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STRAFRECHT
IN DEUTSCHLAND
Juristische Übersetzung Russisch > Deutsch 5
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Agenda
1. Einordnung, Statistik und Rechtsquellen
2. Strafrecht Allgemeiner Teil
 Deliktsarten, Ordnungswidrigkeit
 Straftat, Elemente der Straftat
 Versuch, Vorsatz, Fahrlässigkeit
 Rechtsfolgen, Strafzweck
 Täterschaft, Teilnahme
 Eingriffsbefugnisse (z. B. Notwehr, Notstand)
3. Strafrecht Besonderer Teil
 Straftaten gegen die Persönlichkeitswerte
 Straftaten gegen das Eigentum und Vermögen
 Freiheitsdelikte
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Einordnung in die deutsche Rechtsordnung
Privatrecht
> nachgiebiges Recht/Gleichordnung*
Bürgerliches Recht
Handels- und
Wirtschaftsrecht
Arbeitsrecht
Internationales
Privatrecht
Öffentliches Recht
> zwingendes Recht/Unterordnung**
Verfassungsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Prozessrecht
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Statistik
Quelle: BKA, Kriminalität im Kontext von
Zuwanderung. Kernaussagen.
Betrachtungszeitraum: 01.01.–31.03.2018
Zum Schaubild:
Gesamtanzahl der Fälle: 66.000
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Definition und Rechtsquellen
„Das Strafrecht dient der Aufrechterhaltung der allgemeinen Friedensordnung, indem
es mit seinen Sanktionen bestimmte für die Existenz des Einzelnen und das
Zusammenleben der Menschen wichtige Rechtsgüter zu schützen sucht.“
(Avenarius, S. 157 f.)
Rechtsquellen:
 Strafgesetzbuch von 1871 (StGB)
 Sonstige Gesetze, zB:
 Betäubungsmittelgesetz
 Straßenverkehrsgesetz
 Gewerbeordnung
 Abgabenordnung usw.
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Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland
Allgemeiner Teil
Vorschriften, die auf alle oder mehrere der
im Besonderen Teil geregelten einzelnen
Straftatbestände zutreffen oder zutreffen
können – insb. Begriffsdefinitionen
Besonderer Teil
 Einzelne Verbrechen und Vergehen und
 ihre Bestrafung/Strafmaß
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Rechtsgüter: insb. Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum (s. Besonderen Teil)
Rechtsgüter = Правовые ценности/блага
STGB: ALLGEMEINER TEIL
Juristische Übersetzung Russisch > Deutsch 5: Strafrecht
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Deliktsarten (eine Auswahl)
Verbrechen und
Vergehen
Begehungs- und
Unterlassungsdelikte
Erfolgs- und
Tätigkeitsdelikte
Vorsätzliche und
fahrlässige Delikte
Delikt: (lat. Vergehen) rechtswidriges,
schuldhaftes Verhalten, dass […] im
Strafrecht mit Straffolge verknüpft ist
(Creifelds Rechtswörterbuch)
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Verbrechen vs. Vergehen
§ 12 StGB
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren
Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder
für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die
Einteilung außer Betracht.
Übersetzerspickzettel:
Verbrechen = уголовное преступление
Vergehen = уголовный проступок
Schärfungen = ужесточение (наказания)
Milderungen = смягчение (наказания)
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Begehungs- und Unterlassungsdelikte
Unterscheid: „Tun“ und „Nichtstun“.
Begehungsdelikt: der Täter verwirklicht aktiv und zurechenbar einen Tatbestand (zB „Erschießen“ § 212
StGB)
Unterlassungsdelikt: der Täter verhindert eine Tatbestandsverwirklichung nicht, obwohl es ihm möglich
wäre:
 Echtes Unterlassungsdelikt: das Gesetz fordert den Adressat auf zu handeln und er unterlässt es
dennoch (zB § 138 StGB Nichtanzeigen geplanter Straftaten, § 323 c StGB Unterlassene Hilfeleistung)
 Unechtes Unterlassungsdelikt: der Handelnde hat eine sog. „Garantenstellung“ inne und den Erfolg einer
Tatbestandsverwirklichung nicht verhindert, obwohl er durch die Garantenstellung eine Sonderpflicht hat.
Quelle: https://www.juristischer-gedankensalat.de/2009/06/20/die-einteilung-der-delikte/
Übersetzerspickzettel:
Unterlassungsdelikt = деликт, совершаемый путем преступного бездействия
Begehungsdelikt = преступное деяние
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Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte
• Delikt, bei dem der gesetzliche Tatbestand den Eintritt eines
von der Handlung gedanklich abgrenzbaren Erfolgs in der
Außenwelt voraussetzt; Bsp.: Totschlag, § 212 StGB
Erfolgsdelikt
• Delikt, bei dem ein Erfolg nicht in den objektiven Tatbestand
einbezogen ist, jedoch eine auf den Erfolg zielende Absicht
des Täters verlangt wird; Bsp.: Betrug, § 263 StGB
Kupiertes Erfolgsdelikt
• Delikt, bei dem der Tatbestand allein durch die Handlung als
solche erfüllt wird und ein konkreter Erfolg nicht erforderlich
ist; Bsp.: Meineid, § 154 StGB
(Schlichtes) Tätigkeitsdelikt
Übersetzerspickzettel:
Meineid =
лжесвидетельство/
клятвопреступление
https://www.jura.uni-
tuebingen.de/professoren_
und_dozenten/heinrich/m
aterialien/arbeitsblaetter-
zur-vorlesung-strafrecht-
at-pdf-dateien/07-
tatbestand-deliktsarten.pdf
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Straftat vs. Ordnungswidrigkeit
Straftat (strafbare Handlung) ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und
schuldhafte Handlung, an die das Gesetz eine Strafandrohung knüpft.
(Nicht = rechtswidrige Tat (§ 11 Nr. 5 StGB): eine Tat, die unabhängig von der Schuld
lediglich den äußeren Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.)
(Creifelds Rechtswörterbuch)
Ordnungswidrigkeit (s. Folie 21 ff.): Ordnungswidrigkeiten sind vorsätzliche oder
fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen, die einen als ordnungswidrig
bestimmten Tatbestand erfüllen.
Übersetzerspickzettel:
Straftat = уголовно наказуемое деяние
rechtswidrige Tat = противоправное деяние
Ordnungswidrigkeit = административное правонарушение
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Elemente der Straftat
• Übereinstimmung mit den/allen
Tatbestandsmerkmalen im Strafgesetz
Tatbestandsmäßigkeit
(состав преступного деяния/
неправомерность поведения)
• Erfüllung des Tatbestandes
• Fehlt, wenn ein Rechtfertigungsgrund
vorliegt
Rechtswidrigkeit
(противоправность)
• Schuldhaftes Handeln des Täters
• Schuldausschließungsgründe: Irrtum,
Schuldunfähigkeit
Schuld
(вина)
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Versuch
§ 22 Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des
Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 23 Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur
dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
Übersetzerspickzettel:
Versuch = покушение
Strafbarkeit = уголовная ответственность
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Vorsatz und Fahrlässigkeit
 Vorsatz: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
 Unmittelbarer Vorsatz:
 Bedingter Vorsatz: Der Täter hält die Tatbestandsverwirklichung nur für möglich und nimmt sie billigend in Kauf
 Absicht: Dominierendes Wollen-Element
 Wissentlichkeit: Dominierendes Wissenselement
 Fahrlässigkeit: fahrlässig handelt, wer einen Tatbestand rechtswidrig und vorwerfbar verwirklicht
ohne die Verwirklichung zu erkennen oder zu wollen:
 Bewusste Fahrlässigkeit: die Person sieht den rechtswidrigen Erfolg voraus, hofft aber, er werde nicht eintreten
 Unbewusste Fahrlässigkeit: die Person sieht den rechtswidrigen Erfolg nicht voraus, hätte ihn aber bei Anwendung
der verkehrsüblichen Sorgfalt voraussehen müssen
§ 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit
Strafe bedroht.
Übersetzerspickzettel:
vorsätzliches Handeln = совершение деяния умышленно | Vorsatz = умысел
fahrlässiges Handeln = совершение деяния по неосторожности | Fahrlässigkeit = неосторожность
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Täterschaft und Teilnahme
§ 25 Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht1.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
§ 26 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich
begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 27 Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener
rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
1 Mittelbare Täterschaft
Übersetzerspickzettel:
Täterschaft/Täter = исполнительство/исполнитель | Mittäter = соисполнитель
Anstiftung/Anstifter = подстрекательство/подстрекатель
Beihilfe/Gehilfe = пособничество/пособник
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Eingriffsbefugnisse I: Notwehr
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder
Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Übersetzerspickzettel:
Notwehr = необходимая оборона
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 18
Eingriffsbefugnisse II: Notstand
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes
Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei
Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden
Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein
angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 35 Entschuldigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat
begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt
ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat
oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann
die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die
Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur
dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Übersetzerspickzettel:
Rechtfertigender Notstand = крайняя необходимость, исключающая противоправность деяния
Entschuldigender Notstand = крайняя необходимость, исключающая виновность деяния
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 19
Rechtsfolgen der Tat I: Strafen
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 20
Freiheitsstrafe
(лишение свободы)
§ 38 f. StGB
• Zeitlich beschränkt
(„Die Freiheitsstrafe
ist zeitig“), wenn
nicht lebenslang
• Höchstmaß =
fünfzehn Jahre,
Mindestmaß = ein
Monat
Geldstrafe
(денежный штраф)
§ 40 ff. StGB
• Wird in Tagessätzen
(дневная ставка)
verhängt
• Mind. 5, max. 360
TS
• Höhe abh. vom
Nettoeinkommen
des Täters (min. 1 €,
max. 30.000 €)
Geldstrafe neben
Freiheitsstrafe
§ 41 StGB
• Bei Bereicherung
bzw. Versuch der
Bereicherung
Ersatzfreiheitsstrafe
§ 42 StGB
• Wenn Geldstrafe
uneinbringlich
Rechtsfolgen der Tat I: Nebenstrafe und Nebenfolgen
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Nebenstrafe
(дополнительное наказание):
Fahrverbot § 44 StGB
• Unabh. von der Verbindung zw.
Straftat und Führen eines KFZ
• 1-6 Monate
Nebenfolgen
(дополнительные последствия):
Verlust der Amtsfähigkeit, der
Wählbarkeit und des Stimmrechts,
§ 45 StGB
• Wer wegen eines Verbrechens zu
Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr verurteilt wird, verliert
für die Dauer von fünf Jahren die
Fähigkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden und Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen.
Rechtsfolgen der Tat III: Strafzweck
– eine kleine Übung für Zwischendurch ;)
Bitte setzen Sie folgende Begriffe an den passenden Stellen des nachfolgenden kurzen
Textes ein:
Straffälligkeit – Generalprävention – Rechtsfrieden – Strafzwecke – Rechtsordnung –
Spezialprävention – Schuld – Sühne – Resozialisierung – Strafzumessung
„Die Strafe soll die ________(1) des Täters ausgleichen und ihm die Möglichkeit zur
_______(2) geben; sie soll die verletzte _________(3) wahren und den ________(4)
wiederherstellen.
Im Einzelfall können mit der Verurteilung, vor allem durch die _________(5), verschiedene
________(6) verfolgt werden, die sämtlich das Ziel haben, künftigen Straftaten vorzubeugen:
Die ________(7) dient der Abschreckung des einzelnen Täters von erneuter ________(8) und
seiner Erziehung (Besserung) i. S. einer ________(9); die ________(10) bezweckt, andere
von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuschrecken.
(Creifelds Rechtswörterbuch)
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Rechtsfolgen der Tat III: Strafzweck
„Die Strafe soll die Schuld des Täters ausgleichen und ihm die Möglichkeit zur Sühne
geben; sie soll die verletzte Rechtsordnung wahren und den Rechtsfrieden
wiederherstellen.
Im Einzelfall können mit der Verurteilung, vor allem durch die Strafzumessung,
verschiedene Strafzwecke verfolgt werden, die sämtlich das Ziel haben, künftigen
Straftaten vorzubeugen: Die Spezialprävention dient der Abschreckung des einzelnen
Täters von erneuter Straffälligkeit und seiner Erziehung (Besserung) i. S. einer
Resozialisierung; die Generalprävention bezweckt, andere von der Begehung
gleichartiger Straftaten abzuschrecken.
(Creifelds Rechtswörterbuch)
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Ordnungswidrigkeitenrecht I
Ordnungswidrigkeiten sind vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen oder
Unterlassungen, die einen als ordnungswidrig bestimmten Tatbestand erfüllen.
 Versuch kann geahndet werden, wenn vom Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 13
Absatz 2 OWiG)
 Gesetzesverstöße, die der Gesetzgeber als nicht so erheblich ansieht, dass sie durch
strafgerichtliche Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden müssten, sondern die
auch durch eine Verwaltungsbehörde mit einer Geldbuße belegt werden können
 Einordnung als Straftat oder nur als Ordnungswidrigkeit richtet der Gesetzgeber
daran aus, wie strafwürdig und strafbedürftig die verbotene Handlung ist
 Kinder (vor Vollendung des 14. Lj.) können keine Ordnungswidrigkeiten begehen (§
12 Absatz 1 OWiG).
(Quelle: BMJV, 2015, Das Ordnungswidrigkeitenrecht)
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Ordnungswidrigkeitenrecht II
 Bearbeitung durch die Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft
 Gerichtliche Kontrolle nur dann, wenn der Betroffene mit der Entscheidung der
Verwaltungsbehörde nicht einverstanden ist
 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten: Verhängung von Geldbußen und Nebenfolgen
 Keine Beeinträchtigung des Ansehens des Betroffenen (nur eine eindringliche
Pflichtenmahnung)
 Das Recht der Ordnungswidrigkeiten, inkl. Verfahren: im Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt; Verfahrensbestimmungen in der
Strafprozessordnung (StPO).
Quelle: BMJV, 2015, Das Ordnungswidrigkeitenrecht
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Ordnungswidrigkeitenrecht: Verfahrensschritte
• Bußgeldverfahren:
Prüfung und (Auf-)Klärung, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, sowie
der Entscheidung, ob und wie auf eine begangene Ordnungswidrigkeit reagiert
werden soll. (auch Prüfung, ob eine Einstellung des Verfahrens in Frage kommt oder
ob in das Verwarn(geld)verfahren übergegangen werden kann)
• Erlass eines Bußgeldbescheids, falls keine Einstellung oder Verwarnung
• Zwischenverfahren, falls der Betroffene nicht mit dem Bußgeldbescheid
einverstanden ist > Einlegung des Einspruchs (2-Wochen-Frist) > Rücknahme oder
Aufrechterhaltung des Bußgeldbescheids
• Hauptverfahren inkl. Hauptverhandlung, falls Aufrechterhaltung des
Bußgeldbescheids > Verurteilung bzw. Freispruch
(Quelle: BMJV, 2015, Das Ordnungswidrigkeitenrecht)
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Ordnungswidrigkeitenrecht: Rechtsfolgen
1. Einstellung des Verfahrens (§ 47 OWiG)
2. Verwarnung: mündlich oder schriftlich, Vorhalten des Fehlverhaltens des
Betroffenen (§ 56 Absatz 1 Satz 2 OWiG)
evtl. in Kombination mit Erhebung eines Verwarnungsgeldes von 5 Euro bis 55
Euro erfolgen (§ 56 Absatz 1 Satz 1 OWiG)
3. Verhängung einer Geldbuße: i. d. R. 5 Euro bis 1.000 Euro (§ 17 Absatz 1 OWiG)
4. Nebenfolgen:
 zB Einziehung und Unbrauchbarmachung von Tatgegenständen
 Anordnung des Verfalls von aus der Ordnungswidrigkeit erlangten Werten
 Fahrverbot
 Verbot der Jagdausübung
(Quelle: BMJV, 2015, Das Ordnungswidrigkeitenrecht)
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Beispiele für Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
 Angabe falscher Personalia gegenüber einer Behörde (§ 111 OWiG)
 die verbotene Ausübung der Prostitution (§ 120 OWiG)
 das Halten gefährlicher Tiere (§ 121 OWiG)
 Unzulässiger Lärm (§ 117 OWiG)
 Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG)
 Grob anstößige und belästigende Handlungen (§ 119 OWiG)
 Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (§ 130 OWiG)
(Quelle: BMJV, 2015, Das Ordnungswidrigkeitenrecht)
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Beispiele für Ordnungswidrigkeiten (andere Gesetze)
 Steuerordnungswidrigkeiten:
 Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung)
 Gewerbeordnungswidrigkeiten:
 Ausüben eines erlaubnispflichtigen Gewerbes ohne Erlaubnis, zB Spielhallenbetreiber, Makler,
Anlageberater, Bauträger usw. (§ 144 Absatz 1 der Gewerbeordnung)
 Bauordnungswidrigkeiten:
 die Errichtung von Gebäuden entgegen der gesetzlichen Ordnungsvorschriften
 Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr:
 das Überschreiten der Grenzen der zulässigen Geschwindigkeit nach § 3 StVO
Quelle: BMJV, 2015, Das Ordnungswidrigkeitenrecht
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STGB: BESONDERER TEIL
Juristische Übersetzung Russisch > Deutsch 5: Strafrecht
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Straftaten gegen die Persönlichkeitswerte
Delikte gegen das
Leben
• §§ 212–216, 218,
221 StGB
• Bsp.:
Mord, Totschlag,
Tötung auf
Verlangen,
Schwangerschafts-
abbruch,
Aussetzung
Delikte gegen die
körperliche
Unversehrtheit
• §§ 223-228, 231,
StGB
• Bsp.:
Körperverletzung,
Mißhandlung von
Schutzbefohlenen,
Beteiligung an einer
Schlägerei
Delikte gegen die
persönliche Freiheit
• §§ 232-241 StGB
• Bsp.:
Menschenhandel,
Zwangsprostitution,
Zwangsarbeit,
Entziehung
Minderjähriger,
Zwangsheirat,
Nachstellung,
Freiheitsberaubung,
Nötigung
Ehrdelikte
• §§ 185-200 StGB
• Bsp.:
Beleidigung,
üble Nachrede,
Verleumdung
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Straftaten gegen das Eigentum
Diebstahl (кража)
§ 242 StGB
Unterschlagung
(присвоение)
§ 246 StGB
Raub (разбой)
§ 249 StGB
Räuberischer Diebstahl
(разбойная кража)
§ 252 StGB
Sachbeschädigung
(повреждение вещей)
§ 303 StGB
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Straftaten gegen das Vermögen
Erpressung (вымогательство)
§ 253 StGB
Betrug (мошенничество)
§ 263 StGB
Räuberische Erpressung
(разбойное вымогательство)
§ 255 StGB
Untreue (злоупотребление
доверием) § 266 StGB
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Verwendete Quellen
Avenarius, 2002, Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland
Nußberger et al., 2010, Einführung in das russische Recht
BMJV, 2015, Das Ordnungswidrigkeitenrecht
Podcast und Materialien: https://cast.itunes.uni-
muenchen.de/vod/playlists/yElkzlhdxS.html
Deutsche Gesetze: http://www.gesetze-im-internet.de
StGB BRD in Ru: https://www.amazon.de/Уголовное-уложение-Уголовный-Федеративной-
Республики-ebook/dp/B00ID7ENM8 (Preis: ca. 3 Euro Kindle-Edition)
https://www.litres.ru/pavel-golovnenkov-10104885/ugolovnoe-ulozhenie-ugolovnyy-
kodeks-federativnoy-respubliki-germaniya-nauchno-prakticheskiy-kommentariy-i-perevod-
teksta-zakona-2-e-izdanie/
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Sämtliche Texte, Bilder und andere in dieser Präsentation verwendeten Informationen unterliegen
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mit Erlaubnis der Rechteinhaber verwendet.
Jede Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Wieder- bzw. Weitergabe sowie Verwendung der
Inhalte ohne schriftliche Genehmigung von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen ist ausdrücklich untersagt.
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6.1.5 Materielles Strafrecht

  • 1. STRAFRECHT IN DEUTSCHLAND Juristische Übersetzung Russisch > Deutsch 5 Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | ILORI TRANSLATIONS
  • 2. Agenda 1. Einordnung, Statistik und Rechtsquellen 2. Strafrecht Allgemeiner Teil  Deliktsarten, Ordnungswidrigkeit  Straftat, Elemente der Straftat  Versuch, Vorsatz, Fahrlässigkeit  Rechtsfolgen, Strafzweck  Täterschaft, Teilnahme  Eingriffsbefugnisse (z. B. Notwehr, Notstand) 3. Strafrecht Besonderer Teil  Straftaten gegen die Persönlichkeitswerte  Straftaten gegen das Eigentum und Vermögen  Freiheitsdelikte Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 2
  • 3. Einordnung in die deutsche Rechtsordnung Privatrecht > nachgiebiges Recht/Gleichordnung* Bürgerliches Recht Handels- und Wirtschaftsrecht Arbeitsrecht Internationales Privatrecht Öffentliches Recht > zwingendes Recht/Unterordnung** Verfassungsrecht Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 3
  • 4. Statistik Quelle: BKA, Kriminalität im Kontext von Zuwanderung. Kernaussagen. Betrachtungszeitraum: 01.01.–31.03.2018 Zum Schaubild: Gesamtanzahl der Fälle: 66.000 Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 4
  • 5. Definition und Rechtsquellen „Das Strafrecht dient der Aufrechterhaltung der allgemeinen Friedensordnung, indem es mit seinen Sanktionen bestimmte für die Existenz des Einzelnen und das Zusammenleben der Menschen wichtige Rechtsgüter zu schützen sucht.“ (Avenarius, S. 157 f.) Rechtsquellen:  Strafgesetzbuch von 1871 (StGB)  Sonstige Gesetze, zB:  Betäubungsmittelgesetz  Straßenverkehrsgesetz  Gewerbeordnung  Abgabenordnung usw. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 5
  • 6. Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland Allgemeiner Teil Vorschriften, die auf alle oder mehrere der im Besonderen Teil geregelten einzelnen Straftatbestände zutreffen oder zutreffen können – insb. Begriffsdefinitionen Besonderer Teil  Einzelne Verbrechen und Vergehen und  ihre Bestrafung/Strafmaß Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 6 Rechtsgüter: insb. Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum (s. Besonderen Teil) Rechtsgüter = Правовые ценности/блага
  • 7. STGB: ALLGEMEINER TEIL Juristische Übersetzung Russisch > Deutsch 5: Strafrecht Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | ILORI TRANSLATIONS Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 8
  • 8. Deliktsarten (eine Auswahl) Verbrechen und Vergehen Begehungs- und Unterlassungsdelikte Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte Vorsätzliche und fahrlässige Delikte Delikt: (lat. Vergehen) rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten, dass […] im Strafrecht mit Straffolge verknüpft ist (Creifelds Rechtswörterbuch) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 9
  • 9. Verbrechen vs. Vergehen § 12 StGB (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind. (3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht. Übersetzerspickzettel: Verbrechen = уголовное преступление Vergehen = уголовный проступок Schärfungen = ужесточение (наказания) Milderungen = смягчение (наказания) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 10
  • 10. Begehungs- und Unterlassungsdelikte Unterscheid: „Tun“ und „Nichtstun“. Begehungsdelikt: der Täter verwirklicht aktiv und zurechenbar einen Tatbestand (zB „Erschießen“ § 212 StGB) Unterlassungsdelikt: der Täter verhindert eine Tatbestandsverwirklichung nicht, obwohl es ihm möglich wäre:  Echtes Unterlassungsdelikt: das Gesetz fordert den Adressat auf zu handeln und er unterlässt es dennoch (zB § 138 StGB Nichtanzeigen geplanter Straftaten, § 323 c StGB Unterlassene Hilfeleistung)  Unechtes Unterlassungsdelikt: der Handelnde hat eine sog. „Garantenstellung“ inne und den Erfolg einer Tatbestandsverwirklichung nicht verhindert, obwohl er durch die Garantenstellung eine Sonderpflicht hat. Quelle: https://www.juristischer-gedankensalat.de/2009/06/20/die-einteilung-der-delikte/ Übersetzerspickzettel: Unterlassungsdelikt = деликт, совершаемый путем преступного бездействия Begehungsdelikt = преступное деяние Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 11
  • 11. Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte • Delikt, bei dem der gesetzliche Tatbestand den Eintritt eines von der Handlung gedanklich abgrenzbaren Erfolgs in der Außenwelt voraussetzt; Bsp.: Totschlag, § 212 StGB Erfolgsdelikt • Delikt, bei dem ein Erfolg nicht in den objektiven Tatbestand einbezogen ist, jedoch eine auf den Erfolg zielende Absicht des Täters verlangt wird; Bsp.: Betrug, § 263 StGB Kupiertes Erfolgsdelikt • Delikt, bei dem der Tatbestand allein durch die Handlung als solche erfüllt wird und ein konkreter Erfolg nicht erforderlich ist; Bsp.: Meineid, § 154 StGB (Schlichtes) Tätigkeitsdelikt Übersetzerspickzettel: Meineid = лжесвидетельство/ клятвопреступление https://www.jura.uni- tuebingen.de/professoren_ und_dozenten/heinrich/m aterialien/arbeitsblaetter- zur-vorlesung-strafrecht- at-pdf-dateien/07- tatbestand-deliktsarten.pdf Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 12
  • 12. Straftat vs. Ordnungswidrigkeit Straftat (strafbare Handlung) ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung, an die das Gesetz eine Strafandrohung knüpft. (Nicht = rechtswidrige Tat (§ 11 Nr. 5 StGB): eine Tat, die unabhängig von der Schuld lediglich den äußeren Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.) (Creifelds Rechtswörterbuch) Ordnungswidrigkeit (s. Folie 21 ff.): Ordnungswidrigkeiten sind vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen, die einen als ordnungswidrig bestimmten Tatbestand erfüllen. Übersetzerspickzettel: Straftat = уголовно наказуемое деяние rechtswidrige Tat = противоправное деяние Ordnungswidrigkeit = административное правонарушение Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 13
  • 13. Elemente der Straftat • Übereinstimmung mit den/allen Tatbestandsmerkmalen im Strafgesetz Tatbestandsmäßigkeit (состав преступного деяния/ неправомерность поведения) • Erfüllung des Tatbestandes • Fehlt, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt Rechtswidrigkeit (противоправность) • Schuldhaftes Handeln des Täters • Schuldausschließungsgründe: Irrtum, Schuldunfähigkeit Schuld (вина) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 14
  • 14. Versuch § 22 Begriffsbestimmung Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. § 23 Strafbarkeit des Versuchs (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). Übersetzerspickzettel: Versuch = покушение Strafbarkeit = уголовная ответственность Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 15
  • 15. Vorsatz und Fahrlässigkeit  Vorsatz: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung  Unmittelbarer Vorsatz:  Bedingter Vorsatz: Der Täter hält die Tatbestandsverwirklichung nur für möglich und nimmt sie billigend in Kauf  Absicht: Dominierendes Wollen-Element  Wissentlichkeit: Dominierendes Wissenselement  Fahrlässigkeit: fahrlässig handelt, wer einen Tatbestand rechtswidrig und vorwerfbar verwirklicht ohne die Verwirklichung zu erkennen oder zu wollen:  Bewusste Fahrlässigkeit: die Person sieht den rechtswidrigen Erfolg voraus, hofft aber, er werde nicht eintreten  Unbewusste Fahrlässigkeit: die Person sieht den rechtswidrigen Erfolg nicht voraus, hätte ihn aber bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt voraussehen müssen § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Übersetzerspickzettel: vorsätzliches Handeln = совершение деяния умышленно | Vorsatz = умысел fahrlässiges Handeln = совершение деяния по неосторожности | Fahrlässigkeit = неосторожность Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 16
  • 16. Täterschaft und Teilnahme § 25 Täterschaft (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht1. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter). § 26 Anstiftung Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. § 27 Beihilfe (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. 1 Mittelbare Täterschaft Übersetzerspickzettel: Täterschaft/Täter = исполнительство/исполнитель | Mittäter = соисполнитель Anstiftung/Anstifter = подстрекательство/подстрекатель Beihilfe/Gehilfe = пособничество/пособник Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 17
  • 17. Eingriffsbefugnisse I: Notwehr § 32 Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. § 33 Überschreitung der Notwehr Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. Übersetzerspickzettel: Notwehr = необходимая оборона Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 18
  • 18. Eingriffsbefugnisse II: Notstand § 34 Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. § 35 Entschuldigender Notstand (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte. (2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. Übersetzerspickzettel: Rechtfertigender Notstand = крайняя необходимость, исключающая противоправность деяния Entschuldigender Notstand = крайняя необходимость, исключающая виновность деяния Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 19
  • 19. Rechtsfolgen der Tat I: Strafen Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 20 Freiheitsstrafe (лишение свободы) § 38 f. StGB • Zeitlich beschränkt („Die Freiheitsstrafe ist zeitig“), wenn nicht lebenslang • Höchstmaß = fünfzehn Jahre, Mindestmaß = ein Monat Geldstrafe (денежный штраф) § 40 ff. StGB • Wird in Tagessätzen (дневная ставка) verhängt • Mind. 5, max. 360 TS • Höhe abh. vom Nettoeinkommen des Täters (min. 1 €, max. 30.000 €) Geldstrafe neben Freiheitsstrafe § 41 StGB • Bei Bereicherung bzw. Versuch der Bereicherung Ersatzfreiheitsstrafe § 42 StGB • Wenn Geldstrafe uneinbringlich
  • 20. Rechtsfolgen der Tat I: Nebenstrafe und Nebenfolgen Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 21 Nebenstrafe (дополнительное наказание): Fahrverbot § 44 StGB • Unabh. von der Verbindung zw. Straftat und Führen eines KFZ • 1-6 Monate Nebenfolgen (дополнительные последствия): Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts, § 45 StGB • Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
  • 21. Rechtsfolgen der Tat III: Strafzweck – eine kleine Übung für Zwischendurch ;) Bitte setzen Sie folgende Begriffe an den passenden Stellen des nachfolgenden kurzen Textes ein: Straffälligkeit – Generalprävention – Rechtsfrieden – Strafzwecke – Rechtsordnung – Spezialprävention – Schuld – Sühne – Resozialisierung – Strafzumessung „Die Strafe soll die ________(1) des Täters ausgleichen und ihm die Möglichkeit zur _______(2) geben; sie soll die verletzte _________(3) wahren und den ________(4) wiederherstellen. Im Einzelfall können mit der Verurteilung, vor allem durch die _________(5), verschiedene ________(6) verfolgt werden, die sämtlich das Ziel haben, künftigen Straftaten vorzubeugen: Die ________(7) dient der Abschreckung des einzelnen Täters von erneuter ________(8) und seiner Erziehung (Besserung) i. S. einer ________(9); die ________(10) bezweckt, andere von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuschrecken. (Creifelds Rechtswörterbuch) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 22
  • 22. Rechtsfolgen der Tat III: Strafzweck „Die Strafe soll die Schuld des Täters ausgleichen und ihm die Möglichkeit zur Sühne geben; sie soll die verletzte Rechtsordnung wahren und den Rechtsfrieden wiederherstellen. Im Einzelfall können mit der Verurteilung, vor allem durch die Strafzumessung, verschiedene Strafzwecke verfolgt werden, die sämtlich das Ziel haben, künftigen Straftaten vorzubeugen: Die Spezialprävention dient der Abschreckung des einzelnen Täters von erneuter Straffälligkeit und seiner Erziehung (Besserung) i. S. einer Resozialisierung; die Generalprävention bezweckt, andere von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuschrecken. (Creifelds Rechtswörterbuch) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 23
  • 23. Ordnungswidrigkeitenrecht I Ordnungswidrigkeiten sind vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen, die einen als ordnungswidrig bestimmten Tatbestand erfüllen.  Versuch kann geahndet werden, wenn vom Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 13 Absatz 2 OWiG)  Gesetzesverstöße, die der Gesetzgeber als nicht so erheblich ansieht, dass sie durch strafgerichtliche Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden müssten, sondern die auch durch eine Verwaltungsbehörde mit einer Geldbuße belegt werden können  Einordnung als Straftat oder nur als Ordnungswidrigkeit richtet der Gesetzgeber daran aus, wie strafwürdig und strafbedürftig die verbotene Handlung ist  Kinder (vor Vollendung des 14. Lj.) können keine Ordnungswidrigkeiten begehen (§ 12 Absatz 1 OWiG). (Quelle: BMJV, 2015, Das Ordnungswidrigkeitenrecht) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 24
  • 24. Ordnungswidrigkeitenrecht II  Bearbeitung durch die Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft  Gerichtliche Kontrolle nur dann, wenn der Betroffene mit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht einverstanden ist  Ahndung von Ordnungswidrigkeiten: Verhängung von Geldbußen und Nebenfolgen  Keine Beeinträchtigung des Ansehens des Betroffenen (nur eine eindringliche Pflichtenmahnung)  Das Recht der Ordnungswidrigkeiten, inkl. Verfahren: im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt; Verfahrensbestimmungen in der Strafprozessordnung (StPO). Quelle: BMJV, 2015, Das Ordnungswidrigkeitenrecht Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 25
  • 25. Ordnungswidrigkeitenrecht: Verfahrensschritte • Bußgeldverfahren: Prüfung und (Auf-)Klärung, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, sowie der Entscheidung, ob und wie auf eine begangene Ordnungswidrigkeit reagiert werden soll. (auch Prüfung, ob eine Einstellung des Verfahrens in Frage kommt oder ob in das Verwarn(geld)verfahren übergegangen werden kann) • Erlass eines Bußgeldbescheids, falls keine Einstellung oder Verwarnung • Zwischenverfahren, falls der Betroffene nicht mit dem Bußgeldbescheid einverstanden ist > Einlegung des Einspruchs (2-Wochen-Frist) > Rücknahme oder Aufrechterhaltung des Bußgeldbescheids • Hauptverfahren inkl. Hauptverhandlung, falls Aufrechterhaltung des Bußgeldbescheids > Verurteilung bzw. Freispruch (Quelle: BMJV, 2015, Das Ordnungswidrigkeitenrecht) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 26
  • 26. Ordnungswidrigkeitenrecht: Rechtsfolgen 1. Einstellung des Verfahrens (§ 47 OWiG) 2. Verwarnung: mündlich oder schriftlich, Vorhalten des Fehlverhaltens des Betroffenen (§ 56 Absatz 1 Satz 2 OWiG) evtl. in Kombination mit Erhebung eines Verwarnungsgeldes von 5 Euro bis 55 Euro erfolgen (§ 56 Absatz 1 Satz 1 OWiG) 3. Verhängung einer Geldbuße: i. d. R. 5 Euro bis 1.000 Euro (§ 17 Absatz 1 OWiG) 4. Nebenfolgen:  zB Einziehung und Unbrauchbarmachung von Tatgegenständen  Anordnung des Verfalls von aus der Ordnungswidrigkeit erlangten Werten  Fahrverbot  Verbot der Jagdausübung (Quelle: BMJV, 2015, Das Ordnungswidrigkeitenrecht) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 27
  • 27. Beispiele für Ordnungswidrigkeiten (OWiG)  Angabe falscher Personalia gegenüber einer Behörde (§ 111 OWiG)  die verbotene Ausübung der Prostitution (§ 120 OWiG)  das Halten gefährlicher Tiere (§ 121 OWiG)  Unzulässiger Lärm (§ 117 OWiG)  Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG)  Grob anstößige und belästigende Handlungen (§ 119 OWiG)  Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (§ 130 OWiG) (Quelle: BMJV, 2015, Das Ordnungswidrigkeitenrecht) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 28
  • 28. Beispiele für Ordnungswidrigkeiten (andere Gesetze)  Steuerordnungswidrigkeiten:  Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung)  Gewerbeordnungswidrigkeiten:  Ausüben eines erlaubnispflichtigen Gewerbes ohne Erlaubnis, zB Spielhallenbetreiber, Makler, Anlageberater, Bauträger usw. (§ 144 Absatz 1 der Gewerbeordnung)  Bauordnungswidrigkeiten:  die Errichtung von Gebäuden entgegen der gesetzlichen Ordnungsvorschriften  Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr:  das Überschreiten der Grenzen der zulässigen Geschwindigkeit nach § 3 StVO Quelle: BMJV, 2015, Das Ordnungswidrigkeitenrecht Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 29
  • 29. STGB: BESONDERER TEIL Juristische Übersetzung Russisch > Deutsch 5: Strafrecht Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | ILORI TRANSLATIONS Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 30
  • 30. Straftaten gegen die Persönlichkeitswerte Delikte gegen das Leben • §§ 212–216, 218, 221 StGB • Bsp.: Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Schwangerschafts- abbruch, Aussetzung Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit • §§ 223-228, 231, StGB • Bsp.: Körperverletzung, Mißhandlung von Schutzbefohlenen, Beteiligung an einer Schlägerei Delikte gegen die persönliche Freiheit • §§ 232-241 StGB • Bsp.: Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Entziehung Minderjähriger, Zwangsheirat, Nachstellung, Freiheitsberaubung, Nötigung Ehrdelikte • §§ 185-200 StGB • Bsp.: Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 31
  • 31. Straftaten gegen das Eigentum Diebstahl (кража) § 242 StGB Unterschlagung (присвоение) § 246 StGB Raub (разбой) § 249 StGB Räuberischer Diebstahl (разбойная кража) § 252 StGB Sachbeschädigung (повреждение вещей) § 303 StGB Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 32
  • 32. Straftaten gegen das Vermögen Erpressung (вымогательство) § 253 StGB Betrug (мошенничество) § 263 StGB Räuberische Erpressung (разбойное вымогательство) § 255 StGB Untreue (злоупотребление доверием) § 266 StGB Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 33
  • 33. Verwendete Quellen Avenarius, 2002, Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland Nußberger et al., 2010, Einführung in das russische Recht BMJV, 2015, Das Ordnungswidrigkeitenrecht Podcast und Materialien: https://cast.itunes.uni- muenchen.de/vod/playlists/yElkzlhdxS.html Deutsche Gesetze: http://www.gesetze-im-internet.de StGB BRD in Ru: https://www.amazon.de/Уголовное-уложение-Уголовный-Федеративной- Республики-ebook/dp/B00ID7ENM8 (Preis: ca. 3 Euro Kindle-Edition) https://www.litres.ru/pavel-golovnenkov-10104885/ugolovnoe-ulozhenie-ugolovnyy- kodeks-federativnoy-respubliki-germaniya-nauchno-prakticheskiy-kommentariy-i-perevod- teksta-zakona-2-e-izdanie/ Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 34
  • 34. Sämtliche Texte, Bilder und andere in dieser Präsentation verwendeten Informationen unterliegen – sofern nicht anders gekennzeichnet – dem Copyright von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen oder werden mit Erlaubnis der Rechteinhaber verwendet. Jede Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Wieder- bzw. Weitergabe sowie Verwendung der Inhalte ohne schriftliche Genehmigung von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen ist ausdrücklich untersagt. Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | ILORI TRANSLATIONS TRANSLATION * TRAINING * CONTENT-WRITING E-Mail: ilona.riesen@ilori-translations.com Website und Blog: https://ilori-translations.com

Hinweis der Redaktion

  1. Bürgerliches Recht: u. a. Vertragsrecht, Familienrecht, Erbrecht. Insb. BGB Handelsrecht: insb. HGB Arbeitsrecht: verschiedene Gesetze Internationales Privatrecht: EGBGB Verfassungsrecht: GG Verwaltungsrecht: GVG Strafrecht: StGB Prozessrecht: ZPO, StPO, GVG