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ZIVILVERFAHREN
IN DEUTSCHLAND
Juristische Übersetzung Russisch > Deutsch 4
Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | ILORI TRANSLATIONS
Agenda
 Rechtsquellen des Zivilprozessrechts
 Ablauf des Verfahrens
 Beteiligte am Zivilverfahren
 Rechtsmittel
 Zwangsvollstreckung
 Sonstige Verfahrensarten (z. B. Mahnverfahren)
 Schiedsrichterliches Verfahren/Mediation
 Internationaler Rechtshilfeverkehr
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Rechtsquellen
 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG):
Grundlagen zur Zuständigkeit der
Gerichte
 Zivilprozessordnung (ZPO):
Verfahrensvorschriften
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Grundlegendes
 Zivilverfahrensrecht
> Zivilrecht
> Beziehungen zwischen Personen (juristische oder natürliche/Privatpersonen)
 In jedem Verfahren geht es um die Klärung der Frage:
Wer kann was von wem verlangen?
 Ähnlichkeiten zum Strafverfahren
z. B. gerichtliche Zuständigkeit, tw. Grundprinzipien
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Grundprinzipien
 Dispositionsmaxime/Verfügungsgrundsatz/Parteiherrschaft (принцип диспозитивности):
die Freiheit, zu entscheiden, ob und mit welchem Inhalt eine Klage eingereicht wird, und
den Gang des Verfahrens zu bestimmen (Vergleich, Einstellung des Verfahrens/
Rücknahme der Klage)
 Beibringungsgrundsatz/Verhandlungsmaxime (принцип состязательности):
Im Gegensatz zum Strafverfahren trägt nicht der Richter Tatsachen zur Prüfung des Falles
zusammen, sondern die Parteien. Die Parteien entscheiden selbst, was sie vor Gericht
vorbringen wollen, und nur diese Tatsachen darf das Gericht berücksichtigen (jedoch:
Grundsatz von Treu und Glauben)
 Mündlichkeit (устность разбирательства):
Anträge und Vorträge in der mündlichen Verhandlung (Die Parteien verhandeln über den
Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich, § 128 I ZPO)
 Öffentlichkeit (принцип гласности):
Grundsätzlich sind zivilrechtliche – und strafrechtliche – Verfahren öffentlich (mündliche
Verhandlung und Urteilsverkündung), Ausnahme: Familiensachen, Angelegenheiten der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Ausschluss der Öffentlichkeit
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Grundprinzipien
 Rechtliches Gehör (право быть выслушанным):
Das Gericht muss beiden Parteien, die Möglichkeit geben, sich zu äußern und zu
Argumenten der Gegenseite Stellung zu nehmen
 Faires Verfahren (право на производство с соблюдением процессуальных норм):
Handlungen/Entscheidung der Richter müssen nachvollziehbar sein, das Verhalten
offen und verbindlich
 Beschleunigungsgrundsatz/Prozessökonomie (принцип быстроты, экономии или
рационализации судебного разбирательства):
Die mündliche Verhandlung muss durch das Gericht im Vorfeld gut vorbereitet
worden sein, die Prozessbeteiligten müssen jedoch auch dazu beitragen (z. B.
Fristsetzung für die Einreichung von Schriftstücken, Vorladung von Zeugen)
 Grundsatz des gesetzlichen Richters (принцип судьи, рассматривающего дело в
соответствии с законом):
Der zuständige Richter darf den Parteien nicht vorenthalten werden
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Beteiligte am Zivilverfahren
Gericht
суд
Sachliche Zuständigkeit: Amts- oder Landgericht als 1. Instanz (§§ 23, 71
GVG)
Örtliche Zuständigkeit/Gerichtsstand (§§ 12 ff. ZPO), Verantwortung des
Klägers
Parteien
стороны
Kläger/in und Beklagte/r (natürliche Personen/Bürger, private Unternehmen
oder juristische Personen)
Voraussetzung: Parteifähigkeit (§ 50 ZPO) und Prozessfähigkeit (§§ 51, 52
ZPO)
Rechtsanwälte:
Prozessbevollmächtigte
(процессуальные
представители)
Parteiprozess: Kläger und Beklagter können das zivilrechtliche Verfahren beim
Amtsgericht selbst führen oder einen RA nehmen
Anwaltszwang: Pflicht, von einem RA im Zivilprozess vertreten zu werden
(Familiensachen oder Landgericht/OLG)
Zeugen
Свидетели, понятые
> Zeugenbeweis, §§ 373 ff ZPO
Sachverständige эксперты > Beweis durch Sachverständige, §§ 402 ff ZPO
Übersetzer/Dolmetscher Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache
nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. (§ 185 GVG),
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
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Zuständigkeiten
Sachliche (erstinstanzliche)
Zuständigkeit
Родовая подсудность /
предметная подведомственность,
§§ 1-11 ZPO
Amtsgericht:
- Streitwert bis 5.000 €
- Ehe- und Kindschaftssachen (Unterhalt)
- Mietstreitigkeiten – ohne Rücksicht auf den Streitwert
- Reisende, Wirte, Fuhrleute usw.
Landgericht:
- Streitwert ab 5.001 €
- Alle Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind
- Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen
- bestimmte Ansprüche gegen den Staat
Örtliche Zuständigkeit /
Gerichtsstand
Территориальная (местная)
подсудность
§§ 12-37 ZPO
- allgemeiner Gerichtsstand общая территориальная подсудность
- besonderer Gerichtsstand специальная подсудность
- ausschließlicher Gerichtsstand исключительная подсудность
i. d. R.: Wohnsitz des Beklagten, aber auch: Ort der unerlaubten
Handlung, Ort des gewöhnlichen Aufenthalts
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Klagearten
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Leistungsklage
(иск о присуждении),
§ 194 I BGB
Man erstrebt eine Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung, d. h. einem Tun,
Unterlassen oder Dulden
В исках о присуждении требование истца направлено на понуждение ответчика к
совершению какого-либо действия, соответствующего его обязанности перед
Истцом
Gestaltungsklage
(преобразовательный иск),
z. B. 323 ZPO
Der Kläger erstrebt die Umgestaltung der Rechtslage. Nur möglich, wenn gesetzlich
vorgesehen. Ziel meistens: Lösung eines Rechtsverhältnisses (Eheaufhebung,
Auflösung einer OHG)
Под преобразовательными исками понимаются иски о прекращении, изменении, а
в ряде случаев и о возникновении нового материального правоотношения.
Feststellungsklage
(иск о признании, иск об
установлении
правоотношений),
§ 256 ZPO
Der Kläger will das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder Rechts-
verhältnisses feststellen (auch: Feststellung von Echtheit einer Urkunde)
Prozessvoraussetzung: Rechtsschutzbedürfnis, nämlich Feststellungsinteresse. Kann
also Leistungs- oder Gestaltungsklage erhoben werden, ist die FK unzulässig
В исках о признании требование направлено на подтверждение судом наличия
или отсутствий определенного правоотношения между истцом и ответчиком
Instanzenzug: Zivilprozessrecht
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 10
1. Instanz in Zivilsachen
Einzelrichter
= Berufsrichter
Amts-
gericht
Erstinstanzliche
Zivilkammer:
= 3
Berufsrichter
(Vorsitzender +
2 Beisitzer)
Land-
gericht
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Erkenntnisverfahren nach Simonnaes, 2015, S. 60
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 12
Erkenntnisverfahren: Erläuterungen I
Einreichen der Klage nach § 253 ZPO: Klageschrift (исковое заявление)
 Antrag/Begründung der Klage
 Gerichtsanhängigkeit des Verfahrens
Zahlung des Gerichtskostenvorschusses (авансирование процессуальных расходов)
durch den Kläger > Rechtshängigkeit (wirksame Zustellung der Klage dem
Beklagten, § 261 ZPO) = Klageerhebung
2 Varianten:
1. Früher erster Termin (предварительное слушание дела) oder
2. Schriftliches Vorverfahren (письменное предварительное производство)
Schriftliches Vorverfahren: umfangreichere schriftlicher Austausch von Argumenten
zwischen Parteien (§ 276 ZPO)
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Erkenntnisverfahren: Erläuterungen II
Güteverhandlung, § 278 ZPO: zur Erreichung einer Einigung zwischen den Parteien
Mündliche Verhandlung (Haupttermin/Hauptverhandlung):
 Evtl. Beweisaufnahme (§§ 355 ff ZPO, Zeugenbeweis, Anhörung von Sachverständigen, Vorlage von
Urkunden (Urkundenbeweis), persönliche Inaugenscheinnahme, Vernehmung einer Partei)
Entscheidung des Gerichts, § 300 ZPO:
 Endurteil (окончательное решение): antragsgemäße Verurteilung des Beklagten oder Abweisung der
Klage (Verlierer trägt die Kosten des Verfahrens)
 Teilurteil (решение суда по части иска): teilweise Verurteilung, teilweise Klageabweisung
Mit dem Urteil erhält der Kläger einen (Vollstreckungs-) Titel (исполнительный
документ) für die evtl. Zwangsvollstreckung
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Hauptverhandlung
Gerichtsdolmetschen heute
- eine "gespielte"
Gerichtsverhandlung
(BDÜ-Mediathek)
URL:
https://www.youtube.com/
watch?v=m9c2xEJdByY&t=
136s
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Gerichtliche Entscheidungen
Das Gesetz bestimmt, in welchem Verfahren das Gericht in welcher Form zu entscheiden hat.
Urteil (Endurteil/Teilurteil) - решение
 eine gerichtliche Entscheidung, die aufgrund einer notwendigen mündlichen Verhandlung ergangen ist. Ausnahmsweise:
ohne mündliche Verhandlung. Anfechtung: Berufung/Revision
Voraussetzungen: Klage, gesetzlich vorgeschriebene Form und Inhalt (schriftlich, Bezeichnung der Prozessbeteiligten,
Urteilsformel, Tatbestand, Entscheidungsgründe)
Beschluss - постановление
 Weniger strenge Form als Urteil, enthält kurze Bezeichnung des Rechtsstreits. Im Unterschied zum Urteil muss dem
Beschluss keine mündliche Verhandlung vorausgehen. Das Gesetz bestimmt auch, ob der Beschluss mit einer
Begründung zu versehen ist und ob er mit dem Rechtsmittel der Beschwerde oder sofortigen (fristgebundenen)
Beschwerde angefochten werden kann.
Verfügung
 Entscheidung Behörde oder Gericht, keine so klaren Formerfordernisse wie Beschluss, ergeht durch Vorsitzenden,
bestimmte Formel. Bei Behörden handelt es sich meist um einen Verwaltungsakt. Gerichtliche Verfügungen unterliegen
in der Regel geringen Formvorschriften. Meist sind es Entscheidungen zur Vorbereitung oder Leitung eines Verfahrens.
Das Rechtsmittel gegen gerichtliche Verfügungen ist – wenn überhaupt – das der Beschwerde.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 16
Rechtsmittel
Berufung (апелляция/апелляционное обжалование)
 Rechtsmittel, das grundsätzlich gegen ein Urteil des ersten Rechtszuges möglich ist. Erneute Überprüfung
des gesamten Falls, im Zivilprozess eher ein Instrument der Fehlerkontrolle
Revision (ревизия, NICHT: кассация/Kassation)
 Rechtsmittel, das nur auf eine Rechtsverletzung gestützt werden kann, also keine neuen Tatsachen in ein
konkretes Verfahren „einbringt“. Findet i. d. R. statt, wenn die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist
oder eine einheitliche Rechtsprechung erreicht werden soll.
Sofortige Beschwerde (срочная частная жалоба) und Rechtsbeschwerde (жалоба по правовым вопросам)
 Sozusagen die „Berufung“ bei allen anderen gerichtlichen Akten außer (mit geringen Ausnahmen)
Urteilen. Die nächsthöhere Instanz muss den angefochtenen Beschluss, die Verfügung, Maßnahme oder
das Zwischenurteil prüfen. Bekannteste Arten: Verfassungsbeschwerde, Rechtsbeschwerde,
Streitwertbeschwerde, Haftbeschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde. Beispiel: Beschwerde gegen eine
Entscheidung über Prozesskosten. Sofortige Beschwerde – untere Instanzen, Rechtsbeschwerde –
oberste Instanz
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 17
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Rechtsbehelf (Oberbegriff): Jedes in einem Verfahren zugelassene Gesuch, mit dem eine
Entscheidung angefochten werden kann
 Rechtsbehelf: Förmliches oder formloses Gesuch, über das im gleichen Rechtszug
entschieden wird
 Wichtigste Arten des Rechtsbehelfs: Einspruch, Widerspruch, Erinnerung, Anhörungsrüge, Gegenvorstellung
 Rechtsbehelfsbelehrung: z. B. beim Haftbefehl, Einstellungsverfügung (Verfahren), Verwaltungsakte von
Bundesbehörden, Widerspruchsbescheid,
 Rechtsmittel: Rechtsbehelf, durch den erreicht werden kann, dass ein höheres Gericht
eine angefochtene Entscheidung nachprüft. Hemmt die formelle Rechtskraft
(Suspensiveffekt) und führt dazu, dass der nächsthöhere Rechtszug eingeschaltet wird
(Devolutiveffekt)
 Wichtigste Arten der Rechtsmittel: Berufung – Revision – Beschwerde
 Rechtsmittelbelehrung: Wird durch Gericht erteilt, mündlich oder schriftlich, vorgeschrieben im Strafprozess,
in der Arbeitsgerichtsbarkeit, in der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit muss sie im Urteil
stehen. Im Zivilprozess und der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgeschrieben, aber möglich
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 18
Zwangsvollstreckung (исполнительное производство)
…wenn der Anspruch des Klägers nach einem rechtskräftigen Urteil nicht freiwillig erfüllt
wird.
Arten der Zwangsvollstreckung
 Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags (Vollstreckung in bewegliche Sachen
(Mobiliarvollstreckung), in Forderungen (Forderungsvollstreckung), in Grundstücke oder
Eigentumswohnungen/Immobilien (Zwangsversteigerung)
 Anspruch auf Herausgabe einer Sache (Herausgabevollstreckung)
 Anspruch auf bestimmte Handlungen des Schuldners (Handlungsvollstreckung) >
Handlung auf Kosten des Schuldners
 Anspruch auf Unterlassung (Unterlassungsvollstreckung) > Ordnungsgeld bei Nicht-
Unterlassung
Quelle:
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/Zwangsv
ollstreckung/Zwangsvollstreckung_allgemein_1/index.php#2
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 19
Sonstige Verfahren
 Mahnverfahren (приказное производство)
 Schlichtungsverfahren
 Schiedsverfahren/Schiedrichterliches Verfahren (Третейское разбирательство)
 Mediation
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 20
Mahnverfahren
 eine besondere Verfahrensart, mit der ein Gläubiger (Antragsteller) einfacher, schneller und
kostengünstiger als bei einer Klage einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner
(Antragsgegner) erlangen kann.
 einfacher: in formularmäßiger Form (Vordrucke sind online und im Einzelhandel erhältlich)
 schneller: keine mündliche Verhandlung mit rechtlicher Überprüfung und Beweisaufnahme
 kostengünstiger: Gerichts- und Anwaltsgebühren deutlich geringer
Zu beachten:
das Mahnverfahren nur für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme zulässig ist.
(s. "Was Sie über den Mahnbescheid wissen sollten,
https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/herunterladen/der/datei/2015-08-24-6150-flyer-
8seiter-mahnbescheid-din-lang-einzelseiten-geschuetzt-pdf/von/der-
mahnbescheid/vom/justizministerium/1951).
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 21
Mahnverfahren (приказное производство)
 rein schriftlich, § 688 ZPO
 Geldsumme
 Vollstreckungstitel
 Mahnbescheid (судебный приказ)
 Widerspruch
 Vollstreckungsbescheid (приказ об исполнении)
 Einspruch
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 22
Schlichtung
 Eine Form der außergerichtlichen Streitbeilegung, bei der ein unparteiischer Dritter,
Schlichter/in, dafür sorgt, dass die Parteien miteinander im Gespräch bleiben, um so
selbst eine einvernehmliche Regelung ihres Konflikts zu erreichen.
Quelle: https://www.justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/S/Schlichtung/index.php
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 23
Schiedsrichterliches Verfahren
 Schiedsgerichtsbarkeit: ein juristisches Mittel zur Streitbeilegung im Rahmen von
Schiedsverfahren.
 Schiedsgerichte: nicht-staatliche/private Gerichte, die allein aufgrund einer Abrede der
jeweiligen Streitparteien zusammentreten und
 als Schiedssprüche bezeichnete Urteile aussprechen
 Die Abrede erfolgt im Allgemeinen in Form eines Vertrags zwischen den Parteien, der
Schiedsvereinbarung.
 Der Schiedsspruch ist für die Parteien in der Regel rechtlich bindend und kann vor
staatlichen Gerichten für vollstreckbar erklärt werden.
 Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages der Abfassung von den Schiedsrichtern
zu unterschreiben; eine Ausfertigung ist den Parteien zuzustellen.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Schiedsgerichtsbarkeit#Ablauf_des_Verfahrens
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 24
Mediation
Mediation nennt sich ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem ein
unparteiischer Dritter, der Mediator, im Auftrag der Streitparteien den Versuch
unternimmt, durch Vermittlung zwischen diesen eine selbständige und
eigenverantwortliche Konfliktlösung herbeizuführen.
Quelle: https://www.justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/M/Mediation/index.php
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 25
Internationaler Rechtshilfeverkehr I
Der internationale Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen ist ein Instrument zur gerichtlichen
Regelung von Ansprüchen aus internationalen Rechtsbeziehungen. Völkerrechtlich endet die Staatsgewalt
und damit auch die Gerichtsgewalt an den jeweiligen Staatsgrenzen. Kein Staat ist befugt, gerichtliche
Handlungen jedweder Art auf fremdem Hoheitsgebiet vorzunehmen.
Unter dem Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen ist deshalb jede gerichtliche bzw.
behördliche Handlung zu verstehen, die auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens zur Einleitung,
Durchführung oder Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder eines ausländischen
Verfahrens im Inland durchgeführt wird.
Durch die Leistung von Rechtshilfe wird die fremde Staatsgewalt auf das eigene Staatsgebiet ausgedehnt.
Die Gewährung von Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig,
 aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, soweit diese Anwendungsvorrang
vor zwischenstaatlichen Vereinbarungen der EU-Mitgliedstaaten haben,
 im vertraglichen Rechtshilfeverkehr aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen und
 im vertraglosen Rechtshilfeverkehr aufgrund gegenseitigen Entgegenkommens.
Quelle: http://www.ir-online.nrw.de/inhalt.jsp?id=2#inhalt
(Optional: https://www.bmjv.de/DE/Themen/IntZusammenarbeit/IntRechtshilfe/IntRechtshilfe_node.html)
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 26
Zivilprozessrechtliche Urkunden
…folgen einem vorgeschriebenen Aufbau
 Klageschrift (исковое заявление): § 253 ZPO, Bsp.: Simonnaes, 2015, S. 63
 Urteil (решение суда): § 313 ZPO, Bsp.:
https://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/domain-irrlicht-urteil.pdf
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 27
Verwendete Quellen
Driesen/Petersen, 2011, Gerichtsdolmetschen. Grundwissen und –fertigkeiten
Nübler et al., 2016, Einführung in die russisch-deutsche Rechtsterminologie. Lehr- und
Übungsbuch
Nußberger, Angelika, 2010, Einführung in das russische Recht, München
Simonnaes, 2015, Basiswissen deutsches Recht für Übersetzer: Mit
Übersetzungsübungen und Verständnisfragen
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 28
Glossar Zivilverfahren – Gerichte
 Amtsgericht = Участковый суд / суд первой инстанции по мелким делам (в
качестве описательного перевода)
 Landgericht = Земельный суд
 Oberlandesgericht = Высший земельный суд
 Bundesgerichtshof = Федеральный верховный суд
 Freiwillige Gerichtsbarkeit = Дела охранительного производства
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 29
Glossar Zivilverfahren – Beteiligte
 Kläger = истец
 Klage = иск
 Beklagter = ответчик
 Parteien = стороны
 Widerklage = встречный иск
 Widerkläger = Истец по встречному иску
 Widerbeklagter = Ответчик по встречному иску
 Antragsteller = заявитель
 Antragsgegner = ответчик по заявлению
 Beteiligter /Betroffener = заинтересованное лицо / сторона
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Glossar Zivilverfahren – Ablauf
 Einreichen der Klageschrift = Подача искового заявления / предъявление иска
 Klageerhebung = возбуждение гражданского дела
 Streitwert = цена иска/сумма иска
 Zustellung der Klageschrift = вручение искового заявления
 Schriftliches Vorverfahren = подготовка дела к судебному разбирательству
 Früher erster Termin = Предварительное заседание
 Güteverhandlung = примирительная заседание/процедура
 Mündliche Verhandlung / Haupttermin = судебное разбирательство / основное заседание
 Vergleich = мировое соглашение
 Urteil = судебное постановление / решение
 Amtspflichtverletzungen = нарушение служебных обязанностей
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 31
Sämtliche Texte, Bilder und andere in dieser Präsentation verwendeten Informationen unterliegen
– sofern nicht anders gekennzeichnet – dem Copyright von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen oder werden
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Jede Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Wieder- bzw. Weitergabe sowie Verwendung der
Inhalte ohne schriftliche Genehmigung von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen ist ausdrücklich untersagt.
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6.1.4 Zivilrecht

  • 1. ZIVILVERFAHREN IN DEUTSCHLAND Juristische Übersetzung Russisch > Deutsch 4 Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | ILORI TRANSLATIONS
  • 2. Agenda  Rechtsquellen des Zivilprozessrechts  Ablauf des Verfahrens  Beteiligte am Zivilverfahren  Rechtsmittel  Zwangsvollstreckung  Sonstige Verfahrensarten (z. B. Mahnverfahren)  Schiedsrichterliches Verfahren/Mediation  Internationaler Rechtshilfeverkehr Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 2
  • 3. Rechtsquellen  Gerichtsverfassungsgesetz (GVG): Grundlagen zur Zuständigkeit der Gerichte  Zivilprozessordnung (ZPO): Verfahrensvorschriften Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 3
  • 4. Grundlegendes  Zivilverfahrensrecht > Zivilrecht > Beziehungen zwischen Personen (juristische oder natürliche/Privatpersonen)  In jedem Verfahren geht es um die Klärung der Frage: Wer kann was von wem verlangen?  Ähnlichkeiten zum Strafverfahren z. B. gerichtliche Zuständigkeit, tw. Grundprinzipien Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 4
  • 5. Grundprinzipien  Dispositionsmaxime/Verfügungsgrundsatz/Parteiherrschaft (принцип диспозитивности): die Freiheit, zu entscheiden, ob und mit welchem Inhalt eine Klage eingereicht wird, und den Gang des Verfahrens zu bestimmen (Vergleich, Einstellung des Verfahrens/ Rücknahme der Klage)  Beibringungsgrundsatz/Verhandlungsmaxime (принцип состязательности): Im Gegensatz zum Strafverfahren trägt nicht der Richter Tatsachen zur Prüfung des Falles zusammen, sondern die Parteien. Die Parteien entscheiden selbst, was sie vor Gericht vorbringen wollen, und nur diese Tatsachen darf das Gericht berücksichtigen (jedoch: Grundsatz von Treu und Glauben)  Mündlichkeit (устность разбирательства): Anträge und Vorträge in der mündlichen Verhandlung (Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich, § 128 I ZPO)  Öffentlichkeit (принцип гласности): Grundsätzlich sind zivilrechtliche – und strafrechtliche – Verfahren öffentlich (mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung), Ausnahme: Familiensachen, Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Ausschluss der Öffentlichkeit Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 5
  • 6. Grundprinzipien  Rechtliches Gehör (право быть выслушанным): Das Gericht muss beiden Parteien, die Möglichkeit geben, sich zu äußern und zu Argumenten der Gegenseite Stellung zu nehmen  Faires Verfahren (право на производство с соблюдением процессуальных норм): Handlungen/Entscheidung der Richter müssen nachvollziehbar sein, das Verhalten offen und verbindlich  Beschleunigungsgrundsatz/Prozessökonomie (принцип быстроты, экономии или рационализации судебного разбирательства): Die mündliche Verhandlung muss durch das Gericht im Vorfeld gut vorbereitet worden sein, die Prozessbeteiligten müssen jedoch auch dazu beitragen (z. B. Fristsetzung für die Einreichung von Schriftstücken, Vorladung von Zeugen)  Grundsatz des gesetzlichen Richters (принцип судьи, рассматривающего дело в соответствии с законом): Der zuständige Richter darf den Parteien nicht vorenthalten werden Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 6
  • 7. Beteiligte am Zivilverfahren Gericht суд Sachliche Zuständigkeit: Amts- oder Landgericht als 1. Instanz (§§ 23, 71 GVG) Örtliche Zuständigkeit/Gerichtsstand (§§ 12 ff. ZPO), Verantwortung des Klägers Parteien стороны Kläger/in und Beklagte/r (natürliche Personen/Bürger, private Unternehmen oder juristische Personen) Voraussetzung: Parteifähigkeit (§ 50 ZPO) und Prozessfähigkeit (§§ 51, 52 ZPO) Rechtsanwälte: Prozessbevollmächtigte (процессуальные представители) Parteiprozess: Kläger und Beklagter können das zivilrechtliche Verfahren beim Amtsgericht selbst führen oder einen RA nehmen Anwaltszwang: Pflicht, von einem RA im Zivilprozess vertreten zu werden (Familiensachen oder Landgericht/OLG) Zeugen Свидетели, понятые > Zeugenbeweis, §§ 373 ff ZPO Sachverständige эксперты > Beweis durch Sachverständige, §§ 402 ff ZPO Übersetzer/Dolmetscher Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. (§ 185 GVG), Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 7
  • 8. Zuständigkeiten Sachliche (erstinstanzliche) Zuständigkeit Родовая подсудность / предметная подведомственность, §§ 1-11 ZPO Amtsgericht: - Streitwert bis 5.000 € - Ehe- und Kindschaftssachen (Unterhalt) - Mietstreitigkeiten – ohne Rücksicht auf den Streitwert - Reisende, Wirte, Fuhrleute usw. Landgericht: - Streitwert ab 5.001 € - Alle Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind - Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen - bestimmte Ansprüche gegen den Staat Örtliche Zuständigkeit / Gerichtsstand Территориальная (местная) подсудность §§ 12-37 ZPO - allgemeiner Gerichtsstand общая территориальная подсудность - besonderer Gerichtsstand специальная подсудность - ausschließlicher Gerichtsstand исключительная подсудность i. d. R.: Wohnsitz des Beklagten, aber auch: Ort der unerlaubten Handlung, Ort des gewöhnlichen Aufenthalts Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 8
  • 9. Klagearten Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 9 Leistungsklage (иск о присуждении), § 194 I BGB Man erstrebt eine Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung, d. h. einem Tun, Unterlassen oder Dulden В исках о присуждении требование истца направлено на понуждение ответчика к совершению какого-либо действия, соответствующего его обязанности перед Истцом Gestaltungsklage (преобразовательный иск), z. B. 323 ZPO Der Kläger erstrebt die Umgestaltung der Rechtslage. Nur möglich, wenn gesetzlich vorgesehen. Ziel meistens: Lösung eines Rechtsverhältnisses (Eheaufhebung, Auflösung einer OHG) Под преобразовательными исками понимаются иски о прекращении, изменении, а в ряде случаев и о возникновении нового материального правоотношения. Feststellungsklage (иск о признании, иск об установлении правоотношений), § 256 ZPO Der Kläger will das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder Rechts- verhältnisses feststellen (auch: Feststellung von Echtheit einer Urkunde) Prozessvoraussetzung: Rechtsschutzbedürfnis, nämlich Feststellungsinteresse. Kann also Leistungs- oder Gestaltungsklage erhoben werden, ist die FK unzulässig В исках о признании требование направлено на подтверждение судом наличия или отсутствий определенного правоотношения между истцом и ответчиком
  • 10. Instanzenzug: Zivilprozessrecht Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 10
  • 11. 1. Instanz in Zivilsachen Einzelrichter = Berufsrichter Amts- gericht Erstinstanzliche Zivilkammer: = 3 Berufsrichter (Vorsitzender + 2 Beisitzer) Land- gericht Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 11
  • 12. Erkenntnisverfahren nach Simonnaes, 2015, S. 60 Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 12
  • 13. Erkenntnisverfahren: Erläuterungen I Einreichen der Klage nach § 253 ZPO: Klageschrift (исковое заявление)  Antrag/Begründung der Klage  Gerichtsanhängigkeit des Verfahrens Zahlung des Gerichtskostenvorschusses (авансирование процессуальных расходов) durch den Kläger > Rechtshängigkeit (wirksame Zustellung der Klage dem Beklagten, § 261 ZPO) = Klageerhebung 2 Varianten: 1. Früher erster Termin (предварительное слушание дела) oder 2. Schriftliches Vorverfahren (письменное предварительное производство) Schriftliches Vorverfahren: umfangreichere schriftlicher Austausch von Argumenten zwischen Parteien (§ 276 ZPO) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 13
  • 14. Erkenntnisverfahren: Erläuterungen II Güteverhandlung, § 278 ZPO: zur Erreichung einer Einigung zwischen den Parteien Mündliche Verhandlung (Haupttermin/Hauptverhandlung):  Evtl. Beweisaufnahme (§§ 355 ff ZPO, Zeugenbeweis, Anhörung von Sachverständigen, Vorlage von Urkunden (Urkundenbeweis), persönliche Inaugenscheinnahme, Vernehmung einer Partei) Entscheidung des Gerichts, § 300 ZPO:  Endurteil (окончательное решение): antragsgemäße Verurteilung des Beklagten oder Abweisung der Klage (Verlierer trägt die Kosten des Verfahrens)  Teilurteil (решение суда по части иска): teilweise Verurteilung, teilweise Klageabweisung Mit dem Urteil erhält der Kläger einen (Vollstreckungs-) Titel (исполнительный документ) für die evtl. Zwangsvollstreckung Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 14
  • 15. Hauptverhandlung Gerichtsdolmetschen heute - eine "gespielte" Gerichtsverhandlung (BDÜ-Mediathek) URL: https://www.youtube.com/ watch?v=m9c2xEJdByY&t= 136s Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 15
  • 16. Gerichtliche Entscheidungen Das Gesetz bestimmt, in welchem Verfahren das Gericht in welcher Form zu entscheiden hat. Urteil (Endurteil/Teilurteil) - решение  eine gerichtliche Entscheidung, die aufgrund einer notwendigen mündlichen Verhandlung ergangen ist. Ausnahmsweise: ohne mündliche Verhandlung. Anfechtung: Berufung/Revision Voraussetzungen: Klage, gesetzlich vorgeschriebene Form und Inhalt (schriftlich, Bezeichnung der Prozessbeteiligten, Urteilsformel, Tatbestand, Entscheidungsgründe) Beschluss - постановление  Weniger strenge Form als Urteil, enthält kurze Bezeichnung des Rechtsstreits. Im Unterschied zum Urteil muss dem Beschluss keine mündliche Verhandlung vorausgehen. Das Gesetz bestimmt auch, ob der Beschluss mit einer Begründung zu versehen ist und ob er mit dem Rechtsmittel der Beschwerde oder sofortigen (fristgebundenen) Beschwerde angefochten werden kann. Verfügung  Entscheidung Behörde oder Gericht, keine so klaren Formerfordernisse wie Beschluss, ergeht durch Vorsitzenden, bestimmte Formel. Bei Behörden handelt es sich meist um einen Verwaltungsakt. Gerichtliche Verfügungen unterliegen in der Regel geringen Formvorschriften. Meist sind es Entscheidungen zur Vorbereitung oder Leitung eines Verfahrens. Das Rechtsmittel gegen gerichtliche Verfügungen ist – wenn überhaupt – das der Beschwerde. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 16
  • 17. Rechtsmittel Berufung (апелляция/апелляционное обжалование)  Rechtsmittel, das grundsätzlich gegen ein Urteil des ersten Rechtszuges möglich ist. Erneute Überprüfung des gesamten Falls, im Zivilprozess eher ein Instrument der Fehlerkontrolle Revision (ревизия, NICHT: кассация/Kassation)  Rechtsmittel, das nur auf eine Rechtsverletzung gestützt werden kann, also keine neuen Tatsachen in ein konkretes Verfahren „einbringt“. Findet i. d. R. statt, wenn die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist oder eine einheitliche Rechtsprechung erreicht werden soll. Sofortige Beschwerde (срочная частная жалоба) und Rechtsbeschwerde (жалоба по правовым вопросам)  Sozusagen die „Berufung“ bei allen anderen gerichtlichen Akten außer (mit geringen Ausnahmen) Urteilen. Die nächsthöhere Instanz muss den angefochtenen Beschluss, die Verfügung, Maßnahme oder das Zwischenurteil prüfen. Bekannteste Arten: Verfassungsbeschwerde, Rechtsbeschwerde, Streitwertbeschwerde, Haftbeschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde. Beispiel: Beschwerde gegen eine Entscheidung über Prozesskosten. Sofortige Beschwerde – untere Instanzen, Rechtsbeschwerde – oberste Instanz Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 17
  • 18. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe Rechtsbehelf (Oberbegriff): Jedes in einem Verfahren zugelassene Gesuch, mit dem eine Entscheidung angefochten werden kann  Rechtsbehelf: Förmliches oder formloses Gesuch, über das im gleichen Rechtszug entschieden wird  Wichtigste Arten des Rechtsbehelfs: Einspruch, Widerspruch, Erinnerung, Anhörungsrüge, Gegenvorstellung  Rechtsbehelfsbelehrung: z. B. beim Haftbefehl, Einstellungsverfügung (Verfahren), Verwaltungsakte von Bundesbehörden, Widerspruchsbescheid,  Rechtsmittel: Rechtsbehelf, durch den erreicht werden kann, dass ein höheres Gericht eine angefochtene Entscheidung nachprüft. Hemmt die formelle Rechtskraft (Suspensiveffekt) und führt dazu, dass der nächsthöhere Rechtszug eingeschaltet wird (Devolutiveffekt)  Wichtigste Arten der Rechtsmittel: Berufung – Revision – Beschwerde  Rechtsmittelbelehrung: Wird durch Gericht erteilt, mündlich oder schriftlich, vorgeschrieben im Strafprozess, in der Arbeitsgerichtsbarkeit, in der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit muss sie im Urteil stehen. Im Zivilprozess und der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgeschrieben, aber möglich Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 18
  • 19. Zwangsvollstreckung (исполнительное производство) …wenn der Anspruch des Klägers nach einem rechtskräftigen Urteil nicht freiwillig erfüllt wird. Arten der Zwangsvollstreckung  Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags (Vollstreckung in bewegliche Sachen (Mobiliarvollstreckung), in Forderungen (Forderungsvollstreckung), in Grundstücke oder Eigentumswohnungen/Immobilien (Zwangsversteigerung)  Anspruch auf Herausgabe einer Sache (Herausgabevollstreckung)  Anspruch auf bestimmte Handlungen des Schuldners (Handlungsvollstreckung) > Handlung auf Kosten des Schuldners  Anspruch auf Unterlassung (Unterlassungsvollstreckung) > Ordnungsgeld bei Nicht- Unterlassung Quelle: https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/Zwangsv ollstreckung/Zwangsvollstreckung_allgemein_1/index.php#2 Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 19
  • 20. Sonstige Verfahren  Mahnverfahren (приказное производство)  Schlichtungsverfahren  Schiedsverfahren/Schiedrichterliches Verfahren (Третейское разбирательство)  Mediation Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 20
  • 21. Mahnverfahren  eine besondere Verfahrensart, mit der ein Gläubiger (Antragsteller) einfacher, schneller und kostengünstiger als bei einer Klage einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner (Antragsgegner) erlangen kann.  einfacher: in formularmäßiger Form (Vordrucke sind online und im Einzelhandel erhältlich)  schneller: keine mündliche Verhandlung mit rechtlicher Überprüfung und Beweisaufnahme  kostengünstiger: Gerichts- und Anwaltsgebühren deutlich geringer Zu beachten: das Mahnverfahren nur für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme zulässig ist. (s. "Was Sie über den Mahnbescheid wissen sollten, https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/herunterladen/der/datei/2015-08-24-6150-flyer- 8seiter-mahnbescheid-din-lang-einzelseiten-geschuetzt-pdf/von/der- mahnbescheid/vom/justizministerium/1951). Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 21
  • 22. Mahnverfahren (приказное производство)  rein schriftlich, § 688 ZPO  Geldsumme  Vollstreckungstitel  Mahnbescheid (судебный приказ)  Widerspruch  Vollstreckungsbescheid (приказ об исполнении)  Einspruch Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 22
  • 23. Schlichtung  Eine Form der außergerichtlichen Streitbeilegung, bei der ein unparteiischer Dritter, Schlichter/in, dafür sorgt, dass die Parteien miteinander im Gespräch bleiben, um so selbst eine einvernehmliche Regelung ihres Konflikts zu erreichen. Quelle: https://www.justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/S/Schlichtung/index.php Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 23
  • 24. Schiedsrichterliches Verfahren  Schiedsgerichtsbarkeit: ein juristisches Mittel zur Streitbeilegung im Rahmen von Schiedsverfahren.  Schiedsgerichte: nicht-staatliche/private Gerichte, die allein aufgrund einer Abrede der jeweiligen Streitparteien zusammentreten und  als Schiedssprüche bezeichnete Urteile aussprechen  Die Abrede erfolgt im Allgemeinen in Form eines Vertrags zwischen den Parteien, der Schiedsvereinbarung.  Der Schiedsspruch ist für die Parteien in der Regel rechtlich bindend und kann vor staatlichen Gerichten für vollstreckbar erklärt werden.  Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages der Abfassung von den Schiedsrichtern zu unterschreiben; eine Ausfertigung ist den Parteien zuzustellen. Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Schiedsgerichtsbarkeit#Ablauf_des_Verfahrens Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 24
  • 25. Mediation Mediation nennt sich ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem ein unparteiischer Dritter, der Mediator, im Auftrag der Streitparteien den Versuch unternimmt, durch Vermittlung zwischen diesen eine selbständige und eigenverantwortliche Konfliktlösung herbeizuführen. Quelle: https://www.justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/M/Mediation/index.php Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 25
  • 26. Internationaler Rechtshilfeverkehr I Der internationale Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen ist ein Instrument zur gerichtlichen Regelung von Ansprüchen aus internationalen Rechtsbeziehungen. Völkerrechtlich endet die Staatsgewalt und damit auch die Gerichtsgewalt an den jeweiligen Staatsgrenzen. Kein Staat ist befugt, gerichtliche Handlungen jedweder Art auf fremdem Hoheitsgebiet vorzunehmen. Unter dem Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen ist deshalb jede gerichtliche bzw. behördliche Handlung zu verstehen, die auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens zur Einleitung, Durchführung oder Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder eines ausländischen Verfahrens im Inland durchgeführt wird. Durch die Leistung von Rechtshilfe wird die fremde Staatsgewalt auf das eigene Staatsgebiet ausgedehnt. Die Gewährung von Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig,  aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, soweit diese Anwendungsvorrang vor zwischenstaatlichen Vereinbarungen der EU-Mitgliedstaaten haben,  im vertraglichen Rechtshilfeverkehr aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen und  im vertraglosen Rechtshilfeverkehr aufgrund gegenseitigen Entgegenkommens. Quelle: http://www.ir-online.nrw.de/inhalt.jsp?id=2#inhalt (Optional: https://www.bmjv.de/DE/Themen/IntZusammenarbeit/IntRechtshilfe/IntRechtshilfe_node.html) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 26
  • 27. Zivilprozessrechtliche Urkunden …folgen einem vorgeschriebenen Aufbau  Klageschrift (исковое заявление): § 253 ZPO, Bsp.: Simonnaes, 2015, S. 63  Urteil (решение суда): § 313 ZPO, Bsp.: https://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/domain-irrlicht-urteil.pdf Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 27
  • 28. Verwendete Quellen Driesen/Petersen, 2011, Gerichtsdolmetschen. Grundwissen und –fertigkeiten Nübler et al., 2016, Einführung in die russisch-deutsche Rechtsterminologie. Lehr- und Übungsbuch Nußberger, Angelika, 2010, Einführung in das russische Recht, München Simonnaes, 2015, Basiswissen deutsches Recht für Übersetzer: Mit Übersetzungsübungen und Verständnisfragen Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 28
  • 29. Glossar Zivilverfahren – Gerichte  Amtsgericht = Участковый суд / суд первой инстанции по мелким делам (в качестве описательного перевода)  Landgericht = Земельный суд  Oberlandesgericht = Высший земельный суд  Bundesgerichtshof = Федеральный верховный суд  Freiwillige Gerichtsbarkeit = Дела охранительного производства Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 29
  • 30. Glossar Zivilverfahren – Beteiligte  Kläger = истец  Klage = иск  Beklagter = ответчик  Parteien = стороны  Widerklage = встречный иск  Widerkläger = Истец по встречному иску  Widerbeklagter = Ответчик по встречному иску  Antragsteller = заявитель  Antragsgegner = ответчик по заявлению  Beteiligter /Betroffener = заинтересованное лицо / сторона Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 30
  • 31. Glossar Zivilverfahren – Ablauf  Einreichen der Klageschrift = Подача искового заявления / предъявление иска  Klageerhebung = возбуждение гражданского дела  Streitwert = цена иска/сумма иска  Zustellung der Klageschrift = вручение искового заявления  Schriftliches Vorverfahren = подготовка дела к судебному разбирательству  Früher erster Termin = Предварительное заседание  Güteverhandlung = примирительная заседание/процедура  Mündliche Verhandlung / Haupttermin = судебное разбирательство / основное заседание  Vergleich = мировое соглашение  Urteil = судебное постановление / решение  Amtspflichtverletzungen = нарушение служебных обязанностей Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 31
  • 32. Sämtliche Texte, Bilder und andere in dieser Präsentation verwendeten Informationen unterliegen – sofern nicht anders gekennzeichnet – dem Copyright von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen oder werden mit Erlaubnis der Rechteinhaber verwendet. Jede Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Wieder- bzw. Weitergabe sowie Verwendung der Inhalte ohne schriftliche Genehmigung von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen ist ausdrücklich untersagt. Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | ILORI TRANSLATIONS TRANSLATION * TRAINING * CONTENT-WRITING E-Mail: ilona.riesen@ilori-translations.com Website und Blog: https://ilori-translations.com

Hinweis der Redaktion

  1. Über Streitigkeiten im allgemeinen Zivilrecht (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) entscheiden die Gerichte der sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dabei handelt es sich um die Amtsgerichte (AG), die Landgerichte (LG), die Oberlandesgerichte (OLG) und den Bundesgerichtshof (BGH). Welches dieser Gerichte für eine Streitigkeit in I. Instanz zuständig ist (sachliche Zuständigkeit), hängt im Zivilrecht grundsätzlich vom sogenanten Streitwert ab. Wird eine Geldforderung eingeklagt, entspricht der Streitwert der eingeklagten Hauptforderung; Nebenforderungen wie Mahn-/Anwaltskosten oder Zinsen werden dagegen nicht berücksichtigt. Wird eine andere Forderung eingeklagt, die nicht in Geld besteht, muss ein fiktiver Streitwert gebildet werden. Dies ist beispielsweise bei einer Klage auf Räumung oder Unterlassung der Fall. Teilweise ist der fiktive Streitwert gesetzlich geregelt (§§ 2 ff. ZPO), teilweise aber auch nicht. Insoweit muss dann auf die Rechtsprechung zurückgeriffen und der Streitwert geschätzt werden. Der Schätzung ist grundsätzlich der Wert zugrunde zu legen, den die eingeklagte Forderung für den Kläger hat. Wird die Herausgabe einer Sache verlangt, kann etwa deren geschätzer Wert zugrunde gelegt werden. Für einen Streitwert bis einschließlich 5.000,-- € ist grundsätzlich das Amtsgericht, bei einem darüber liegenden Streitwert das Landgericht zuständig. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, die ebenfalls gesetzlich geregelt sind (§§ 23 f., 71 GVG). Einige davon sind in der Praxis von besonderer Bedeutung: Unabhängig vom Streitwert ist nämlich das Amtsgericht zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Wohnraum-Mietverhältnis, für Familiensachen und für Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuungssachen, Nachlasssachen, Grundbuchsachen etc.). Umgekehrt sind unabhängig von Streitwert die Landgerichte zuständig für Amtshaftungssachen oder auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem UWG. Welches Gericht in II. Instanz zuständig ist, hängt davon ab, welches Gericht in I. Instanz zuständig war, und welches Rechtsmittel eingelegt wird. Grundsätzlich gilt dabei, dass bei einer Berufung das jeweils nächst höhere Gericht zuständig ist. Nach dem Amtsgericht- ist also das Landgericht und nach dem Landgericht das Oberlandesgericht zuständig. Für eine Revision ist dagegen der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig. Bei der Revision handelt es sich grundsätzlich um die III. Instanz, die auf die Berufung als II. Instanz folgt; es gibt jedoch auf die Möglichkeit einer Sprungrevision, die direkt zum BGH führt. Wurde die Revision in dem anzugreifenden Urteil nicht zugelassen, muss statt der Revision zunächst eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt werden. Die Einzelheiten können der oben verlinkten Grafik entnommen werden.
  2. Zu Beschluss: Im Unterschied zum Urteil muss dem Beschluss keine mündliche Verhandlung vorausgehen.  Das Gesetz bestimmt auch, ob der Beschluss mit einer Begründung zu versehen ist und ob er mit dem Rechtsmittel der Beschwerde oder sofortigen (fristgebundenen) Beschwerde angefochten werden kann. Ist ein Rechtsmittel statthaft, ist der Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.