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1 von 73
Internet-Recht
für Gründerinnen und Gründer
Rechtsanwalt
Henning Krieg, LL.M. (London)
November 2010
2
Wer bin ich?
• Auf Online-, IT- und Medienrecht spezialisierter Rechtsanwalt
• Beratung von börsennotierten Unternehmen ebenso wie von KMUs
(kleine und mittlere Unternehmen) und insbesondere auch von Start Ups
• Vor Anwaltstätigkeit knapp zwei Jahre Inhouse Counsel für eBay
Deutschland
• Blog: www.kriegs-recht.de
• Twitter: www.twitter.com/kriegs_recht
Was möchte ich mit Ihnen erreichen?
• Klar verständliche Aussagen, kein "Legal Lingo"
• Dialog, kein Monolog
• Bewusstsein für rechtliche Aspekte wecken, keine Ängste schüren,
Lösungen aufzeigen
• Sie an diesem Nachmittag in die Lage versetzen,
– bestimmte fundamentale Themen überblicken und
– ein grundsätzliches Verständnis für das Thema „Legal Management“
entwickeln zu können.
4
Wer sind Sie?
Worüber werden wir uns unterhalten?
• Legal Management
– Warum Rechtsfragen nicht fürchterlich sind – sondern Rock'n'Roll
– So kommt man schneller, besser und günstiger zum Ziel
– Die richtigen Kontakte finden
• Die rechtssichere Webseite
– Der richtige Domainname
– Impressum einwandfrei gestalten
– (Urheber-)Rechte an Inhalten klären, Verletzung von Rechten anderer
vermeiden
Worüber werden wir uns unterhalten?
• Markenrecht
– Unterschied von nationaler Marke und Gemeinschaftsmarke
– Vor- und Nachteile von nationaler Marke und Gemeinschaftsmarke
– Ablauf der Markenanmeldung, Kosten
• E-Mail Marketing
– Das Fundament: Die Einwilligung des Adressaten
– Die tragenden Wände: Inhaltliche Fehler vermeiden
– Das Dach: Abmeldeprozess und Datenschutz
„Bonusmaterial“
• Social Media Marketing
– Das Framework: Accounts rechtssicher einrichten
– Die Contents: Was darf man kommunizieren – und was nicht?
– Spamfallen beim Social Media Marketing
– Der Schutz der eigenen Rechte
• Haftung für nutzergenerierte Inhalte
– Beispiele für nutzergenerierte Inhalte
– Klarstellung: Das Thema betrifft bereits alle Firmen, die ein Blog betreiben!
– Strategien zur Haftungsvermeidung
„Bonusmaterial“
• „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ – Stolpersteine vor und beim Start
– Konfliktfeld 1: Beiträge und Anteile
– Konfliktfeld 2: Haftungsrisiken
– Konfliktfeld 3: Auflösung des Teams
• Im Fall der Fälle – richtig mit Abmahnungen umgehen
– Was ist eine Abmahnung, und was gehört dazu
– Was tun, wenn man eine Abmahnung erhält
Legal Management
Nicht vermeiden, Chancen ergreifen!
• "Legal" ist fürchterlich:
– niemand versteht es (außer den Juristen),
– niemand mag es (selbst die Juristen nicht),
– es kostet Zeit,
– es kostet viel Geld.
• "Legal" ist großartig:
– niemand versteht es (außer den Juristen),
– mit einigen Grundprinzipien lässt sich jedoch verstehen – und erfolgreich
managen,
– mit gutem Management lassen sich notwendiger Zeit- und Geldaufwand
reduzieren (was Ihnen auch einen Vorteil gegenüber Ihren Wettbewerbern
verschafft, die kein gutes Legal Management betreiben).
Legal Management – Anregungen
• Grundprinzipien:
– nicht ausweichen, sondern angehen;
– alle (!) relevanten Texte selbst lesen;
– bei Fragen fragen;
– Hintergrundlektüre lesen (bspw. das Büchlein "Projektmanagement" von Arne
Trautmann).
• Wie finde ich die richtigen Kontakte:
– auf spezialisierte Berater Wert legen;
– Word of mouth – nutzen Sie Ihr Netzwerk;
– Aufbau persönlicher Beziehungen zum Berater.
Legal Management – Anregungen
• Kosten niedrig halten:
– immer bewusst halten: Abrechnung in der Regel nach Stundensätzen;
– sich selbst gut vorbereiten (möglichst klare Fragen, klare Antworten);
– das Briefing der Berater gut vorbereiten (Unterlagen zusammenstellen,
Doppelungen vermeiden, auf Übersichtlichkeit achten etc);
– klar trennen zwischen den Bereichen, in denen Beratung wirklich nötig ist –
und denen, die Sie selbst erledigen können;
– alternative Beratungsmöglichkeiten ausschöpfen (bspw. Gründerförderung,
Inkubator, IHK, Netzwerk etc.).
Website-Compliance
Die richtige(n) Domain(s)
• Worauf
ist bei der Wahl der Domain zu achten?
• Was droht,
wenn die falsche Domain gewählt wird?
Worauf bei der Wahl der Domain zu achten ist
• Fremde Marken- und Namensrechte beachten!
• Verwechslungsgefahr kann ausreichend sein
• Fremde Marken und Namen auch nicht als Teil einer Domain registrieren
(bspw. www.my-ebay.de)
• Top-Level-Domain grundsätzlich irrelevant (bspw. www.my-ebay.com)
• Server-Standort absolut irrelevant
Was droht, wenn die falsche Domain gewählt wird?
• Risiken bei Rechtsverstößen:
– Abmahnung und damit verbundene Kosten;
– Schadensersatz;
– negative PR;
– Notwendigkeit des Re-Brandings.
• Vorsicht: Entsprechendes gilt auch für Nutzernamen auf externen
Plattformen (bspw. Facebook, Twitter etc.).
Das Impressum
• Wer braucht ein Impressum
• Was droht, wenn das Impressum fehlt
• Was gehört ins Impressum
• Wohin gehört das Impressum
Wer braucht ein Impressum?
• Gegenfrage: Wer braucht kein Impressum?
„Anbieter von Telemedien, die ausschließlich persönlichen oder
familiären Zwecken dienen.“
Was droht, wenn das Impressum fehlt?
• Grundsätzlich:
Bußgeld von bis zu 50.000 Euro (allerdings eher theoretische Gefahr).
• Bei geschäftlichen Webseiten:
Abmahnung durch Wettbewerber (hier spielt die Musik).
• Bei privaten Webseiten:
keine Gefahr einer (relevanten) Abmahnung.
Was gehört ins Impressum?
• Grundsätzlich: Name und Adresse.
• Bei „geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen“
Telemedien weitergehende Informationen wie bspw. E-Mail,
Telefonnummer.
• Bei Telemedien „mit journalistisch-redaktionell gestalteten An-
geboten (...)“ auch der Name des „Verantwortlichen“.
• Sehr hilfreich: www.anbieterkennung.de.
Wohin gehört das Impressum?
• Keine „technische Vorgabe“ durch die Gesetze.
• Regel:
„Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar (...) halten.“
• Was bedeutet das konkret?
– Link auf das Impressum muss leicht als solcher erkennbar sein
(„Impressum“, „Anbieterkennung“ oder „Kontakt“ bieten sich an)
– Zwei-Klick-Regel: Informationen müssen von allen Webseiten aus mit
maximal zwei Klicks erreichbar sein.
Weshalb die große Aufregung um das Impressum?
• Erstellung eines konformen Impressums regelmäßig ein „No-brainer“.
• Trotzdem immer noch häufig Grund für Abmahnungen.
• Paradebeispiel für Fälle, in denen Risiken einfach und mit geringem
Aufwand vermieden werden können.
Eigene Inhalte
• Bitte große Vorsicht bei der Übernahme fremder Texte, Bilder,
Grafiken, Videos, Musik...
• Regel: Alles, was "Schöpfungshöhe" erreicht, ist geschützt, und darf
nicht ohne Erlaubnis verwendet werden.
• Verfügbarkeit im Internet bedeutet keine Erlaubnis zum Kopieren!
Auch nicht besonders gekennzeichnete Inhalte (bspw. kein „©“-
Zeichen) sind geschützt.
• Unwissenheit schützt nicht, und auch kein "gutgläubiger Erwerb" von
Rechten an Inhalten möglich – also auf Seriösität der Quelle achten.
Eigene Inhalte – Fokus Bildmaterial
• Besonders gefährlich: Fotos – hier ist selbst jeder Schnappschuss
geschützt.
• Auch "kleine" Bilder sind geschützt – also bitte auch keine so
genannten Thumbnails ungefragt einsetzen.
• Nicht nur Rechte am Bild klären, sondern auch Rechte am Bildinhalt.
Wichtig: Clearing für Onlinenutzung!
• Autorenangabe nicht vergessen, wenn vom Autor darauf nicht
verzichtet worden ist.
Was droht bei Verletzung von Rechten Dritter?
• Abmahnung und Pflicht zur Übernahme von Rechtsanwaltkosten
(Kosten gehen bis in den vierstelligen Bereich).
• Schadensersatz (zusätzlich (!) zu Abmahnungskosten; besonders
schmerzhaft, wenn fremde Inhalte über längeren Zeitraum genutzt
wurden).
• Notwendigkeit einer Neugestaltung des Auftritts.
• Auch Re-Branding kann erforderlich werden – teuer, aufwändig,
ärgerlich.
Markenrecht
Grundsätzliches zum Namensschutz
• Grundsätzlichen Namensschutz genießen Sie auch ohne Marken-
anmeldung, allein aus Ihrem (benutzten) Firmennamen heraus.
• Dieser Schutz ist jedoch eingeschränkt:
– Sie haben nicht zwingend ein Alleinstellungsmerkmal (geographisch
beschränkter Schutz, evtl. namensgleiche Mitbewerber, das kann bei
Ausdehnung der Aktivitäten problematisch werden);
– Markenanmeldung durch Dritten kann problematisch werden (siehe
Beispiel „Spielerkabine“);
– keine so einfache Ausdehnung des Namensschutzes auf andere Bereiche
(bspw. Schutz von Produktnamen);
– allein die Anmeldung einer Domain sichert noch KEINEN Namensschutz!
Grundsätzliches zum Markenschutz
• Sie können Wort- und/oder Bildmarken anmelden.
• Markenrechte helfen zunächst einmal nur national, Schutzbereich
endet an den jeweiligen Ländergrenzen.
• ABER: Internationaler Schutz möglich durch Gemeinschaftsmarke
(EU) und Internationale Marke (WIPO).
• Markenrecht bitte nicht mit Urheberrecht oder mit Patentrecht
verwechseln.
• Früh genug mit der Thematik beschäftigen, Eintragungsprozess zieht
sich 6 Monate + hin!
Vorbereitung einer Markenanmeldung
• Vor der Anmeldung sollte recherchiert werden, ob bereits
entsprechende Worte als Marke registriert worden sind.
• In Datenbanken des Deutschen Patent- und Markenamtes (
http://www.dpma.de/marke/recherche/index.html) und des HABM (
www.oami.europa.eu) kann kostenlos recherchiert werden.
• Problem: In den Datenbanken kann nicht mit Unschärfen gesucht,
sondern nur nach identischen Treffern recherchiert werden.
Eintragungshindergrund ist aber bereits eine Verwechslungsgefahr,
die nicht zwingend eine Identität voraussetzt.
• Ggf. bereits hier Einschaltung von Rechtsberatern (ab 200 €
aufwärts).
Grundsätzliches zum Ablauf einer Markenanmeldung
• Anmeldung beim Markenamt unter Nennung von drei Klassen, für die
die Marke gelten soll.
• Das Amt nimmt intern eine Vorabprüfung vor, ob Eintragungshinder-
nisse (z.B. kollidierende vorbestehende Marke, oder deskriptiver
Charakter der angemeldeten Marke) der Eintragung entgegenstehen.
• Liegen aus Sicht des Amtes keine Hindernisse vor, dann wird die
Anmeldung veröffentlicht, und andere Markeninhaber können
Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einlegen.
• Bestehen auch nach Ablauf der Widerrufsfrist keine Bedenken, erfolgt
Eintragung (Achtung: Benutzung innerhalb von fünf Jahren nötig).
Vergleich nationale / Gemeinschaftsmarke
• Nationale Marke
– Schutz nur im Nationalstaat, aber auch nur Widersprüche aus diesem Staat.
– Kosten: Anmeldung 300 € (mit 3 Klassen, jede weitere Klasse +100 €)
• Gemeinschaftsmarke:
– Schutz in allen 27 Mitgliedsstaaten, eine Anmeldung (nicht 27), zentrales Handling.
– Widerspruch aus jedem der 27 Mitgliedsstaaten möglich, EIN wirksamer
Widerspruch hindert die Eintragung in ALLEN Staaten als Gemeinschaftsmarke
(Umschwenken auf ein Bündel nationaler Anmeldungen ist dann aber möglich)
– Kosten: Anmeldung 1.050 € (mit 3 Klassen, jede weitere Klasse +150 €) + 1.100 €
für die Eintragung
• Empfehlung: Bei internationalen Projekten ist die Gemeinschafts-
marke trotz der größeren Widerspruchsrisiken sehr attraktiv.
E-Mail Marketing
E-Mail Marketing – Grundsätzliches
• E-Mail Marketing wird vielseits immer noch als leichtestes (nicht zuletzt
weil "billigstes") Marketing angesehen.
• Und E-Mail Marketing bietet noch weitere großartige Möglichkeiten,
ermöglicht beispielsweise – bei entsprechenden Datenbeständen –
zielgruppengenaue Ansprachen.
• ABER: Fehlerhaftes E-Mail Marketing ist immer noch ein bedeutender
Abmahngrund.
• UND: Weil jeder „fehlerhaft“ angemailte Adressat Abmahnen kann, droht
hier ein sehr unangenehmer „Skaleneffekt“.
E-Mail Marketing – die Einwilligung
• E-Mail-Werbung ist grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn eine "vorherige
ausdrückliche Einwilligung" des Adressaten vorliegt, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
• Bei Datenerhebung (bspw. für Newsletter) dürfen keine anderen Daten als
die E-Mail-Adresse verpflichtend abgerufen werden, § 3a BDSG, § 13 Abs.
6 TMG.
• Der Adressat muss vor Einwilligung auf Abbestellmöglichkeit hingewiesen
werden, § 13 Abs. 3 TMG.
E-Mail Marketing – praktische Erwägungen
• Einwilligung muss nachgewiesen werden können, also
– kein Single Opt-In (bloß einfaches Ausfüllen des Bestellformulars),
– kein Confirmed Opt-In (bloß Bestätigung der Anmeldung durch E-Mail),
– sondern Double Opt-In (Besteller muss Abonnieren durch Anklicken eines per
E-Mail versandten Links bestätigen; auf neutrale Fassung der E-Mail achten!).
• Kein "gutgläubiger Erwerb" von Permissions, also
– auf ausreichende Informiertheit des Adressaten bei Einwilligung achten (worin
genau willigt er eigentlich ein?),
– Vorsicht bei Regelung in AGB, und
– bei Einkauf von Permissions von Datenhändlern auf deren Seriösität achten.
E-Mail Marketing ohne Einwilligung des Adressaten
Einzige Erleichterung beim E-Mail-Marketing durch § 7 Abs. 3 UWG:
“Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer
Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
ein Unternehmer im Zusammenhang mit Verkauf einer Ware oder Dienst-
leistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren
oder Dienstleistungen verwendet,
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und
deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit
widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungs-
kosten nach den Basistarifen entstehen.“
E-Mail Marketing – inhaltliche Fehler vermeiden
• Der Absender darf nicht verschleiert werden.
• Der Betreff der E-Mail muss auf den werblichen Charakter hinweisen.
• Die E-Mail muss ein vollständiges Impressum enthalten.
E-Mail Marketing – Abbestellung einfach machen!
• Bestätigung nach Anmeldung verschicken, die über Widerrufs-
möglichkeiten (also darüber, wie „abbestellt“ werden kann) informiert.
• Auf einfache Möglichkeit zum Widerruf achten (bspw. kein Login-In
voraussetzen).
• In jedem Mailing auf die Möglichkeit zur Abmeldung hinweisen.
Ganz klare Leseempfehlung
• Eco-Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing, abrufbar unter
http://cli.gs/qmTWLB
• (Adresse in Langform:
http://www.eco.de/dokumente/Richtlinie_OnlineMarketing_2009.pdf).
Bonusmaterial
Social Media Marketing
Vorüberlegung: Viel Lärm um Nichts?
• Kann Social Media Marketing, und sogar Micro-Blogging auf Twitter
überhaupt rechtlich relevant sein?
– Einzelne Tweets maximal 140 Zeichen lang.
– Reichweite erscheint begrenzt – bisher nur wenige deutsche Un-ternehmen
mit fünf- oder überhaupt vierstelligen Followerzahlen.
• JA! Microblogging kann nicht nur, es ist rechtlich relevant.
– Schon deutlich weniger als 140 Zeichen können teuer werden (Beispiel: „inkl.
MwSt.“ – 11 (!) Zeichen).
– „Reichweite“ aus rechtlicher Sicht praktisch nicht entscheidend (siehe auch
Wegfall Bagatellgrenze im Wettbewerbsrecht).
– Wie so oft Vorreiter USA: dort „heiße Phase“ bereits eingeläutet.
Worüber werden wir reden?
• Das "Framework":
Der eigene Account
• Die Inhalte:
Die eigenen Inhalte
• Die Nachrichten:
"Direct Messages" an Follower und Kontakte
• Das Leben der anderen:
Fremde Aktivitäten
Der eigene Account - Accountname
• Marken- und Namensrechte sind auch bei Account-Namen zu beachten
(Parallele Domainrecht).
• Risiken bei Rechtsverstößen:
– Abmahnung und damit verbundene Kosten;
– Schadensersatz;
– Negative PR;
– Notwendigkeit des Re-Brandings.
Der eigene Account - Profilbild
• Kleine Größe von Profilbildern (bei Twitter bspw. 48 x 48 Pixel)
unerheblich – auch sog. Thumbnails sind relevant.
• Nicht nur Rechte am Bild klären, sondern auch Rechte bzgl. Bildinhalt.
Wichtig: Clearing für Onlinenutzung!
• Risiken bei Rechtsverstößen:
– Abmahnung und damit verbundene Kosten;
– Schadensersatz;
– Negative PR;
– Notwendigkeit des Re-Brandings.
Der eigene Account - Impressum
• Gibt es eine Impressumspflicht für Social Media Profile?
• Impressumspflicht besteht grundsätzlich für
– sogenannte "Telemedien", welche
– nicht "ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen".
• Noch kein Urteil, ob Social Media Profile sich als "Telemedien"
qualifizieren. Daher zu empfehlen: Impressum einrichten (fördert im
Übrigen auch seriöses Erscheinungsbild).
Der eigene Account – AGB des Plattformbetreibers
Was ist mit Blick auf die AGB des Plattformbetreibers zu beachten?
• In aller Regel US-amerikanische Unternehmen.
• In aller Regel Rechtswahlklausel zugunsten US-amerikanischem Recht.
• Wirksamkeit von AGB (einschließlich Rechtswahlklausel) insbesondere
gegenüber „Verbrauchern“ Frage des Einzelfalls.
• Praktische Konsequenz: „Friss oder stirb“ (bzw. nutze nicht).
Die eigenen Tweets - Stolperfallen
• Es lässt sich kein abschließender Katalog unzulässiger Inhalte erstellen –
aber sehr wohl wertvolle Richtlinien zur Vermeidung rechtlicher
Konfliktfelder aufstellen.
• Wettbewerbsrecht…
• …ist das "pralle Leben" (siehe bspw. die umfangreichen Auflistungen in §§
4, 5 UWG sowie in Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG);
• …erschwert mit § 4 Nr. 3 UWG das Guerilla-Marketing:
"Unlauter handelt insbesondere, wer den Werbecharakter von
geschäftlichen Handlungen verschleiert."
Die eigenen Tweets - Stolperfallen
• Äußerungsrecht:
– Behauptete Fakten müssen nachweislich wahr sein;
– Meinungsäußerungen dürfen die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten
(aktuelles. Beispiel: http://cli.gs/zATT0j).
• Linkhaftung:
– Vorsicht beim Verlinken auf (fremde) externe Webseiten!
– Aktuelles Beispiel: http://cli.gs/0UY6Ee.
• Urheberrecht:
– Urheberrechtsschutz für einzelne Tweets nicht ausgeschlossen;
– "Re-Tweets" allerdings auch dann wohl zulässig.
Die eigenen Tweets – Social Media Policy
• Vorbeugen statt Aufräumen – Social Media Policy für Mitarbeiter fördert
Sicherheit beim Twittern:
• Im Namen der Firma dürfen nur autorisierte Mitarbeiter twittern;
• "Offizielle" und "private" Beiträge von Mitarbeitern müssen jeweils als
solche gekennzeichnet sein;
• klare Richtlinien darüber, welche Inhalte zulässig sind.
• Mitarbeitern sollten mögliche Konsequenzen – für das Unternehmen, wie
auch für sie – aufgezeigt werden.
• Verstöße gegen Social Media Policy sollten nicht ignoriert werden.
Die eigenen Nachrichten – Direct Messages
• Neben öffentlichen Tweets lassen sich auch "Direct Messages" an
Follower schicken.
• Aber Vorsicht – Spamfalle!
• § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG: "Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere
anzunehmen, (…) bei einer Werbung unter Verwendung (…)
elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt.“
• Aktuelles Beispiel: http://cli.gs/B1AhEY.
Fremde Twitter-Aktivitäten
• Fremde Twitterer können natürlich auch die eigenen Rechte verletzen.
• Aus praktischer Sicht kann Durchsetzung der eigenen Rechte allerdings
schwierig sein:
• Accountinhaber möglicherweise nicht identifizierbar;
• Twitter leistet nur eingeschränkten Support;
• (erfolgreiches) Vorgehen gegen Twitter zwar nicht unmöglich, aber
mühevoll (USA).
Fremde Twitter-Aktivitäten – Account-Grabbing
• Sinnvoll: Präventive Registrierung von Accountnamen, auch wenn noch
keine konkreten Pläne zur Nutzung.
• Emfehlenswert: Präventive Registrierung von Accounts auch bei anderen
Social Media Plattformen.
• Hilfreich: Kostenlose Recherchetools wie bspw. www.namecheck.com.
Fremde Twitter-Aktivitäten - Wettbewerbsrecht
• Wahrscheinlichste Szenarien:
– kein ordnungsgemäßes Impressum;
– Tweets, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen;
– Spam per Direct Messages.
• Überlegungen zu einem möglichen Vorgehen:
– Identifizierung der Accountinhaber regelmäßig möglich;
– Einstufung von Verhalten als wettbewerbswidrig mitunter noch nicht
gesichert (bspw. Impressumspflicht);
– kritische Einstellung von Nutzern und Kunden im "Social Web" gegenüber der
"rechtlichen Keule" in Erwägungen mit einbeziehen.
Fremde Twitter-Aktivitäten – Äußerungsrecht
• Mögliche Szenarien:
– falsche Tatsachenbehauptungen;
– Schmähkritik.
• Überlegungen zu einem möglichen Vorgehen:
– Identifizierung der Accountinhaber mitunter schwierig;
– gerichtliche Beurteilung hinsichtlich "Schmähkritik" teils uneinheitlich
(insbesondere in unteren Instanzen);
– kritische Einstellung von Nutzern und Kunden im "Social Web" gegenüber der
"rechtlichen Keule" in Erwägungen mit einbeziehen.
Bonusmaterial
Nutzergenerierte Inhalte
Interessenlage
Warum Rechteinhaber gerne gegen Plattformanbieter vorgehen
(und nicht gegen User):
• Die User sind unbekannt,
• aber Plattformanbieter sind greifbar.
• Plattformanbieter sind zwar mitunter finanziell nicht außerordentlich
gut ausgestattet,
• aber nur durch Druck auf den Plattformanbieter kann ein
Rechteinhaber dessen Kanal schließen.
• „Single Point of Service“.
Grundsätzliches zur Haftung
• Plattformbetreiber haftet, wenn er selbst „Täter“ oder
„Teilnehmer“ ist.
• Ansonsten: Plattformbetreiber sind grundsätzlich durch das
Telemediengesetz privilegiert – deshalb z.B. keine generellen
Prüfungs- oder Überwachungspflichten.
• ABER: möglicherweise Störerhaftung.
Haftung: Täter oder Teilnehmer
• Plattformbetreiber haftet, wenn er selbst „Täter“ oder „Teilnehmer“
ist.
• § 7 (1) TMG:
„Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung
bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich“.
• Haftung aber auch für zu-eigen-gemachte Inhalte:
Problem – wann liegt ein „Zu-eigen-machen“ vor?
Haftung: gesetzliche Privilegierung
• § 7 Abs. 2 TMG schließt generelle Prüfpflichten aus:
„Diensteanbieter (…) sind nicht verpflichtet, die von ihnen
übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder
nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit
hinweisen.“
• ABER: möglicherweise Störerhaftung.
Haftung: Störerhaftung
• Wird der Plattformanbieter auf klare Rechtsverletzung hingewiesen,
muss er
– Inhalt unverzüglich entfernen, und
– von da an Vorsorge gegen weitere derartige Rechtsverletzungen
treffen (sog. „Prüfpflicht“).
Haftung: Störerhaftung
• Prüfpflichten bestehen nur, insofern sie dem Plattformanbieter
„zumutbar“ sind.
• Problem - was ist „zumutbar“?
• Abwägung u.a. von
– der Art des bestehenden Risikos,
– technischen und wirtschaftlichen Aspekten.
• BGH: „Geschäftsmodell darf nicht grundsätzlich in Frage gestellt
werden“.
Strategien zur Vermeidung der Haftung
• Gleich zweifach „AAL“ - nicht nur „User Generated Content“, sondern
auch „User Generated Warnings“: Einbeziehung der Nutzer und
Einsatz von Abuse Buttons und Meldeformularen.
• User Education.
• „Platform regulation“ / „Inworld regulation“.
• Ggf. kooperatives Verhalten gegenüber Rechteinhabern (Beispiel eBay
VERI Programm).
Strategien zur Vermeidung der Haftung
• Lizenzmodell sorgfältig überdenken.
• Einsatz von Filterlösungen möglich?
• Bei Verdacht agieren,
• und erst recht auf Meldungen reagieren.
• Mögliche Absicherung: Freistellungsklausel in AGB.
Bonusmaterial
(Vor-)Gründungsphase –
Stolpersteine vor dem Start
Die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“
• ACHTUNG: Gründen im Team bedeutet, schon vor der Gründung einer GmbH,
AG oder Ltd. eine Gesellschaft zu gründen!
• Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, geregelt in §§ 705 ff. BGB:
„Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter
gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den
Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten
Beiträge zu leisten” (§ 705 BGB).
• Wurzel der (möglichen) Probleme: Soweit kein individueller
Gesellschaftsvertrag geschlossen wird, gelten die gesetzlichen Regelungen –
und die bergen bedeutendes Konfliktpotential.
Die GbR
• Konfliktfeld 1: Beiträge und Anteile
• Wenn keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung, dann sind alle
Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt (§ 706 Abs. 1 BGB, § 722
BGB).
• Während des „Betriebs als GbR“ werden häufig schon wesentliche
Vermögenswerte geschaffen (bspw. Business Plan, Geschäfts-
beziehungen, Code, IP). Überall dort, wo kein unmittelbarer monetärer
Wert beigetragen wird, kann es zu unterschiedlich wertigen Beiträgen
der Gesellschafter kommen – dies muss ggf. reflektiert werden, um
Konflikte zu vermeiden.
Die GbR
• Konfliktfeld 2: Haftungsrisiken
• Geschäftsführung und Vertretung stehen nach BGB nur allen
Gesellschaftern gemeinschaftlich zu („one voice“), §§ 709 ff. BGB.
Davon kann aber durch Abrede abgewichen werden.
• Aber Vorsicht: Bei der GbR haften alle Gesellschafter gesamt-
schuldnerisch für alle Gesellschaftsschulden. Übertragung der
Geschäftsführung und Bevollmächtigung zur Vertretung auf Einzelne
sollte sorgfältig besprochen und ggf. dem Umfang nach begrenzt
werden.
Die GbR
• Konfliktfeld 3: Auflösung des Teams
• Die GbR kann durch jeden (einzelnen) Gesellschafter jederzeit
gekündigt werden, § 723 BGB. Als Folge wird das Vermögen der GbR
auseinandergesetzt, § 730 BGB (problematisch bspw. bei Code).
• Andererseits sieht das BGB grundsätzlich keine Möglichkeit vor, einen
Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen.
• Beide Aspekte betreffen hochsensible Bereiche!
Bonusmaterial
Richtiger Umgang mit Abmahnungen
Vorbereitungen für den Fall der Fälle
• Was ist eine Abmahnung?
• Was gehört in / zu einer Abmahnung?
• Strategien für den Umgang mit Abmahnungen
Was gehört zu einer Abmahnung?
• Beschwerde über Rechtsverletzung
• (strafbewehrte) Unterlassungserklärung
• Frist
• Kostennote
Strategien für Umgang mit Abmahnungen
• Ruhe bewahren
• Abmahnung Ernst nehmen
• nichts ohne Beratung unterschreiben
• Reichweite der Unterlassungserklärung genau prüfen
(ggf. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht)
• kompetenten Anwalt finden
• ggf. mit Abmahner reden (nicht dessen Anwalt)
• Kostennote mit Gegnern verhandeln
73
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Henning Krieg, LL.M. (London)
Rechtsanwalt
Blog & Kontakt: www.kriegs-recht.de
Twitter: www.twitter.com/kriegs_recht

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Internetrecht für Gründerinnen und Gründer

  • 1. Internet-Recht für Gründerinnen und Gründer Rechtsanwalt Henning Krieg, LL.M. (London) November 2010
  • 2. 2 Wer bin ich? • Auf Online-, IT- und Medienrecht spezialisierter Rechtsanwalt • Beratung von börsennotierten Unternehmen ebenso wie von KMUs (kleine und mittlere Unternehmen) und insbesondere auch von Start Ups • Vor Anwaltstätigkeit knapp zwei Jahre Inhouse Counsel für eBay Deutschland • Blog: www.kriegs-recht.de • Twitter: www.twitter.com/kriegs_recht
  • 3. Was möchte ich mit Ihnen erreichen? • Klar verständliche Aussagen, kein "Legal Lingo" • Dialog, kein Monolog • Bewusstsein für rechtliche Aspekte wecken, keine Ängste schüren, Lösungen aufzeigen • Sie an diesem Nachmittag in die Lage versetzen, – bestimmte fundamentale Themen überblicken und – ein grundsätzliches Verständnis für das Thema „Legal Management“ entwickeln zu können.
  • 5. Worüber werden wir uns unterhalten? • Legal Management – Warum Rechtsfragen nicht fürchterlich sind – sondern Rock'n'Roll – So kommt man schneller, besser und günstiger zum Ziel – Die richtigen Kontakte finden • Die rechtssichere Webseite – Der richtige Domainname – Impressum einwandfrei gestalten – (Urheber-)Rechte an Inhalten klären, Verletzung von Rechten anderer vermeiden
  • 6. Worüber werden wir uns unterhalten? • Markenrecht – Unterschied von nationaler Marke und Gemeinschaftsmarke – Vor- und Nachteile von nationaler Marke und Gemeinschaftsmarke – Ablauf der Markenanmeldung, Kosten • E-Mail Marketing – Das Fundament: Die Einwilligung des Adressaten – Die tragenden Wände: Inhaltliche Fehler vermeiden – Das Dach: Abmeldeprozess und Datenschutz
  • 7. „Bonusmaterial“ • Social Media Marketing – Das Framework: Accounts rechtssicher einrichten – Die Contents: Was darf man kommunizieren – und was nicht? – Spamfallen beim Social Media Marketing – Der Schutz der eigenen Rechte • Haftung für nutzergenerierte Inhalte – Beispiele für nutzergenerierte Inhalte – Klarstellung: Das Thema betrifft bereits alle Firmen, die ein Blog betreiben! – Strategien zur Haftungsvermeidung
  • 8. „Bonusmaterial“ • „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ – Stolpersteine vor und beim Start – Konfliktfeld 1: Beiträge und Anteile – Konfliktfeld 2: Haftungsrisiken – Konfliktfeld 3: Auflösung des Teams • Im Fall der Fälle – richtig mit Abmahnungen umgehen – Was ist eine Abmahnung, und was gehört dazu – Was tun, wenn man eine Abmahnung erhält
  • 10. Nicht vermeiden, Chancen ergreifen! • "Legal" ist fürchterlich: – niemand versteht es (außer den Juristen), – niemand mag es (selbst die Juristen nicht), – es kostet Zeit, – es kostet viel Geld. • "Legal" ist großartig: – niemand versteht es (außer den Juristen), – mit einigen Grundprinzipien lässt sich jedoch verstehen – und erfolgreich managen, – mit gutem Management lassen sich notwendiger Zeit- und Geldaufwand reduzieren (was Ihnen auch einen Vorteil gegenüber Ihren Wettbewerbern verschafft, die kein gutes Legal Management betreiben).
  • 11. Legal Management – Anregungen • Grundprinzipien: – nicht ausweichen, sondern angehen; – alle (!) relevanten Texte selbst lesen; – bei Fragen fragen; – Hintergrundlektüre lesen (bspw. das Büchlein "Projektmanagement" von Arne Trautmann). • Wie finde ich die richtigen Kontakte: – auf spezialisierte Berater Wert legen; – Word of mouth – nutzen Sie Ihr Netzwerk; – Aufbau persönlicher Beziehungen zum Berater.
  • 12. Legal Management – Anregungen • Kosten niedrig halten: – immer bewusst halten: Abrechnung in der Regel nach Stundensätzen; – sich selbst gut vorbereiten (möglichst klare Fragen, klare Antworten); – das Briefing der Berater gut vorbereiten (Unterlagen zusammenstellen, Doppelungen vermeiden, auf Übersichtlichkeit achten etc); – klar trennen zwischen den Bereichen, in denen Beratung wirklich nötig ist – und denen, die Sie selbst erledigen können; – alternative Beratungsmöglichkeiten ausschöpfen (bspw. Gründerförderung, Inkubator, IHK, Netzwerk etc.).
  • 14. Die richtige(n) Domain(s) • Worauf ist bei der Wahl der Domain zu achten? • Was droht, wenn die falsche Domain gewählt wird?
  • 15. Worauf bei der Wahl der Domain zu achten ist • Fremde Marken- und Namensrechte beachten! • Verwechslungsgefahr kann ausreichend sein • Fremde Marken und Namen auch nicht als Teil einer Domain registrieren (bspw. www.my-ebay.de) • Top-Level-Domain grundsätzlich irrelevant (bspw. www.my-ebay.com) • Server-Standort absolut irrelevant
  • 16. Was droht, wenn die falsche Domain gewählt wird? • Risiken bei Rechtsverstößen: – Abmahnung und damit verbundene Kosten; – Schadensersatz; – negative PR; – Notwendigkeit des Re-Brandings. • Vorsicht: Entsprechendes gilt auch für Nutzernamen auf externen Plattformen (bspw. Facebook, Twitter etc.).
  • 17. Das Impressum • Wer braucht ein Impressum • Was droht, wenn das Impressum fehlt • Was gehört ins Impressum • Wohin gehört das Impressum
  • 18. Wer braucht ein Impressum? • Gegenfrage: Wer braucht kein Impressum? „Anbieter von Telemedien, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen.“
  • 19. Was droht, wenn das Impressum fehlt? • Grundsätzlich: Bußgeld von bis zu 50.000 Euro (allerdings eher theoretische Gefahr). • Bei geschäftlichen Webseiten: Abmahnung durch Wettbewerber (hier spielt die Musik). • Bei privaten Webseiten: keine Gefahr einer (relevanten) Abmahnung.
  • 20. Was gehört ins Impressum? • Grundsätzlich: Name und Adresse. • Bei „geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen“ Telemedien weitergehende Informationen wie bspw. E-Mail, Telefonnummer. • Bei Telemedien „mit journalistisch-redaktionell gestalteten An- geboten (...)“ auch der Name des „Verantwortlichen“. • Sehr hilfreich: www.anbieterkennung.de.
  • 21. Wohin gehört das Impressum? • Keine „technische Vorgabe“ durch die Gesetze. • Regel: „Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar (...) halten.“ • Was bedeutet das konkret? – Link auf das Impressum muss leicht als solcher erkennbar sein („Impressum“, „Anbieterkennung“ oder „Kontakt“ bieten sich an) – Zwei-Klick-Regel: Informationen müssen von allen Webseiten aus mit maximal zwei Klicks erreichbar sein.
  • 22. Weshalb die große Aufregung um das Impressum? • Erstellung eines konformen Impressums regelmäßig ein „No-brainer“. • Trotzdem immer noch häufig Grund für Abmahnungen. • Paradebeispiel für Fälle, in denen Risiken einfach und mit geringem Aufwand vermieden werden können.
  • 23. Eigene Inhalte • Bitte große Vorsicht bei der Übernahme fremder Texte, Bilder, Grafiken, Videos, Musik... • Regel: Alles, was "Schöpfungshöhe" erreicht, ist geschützt, und darf nicht ohne Erlaubnis verwendet werden. • Verfügbarkeit im Internet bedeutet keine Erlaubnis zum Kopieren! Auch nicht besonders gekennzeichnete Inhalte (bspw. kein „©“- Zeichen) sind geschützt. • Unwissenheit schützt nicht, und auch kein "gutgläubiger Erwerb" von Rechten an Inhalten möglich – also auf Seriösität der Quelle achten.
  • 24. Eigene Inhalte – Fokus Bildmaterial • Besonders gefährlich: Fotos – hier ist selbst jeder Schnappschuss geschützt. • Auch "kleine" Bilder sind geschützt – also bitte auch keine so genannten Thumbnails ungefragt einsetzen. • Nicht nur Rechte am Bild klären, sondern auch Rechte am Bildinhalt. Wichtig: Clearing für Onlinenutzung! • Autorenangabe nicht vergessen, wenn vom Autor darauf nicht verzichtet worden ist.
  • 25. Was droht bei Verletzung von Rechten Dritter? • Abmahnung und Pflicht zur Übernahme von Rechtsanwaltkosten (Kosten gehen bis in den vierstelligen Bereich). • Schadensersatz (zusätzlich (!) zu Abmahnungskosten; besonders schmerzhaft, wenn fremde Inhalte über längeren Zeitraum genutzt wurden). • Notwendigkeit einer Neugestaltung des Auftritts. • Auch Re-Branding kann erforderlich werden – teuer, aufwändig, ärgerlich.
  • 27. Grundsätzliches zum Namensschutz • Grundsätzlichen Namensschutz genießen Sie auch ohne Marken- anmeldung, allein aus Ihrem (benutzten) Firmennamen heraus. • Dieser Schutz ist jedoch eingeschränkt: – Sie haben nicht zwingend ein Alleinstellungsmerkmal (geographisch beschränkter Schutz, evtl. namensgleiche Mitbewerber, das kann bei Ausdehnung der Aktivitäten problematisch werden); – Markenanmeldung durch Dritten kann problematisch werden (siehe Beispiel „Spielerkabine“); – keine so einfache Ausdehnung des Namensschutzes auf andere Bereiche (bspw. Schutz von Produktnamen); – allein die Anmeldung einer Domain sichert noch KEINEN Namensschutz!
  • 28. Grundsätzliches zum Markenschutz • Sie können Wort- und/oder Bildmarken anmelden. • Markenrechte helfen zunächst einmal nur national, Schutzbereich endet an den jeweiligen Ländergrenzen. • ABER: Internationaler Schutz möglich durch Gemeinschaftsmarke (EU) und Internationale Marke (WIPO). • Markenrecht bitte nicht mit Urheberrecht oder mit Patentrecht verwechseln. • Früh genug mit der Thematik beschäftigen, Eintragungsprozess zieht sich 6 Monate + hin!
  • 29. Vorbereitung einer Markenanmeldung • Vor der Anmeldung sollte recherchiert werden, ob bereits entsprechende Worte als Marke registriert worden sind. • In Datenbanken des Deutschen Patent- und Markenamtes ( http://www.dpma.de/marke/recherche/index.html) und des HABM ( www.oami.europa.eu) kann kostenlos recherchiert werden. • Problem: In den Datenbanken kann nicht mit Unschärfen gesucht, sondern nur nach identischen Treffern recherchiert werden. Eintragungshindergrund ist aber bereits eine Verwechslungsgefahr, die nicht zwingend eine Identität voraussetzt. • Ggf. bereits hier Einschaltung von Rechtsberatern (ab 200 € aufwärts).
  • 30. Grundsätzliches zum Ablauf einer Markenanmeldung • Anmeldung beim Markenamt unter Nennung von drei Klassen, für die die Marke gelten soll. • Das Amt nimmt intern eine Vorabprüfung vor, ob Eintragungshinder- nisse (z.B. kollidierende vorbestehende Marke, oder deskriptiver Charakter der angemeldeten Marke) der Eintragung entgegenstehen. • Liegen aus Sicht des Amtes keine Hindernisse vor, dann wird die Anmeldung veröffentlicht, und andere Markeninhaber können Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einlegen. • Bestehen auch nach Ablauf der Widerrufsfrist keine Bedenken, erfolgt Eintragung (Achtung: Benutzung innerhalb von fünf Jahren nötig).
  • 31. Vergleich nationale / Gemeinschaftsmarke • Nationale Marke – Schutz nur im Nationalstaat, aber auch nur Widersprüche aus diesem Staat. – Kosten: Anmeldung 300 € (mit 3 Klassen, jede weitere Klasse +100 €) • Gemeinschaftsmarke: – Schutz in allen 27 Mitgliedsstaaten, eine Anmeldung (nicht 27), zentrales Handling. – Widerspruch aus jedem der 27 Mitgliedsstaaten möglich, EIN wirksamer Widerspruch hindert die Eintragung in ALLEN Staaten als Gemeinschaftsmarke (Umschwenken auf ein Bündel nationaler Anmeldungen ist dann aber möglich) – Kosten: Anmeldung 1.050 € (mit 3 Klassen, jede weitere Klasse +150 €) + 1.100 € für die Eintragung • Empfehlung: Bei internationalen Projekten ist die Gemeinschafts- marke trotz der größeren Widerspruchsrisiken sehr attraktiv.
  • 33. E-Mail Marketing – Grundsätzliches • E-Mail Marketing wird vielseits immer noch als leichtestes (nicht zuletzt weil "billigstes") Marketing angesehen. • Und E-Mail Marketing bietet noch weitere großartige Möglichkeiten, ermöglicht beispielsweise – bei entsprechenden Datenbeständen – zielgruppengenaue Ansprachen. • ABER: Fehlerhaftes E-Mail Marketing ist immer noch ein bedeutender Abmahngrund. • UND: Weil jeder „fehlerhaft“ angemailte Adressat Abmahnen kann, droht hier ein sehr unangenehmer „Skaleneffekt“.
  • 34. E-Mail Marketing – die Einwilligung • E-Mail-Werbung ist grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn eine "vorherige ausdrückliche Einwilligung" des Adressaten vorliegt, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. • Bei Datenerhebung (bspw. für Newsletter) dürfen keine anderen Daten als die E-Mail-Adresse verpflichtend abgerufen werden, § 3a BDSG, § 13 Abs. 6 TMG. • Der Adressat muss vor Einwilligung auf Abbestellmöglichkeit hingewiesen werden, § 13 Abs. 3 TMG.
  • 35. E-Mail Marketing – praktische Erwägungen • Einwilligung muss nachgewiesen werden können, also – kein Single Opt-In (bloß einfaches Ausfüllen des Bestellformulars), – kein Confirmed Opt-In (bloß Bestätigung der Anmeldung durch E-Mail), – sondern Double Opt-In (Besteller muss Abonnieren durch Anklicken eines per E-Mail versandten Links bestätigen; auf neutrale Fassung der E-Mail achten!). • Kein "gutgläubiger Erwerb" von Permissions, also – auf ausreichende Informiertheit des Adressaten bei Einwilligung achten (worin genau willigt er eigentlich ein?), – Vorsicht bei Regelung in AGB, und – bei Einkauf von Permissions von Datenhändlern auf deren Seriösität achten.
  • 36. E-Mail Marketing ohne Einwilligung des Adressaten Einzige Erleichterung beim E-Mail-Marketing durch § 7 Abs. 3 UWG: “Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit Verkauf einer Ware oder Dienst- leistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungs- kosten nach den Basistarifen entstehen.“
  • 37. E-Mail Marketing – inhaltliche Fehler vermeiden • Der Absender darf nicht verschleiert werden. • Der Betreff der E-Mail muss auf den werblichen Charakter hinweisen. • Die E-Mail muss ein vollständiges Impressum enthalten.
  • 38. E-Mail Marketing – Abbestellung einfach machen! • Bestätigung nach Anmeldung verschicken, die über Widerrufs- möglichkeiten (also darüber, wie „abbestellt“ werden kann) informiert. • Auf einfache Möglichkeit zum Widerruf achten (bspw. kein Login-In voraussetzen). • In jedem Mailing auf die Möglichkeit zur Abmeldung hinweisen.
  • 39. Ganz klare Leseempfehlung • Eco-Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing, abrufbar unter http://cli.gs/qmTWLB • (Adresse in Langform: http://www.eco.de/dokumente/Richtlinie_OnlineMarketing_2009.pdf).
  • 41. Vorüberlegung: Viel Lärm um Nichts? • Kann Social Media Marketing, und sogar Micro-Blogging auf Twitter überhaupt rechtlich relevant sein? – Einzelne Tweets maximal 140 Zeichen lang. – Reichweite erscheint begrenzt – bisher nur wenige deutsche Un-ternehmen mit fünf- oder überhaupt vierstelligen Followerzahlen. • JA! Microblogging kann nicht nur, es ist rechtlich relevant. – Schon deutlich weniger als 140 Zeichen können teuer werden (Beispiel: „inkl. MwSt.“ – 11 (!) Zeichen). – „Reichweite“ aus rechtlicher Sicht praktisch nicht entscheidend (siehe auch Wegfall Bagatellgrenze im Wettbewerbsrecht). – Wie so oft Vorreiter USA: dort „heiße Phase“ bereits eingeläutet.
  • 42. Worüber werden wir reden? • Das "Framework": Der eigene Account • Die Inhalte: Die eigenen Inhalte • Die Nachrichten: "Direct Messages" an Follower und Kontakte • Das Leben der anderen: Fremde Aktivitäten
  • 43. Der eigene Account - Accountname • Marken- und Namensrechte sind auch bei Account-Namen zu beachten (Parallele Domainrecht). • Risiken bei Rechtsverstößen: – Abmahnung und damit verbundene Kosten; – Schadensersatz; – Negative PR; – Notwendigkeit des Re-Brandings.
  • 44. Der eigene Account - Profilbild • Kleine Größe von Profilbildern (bei Twitter bspw. 48 x 48 Pixel) unerheblich – auch sog. Thumbnails sind relevant. • Nicht nur Rechte am Bild klären, sondern auch Rechte bzgl. Bildinhalt. Wichtig: Clearing für Onlinenutzung! • Risiken bei Rechtsverstößen: – Abmahnung und damit verbundene Kosten; – Schadensersatz; – Negative PR; – Notwendigkeit des Re-Brandings.
  • 45. Der eigene Account - Impressum • Gibt es eine Impressumspflicht für Social Media Profile? • Impressumspflicht besteht grundsätzlich für – sogenannte "Telemedien", welche – nicht "ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen". • Noch kein Urteil, ob Social Media Profile sich als "Telemedien" qualifizieren. Daher zu empfehlen: Impressum einrichten (fördert im Übrigen auch seriöses Erscheinungsbild).
  • 46. Der eigene Account – AGB des Plattformbetreibers Was ist mit Blick auf die AGB des Plattformbetreibers zu beachten? • In aller Regel US-amerikanische Unternehmen. • In aller Regel Rechtswahlklausel zugunsten US-amerikanischem Recht. • Wirksamkeit von AGB (einschließlich Rechtswahlklausel) insbesondere gegenüber „Verbrauchern“ Frage des Einzelfalls. • Praktische Konsequenz: „Friss oder stirb“ (bzw. nutze nicht).
  • 47. Die eigenen Tweets - Stolperfallen • Es lässt sich kein abschließender Katalog unzulässiger Inhalte erstellen – aber sehr wohl wertvolle Richtlinien zur Vermeidung rechtlicher Konfliktfelder aufstellen. • Wettbewerbsrecht… • …ist das "pralle Leben" (siehe bspw. die umfangreichen Auflistungen in §§ 4, 5 UWG sowie in Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG); • …erschwert mit § 4 Nr. 3 UWG das Guerilla-Marketing: "Unlauter handelt insbesondere, wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert."
  • 48. Die eigenen Tweets - Stolperfallen • Äußerungsrecht: – Behauptete Fakten müssen nachweislich wahr sein; – Meinungsäußerungen dürfen die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten (aktuelles. Beispiel: http://cli.gs/zATT0j). • Linkhaftung: – Vorsicht beim Verlinken auf (fremde) externe Webseiten! – Aktuelles Beispiel: http://cli.gs/0UY6Ee. • Urheberrecht: – Urheberrechtsschutz für einzelne Tweets nicht ausgeschlossen; – "Re-Tweets" allerdings auch dann wohl zulässig.
  • 49. Die eigenen Tweets – Social Media Policy • Vorbeugen statt Aufräumen – Social Media Policy für Mitarbeiter fördert Sicherheit beim Twittern: • Im Namen der Firma dürfen nur autorisierte Mitarbeiter twittern; • "Offizielle" und "private" Beiträge von Mitarbeitern müssen jeweils als solche gekennzeichnet sein; • klare Richtlinien darüber, welche Inhalte zulässig sind. • Mitarbeitern sollten mögliche Konsequenzen – für das Unternehmen, wie auch für sie – aufgezeigt werden. • Verstöße gegen Social Media Policy sollten nicht ignoriert werden.
  • 50. Die eigenen Nachrichten – Direct Messages • Neben öffentlichen Tweets lassen sich auch "Direct Messages" an Follower schicken. • Aber Vorsicht – Spamfalle! • § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG: "Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen, (…) bei einer Werbung unter Verwendung (…) elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt.“ • Aktuelles Beispiel: http://cli.gs/B1AhEY.
  • 51. Fremde Twitter-Aktivitäten • Fremde Twitterer können natürlich auch die eigenen Rechte verletzen. • Aus praktischer Sicht kann Durchsetzung der eigenen Rechte allerdings schwierig sein: • Accountinhaber möglicherweise nicht identifizierbar; • Twitter leistet nur eingeschränkten Support; • (erfolgreiches) Vorgehen gegen Twitter zwar nicht unmöglich, aber mühevoll (USA).
  • 52. Fremde Twitter-Aktivitäten – Account-Grabbing • Sinnvoll: Präventive Registrierung von Accountnamen, auch wenn noch keine konkreten Pläne zur Nutzung. • Emfehlenswert: Präventive Registrierung von Accounts auch bei anderen Social Media Plattformen. • Hilfreich: Kostenlose Recherchetools wie bspw. www.namecheck.com.
  • 53. Fremde Twitter-Aktivitäten - Wettbewerbsrecht • Wahrscheinlichste Szenarien: – kein ordnungsgemäßes Impressum; – Tweets, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen; – Spam per Direct Messages. • Überlegungen zu einem möglichen Vorgehen: – Identifizierung der Accountinhaber regelmäßig möglich; – Einstufung von Verhalten als wettbewerbswidrig mitunter noch nicht gesichert (bspw. Impressumspflicht); – kritische Einstellung von Nutzern und Kunden im "Social Web" gegenüber der "rechtlichen Keule" in Erwägungen mit einbeziehen.
  • 54. Fremde Twitter-Aktivitäten – Äußerungsrecht • Mögliche Szenarien: – falsche Tatsachenbehauptungen; – Schmähkritik. • Überlegungen zu einem möglichen Vorgehen: – Identifizierung der Accountinhaber mitunter schwierig; – gerichtliche Beurteilung hinsichtlich "Schmähkritik" teils uneinheitlich (insbesondere in unteren Instanzen); – kritische Einstellung von Nutzern und Kunden im "Social Web" gegenüber der "rechtlichen Keule" in Erwägungen mit einbeziehen.
  • 56. Interessenlage Warum Rechteinhaber gerne gegen Plattformanbieter vorgehen (und nicht gegen User): • Die User sind unbekannt, • aber Plattformanbieter sind greifbar. • Plattformanbieter sind zwar mitunter finanziell nicht außerordentlich gut ausgestattet, • aber nur durch Druck auf den Plattformanbieter kann ein Rechteinhaber dessen Kanal schließen. • „Single Point of Service“.
  • 57. Grundsätzliches zur Haftung • Plattformbetreiber haftet, wenn er selbst „Täter“ oder „Teilnehmer“ ist. • Ansonsten: Plattformbetreiber sind grundsätzlich durch das Telemediengesetz privilegiert – deshalb z.B. keine generellen Prüfungs- oder Überwachungspflichten. • ABER: möglicherweise Störerhaftung.
  • 58. Haftung: Täter oder Teilnehmer • Plattformbetreiber haftet, wenn er selbst „Täter“ oder „Teilnehmer“ ist. • § 7 (1) TMG: „Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich“. • Haftung aber auch für zu-eigen-gemachte Inhalte: Problem – wann liegt ein „Zu-eigen-machen“ vor?
  • 59. Haftung: gesetzliche Privilegierung • § 7 Abs. 2 TMG schließt generelle Prüfpflichten aus: „Diensteanbieter (…) sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.“ • ABER: möglicherweise Störerhaftung.
  • 60. Haftung: Störerhaftung • Wird der Plattformanbieter auf klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er – Inhalt unverzüglich entfernen, und – von da an Vorsorge gegen weitere derartige Rechtsverletzungen treffen (sog. „Prüfpflicht“).
  • 61. Haftung: Störerhaftung • Prüfpflichten bestehen nur, insofern sie dem Plattformanbieter „zumutbar“ sind. • Problem - was ist „zumutbar“? • Abwägung u.a. von – der Art des bestehenden Risikos, – technischen und wirtschaftlichen Aspekten. • BGH: „Geschäftsmodell darf nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden“.
  • 62. Strategien zur Vermeidung der Haftung • Gleich zweifach „AAL“ - nicht nur „User Generated Content“, sondern auch „User Generated Warnings“: Einbeziehung der Nutzer und Einsatz von Abuse Buttons und Meldeformularen. • User Education. • „Platform regulation“ / „Inworld regulation“. • Ggf. kooperatives Verhalten gegenüber Rechteinhabern (Beispiel eBay VERI Programm).
  • 63. Strategien zur Vermeidung der Haftung • Lizenzmodell sorgfältig überdenken. • Einsatz von Filterlösungen möglich? • Bei Verdacht agieren, • und erst recht auf Meldungen reagieren. • Mögliche Absicherung: Freistellungsklausel in AGB.
  • 65. Die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ • ACHTUNG: Gründen im Team bedeutet, schon vor der Gründung einer GmbH, AG oder Ltd. eine Gesellschaft zu gründen! • Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, geregelt in §§ 705 ff. BGB: „Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten” (§ 705 BGB). • Wurzel der (möglichen) Probleme: Soweit kein individueller Gesellschaftsvertrag geschlossen wird, gelten die gesetzlichen Regelungen – und die bergen bedeutendes Konfliktpotential.
  • 66. Die GbR • Konfliktfeld 1: Beiträge und Anteile • Wenn keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung, dann sind alle Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt (§ 706 Abs. 1 BGB, § 722 BGB). • Während des „Betriebs als GbR“ werden häufig schon wesentliche Vermögenswerte geschaffen (bspw. Business Plan, Geschäfts- beziehungen, Code, IP). Überall dort, wo kein unmittelbarer monetärer Wert beigetragen wird, kann es zu unterschiedlich wertigen Beiträgen der Gesellschafter kommen – dies muss ggf. reflektiert werden, um Konflikte zu vermeiden.
  • 67. Die GbR • Konfliktfeld 2: Haftungsrisiken • Geschäftsführung und Vertretung stehen nach BGB nur allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu („one voice“), §§ 709 ff. BGB. Davon kann aber durch Abrede abgewichen werden. • Aber Vorsicht: Bei der GbR haften alle Gesellschafter gesamt- schuldnerisch für alle Gesellschaftsschulden. Übertragung der Geschäftsführung und Bevollmächtigung zur Vertretung auf Einzelne sollte sorgfältig besprochen und ggf. dem Umfang nach begrenzt werden.
  • 68. Die GbR • Konfliktfeld 3: Auflösung des Teams • Die GbR kann durch jeden (einzelnen) Gesellschafter jederzeit gekündigt werden, § 723 BGB. Als Folge wird das Vermögen der GbR auseinandergesetzt, § 730 BGB (problematisch bspw. bei Code). • Andererseits sieht das BGB grundsätzlich keine Möglichkeit vor, einen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen. • Beide Aspekte betreffen hochsensible Bereiche!
  • 70. Vorbereitungen für den Fall der Fälle • Was ist eine Abmahnung? • Was gehört in / zu einer Abmahnung? • Strategien für den Umgang mit Abmahnungen
  • 71. Was gehört zu einer Abmahnung? • Beschwerde über Rechtsverletzung • (strafbewehrte) Unterlassungserklärung • Frist • Kostennote
  • 72. Strategien für Umgang mit Abmahnungen • Ruhe bewahren • Abmahnung Ernst nehmen • nichts ohne Beratung unterschreiben • Reichweite der Unterlassungserklärung genau prüfen (ggf. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) • kompetenten Anwalt finden • ggf. mit Abmahner reden (nicht dessen Anwalt) • Kostennote mit Gegnern verhandeln
  • 73. 73 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Henning Krieg, LL.M. (London) Rechtsanwalt Blog & Kontakt: www.kriegs-recht.de Twitter: www.twitter.com/kriegs_recht