4. Grundlegendes
Zivilverfahrensrecht
> Zivilrecht
> Beziehungen zwischen Personen (juristische oder natürliche/Privatpersonen)
In jedem Verfahren geht es um die Klärung der Frage:
Wer kann was von wem verlangen?
Ähnlichkeiten zum Strafverfahren
z. B. gerichtliche Zuständigkeit, tw. Grundprinzipien
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5. Grundprinzipien
Dispositionsmaxime/Verfügungsgrundsatz/Parteiherrschaft (принцип диспозитивности):
die Freiheit, zu entscheiden, ob und mit welchem Inhalt eine Klage eingereicht wird, und
den Gang des Verfahrens zu bestimmen (Vergleich, Einstellung des Verfahrens/
Rücknahme der Klage)
Beibringungsgrundsatz/Verhandlungsmaxime (принцип состязательности):
Im Gegensatz zum Strafverfahren trägt nicht der Richter Tatsachen zur Prüfung des Falles
zusammen, sondern die Parteien. Die Parteien entscheiden selbst, was sie vor Gericht
vorbringen wollen, und nur diese Tatsachen darf das Gericht berücksichtigen (jedoch:
Grundsatz von Treu und Glauben)
Mündlichkeit (устность разбирательства):
Anträge und Vorträge in der mündlichen Verhandlung (Die Parteien verhandeln über den
Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich, § 128 I ZPO)
Öffentlichkeit (принцип гласности):
Grundsätzlich sind zivilrechtliche – und strafrechtliche – Verfahren öffentlich (mündliche
Verhandlung und Urteilsverkündung), Ausnahme: Familiensachen, Angelegenheiten der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Ausschluss der Öffentlichkeit
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6. Grundprinzipien
Rechtliches Gehör (право быть выслушанным):
Das Gericht muss beiden Parteien, die Möglichkeit geben, sich zu äußern und zu
Argumenten der Gegenseite Stellung zu nehmen
Faires Verfahren (право на производство с соблюдением процессуальных норм):
Handlungen/Entscheidung der Richter müssen nachvollziehbar sein, das Verhalten
offen und verbindlich
Beschleunigungsgrundsatz/Prozessökonomie (принцип быстроты, экономии или
рационализации судебного разбирательства):
Die mündliche Verhandlung muss durch das Gericht im Vorfeld gut vorbereitet
worden sein, die Prozessbeteiligten müssen jedoch auch dazu beitragen (z. B.
Fristsetzung für die Einreichung von Schriftstücken, Vorladung von Zeugen)
Grundsatz des gesetzlichen Richters (принцип судьи, рассматривающего дело в
соответствии с законом):
Der zuständige Richter darf den Parteien nicht vorenthalten werden
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7. Beteiligte am Zivilverfahren
Gericht
суд
Sachliche Zuständigkeit: Amts- oder Landgericht als 1. Instanz (§§ 23, 71
GVG)
Örtliche Zuständigkeit/Gerichtsstand (§§ 12 ff. ZPO), Verantwortung des
Klägers
Parteien
стороны
Kläger/in und Beklagte/r (natürliche Personen/Bürger, private Unternehmen
oder juristische Personen)
Voraussetzung: Parteifähigkeit (§ 50 ZPO) und Prozessfähigkeit (§§ 51, 52
ZPO)
Rechtsanwälte:
Prozessbevollmächtigte
(процессуальные
представители)
Parteiprozess: Kläger und Beklagter können das zivilrechtliche Verfahren beim
Amtsgericht selbst führen oder einen RA nehmen
Anwaltszwang: Pflicht, von einem RA im Zivilprozess vertreten zu werden
(Familiensachen oder Landgericht/OLG)
Zeugen
Свидетели, понятые
> Zeugenbeweis, §§ 373 ff ZPO
Sachverständige эксперты > Beweis durch Sachverständige, §§ 402 ff ZPO
Übersetzer/Dolmetscher Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache
nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. (§ 185 GVG),
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
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8. Zuständigkeiten
Sachliche (erstinstanzliche)
Zuständigkeit
Родовая подсудность /
предметная подведомственность,
§§ 1-11 ZPO
Amtsgericht:
- Streitwert bis 5.000 €
- Ehe- und Kindschaftssachen (Unterhalt)
- Mietstreitigkeiten – ohne Rücksicht auf den Streitwert
- Reisende, Wirte, Fuhrleute usw.
Landgericht:
- Streitwert ab 5.001 €
- Alle Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind
- Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen
- bestimmte Ansprüche gegen den Staat
Örtliche Zuständigkeit /
Gerichtsstand
Территориальная (местная)
подсудность
§§ 12-37 ZPO
- allgemeiner Gerichtsstand общая территориальная подсудность
- besonderer Gerichtsstand специальная подсудность
- ausschließlicher Gerichtsstand исключительная подсудность
i. d. R.: Wohnsitz des Beklagten, aber auch: Ort der unerlaubten
Handlung, Ort des gewöhnlichen Aufenthalts
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9. Klagearten
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Leistungsklage
(иск о присуждении),
§ 194 I BGB
Man erstrebt eine Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung, d. h. einem Tun,
Unterlassen oder Dulden
В исках о присуждении требование истца направлено на понуждение ответчика к
совершению какого-либо действия, соответствующего его обязанности перед
Истцом
Gestaltungsklage
(преобразовательный иск),
z. B. 323 ZPO
Der Kläger erstrebt die Umgestaltung der Rechtslage. Nur möglich, wenn gesetzlich
vorgesehen. Ziel meistens: Lösung eines Rechtsverhältnisses (Eheaufhebung,
Auflösung einer OHG)
Под преобразовательными исками понимаются иски о прекращении, изменении, а
в ряде случаев и о возникновении нового материального правоотношения.
Feststellungsklage
(иск о признании, иск об
установлении
правоотношений),
§ 256 ZPO
Der Kläger will das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder Rechts-
verhältnisses feststellen (auch: Feststellung von Echtheit einer Urkunde)
Prozessvoraussetzung: Rechtsschutzbedürfnis, nämlich Feststellungsinteresse. Kann
also Leistungs- oder Gestaltungsklage erhoben werden, ist die FK unzulässig
В исках о признании требование направлено на подтверждение судом наличия
или отсутствий определенного правоотношения между истцом и ответчиком
13. Erkenntnisverfahren: Erläuterungen I
Einreichen der Klage nach § 253 ZPO: Klageschrift (исковое заявление)
Antrag/Begründung der Klage
Gerichtsanhängigkeit des Verfahrens
Zahlung des Gerichtskostenvorschusses (авансирование процессуальных расходов)
durch den Kläger > Rechtshängigkeit (wirksame Zustellung der Klage dem
Beklagten, § 261 ZPO) = Klageerhebung
2 Varianten:
1. Früher erster Termin (предварительное слушание дела) oder
2. Schriftliches Vorverfahren (письменное предварительное производство)
Schriftliches Vorverfahren: umfangreichere schriftlicher Austausch von Argumenten
zwischen Parteien (§ 276 ZPO)
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14. Erkenntnisverfahren: Erläuterungen II
Güteverhandlung, § 278 ZPO: zur Erreichung einer Einigung zwischen den Parteien
Mündliche Verhandlung (Haupttermin/Hauptverhandlung):
Evtl. Beweisaufnahme (§§ 355 ff ZPO, Zeugenbeweis, Anhörung von Sachverständigen, Vorlage von
Urkunden (Urkundenbeweis), persönliche Inaugenscheinnahme, Vernehmung einer Partei)
Entscheidung des Gerichts, § 300 ZPO:
Endurteil (окончательное решение): antragsgemäße Verurteilung des Beklagten oder Abweisung der
Klage (Verlierer trägt die Kosten des Verfahrens)
Teilurteil (решение суда по части иска): teilweise Verurteilung, teilweise Klageabweisung
Mit dem Urteil erhält der Kläger einen (Vollstreckungs-) Titel (исполнительный
документ) für die evtl. Zwangsvollstreckung
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16. Gerichtliche Entscheidungen
Das Gesetz bestimmt, in welchem Verfahren das Gericht in welcher Form zu entscheiden hat.
Urteil (Endurteil/Teilurteil) - решение
eine gerichtliche Entscheidung, die aufgrund einer notwendigen mündlichen Verhandlung ergangen ist. Ausnahmsweise:
ohne mündliche Verhandlung. Anfechtung: Berufung/Revision
Voraussetzungen: Klage, gesetzlich vorgeschriebene Form und Inhalt (schriftlich, Bezeichnung der Prozessbeteiligten,
Urteilsformel, Tatbestand, Entscheidungsgründe)
Beschluss - постановление
Weniger strenge Form als Urteil, enthält kurze Bezeichnung des Rechtsstreits. Im Unterschied zum Urteil muss dem
Beschluss keine mündliche Verhandlung vorausgehen. Das Gesetz bestimmt auch, ob der Beschluss mit einer
Begründung zu versehen ist und ob er mit dem Rechtsmittel der Beschwerde oder sofortigen (fristgebundenen)
Beschwerde angefochten werden kann.
Verfügung
Entscheidung Behörde oder Gericht, keine so klaren Formerfordernisse wie Beschluss, ergeht durch Vorsitzenden,
bestimmte Formel. Bei Behörden handelt es sich meist um einen Verwaltungsakt. Gerichtliche Verfügungen unterliegen
in der Regel geringen Formvorschriften. Meist sind es Entscheidungen zur Vorbereitung oder Leitung eines Verfahrens.
Das Rechtsmittel gegen gerichtliche Verfügungen ist – wenn überhaupt – das der Beschwerde.
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17. Rechtsmittel
Berufung (апелляция/апелляционное обжалование)
Rechtsmittel, das grundsätzlich gegen ein Urteil des ersten Rechtszuges möglich ist. Erneute Überprüfung
des gesamten Falls, im Zivilprozess eher ein Instrument der Fehlerkontrolle
Revision (ревизия, NICHT: кассация/Kassation)
Rechtsmittel, das nur auf eine Rechtsverletzung gestützt werden kann, also keine neuen Tatsachen in ein
konkretes Verfahren „einbringt“. Findet i. d. R. statt, wenn die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist
oder eine einheitliche Rechtsprechung erreicht werden soll.
Sofortige Beschwerde (срочная частная жалоба) und Rechtsbeschwerde (жалоба по правовым вопросам)
Sozusagen die „Berufung“ bei allen anderen gerichtlichen Akten außer (mit geringen Ausnahmen)
Urteilen. Die nächsthöhere Instanz muss den angefochtenen Beschluss, die Verfügung, Maßnahme oder
das Zwischenurteil prüfen. Bekannteste Arten: Verfassungsbeschwerde, Rechtsbeschwerde,
Streitwertbeschwerde, Haftbeschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde. Beispiel: Beschwerde gegen eine
Entscheidung über Prozesskosten. Sofortige Beschwerde – untere Instanzen, Rechtsbeschwerde –
oberste Instanz
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18. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Rechtsbehelf (Oberbegriff): Jedes in einem Verfahren zugelassene Gesuch, mit dem eine
Entscheidung angefochten werden kann
Rechtsbehelf: Förmliches oder formloses Gesuch, über das im gleichen Rechtszug
entschieden wird
Wichtigste Arten des Rechtsbehelfs: Einspruch, Widerspruch, Erinnerung, Anhörungsrüge, Gegenvorstellung
Rechtsbehelfsbelehrung: z. B. beim Haftbefehl, Einstellungsverfügung (Verfahren), Verwaltungsakte von
Bundesbehörden, Widerspruchsbescheid,
Rechtsmittel: Rechtsbehelf, durch den erreicht werden kann, dass ein höheres Gericht
eine angefochtene Entscheidung nachprüft. Hemmt die formelle Rechtskraft
(Suspensiveffekt) und führt dazu, dass der nächsthöhere Rechtszug eingeschaltet wird
(Devolutiveffekt)
Wichtigste Arten der Rechtsmittel: Berufung – Revision – Beschwerde
Rechtsmittelbelehrung: Wird durch Gericht erteilt, mündlich oder schriftlich, vorgeschrieben im Strafprozess,
in der Arbeitsgerichtsbarkeit, in der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit muss sie im Urteil
stehen. Im Zivilprozess und der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgeschrieben, aber möglich
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19. Zwangsvollstreckung (исполнительное производство)
…wenn der Anspruch des Klägers nach einem rechtskräftigen Urteil nicht freiwillig erfüllt
wird.
Arten der Zwangsvollstreckung
Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags (Vollstreckung in bewegliche Sachen
(Mobiliarvollstreckung), in Forderungen (Forderungsvollstreckung), in Grundstücke oder
Eigentumswohnungen/Immobilien (Zwangsversteigerung)
Anspruch auf Herausgabe einer Sache (Herausgabevollstreckung)
Anspruch auf bestimmte Handlungen des Schuldners (Handlungsvollstreckung) >
Handlung auf Kosten des Schuldners
Anspruch auf Unterlassung (Unterlassungsvollstreckung) > Ordnungsgeld bei Nicht-
Unterlassung
Quelle:
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/Zwangsv
ollstreckung/Zwangsvollstreckung_allgemein_1/index.php#2
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21. Mahnverfahren
eine besondere Verfahrensart, mit der ein Gläubiger (Antragsteller) einfacher, schneller und
kostengünstiger als bei einer Klage einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner
(Antragsgegner) erlangen kann.
einfacher: in formularmäßiger Form (Vordrucke sind online und im Einzelhandel erhältlich)
schneller: keine mündliche Verhandlung mit rechtlicher Überprüfung und Beweisaufnahme
kostengünstiger: Gerichts- und Anwaltsgebühren deutlich geringer
Zu beachten:
das Mahnverfahren nur für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme zulässig ist.
(s. "Was Sie über den Mahnbescheid wissen sollten,
https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/herunterladen/der/datei/2015-08-24-6150-flyer-
8seiter-mahnbescheid-din-lang-einzelseiten-geschuetzt-pdf/von/der-
mahnbescheid/vom/justizministerium/1951).
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23. Schlichtung
Eine Form der außergerichtlichen Streitbeilegung, bei der ein unparteiischer Dritter,
Schlichter/in, dafür sorgt, dass die Parteien miteinander im Gespräch bleiben, um so
selbst eine einvernehmliche Regelung ihres Konflikts zu erreichen.
Quelle: https://www.justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/S/Schlichtung/index.php
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24. Schiedsrichterliches Verfahren
Schiedsgerichtsbarkeit: ein juristisches Mittel zur Streitbeilegung im Rahmen von
Schiedsverfahren.
Schiedsgerichte: nicht-staatliche/private Gerichte, die allein aufgrund einer Abrede der
jeweiligen Streitparteien zusammentreten und
als Schiedssprüche bezeichnete Urteile aussprechen
Die Abrede erfolgt im Allgemeinen in Form eines Vertrags zwischen den Parteien, der
Schiedsvereinbarung.
Der Schiedsspruch ist für die Parteien in der Regel rechtlich bindend und kann vor
staatlichen Gerichten für vollstreckbar erklärt werden.
Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages der Abfassung von den Schiedsrichtern
zu unterschreiben; eine Ausfertigung ist den Parteien zuzustellen.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Schiedsgerichtsbarkeit#Ablauf_des_Verfahrens
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25. Mediation
Mediation nennt sich ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem ein
unparteiischer Dritter, der Mediator, im Auftrag der Streitparteien den Versuch
unternimmt, durch Vermittlung zwischen diesen eine selbständige und
eigenverantwortliche Konfliktlösung herbeizuführen.
Quelle: https://www.justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/M/Mediation/index.php
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26. Internationaler Rechtshilfeverkehr I
Der internationale Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen ist ein Instrument zur gerichtlichen
Regelung von Ansprüchen aus internationalen Rechtsbeziehungen. Völkerrechtlich endet die Staatsgewalt
und damit auch die Gerichtsgewalt an den jeweiligen Staatsgrenzen. Kein Staat ist befugt, gerichtliche
Handlungen jedweder Art auf fremdem Hoheitsgebiet vorzunehmen.
Unter dem Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen ist deshalb jede gerichtliche bzw.
behördliche Handlung zu verstehen, die auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens zur Einleitung,
Durchführung oder Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder eines ausländischen
Verfahrens im Inland durchgeführt wird.
Durch die Leistung von Rechtshilfe wird die fremde Staatsgewalt auf das eigene Staatsgebiet ausgedehnt.
Die Gewährung von Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig,
aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, soweit diese Anwendungsvorrang
vor zwischenstaatlichen Vereinbarungen der EU-Mitgliedstaaten haben,
im vertraglichen Rechtshilfeverkehr aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen und
im vertraglosen Rechtshilfeverkehr aufgrund gegenseitigen Entgegenkommens.
Quelle: http://www.ir-online.nrw.de/inhalt.jsp?id=2#inhalt
(Optional: https://www.bmjv.de/DE/Themen/IntZusammenarbeit/IntRechtshilfe/IntRechtshilfe_node.html)
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28. Verwendete Quellen
Driesen/Petersen, 2011, Gerichtsdolmetschen. Grundwissen und –fertigkeiten
Nübler et al., 2016, Einführung in die russisch-deutsche Rechtsterminologie. Lehr- und
Übungsbuch
Nußberger, Angelika, 2010, Einführung in das russische Recht, München
Simonnaes, 2015, Basiswissen deutsches Recht für Übersetzer: Mit
Übersetzungsübungen und Verständnisfragen
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29. Glossar Zivilverfahren – Gerichte
Amtsgericht = Участковый суд / суд первой инстанции по мелким делам (в
качестве описательного перевода)
Landgericht = Земельный суд
Oberlandesgericht = Высший земельный суд
Bundesgerichtshof = Федеральный верховный суд
Freiwillige Gerichtsbarkeit = Дела охранительного производства
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31. Glossar Zivilverfahren – Ablauf
Einreichen der Klageschrift = Подача искового заявления / предъявление иска
Klageerhebung = возбуждение гражданского дела
Streitwert = цена иска/сумма иска
Zustellung der Klageschrift = вручение искового заявления
Schriftliches Vorverfahren = подготовка дела к судебному разбирательству
Früher erster Termin = Предварительное заседание
Güteverhandlung = примирительная заседание/процедура
Mündliche Verhandlung / Haupttermin = судебное разбирательство / основное заседание
Vergleich = мировое соглашение
Urteil = судебное постановление / решение
Amtspflichtverletzungen = нарушение служебных обязанностей
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32. Sämtliche Texte, Bilder und andere in dieser Präsentation verwendeten Informationen unterliegen
– sofern nicht anders gekennzeichnet – dem Copyright von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen oder werden
mit Erlaubnis der Rechteinhaber verwendet.
Jede Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Wieder- bzw. Weitergabe sowie Verwendung der
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Website und Blog: https://ilori-translations.com
Hinweis der Redaktion
Über Streitigkeiten im allgemeinen Zivilrecht (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) entscheiden die Gerichte der sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dabei handelt es sich um die Amtsgerichte (AG), die Landgerichte (LG), die Oberlandesgerichte (OLG) und den Bundesgerichtshof (BGH).
Welches dieser Gerichte für eine Streitigkeit in I. Instanz zuständig ist (sachliche Zuständigkeit), hängt im Zivilrecht grundsätzlich vom sogenanten Streitwert ab. Wird eine Geldforderung eingeklagt, entspricht der Streitwert der eingeklagten Hauptforderung; Nebenforderungen wie Mahn-/Anwaltskosten oder Zinsen werden dagegen nicht berücksichtigt. Wird eine andere Forderung eingeklagt, die nicht in Geld besteht, muss ein fiktiver Streitwert gebildet werden. Dies ist beispielsweise bei einer Klage auf Räumung oder Unterlassung der Fall. Teilweise ist der fiktive Streitwert gesetzlich geregelt (§§ 2 ff. ZPO), teilweise aber auch nicht. Insoweit muss dann auf die Rechtsprechung zurückgeriffen und der Streitwert geschätzt werden. Der Schätzung ist grundsätzlich der Wert zugrunde zu legen, den die eingeklagte Forderung für den Kläger hat. Wird die Herausgabe einer Sache verlangt, kann etwa deren geschätzer Wert zugrunde gelegt werden.Für einen Streitwert bis einschließlich 5.000,-- € ist grundsätzlich das Amtsgericht, bei einem darüber liegenden Streitwert das Landgericht zuständig. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, die ebenfalls gesetzlich geregelt sind (§§ 23 f., 71 GVG). Einige davon sind in der Praxis von besonderer Bedeutung: Unabhängig vom Streitwert ist nämlich das Amtsgericht zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Wohnraum-Mietverhältnis, für Familiensachen und für Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuungssachen, Nachlasssachen, Grundbuchsachen etc.). Umgekehrt sind unabhängig von Streitwert die Landgerichte zuständig für Amtshaftungssachen oder auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem UWG.Welches Gericht in II. Instanz zuständig ist, hängt davon ab, welches Gericht in I. Instanz zuständig war, und welches Rechtsmittel eingelegt wird. Grundsätzlich gilt dabei, dass bei einer Berufung das jeweils nächst höhere Gericht zuständig ist. Nach dem Amtsgericht- ist also das Landgericht und nach dem Landgericht das Oberlandesgericht zuständig.Für eine Revision ist dagegen der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig. Bei der Revision handelt es sich grundsätzlich um die III. Instanz, die auf die Berufung als II. Instanz folgt; es gibt jedoch auf die Möglichkeit einer Sprungrevision, die direkt zum BGH führt. Wurde die Revision in dem anzugreifenden Urteil nicht zugelassen, muss statt der Revision zunächst eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt werden. Die Einzelheiten können der oben verlinkten Grafik entnommen werden.
Zu Beschluss: Im Unterschied zum Urteil muss dem Beschluss keine mündliche Verhandlung vorausgehen. Das Gesetz bestimmt auch, ob der Beschluss mit einer Begründung zu versehen ist und ob er mit dem Rechtsmittel der Beschwerde oder sofortigen (fristgebundenen) Beschwerde angefochten werden kann. Ist ein Rechtsmittel statthaft, ist der Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.