SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 40
DEUTSCHES SCHULD-
UND SACHENRECHT
Rechtsübersetzung Russisch > Deutsch 3
Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | ILORI TRANSLATIONS
Agenda
I. Schuldrecht
 Definition und Rechtsquellen
 Schuldverhältnisse aus Verträgen
 Leistungsstörungen
II. Sachenrecht
 Definition und Rechtsquellen
 Grundbegriffe des Sachenrechts (Sachen, Eigentum, Besitz)
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 2
SCHULDRECHT
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 3
Begriff
Das Schuldrecht beschäftigt sich mit
 Entstehung,
 Ausgestaltung und
 Abwicklung von
Schuldverhältnissen.
Das Schuldrecht
 Regelt Rechtsverhältnisse zwischen Personen
(im Gegensatz zum Sachenrecht: Rechtsverhältnisse zwischen Person und Sache)
 Wurde 2002 tiefgreifend reformiert (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz/
SchRModG), bis dahin: Stand 1900 und gravierende Mängel
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 4
Einordnung und Unterteilung
Quelle: Lorenz, 2017
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 5
Rechtsquellen
 Überwiegend zweites Buch des BGB (§§ 241-853)
 Vereinzelt in anderen Teilen des BGB und im HGB,
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) usw.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 6
Grundbegriffe
Leistungsberechtigter
= Gläubiger
= Debitor
hat eine Forderung
(einen
schuldrechtlichen
Anspruch)
Zur Leistung
Verpflichteter
= Schuldner
= Kreditor
muss eine Schuld
(Obligation) leisten
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 7
Schuldverhältnisse
Quelle: Lorenz, Folie 594
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 8
Schuldverhältnisse kraft Gesetzes
Beispiele:
 Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) §§ 677 ff. BGB
 aus Delikt § 823 BGB
 aus Bereicherungsrecht §§ 812 ff. BGB
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 9
Vertragliche Schuldverhältnisse
Quelle: Lorenz, Folie 606
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 10
Grundprinzipien bei Verträgen
 Vertragsabschlussfreiheit und
Vertragsinhaltsfreiheit
 Viele Vorschriften – wie auch sonst im
Privatrecht – sind abdingbar
 ABER: Beachtung von „guten Sitten“,
„Treu und Glauben“ (§ 242 BGB)
§ 242 Leistung nach Treu und
Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die
Leistung so zu bewirken, wie Treu
und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte es erfordern.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 11
Inhalt von Schuldverhältnissen
 Stückschuld (Speziesschuld):
Das Schuldverhältnis beschränkt sich auf ein oder mehrere genau identifizierte oder
identifizierbare Einzelstücke (z. B. Kauf eines bestimmten Gebrauchtwagens).
 Geht der Gegenstand unter, wird der Schuldner nach § 275 I BGB (Unmöglichkeit) von der
Primärleistungspflicht befreit: evtl. Schadensersatzpflicht,
Gläubiger trägt die Sachgefahr (= das Risiko, den Gegenstand nicht zu bekommen)
 Gattungsschuld (§ 243 BGB):
der geschuldete Gegenstand ist nicht einzeln identifiziert, sondern nur nach abstrakten
Merkmalen (z. B. Bestellung eines Neuwagens) > Exemplar mittlerer Art und Güte (§ 243
I BGB )
 Möglich auch beschränkte Gattungsschulden (z. B. Vorratsschuld).
 Schuldner wird erst bei Untergang der gesamten Gattung nach § 275 I BGB (Unmöglichkeit) befreit.
Lorenz, Folie 629
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 12
Leistungsstörungen
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 14
Schadensersatz: Anspruchsgrundlagen
Schreibweise:
Schadensersatz oder
Schadenersatz
Schadensersatz neben
der Leistung
Einfacher SE, § 280
Ersatz des Verzugsschadens/
Verzögerungsschadens,
§§ 280 I, II, 286
Schadensersatz statt
der Leistung
Nichtleistung,
§§ 280 I, III, 281 I Alt. 1
Schlechtleistung
Schutzpflichtverletzung
Nachträgliche Unmöglichkeit
Anfängliche Unmöglichkeit
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 15
Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis
 Abtretung (Zession), §§ 398 ff BGB: Der Gläubiger einer Forderung wird ausgetauscht =
Gläubigerwechsel = Forderungsübergang
 Schuldübernahme, §§ 414 ff BGB:
- Der Schuldner wird ausgetauscht, der alte Schuldner wird befreit („befreiende“ oder
„privative“ Schuldübernahme)
- Es kommt ein neuer Schuldner hinzu („kumulative“ Schuldübernahme oder
Schuldbeitritt, ges. nicht geregelt, aber nach § 311 I BGB zulässig).
 Vertragsübernahme: Die ganze Stellung als Vertragspartei wird übertragen (ges. nicht
geregelt, aber zulässig).
 Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff BGB): Ein Dritter erwirbt aus einem Vertrag
unmittelbar einen Anspruch.
 Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte: Dritte haben aus dem Vertrag keine primären
Erfüllungsansprüche, die Schutzpflichten aus einem Vertrag (§ 241 II BGB) erstrecken
sich aber auf sie. Bei Verletzung haben diese eigene Ansprüche aus §§ 280 I, 241 II BGB:
Nicht gesetzlich geregelt, für die c.i.c. in § 311 III BGB anerkannt.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 16
Bürgschaft
 §§ 765-778
§ 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger
eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 17
Typische Schuldverhältnisse
 Allgemeines
 Kauf
 Miete – Pacht – Leihe – Darlehen
 Dienstvertrag (geschuldet wird nur die Leistung) – Arbeitsvertrag
 Werkvertrag (geschuldet wird der Erfolg)
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 18
Allgemeines
 Regelungen aus dem Allg. Teil gelten subsidiär
= soweit nichts Abweichendes bestimmt ist
= Spezielles Recht schlägt allgemeines Recht
 Aufgrund der Vertragsfreiheit können Schuldverhältnisse relativ frei gestaltet werden
 Zur Reduktion von Transaktionskosten > Typisierte Schuldverhältnisse und AGB
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 19
Kauf als Schuldverhältnis I
 Güterverschaffung auf Dauer
 Gegenseitiger / zweiseitig
verpflichtender Vertrag
 Verpflichtung zum Austausch einer
Sache oder eines Rechts gegen Geld,
§ 433 BGB
 Keine Formpflicht (auch mündlich
möglich)
§ 433 BGB: Vertragstypische Pflichten
beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der
Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem
Käufer die Sache zu übergeben und das
Eigentum an der Sache zu verschaffen.
Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache
frei von Sach- und Rechtsmängeln zu
verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem
Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu
zahlen und die gekaufte Sache
abzunehmen.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 20
Kauf als Schuldverhältnis II
Partei Pflichten Sanktionen bei Nichterfüllung
Käufer 1. vereinbarten Preis
2. rechtzeitig zu zahlen
3. Ware anzunehmen
1./2.: Zahlungsverzug,
§ 286 I 1 BGB
3.: Annahmeverzug,
§ 293 BGB
Verkäufer Durch Übergabe dem Käufer
Eigentum am Kaufgegenstand zu
verschaffen
Schuldnerverzug,
§ 286 III BGB
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 21
Mängelhaftung/Gewährleistung
 Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu
verschaffen. (§ 433 I 2 BGB)
 Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an
Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder
wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu
leisten. (§ 365 BGB)
 Bei festgestellten Mängeln: Mängelrüge
 Rechtzeitig
 Angabe der gefundenen Mängel
 Angabe der Ansprüche des Käufers
 SONST: Verjährung der Gewährleistungsansprüche
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 22
Mängelhaftung/Gewährleistung
Rechtsmängel
Rechte Dritter (§ 435 BGB;
z. B. Pfandrecht)
Sachmängel
Arten: Erhebliche Mängel /
Beeinträchtigung der
Tauglichkeit
Hat der Verkäufer die Mängel zu
vertreten, dann…
Rücktritt, § 437 BGB
Minderung des Kaufpreises,
§ 441 BGB
Schadensersatz, § 437 BGB
Ersatz vergeblicher Aufwendungen,
§ 284 BGB
Recht auf Ersatzleistung,
§ 439 BGB
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 23
Miete – Pacht – Leihe – Darlehen
Miete
• Gebrauchsüberlassung
von Sachen
• gegen Entgelt (Mietzins)
• § 535 BGB
Pacht
• Gebrauchsüberlassung
von Sachen und
Rechten
• Nießbrauch von
Früchten
• Gegen Entgelt
(Pachtzins)
• § 581 BGB
Leihe
• Gebrauchsüberlassung
von Sachen
• Ohne Entgelt/
unentgeltlich
• § 598 BGB
Darlehen
• Sach- und Gelddarlehen
• Sachen oder Geld
werden zum Verbrauch
überlassen
• Am Ende müssen
Sachen gleicher Art und
Güte bzw. Geld
zurückerstattet werden
• Gegen Entgelt
(Darlehensentgelt/Zins)
• § 607 bzw. §§ 488-498
BGB
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 24
Dienstvertrag
 Geschuldet wird das Tätigwerden, nicht der
Erfolg
 Vertrags- und Formfreiheit
 §§ 611-630h BGB
 Im Arbeitsrecht Einschränkungen durch
Kündigungsschutzgesetz usw.
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim
Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige,
welcher Dienste zusagt, zur Leistung der
versprochenen Dienste, der andere Teil zur
Gewährung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können
Dienste jeder Art sein.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 25
Beispiele?
 Arbeitsverträge
 Führung eines Prozesses durch einen
Rechtsanwalt
 Tätigkeit eines Dolmetschers
Werkvertrag
 Geschuldet wird der Erfolg
 Vertrags- und Formfreiheit
 §§ 631-650 BGB
§ 631 Vertragstypische Pflichten beim
Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der
Unternehmer zur Herstellung des
versprochenen Werkes, der Besteller zur
Entrichtung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann
sowohl die Herstellung oder
Veränderung einer Sache als auch ein
anderer durch Arbeit oder Dienstleistung
herbeizuführender Erfolg sein.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 26
Beispiele?
i. d. R. Erstellung eines Gutachtens
durch einen Rechtsanwalt
Tätigkeit eines Übersetzers
Praktische Aufgabe 1
Wählen Sie aus den Verben in den Spalten 2 und 3 die für die deutsche Rechtssprache übliche
Kollokation:
1. Forderung ausführen erfüllen
2. Forderung erlassen verzeihen
3. Forderung übertragen abgeben
4. Haftung versagen ausschließen
5. Haftung begrenzen beschränken
6. Leistung bewirken erfüllen
7. Leistung erbringen geben
8. Leistung zahlen müssen schulden
9. Schaden tragen erleiden
10. Schaden verursachen antun
11. Schadensersatz fordern verlangen
12. Schadensersatz beanspruchen auf gesetzlicher Grundlage fordern
13. Schadensersatz geltend machen anmelden
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 27
Praktische Aufgabe 1
 Finden Sie die für die deutsche Rechtssprache übliche Kollokation
1. Forderung ausführen erfüllen
2. Forderung erlassen verzeihen
3. Forderung übertragen abgeben
4. Haftung versagen ausschließen
5. Haftung begrenzen beschränken
6. Leistung bewirken erfüllen
7. Leistung erbringen geben
8. Leistung zahlen müssen schulden
9. Schaden tragen erleiden
10. Schaden verursachen antun
11. Schadensersatz fordern verlangen
12. Schadensersatz beanspruchen auf gesetzlicher Grundlage fordern
13. Schadensersatz geltend machen anmelden
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 28
SACHENRECHT
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 29
Abgrenzung: Schuldrecht – Sachenrecht
Schuldrecht
• Rechtliche Beziehungen
zwischen Personen, z. B.
Kaufvertrag, Arbeitsvertrag
• Relative Rechte
• Grundsätzlich:
Vertragsfreiheit
Sachenrecht
• Rechtliche Beziehungen
zwischen Person und Sache,
z. B. Eigentum
• Absolute Rechte
• Numerus clausus der
Sachenrechte: Es gibt nur
die im Gesetz vorgesehenen
Sachenrechte
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 30
Wiederholung Zivilrecht: Prinzipien des Zivilrechts
 Privatautonomie (Art. 2 I GG): Die Freiheit des Einzelnen zur Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse nach
seinem Willen
 Vertragsfreiheit: Vertragsabschlussfreiheit (außer Kontrahierungszwang) und Vertragsinhaltsfreiheit (außer zwingendes Recht, zB § 475
BGB, §§ 134, 138, 305 ff. BGB)
 Vereinigungsfreiheit
 Eigentumsfreiheit
 Testierfreiheit
 Treu und Glauben (§ 242 BGB): jeder hat in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten auf
die berechtigten Interessen anderer Rücksicht zu nehmen
 Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind voneinander zu trennen.
 Abstraktionsprinzip: die Begründung und die tatsächliche Erfüllung eines Anspruches, die ja nach dem
Trennungsprinzip voneinander zu trennen sind, getrennt voneinander wirksam sind.
(Quellen: Trennungs-/Abstraktionsprinzip - Podcast: BGB AT - Folge 4_ Rechtsanwendung, Willenserklärung,
Rechtsgeschäft; Abstraktionsprinzip.mp4 (min 55 bis Ende); Rest > Lorenz, 2017, Folie 77 ff.)
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 31
Wiederholung Zivilrecht: Trennungsprinzip
(Quelle: Lorenz, 2017, Folie 105)
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 32
Verpflichtungsgeschäft:
Rechtsgeschäft, welches die Verpflichtung
zu einer Leistung, d.h. einen
Anspruch (s. § 194 I BGB) begründet.
Bsp.: Kaufvertrag (§ 433 BGB)
Verfügungsgeschäft:
Rechtsgeschäft, durch das ein Recht
unmittelbar übertragen, belastet,
geändert oder aufgehoben wird.
> Wenn es sich dabei um ein
Sachenrecht handelt (zB Eigentum),
spricht man auch von einem dinglichen
Rechtsgeschäft
Bsp.: Übereignung (§ 929 BGB)
Die Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (dass also zB der
Kaufvertrag noch kein Eigentum überträgt) bezeichnet man als Trennungsprinzip.
Wiederholung Zivilrecht: Abstraktionsprinzip
> Baut auf dem Trennungsprinzip auf.
Inhalt: Die Unwirksamkeit eines Verpflichtungsgeschäfts lässt die Wirksamkeit des
Verfügungsgeschäfts grundsätzlich unberührt.
Bsp.: Übereignung aufgrund unwirksamen Kaufvertrags ist, wenn die Voraussetzungen
des § 929 vorliegen, wirksam.
Grund: Verkehrsschutz
Quelle: Lorenz, 2017, Folie 113
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 33
Sachen und Tiere
 § 90 BGB: Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
 bewegliche und unbewegliche (= Grundstücke) Sachen
 Räumlich abgrenzbar (keine Sachen: fließendes Wasser, Luft, Strom, Software, lebende Menschen)
 § 90a BGB: Tiere
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind
die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist.
(Quellen: BGB / Eidenmüller, 2014, S. 10)
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 34
Sachen
Sachen
Körperliche
Gegenstände
Bewegliche
Gegenstände
(vertretbar/
nicht-vertretbar)
Alle Sachen, die nicht
Grundstück oder
wesentlicher Bestandteil
eines Grundstücks sind
Unbewegliche
Gegenstände =
Grundstücke
Bebaut (Gebäude), s. a.
wesentliche Bestandteile,
Zubehör
unbebaut
Tiere § 90a BGB
Keine Sachen
Fließendes
Wasser, Strom
usw.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 35
Sachenrecht > dingliche Rechte
Sachenrechte/
dingliche Rechte
Eigentum (Vollrecht an einer Sache)
Beschränkte dingliche Rechte
(Teilrechte)
Nutzungsrechte
(Benutzung und
Gebrauch)
Erbbaurecht Nießbrauch
Dienst-
barkeiten
Verwertungsrechte
(keine Benutzung, aber
u. U. Verwertung)
Fahrnis-
pfandrecht
Grundpfand-
recht,
z. B. Hypothek
Andere Verfügungs-
rechte/Erwerbsrechte
(Anrecht auf Erwerb)
z. B. Dingliches
Vorkaufsrecht an
Grundstücken
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 36
Eigentum
 Keine direkte Definition im BGB, aber § 903 BGB:
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter
entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder
Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner
Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
 Das umfassendste Recht an einer Sache
 Nur an einzelnen körperlichen Gegenständen,
nicht an Rechten
 Kann durch Rechte Anderer belastet
oder eingeschränkt werden
 Kann durch den Staat verletzt werden:
Enteignung (nur auf der Grundlage eines
Gesetzes, das die Entschädigung regelt)
 Rechte des Eigentümers:
Eigentumsherausgabeanspruch gegenüber
dem Besitzer (§ 985 BGB)
Arten von
Eigentum
Alleineigentum
Miteigentum,
§ 1008 BGB
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 37
Eigentumserwerb
1. Eigentumsübertragung (переход права
собственности)
 Übereignung §§ 873 I, 929 I BGB
 Trennungsprinzip: Kaufvertrag + Übereignung
2. Ersitzung: Erwerb des Eigentums durch
tatsächlichen Eigenbesitz
 Bewegliche Sachen: 10 Jahre, § 937 BGB
 Grundstücke: Eigenbesitz/Eintragung ins
Grundbuch 30 Jahre
3. Gutgläubiger Erwerb, § 932 BGB
4. Aneignung (einer herrenlosen
beweglichen Sache), § 958 BGB
5. Erbfolge, § 1922 BGB
Eigentumsübertragung
Bewegliche
Sachen
Formloser
Vertrag (Einigung)
Einräumung des
Besitzes
(Übergabe)
Grundstücke
Auflassung/
notariell
(Einigung)
Eintragung ins
Grundbuch,
§ 873 BGB
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 38
Besitz
 Kein dingliches Recht, sondern
tatsächliche Herrschaft über eine Sache
(bewegl./unbewegl.)
 Der Besitz einer Sache wird durch die
Erlangung der tatsächlichen Gewalt über
die Sache erworben. (§ 854 BGB)
 Dieb ist auch ein Besitzer aber kein
Eigentümer
 Eigentum und Besitz fallen oft
zusammen, müssen es aber nicht
Arten von
Besitz
Alleinbesitz
Teilbesitz,
§ 865 BGB
Mitbesitz,
§ 866 BGB
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 39
Verwendete Quellen
Eidenmüller, Horst, 2014, LMU München, Vorlesung Sachenrecht Wintersemester
2013/2014, URL: http://www.horst-eidenmueller.de/?podcasts [Stand: 31.05.2018]
Lorenz, Stefan, 2017, LMU München, Grundkurs Zivilrecht I, Wintersemester
2017/2018, Allgemeiner Teil des BGB, URL: http://www.grundkurs-bgb.de/ [Stand:
06.03.2018]
Nübler et al., 2016, Einführung in die russisch-deutsche Rechtsterminologie. Lehr- und
Übungsbuch
Simonnaes, 2015, Basiswissen deutsches Recht für Übersetzer: Mit
Übersetzungsübungen und Verständnisfragen, S. 94-134
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 40
Sämtliche Texte, Bilder und andere in dieser Präsentation verwendeten Informationen unterliegen
– sofern nicht anders gekennzeichnet – dem Copyright von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen oder werden
mit Erlaubnis der Rechteinhaber verwendet.
Jede Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Wieder- bzw. Weitergabe sowie Verwendung der
Inhalte ohne schriftliche Genehmigung von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen ist ausdrücklich untersagt.
Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | ILORI TRANSLATIONS
TRANSLATION * TRAINING * CONTENT-WRITING
E-Mail: ilona.riesen@ilori-translations.com
Website und Blog: https://ilori-translations.com

Weitere ähnliche Inhalte

Was ist angesagt?

Lexikografie und Wörterbuchbenutzungskompetenz: Eine Einführung für Germanist...
Lexikografie und Wörterbuchbenutzungskompetenz: Eine Einführung für Germanist...Lexikografie und Wörterbuchbenutzungskompetenz: Eine Einführung für Germanist...
Lexikografie und Wörterbuchbenutzungskompetenz: Eine Einführung für Germanist...Jelena Kostic-Tomovic
 
PalautekyselyJuhaAhola
PalautekyselyJuhaAholaPalautekyselyJuhaAhola
PalautekyselyJuhaAholaJuha Ahola
 
Modalverben im Präteritum neu.ppt
Modalverben im Präteritum neu.pptModalverben im Präteritum neu.ppt
Modalverben im Präteritum neu.pptMeernaElkafoury
 
[20대연구소]대학생 아르바이트 실태조사 결과
[20대연구소]대학생 아르바이트 실태조사 결과[20대연구소]대학생 아르바이트 실태조사 결과
[20대연구소]대학생 아르바이트 실태조사 결과UnivTomorrow
 
Zdö b1 homepage m
Zdö b1 homepage mZdö b1 homepage m
Zdö b1 homepage mFede Gm
 
PARTIZIP I und PARTIZIP II als ADJEKTIVE - Theorie und Übungen
PARTIZIP I und PARTIZIP II als ADJEKTIVE - Theorie und ÜbungenPARTIZIP I und PARTIZIP II als ADJEKTIVE - Theorie und Übungen
PARTIZIP I und PARTIZIP II als ADJEKTIVE - Theorie und ÜbungenMaria Vaz König
 
Deutsch ABER HALLO!
Deutsch ABER HALLO!Deutsch ABER HALLO!
Deutsch ABER HALLO!zmolochid
 
Bewertung des Schriftlichen Ausdrucks: telc Deutsch B1 und telc Deutsch B2
Bewertung des Schriftlichen Ausdrucks: telc Deutsch B1 und telc Deutsch B2Bewertung des Schriftlichen Ausdrucks: telc Deutsch B1 und telc Deutsch B2
Bewertung des Schriftlichen Ausdrucks: telc Deutsch B1 und telc Deutsch B2telc gGmbH
 
Tha zertifikat-b1-leitfaden
Tha zertifikat-b1-leitfadenTha zertifikat-b1-leitfaden
Tha zertifikat-b1-leitfadenYen Dang
 
Begegnung 1
Begegnung 1Begegnung 1
Begegnung 1piticutu
 

Was ist angesagt? (12)

Lexikografie und Wörterbuchbenutzungskompetenz: Eine Einführung für Germanist...
Lexikografie und Wörterbuchbenutzungskompetenz: Eine Einführung für Germanist...Lexikografie und Wörterbuchbenutzungskompetenz: Eine Einführung für Germanist...
Lexikografie und Wörterbuchbenutzungskompetenz: Eine Einführung für Germanist...
 
PalautekyselyJuhaAhola
PalautekyselyJuhaAholaPalautekyselyJuhaAhola
PalautekyselyJuhaAhola
 
Passiv
PassivPassiv
Passiv
 
Modalverben im Präteritum neu.ppt
Modalverben im Präteritum neu.pptModalverben im Präteritum neu.ppt
Modalverben im Präteritum neu.ppt
 
[20대연구소]대학생 아르바이트 실태조사 결과
[20대연구소]대학생 아르바이트 실태조사 결과[20대연구소]대학생 아르바이트 실태조사 결과
[20대연구소]대학생 아르바이트 실태조사 결과
 
Zdö b1 homepage m
Zdö b1 homepage mZdö b1 homepage m
Zdö b1 homepage m
 
PARTIZIP I und PARTIZIP II als ADJEKTIVE - Theorie und Übungen
PARTIZIP I und PARTIZIP II als ADJEKTIVE - Theorie und ÜbungenPARTIZIP I und PARTIZIP II als ADJEKTIVE - Theorie und Übungen
PARTIZIP I und PARTIZIP II als ADJEKTIVE - Theorie und Übungen
 
Deutsch ABER HALLO!
Deutsch ABER HALLO!Deutsch ABER HALLO!
Deutsch ABER HALLO!
 
Bewertung des Schriftlichen Ausdrucks: telc Deutsch B1 und telc Deutsch B2
Bewertung des Schriftlichen Ausdrucks: telc Deutsch B1 und telc Deutsch B2Bewertung des Schriftlichen Ausdrucks: telc Deutsch B1 und telc Deutsch B2
Bewertung des Schriftlichen Ausdrucks: telc Deutsch B1 und telc Deutsch B2
 
Présentation du Marché de Gros Lyon-Corbas
Présentation du Marché de Gros Lyon-CorbasPrésentation du Marché de Gros Lyon-Corbas
Présentation du Marché de Gros Lyon-Corbas
 
Tha zertifikat-b1-leitfaden
Tha zertifikat-b1-leitfadenTha zertifikat-b1-leitfaden
Tha zertifikat-b1-leitfaden
 
Begegnung 1
Begegnung 1Begegnung 1
Begegnung 1
 

Ähnlich wie 6.1.3 Schuld- und Sachenrecht

Erasmus - Rechtsvergleichendes Seminar Juli 2015
Erasmus - Rechtsvergleichendes Seminar Juli 2015Erasmus - Rechtsvergleichendes Seminar Juli 2015
Erasmus - Rechtsvergleichendes Seminar Juli 2015Michael Lanzinger
 
Hendricks: Die Rechte des Urhebers in der Zwangsvollstreckung
Hendricks: Die Rechte des Urhebers in der ZwangsvollstreckungHendricks: Die Rechte des Urhebers in der Zwangsvollstreckung
Hendricks: Die Rechte des Urhebers in der ZwangsvollstreckungRaabe Verlag
 
Lange: Die Stellung der Kulturschaffenden und -verwerter in der Insolvenz – D...
Lange: Die Stellung der Kulturschaffenden und -verwerter in der Insolvenz – D...Lange: Die Stellung der Kulturschaffenden und -verwerter in der Insolvenz – D...
Lange: Die Stellung der Kulturschaffenden und -verwerter in der Insolvenz – D...Raabe Verlag
 
Jura de 02_zivilrecht_at
Jura de 02_zivilrecht_atJura de 02_zivilrecht_at
Jura de 02_zivilrecht_atIlonaRiesen
 
Der Begriff der zugesicherten Eigenschaft von Traudel Blecher
Der Begriff der zugesicherten Eigenschaft von Traudel Blecher Der Begriff der zugesicherten Eigenschaft von Traudel Blecher
Der Begriff der zugesicherten Eigenschaft von Traudel Blecher traudelblecher
 
Erasmus - Rechtsvergleichendes Seminar Jänner 2015
Erasmus - Rechtsvergleichendes Seminar Jänner 2015Erasmus - Rechtsvergleichendes Seminar Jänner 2015
Erasmus - Rechtsvergleichendes Seminar Jänner 2015Michael Lanzinger
 
Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug
Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug
Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug lssrecht
 
IMEX 2011: Vortrag von Volker Löhr: Haftungsrisken bei Veranstaltungen
IMEX 2011: Vortrag von Volker Löhr: Haftungsrisken bei VeranstaltungenIMEX 2011: Vortrag von Volker Löhr: Haftungsrisken bei Veranstaltungen
IMEX 2011: Vortrag von Volker Löhr: Haftungsrisken bei VeranstaltungenGCB German Convention Bureau e.V.
 
Die Abwicklung des Privatversicherungsregresses Ignacio Moreno Koordinationsr...
Die Abwicklung des Privatversicherungsregresses Ignacio Moreno Koordinationsr...Die Abwicklung des Privatversicherungsregresses Ignacio Moreno Koordinationsr...
Die Abwicklung des Privatversicherungsregresses Ignacio Moreno Koordinationsr...Ignacio Moreno
 
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Raabe Verlag
 
Brune: Vertragsmuster über freie Mitarbeit
Brune: Vertragsmuster über freie MitarbeitBrune: Vertragsmuster über freie Mitarbeit
Brune: Vertragsmuster über freie MitarbeitRaabe Verlag
 
Die Streitverkündung im Zivilprozess
Die Streitverkündung im ZivilprozessDie Streitverkündung im Zivilprozess
Die Streitverkündung im ZivilprozessMarius Breucker
 
AGB 06.22 Dr. Schaible.pdf
AGB 06.22 Dr. Schaible.pdfAGB 06.22 Dr. Schaible.pdf
AGB 06.22 Dr. Schaible.pdfDrMariusEbert
 
Klageschrift zum Amtsgericht – Checkliste mit Hinweisen
Klageschrift zum Amtsgericht – Checkliste mit HinweisenKlageschrift zum Amtsgericht – Checkliste mit Hinweisen
Klageschrift zum Amtsgericht – Checkliste mit HinweisenMarius Breucker
 
Bretz: KulturRaumÜberlassung
Bretz: KulturRaumÜberlassungBretz: KulturRaumÜberlassung
Bretz: KulturRaumÜberlassungRaabe Verlag
 
Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...
Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...
Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...Raabe Verlag
 

Ähnlich wie 6.1.3 Schuld- und Sachenrecht (20)

Erasmus - Rechtsvergleichendes Seminar Juli 2015
Erasmus - Rechtsvergleichendes Seminar Juli 2015Erasmus - Rechtsvergleichendes Seminar Juli 2015
Erasmus - Rechtsvergleichendes Seminar Juli 2015
 
Hendricks: Die Rechte des Urhebers in der Zwangsvollstreckung
Hendricks: Die Rechte des Urhebers in der ZwangsvollstreckungHendricks: Die Rechte des Urhebers in der Zwangsvollstreckung
Hendricks: Die Rechte des Urhebers in der Zwangsvollstreckung
 
Lange: Die Stellung der Kulturschaffenden und -verwerter in der Insolvenz – D...
Lange: Die Stellung der Kulturschaffenden und -verwerter in der Insolvenz – D...Lange: Die Stellung der Kulturschaffenden und -verwerter in der Insolvenz – D...
Lange: Die Stellung der Kulturschaffenden und -verwerter in der Insolvenz – D...
 
Jura de 02_zivilrecht_at
Jura de 02_zivilrecht_atJura de 02_zivilrecht_at
Jura de 02_zivilrecht_at
 
Der Begriff der zugesicherten Eigenschaft von Traudel Blecher
Der Begriff der zugesicherten Eigenschaft von Traudel Blecher Der Begriff der zugesicherten Eigenschaft von Traudel Blecher
Der Begriff der zugesicherten Eigenschaft von Traudel Blecher
 
Das Behindertentestament
Das BehindertentestamentDas Behindertentestament
Das Behindertentestament
 
Erasmus - Rechtsvergleichendes Seminar Jänner 2015
Erasmus - Rechtsvergleichendes Seminar Jänner 2015Erasmus - Rechtsvergleichendes Seminar Jänner 2015
Erasmus - Rechtsvergleichendes Seminar Jänner 2015
 
Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug
Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug
Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug
 
IMEX 2011: Vortrag von Volker Löhr: Haftungsrisken bei Veranstaltungen
IMEX 2011: Vortrag von Volker Löhr: Haftungsrisken bei VeranstaltungenIMEX 2011: Vortrag von Volker Löhr: Haftungsrisken bei Veranstaltungen
IMEX 2011: Vortrag von Volker Löhr: Haftungsrisken bei Veranstaltungen
 
Die Abwicklung des Privatversicherungsregresses Ignacio Moreno Koordinationsr...
Die Abwicklung des Privatversicherungsregresses Ignacio Moreno Koordinationsr...Die Abwicklung des Privatversicherungsregresses Ignacio Moreno Koordinationsr...
Die Abwicklung des Privatversicherungsregresses Ignacio Moreno Koordinationsr...
 
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
 
Brune: Vertragsmuster über freie Mitarbeit
Brune: Vertragsmuster über freie MitarbeitBrune: Vertragsmuster über freie Mitarbeit
Brune: Vertragsmuster über freie Mitarbeit
 
Das Eigentumsrecht in der Ukraine
Das Eigentumsrecht in der UkraineDas Eigentumsrecht in der Ukraine
Das Eigentumsrecht in der Ukraine
 
Die Streitverkündung im Zivilprozess
Die Streitverkündung im ZivilprozessDie Streitverkündung im Zivilprozess
Die Streitverkündung im Zivilprozess
 
Juristische gutachten #3
Juristische gutachten #3Juristische gutachten #3
Juristische gutachten #3
 
AGB 06.22 Dr. Schaible.pdf
AGB 06.22 Dr. Schaible.pdfAGB 06.22 Dr. Schaible.pdf
AGB 06.22 Dr. Schaible.pdf
 
Klageschrift zum Amtsgericht – Checkliste mit Hinweisen
Klageschrift zum Amtsgericht – Checkliste mit HinweisenKlageschrift zum Amtsgericht – Checkliste mit Hinweisen
Klageschrift zum Amtsgericht – Checkliste mit Hinweisen
 
Bretz: KulturRaumÜberlassung
Bretz: KulturRaumÜberlassungBretz: KulturRaumÜberlassung
Bretz: KulturRaumÜberlassung
 
Erben und vererben
Erben und vererbenErben und vererben
Erben und vererben
 
Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...
Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...
Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...
 

Mehr von IlonaRiesen

4.1.7 Informations- und Telekommunikationstechnologie
4.1.7 Informations- und Telekommunikationstechnologie4.1.7 Informations- und Telekommunikationstechnologie
4.1.7 Informations- und TelekommunikationstechnologieIlonaRiesen
 
3.4 Berufskunde und Übersetzungsmarkt
3.4 Berufskunde und Übersetzungsmarkt3.4 Berufskunde und Übersetzungsmarkt
3.4 Berufskunde und ÜbersetzungsmarktIlonaRiesen
 
1.1 Einführung Übersetzerberuf und Kurs
1.1 Einführung Übersetzerberuf und Kurs1.1 Einführung Übersetzerberuf und Kurs
1.1 Einführung Übersetzerberuf und KursIlonaRiesen
 
6.1.10 Familienrecht Ru-De
6.1.10 Familienrecht Ru-De6.1.10 Familienrecht Ru-De
6.1.10 Familienrecht Ru-DeIlonaRiesen
 
3.2 Wissens- und Terminologiemanagement
3.2 Wissens- und Terminologiemanagement3.2 Wissens- und Terminologiemanagement
3.2 Wissens- und TerminologiemanagementIlonaRiesen
 
4.1.6 Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
4.1.6 Öffentlichkeitsarbeit und Marketing4.1.6 Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
4.1.6 Öffentlichkeitsarbeit und MarketingIlonaRiesen
 
3.2 Wissens- & Terminologiemanagement
3.2 Wissens- & Terminologiemanagement3.2 Wissens- & Terminologiemanagement
3.2 Wissens- & TerminologiemanagementIlonaRiesen
 
Wirtschaftsübersetzung Ru > De 3
Wirtschaftsübersetzung Ru > De 3Wirtschaftsübersetzung Ru > De 3
Wirtschaftsübersetzung Ru > De 3IlonaRiesen
 
Wirtschaftsübersetzung De > Ru 02
Wirtschaftsübersetzung De > Ru 02Wirtschaftsübersetzung De > Ru 02
Wirtschaftsübersetzung De > Ru 02IlonaRiesen
 
PM&EDV04 IloRi Translations
PM&EDV04 IloRi TranslationsPM&EDV04 IloRi Translations
PM&EDV04 IloRi TranslationsIlonaRiesen
 
Wi de04 betriebswirtschaftslehre02
Wi de04 betriebswirtschaftslehre02Wi de04 betriebswirtschaftslehre02
Wi de04 betriebswirtschaftslehre02IlonaRiesen
 
Wi de03 betriebswirtschaftslehre01
Wi de03 betriebswirtschaftslehre01Wi de03 betriebswirtschaftslehre01
Wi de03 betriebswirtschaftslehre01IlonaRiesen
 
6.1.9 Verkehrsrecht
6.1.9 Verkehrsrecht6.1.9 Verkehrsrecht
6.1.9 VerkehrsrechtIlonaRiesen
 
6.1.8 Ausländerrecht
6.1.8 Ausländerrecht6.1.8 Ausländerrecht
6.1.8 AusländerrechtIlonaRiesen
 
6.1.7 Handels- und Gesellschaftsrecht
6.1.7 Handels- und Gesellschaftsrecht6.1.7 Handels- und Gesellschaftsrecht
6.1.7 Handels- und GesellschaftsrechtIlonaRiesen
 
Einf01 vorbereitungsprogramm ppt
Einf01 vorbereitungsprogramm pptEinf01 vorbereitungsprogramm ppt
Einf01 vorbereitungsprogramm pptIlonaRiesen
 
Wi de01 volskwirtschaftslehre01
Wi de01 volskwirtschaftslehre01Wi de01 volskwirtschaftslehre01
Wi de01 volskwirtschaftslehre01IlonaRiesen
 
6.1.4 Zivilrecht
6.1.4 Zivilrecht6.1.4 Zivilrecht
6.1.4 ZivilrechtIlonaRiesen
 
Re de01 ppt_einf
Re de01 ppt_einfRe de01 ppt_einf
Re de01 ppt_einfIlonaRiesen
 

Mehr von IlonaRiesen (19)

4.1.7 Informations- und Telekommunikationstechnologie
4.1.7 Informations- und Telekommunikationstechnologie4.1.7 Informations- und Telekommunikationstechnologie
4.1.7 Informations- und Telekommunikationstechnologie
 
3.4 Berufskunde und Übersetzungsmarkt
3.4 Berufskunde und Übersetzungsmarkt3.4 Berufskunde und Übersetzungsmarkt
3.4 Berufskunde und Übersetzungsmarkt
 
1.1 Einführung Übersetzerberuf und Kurs
1.1 Einführung Übersetzerberuf und Kurs1.1 Einführung Übersetzerberuf und Kurs
1.1 Einführung Übersetzerberuf und Kurs
 
6.1.10 Familienrecht Ru-De
6.1.10 Familienrecht Ru-De6.1.10 Familienrecht Ru-De
6.1.10 Familienrecht Ru-De
 
3.2 Wissens- und Terminologiemanagement
3.2 Wissens- und Terminologiemanagement3.2 Wissens- und Terminologiemanagement
3.2 Wissens- und Terminologiemanagement
 
4.1.6 Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
4.1.6 Öffentlichkeitsarbeit und Marketing4.1.6 Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
4.1.6 Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
 
3.2 Wissens- & Terminologiemanagement
3.2 Wissens- & Terminologiemanagement3.2 Wissens- & Terminologiemanagement
3.2 Wissens- & Terminologiemanagement
 
Wirtschaftsübersetzung Ru > De 3
Wirtschaftsübersetzung Ru > De 3Wirtschaftsübersetzung Ru > De 3
Wirtschaftsübersetzung Ru > De 3
 
Wirtschaftsübersetzung De > Ru 02
Wirtschaftsübersetzung De > Ru 02Wirtschaftsübersetzung De > Ru 02
Wirtschaftsübersetzung De > Ru 02
 
PM&EDV04 IloRi Translations
PM&EDV04 IloRi TranslationsPM&EDV04 IloRi Translations
PM&EDV04 IloRi Translations
 
Wi de04 betriebswirtschaftslehre02
Wi de04 betriebswirtschaftslehre02Wi de04 betriebswirtschaftslehre02
Wi de04 betriebswirtschaftslehre02
 
Wi de03 betriebswirtschaftslehre01
Wi de03 betriebswirtschaftslehre01Wi de03 betriebswirtschaftslehre01
Wi de03 betriebswirtschaftslehre01
 
6.1.9 Verkehrsrecht
6.1.9 Verkehrsrecht6.1.9 Verkehrsrecht
6.1.9 Verkehrsrecht
 
6.1.8 Ausländerrecht
6.1.8 Ausländerrecht6.1.8 Ausländerrecht
6.1.8 Ausländerrecht
 
6.1.7 Handels- und Gesellschaftsrecht
6.1.7 Handels- und Gesellschaftsrecht6.1.7 Handels- und Gesellschaftsrecht
6.1.7 Handels- und Gesellschaftsrecht
 
Einf01 vorbereitungsprogramm ppt
Einf01 vorbereitungsprogramm pptEinf01 vorbereitungsprogramm ppt
Einf01 vorbereitungsprogramm ppt
 
Wi de01 volskwirtschaftslehre01
Wi de01 volskwirtschaftslehre01Wi de01 volskwirtschaftslehre01
Wi de01 volskwirtschaftslehre01
 
6.1.4 Zivilrecht
6.1.4 Zivilrecht6.1.4 Zivilrecht
6.1.4 Zivilrecht
 
Re de01 ppt_einf
Re de01 ppt_einfRe de01 ppt_einf
Re de01 ppt_einf
 

6.1.3 Schuld- und Sachenrecht

  • 1. DEUTSCHES SCHULD- UND SACHENRECHT Rechtsübersetzung Russisch > Deutsch 3 Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | ILORI TRANSLATIONS
  • 2. Agenda I. Schuldrecht  Definition und Rechtsquellen  Schuldverhältnisse aus Verträgen  Leistungsstörungen II. Sachenrecht  Definition und Rechtsquellen  Grundbegriffe des Sachenrechts (Sachen, Eigentum, Besitz) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 2
  • 3. SCHULDRECHT Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 3
  • 4. Begriff Das Schuldrecht beschäftigt sich mit  Entstehung,  Ausgestaltung und  Abwicklung von Schuldverhältnissen. Das Schuldrecht  Regelt Rechtsverhältnisse zwischen Personen (im Gegensatz zum Sachenrecht: Rechtsverhältnisse zwischen Person und Sache)  Wurde 2002 tiefgreifend reformiert (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz/ SchRModG), bis dahin: Stand 1900 und gravierende Mängel Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 4
  • 5. Einordnung und Unterteilung Quelle: Lorenz, 2017 Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 5
  • 6. Rechtsquellen  Überwiegend zweites Buch des BGB (§§ 241-853)  Vereinzelt in anderen Teilen des BGB und im HGB, Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) usw. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 6
  • 7. Grundbegriffe Leistungsberechtigter = Gläubiger = Debitor hat eine Forderung (einen schuldrechtlichen Anspruch) Zur Leistung Verpflichteter = Schuldner = Kreditor muss eine Schuld (Obligation) leisten Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 7
  • 8. Schuldverhältnisse Quelle: Lorenz, Folie 594 Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 8
  • 9. Schuldverhältnisse kraft Gesetzes Beispiele:  Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) §§ 677 ff. BGB  aus Delikt § 823 BGB  aus Bereicherungsrecht §§ 812 ff. BGB Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 9
  • 10. Vertragliche Schuldverhältnisse Quelle: Lorenz, Folie 606 Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 10
  • 11. Grundprinzipien bei Verträgen  Vertragsabschlussfreiheit und Vertragsinhaltsfreiheit  Viele Vorschriften – wie auch sonst im Privatrecht – sind abdingbar  ABER: Beachtung von „guten Sitten“, „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB) § 242 Leistung nach Treu und Glauben Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 11
  • 12. Inhalt von Schuldverhältnissen  Stückschuld (Speziesschuld): Das Schuldverhältnis beschränkt sich auf ein oder mehrere genau identifizierte oder identifizierbare Einzelstücke (z. B. Kauf eines bestimmten Gebrauchtwagens).  Geht der Gegenstand unter, wird der Schuldner nach § 275 I BGB (Unmöglichkeit) von der Primärleistungspflicht befreit: evtl. Schadensersatzpflicht, Gläubiger trägt die Sachgefahr (= das Risiko, den Gegenstand nicht zu bekommen)  Gattungsschuld (§ 243 BGB): der geschuldete Gegenstand ist nicht einzeln identifiziert, sondern nur nach abstrakten Merkmalen (z. B. Bestellung eines Neuwagens) > Exemplar mittlerer Art und Güte (§ 243 I BGB )  Möglich auch beschränkte Gattungsschulden (z. B. Vorratsschuld).  Schuldner wird erst bei Untergang der gesamten Gattung nach § 275 I BGB (Unmöglichkeit) befreit. Lorenz, Folie 629 Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 12
  • 13. Leistungsstörungen Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 14
  • 14. Schadensersatz: Anspruchsgrundlagen Schreibweise: Schadensersatz oder Schadenersatz Schadensersatz neben der Leistung Einfacher SE, § 280 Ersatz des Verzugsschadens/ Verzögerungsschadens, §§ 280 I, II, 286 Schadensersatz statt der Leistung Nichtleistung, §§ 280 I, III, 281 I Alt. 1 Schlechtleistung Schutzpflichtverletzung Nachträgliche Unmöglichkeit Anfängliche Unmöglichkeit Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 15
  • 15. Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis  Abtretung (Zession), §§ 398 ff BGB: Der Gläubiger einer Forderung wird ausgetauscht = Gläubigerwechsel = Forderungsübergang  Schuldübernahme, §§ 414 ff BGB: - Der Schuldner wird ausgetauscht, der alte Schuldner wird befreit („befreiende“ oder „privative“ Schuldübernahme) - Es kommt ein neuer Schuldner hinzu („kumulative“ Schuldübernahme oder Schuldbeitritt, ges. nicht geregelt, aber nach § 311 I BGB zulässig).  Vertragsübernahme: Die ganze Stellung als Vertragspartei wird übertragen (ges. nicht geregelt, aber zulässig).  Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff BGB): Ein Dritter erwirbt aus einem Vertrag unmittelbar einen Anspruch.  Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte: Dritte haben aus dem Vertrag keine primären Erfüllungsansprüche, die Schutzpflichten aus einem Vertrag (§ 241 II BGB) erstrecken sich aber auf sie. Bei Verletzung haben diese eigene Ansprüche aus §§ 280 I, 241 II BGB: Nicht gesetzlich geregelt, für die c.i.c. in § 311 III BGB anerkannt. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 16
  • 16. Bürgschaft  §§ 765-778 § 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft (1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 17
  • 17. Typische Schuldverhältnisse  Allgemeines  Kauf  Miete – Pacht – Leihe – Darlehen  Dienstvertrag (geschuldet wird nur die Leistung) – Arbeitsvertrag  Werkvertrag (geschuldet wird der Erfolg) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 18
  • 18. Allgemeines  Regelungen aus dem Allg. Teil gelten subsidiär = soweit nichts Abweichendes bestimmt ist = Spezielles Recht schlägt allgemeines Recht  Aufgrund der Vertragsfreiheit können Schuldverhältnisse relativ frei gestaltet werden  Zur Reduktion von Transaktionskosten > Typisierte Schuldverhältnisse und AGB Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 19
  • 19. Kauf als Schuldverhältnis I  Güterverschaffung auf Dauer  Gegenseitiger / zweiseitig verpflichtender Vertrag  Verpflichtung zum Austausch einer Sache oder eines Rechts gegen Geld, § 433 BGB  Keine Formpflicht (auch mündlich möglich) § 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 20
  • 20. Kauf als Schuldverhältnis II Partei Pflichten Sanktionen bei Nichterfüllung Käufer 1. vereinbarten Preis 2. rechtzeitig zu zahlen 3. Ware anzunehmen 1./2.: Zahlungsverzug, § 286 I 1 BGB 3.: Annahmeverzug, § 293 BGB Verkäufer Durch Übergabe dem Käufer Eigentum am Kaufgegenstand zu verschaffen Schuldnerverzug, § 286 III BGB Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 21
  • 21. Mängelhaftung/Gewährleistung  Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (§ 433 I 2 BGB)  Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten. (§ 365 BGB)  Bei festgestellten Mängeln: Mängelrüge  Rechtzeitig  Angabe der gefundenen Mängel  Angabe der Ansprüche des Käufers  SONST: Verjährung der Gewährleistungsansprüche Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 22
  • 22. Mängelhaftung/Gewährleistung Rechtsmängel Rechte Dritter (§ 435 BGB; z. B. Pfandrecht) Sachmängel Arten: Erhebliche Mängel / Beeinträchtigung der Tauglichkeit Hat der Verkäufer die Mängel zu vertreten, dann… Rücktritt, § 437 BGB Minderung des Kaufpreises, § 441 BGB Schadensersatz, § 437 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB Recht auf Ersatzleistung, § 439 BGB Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 23
  • 23. Miete – Pacht – Leihe – Darlehen Miete • Gebrauchsüberlassung von Sachen • gegen Entgelt (Mietzins) • § 535 BGB Pacht • Gebrauchsüberlassung von Sachen und Rechten • Nießbrauch von Früchten • Gegen Entgelt (Pachtzins) • § 581 BGB Leihe • Gebrauchsüberlassung von Sachen • Ohne Entgelt/ unentgeltlich • § 598 BGB Darlehen • Sach- und Gelddarlehen • Sachen oder Geld werden zum Verbrauch überlassen • Am Ende müssen Sachen gleicher Art und Güte bzw. Geld zurückerstattet werden • Gegen Entgelt (Darlehensentgelt/Zins) • § 607 bzw. §§ 488-498 BGB Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 24
  • 24. Dienstvertrag  Geschuldet wird das Tätigwerden, nicht der Erfolg  Vertrags- und Formfreiheit  §§ 611-630h BGB  Im Arbeitsrecht Einschränkungen durch Kündigungsschutzgesetz usw. § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 25 Beispiele?  Arbeitsverträge  Führung eines Prozesses durch einen Rechtsanwalt  Tätigkeit eines Dolmetschers
  • 25. Werkvertrag  Geschuldet wird der Erfolg  Vertrags- und Formfreiheit  §§ 631-650 BGB § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 26 Beispiele? i. d. R. Erstellung eines Gutachtens durch einen Rechtsanwalt Tätigkeit eines Übersetzers
  • 26. Praktische Aufgabe 1 Wählen Sie aus den Verben in den Spalten 2 und 3 die für die deutsche Rechtssprache übliche Kollokation: 1. Forderung ausführen erfüllen 2. Forderung erlassen verzeihen 3. Forderung übertragen abgeben 4. Haftung versagen ausschließen 5. Haftung begrenzen beschränken 6. Leistung bewirken erfüllen 7. Leistung erbringen geben 8. Leistung zahlen müssen schulden 9. Schaden tragen erleiden 10. Schaden verursachen antun 11. Schadensersatz fordern verlangen 12. Schadensersatz beanspruchen auf gesetzlicher Grundlage fordern 13. Schadensersatz geltend machen anmelden Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 27
  • 27. Praktische Aufgabe 1  Finden Sie die für die deutsche Rechtssprache übliche Kollokation 1. Forderung ausführen erfüllen 2. Forderung erlassen verzeihen 3. Forderung übertragen abgeben 4. Haftung versagen ausschließen 5. Haftung begrenzen beschränken 6. Leistung bewirken erfüllen 7. Leistung erbringen geben 8. Leistung zahlen müssen schulden 9. Schaden tragen erleiden 10. Schaden verursachen antun 11. Schadensersatz fordern verlangen 12. Schadensersatz beanspruchen auf gesetzlicher Grundlage fordern 13. Schadensersatz geltend machen anmelden Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 28
  • 28. SACHENRECHT Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 29
  • 29. Abgrenzung: Schuldrecht – Sachenrecht Schuldrecht • Rechtliche Beziehungen zwischen Personen, z. B. Kaufvertrag, Arbeitsvertrag • Relative Rechte • Grundsätzlich: Vertragsfreiheit Sachenrecht • Rechtliche Beziehungen zwischen Person und Sache, z. B. Eigentum • Absolute Rechte • Numerus clausus der Sachenrechte: Es gibt nur die im Gesetz vorgesehenen Sachenrechte Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 30
  • 30. Wiederholung Zivilrecht: Prinzipien des Zivilrechts  Privatautonomie (Art. 2 I GG): Die Freiheit des Einzelnen zur Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse nach seinem Willen  Vertragsfreiheit: Vertragsabschlussfreiheit (außer Kontrahierungszwang) und Vertragsinhaltsfreiheit (außer zwingendes Recht, zB § 475 BGB, §§ 134, 138, 305 ff. BGB)  Vereinigungsfreiheit  Eigentumsfreiheit  Testierfreiheit  Treu und Glauben (§ 242 BGB): jeder hat in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten auf die berechtigten Interessen anderer Rücksicht zu nehmen  Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind voneinander zu trennen.  Abstraktionsprinzip: die Begründung und die tatsächliche Erfüllung eines Anspruches, die ja nach dem Trennungsprinzip voneinander zu trennen sind, getrennt voneinander wirksam sind. (Quellen: Trennungs-/Abstraktionsprinzip - Podcast: BGB AT - Folge 4_ Rechtsanwendung, Willenserklärung, Rechtsgeschäft; Abstraktionsprinzip.mp4 (min 55 bis Ende); Rest > Lorenz, 2017, Folie 77 ff.) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 31
  • 31. Wiederholung Zivilrecht: Trennungsprinzip (Quelle: Lorenz, 2017, Folie 105) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 32 Verpflichtungsgeschäft: Rechtsgeschäft, welches die Verpflichtung zu einer Leistung, d.h. einen Anspruch (s. § 194 I BGB) begründet. Bsp.: Kaufvertrag (§ 433 BGB) Verfügungsgeschäft: Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. > Wenn es sich dabei um ein Sachenrecht handelt (zB Eigentum), spricht man auch von einem dinglichen Rechtsgeschäft Bsp.: Übereignung (§ 929 BGB) Die Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (dass also zB der Kaufvertrag noch kein Eigentum überträgt) bezeichnet man als Trennungsprinzip.
  • 32. Wiederholung Zivilrecht: Abstraktionsprinzip > Baut auf dem Trennungsprinzip auf. Inhalt: Die Unwirksamkeit eines Verpflichtungsgeschäfts lässt die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts grundsätzlich unberührt. Bsp.: Übereignung aufgrund unwirksamen Kaufvertrags ist, wenn die Voraussetzungen des § 929 vorliegen, wirksam. Grund: Verkehrsschutz Quelle: Lorenz, 2017, Folie 113 Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 33
  • 33. Sachen und Tiere  § 90 BGB: Begriff der Sache Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.  bewegliche und unbewegliche (= Grundstücke) Sachen  Räumlich abgrenzbar (keine Sachen: fließendes Wasser, Luft, Strom, Software, lebende Menschen)  § 90a BGB: Tiere Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (Quellen: BGB / Eidenmüller, 2014, S. 10) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 34
  • 34. Sachen Sachen Körperliche Gegenstände Bewegliche Gegenstände (vertretbar/ nicht-vertretbar) Alle Sachen, die nicht Grundstück oder wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks sind Unbewegliche Gegenstände = Grundstücke Bebaut (Gebäude), s. a. wesentliche Bestandteile, Zubehör unbebaut Tiere § 90a BGB Keine Sachen Fließendes Wasser, Strom usw. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 35
  • 35. Sachenrecht > dingliche Rechte Sachenrechte/ dingliche Rechte Eigentum (Vollrecht an einer Sache) Beschränkte dingliche Rechte (Teilrechte) Nutzungsrechte (Benutzung und Gebrauch) Erbbaurecht Nießbrauch Dienst- barkeiten Verwertungsrechte (keine Benutzung, aber u. U. Verwertung) Fahrnis- pfandrecht Grundpfand- recht, z. B. Hypothek Andere Verfügungs- rechte/Erwerbsrechte (Anrecht auf Erwerb) z. B. Dingliches Vorkaufsrecht an Grundstücken Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 36
  • 36. Eigentum  Keine direkte Definition im BGB, aber § 903 BGB: Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.  Das umfassendste Recht an einer Sache  Nur an einzelnen körperlichen Gegenständen, nicht an Rechten  Kann durch Rechte Anderer belastet oder eingeschränkt werden  Kann durch den Staat verletzt werden: Enteignung (nur auf der Grundlage eines Gesetzes, das die Entschädigung regelt)  Rechte des Eigentümers: Eigentumsherausgabeanspruch gegenüber dem Besitzer (§ 985 BGB) Arten von Eigentum Alleineigentum Miteigentum, § 1008 BGB Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 37
  • 37. Eigentumserwerb 1. Eigentumsübertragung (переход права собственности)  Übereignung §§ 873 I, 929 I BGB  Trennungsprinzip: Kaufvertrag + Übereignung 2. Ersitzung: Erwerb des Eigentums durch tatsächlichen Eigenbesitz  Bewegliche Sachen: 10 Jahre, § 937 BGB  Grundstücke: Eigenbesitz/Eintragung ins Grundbuch 30 Jahre 3. Gutgläubiger Erwerb, § 932 BGB 4. Aneignung (einer herrenlosen beweglichen Sache), § 958 BGB 5. Erbfolge, § 1922 BGB Eigentumsübertragung Bewegliche Sachen Formloser Vertrag (Einigung) Einräumung des Besitzes (Übergabe) Grundstücke Auflassung/ notariell (Einigung) Eintragung ins Grundbuch, § 873 BGB Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 38
  • 38. Besitz  Kein dingliches Recht, sondern tatsächliche Herrschaft über eine Sache (bewegl./unbewegl.)  Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. (§ 854 BGB)  Dieb ist auch ein Besitzer aber kein Eigentümer  Eigentum und Besitz fallen oft zusammen, müssen es aber nicht Arten von Besitz Alleinbesitz Teilbesitz, § 865 BGB Mitbesitz, § 866 BGB Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 39
  • 39. Verwendete Quellen Eidenmüller, Horst, 2014, LMU München, Vorlesung Sachenrecht Wintersemester 2013/2014, URL: http://www.horst-eidenmueller.de/?podcasts [Stand: 31.05.2018] Lorenz, Stefan, 2017, LMU München, Grundkurs Zivilrecht I, Wintersemester 2017/2018, Allgemeiner Teil des BGB, URL: http://www.grundkurs-bgb.de/ [Stand: 06.03.2018] Nübler et al., 2016, Einführung in die russisch-deutsche Rechtsterminologie. Lehr- und Übungsbuch Simonnaes, 2015, Basiswissen deutsches Recht für Übersetzer: Mit Übersetzungsübungen und Verständnisfragen, S. 94-134 Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 40
  • 40. Sämtliche Texte, Bilder und andere in dieser Präsentation verwendeten Informationen unterliegen – sofern nicht anders gekennzeichnet – dem Copyright von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen oder werden mit Erlaubnis der Rechteinhaber verwendet. Jede Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Wieder- bzw. Weitergabe sowie Verwendung der Inhalte ohne schriftliche Genehmigung von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen ist ausdrücklich untersagt. Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | ILORI TRANSLATIONS TRANSLATION * TRAINING * CONTENT-WRITING E-Mail: ilona.riesen@ilori-translations.com Website und Blog: https://ilori-translations.com

Hinweis der Redaktion

  1. Allg. Teil: Allgemeine Vorschriften für eine Vielzahl von Fällen Besonderes Schuldrecht: Vorschriften zu typisierten Schuldverhältnissen (z. B. Kauf, Miete usw.)
  2. sub·si·di·är unterstützend, Hilfe leistend behelfsmäßig, als Behelf dienend
  3. Kontrahierungszwang ist die Verpflichtung, einen Vertrag abschließen zu müssen. Z. B. jemanden ein Ticket zu verkaufen. Bsp.: gesetzliche Krankenversicherung Beispiele zu Einschränkungen der Vertragsinhaltsfreiheit Bsp.: § 134 Gesetzliches Verbot Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Bsp.: § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
  4. Besitz ist kein Sachenrecht. Ist ein Realakt. Nießbrauch: Nutzungsrecht