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AUSLÄNDERRECHT
IN DEUTSCHLAND
Juristische Übersetzung Russisch > Deutsch 8
Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | ILORI TRANSLATIONS
Agenda
 Begriff, Einordnung und Statistik
 Rechtsquellen und Aktuelles
 Ausländerbehörden
 Aufenthaltstitel nach Staatsangehörigkeit
 Asylverfahren
 Ausreisepflichten
 Ausländerrechtliche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
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Deutsche Rechtsordnung
Privatrecht
> nachgiebiges Recht/Gleichordnung*
Bürgerliches Recht
Handels- und
Wirtschaftsrecht
Arbeitsrecht
Internationales
Privatrecht
Öffentliches Recht
> zwingendes Recht/Unterordnung**
Staats- und
Verfassungsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Prozessrecht
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Privatrecht
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Bürgerliches Recht
Handels- und
Wirtschaftsrecht
Arbeitsrecht
Internationales
Privatrecht
Öffentliches Recht
> zwingendes Recht/Unterordnung**
Staats- und
Verfassungsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Prozessrecht
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Begriff und Einordnung I
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation
Verwaltungsverfahren
Verwaltungsvollstreckung
Besonderes Verwaltungsrecht, z. B.
Polizei- und Ordnungsrecht
Baurecht
Ausländerrecht
Steuerrecht
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Begriff und Einordnung II
AuslR auch Gegenstand des Sonderordnungsrechts:
 Spezialgesetzliche Regelungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung
 „gefährliche“ Verhaltensweisen werden unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt
(z. B. Führerschein (§ 2 StVO), Genehmigung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln
(§§ 1, 3 BtMG)
 Verstöße sind z. T. als Straftatbestände ausgestaltet
 AuslR-Beispiel: Einreise und Aufenthalt erfordern Besitz eines Passes und eines
Aufenthaltstitels (§§ 3-9 AufenthG)
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Statistik (destatis) I
Personengruppe Berichtsjahr Personenzahl
Personen mit MH 2016 18,6 Mio.
Ausländische Bevölkerung 2017 10,6 Mio.
Türkei 2017 1,5 Mio.
Polen 2017 867 Tsd.
Syrien 2017 699 Tsd.
Schutzsuchende 2016 1,6 Mio.
Syrien 2016 455 Tsd.
Afghanistan 2016 191 Tsd.
Irak 2016 156 Tsd.
Einbürgerungen 2017 112 Tsd.
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Statistik: Integrationsindikatoren (destatis)
Indikator Ohne MH Mit MH
Ohne Schulabschluss
(18-25-Jährige)
3,6 % 12,1 %
Erwerbslose (15-64-Jährige) 3,4 % 7,1 %
Armutsgefährdet (trotz Arbeit) 6,2 % 13,6 %
Mit Hochschulabschluss
(25-35-Jährige)
26,1 % 26,1 %
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Rechtsquellen
EU-Staats-
angehörige
• Inkl.
Familienmitglieder
• Richtlinie
2004/38/EG
• Freizügigkeitsgesetz/
EU (FreizügG/EU)
Drittstaats-
angehörige
• Aufenthaltsgesetz
(AufenthG, 2005)
• Gesetz über das
Ausländerzentral-
register (AZRG)
• Integrationskurs-
verordnung (IntV)
Schengen-Recht
• Verordnung (EG) Nr.
539/2001
Asylangele-
genheiten
• Dublin-II-Verordnung
(Verordnung (EG) Nr.
343/2003)
• Verordnung (EG) Nr.
2725/2000
• Asylgesetz (AsylG)
• Asylberwerberleis-
tungsgesetz (AsylbLG)
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Aktuelles im Ausländerrecht
 Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Gesetzgebungsverfahren läuft noch, Stand: April
2019)
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/fachkraefteein
wanderung.html
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2018/fachkraefteeinwanderungsgese
tz.html
 Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/gesetz-ueber-
die-duldung-bei-ausbildung-und-
beschaeftigung.html;jsessionid=97F64DAE996E6A17F75AE535E56B5E31.2_cid287
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Fachkräfteeinwanderungsgesetz
 Warum:
Betriebe und Unternehmen [haben] bereits heute Schwierigkeiten […], für bestimmte
Qualifikationen, Regionen und Branchen qualifizierte Fachkräfte zu finden. Die Zahl der
offenen Stellen ist aktuell auf rund 1,2 Millionen angestiegen. (Kabinettsfassung)
 Wozu:
Deckung der Bedarfe des Wirtschaftsstandortes Deutschland und die
Fachkräftesicherung durch eine gezielte und gesteuerte Zuwanderung von Fachkräften
aus Drittstaaten und Leisten eines Beitrags zu einem nachhaltigen gesellschaftlichen
Wohlstand
 Maßnahmen:
 Öffnung des Arbeitsmarktes: gezielte und gesteuerte Einwanderung nicht nur für Hochqualifizierte, sondern
auch für Menschen mit anerkannter Berufsausbildung (keine Vorrangprüfung aber Anerkennung der
Ausbildung)
 Erleichterung der Arbeitsuche
 Erleichterungen im Anerkennungs- und Visumverfahren
 Schneller Erhalt der Niederlassungserlaubnis
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Aufenthaltsgesetz
AufenthG = Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von
Ausländern im Bundesgebiet
Regelt:
 Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen (§§ 3-38a AufenthG, zus. mit
AufenthV vom BMI)
 Aufenthaltstitel (§§ 4-9a, 19a, d AufenthG)
 Gründe für erlaubte Einreise und Aufenthalt (Ausbildung, Erwerbstätigkeit usw., §§ 16-38a AufenthG)
 Zustimmungspflicht zur Beschäftigung (zus. mit BeschV und BeschVerfV vom BMWi,
§§ 39-42 AufenthG)
 Integrationskurse (zus. mit IntV vom BMI, §§ 43-45a AufenthG)
 Ausreisepflicht und -voraussetzungen (§§ 50-62b AufenthG)
 Verfahrensvorschriften und Verwaltungsverfahren (§§ 71-85a AufenthG)
 Ausländerrechtliche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 95-98c AufenthG)
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Aufenthaltsgesetz: Begriffsbestimmungen (§ 2)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__2.html
Definition von:
 Ausländer
 Erwerbstätigkeit und Beschäftigung
 gesicherter Lebensunterhalt eines Ausländers und ausreichender Wohnraum
 Schengen-Staaten
 Vorübergehender Schutz, international Schutzberechtigter und langfristig
Aufenthaltsberechtigter
 Einfache, hinreichende, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, Beherrschen der
deutschen Sprache
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Ausländerbehörden
Geregelt im Aufenthaltsgesetz (§§ 71-75 AufenthG):
 Ausländerbehörden:
aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem
Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen
 vom Auswärtigen Amt ermächtigte Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate):
Pass- und Visaangelegenheiten im Ausland
 Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behörden (Zoll, Bundespolizei): Zurückweisung und die Zurückschiebung an der
Grenze, Abschiebungen, Rückführungen usw.
 Zollverwaltung, Gerichte, Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungsbehörden: Vergehen,
Verbrechen, Ordnungswidrigkeiten
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Aufenthaltstitel I
Visum
(§ 6 AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis
(§ 7 AufenthG)
Niederlassungs-
erlaubnis (§ 9
AufenthG)
Erlaubnis zum
Daueraufenthalt – EU
(§ 9a AufenthG)
Blaue Karte EU
(§ 19a AufenthG)
ICT-Karte
(§ 19b AufenthG)
Mobiler-ICT-Karte
(§ 19d AufenthG)
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Aufenthaltstitel II
Visum [§ 6
Aufenthaltsgesetz –
AufenthG]
Das befristete Visum wird vor der Einreise von der deutschen
Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) erteilt.
Aufenthaltserlaubnis
[§ 7 AufenthG]
Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet und
zweckgebunden, zum Beispiel zur Aufnahme einer Ausbildung, einer
Erwerbstätigkeit, für den Familiennachzug oder aus humanitären
Gründen erteilt.
Niederlassungserlaub
nis [§ 9 AufenthG]
Die unbefristete Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich
unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Blaue Karte EU [§ 19a
AufenthG]
Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel für
Arbeitnehmer/innen mit einer akademischen oder vergleichbaren
Qualifikation und einem bestimmten Mindesteinkommen.
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Quelle: BA, 2017, Merkblatt 7, S. 6
Aufenthaltstitel III
ICT-Karte [§ 19b
AufenthG]
Befristeter Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte
Arbeitnehmer/innen (Führungskräfte, Spezialisten, Trainees) in eine
inländische Niederlassung, wenn das Unternehmen, dem der
Ausländer angehört, seinen Sitz außerhalb der EU hat.
Mobiler-ICT-Karte
[§ 19d AufenthG]
Aufenthaltstitel in Fällen der sogenannten Langzeitmobilität (der
unternehmensinterne Transfer im Bundesgebiet muss mehr als 90
Tage dauern) von unternehmensintern transferierten
Arbeitnehmer/innen, die bereits einen ICT-Aufenthaltstitel eines
anderen EU-Mitgliedstaates besitzen.
Daueraufenthalt-EU –
unbefristet - [§ 9a
AufenthG]
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten Drittstaatsangehörige
nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland
bzw. innerhalb der Europäischen Union. Sie berechtigt zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 17
Quelle: BA, 2017, Merkblatt 7, S. 6
Aufenthaltstitel IV
Keine Aufenthaltstitel, aber Dokumente, mit denen ein Aufenthaltsstatus nachgewiesen
wird, sind die:
 Aufenthaltsgestattung [§ 61 Abs. 2 Asylgesetz]
Eine Aufenthaltsgestattung wird Personen zur Durchführung ihres Asylverfahrens
erteilt.
 Duldung [§ 60a AufenthG]
Eine Duldung wird erteilt, wenn die Abschiebung eines Ausländers vorübergehend
ausgesetzt wird.
Quelle: BA, 2017, Merkblatt 7, S. 6
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Wichtige Begriffe: BA
 Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die nichtselbständige Beschäftigung
 Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 SGB
IV). Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im
Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (Fortbildung, Umschulung, Ausbildung, Weiterbildung).
 Ausländerinnen und Ausländer: Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes sind.
 Europäischer Wirtschaftsraum (EWR): Zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten sowie Island,
Norwegen und Liechtenstein. Staatsangehörige des EWR genießen ebenfalls uneingeschränkte
Arbeitnehmerfreizügigkeit. Schweizer Bürger gehören zwar nicht dem EWR an, sind aber nach dem
„Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz“ EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt.
 Drittstaaten: alle Länder, die nicht der Europäischen Union (EU) bzw. dem Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) angehören. Die Schweiz ist EWR-Staaten gleichgestellt.
Quelle: BA, 2017, Merkblatt 7, S. 6
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Asylverfahren I
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Asylverfahren II
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Ausreisepflicht
Ausreise-
pflicht
Widerruf
(§ 52 AufenthG)
Bei formalen
Gründen
Ausweisung
(§ 53 AufenthG)
Bei Gefahr für
öffentliche Sicherheit
und Ordnung
Zurückschiebung
(§ 57 AufenthG)
Abschiebung
(§ 58 AufenthG)
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Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im AuslR
Ausländerrechtliche Straftatbestände
Vergehen, z. B.
Unerlaubte Einreise und Aufenthalt
(§ 95 I 1-3)
Erschleichen eines
Aufenthaltstitels/einer Duldung (§
95 I 3)
Unerlaubte Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit
(§ 95 Ia)
Einschleusen von Ausländern (Hilfe
und Versuch strafbar)
(§§ 96, 97)
Verbrechen
(Fahrlässige) Herbeiführung des
Todes eines Geschleusten (§ 97)
Ordnungswidrigkeiten, z. B.
Beauftragung (Arbeitgeber) einer
unerlaubten Dienst- oder
Werkleistung
Vorsätzliches oder fahrlässiges
Verhalten gegenüber Grenzkontrollen
Verletzung von Melde- und
Vorspracheverpflichtungen
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 23
Ausländerzentralregister
Abkürzung: AZR
 Geführt vom Bundesverwaltungsamt (BVA) im Auftrag vom Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF)
 Großes automatisiertes Register der öffentlichen Verwaltung der BRD
 Daten der Ausländer, die nicht nur vorübergehend (mind. 3 Monate) im Inland leben
oder gelebt haben
 Eine separat geführte Visa-Datei: Daten der Visumantragsteller
Quelle: BVA, URL: https://www.bva.bund.de/DE/Themen/Sicherheit/
Auslaenderzentralregister/auslaenderzentralregister-node.html
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 24
Verwendete Quellen
Bundesagentur für Arbeit, 2017, Merkblatt „Beschäftigung ausländischer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland“, URL:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Merkblatt-
7-AuslaendischeAN_ba015382.pdf [Stand: 16-07-2018]
fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php
migration-online.net
migrationsrecht.net
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Sämtliche Texte, Bilder und andere in dieser Präsentation verwendeten Informationen unterliegen
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6.1.8 Ausländerrecht

  • 1. AUSLÄNDERRECHT IN DEUTSCHLAND Juristische Übersetzung Russisch > Deutsch 8 Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | ILORI TRANSLATIONS
  • 2. Agenda  Begriff, Einordnung und Statistik  Rechtsquellen und Aktuelles  Ausländerbehörden  Aufenthaltstitel nach Staatsangehörigkeit  Asylverfahren  Ausreisepflichten  Ausländerrechtliche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 2
  • 3. Deutsche Rechtsordnung Privatrecht > nachgiebiges Recht/Gleichordnung* Bürgerliches Recht Handels- und Wirtschaftsrecht Arbeitsrecht Internationales Privatrecht Öffentliches Recht > zwingendes Recht/Unterordnung** Staats- und Verfassungsrecht Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 3
  • 4. Deutsche Rechtsordnung Privatrecht > nachgiebiges Recht/Gleichordnung* Bürgerliches Recht Handels- und Wirtschaftsrecht Arbeitsrecht Internationales Privatrecht Öffentliches Recht > zwingendes Recht/Unterordnung** Staats- und Verfassungsrecht Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 4
  • 5. Begriff und Einordnung I Verwaltungsrecht Allgemeines Verwaltungsrecht Verwaltungsorganisation Verwaltungsverfahren Verwaltungsvollstreckung Besonderes Verwaltungsrecht, z. B. Polizei- und Ordnungsrecht Baurecht Ausländerrecht Steuerrecht Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 5
  • 6. Begriff und Einordnung II AuslR auch Gegenstand des Sonderordnungsrechts:  Spezialgesetzliche Regelungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung  „gefährliche“ Verhaltensweisen werden unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt (z. B. Führerschein (§ 2 StVO), Genehmigung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln (§§ 1, 3 BtMG)  Verstöße sind z. T. als Straftatbestände ausgestaltet  AuslR-Beispiel: Einreise und Aufenthalt erfordern Besitz eines Passes und eines Aufenthaltstitels (§§ 3-9 AufenthG) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 6
  • 7. Statistik (destatis) I Personengruppe Berichtsjahr Personenzahl Personen mit MH 2016 18,6 Mio. Ausländische Bevölkerung 2017 10,6 Mio. Türkei 2017 1,5 Mio. Polen 2017 867 Tsd. Syrien 2017 699 Tsd. Schutzsuchende 2016 1,6 Mio. Syrien 2016 455 Tsd. Afghanistan 2016 191 Tsd. Irak 2016 156 Tsd. Einbürgerungen 2017 112 Tsd. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 7
  • 8. Statistik: Integrationsindikatoren (destatis) Indikator Ohne MH Mit MH Ohne Schulabschluss (18-25-Jährige) 3,6 % 12,1 % Erwerbslose (15-64-Jährige) 3,4 % 7,1 % Armutsgefährdet (trotz Arbeit) 6,2 % 13,6 % Mit Hochschulabschluss (25-35-Jährige) 26,1 % 26,1 % Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 8
  • 9. Rechtsquellen EU-Staats- angehörige • Inkl. Familienmitglieder • Richtlinie 2004/38/EG • Freizügigkeitsgesetz/ EU (FreizügG/EU) Drittstaats- angehörige • Aufenthaltsgesetz (AufenthG, 2005) • Gesetz über das Ausländerzentral- register (AZRG) • Integrationskurs- verordnung (IntV) Schengen-Recht • Verordnung (EG) Nr. 539/2001 Asylangele- genheiten • Dublin-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003) • Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 • Asylgesetz (AsylG) • Asylberwerberleis- tungsgesetz (AsylbLG) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 9
  • 10. Aktuelles im Ausländerrecht  Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Gesetzgebungsverfahren läuft noch, Stand: April 2019) https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/fachkraefteein wanderung.html https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2018/fachkraefteeinwanderungsgese tz.html  Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/gesetz-ueber- die-duldung-bei-ausbildung-und- beschaeftigung.html;jsessionid=97F64DAE996E6A17F75AE535E56B5E31.2_cid287 Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 10
  • 11. Fachkräfteeinwanderungsgesetz  Warum: Betriebe und Unternehmen [haben] bereits heute Schwierigkeiten […], für bestimmte Qualifikationen, Regionen und Branchen qualifizierte Fachkräfte zu finden. Die Zahl der offenen Stellen ist aktuell auf rund 1,2 Millionen angestiegen. (Kabinettsfassung)  Wozu: Deckung der Bedarfe des Wirtschaftsstandortes Deutschland und die Fachkräftesicherung durch eine gezielte und gesteuerte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten und Leisten eines Beitrags zu einem nachhaltigen gesellschaftlichen Wohlstand  Maßnahmen:  Öffnung des Arbeitsmarktes: gezielte und gesteuerte Einwanderung nicht nur für Hochqualifizierte, sondern auch für Menschen mit anerkannter Berufsausbildung (keine Vorrangprüfung aber Anerkennung der Ausbildung)  Erleichterung der Arbeitsuche  Erleichterungen im Anerkennungs- und Visumverfahren  Schneller Erhalt der Niederlassungserlaubnis Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 11
  • 12. Aufenthaltsgesetz AufenthG = Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Regelt:  Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen (§§ 3-38a AufenthG, zus. mit AufenthV vom BMI)  Aufenthaltstitel (§§ 4-9a, 19a, d AufenthG)  Gründe für erlaubte Einreise und Aufenthalt (Ausbildung, Erwerbstätigkeit usw., §§ 16-38a AufenthG)  Zustimmungspflicht zur Beschäftigung (zus. mit BeschV und BeschVerfV vom BMWi, §§ 39-42 AufenthG)  Integrationskurse (zus. mit IntV vom BMI, §§ 43-45a AufenthG)  Ausreisepflicht und -voraussetzungen (§§ 50-62b AufenthG)  Verfahrensvorschriften und Verwaltungsverfahren (§§ 71-85a AufenthG)  Ausländerrechtliche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 95-98c AufenthG) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 12
  • 13. Aufenthaltsgesetz: Begriffsbestimmungen (§ 2) https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__2.html Definition von:  Ausländer  Erwerbstätigkeit und Beschäftigung  gesicherter Lebensunterhalt eines Ausländers und ausreichender Wohnraum  Schengen-Staaten  Vorübergehender Schutz, international Schutzberechtigter und langfristig Aufenthaltsberechtigter  Einfache, hinreichende, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, Beherrschen der deutschen Sprache Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 13
  • 14. Ausländerbehörden Geregelt im Aufenthaltsgesetz (§§ 71-75 AufenthG):  Ausländerbehörden: aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen  vom Auswärtigen Amt ermächtigte Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate): Pass- und Visaangelegenheiten im Ausland  Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Zoll, Bundespolizei): Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, Abschiebungen, Rückführungen usw.  Zollverwaltung, Gerichte, Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungsbehörden: Vergehen, Verbrechen, Ordnungswidrigkeiten Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 14
  • 15. Aufenthaltstitel I Visum (§ 6 AufenthG) Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) Niederlassungs- erlaubnis (§ 9 AufenthG) Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a AufenthG) Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG) ICT-Karte (§ 19b AufenthG) Mobiler-ICT-Karte (§ 19d AufenthG) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 15
  • 16. Aufenthaltstitel II Visum [§ 6 Aufenthaltsgesetz – AufenthG] Das befristete Visum wird vor der Einreise von der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) erteilt. Aufenthaltserlaubnis [§ 7 AufenthG] Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet und zweckgebunden, zum Beispiel zur Aufnahme einer Ausbildung, einer Erwerbstätigkeit, für den Familiennachzug oder aus humanitären Gründen erteilt. Niederlassungserlaub nis [§ 9 AufenthG] Die unbefristete Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Blaue Karte EU [§ 19a AufenthG] Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer/innen mit einer akademischen oder vergleichbaren Qualifikation und einem bestimmten Mindesteinkommen. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 16 Quelle: BA, 2017, Merkblatt 7, S. 6
  • 17. Aufenthaltstitel III ICT-Karte [§ 19b AufenthG] Befristeter Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer/innen (Führungskräfte, Spezialisten, Trainees) in eine inländische Niederlassung, wenn das Unternehmen, dem der Ausländer angehört, seinen Sitz außerhalb der EU hat. Mobiler-ICT-Karte [§ 19d AufenthG] Aufenthaltstitel in Fällen der sogenannten Langzeitmobilität (der unternehmensinterne Transfer im Bundesgebiet muss mehr als 90 Tage dauern) von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer/innen, die bereits einen ICT-Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen. Daueraufenthalt-EU – unbefristet - [§ 9a AufenthG] Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten Drittstaatsangehörige nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland bzw. innerhalb der Europäischen Union. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 17 Quelle: BA, 2017, Merkblatt 7, S. 6
  • 18. Aufenthaltstitel IV Keine Aufenthaltstitel, aber Dokumente, mit denen ein Aufenthaltsstatus nachgewiesen wird, sind die:  Aufenthaltsgestattung [§ 61 Abs. 2 Asylgesetz] Eine Aufenthaltsgestattung wird Personen zur Durchführung ihres Asylverfahrens erteilt.  Duldung [§ 60a AufenthG] Eine Duldung wird erteilt, wenn die Abschiebung eines Ausländers vorübergehend ausgesetzt wird. Quelle: BA, 2017, Merkblatt 7, S. 6 Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 18
  • 19. Wichtige Begriffe: BA  Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die nichtselbständige Beschäftigung  Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 SGB IV). Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (Fortbildung, Umschulung, Ausbildung, Weiterbildung).  Ausländerinnen und Ausländer: Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind.  Europäischer Wirtschaftsraum (EWR): Zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und Liechtenstein. Staatsangehörige des EWR genießen ebenfalls uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Schweizer Bürger gehören zwar nicht dem EWR an, sind aber nach dem „Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz“ EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt.  Drittstaaten: alle Länder, die nicht der Europäischen Union (EU) bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören. Die Schweiz ist EWR-Staaten gleichgestellt. Quelle: BA, 2017, Merkblatt 7, S. 6 Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 19
  • 20. Asylverfahren I Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 20
  • 21. Asylverfahren II Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 21
  • 22. Ausreisepflicht Ausreise- pflicht Widerruf (§ 52 AufenthG) Bei formalen Gründen Ausweisung (§ 53 AufenthG) Bei Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung Zurückschiebung (§ 57 AufenthG) Abschiebung (§ 58 AufenthG) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 22
  • 23. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im AuslR Ausländerrechtliche Straftatbestände Vergehen, z. B. Unerlaubte Einreise und Aufenthalt (§ 95 I 1-3) Erschleichen eines Aufenthaltstitels/einer Duldung (§ 95 I 3) Unerlaubte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§ 95 Ia) Einschleusen von Ausländern (Hilfe und Versuch strafbar) (§§ 96, 97) Verbrechen (Fahrlässige) Herbeiführung des Todes eines Geschleusten (§ 97) Ordnungswidrigkeiten, z. B. Beauftragung (Arbeitgeber) einer unerlaubten Dienst- oder Werkleistung Vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten gegenüber Grenzkontrollen Verletzung von Melde- und Vorspracheverpflichtungen Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 23
  • 24. Ausländerzentralregister Abkürzung: AZR  Geführt vom Bundesverwaltungsamt (BVA) im Auftrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)  Großes automatisiertes Register der öffentlichen Verwaltung der BRD  Daten der Ausländer, die nicht nur vorübergehend (mind. 3 Monate) im Inland leben oder gelebt haben  Eine separat geführte Visa-Datei: Daten der Visumantragsteller Quelle: BVA, URL: https://www.bva.bund.de/DE/Themen/Sicherheit/ Auslaenderzentralregister/auslaenderzentralregister-node.html Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 24
  • 25. Verwendete Quellen Bundesagentur für Arbeit, 2017, Merkblatt „Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland“, URL: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Merkblatt- 7-AuslaendischeAN_ba015382.pdf [Stand: 16-07-2018] fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php migration-online.net migrationsrecht.net Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 25
  • 26. Sämtliche Texte, Bilder und andere in dieser Präsentation verwendeten Informationen unterliegen – sofern nicht anders gekennzeichnet – dem Copyright von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen oder werden mit Erlaubnis der Rechteinhaber verwendet. Jede Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Wieder- bzw. Weitergabe sowie Verwendung der Inhalte ohne schriftliche Genehmigung von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen ist ausdrücklich untersagt. Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | ILORI TRANSLATIONS TRANSLATION * TRAINING * CONTENT-WRITING E-Mail: ilona.riesen@ilori-translations.com Website und Blog: https://ilori-translations.com

Hinweis der Redaktion

  1. Bürgerliches Recht: u. a. Vertragsrecht, Familienrecht, Erbrecht. Insb. BGB Handelsrecht: insb. HGB Arbeitsrecht: verschiedene Gesetze Internationales Privatrecht: EGBGB Verfassungsrecht: GG Verwaltungsrecht: GVG Strafrecht: StGB Prozessrecht: ZPO, StPO, GVG
  2. Bürgerliches Recht: u. a. Vertragsrecht, Familienrecht, Erbrecht. Insb. BGB Handelsrecht: insb. HGB Arbeitsrecht: verschiedene Gesetze Internationales Privatrecht: EGBGB Verfassungsrecht: GG Verwaltungsrecht: GVG Strafrecht: StGB Prozessrecht: ZPO, StPO, GVG
  3. Allg. VerwR: Allg. Regeln für alle Bereiche des besonderen VerwR
  4. Aufenthaltsgesetz und Freizügigkeitsgesetz/EU sind beide Bestandteile des „neuen“ Zuwanderungsgesetzes von 2005.
  5. Wortschatz und Formulierungen: Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde am 19.12.2018 im Kabinett beschlossen. Hinweis: Im Zuge der Abstimmungen wurden die Regelungen zur Duldung bei Beschäftigung und Ausbildung in einen eigenen Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung überführt, der am 19. Dezember 2018 gemeinsam mit dem Entwurf des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom Bundeskabinett beschlossen wurde. (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/fachkraefteeinwanderung.html, 04.04.2019)
  6. http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Asyl/schema-ablauf-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile
  7. http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Asyl/schema-ablauf-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile