Den Erben von Versicherungsmaklern droht der Totalverlust der Courtageansprüche
Wie Manager Risiken absichern-insbesondere CyberRisiko
1. Wie Risiken absichern?
Die Firma selbst sowie
für Sie handelnde Personen wie deren Manager
Präsentation, erstellt von Alexandra Kärner, Financial Planner und Certified Estate Planner (ebs)
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2. I. Managerhaftung begründet auf §§93,116
AktG und §§ 43, 52 GmbHG
Unternehmensleiter haften in Deutschland...
im Innenverhältnis gegenüber ihrem Unternehmen.
im Außenverhältnis gegenüber sonstigen Dritten wie Lieferanten, Abnehmern,
Wettbewerbern, Arbeitnehmern und Anteilseignern.
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3. I.1. Besondere Pflichten
.
zur Kapitalerhaltung
zum rechtzeitigen Stellen des Insolvenzantrags
zur ordnungsgemäßen Buchführung
zur Verschwiegenheit
zur Loyalität
zur Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen im Unternehmen
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4. I.2. Absicherung durch eine sog. D&O-Police
D&O-
Unternehmenspolice
-die mit ihrem eigenen Vermögen
haften
-Abwehr von
Schadenersatzansprüchen
-Vom Unternehmen für Manager
abgeschlossen
-VN ist das Unternehmen
-Achtung bei AG‘s Selbstbeteiligung
von 10%!
D&O-Police (persönliche
Absicherung)
-die persönliche D&O-Versicherung
kann unabhängig davon
abgeschlossen werden, ob bereits
Versicherungsschutz über eine
Unternehmens-D&O besteht oder
nicht.
-VN ist der Manager
D&O- für Manager einer
AG
Durch das Gesetz zur Angemessenheit
der Vorstandsvergütung (VorstAG) ist
für die Vorstände von
Aktiengesellschaften, für die von ihren
Unternehmen eine D&O-Versicherung
abgeschlossen wird, zwingend ein
Pflicht-Selbstbehalt (10%)
vorgeschrieben.
Aufgrund der Gesetzesanpassung im
Aktienrecht sind nur Vorstände von
Aktiengesellschaften hiervon
betroffen, und zwar unabhängig
davon, ob sie börsennotiert sind oder
nicht. Diese Verpflichtung trifft
hingegen nicht Aufsichtsratsmitglieder
sowie Organe anderer juristischer
Personen wie GmbHs.
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5. I.3. Schadenbeispiele
D&O-
Unternehmenspolice
-Als haftungsbegründende Pflichtverletzungen kommen
beispielsweise in Betracht:
• Die unterlassene Information der
Gesellschafterversammlung über den Verlust von
50 Prozent des Stammkapitals, § 49 Abs. 3 i. V.
m. § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz
• Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht, § 54
Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 GmbH-
Gesetz
• Haftung für falsche Angaben bei der Gründung
der GmbH, § 9 a GmbH-Gesetz
• Haftung für die ungesetzliche Rückzahlung von
Stammeinlagen, § 43 Abs. 3 in Verbindung mit §
30 GmbH-Gesetz
• Haftung für die Mitwirkung beim Erwerb eigener
Anteile durch die Gesellschaft, § 43 Abs. 3 in
Verbindung mit § 33 GmbH-Gesetz
• Haftung für Zahlung nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der
Überschuldung der Gesellschaft, § 64 Abs. 2
GmbH-Gesetz
D&O-Police (persönliche
Absicherung)
Als haftungsbegründende Pflichtverletzungen kommen
beispielsweise in Betracht:
• Die unterlassene Information der
Gesellschafterversammlung über den Verlust von
50 Prozent des Stammkapitals, § 49 Abs. 3 i. V.
m. § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz
• Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht, § 54
Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz
• Haftung für falsche Angaben bei der Gründung der
GmbH, § 9 a GmbH-Gesetz
• Haftung für die ungesetzliche Rückzahlung von
Stammeinlagen, § 43 Abs. 3 in Verbindung mit §
30 GmbH-Gesetz
• Haftung für die Mitwirkung beim Erwerb eigener
Anteile durch die Gesellschaft, § 43 Abs. 3 in
Verbindung mit § 33 GmbH-Gesetz
• Haftung für Zahlung nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der
Überschuldung der Gesellschaft, § 64 Abs. 2
GmbH-Gesetz
D&O- für Manager einer
AG
Außenverhältnis: Der Unternehmensleiter gibt einem
Gläubiger gegenüber unrichtige Auskünfte über die finanzielle
Situation des Unternehmens.
Innenverhältnis: Hier sind eine Vielzahl von Ansprüchen der
Gesellschaft denkbar, die z. B. einen Schaden erlitten hat,
weil der Unternehmensleiter
eine Forderung hat verjähren lassen, weil er falsch terminiert
hat,
einen unqualifizierten Mitarbeiter eingestellt hat,
nicht entdeckt hat, dass ein leitender Angestellter häufig
fehlerhafte Entscheidungen traf,
die Führung der Bücher nicht ausreichend überwacht hat,
den Aufsichtsrat nicht über eine ungünstige
Geschäftsentwicklung unterrichtet hat,
eigenmächtig auf Forderungen gegen Dritte verzichtet hat,
infolge unzureichender Informationen über die Rechtslage
fehlerhaft entschieden hat,
seinen Überwachungspflichten nicht ausreichend
nachgekommen ist.
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6. I.4.Was ist also zu tun als Manager?
1. Lassen Sie sich die aktuelle D&O-Police zeigen durch die Personalabteilung (wird selten gemacht!)
2. Sprechen Sie mit Experten, die Ihnen sagen können, ob die D&O auf dem aktuellstem Stand ist und für Ihren
Bereich (z.B.Tochtergesellschaften im Ausland) Gültigkeit besitzt.
3. Machen Sie sich eine Kopie davon - im Schadenfall werden Sie sie nicht mehr sehen. Sie haben keinen
Rechtsanspruch auf Herausgabe, da VN das Unternehmen ist.
4. Wenn Sie Manager eine AG sind, dann schließen Sie unbedingt die Lücke des Selbstbehalts von 10%! Er wird Ihre
Familie und sie finanziell ruinieren!
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7. II. In Ergänzung sollten Sie eine
ManagerRechtschutz haben!
• Die Rechtsschutzversicherung für Manager muss Unternehmensleitern in Ergänzung zur D&O- oder
Managerhaftpflichtversicherung angeboten werden.
• Sie wendet sich an die gesetzlichen Vertreter von GmbH, Aktiengesellschaften und
Genossenschaften, aber auch an Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieder.
• Es sind Personen, die – ohne Inhaber des Betriebs zu sein – aufgrund ihrer hervorgehobenen
beruflichen Stellung besonderen Rechtsgefahren ausgesetzt sind.
• Beachten Sie : Ihre Rechtschutzversicherung (Arbeitsrechtschutz) gilt nicht mehr!
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8. III. Cyber Risk (Datenverlustabsicherung) –
die drohende und wachsende Gefahr!
• Datenverlust kann nicht nur durch einen Hackerangriff, sondern z. B. auch durch verlorene oder gestohlene Laptops und
Aktentaschen geschehen.
• Jeder Datenschutzvorfall ist mit zahlreichen gesetzlichen Pflichten und Folgen verbunden.
• Neben den direkten finanziellen Folgen sind die Betroffenen u. a. auch mit der Aufklärung des Vorfalls,
• dem richtigen Umgang mit Behörden und Öffentlichkeit nach dem Vorfall konfrontiert.
• Zu den indirekten Kosten zählt auch die IT-fachkundige Unterstützung nach einem Datenverstoß.
Daher ist umfangreicher Versicherungsschutz für die Folgen des Abhandenkommens von Daten erforderlich.
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9. III.1. Was ist versichert?
• Datenrechtsverletzungen und damit entstehende Haftpflichtansprüche
• Kosten für immaterielle Schäden sowie Verteidigungskosten aufgrund Datenrechtsverletzungen
• Kosten für z.B. Forensische Dienstleistungen des Versicherungsnehmers infolge einer Datenrechtsverletzung
• Haftung des Versicherungsnehmer gegenüber Dritten infolge einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen
Hackerangriff
• Kosten des Versicherungsnehmers bei Betriebsunterbrechung (Ertragsausfallschaden)
• Kosten des Versicherungsnehmers infolge einer rechtswidrigen Drohung eines Dritten
• Kosten für die Wiederherstellung von Datenprogrammen, Websites, Netzwerken etc. des Versicherungsnehmers nach
einem Hacker-Angriff
• Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit durch PR-Profis, um den Imageschaden so gering wie möglich zu halten
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10. III.2. Welche Cyber-Risiken habe ich denn?
Stellen Sie sich bitte folgende Fragen:
1. Handelt es sich bei meinem Unternehmen um ein Unternehmen mit einer grossen Anzahl von Endkunden?
2. Ist mein Unternehmen international tätig?
3. Werden Kreditkartendaten verarbeitet?
4. Ist die Logistik oder die Produktion hochautomatisiert?
5. Kann ich leicht feststellen, ob ich Ziel eines Hackerangriffs geworden bin und ausspioniert wurde?
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11. III.3. Beispiele von Schadenfällen
http://www.projekt-datenschutz.de
Wollen Sie diesen Reputationsverlust für Ihr Unternehmen?
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12. III.4. Was deckt die Cyber-Risiken-
Versicherung überhaupt?
1. Schadenersatzleistungen
2. Kostenentschädigungen
3. Betriebsunterbrechungsleistungen
4. Service-/Assistanceleistungen
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13. IV. To Do‘s
Vereinbaren Sie einen Termin mit mir, wenn Sie Ihre Risiken gecheckt haben möchten:
Alexandra Kärner, Finanzplaner, Certified EstatePlanner(ebs)
Cäcilienkloster 8
50676 Köln
0221/921511-39
+49/176/23459470
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