Im Sommersemester 2016 habe ich an der Johannes-Kepler-Universität Linz (OÖ) einmal mehr die Lehrveranstaltung 'Verträge im Web' abgehalten.
Nach dem Einschub der Slides eines aktuellen Vortrages vergangene Woche finden Sie hier nun den zweiten Foliensatz zu der LVA. Thematisch gehen die Slides auf die Informationspflichten im Web sowie auf die Cookie-Thematik ein.
2. Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels
4. 4. Informationspflichten
Informationspflichten
• Relevant im B2C-Bereich
• Bestehen nach verschiedenen Gesetzen
– § 14 UGB & § 63 GewO
– § 5a KSchG
– § 5 ECG (‚Impressum‘)
– §§ 4 ff FAGG
– §§ 24 f MedienG (va Impressum bei Newslettern)
• Weitere Informationen/Muster auf der Homepage der
WKO
5. 4. Informationspflichten
Ausnahme der individuellen Kommunikation
• bei individueller, direkter Kommunikation können
Vertragsbestimmungen individuell gestaltet werden
• Fehlen eines Vertrauensschutzgrundes (wer mit seinem
Computer individuell kommuniziert, weiß üblicherweise
zu welchem Zeitpunkt eine Vertragserklärung per E-Mail
abgesendet wird und wie Eingabefehler korrigiert
werden)
• Dadurch Informationspflichten eingeschränkt
6. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 14 UGB & § 63 GewO
Anbieter hat va folgende Informationen zur Verfügung zu
stellen:
• Firmenname
• Rechtsform der Firma (zB KG, OG oder GmbH)
• Sitz der Firma
• Firmenbuchnummer & Gericht
• Bei Gewerbe zusätzlich Name & Standort der
Gewerbeberechtigung
7. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 5a KSchG
Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur
Verfügung zu stellen:
• Art & Umfang der Ware bzw Leistung
• Name oder Firmenname
• Telefonnummer und Postadresse
• Gesamtpreis & Lieferbedingungen
• Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie
• wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte
8. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 5 ECG (‚Impressum‘)
Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur
Verfügung zu stellen:
• Name bzw Firmenname
• Adresse
• Kontaktdaten einschl. Postadresse
• wenn vorhanden: UID
• wenn vorhanden: Firmenbuchnummer & Gericht
• wenn vorhanden: zuständige Aufsichtsbehörde
9. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
In § 4 FAGG sind die Informationspflichten geregelt,
während in den §§ 5 ff FAGG Sonderfälle geregelt werden
Informationen nach § 4 FAGG:
• Art & Umfang der Ware bzw Leistung
• Name oder Firmenname
• Telefonnummer und Postadresse
10. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
• Gesamtpreis & Lieferbedingungen
• Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie
• Infos zu Bestehen des Rücktrittsrechts bzw Ausübung
und Zurverfügungstellung des Formulars Anhang I Teil B
des FAGG (vgl. § 4 Z 8 FAGG)
• wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte
• wenn vorhanden: Info zu Bestehen eines
außergerichtliches Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren
11. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
Informationen nach § 5 FAGG:
• Betrifft Verträge die außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossen werden
• Informationen nach § 4 FAGG müssen auf dauerhaftem
Datenträger bereitgestellt werden
• Verbraucher ist eine Kopie des Vertrages (uU auf einem
dauerhaften Datenträger) auszuhändigen
12. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
Informationen nach § 6 FAGG:
• Betrifft Handwerkerverträge
• Informationserteilung hier vereinfacht
• Betrifft Verträge unter € 2.000,- und wenn Leistungen
sofort erfüllt werden
• Information primär über Gesamtkosten und
Kostenvoranschlag auf einem dauerhaften Datenträger
13. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
Informationen nach §§ 7 f FAGG:
• Betrifft Fernabsatzverträge
• Informationserteilung auf Fernkommunikationsmittel
angepasst und klar verständlich
• Bei elektronisch geschlossenen Verträgen iSv § 8 FAGG
(‚Online-Shops‘) muss klar sein, dass Leistung
kostenpflichtig und Abgabe der Erklärung muss für
Kunden deutlich sein (‚Button-Lösung‘)
14. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
Informationen nach § 9 FAGG:
• Betrifft telefonisch abgeschlossene Verträge
• Zu Beginn sind Name bzw Firmenname, Name des
Anrufers und Zwecks des Geschäftes anzugeben
• Bei Dienstleistung besteht Bindung des Kunden erst,
wenn Angebot und Annahme noch schriftlich
ausgetauscht wurden
15. 4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
• Betrifft va Betreiber von Online-Shops, welche
wiederkehrende‘ Medien, dh Newsletter, mind. 4x pro
Jahr versenden
• Zu unterscheiden zwischen ‚kleinen‘ & ‚großen‘
Websites:
– Kleine Webseite = Internetauftritt va zur Information über das
Unternehmen & Werbung
– Große Website = Online-Shop & meinungsbildende bzw
redaktionelle Inhalte
16. 4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Informationen bei/in Newslettern:
• Webadresse für die folgenden Angaben
• Name bzw Firmenname
• Unternehmensgegenstand
• Wohnadresse oder Firmensitz
• uU vertretungsbefugte Organe & Aufsichtsrat
17. 4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Informationen bei ‚kleiner‘ Website:
• Name oder Firma des Medieninhabers
• Unternehmensgegenstand
• Wohnort oder Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers
18. 4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (1):
• Namen der vertretungsbefugten Organe der des
Medieninhabers (zB Geschäftsführer)
• Im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates dessen
Mitglieder
• Für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder
indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-,
Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse
19. 4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (2):
• Allfällige stille Beteiligungen an der dem Medieninhaber
• Treuhandverhältnisse für jede Stufe
• Im Falle der Beteiligung von Stiftungen die Stifter und die
jeweiligen Begünstigten
• Im Falle eines Vereins der Vorstand und der
Vereinszweck
20. 4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (3):
• Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums
bzw der Website (= ‚Linie des Blattes‘)
22. 4. Informationspflichten
Das BGStG im Überblick
• § 1 BGStG: Ziel des Gesetzes: dh Gleichstellung von
Menschen mit Behinderungen
• § 2 BGStG: Geltungsbereich: ist für die öffentliche
Verwaltung wie auch für Private anzuwenden
• § 3 BGStG: Definition von Behinderungen
• § 4 BGStG: (allgemeines) Diskriminierungsverbot
• § 5 BGStG: Definition von Diskriminierungen
– Unmittelbar: ungünstiger Behandlung als Nichtbehinderter
– Mittelbar: Benachteiligung durch an sich neutrale Vorschriften
23. 4. Informationspflichten
Das BGStG im Überblick
• §§ 6-7 BGStG: Unverhältnismäßige Belastungen &
positive Maßnahmen
• § 8 BGStG: Verpflichtungen des Bundes/der öffentlichen
Verwaltung
• § 9 BGStG: Rechtsfolgen bei Verletzung
• § 10 BGStG: Geltendmachung von Ansprüchen
• §§ 11-13 BGStG: weitere Verfahrensvorschriften
• §§ 14-16 BGStG: Schlichtungsverfahren
• §§ 17 ff BGStG: Schlussbestimmungen
24. 4. Informationspflichten
Das BGStG im Web
• Nach § 2 Abs 2 BGStG ist auch gesamtes Vertragsrecht
sowie Anbahnung von Verträgen umfasst
• Nach § 6 Abs 5 BGStG müssen auch Systeme der
Informationsverarbeitung barrierefrei gestaltet sein
• Ist dies nicht der Fall, so besteht nach § 9 BGStG
Schadenersatzanspruch für:
– Erlittenen Vermögensschaden
– Zusätzlich Ersatz für erlittene persönliche Beeinträchtigung,
nach § 9 Abs 2 BGStG mindestens € 1.000,-
25. 4. Informationspflichten
Das BGStG im Web
• Websites, insbesondere Online-Shops sind daher iSd
BGStG barrierefrei zu gestalten
• Jedoch laut § 6 BGStG keine Diskriminierung, wenn
Beseitigung der Barrierefreiheit unzumutbar oder
unverhältnismäßig ist, zB bei hohem wirtschaftlichem
Aufwand
• Letztlich bei jeder Website im Einzelfall zu entscheiden
• Jedoch muss (vermeintlich) diskriminierte Person aktiv
werden und muss Benachteiligung beweisen
26. 4. Informationspflichten
Das BGStG im Web
• RL der EU in Vorbereitung, nach welcher Websites und
Apps öffentlicher Stellen barrierefrei sein müssen
• Betrifft vor allem den Zugang von blinden, gehörlosen
und schwerhörigen Personen
• Betrifft va die Verwaltung, nicht aber zB öffentliche
Rundfunksender oder Dritt-Content
• Beispielsweise Maßnahmen:
Textbausteine als Bild-Alternativen
Keine Maus für Durchblättern der Homepage notwendig
27. 4. Informationspflichten
Disclaimer?
• Disclaimer = Haftungsausschluss
• Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht
notwendig
• § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht
möglich
• ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten
Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige)
fremde Inhalt Kenntnis besteht
28. 4. Informationspflichten
Disclaimer?
• Disclaimer kann jedoch darlegen, dass Angebot auf
bestimmten Adressatenkreis oder bestimmtes Land
beschränkt ist
• In diesem Fall darf die restlichen Inhalte einer Website
dem nicht widersprechen
• Disclaimer zB auch bei Kapitalmarkt-Prospekten, jedoch
dann nach den §§ 1, 2 und 5 KMG beschränkt
29. 4. Informationspflichten
ODR-VO
• ODR-Plattform zur Streitbeilegung mit 15.02.2016
gestartet
• Basiert auf folgenden Rechtsnormen
RL 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten
VO Nr. 524/2013
• Über Portal können sowohl Händler/Unternehmer als
auch Verbraucher Beschwerden einreichen
30. 4. Informationspflichten
ODR-VO
• Jeder MS verfügt über Alternative Streitbeilegungs-
Stellen (‚AS-Stellen‘), welche auf der ODR-Plattform
registriert sind
• Ergeht eine Beschwerde auf der Plattform, so wird
zuerst der Sachverhalt übermittelt und versucht eine AS-
Stelle zu finden
• AS-Stelle leitet dann ein Schlichtungsverfahren ein und
versucht Lösung zu finden
31. 4. Informationspflichten
ODR-VO
• De facto jeder Web-Händler von der VO betroffen und
hat entsprechende Informationspflicht seit 09.01.2016
• Nicht betroffen:
– Reine B2B-Geschäfte
– Homepages, die als bloße Webpräsenz betrieben werden, dh es
werden keine Verträge geschlossen
– Anbieter ohne Sitz in der EU
– Anbieter rein analoger Verträge
– Anbieter die als Verbraucher anzusehen sind (zB bei eBay)
32. 4. Informationspflichten
ODR-VO
• Informationspflicht betrifft konkret die Nennung der ODR-
Plattform inkl. Link im Impressum der Homepage
• ZB: Plattform der EU-Kommission zur Online-
Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr
• Zu beachten: Als (unternehmerischer) Drittanbieter bzw
bei Amazon oder bei eBay muss die Information
ebenfalls erteilt werden
33. 4. Informationspflichten
Exkurs: AS-Umsetzung in Österreich
• AS-Stellen und Verfahren ergeben sich in Österreich aus
dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)
• Gilt nach § 1 Abs 2 AStG nicht für Streitigkeiten über:
– Streitigkeiten über Gesundheitsdienstleistungen sowie Abgabe
und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten
– Streitigkeiten mit öffentlichen Anbietern von Weiter- oder
Hochschulbildung
– nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
– Kaufverträge über unbewegliche Sachen
34. 4. Informationspflichten
Exkurs: AS-Umsetzung in Österreich
• § 4 AStG regelt die AS-Stellen in Österreich (1):
– die Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria
– die Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom
Regulierungs-GmbH
– die Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom
Regulierungs-GmbH
– die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
– die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen
Kreditwirtschaft
35. 4. Informationspflichten
Exkurs: AS-Umsetzung in Österreich
• § 4 AStG regelt die AS-Stellen in Österreich (2):
– der Internet Ombudsmann
– die Ombudsstelle Fertighaus und die Schlichtung für
Verbrauchergeschäfte
• § 19 AStG: Unternehmer muss auf Homepage auch die
für seine Tätigkeit relevante AS-Stelle verlinken und
überdies in seinen AGB darauf hinzuweisen
• § 29 AStG: wird die VO bzw § 19 AStG nicht eingehalten
droht Verwaltungsstrafe idH von € 750,-
36. 4. Informationspflichten
IN A NUTSHELL
• Informationspflichten ergeben sich aus verschiedenen
Normen und überlappen sich zumeist
• Insbesondere das ECG, das FAGG, die ODR-VO und
das MedienG zu beachten
• Bei Nichtbeachtung der Pflichten zumeist
Verwaltungsstrafe bzw Auswirkungen auf die Verträge
38. 5. Cookies
Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG)
Ua Umsetzung der Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG)
Relevante Inhalte:
• § 96 TKG: Umsetzung der Cookie-Richtlinie
• § 109 TKG: Verwaltungsstrafbestimmungen
39. 5. Cookies
Was sind Cookies?
• Textdateien, die auf dem Rechner abgelegt werden &
Daten über besuchte Websites enthalten
• Vorteil: besuchte Websites werden ‚wiedererkannt‘, dh
Einstellungen usw bleiben bestehen
• Nachteil: Surf-Verhalten des Users wird nachvollziehbar
& zielgerichtete Werbung wird leichter
• Cookies teilweise automatisch aktiviert bei Browsern
40. 5. Cookies
§ 96 Abs 3 TKG
• Betrifft personenbezogene Daten, dh va Cookies mit IP-
Adresse des Users iSv § 3 Z 1 ECG
• Gilt für öffentliche und private Betreiber
• Information, dass und welche Daten des Users
gesammelt werden
• User hat dieser Verwendung vorab zuzustimmen
41. 5. Cookies
Opt-in
• Zustimmung zur Nutzung von Cookies notwendig, muss
aktiv, freiwillig und vor der Nutzung der Homepage
erfolgen
• Opt-in zumeist über Browsereinstellungen oder über
Pop-ups bzw Altersabfragen, va über
Browsereinstellungen eher problematisch
• In der Praxis sind Hinweise auf Cookies auf Homepages
eher versteckt, dienen dann eher der Information und
noch nicht der Einwilligung
42. 5. Cookies
Cookies auf der Homepage
• Welche Cookies werden auf der Homepage verwendet
(überprüfbar zur zB Cookie-Viewer)?
• Verwendet ein eingesetzter Dritt-Dienst (zB Google
Analytics) Cookies, auf die ebenfalls hingewiesen werden
müssten?
• Artikel 29-DatenschutzGruppe:
Zustimmung muss aktiv erfolgen
Browsereinstellung reicht nicht aus
43. 5. Cookies
Cookies auf der Homepage
• Siehe auch Informationen seitens der WKO
• Grundsätze der zulässigen Datenverarbeitung nach DSG
sind zu beachten:
für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke
nach Treu und Glauben
bei Vorliegen rechtlicher Befugnisse
wenn die Datenverwendung wesentlich ist (Datensparsamkeit)
wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten wird und
keine Verletzung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen
des Betroffenen mit der Datenverarbeitung einhergeht
44. 5. Cookies
Cookies auf der Homepage
• Zweck der Datenverarbeitung muss eindeutig und
zulässig sein
zB Speicherung für Buchhaltung
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob (zusätzlich)
Meldepflichten der Datenverarbeitung bei Datenschutzregister
bestehen
45. 5. Cookies
Cookies auf der Homepage
• Überdies muss die rechtliche Befugnis und die
Verhältnismäßigkeit beachtet werden:
Ist die konkrete Datenspeicherung überhaupt erforderlich, um
den rechtmäßigen Zweck zu erreichen?
Gibt es Alternativen zur konkreten Datenspeicherung, die als
gelindere Mittel zur Zweckerreichung ausreichen würden und
eine geringere Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen
des Betroffenen bewirken würden?
Ist die Datenspeicherung als adäquates Mittel anzusehen?
• Befugnis ergibt sich zB aus Gewerbeberechtigung
46. 5. Cookies
Cookies auf der Homepage
• Weiters keine Verletzung von etwaigen schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (zB wenn
eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht
oder die Daten bereits zulässigerweise veröffentlicht
wurden, etwa im Grundbuch)
• Zustimmungserklärung muss jedenfalls ohne Zwang,
bewusst und in Kenntnis des Sachverhaltes geschehen
• Zustimmung ist überdies widerrufbar
47. 5. Cookies
Cookies auf der Homepage
• Generell soll Information darüber erfolgen, welche
Informationen zu welchem Zweck wie lange gespeichert
werden und hierzu soll (aktiv) zugestimmt werden
• Weiters nach dem TKG folgende Informationen:
– Welche personenbezogenen Daten ermittelt, verarbeitet oder an
Dritte übermittelt werden
– Auf welcher Rechtsgrundlage (zB aufgrund eines Vertrages,
eines speziellen Gesetzes)
– Für welche Zwecke dies erfolgt
– Wie lange die Daten gespeichert werden
48. 5. Cookies
§ 109 Abs 3 Z 16 TKG
• Verwaltungsstrafnorm bei Verletzung von § 96 Abs 3
TKG
• Sieht Geldstrafe bis zu € 37.000,- vor, wenn
entsprechende Informationen nicht erteilt werden
49. 5. Cookies
Exkurs: Datenschutzerklärung
• Nach den Erläuterungen zum TKG können Informationen
auch im Rahmen einer Datenschutzerklärung im
Impressum erteilt werden
• Laut Ansicht der Artikel 29-DatenschutzGruppe ist dies
nicht ausreichend
• Sinnvoll daher, Opt-In separat zB durch Pop-up
einzufügen und uU Datenschutzerklärung zusätzlich im
Impressum
50. 5. Cookies
Exkurs: Datenschutz international
• Bei grenzüberschreitenden Geschäften kommt es stark
auf den Ort der Datenverarbeitung an
• Liegt dieser im Inland, ist österreichisches
Datenschutzrecht anzuwenden, auch gegenüber
ausländischen Kunden
• Liegt der Ort im (EU-) Ausland, ist das dortige
Datenschutzrecht zu beachten
51. 5. Cookies
IN A NUTSHELL
• § 96 Abs 3 TKG setzt Cookie-Richtlinie um
• User muss vorab informiert werden, welche Daten
gesammelt werden und muss aktiv zustimmen
• Bei Nichtbeachtung droht Verwaltungsstrafe nach § 109
TKG