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Vorlesung
Verträge im Web
Web & Recht
Mag. Michael Lanzinger
Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels
4. Informationspflichten im Web
4. Informationspflichten
Informationspflichten
• Relevant im B2C-Bereich
• Bestehen nach verschiedenen Gesetzen
– § 14 UGB & § 63 GewO
– § 5a KSchG
– § 5 ECG (‚Impressum‘)
– §§ 4 ff FAGG
– §§ 24 f MedienG (va Impressum bei Newslettern)
• Weitere Informationen/Muster auf der Homepage der
WKO
4. Informationspflichten
Ausnahme der individuellen Kommunikation
• bei individueller, direkter Kommunikation können
Vertragsbestimmungen individuell gestaltet werden
• Fehlen eines Vertrauensschutzgrundes (wer mit seinem
Computer individuell kommuniziert, weiß üblicherweise
zu welchem Zeitpunkt eine Vertragserklärung per E-Mail
abgesendet wird und wie Eingabefehler korrigiert
werden)
• Dadurch Informationspflichten eingeschränkt
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 14 UGB & § 63 GewO
Anbieter hat va folgende Informationen zur Verfügung zu
stellen:
• Firmenname
• Rechtsform der Firma (zB KG, OG oder GmbH)
• Sitz der Firma
• Firmenbuchnummer & Gericht
• Bei Gewerbe zusätzlich Name & Standort der
Gewerbeberechtigung
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 5a KSchG
Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur
Verfügung zu stellen:
• Art & Umfang der Ware bzw Leistung
• Name oder Firmenname
• Telefonnummer und Postadresse
• Gesamtpreis & Lieferbedingungen
• Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie
• wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 5 ECG (‚Impressum‘)
Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur
Verfügung zu stellen:
• Name bzw Firmenname
• Adresse
• Kontaktdaten einschl. Postadresse
• wenn vorhanden: UID
• wenn vorhanden: Firmenbuchnummer & Gericht
• wenn vorhanden: zuständige Aufsichtsbehörde
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
In § 4 FAGG sind die Informationspflichten geregelt,
während in den §§ 5 ff FAGG Sonderfälle geregelt werden
Informationen nach § 4 FAGG:
• Art & Umfang der Ware bzw Leistung
• Name oder Firmenname
• Telefonnummer und Postadresse
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
• Gesamtpreis & Lieferbedingungen
• Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie
• Infos zu Bestehen des Rücktrittsrechts bzw Ausübung
und Zurverfügungstellung des Formulars Anhang I Teil B
des FAGG (vgl. § 4 Z 8 FAGG)
• wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte
• wenn vorhanden: Info zu Bestehen eines
außergerichtliches Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
Informationen nach § 5 FAGG:
• Betrifft Verträge die außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossen werden
• Informationen nach § 4 FAGG müssen auf dauerhaftem
Datenträger bereitgestellt werden
• Verbraucher ist eine Kopie des Vertrages (uU auf einem
dauerhaften Datenträger) auszuhändigen
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
Informationen nach § 6 FAGG:
• Betrifft Handwerkerverträge
• Informationserteilung hier vereinfacht
• Betrifft Verträge unter € 2.000,- und wenn Leistungen
sofort erfüllt werden
• Information primär über Gesamtkosten und
Kostenvoranschlag auf einem dauerhaften Datenträger
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
Informationen nach §§ 7 f FAGG:
• Betrifft Fernabsatzverträge
• Informationserteilung auf Fernkommunikationsmittel
angepasst und klar verständlich
• Bei elektronisch geschlossenen Verträgen iSv § 8 FAGG
(‚Online-Shops‘) muss klar sein, dass Leistung
kostenpflichtig und Abgabe der Erklärung muss für
Kunden deutlich sein (‚Button-Lösung‘)
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
Informationen nach § 9 FAGG:
• Betrifft telefonisch abgeschlossene Verträge
• Zu Beginn sind Name bzw Firmenname, Name des
Anrufers und Zwecks des Geschäftes anzugeben
• Bei Dienstleistung besteht Bindung des Kunden erst,
wenn Angebot und Annahme noch schriftlich
ausgetauscht wurden
4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
• Betrifft va Betreiber von Online-Shops, welche
wiederkehrende‘ Medien, dh Newsletter, mind. 4x pro
Jahr versenden
• Zu unterscheiden zwischen ‚kleinen‘ & ‚großen‘
Websites:
– Kleine Webseite = Internetauftritt va zur Information über das
Unternehmen & Werbung
– Große Website = Online-Shop & meinungsbildende bzw
redaktionelle Inhalte
4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Informationen bei/in Newslettern:
• Webadresse für die folgenden Angaben
• Name bzw Firmenname
• Unternehmensgegenstand
• Wohnadresse oder Firmensitz
• uU vertretungsbefugte Organe & Aufsichtsrat
4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Informationen bei ‚kleiner‘ Website:
• Name oder Firma des Medieninhabers
• Unternehmensgegenstand
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4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (1):
• Namen der vertretungsbefugten Organe der des
Medieninhabers (zB Geschäftsführer)
• Im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates dessen
Mitglieder
• Für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder
indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-,
Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse
4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (2):
• Allfällige stille Beteiligungen an der dem Medieninhaber
• Treuhandverhältnisse für jede Stufe
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jeweiligen Begünstigten
• Im Falle eines Vereins der Vorstand und der
Vereinszweck
4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (3):
• Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums
bzw der Website (= ‚Linie des Blattes‘)
4. Informationspflichten
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
(BGStG)
• Seit 01.01.2006 in Kraft
• Tritt mit 01.01.2016 voll in Kraft (betrifft va bauliche
Maßnahmen)
• Betrifft auch Online-Content
• Gewährt zivilrechtliche Ansprüche, ua Schadenersatz
4. Informationspflichten
Das BGStG im Überblick
• § 1 BGStG: Ziel des Gesetzes: dh Gleichstellung von
Menschen mit Behinderungen
• § 2 BGStG: Geltungsbereich: ist für die öffentliche
Verwaltung wie auch für Private anzuwenden
• § 3 BGStG: Definition von Behinderungen
• § 4 BGStG: (allgemeines) Diskriminierungsverbot
• § 5 BGStG: Definition von Diskriminierungen
– Unmittelbar: ungünstiger Behandlung als Nichtbehinderter
– Mittelbar: Benachteiligung durch an sich neutrale Vorschriften
4. Informationspflichten
Das BGStG im Überblick
• §§ 6-7 BGStG: Unverhältnismäßige Belastungen &
positive Maßnahmen
• § 8 BGStG: Verpflichtungen des Bundes/der öffentlichen
Verwaltung
• § 9 BGStG: Rechtsfolgen bei Verletzung
• § 10 BGStG: Geltendmachung von Ansprüchen
• §§ 11-13 BGStG: weitere Verfahrensvorschriften
• §§ 14-16 BGStG: Schlichtungsverfahren
• §§ 17 ff BGStG: Schlussbestimmungen
4. Informationspflichten
Das BGStG im Web
• Nach § 2 Abs 2 BGStG ist auch gesamtes Vertragsrecht
sowie Anbahnung von Verträgen umfasst
• Nach § 6 Abs 5 BGStG müssen auch Systeme der
Informationsverarbeitung barrierefrei gestaltet sein
• Ist dies nicht der Fall, so besteht nach § 9 BGStG
Schadenersatzanspruch für:
– Erlittenen Vermögensschaden
– Zusätzlich Ersatz für erlittene persönliche Beeinträchtigung,
nach § 9 Abs 2 BGStG mindestens € 1.000,-
4. Informationspflichten
Das BGStG im Web
• Websites, insbesondere Online-Shops sind daher iSd
BGStG barrierefrei zu gestalten
• Jedoch laut § 6 BGStG keine Diskriminierung, wenn
Beseitigung der Barrierefreiheit unzumutbar oder
unverhältnismäßig ist, zB bei hohem wirtschaftlichem
Aufwand
• Letztlich bei jeder Website im Einzelfall zu entscheiden
• Jedoch muss (vermeintlich) diskriminierte Person aktiv
werden und muss Benachteiligung beweisen
4. Informationspflichten
Das BGStG im Web
• RL der EU in Vorbereitung, nach welcher Websites und
Apps öffentlicher Stellen barrierefrei sein müssen
• Betrifft vor allem den Zugang von blinden, gehörlosen
und schwerhörigen Personen
• Betrifft va die Verwaltung, nicht aber zB öffentliche
Rundfunksender oder Dritt-Content
• Beispielsweise Maßnahmen:
 Textbausteine als Bild-Alternativen
 Keine Maus für Durchblättern der Homepage notwendig
4. Informationspflichten
Disclaimer?
• Disclaimer = Haftungsausschluss
• Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht
notwendig
• § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht
möglich
• ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten
Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige)
fremde Inhalt Kenntnis besteht
4. Informationspflichten
Disclaimer?
• Disclaimer kann jedoch darlegen, dass Angebot auf
bestimmten Adressatenkreis oder bestimmtes Land
beschränkt ist
• In diesem Fall darf die restlichen Inhalte einer Website
dem nicht widersprechen
• Disclaimer zB auch bei Kapitalmarkt-Prospekten, jedoch
dann nach den §§ 1, 2 und 5 KMG beschränkt
4. Informationspflichten
ODR-VO
• ODR-Plattform zur Streitbeilegung mit 15.02.2016
gestartet
• Basiert auf folgenden Rechtsnormen
 RL 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten
 VO Nr. 524/2013
• Über Portal können sowohl Händler/Unternehmer als
auch Verbraucher Beschwerden einreichen
4. Informationspflichten
ODR-VO
• Jeder MS verfügt über Alternative Streitbeilegungs-
Stellen (‚AS-Stellen‘), welche auf der ODR-Plattform
registriert sind
• Ergeht eine Beschwerde auf der Plattform, so wird
zuerst der Sachverhalt übermittelt und versucht eine AS-
Stelle zu finden
• AS-Stelle leitet dann ein Schlichtungsverfahren ein und
versucht Lösung zu finden
4. Informationspflichten
ODR-VO
• De facto jeder Web-Händler von der VO betroffen und
hat entsprechende Informationspflicht seit 09.01.2016
• Nicht betroffen:
– Reine B2B-Geschäfte
– Homepages, die als bloße Webpräsenz betrieben werden, dh es
werden keine Verträge geschlossen
– Anbieter ohne Sitz in der EU
– Anbieter rein analoger Verträge
– Anbieter die als Verbraucher anzusehen sind (zB bei eBay)
4. Informationspflichten
ODR-VO
• Informationspflicht betrifft konkret die Nennung der ODR-
Plattform inkl. Link im Impressum der Homepage
• ZB: Plattform der EU-Kommission zur Online-
Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr
• Zu beachten: Als (unternehmerischer) Drittanbieter bzw
bei Amazon oder bei eBay muss die Information
ebenfalls erteilt werden
4. Informationspflichten
Exkurs: AS-Umsetzung in Österreich
• AS-Stellen und Verfahren ergeben sich in Österreich aus
dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)
• Gilt nach § 1 Abs 2 AStG nicht für Streitigkeiten über:
– Streitigkeiten über Gesundheitsdienstleistungen sowie Abgabe
und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten
– Streitigkeiten mit öffentlichen Anbietern von Weiter- oder
Hochschulbildung
– nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
– Kaufverträge über unbewegliche Sachen
4. Informationspflichten
Exkurs: AS-Umsetzung in Österreich
• § 4 AStG regelt die AS-Stellen in Österreich (1):
– die Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria
– die Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom
Regulierungs-GmbH
– die Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom
Regulierungs-GmbH
– die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
– die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen
Kreditwirtschaft
4. Informationspflichten
Exkurs: AS-Umsetzung in Österreich
• § 4 AStG regelt die AS-Stellen in Österreich (2):
– der Internet Ombudsmann
– die Ombudsstelle Fertighaus und die Schlichtung für
Verbrauchergeschäfte
• § 19 AStG: Unternehmer muss auf Homepage auch die
für seine Tätigkeit relevante AS-Stelle verlinken und
überdies in seinen AGB darauf hinzuweisen
• § 29 AStG: wird die VO bzw § 19 AStG nicht eingehalten
droht Verwaltungsstrafe idH von € 750,-
4. Informationspflichten
IN A NUTSHELL
• Informationspflichten ergeben sich aus verschiedenen
Normen und überlappen sich zumeist
• Insbesondere das ECG, das FAGG, die ODR-VO und
das MedienG zu beachten
• Bei Nichtbeachtung der Pflichten zumeist
Verwaltungsstrafe bzw Auswirkungen auf die Verträge
5. Cookies
5. Cookies
Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG)
Ua Umsetzung der Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG)
Relevante Inhalte:
• § 96 TKG: Umsetzung der Cookie-Richtlinie
• § 109 TKG: Verwaltungsstrafbestimmungen
5. Cookies
Was sind Cookies?
• Textdateien, die auf dem Rechner abgelegt werden &
Daten über besuchte Websites enthalten
• Vorteil: besuchte Websites werden ‚wiedererkannt‘, dh
Einstellungen usw bleiben bestehen
• Nachteil: Surf-Verhalten des Users wird nachvollziehbar
& zielgerichtete Werbung wird leichter
• Cookies teilweise automatisch aktiviert bei Browsern
5. Cookies
§ 96 Abs 3 TKG
• Betrifft personenbezogene Daten, dh va Cookies mit IP-
Adresse des Users iSv § 3 Z 1 ECG
• Gilt für öffentliche und private Betreiber
• Information, dass und welche Daten des Users
gesammelt werden
• User hat dieser Verwendung vorab zuzustimmen
5. Cookies
Opt-in
• Zustimmung zur Nutzung von Cookies notwendig, muss
aktiv, freiwillig und vor der Nutzung der Homepage
erfolgen
• Opt-in zumeist über Browsereinstellungen oder über
Pop-ups bzw Altersabfragen, va über
Browsereinstellungen eher problematisch
• In der Praxis sind Hinweise auf Cookies auf Homepages
eher versteckt, dienen dann eher der Information und
noch nicht der Einwilligung
5. Cookies
Cookies auf der Homepage
• Welche Cookies werden auf der Homepage verwendet
(überprüfbar zur zB Cookie-Viewer)?
• Verwendet ein eingesetzter Dritt-Dienst (zB Google
Analytics) Cookies, auf die ebenfalls hingewiesen werden
müssten?
• Artikel 29-DatenschutzGruppe:
 Zustimmung muss aktiv erfolgen
 Browsereinstellung reicht nicht aus
5. Cookies
Cookies auf der Homepage
• Siehe auch Informationen seitens der WKO
• Grundsätze der zulässigen Datenverarbeitung nach DSG
sind zu beachten:
 für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke
 nach Treu und Glauben
 bei Vorliegen rechtlicher Befugnisse
 wenn die Datenverwendung wesentlich ist (Datensparsamkeit)
 wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten wird und
 keine Verletzung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen
des Betroffenen mit der Datenverarbeitung einhergeht
5. Cookies
Cookies auf der Homepage
• Zweck der Datenverarbeitung muss eindeutig und
zulässig sein
 zB Speicherung für Buchhaltung
 Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob (zusätzlich)
Meldepflichten der Datenverarbeitung bei Datenschutzregister
bestehen
5. Cookies
Cookies auf der Homepage
• Überdies muss die rechtliche Befugnis und die
Verhältnismäßigkeit beachtet werden:
 Ist die konkrete Datenspeicherung überhaupt erforderlich, um
den rechtmäßigen Zweck zu erreichen?
 Gibt es Alternativen zur konkreten Datenspeicherung, die als
gelindere Mittel zur Zweckerreichung ausreichen würden und
eine geringere Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen
des Betroffenen bewirken würden?
 Ist die Datenspeicherung als adäquates Mittel anzusehen?
• Befugnis ergibt sich zB aus Gewerbeberechtigung
5. Cookies
Cookies auf der Homepage
• Weiters keine Verletzung von etwaigen schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (zB wenn
eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht
oder die Daten bereits zulässigerweise veröffentlicht
wurden, etwa im Grundbuch)
• Zustimmungserklärung muss jedenfalls ohne Zwang,
bewusst und in Kenntnis des Sachverhaltes geschehen
• Zustimmung ist überdies widerrufbar
5. Cookies
Cookies auf der Homepage
• Generell soll Information darüber erfolgen, welche
Informationen zu welchem Zweck wie lange gespeichert
werden und hierzu soll (aktiv) zugestimmt werden
• Weiters nach dem TKG folgende Informationen:
– Welche personenbezogenen Daten ermittelt, verarbeitet oder an
Dritte übermittelt werden
– Auf welcher Rechtsgrundlage (zB aufgrund eines Vertrages,
eines speziellen Gesetzes)
– Für welche Zwecke dies erfolgt
– Wie lange die Daten gespeichert werden
5. Cookies
§ 109 Abs 3 Z 16 TKG
• Verwaltungsstrafnorm bei Verletzung von § 96 Abs 3
TKG
• Sieht Geldstrafe bis zu € 37.000,- vor, wenn
entsprechende Informationen nicht erteilt werden
5. Cookies
Exkurs: Datenschutzerklärung
• Nach den Erläuterungen zum TKG können Informationen
auch im Rahmen einer Datenschutzerklärung im
Impressum erteilt werden
• Laut Ansicht der Artikel 29-DatenschutzGruppe ist dies
nicht ausreichend
• Sinnvoll daher, Opt-In separat zB durch Pop-up
einzufügen und uU Datenschutzerklärung zusätzlich im
Impressum
5. Cookies
Exkurs: Datenschutz international
• Bei grenzüberschreitenden Geschäften kommt es stark
auf den Ort der Datenverarbeitung an
• Liegt dieser im Inland, ist österreichisches
Datenschutzrecht anzuwenden, auch gegenüber
ausländischen Kunden
• Liegt der Ort im (EU-) Ausland, ist das dortige
Datenschutzrecht zu beachten
5. Cookies
IN A NUTSHELL
• § 96 Abs 3 TKG setzt Cookie-Richtlinie um
• User muss vorab informiert werden, welche Daten
gesammelt werden und muss aktiv zustimmen
• Bei Nichtbeachtung droht Verwaltungsstrafe nach § 109
TKG
Credits
Vielen Dank!
office@kanzlei-lanzinger.at
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Verträge im Web - Teil II von IV

  • 1. Vorlesung Verträge im Web Web & Recht Mag. Michael Lanzinger
  • 2. Magister Who? RA Magister Michael Lanzinger office@kanzlei-lanzinger.at www.rechtsanwalt-lanzinger.at Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels
  • 4. 4. Informationspflichten Informationspflichten • Relevant im B2C-Bereich • Bestehen nach verschiedenen Gesetzen – § 14 UGB & § 63 GewO – § 5a KSchG – § 5 ECG (‚Impressum‘) – §§ 4 ff FAGG – §§ 24 f MedienG (va Impressum bei Newslettern) • Weitere Informationen/Muster auf der Homepage der WKO
  • 5. 4. Informationspflichten Ausnahme der individuellen Kommunikation • bei individueller, direkter Kommunikation können Vertragsbestimmungen individuell gestaltet werden • Fehlen eines Vertrauensschutzgrundes (wer mit seinem Computer individuell kommuniziert, weiß üblicherweise zu welchem Zeitpunkt eine Vertragserklärung per E-Mail abgesendet wird und wie Eingabefehler korrigiert werden) • Dadurch Informationspflichten eingeschränkt
  • 6. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach § 14 UGB & § 63 GewO Anbieter hat va folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: • Firmenname • Rechtsform der Firma (zB KG, OG oder GmbH) • Sitz der Firma • Firmenbuchnummer & Gericht • Bei Gewerbe zusätzlich Name & Standort der Gewerbeberechtigung
  • 7. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach § 5a KSchG Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur Verfügung zu stellen: • Art & Umfang der Ware bzw Leistung • Name oder Firmenname • Telefonnummer und Postadresse • Gesamtpreis & Lieferbedingungen • Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie • wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte
  • 8. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach § 5 ECG (‚Impressum‘) Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur Verfügung zu stellen: • Name bzw Firmenname • Adresse • Kontaktdaten einschl. Postadresse • wenn vorhanden: UID • wenn vorhanden: Firmenbuchnummer & Gericht • wenn vorhanden: zuständige Aufsichtsbehörde
  • 9. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG In § 4 FAGG sind die Informationspflichten geregelt, während in den §§ 5 ff FAGG Sonderfälle geregelt werden Informationen nach § 4 FAGG: • Art & Umfang der Ware bzw Leistung • Name oder Firmenname • Telefonnummer und Postadresse
  • 10. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG • Gesamtpreis & Lieferbedingungen • Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie • Infos zu Bestehen des Rücktrittsrechts bzw Ausübung und Zurverfügungstellung des Formulars Anhang I Teil B des FAGG (vgl. § 4 Z 8 FAGG) • wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte • wenn vorhanden: Info zu Bestehen eines außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
  • 11. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG Informationen nach § 5 FAGG: • Betrifft Verträge die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden • Informationen nach § 4 FAGG müssen auf dauerhaftem Datenträger bereitgestellt werden • Verbraucher ist eine Kopie des Vertrages (uU auf einem dauerhaften Datenträger) auszuhändigen
  • 12. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG Informationen nach § 6 FAGG: • Betrifft Handwerkerverträge • Informationserteilung hier vereinfacht • Betrifft Verträge unter € 2.000,- und wenn Leistungen sofort erfüllt werden • Information primär über Gesamtkosten und Kostenvoranschlag auf einem dauerhaften Datenträger
  • 13. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG Informationen nach §§ 7 f FAGG: • Betrifft Fernabsatzverträge • Informationserteilung auf Fernkommunikationsmittel angepasst und klar verständlich • Bei elektronisch geschlossenen Verträgen iSv § 8 FAGG (‚Online-Shops‘) muss klar sein, dass Leistung kostenpflichtig und Abgabe der Erklärung muss für Kunden deutlich sein (‚Button-Lösung‘)
  • 14. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG Informationen nach § 9 FAGG: • Betrifft telefonisch abgeschlossene Verträge • Zu Beginn sind Name bzw Firmenname, Name des Anrufers und Zwecks des Geschäftes anzugeben • Bei Dienstleistung besteht Bindung des Kunden erst, wenn Angebot und Annahme noch schriftlich ausgetauscht wurden
  • 15. 4. Informationspflichten Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f MedienG • Betrifft va Betreiber von Online-Shops, welche wiederkehrende‘ Medien, dh Newsletter, mind. 4x pro Jahr versenden • Zu unterscheiden zwischen ‚kleinen‘ & ‚großen‘ Websites: – Kleine Webseite = Internetauftritt va zur Information über das Unternehmen & Werbung – Große Website = Online-Shop & meinungsbildende bzw redaktionelle Inhalte
  • 16. 4. Informationspflichten Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f MedienG Informationen bei/in Newslettern: • Webadresse für die folgenden Angaben • Name bzw Firmenname • Unternehmensgegenstand • Wohnadresse oder Firmensitz • uU vertretungsbefugte Organe & Aufsichtsrat
  • 17. 4. Informationspflichten Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f MedienG Informationen bei ‚kleiner‘ Website: • Name oder Firma des Medieninhabers • Unternehmensgegenstand • Wohnort oder Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers
  • 18. 4. Informationspflichten Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f MedienG Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (1): • Namen der vertretungsbefugten Organe der des Medieninhabers (zB Geschäftsführer) • Im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates dessen Mitglieder • Für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse
  • 19. 4. Informationspflichten Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f MedienG Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (2): • Allfällige stille Beteiligungen an der dem Medieninhaber • Treuhandverhältnisse für jede Stufe • Im Falle der Beteiligung von Stiftungen die Stifter und die jeweiligen Begünstigten • Im Falle eines Vereins der Vorstand und der Vereinszweck
  • 20. 4. Informationspflichten Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f MedienG Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (3): • Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums bzw der Website (= ‚Linie des Blattes‘)
  • 21. 4. Informationspflichten Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) • Seit 01.01.2006 in Kraft • Tritt mit 01.01.2016 voll in Kraft (betrifft va bauliche Maßnahmen) • Betrifft auch Online-Content • Gewährt zivilrechtliche Ansprüche, ua Schadenersatz
  • 22. 4. Informationspflichten Das BGStG im Überblick • § 1 BGStG: Ziel des Gesetzes: dh Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen • § 2 BGStG: Geltungsbereich: ist für die öffentliche Verwaltung wie auch für Private anzuwenden • § 3 BGStG: Definition von Behinderungen • § 4 BGStG: (allgemeines) Diskriminierungsverbot • § 5 BGStG: Definition von Diskriminierungen – Unmittelbar: ungünstiger Behandlung als Nichtbehinderter – Mittelbar: Benachteiligung durch an sich neutrale Vorschriften
  • 23. 4. Informationspflichten Das BGStG im Überblick • §§ 6-7 BGStG: Unverhältnismäßige Belastungen & positive Maßnahmen • § 8 BGStG: Verpflichtungen des Bundes/der öffentlichen Verwaltung • § 9 BGStG: Rechtsfolgen bei Verletzung • § 10 BGStG: Geltendmachung von Ansprüchen • §§ 11-13 BGStG: weitere Verfahrensvorschriften • §§ 14-16 BGStG: Schlichtungsverfahren • §§ 17 ff BGStG: Schlussbestimmungen
  • 24. 4. Informationspflichten Das BGStG im Web • Nach § 2 Abs 2 BGStG ist auch gesamtes Vertragsrecht sowie Anbahnung von Verträgen umfasst • Nach § 6 Abs 5 BGStG müssen auch Systeme der Informationsverarbeitung barrierefrei gestaltet sein • Ist dies nicht der Fall, so besteht nach § 9 BGStG Schadenersatzanspruch für: – Erlittenen Vermögensschaden – Zusätzlich Ersatz für erlittene persönliche Beeinträchtigung, nach § 9 Abs 2 BGStG mindestens € 1.000,-
  • 25. 4. Informationspflichten Das BGStG im Web • Websites, insbesondere Online-Shops sind daher iSd BGStG barrierefrei zu gestalten • Jedoch laut § 6 BGStG keine Diskriminierung, wenn Beseitigung der Barrierefreiheit unzumutbar oder unverhältnismäßig ist, zB bei hohem wirtschaftlichem Aufwand • Letztlich bei jeder Website im Einzelfall zu entscheiden • Jedoch muss (vermeintlich) diskriminierte Person aktiv werden und muss Benachteiligung beweisen
  • 26. 4. Informationspflichten Das BGStG im Web • RL der EU in Vorbereitung, nach welcher Websites und Apps öffentlicher Stellen barrierefrei sein müssen • Betrifft vor allem den Zugang von blinden, gehörlosen und schwerhörigen Personen • Betrifft va die Verwaltung, nicht aber zB öffentliche Rundfunksender oder Dritt-Content • Beispielsweise Maßnahmen:  Textbausteine als Bild-Alternativen  Keine Maus für Durchblättern der Homepage notwendig
  • 27. 4. Informationspflichten Disclaimer? • Disclaimer = Haftungsausschluss • Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht notwendig • § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht möglich • ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige) fremde Inhalt Kenntnis besteht
  • 28. 4. Informationspflichten Disclaimer? • Disclaimer kann jedoch darlegen, dass Angebot auf bestimmten Adressatenkreis oder bestimmtes Land beschränkt ist • In diesem Fall darf die restlichen Inhalte einer Website dem nicht widersprechen • Disclaimer zB auch bei Kapitalmarkt-Prospekten, jedoch dann nach den §§ 1, 2 und 5 KMG beschränkt
  • 29. 4. Informationspflichten ODR-VO • ODR-Plattform zur Streitbeilegung mit 15.02.2016 gestartet • Basiert auf folgenden Rechtsnormen  RL 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten  VO Nr. 524/2013 • Über Portal können sowohl Händler/Unternehmer als auch Verbraucher Beschwerden einreichen
  • 30. 4. Informationspflichten ODR-VO • Jeder MS verfügt über Alternative Streitbeilegungs- Stellen (‚AS-Stellen‘), welche auf der ODR-Plattform registriert sind • Ergeht eine Beschwerde auf der Plattform, so wird zuerst der Sachverhalt übermittelt und versucht eine AS- Stelle zu finden • AS-Stelle leitet dann ein Schlichtungsverfahren ein und versucht Lösung zu finden
  • 31. 4. Informationspflichten ODR-VO • De facto jeder Web-Händler von der VO betroffen und hat entsprechende Informationspflicht seit 09.01.2016 • Nicht betroffen: – Reine B2B-Geschäfte – Homepages, die als bloße Webpräsenz betrieben werden, dh es werden keine Verträge geschlossen – Anbieter ohne Sitz in der EU – Anbieter rein analoger Verträge – Anbieter die als Verbraucher anzusehen sind (zB bei eBay)
  • 32. 4. Informationspflichten ODR-VO • Informationspflicht betrifft konkret die Nennung der ODR- Plattform inkl. Link im Impressum der Homepage • ZB: Plattform der EU-Kommission zur Online- Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr • Zu beachten: Als (unternehmerischer) Drittanbieter bzw bei Amazon oder bei eBay muss die Information ebenfalls erteilt werden
  • 33. 4. Informationspflichten Exkurs: AS-Umsetzung in Österreich • AS-Stellen und Verfahren ergeben sich in Österreich aus dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) • Gilt nach § 1 Abs 2 AStG nicht für Streitigkeiten über: – Streitigkeiten über Gesundheitsdienstleistungen sowie Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten – Streitigkeiten mit öffentlichen Anbietern von Weiter- oder Hochschulbildung – nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse – Kaufverträge über unbewegliche Sachen
  • 34. 4. Informationspflichten Exkurs: AS-Umsetzung in Österreich • § 4 AStG regelt die AS-Stellen in Österreich (1): – die Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria – die Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH – die Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH – die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte – die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft
  • 35. 4. Informationspflichten Exkurs: AS-Umsetzung in Österreich • § 4 AStG regelt die AS-Stellen in Österreich (2): – der Internet Ombudsmann – die Ombudsstelle Fertighaus und die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte • § 19 AStG: Unternehmer muss auf Homepage auch die für seine Tätigkeit relevante AS-Stelle verlinken und überdies in seinen AGB darauf hinzuweisen • § 29 AStG: wird die VO bzw § 19 AStG nicht eingehalten droht Verwaltungsstrafe idH von € 750,-
  • 36. 4. Informationspflichten IN A NUTSHELL • Informationspflichten ergeben sich aus verschiedenen Normen und überlappen sich zumeist • Insbesondere das ECG, das FAGG, die ODR-VO und das MedienG zu beachten • Bei Nichtbeachtung der Pflichten zumeist Verwaltungsstrafe bzw Auswirkungen auf die Verträge
  • 38. 5. Cookies Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG) Ua Umsetzung der Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG) Relevante Inhalte: • § 96 TKG: Umsetzung der Cookie-Richtlinie • § 109 TKG: Verwaltungsstrafbestimmungen
  • 39. 5. Cookies Was sind Cookies? • Textdateien, die auf dem Rechner abgelegt werden & Daten über besuchte Websites enthalten • Vorteil: besuchte Websites werden ‚wiedererkannt‘, dh Einstellungen usw bleiben bestehen • Nachteil: Surf-Verhalten des Users wird nachvollziehbar & zielgerichtete Werbung wird leichter • Cookies teilweise automatisch aktiviert bei Browsern
  • 40. 5. Cookies § 96 Abs 3 TKG • Betrifft personenbezogene Daten, dh va Cookies mit IP- Adresse des Users iSv § 3 Z 1 ECG • Gilt für öffentliche und private Betreiber • Information, dass und welche Daten des Users gesammelt werden • User hat dieser Verwendung vorab zuzustimmen
  • 41. 5. Cookies Opt-in • Zustimmung zur Nutzung von Cookies notwendig, muss aktiv, freiwillig und vor der Nutzung der Homepage erfolgen • Opt-in zumeist über Browsereinstellungen oder über Pop-ups bzw Altersabfragen, va über Browsereinstellungen eher problematisch • In der Praxis sind Hinweise auf Cookies auf Homepages eher versteckt, dienen dann eher der Information und noch nicht der Einwilligung
  • 42. 5. Cookies Cookies auf der Homepage • Welche Cookies werden auf der Homepage verwendet (überprüfbar zur zB Cookie-Viewer)? • Verwendet ein eingesetzter Dritt-Dienst (zB Google Analytics) Cookies, auf die ebenfalls hingewiesen werden müssten? • Artikel 29-DatenschutzGruppe:  Zustimmung muss aktiv erfolgen  Browsereinstellung reicht nicht aus
  • 43. 5. Cookies Cookies auf der Homepage • Siehe auch Informationen seitens der WKO • Grundsätze der zulässigen Datenverarbeitung nach DSG sind zu beachten:  für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke  nach Treu und Glauben  bei Vorliegen rechtlicher Befugnisse  wenn die Datenverwendung wesentlich ist (Datensparsamkeit)  wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten wird und  keine Verletzung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen mit der Datenverarbeitung einhergeht
  • 44. 5. Cookies Cookies auf der Homepage • Zweck der Datenverarbeitung muss eindeutig und zulässig sein  zB Speicherung für Buchhaltung  Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob (zusätzlich) Meldepflichten der Datenverarbeitung bei Datenschutzregister bestehen
  • 45. 5. Cookies Cookies auf der Homepage • Überdies muss die rechtliche Befugnis und die Verhältnismäßigkeit beachtet werden:  Ist die konkrete Datenspeicherung überhaupt erforderlich, um den rechtmäßigen Zweck zu erreichen?  Gibt es Alternativen zur konkreten Datenspeicherung, die als gelindere Mittel zur Zweckerreichung ausreichen würden und eine geringere Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen bewirken würden?  Ist die Datenspeicherung als adäquates Mittel anzusehen? • Befugnis ergibt sich zB aus Gewerbeberechtigung
  • 46. 5. Cookies Cookies auf der Homepage • Weiters keine Verletzung von etwaigen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (zB wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht oder die Daten bereits zulässigerweise veröffentlicht wurden, etwa im Grundbuch) • Zustimmungserklärung muss jedenfalls ohne Zwang, bewusst und in Kenntnis des Sachverhaltes geschehen • Zustimmung ist überdies widerrufbar
  • 47. 5. Cookies Cookies auf der Homepage • Generell soll Information darüber erfolgen, welche Informationen zu welchem Zweck wie lange gespeichert werden und hierzu soll (aktiv) zugestimmt werden • Weiters nach dem TKG folgende Informationen: – Welche personenbezogenen Daten ermittelt, verarbeitet oder an Dritte übermittelt werden – Auf welcher Rechtsgrundlage (zB aufgrund eines Vertrages, eines speziellen Gesetzes) – Für welche Zwecke dies erfolgt – Wie lange die Daten gespeichert werden
  • 48. 5. Cookies § 109 Abs 3 Z 16 TKG • Verwaltungsstrafnorm bei Verletzung von § 96 Abs 3 TKG • Sieht Geldstrafe bis zu € 37.000,- vor, wenn entsprechende Informationen nicht erteilt werden
  • 49. 5. Cookies Exkurs: Datenschutzerklärung • Nach den Erläuterungen zum TKG können Informationen auch im Rahmen einer Datenschutzerklärung im Impressum erteilt werden • Laut Ansicht der Artikel 29-DatenschutzGruppe ist dies nicht ausreichend • Sinnvoll daher, Opt-In separat zB durch Pop-up einzufügen und uU Datenschutzerklärung zusätzlich im Impressum
  • 50. 5. Cookies Exkurs: Datenschutz international • Bei grenzüberschreitenden Geschäften kommt es stark auf den Ort der Datenverarbeitung an • Liegt dieser im Inland, ist österreichisches Datenschutzrecht anzuwenden, auch gegenüber ausländischen Kunden • Liegt der Ort im (EU-) Ausland, ist das dortige Datenschutzrecht zu beachten
  • 51. 5. Cookies IN A NUTSHELL • § 96 Abs 3 TKG setzt Cookie-Richtlinie um • User muss vorab informiert werden, welche Daten gesammelt werden und muss aktiv zustimmen • Bei Nichtbeachtung droht Verwaltungsstrafe nach § 109 TKG