. Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Henning Krieg, LL.M. (London) www.kriegs-recht.de Rechtsanwalt www.twitter.com/kriegs_recht Bird & Bird LLP www.twobirds.com Taunusanlage 1 60329 Frankfurt am Main 33