2. Agenda
1. Einordnung, Statistik und Rechtsquellen
2. Strafrecht Allgemeiner Teil
Deliktsarten, Ordnungswidrigkeit
Straftat, Elemente der Straftat
Versuch, Vorsatz, Fahrlässigkeit
Rechtsfolgen, Strafzweck
Täterschaft, Teilnahme
Eingriffsbefugnisse (z. B. Notwehr, Notstand)
3. Strafrecht Besonderer Teil
Straftaten gegen die Persönlichkeitswerte
Straftaten gegen das Eigentum und Vermögen
Freiheitsdelikte
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3. Einordnung in die deutsche Rechtsordnung
Privatrecht
> nachgiebiges Recht/Gleichordnung*
Bürgerliches Recht
Handels- und
Wirtschaftsrecht
Arbeitsrecht
Internationales
Privatrecht
Öffentliches Recht
> zwingendes Recht/Unterordnung**
Verfassungsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Prozessrecht
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4. Statistik
Quelle: BKA, Kriminalität im Kontext von
Zuwanderung. Kernaussagen.
Betrachtungszeitraum: 01.01.–31.03.2018
Zum Schaubild:
Gesamtanzahl der Fälle: 66.000
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5. Definition und Rechtsquellen
„Das Strafrecht dient der Aufrechterhaltung der allgemeinen Friedensordnung, indem
es mit seinen Sanktionen bestimmte für die Existenz des Einzelnen und das
Zusammenleben der Menschen wichtige Rechtsgüter zu schützen sucht.“
(Avenarius, S. 157 f.)
Rechtsquellen:
Strafgesetzbuch von 1871 (StGB)
Sonstige Gesetze, zB:
Betäubungsmittelgesetz
Straßenverkehrsgesetz
Gewerbeordnung
Abgabenordnung usw.
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6. Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland
Allgemeiner Teil
Vorschriften, die auf alle oder mehrere der
im Besonderen Teil geregelten einzelnen
Straftatbestände zutreffen oder zutreffen
können – insb. Begriffsdefinitionen
Besonderer Teil
Einzelne Verbrechen und Vergehen und
ihre Bestrafung/Strafmaß
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Rechtsgüter: insb. Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum (s. Besonderen Teil)
Rechtsgüter = Правовые ценности/блага
8. Deliktsarten (eine Auswahl)
Verbrechen und
Vergehen
Begehungs- und
Unterlassungsdelikte
Erfolgs- und
Tätigkeitsdelikte
Vorsätzliche und
fahrlässige Delikte
Delikt: (lat. Vergehen) rechtswidriges,
schuldhaftes Verhalten, dass […] im
Strafrecht mit Straffolge verknüpft ist
(Creifelds Rechtswörterbuch)
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9. Verbrechen vs. Vergehen
§ 12 StGB
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren
Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder
für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die
Einteilung außer Betracht.
Übersetzerspickzettel:
Verbrechen = уголовное преступление
Vergehen = уголовный проступок
Schärfungen = ужесточение (наказания)
Milderungen = смягчение (наказания)
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10. Begehungs- und Unterlassungsdelikte
Unterscheid: „Tun“ und „Nichtstun“.
Begehungsdelikt: der Täter verwirklicht aktiv und zurechenbar einen Tatbestand (zB „Erschießen“ § 212
StGB)
Unterlassungsdelikt: der Täter verhindert eine Tatbestandsverwirklichung nicht, obwohl es ihm möglich
wäre:
Echtes Unterlassungsdelikt: das Gesetz fordert den Adressat auf zu handeln und er unterlässt es
dennoch (zB § 138 StGB Nichtanzeigen geplanter Straftaten, § 323 c StGB Unterlassene Hilfeleistung)
Unechtes Unterlassungsdelikt: der Handelnde hat eine sog. „Garantenstellung“ inne und den Erfolg einer
Tatbestandsverwirklichung nicht verhindert, obwohl er durch die Garantenstellung eine Sonderpflicht hat.
Quelle: https://www.juristischer-gedankensalat.de/2009/06/20/die-einteilung-der-delikte/
Übersetzerspickzettel:
Unterlassungsdelikt = деликт, совершаемый путем преступного бездействия
Begehungsdelikt = преступное деяние
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11. Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte
• Delikt, bei dem der gesetzliche Tatbestand den Eintritt eines
von der Handlung gedanklich abgrenzbaren Erfolgs in der
Außenwelt voraussetzt; Bsp.: Totschlag, § 212 StGB
Erfolgsdelikt
• Delikt, bei dem ein Erfolg nicht in den objektiven Tatbestand
einbezogen ist, jedoch eine auf den Erfolg zielende Absicht
des Täters verlangt wird; Bsp.: Betrug, § 263 StGB
Kupiertes Erfolgsdelikt
• Delikt, bei dem der Tatbestand allein durch die Handlung als
solche erfüllt wird und ein konkreter Erfolg nicht erforderlich
ist; Bsp.: Meineid, § 154 StGB
(Schlichtes) Tätigkeitsdelikt
Übersetzerspickzettel:
Meineid =
лжесвидетельство/
клятвопреступление
https://www.jura.uni-
tuebingen.de/professoren_
und_dozenten/heinrich/m
aterialien/arbeitsblaetter-
zur-vorlesung-strafrecht-
at-pdf-dateien/07-
tatbestand-deliktsarten.pdf
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12. Straftat vs. Ordnungswidrigkeit
Straftat (strafbare Handlung) ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und
schuldhafte Handlung, an die das Gesetz eine Strafandrohung knüpft.
(Nicht = rechtswidrige Tat (§ 11 Nr. 5 StGB): eine Tat, die unabhängig von der Schuld
lediglich den äußeren Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.)
(Creifelds Rechtswörterbuch)
Ordnungswidrigkeit (s. Folie 21 ff.): Ordnungswidrigkeiten sind vorsätzliche oder
fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen, die einen als ordnungswidrig
bestimmten Tatbestand erfüllen.
Übersetzerspickzettel:
Straftat = уголовно наказуемое деяние
rechtswidrige Tat = противоправное деяние
Ordnungswidrigkeit = административное правонарушение
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13. Elemente der Straftat
• Übereinstimmung mit den/allen
Tatbestandsmerkmalen im Strafgesetz
Tatbestandsmäßigkeit
(состав преступного деяния/
неправомерность поведения)
• Erfüllung des Tatbestandes
• Fehlt, wenn ein Rechtfertigungsgrund
vorliegt
Rechtswidrigkeit
(противоправность)
• Schuldhaftes Handeln des Täters
• Schuldausschließungsgründe: Irrtum,
Schuldunfähigkeit
Schuld
(вина)
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14. Versuch
§ 22 Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des
Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 23 Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur
dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
Übersetzerspickzettel:
Versuch = покушение
Strafbarkeit = уголовная ответственность
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15. Vorsatz und Fahrlässigkeit
Vorsatz: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
Unmittelbarer Vorsatz:
Bedingter Vorsatz: Der Täter hält die Tatbestandsverwirklichung nur für möglich und nimmt sie billigend in Kauf
Absicht: Dominierendes Wollen-Element
Wissentlichkeit: Dominierendes Wissenselement
Fahrlässigkeit: fahrlässig handelt, wer einen Tatbestand rechtswidrig und vorwerfbar verwirklicht
ohne die Verwirklichung zu erkennen oder zu wollen:
Bewusste Fahrlässigkeit: die Person sieht den rechtswidrigen Erfolg voraus, hofft aber, er werde nicht eintreten
Unbewusste Fahrlässigkeit: die Person sieht den rechtswidrigen Erfolg nicht voraus, hätte ihn aber bei Anwendung
der verkehrsüblichen Sorgfalt voraussehen müssen
§ 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit
Strafe bedroht.
Übersetzerspickzettel:
vorsätzliches Handeln = совершение деяния умышленно | Vorsatz = умысел
fahrlässiges Handeln = совершение деяния по неосторожности | Fahrlässigkeit = неосторожность
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16. Täterschaft und Teilnahme
§ 25 Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht1.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
§ 26 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich
begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 27 Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener
rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
1 Mittelbare Täterschaft
Übersetzerspickzettel:
Täterschaft/Täter = исполнительство/исполнитель | Mittäter = соисполнитель
Anstiftung/Anstifter = подстрекательство/подстрекатель
Beihilfe/Gehilfe = пособничество/пособник
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17. Eingriffsbefugnisse I: Notwehr
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder
Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Übersetzerspickzettel:
Notwehr = необходимая оборона
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18. Eingriffsbefugnisse II: Notstand
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes
Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei
Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden
Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein
angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 35 Entschuldigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat
begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt
ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat
oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann
die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die
Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur
dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Übersetzerspickzettel:
Rechtfertigender Notstand = крайняя необходимость, исключающая противоправность деяния
Entschuldigender Notstand = крайняя необходимость, исключающая виновность деяния
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19. Rechtsfolgen der Tat I: Strafen
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Freiheitsstrafe
(лишение свободы)
§ 38 f. StGB
• Zeitlich beschränkt
(„Die Freiheitsstrafe
ist zeitig“), wenn
nicht lebenslang
• Höchstmaß =
fünfzehn Jahre,
Mindestmaß = ein
Monat
Geldstrafe
(денежный штраф)
§ 40 ff. StGB
• Wird in Tagessätzen
(дневная ставка)
verhängt
• Mind. 5, max. 360
TS
• Höhe abh. vom
Nettoeinkommen
des Täters (min. 1 €,
max. 30.000 €)
Geldstrafe neben
Freiheitsstrafe
§ 41 StGB
• Bei Bereicherung
bzw. Versuch der
Bereicherung
Ersatzfreiheitsstrafe
§ 42 StGB
• Wenn Geldstrafe
uneinbringlich
20. Rechtsfolgen der Tat I: Nebenstrafe und Nebenfolgen
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Nebenstrafe
(дополнительное наказание):
Fahrverbot § 44 StGB
• Unabh. von der Verbindung zw.
Straftat und Führen eines KFZ
• 1-6 Monate
Nebenfolgen
(дополнительные последствия):
Verlust der Amtsfähigkeit, der
Wählbarkeit und des Stimmrechts,
§ 45 StGB
• Wer wegen eines Verbrechens zu
Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr verurteilt wird, verliert
für die Dauer von fünf Jahren die
Fähigkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden und Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen.
21. Rechtsfolgen der Tat III: Strafzweck
– eine kleine Übung für Zwischendurch ;)
Bitte setzen Sie folgende Begriffe an den passenden Stellen des nachfolgenden kurzen
Textes ein:
Straffälligkeit – Generalprävention – Rechtsfrieden – Strafzwecke – Rechtsordnung –
Spezialprävention – Schuld – Sühne – Resozialisierung – Strafzumessung
„Die Strafe soll die ________(1) des Täters ausgleichen und ihm die Möglichkeit zur
_______(2) geben; sie soll die verletzte _________(3) wahren und den ________(4)
wiederherstellen.
Im Einzelfall können mit der Verurteilung, vor allem durch die _________(5), verschiedene
________(6) verfolgt werden, die sämtlich das Ziel haben, künftigen Straftaten vorzubeugen:
Die ________(7) dient der Abschreckung des einzelnen Täters von erneuter ________(8) und
seiner Erziehung (Besserung) i. S. einer ________(9); die ________(10) bezweckt, andere
von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuschrecken.
(Creifelds Rechtswörterbuch)
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22. Rechtsfolgen der Tat III: Strafzweck
„Die Strafe soll die Schuld des Täters ausgleichen und ihm die Möglichkeit zur Sühne
geben; sie soll die verletzte Rechtsordnung wahren und den Rechtsfrieden
wiederherstellen.
Im Einzelfall können mit der Verurteilung, vor allem durch die Strafzumessung,
verschiedene Strafzwecke verfolgt werden, die sämtlich das Ziel haben, künftigen
Straftaten vorzubeugen: Die Spezialprävention dient der Abschreckung des einzelnen
Täters von erneuter Straffälligkeit und seiner Erziehung (Besserung) i. S. einer
Resozialisierung; die Generalprävention bezweckt, andere von der Begehung
gleichartiger Straftaten abzuschrecken.
(Creifelds Rechtswörterbuch)
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23. Ordnungswidrigkeitenrecht I
Ordnungswidrigkeiten sind vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen oder
Unterlassungen, die einen als ordnungswidrig bestimmten Tatbestand erfüllen.
Versuch kann geahndet werden, wenn vom Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 13
Absatz 2 OWiG)
Gesetzesverstöße, die der Gesetzgeber als nicht so erheblich ansieht, dass sie durch
strafgerichtliche Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden müssten, sondern die
auch durch eine Verwaltungsbehörde mit einer Geldbuße belegt werden können
Einordnung als Straftat oder nur als Ordnungswidrigkeit richtet der Gesetzgeber
daran aus, wie strafwürdig und strafbedürftig die verbotene Handlung ist
Kinder (vor Vollendung des 14. Lj.) können keine Ordnungswidrigkeiten begehen (§
12 Absatz 1 OWiG).
(Quelle: BMJV, 2015, Das Ordnungswidrigkeitenrecht)
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24. Ordnungswidrigkeitenrecht II
Bearbeitung durch die Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft
Gerichtliche Kontrolle nur dann, wenn der Betroffene mit der Entscheidung der
Verwaltungsbehörde nicht einverstanden ist
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten: Verhängung von Geldbußen und Nebenfolgen
Keine Beeinträchtigung des Ansehens des Betroffenen (nur eine eindringliche
Pflichtenmahnung)
Das Recht der Ordnungswidrigkeiten, inkl. Verfahren: im Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt; Verfahrensbestimmungen in der
Strafprozessordnung (StPO).
Quelle: BMJV, 2015, Das Ordnungswidrigkeitenrecht
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25. Ordnungswidrigkeitenrecht: Verfahrensschritte
• Bußgeldverfahren:
Prüfung und (Auf-)Klärung, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, sowie
der Entscheidung, ob und wie auf eine begangene Ordnungswidrigkeit reagiert
werden soll. (auch Prüfung, ob eine Einstellung des Verfahrens in Frage kommt oder
ob in das Verwarn(geld)verfahren übergegangen werden kann)
• Erlass eines Bußgeldbescheids, falls keine Einstellung oder Verwarnung
• Zwischenverfahren, falls der Betroffene nicht mit dem Bußgeldbescheid
einverstanden ist > Einlegung des Einspruchs (2-Wochen-Frist) > Rücknahme oder
Aufrechterhaltung des Bußgeldbescheids
• Hauptverfahren inkl. Hauptverhandlung, falls Aufrechterhaltung des
Bußgeldbescheids > Verurteilung bzw. Freispruch
(Quelle: BMJV, 2015, Das Ordnungswidrigkeitenrecht)
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26. Ordnungswidrigkeitenrecht: Rechtsfolgen
1. Einstellung des Verfahrens (§ 47 OWiG)
2. Verwarnung: mündlich oder schriftlich, Vorhalten des Fehlverhaltens des
Betroffenen (§ 56 Absatz 1 Satz 2 OWiG)
evtl. in Kombination mit Erhebung eines Verwarnungsgeldes von 5 Euro bis 55
Euro erfolgen (§ 56 Absatz 1 Satz 1 OWiG)
3. Verhängung einer Geldbuße: i. d. R. 5 Euro bis 1.000 Euro (§ 17 Absatz 1 OWiG)
4. Nebenfolgen:
zB Einziehung und Unbrauchbarmachung von Tatgegenständen
Anordnung des Verfalls von aus der Ordnungswidrigkeit erlangten Werten
Fahrverbot
Verbot der Jagdausübung
(Quelle: BMJV, 2015, Das Ordnungswidrigkeitenrecht)
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27. Beispiele für Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Angabe falscher Personalia gegenüber einer Behörde (§ 111 OWiG)
die verbotene Ausübung der Prostitution (§ 120 OWiG)
das Halten gefährlicher Tiere (§ 121 OWiG)
Unzulässiger Lärm (§ 117 OWiG)
Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG)
Grob anstößige und belästigende Handlungen (§ 119 OWiG)
Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (§ 130 OWiG)
(Quelle: BMJV, 2015, Das Ordnungswidrigkeitenrecht)
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28. Beispiele für Ordnungswidrigkeiten (andere Gesetze)
Steuerordnungswidrigkeiten:
Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung)
Gewerbeordnungswidrigkeiten:
Ausüben eines erlaubnispflichtigen Gewerbes ohne Erlaubnis, zB Spielhallenbetreiber, Makler,
Anlageberater, Bauträger usw. (§ 144 Absatz 1 der Gewerbeordnung)
Bauordnungswidrigkeiten:
die Errichtung von Gebäuden entgegen der gesetzlichen Ordnungsvorschriften
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr:
das Überschreiten der Grenzen der zulässigen Geschwindigkeit nach § 3 StVO
Quelle: BMJV, 2015, Das Ordnungswidrigkeitenrecht
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33. Verwendete Quellen
Avenarius, 2002, Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland
Nußberger et al., 2010, Einführung in das russische Recht
BMJV, 2015, Das Ordnungswidrigkeitenrecht
Podcast und Materialien: https://cast.itunes.uni-
muenchen.de/vod/playlists/yElkzlhdxS.html
Deutsche Gesetze: http://www.gesetze-im-internet.de
StGB BRD in Ru: https://www.amazon.de/Уголовное-уложение-Уголовный-Федеративной-
Республики-ebook/dp/B00ID7ENM8 (Preis: ca. 3 Euro Kindle-Edition)
https://www.litres.ru/pavel-golovnenkov-10104885/ugolovnoe-ulozhenie-ugolovnyy-
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teksta-zakona-2-e-izdanie/
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34. Sämtliche Texte, Bilder und andere in dieser Präsentation verwendeten Informationen unterliegen
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Bürgerliches Recht: u. a. Vertragsrecht, Familienrecht, Erbrecht. Insb. BGB
Handelsrecht: insb. HGB
Arbeitsrecht: verschiedene Gesetze
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Verfassungsrecht: GG
Verwaltungsrecht: GVG
Strafrecht: StGB
Prozessrecht: ZPO, StPO, GVG