5. Begriff und Einordnung I
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation
Verwaltungsverfahren
Verwaltungsvollstreckung
Besonderes Verwaltungsrecht, z. B.
Polizei- und Ordnungsrecht
Baurecht
Ausländerrecht
Steuerrecht
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6. Begriff und Einordnung II
AuslR auch Gegenstand des Sonderordnungsrechts:
Spezialgesetzliche Regelungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung
„gefährliche“ Verhaltensweisen werden unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt
(z. B. Führerschein (§ 2 StVO), Genehmigung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln
(§§ 1, 3 BtMG)
Verstöße sind z. T. als Straftatbestände ausgestaltet
AuslR-Beispiel: Einreise und Aufenthalt erfordern Besitz eines Passes und eines
Aufenthaltstitels (§§ 3-9 AufenthG)
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7. Statistik (destatis) I
Personengruppe Berichtsjahr Personenzahl
Personen mit MH 2016 18,6 Mio.
Ausländische Bevölkerung 2017 10,6 Mio.
Türkei 2017 1,5 Mio.
Polen 2017 867 Tsd.
Syrien 2017 699 Tsd.
Schutzsuchende 2016 1,6 Mio.
Syrien 2016 455 Tsd.
Afghanistan 2016 191 Tsd.
Irak 2016 156 Tsd.
Einbürgerungen 2017 112 Tsd.
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10. Aktuelles im Ausländerrecht
Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Gesetzgebungsverfahren läuft noch, Stand: April
2019)
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/fachkraefteein
wanderung.html
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2018/fachkraefteeinwanderungsgese
tz.html
Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/gesetz-ueber-
die-duldung-bei-ausbildung-und-
beschaeftigung.html;jsessionid=97F64DAE996E6A17F75AE535E56B5E31.2_cid287
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11. Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Warum:
Betriebe und Unternehmen [haben] bereits heute Schwierigkeiten […], für bestimmte
Qualifikationen, Regionen und Branchen qualifizierte Fachkräfte zu finden. Die Zahl der
offenen Stellen ist aktuell auf rund 1,2 Millionen angestiegen. (Kabinettsfassung)
Wozu:
Deckung der Bedarfe des Wirtschaftsstandortes Deutschland und die
Fachkräftesicherung durch eine gezielte und gesteuerte Zuwanderung von Fachkräften
aus Drittstaaten und Leisten eines Beitrags zu einem nachhaltigen gesellschaftlichen
Wohlstand
Maßnahmen:
Öffnung des Arbeitsmarktes: gezielte und gesteuerte Einwanderung nicht nur für Hochqualifizierte, sondern
auch für Menschen mit anerkannter Berufsausbildung (keine Vorrangprüfung aber Anerkennung der
Ausbildung)
Erleichterung der Arbeitsuche
Erleichterungen im Anerkennungs- und Visumverfahren
Schneller Erhalt der Niederlassungserlaubnis
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12. Aufenthaltsgesetz
AufenthG = Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von
Ausländern im Bundesgebiet
Regelt:
Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen (§§ 3-38a AufenthG, zus. mit
AufenthV vom BMI)
Aufenthaltstitel (§§ 4-9a, 19a, d AufenthG)
Gründe für erlaubte Einreise und Aufenthalt (Ausbildung, Erwerbstätigkeit usw., §§ 16-38a AufenthG)
Zustimmungspflicht zur Beschäftigung (zus. mit BeschV und BeschVerfV vom BMWi,
§§ 39-42 AufenthG)
Integrationskurse (zus. mit IntV vom BMI, §§ 43-45a AufenthG)
Ausreisepflicht und -voraussetzungen (§§ 50-62b AufenthG)
Verfahrensvorschriften und Verwaltungsverfahren (§§ 71-85a AufenthG)
Ausländerrechtliche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 95-98c AufenthG)
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13. Aufenthaltsgesetz: Begriffsbestimmungen (§ 2)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__2.html
Definition von:
Ausländer
Erwerbstätigkeit und Beschäftigung
gesicherter Lebensunterhalt eines Ausländers und ausreichender Wohnraum
Schengen-Staaten
Vorübergehender Schutz, international Schutzberechtigter und langfristig
Aufenthaltsberechtigter
Einfache, hinreichende, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, Beherrschen der
deutschen Sprache
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14. Ausländerbehörden
Geregelt im Aufenthaltsgesetz (§§ 71-75 AufenthG):
Ausländerbehörden:
aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem
Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen
vom Auswärtigen Amt ermächtigte Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate):
Pass- und Visaangelegenheiten im Ausland
Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behörden (Zoll, Bundespolizei): Zurückweisung und die Zurückschiebung an der
Grenze, Abschiebungen, Rückführungen usw.
Zollverwaltung, Gerichte, Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungsbehörden: Vergehen,
Verbrechen, Ordnungswidrigkeiten
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16. Aufenthaltstitel II
Visum [§ 6
Aufenthaltsgesetz –
AufenthG]
Das befristete Visum wird vor der Einreise von der deutschen
Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) erteilt.
Aufenthaltserlaubnis
[§ 7 AufenthG]
Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet und
zweckgebunden, zum Beispiel zur Aufnahme einer Ausbildung, einer
Erwerbstätigkeit, für den Familiennachzug oder aus humanitären
Gründen erteilt.
Niederlassungserlaub
nis [§ 9 AufenthG]
Die unbefristete Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich
unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Blaue Karte EU [§ 19a
AufenthG]
Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel für
Arbeitnehmer/innen mit einer akademischen oder vergleichbaren
Qualifikation und einem bestimmten Mindesteinkommen.
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Quelle: BA, 2017, Merkblatt 7, S. 6
17. Aufenthaltstitel III
ICT-Karte [§ 19b
AufenthG]
Befristeter Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte
Arbeitnehmer/innen (Führungskräfte, Spezialisten, Trainees) in eine
inländische Niederlassung, wenn das Unternehmen, dem der
Ausländer angehört, seinen Sitz außerhalb der EU hat.
Mobiler-ICT-Karte
[§ 19d AufenthG]
Aufenthaltstitel in Fällen der sogenannten Langzeitmobilität (der
unternehmensinterne Transfer im Bundesgebiet muss mehr als 90
Tage dauern) von unternehmensintern transferierten
Arbeitnehmer/innen, die bereits einen ICT-Aufenthaltstitel eines
anderen EU-Mitgliedstaates besitzen.
Daueraufenthalt-EU –
unbefristet - [§ 9a
AufenthG]
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten Drittstaatsangehörige
nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland
bzw. innerhalb der Europäischen Union. Sie berechtigt zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit.
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Quelle: BA, 2017, Merkblatt 7, S. 6
18. Aufenthaltstitel IV
Keine Aufenthaltstitel, aber Dokumente, mit denen ein Aufenthaltsstatus nachgewiesen
wird, sind die:
Aufenthaltsgestattung [§ 61 Abs. 2 Asylgesetz]
Eine Aufenthaltsgestattung wird Personen zur Durchführung ihres Asylverfahrens
erteilt.
Duldung [§ 60a AufenthG]
Eine Duldung wird erteilt, wenn die Abschiebung eines Ausländers vorübergehend
ausgesetzt wird.
Quelle: BA, 2017, Merkblatt 7, S. 6
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19. Wichtige Begriffe: BA
Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die nichtselbständige Beschäftigung
Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 SGB
IV). Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im
Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (Fortbildung, Umschulung, Ausbildung, Weiterbildung).
Ausländerinnen und Ausländer: Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes sind.
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR): Zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten sowie Island,
Norwegen und Liechtenstein. Staatsangehörige des EWR genießen ebenfalls uneingeschränkte
Arbeitnehmerfreizügigkeit. Schweizer Bürger gehören zwar nicht dem EWR an, sind aber nach dem
„Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz“ EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt.
Drittstaaten: alle Länder, die nicht der Europäischen Union (EU) bzw. dem Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) angehören. Die Schweiz ist EWR-Staaten gleichgestellt.
Quelle: BA, 2017, Merkblatt 7, S. 6
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22. Ausreisepflicht
Ausreise-
pflicht
Widerruf
(§ 52 AufenthG)
Bei formalen
Gründen
Ausweisung
(§ 53 AufenthG)
Bei Gefahr für
öffentliche Sicherheit
und Ordnung
Zurückschiebung
(§ 57 AufenthG)
Abschiebung
(§ 58 AufenthG)
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23. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im AuslR
Ausländerrechtliche Straftatbestände
Vergehen, z. B.
Unerlaubte Einreise und Aufenthalt
(§ 95 I 1-3)
Erschleichen eines
Aufenthaltstitels/einer Duldung (§
95 I 3)
Unerlaubte Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit
(§ 95 Ia)
Einschleusen von Ausländern (Hilfe
und Versuch strafbar)
(§§ 96, 97)
Verbrechen
(Fahrlässige) Herbeiführung des
Todes eines Geschleusten (§ 97)
Ordnungswidrigkeiten, z. B.
Beauftragung (Arbeitgeber) einer
unerlaubten Dienst- oder
Werkleistung
Vorsätzliches oder fahrlässiges
Verhalten gegenüber Grenzkontrollen
Verletzung von Melde- und
Vorspracheverpflichtungen
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24. Ausländerzentralregister
Abkürzung: AZR
Geführt vom Bundesverwaltungsamt (BVA) im Auftrag vom Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF)
Großes automatisiertes Register der öffentlichen Verwaltung der BRD
Daten der Ausländer, die nicht nur vorübergehend (mind. 3 Monate) im Inland leben
oder gelebt haben
Eine separat geführte Visa-Datei: Daten der Visumantragsteller
Quelle: BVA, URL: https://www.bva.bund.de/DE/Themen/Sicherheit/
Auslaenderzentralregister/auslaenderzentralregister-node.html
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Arbeitsrecht: verschiedene Gesetze
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Verfassungsrecht: GG
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Strafrecht: StGB
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Allg. VerwR: Allg. Regeln für alle Bereiche des besonderen VerwR
Aufenthaltsgesetz und Freizügigkeitsgesetz/EU sind beide Bestandteile des „neuen“ Zuwanderungsgesetzes von 2005.
Wortschatz und Formulierungen:Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde am 19.12.2018 im Kabinett beschlossen.Hinweis: Im Zuge der Abstimmungen wurden die Regelungen zur Duldung bei Beschäftigung und Ausbildung in einen eigenen Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung überführt, der am 19. Dezember 2018 gemeinsam mit dem Entwurf des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom Bundeskabinett beschlossen wurde. (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/fachkraefteeinwanderung.html, 04.04.2019)