2. Agenda
▪ Einordnung und Statistik
▪ Rechtsquellen
▪ Eherecht:
▪ Eingehung der Ehe
▪ eheliches Güterrecht
▪ Scheidung der Ehe und deren Folgen (z. B. Unterhalt, Versorgungsausgleich)
▪ Kindschaftsrecht
▪ elterliche Sorge (Personen-, Vermögenssorge)
▪ Sorgenrecht
▪ Umgangsrecht
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 2
3. Einordnung
Familienrecht – ein Teil des Zivilrechts
Bestandteile:
▪ Eherecht
▪ Kindschaftsrecht
▪ Vormundschaftsrecht
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 3
4. Rechtsquellen I
Zivilrecht
▪ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 4. Buch
▪ Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
▪ Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG)
▪ Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)
▪ Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in
besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG)
▪ Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen (Vertriebenen-
Güterstandsgesetz – VFGüterstandsG)
▪ Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG)
▪ Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz –
GewSchG)
▪ Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von
Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz – AdVermiG)
▪ Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz – VBVG)
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 4
5. Rechtsquellen II
Verfassungsrecht und Menschenrechte
▪ Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
▪ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
▪ Landesverfassungen in Deutschland
Sozialrecht
▪ Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), hier: Kinder- und Jugendhilfe
▪ Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
▪ Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz – BEEG)
▪ Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch
Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
▪ Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), hier: Sozialhilfe
▪ Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz –
BAföG)
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 5
8. Ehe – Eheschließung
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(Art. 6 GG)
Eheschließung laut BGB
- Ausschließlich vor einem Standesbeamten > Rechtsfolgen
- Kirchliche Trauung > keine Rechtsfolgen
- Voraussetzungen:
- Beide Personen volljährig (Geschlecht irrelevant)
- Keine der beiden Personen verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Keine Verwandtschaft in gerader Linie
− Auf Lebenszeit geschlossen
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 8
9. Gesetzliche Regelung
Grundsätzlich: Freiheit der Eheleute, ihre Ehe zu gestalten
Gesetzlich geregelt sind aber:
▪ Ehename
▪ Familienunterhalt und Haushaltsführung
▪ Eheliches Güterrecht
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 9
10. Rechtliche Folgen der Eheschließung
Allgemeine Ehewirkungen, §§ 1353 ff.
▪ Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft,
§ 1353
▪ Ehename, § 1355 (Die Ehegatten können,
müssen aber keinen gemeinsamen
Ehenamen führen, § 1355 I 3.)
▪ Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, §
1356 (einverständlich durch beide
Ehegatten zu regeln)
▪ „Schlüsselgewalt“, § 1357
▪ Haftungsmaßstab, § 1359
▪ Unterhaltspflicht, §§ 1360 ff.
▪ Eigentumsvermutung, § 1362
Besondere Ehewirkungen der §§ 1363 ff.
(wenn sich die Ehegatten im gesetzlichen
Güterstand, der sog. Zugewinngemeinschaft,
befinden)
▪ Während der Ehe: Gütertrennung, § 1363 II
1
▪ Bei Beendigung der Ehe:
Zugewinnausgleich, § 1363 II 2
▪ Verpflichtungs- und
Verfügungsbeschränkungen, §§ 1365-
1369
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 10
11. Familienrechtliche Güterstände nach BGB
Regelungen dazu, wem das während der Ehe erworbene Vermögen gehört und wie es
nach Beendigung der Ehe verteilt wird.
Das Gesetz kennt folgende Güterstände:
▪ Zugewinngemeinschaft
▪ Gütertrennung
▪ Gütergemeinschaft
▪ Wahl-Zugewinngemeinschaft.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 11
12. Zugewinngemeinschaft
Gilt, wenn die Eheleute nicht durch notariellen Ehevertrag eine andere Vereinbarung
treffen.
> Gütertrennung während der Ehe und Ausgleich des Zugewinns nach Beendigung des
Güterstandes.
Das heißt:
Was die Eheleute jeweils innerhalb der Ehe an Vermögen erwerben, gehört zwar jedem
Ehegatten allein, wird aber bei Auflösung der Ehe untereinander ausgeglichen.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 12
13. Zugewinngemeinschaft
- Haftung i. d. R. nur für die eigenen Schulden und nur mit dem eigenen Vermögen.
Ausgenommen: Geschäfte zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfs
der Familie
- Beide Eheleute können ihr eigenes Vermögen selbst verwalten und in aller Regel
auch frei darüber verfügen.
Ausnahmen:
(Zustimmung des anderen E. notwendig):
▪ das Gesamtvermögen eines der Ehegatten ist betroffen
▪ Betroffene Gegenstände gehören zum gemeinsamen Haushalt
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 13
14. Beendigung der Zugewinngemeinschaft
▪ Scheidung
▪ Abschluss eines Ehevertrages, in dem
ein anderer als der gesetzliche
Güterstand vereinbart wird
▪ Tod eines der Ehegatten ( > Erhöhung
des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel)
▪ der Ehegatte, der während der Ehe mehr
Vermögen erworben hat als der andere,
hat die Hälfte der Differenz zum
Vermögenszuwachs des anderen
Ehegatten an diesen auszugleichen
▪ Der Ausgleich erfolgt grundsätzlich
durch Geldzahlung, nicht durch
Austausch oder Teilung von
Vermögensgegenständen.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 14
15. Gütertrennung
▪ Wird durch notariellen Vertrag vereinbart
▪ vollständige Trennung des Vermögens beider Ehegatten, ohne dass es nach dem
Ende der Ehe zu einem etwaigen Zugewinnausgleich kommt
= Jeder Ehegatte behält das, was er bereits vor der Ehe erworben hatte, und auch
das, was er während der Ehe erwirbt, als sein eigenes Vermögen
▪ Die Eheleute können ihr Vermögen unabhängig voneinander verwalten und – im
Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft – ohne Einschränkungen frei darüber
verfügen.
▪ Also keine Zustimmung notwendig, auch wenn ein Ehegatte über das gesamte eigene
Vermögen oder Haushaltsgegenstände verfügen will
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 15
16. Gütergemeinschaft/Errungenschaftsgemeinschaft
▪ Wird durch notariellen Vertrag vereinbart
▪ das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe erworbene Vermögen werden
i. d. R. zu gemeinsamem Vermögen der Eheleute (sog. Gesamtgut)
▪ Daneben können die Eheleute sogenanntes Sondergut haben, welches nicht zum
gemeinsamen Vermögen der Eheleute wird.
▪ Außerdem können einem Ehegatten bestimmte Vermögensgegenstände als
Alleineigentum (Vorbehaltsgut) vorbehalten sein.
▪ Errungenschaftsgemeinschaft (Sonderform der Gütergemeinschaft) kann begründet
werden: Dazu muss im Ehevertrag festgelegt, dass das gesamte vor der
Eheschließung erworbene Vermögen Vorbehaltsgut sein soll.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 16
17. Die Wahl-Zugewinngemeinschaft (gemeinsamer deutsch-
französischer Güterstand)
▪ Ähnelt etwas der deutschen Zugewinngemeinschaft: die beiden Vermögen bleiben
während der Ehe getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der
erwirtschaftete Zugewinn zwischen ihnen ausgeglichen.
▪ Besonderheiten im Vergleich zur Zugewinngemeineschaft: Schmerzensgeld und
zufällige Wertsteigerungen von Immobilien werden nicht im Zugewinnausgleich
berücksichtigt.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 17
18. Ehevertrag
▪ Ein Ehevertrag bietet sich dann an, wenn die Eheleute meinen, dass der gesetzlich
vorgesehene Güterstand der Zugewinngemeinschaft für ihre Ehe nicht passt.
▪ Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden.
▪ Er muss von beiden Eheleuten bei einer Notarin oder einem Notar unterschrieben
werden
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 18
19. Trennung
Unterhalt bei Getrenntleben (Trennungsunterhalt)
▪ Leben die Eheleute getrennt, ohne dass die Ehe bereits geschieden ist, dann können
sie voneinander angemessenen Unterhalt verlangen.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 19
20. Scheidung
▪ Scheidungsantrag (Antragsschrift)
▪ Zugewinnausgleich
▪ nachehelicher Unterhalt
▪ Unterhalt wegen der Kindesbetreuung
▪ Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
▪ Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
▪ Aufstockungsunterhalt
▪ Unterhalt für die Zeit der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
▪ Unterhalt aus Billigkeitsgründen
▪ Höhe des Unterhalts, Leistungsfähigkeit
▪ Rangfolge der Unterhaltsansprüche
▪ Verjährung von Unterhaltsforderungen
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 20
21. Versorgungsausgleich
▪ Anrechte auf eine Alters- oder Invaliditätsversorgung, welche die Eheleute während
der Ehe erworben haben, sind das Ergebnis ihrer gemeinsamen, partnerschaftlichen
Lebensleistung.
▪ Die Anrechte sind von vornherein zur Versorgung beider Eheleute bestimmt.
▪ Sie können in unterschiedlichsten Versorgungssystemen entstehen, etwa in der
gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen
oder privaten Altersvorsorge im In- und Ausland.
▪ Scheitert eine Ehe, so werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte im
Versorgungsausgleich geteilt.
▪ Den Versorgungsausgleich führt das Familiengericht von Amts wegen durch, wenn
die Eheleute nichts anderes vereinbaren.
▪ Die Einzelheiten sind seit September 2009 im Versorgungsausgleichsgesetz
(VersAusglG) geregelt.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 21
22. Familiengericht
▪ Für Ehesachen und andere Familiensachen ist ausschließlich das Familiengericht
zuständig. Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts.
▪ Sachliche Zuständigkeit, insb.:
▪ Ehesachen (Scheidung, Aufhebung, Entscheidung über Bestehen/Nichtbestehen)
▪ Kindschaftssachen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Herausgabe des Kindes)
▪ Abstammungssachen (Bestehen/Nichtbestehen des Eltern-Kind-Verhältnisses, Anfechtung der
Vaterschaft usw.)
▪ Adoptionssachen
▪ Gewaltschutzsachen
▪ Unterhaltssachen
▪ Örtliche Zuständigkeit
▪ Anwaltszwang: zwingende anwaltliche Vertretung zum Schutz der Beteiligten in
komplexen und folgenreichen Verfahren
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 22
23. Straftaten im Kontext der Familie
Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (§§ 169 – 173 StGB)
▪ § 169 Personenstandsfälschung (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren)
▪ § 170 Verletzung der Unterhaltspflicht (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3/5
Jahren)
▪ § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren)
▪ § 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis
zu 3 Jahren)
▪ § 173 Beischlaf zwischen Verwandten (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2/3
Jahren)
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 23
25. Elterliche Sorge
- Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen.
- Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes
sowie die Vertretung des Kindes.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 25
26. Gemeinsames Sorgerecht
Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern:
1. wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind,
2. wenn die Eltern nach der Geburt einander heiraten,
3. wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen
(Sorgeerklärungen).
Sind Eltern gemeinsam Inhaber der Sorge und trennen sie sich, so besteht die
gemeinsame Sorge fort, gleichgültig ob sie verheiratet sind oder nicht.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 26
27. Wozu ist das Umgangsrecht da und was fällt darunter?
▪ Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm
besonders nahe stehen, aufrechtzuerhalten und zu fördern. Dem Kind sollen
insbesondere auch nach der Trennung oder Ehescheidung die gewachsenen Eltern-
Kind-Beziehungen soweit als möglich erhalten bleiben. Der Umgang des Kindes mit
beiden Elternteilen dient in der Regel dem Wohl des Kindes und ist von besonderer
Bedeutung für seine Entwicklung.
▪ Das Umgangsrecht gibt dem berechtigten Elternteil in erster Linie die Befugnis, das
Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Zum Umgang gehört
neben den persönlichen Begegnungen aber auch der Brief- und Telefonkontakt.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 27
28. Wer hat ein Umgangsrecht?
Ein Recht auf Umgang haben:
1. das Kind,
2. jeder Elternteil,
3. die Großeltern des Kindes,
4. die Geschwister des Kindes,
5. enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung
tragen oder getragen haben („sozial-familiäre Beziehung“).
6. der leibliche, nicht rechtliche Vater.
Weiteren Personen steht ein eigenes Umgangsrecht nicht zu.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 28
29. Unter welchen Voraussetzungen besteht das Umgangsrecht?
Für das Umgangsrecht der verschiedenen Umgangsberechtigten gelten unterschiedliche
Voraussetzungen:
a) Das Gesetz gibt Kindern ohne weitere Voraussetzungen ein Recht auf Umgang mit
jedem Elternteil. Auch jeder Elternteil ist zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und
verpflichtet. Hierbei macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen geschiedenen
Eltern und Eltern, die nie miteinander verheiratet waren. Das Umgangsrecht besteht
auch unabhängig davon, ob der umgangsberechtigte Elternteil sorgeberechtigt ist oder
nicht. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht jedoch einschränken, soweit dies
zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für längere Zeit oder auf Dauer darf das
Umgangsrecht nur ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes
gefährdet wäre.
b) Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und andere enge Bezugspersonen haben nur dann
ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
c) Der leibliche, nicht rechtliche Vater hat ein Recht auf Umgang, wenn er ernsthaftes
Interesse an seinem Kind gezeigt hat. Im Mittelpunkt steht zudem auch hier stets die
Frage, ob der Umgang dem Kindeswohl dient.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 29
30. Gerichtliche Streitigkeiten im Familienrecht I
▪ Rechtsgrundlage: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
▪ Für Familienstreitsachen verweist § 113 FamFG auf die Vorschriften der ZPO
▪ Verfahrensgrundsätze der ZPO finden auf die Verfahren im FamFG Anwendung
▪ ABER andere Begrifflichkeiten:
− Parteien, Kläger und Beklagter (ZPO) bezeichnet das FamFG als Beteiligte, Antragsteller und
Antragsgegner
− Die Klage gibt es laut FamFG nicht mehr, das FamFG spricht von einem Antrag
− Auch für den Prozess oder Rechtsstreit findet das FamFG eine neue Bezeichnung: das Verfahren
Quelle: https://www.familienrecht.de/famfg-familienverfahrensgesetz/famfg-regelt-familienstreitsachen-
familiensachen-ehesachen/, Zugriff am 28.07.2020
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 30
31. Familienstreitsachen: Streitgegenstände
▪ Unterhaltspflichten, die durch Verwandtschaft begründet sind
▪ Unterhaltspflichten, die durch eine Ehe begründet sind
▪ Unterhaltspflichten für ein minderjähriges, gemeinsames Kind
▪ Unterhaltspflichten, die durch eine Lebenspartnerschaft begründet sind
▪ Ansprüche aus Anlass der Geburt
▪ Beerdigungskosten der Mutter
▪ Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht
▪ Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht
▪ Ansprüche aus der Ehe
▪ Ansprüche durch eine Verlobung
▪ Ansprüche aus einem Eltern-Kind-Verhältnis
▪ Sonstige Lebenspartnerschaftssachen
Quelle: https://www.familienrecht.de/famfg-familienverfahrensgesetz/famfg-regelt-familienstreitsachen-
familiensachen-ehesachen/, Zugriff am 28.07.2020
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 31
32. Familiensachen im FamFG
▪ Familiensachen und Gewaltschutzsachen:
− Kindschaftssachen
− Abstammungssachen
− Adoptionssachen
− Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen
− Versorgungsausgleichssachen
− Gewaltschutzsachen
▪ Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen
− Scheidung einer Ehe
− Aufhebung einer Ehe
− Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
Quelle: https://www.familienrecht.de/famfg-familienverfahrensgesetz/famfg-regelt-familienstreitsachen-
familiensachen-ehesachen/, Zugriff am 28.07.2020
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 32
33. Verwendete Quellen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 2020, Das Eherecht
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 2019 Das Kindschaftsrecht
Podcast „Familienrecht. Trennung und Scheidung.“, URL:
https://www.podcast.de/podcast/621715/
https://www.familienrecht.de/famfg-familienverfahrensgesetz/famfg-regelt-
familienstreitsachen-familiensachen-ehesachen/, Zugriff am 28.07.2020
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 33
34. Sämtliche Texte, Bilder und andere in dieser Präsentation verwendeten Informationen unterliegen
– sofern nicht anders gekennzeichnet – dem Copyright von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen oder werden
mit Erlaubnis der Rechteinhaber verwendet.
Jede Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Wieder- bzw. Weitergabe sowie Verwendung der
Inhalte ohne schriftliche Genehmigung von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen ist ausdrücklich untersagt.
Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | ILORI TRANSLATIONS
TRANSLATION * TRAINING * CONTENT-WRITING
E-Mail: ilona.riesen@ilori-translations.com
Website und Blog: https://ilori-translations.com
35. VIELEN DANK FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 35