Datenschutzbeauftragte werden in Zukunft eine wichtige Rolle im Unternehmen s...
Open Data und staatliche Arkantradition
1. 1
Open Data und staatliche
Arkantradition
Dr. Sönke E. Schulz
26.09.2014
ISPRAT Wissenschaftstag
Donau-Universität, Krems
2. Agenda
Open Data und Arkantradition
2
Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland
Transparenzgesetz Hamburg
PSI-Richtlinie und Informationsweiterverwendungsgesetz
E-Government-Gesetz(e)
Ausblick
Offene Fragen
Nutzungsbestimmungen (Lizenzen)
Rechtsregime
Abwägung
Open Data in Kommunen
3. Open Data und Arkantradition
Wandel der Verwaltungskultur?
Das Prinzip des Amtsgeheimnisses
diente dem Schutz der
Entscheidungsprozesse und der
Beteiligten, schloss allerdings eine
öffentliche Kontrolle der
Verwaltungstätigkeit weithin aus. Diese
restriktive Verwaltungspraxis wird als
Arkanprinzip bezeichnet (von lat.
arcanum = Geheimnis), kritisch auch als
Ansammlung geheimer Praktiken, durch
die religiöse oder weltliche Autoritäten
ihre Herrschaft über das unmündige
Volk absichern. Nichttransparenz ist
jedoch kein Selbstzweck, sondern dient
dem Schutz anderweitiger Interessen.
transparent
kollaborativ
partizipativ
Open Data Arkantraditionvs.
5. 5
Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland
Transparenzgesetz Hamburg
Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Private, soweit diese öffentliche
Aufgaben wahrnehmen, vorrangig im Bereich der Daseinsvorsorge
grundsätzliche Einbeziehung von Verträgen der öffentlichen Verwaltung
Verpflichtung zum Aufbau eines Informationsregisters
Abwägung bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
7. 7
Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland
PSI-Richtlinie und Informationsweiterverwendungsgesetz
Zweck/Anwendungsbereich:
Diese Richtlinie enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und
die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener
Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich:
Dokumente, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten nicht zugänglich sind.
Grundsatz:
Vorbehaltlich … stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Dokumente, auf die diese
Richtlinie … anwendbar ist, … für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke
weiterverwendet werden können.
PSI-RL
Rechtlicher Ausschluss des Zugangs maßgeblich!
8. Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland
PSI-Richtlinie und Informationsweiterverwendungsgesetz
Zweck:
Dieses Gesetz soll gewährleisten, dass Informationen der öffentlichen Stellen
insbesondere dem Markt für Produkte und Dienstleistungen mit digitalen Inhalten
diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen.
Anwendungsbereich:
Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung aller Informationen, die von
öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden .
Grundsatz:
Informationen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, können
weiterverwendet werden.
IWG-E
Tatsächlicher Ausschluss des Zugangs maßgeblich!
Die Richtlinie 2003/98/EG sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass sie den Mitgliedstaaten eine
eindeutige Verpflichtung auferlegt, alle Dokumente weiterverwendbar zu machen, es sei denn, der Zugang ist
im Rahmen der nationalen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten eingeschränkt oder ausgeschlossen,
und vorbehaltlich der anderen in dieser Richtlinie niedergelegten Ausnahmen. Die durch diese Richtlinie
vorgenommenen Änderungen zielen nicht darauf ab, die Zugangsregelungen in den Mitgliedstaaten
festzulegen oder zu ändern, die weiterhin ihrer Zuständigkeit unterliegen.
10. 10
Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland
E-Government-Gesetz(e)
§ 12 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten,
Verordnungsermächtigung
(1) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten
zur Verfügung, an denen ein Nutzungsinteresse, insbesondere
ein Weiterverwendungsinteresse im Sinne des
Informationsweiterverwendungsgesetzes, zu erwarten ist, so
sind grundsätzlich maschinenlesbare Formate zu verwenden.
Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten
durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet
werden können. Die Daten sollen mit Metadaten versehen
werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Bestimmungen für die Nutzung der Daten gemäß Absatz 1
festzulegen. Die Nutzungsbestimmungen sollen die
kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung abdecken. Sie
sollen insbesondere den Umfang der Nutzung,
Nutzungsbedingungen, Gewährleistungs- und
Haftungsausschlüsse regeln. Es können keine Regelungen zu
Geldleistungen getroffen werden.
Maschinenlesbarkeit
Rechtsregime
Nutzungsbestimmungen
11. 11
Open-Data-Gesetzgebung in Deutschland
E-Government-Gesetz(e)
§ 12 EGovG:
Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen
Daten durch Software automatisiert ausgelesen und
verarbeitet werden können. Die Daten sollen mit
Metadaten versehen werden.
Maschinenlesbarkeit
§ 6 IWG-E:
Ein Dateiformat ist maschinenlesbar, wenn es
so strukturiert ist, dass informationstechnische
Anwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner
Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur,
leicht verarbeiten können.
13. 13
Open Data in Kommunen
Zulässigkeit der
Veröffentlichung ohne
gesetzliche Grundlage
Rechtsregime
Grenzen
Verfahrensfragen
Informationsrichtigkeit
und Haftung
Nutzungsbestimmungen
Gebühren und Entgelte,
vor allem kostenlose
Abgabe
…
19. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. Sönke E. Schulz
sschulz@lvstein.uni-kiel.de
www.lorenz-von-stein-institut.de
19
20. 20
Ebenenübergreifendes Wissensmanagement als Basis von „Open Government Data“
Projektergebnisse / Veröffentlichungen
Aufsätze:
Sönke E. Schulz, Ebenenübergreifendes Wissens- und Informationsmanagement der
öffentlichen Verwaltung als Basis von Open Government Data, in: Dix u. a. (Hrsg.), Jahrbuch
für Informationsfreiheit und Informationsrecht 2012, Berlin 2013, S. 247-274.
Sönke E. Schulz, Aktuelle Entwicklungen im Informationszugangsrecht – erreicht ‚Open Data‘
den Gesetzgeber?, VerwArch 104 (2013), S. 327-343.
Christian Hoffmann/Sönke E. Schulz, Open Data für Kommunen, KommJur 2014, S. 126-132.
Sönke E. Schulz, Das Feigenblatt der Arkantradition – Staatliche Offenheit im (digitalen)
Wandel, KM Magazin – Kultur und Management im Dialog, Nr. 86, 1/2014, S. 28-30.
Blogbeiträge:
Open Government Data – und was macht der Gesetzgeber?, 09.02.2011,
www.government2020.de
Staatliche Daten und Informationen als öffentliche Sachen im Gemeingebrauch?,
09.04.2013, www.juwiss.de
Open Data und staatliches Arcanum, 08.05.2014, www.juwiss.de.
Maschinenlesbare Daten oder: weiß die linke Hand nicht, was die rechte tut?, 11.07.2014,
www.government2020.de
Neufassung des Informationsweiterverwendungsgesetzes – europarechtswidriger Anspruch
»light«?, 15.07.2014, www.juwiss.de