4. Begriff
Das Schuldrecht beschäftigt sich mit
Entstehung,
Ausgestaltung und
Abwicklung von
Schuldverhältnissen.
Das Schuldrecht
Regelt Rechtsverhältnisse zwischen Personen
(im Gegensatz zum Sachenrecht: Rechtsverhältnisse zwischen Person und Sache)
Wurde 2002 tiefgreifend reformiert (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz/
SchRModG), bis dahin: Stand 1900 und gravierende Mängel
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6. Rechtsquellen
Überwiegend zweites Buch des BGB (§§ 241-853)
Vereinzelt in anderen Teilen des BGB und im HGB,
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) usw.
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7. Grundbegriffe
Leistungsberechtigter
= Gläubiger
= Debitor
hat eine Forderung
(einen
schuldrechtlichen
Anspruch)
Zur Leistung
Verpflichteter
= Schuldner
= Kreditor
muss eine Schuld
(Obligation) leisten
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11. Grundprinzipien bei Verträgen
Vertragsabschlussfreiheit und
Vertragsinhaltsfreiheit
Viele Vorschriften – wie auch sonst im
Privatrecht – sind abdingbar
ABER: Beachtung von „guten Sitten“,
„Treu und Glauben“ (§ 242 BGB)
§ 242 Leistung nach Treu und
Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die
Leistung so zu bewirken, wie Treu
und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte es erfordern.
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12. Inhalt von Schuldverhältnissen
Stückschuld (Speziesschuld):
Das Schuldverhältnis beschränkt sich auf ein oder mehrere genau identifizierte oder
identifizierbare Einzelstücke (z. B. Kauf eines bestimmten Gebrauchtwagens).
Geht der Gegenstand unter, wird der Schuldner nach § 275 I BGB (Unmöglichkeit) von der
Primärleistungspflicht befreit: evtl. Schadensersatzpflicht,
Gläubiger trägt die Sachgefahr (= das Risiko, den Gegenstand nicht zu bekommen)
Gattungsschuld (§ 243 BGB):
der geschuldete Gegenstand ist nicht einzeln identifiziert, sondern nur nach abstrakten
Merkmalen (z. B. Bestellung eines Neuwagens) > Exemplar mittlerer Art und Güte (§ 243
I BGB )
Möglich auch beschränkte Gattungsschulden (z. B. Vorratsschuld).
Schuldner wird erst bei Untergang der gesamten Gattung nach § 275 I BGB (Unmöglichkeit) befreit.
Lorenz, Folie 629
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14. Schadensersatz: Anspruchsgrundlagen
Schreibweise:
Schadensersatz oder
Schadenersatz
Schadensersatz neben
der Leistung
Einfacher SE, § 280
Ersatz des Verzugsschadens/
Verzögerungsschadens,
§§ 280 I, II, 286
Schadensersatz statt
der Leistung
Nichtleistung,
§§ 280 I, III, 281 I Alt. 1
Schlechtleistung
Schutzpflichtverletzung
Nachträgliche Unmöglichkeit
Anfängliche Unmöglichkeit
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15. Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis
Abtretung (Zession), §§ 398 ff BGB: Der Gläubiger einer Forderung wird ausgetauscht =
Gläubigerwechsel = Forderungsübergang
Schuldübernahme, §§ 414 ff BGB:
- Der Schuldner wird ausgetauscht, der alte Schuldner wird befreit („befreiende“ oder
„privative“ Schuldübernahme)
- Es kommt ein neuer Schuldner hinzu („kumulative“ Schuldübernahme oder
Schuldbeitritt, ges. nicht geregelt, aber nach § 311 I BGB zulässig).
Vertragsübernahme: Die ganze Stellung als Vertragspartei wird übertragen (ges. nicht
geregelt, aber zulässig).
Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff BGB): Ein Dritter erwirbt aus einem Vertrag
unmittelbar einen Anspruch.
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte: Dritte haben aus dem Vertrag keine primären
Erfüllungsansprüche, die Schutzpflichten aus einem Vertrag (§ 241 II BGB) erstrecken
sich aber auf sie. Bei Verletzung haben diese eigene Ansprüche aus §§ 280 I, 241 II BGB:
Nicht gesetzlich geregelt, für die c.i.c. in § 311 III BGB anerkannt.
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16. Bürgschaft
§§ 765-778
§ 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger
eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
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17. Typische Schuldverhältnisse
Allgemeines
Kauf
Miete – Pacht – Leihe – Darlehen
Dienstvertrag (geschuldet wird nur die Leistung) – Arbeitsvertrag
Werkvertrag (geschuldet wird der Erfolg)
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18. Allgemeines
Regelungen aus dem Allg. Teil gelten subsidiär
= soweit nichts Abweichendes bestimmt ist
= Spezielles Recht schlägt allgemeines Recht
Aufgrund der Vertragsfreiheit können Schuldverhältnisse relativ frei gestaltet werden
Zur Reduktion von Transaktionskosten > Typisierte Schuldverhältnisse und AGB
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19. Kauf als Schuldverhältnis I
Güterverschaffung auf Dauer
Gegenseitiger / zweiseitig
verpflichtender Vertrag
Verpflichtung zum Austausch einer
Sache oder eines Rechts gegen Geld,
§ 433 BGB
Keine Formpflicht (auch mündlich
möglich)
§ 433 BGB: Vertragstypische Pflichten
beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der
Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem
Käufer die Sache zu übergeben und das
Eigentum an der Sache zu verschaffen.
Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache
frei von Sach- und Rechtsmängeln zu
verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem
Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu
zahlen und die gekaufte Sache
abzunehmen.
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20. Kauf als Schuldverhältnis II
Partei Pflichten Sanktionen bei Nichterfüllung
Käufer 1. vereinbarten Preis
2. rechtzeitig zu zahlen
3. Ware anzunehmen
1./2.: Zahlungsverzug,
§ 286 I 1 BGB
3.: Annahmeverzug,
§ 293 BGB
Verkäufer Durch Übergabe dem Käufer
Eigentum am Kaufgegenstand zu
verschaffen
Schuldnerverzug,
§ 286 III BGB
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21. Mängelhaftung/Gewährleistung
Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu
verschaffen. (§ 433 I 2 BGB)
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an
Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder
wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu
leisten. (§ 365 BGB)
Bei festgestellten Mängeln: Mängelrüge
Rechtzeitig
Angabe der gefundenen Mängel
Angabe der Ansprüche des Käufers
SONST: Verjährung der Gewährleistungsansprüche
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22. Mängelhaftung/Gewährleistung
Rechtsmängel
Rechte Dritter (§ 435 BGB;
z. B. Pfandrecht)
Sachmängel
Arten: Erhebliche Mängel /
Beeinträchtigung der
Tauglichkeit
Hat der Verkäufer die Mängel zu
vertreten, dann…
Rücktritt, § 437 BGB
Minderung des Kaufpreises,
§ 441 BGB
Schadensersatz, § 437 BGB
Ersatz vergeblicher Aufwendungen,
§ 284 BGB
Recht auf Ersatzleistung,
§ 439 BGB
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23. Miete – Pacht – Leihe – Darlehen
Miete
• Gebrauchsüberlassung
von Sachen
• gegen Entgelt (Mietzins)
• § 535 BGB
Pacht
• Gebrauchsüberlassung
von Sachen und
Rechten
• Nießbrauch von
Früchten
• Gegen Entgelt
(Pachtzins)
• § 581 BGB
Leihe
• Gebrauchsüberlassung
von Sachen
• Ohne Entgelt/
unentgeltlich
• § 598 BGB
Darlehen
• Sach- und Gelddarlehen
• Sachen oder Geld
werden zum Verbrauch
überlassen
• Am Ende müssen
Sachen gleicher Art und
Güte bzw. Geld
zurückerstattet werden
• Gegen Entgelt
(Darlehensentgelt/Zins)
• § 607 bzw. §§ 488-498
BGB
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24. Dienstvertrag
Geschuldet wird das Tätigwerden, nicht der
Erfolg
Vertrags- und Formfreiheit
§§ 611-630h BGB
Im Arbeitsrecht Einschränkungen durch
Kündigungsschutzgesetz usw.
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim
Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige,
welcher Dienste zusagt, zur Leistung der
versprochenen Dienste, der andere Teil zur
Gewährung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können
Dienste jeder Art sein.
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Beispiele?
Arbeitsverträge
Führung eines Prozesses durch einen
Rechtsanwalt
Tätigkeit eines Dolmetschers
25. Werkvertrag
Geschuldet wird der Erfolg
Vertrags- und Formfreiheit
§§ 631-650 BGB
§ 631 Vertragstypische Pflichten beim
Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der
Unternehmer zur Herstellung des
versprochenen Werkes, der Besteller zur
Entrichtung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann
sowohl die Herstellung oder
Veränderung einer Sache als auch ein
anderer durch Arbeit oder Dienstleistung
herbeizuführender Erfolg sein.
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Beispiele?
i. d. R. Erstellung eines Gutachtens
durch einen Rechtsanwalt
Tätigkeit eines Übersetzers
26. Praktische Aufgabe 1
Wählen Sie aus den Verben in den Spalten 2 und 3 die für die deutsche Rechtssprache übliche
Kollokation:
1. Forderung ausführen erfüllen
2. Forderung erlassen verzeihen
3. Forderung übertragen abgeben
4. Haftung versagen ausschließen
5. Haftung begrenzen beschränken
6. Leistung bewirken erfüllen
7. Leistung erbringen geben
8. Leistung zahlen müssen schulden
9. Schaden tragen erleiden
10. Schaden verursachen antun
11. Schadensersatz fordern verlangen
12. Schadensersatz beanspruchen auf gesetzlicher Grundlage fordern
13. Schadensersatz geltend machen anmelden
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29. Abgrenzung: Schuldrecht – Sachenrecht
Schuldrecht
• Rechtliche Beziehungen
zwischen Personen, z. B.
Kaufvertrag, Arbeitsvertrag
• Relative Rechte
• Grundsätzlich:
Vertragsfreiheit
Sachenrecht
• Rechtliche Beziehungen
zwischen Person und Sache,
z. B. Eigentum
• Absolute Rechte
• Numerus clausus der
Sachenrechte: Es gibt nur
die im Gesetz vorgesehenen
Sachenrechte
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30. Wiederholung Zivilrecht: Prinzipien des Zivilrechts
Privatautonomie (Art. 2 I GG): Die Freiheit des Einzelnen zur Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse nach
seinem Willen
Vertragsfreiheit: Vertragsabschlussfreiheit (außer Kontrahierungszwang) und Vertragsinhaltsfreiheit (außer zwingendes Recht, zB § 475
BGB, §§ 134, 138, 305 ff. BGB)
Vereinigungsfreiheit
Eigentumsfreiheit
Testierfreiheit
Treu und Glauben (§ 242 BGB): jeder hat in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten auf
die berechtigten Interessen anderer Rücksicht zu nehmen
Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind voneinander zu trennen.
Abstraktionsprinzip: die Begründung und die tatsächliche Erfüllung eines Anspruches, die ja nach dem
Trennungsprinzip voneinander zu trennen sind, getrennt voneinander wirksam sind.
(Quellen: Trennungs-/Abstraktionsprinzip - Podcast: BGB AT - Folge 4_ Rechtsanwendung, Willenserklärung,
Rechtsgeschäft; Abstraktionsprinzip.mp4 (min 55 bis Ende); Rest > Lorenz, 2017, Folie 77 ff.)
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31. Wiederholung Zivilrecht: Trennungsprinzip
(Quelle: Lorenz, 2017, Folie 105)
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Verpflichtungsgeschäft:
Rechtsgeschäft, welches die Verpflichtung
zu einer Leistung, d.h. einen
Anspruch (s. § 194 I BGB) begründet.
Bsp.: Kaufvertrag (§ 433 BGB)
Verfügungsgeschäft:
Rechtsgeschäft, durch das ein Recht
unmittelbar übertragen, belastet,
geändert oder aufgehoben wird.
> Wenn es sich dabei um ein
Sachenrecht handelt (zB Eigentum),
spricht man auch von einem dinglichen
Rechtsgeschäft
Bsp.: Übereignung (§ 929 BGB)
Die Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (dass also zB der
Kaufvertrag noch kein Eigentum überträgt) bezeichnet man als Trennungsprinzip.
32. Wiederholung Zivilrecht: Abstraktionsprinzip
> Baut auf dem Trennungsprinzip auf.
Inhalt: Die Unwirksamkeit eines Verpflichtungsgeschäfts lässt die Wirksamkeit des
Verfügungsgeschäfts grundsätzlich unberührt.
Bsp.: Übereignung aufgrund unwirksamen Kaufvertrags ist, wenn die Voraussetzungen
des § 929 vorliegen, wirksam.
Grund: Verkehrsschutz
Quelle: Lorenz, 2017, Folie 113
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33. Sachen und Tiere
§ 90 BGB: Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
bewegliche und unbewegliche (= Grundstücke) Sachen
Räumlich abgrenzbar (keine Sachen: fließendes Wasser, Luft, Strom, Software, lebende Menschen)
§ 90a BGB: Tiere
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind
die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist.
(Quellen: BGB / Eidenmüller, 2014, S. 10)
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35. Sachenrecht > dingliche Rechte
Sachenrechte/
dingliche Rechte
Eigentum (Vollrecht an einer Sache)
Beschränkte dingliche Rechte
(Teilrechte)
Nutzungsrechte
(Benutzung und
Gebrauch)
Erbbaurecht Nießbrauch
Dienst-
barkeiten
Verwertungsrechte
(keine Benutzung, aber
u. U. Verwertung)
Fahrnis-
pfandrecht
Grundpfand-
recht,
z. B. Hypothek
Andere Verfügungs-
rechte/Erwerbsrechte
(Anrecht auf Erwerb)
z. B. Dingliches
Vorkaufsrecht an
Grundstücken
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36. Eigentum
Keine direkte Definition im BGB, aber § 903 BGB:
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter
entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder
Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner
Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
Das umfassendste Recht an einer Sache
Nur an einzelnen körperlichen Gegenständen,
nicht an Rechten
Kann durch Rechte Anderer belastet
oder eingeschränkt werden
Kann durch den Staat verletzt werden:
Enteignung (nur auf der Grundlage eines
Gesetzes, das die Entschädigung regelt)
Rechte des Eigentümers:
Eigentumsherausgabeanspruch gegenüber
dem Besitzer (§ 985 BGB)
Arten von
Eigentum
Alleineigentum
Miteigentum,
§ 1008 BGB
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37. Eigentumserwerb
1. Eigentumsübertragung (переход права
собственности)
Übereignung §§ 873 I, 929 I BGB
Trennungsprinzip: Kaufvertrag + Übereignung
2. Ersitzung: Erwerb des Eigentums durch
tatsächlichen Eigenbesitz
Bewegliche Sachen: 10 Jahre, § 937 BGB
Grundstücke: Eigenbesitz/Eintragung ins
Grundbuch 30 Jahre
3. Gutgläubiger Erwerb, § 932 BGB
4. Aneignung (einer herrenlosen
beweglichen Sache), § 958 BGB
5. Erbfolge, § 1922 BGB
Eigentumsübertragung
Bewegliche
Sachen
Formloser
Vertrag (Einigung)
Einräumung des
Besitzes
(Übergabe)
Grundstücke
Auflassung/
notariell
(Einigung)
Eintragung ins
Grundbuch,
§ 873 BGB
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38. Besitz
Kein dingliches Recht, sondern
tatsächliche Herrschaft über eine Sache
(bewegl./unbewegl.)
Der Besitz einer Sache wird durch die
Erlangung der tatsächlichen Gewalt über
die Sache erworben. (§ 854 BGB)
Dieb ist auch ein Besitzer aber kein
Eigentümer
Eigentum und Besitz fallen oft
zusammen, müssen es aber nicht
Arten von
Besitz
Alleinbesitz
Teilbesitz,
§ 865 BGB
Mitbesitz,
§ 866 BGB
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39. Verwendete Quellen
Eidenmüller, Horst, 2014, LMU München, Vorlesung Sachenrecht Wintersemester
2013/2014, URL: http://www.horst-eidenmueller.de/?podcasts [Stand: 31.05.2018]
Lorenz, Stefan, 2017, LMU München, Grundkurs Zivilrecht I, Wintersemester
2017/2018, Allgemeiner Teil des BGB, URL: http://www.grundkurs-bgb.de/ [Stand:
06.03.2018]
Nübler et al., 2016, Einführung in die russisch-deutsche Rechtsterminologie. Lehr- und
Übungsbuch
Simonnaes, 2015, Basiswissen deutsches Recht für Übersetzer: Mit
Übersetzungsübungen und Verständnisfragen, S. 94-134
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40. Sämtliche Texte, Bilder und andere in dieser Präsentation verwendeten Informationen unterliegen
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Hinweis der Redaktion
Allg. Teil: Allgemeine Vorschriften für eine Vielzahl von Fällen
Besonderes Schuldrecht: Vorschriften zu typisierten Schuldverhältnissen (z. B. Kauf, Miete usw.)
sub·si·di·är
unterstützend, Hilfe leistend
behelfsmäßig, als Behelf dienend
Kontrahierungszwang ist die Verpflichtung, einen Vertrag abschließen zu müssen. Z. B. jemanden ein Ticket zu verkaufen. Bsp.: gesetzliche Krankenversicherung
Beispiele zu Einschränkungen der Vertragsinhaltsfreiheit
Bsp.: § 134Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Bsp.: § 138Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Besitz ist kein Sachenrecht. Ist ein Realakt.
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