8. Personen laut BGB, Abschnitt 1
Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
Lebende Menschen
Verbraucher (§ 13): Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken
abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden können.
Unternehmer (§ 14): (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Juristische Personen
Vereine (§§ 21 ff.): Nicht wirtschaftlicher Verein, Wirtschaftlicher Verein
Eingetragene Vereine (§§ 55 ff.)
Stiftungen (§§ 80 ff.)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 89): Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechts
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9. Sachen und Tiere
§ 90 BGB: Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
bewegliche und unbewegliche (= Grundstücke) Sachen
Räumlich abgrenzbar (keine Sachen: fließendes Wasser, Luft, Strom, Software, lebende Menschen)
§ 90a BGB: Tiere
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind
die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist.
(Quellen: BGB / Eidenmüller, 2014, S. 10)
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10. Prinzipien des Zivilrechts
Privatautonomie (Art. 2 I GG): Die Freiheit des Einzelnen zur Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse nach
seinem Willen
Vertragsfreiheit: Vertragsabschlussfreiheit (außer Kontrahierungszwang) und Vertragsinhaltsfreiheit (außer zwingendes Recht, zB § 475
BGB, §§ 134, 138, 305 ff. BGB)
Vereinigungsfreiheit
Eigentumsfreiheit
Testierfreiheit
Treu und Glauben (§ 242 BGB): jeder hat in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten auf
die berechtigten Interessen anderer Rücksicht zu nehmen
Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind voneinander zu trennen.
Abstraktionsprinzip: die Begründung und die tatsächliche Erfüllung eines Anspruches, die ja nach dem
Trennungsprinzip voneinander zu trennen sind, getrennt voneinander wirksam sind.
(Quellen: Trennungs-/Abstraktionsprinzip - Podcast: BGB AT - Folge 4_ Rechtsanwendung, Willenserklärung,
Rechtsgeschäft; Abstraktionsprinzip.mp4 (min 55 bis Ende); Rest > Lorenz, 2017, Folie 77 ff.)
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11. Trennungsprinzip
(Quelle: Lorenz, 2017, Folie 105)
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Verpflichtungsgeschäft:
Rechtsgeschäft, welches die Verpflichtung
zu einer Leistung, d.h. einen
Anspruch (s. § 194 I BGB) begründet.
Bsp.: Kaufvertrag (§ 433 BGB)
Verfügungsgeschäft:
Rechtsgeschäft, durch das ein Recht
unmittelbar übertragen, belastet,
geändert oder aufgehoben wird.
> Wenn es sich dabei um ein
Sachenrecht handelt (zB Eigentum),
spricht man auch von einem dinglichen
Rechtsgeschäft
Bsp.: Übereignung (§ 929 BGB)
Die Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (dass also zB der
Kaufvertrag noch kein Eigentum überträgt) bezeichnet man als Trennungsprinzip.
12. Abstraktionsprinzip
> Baut auf dem Trennungsprinzip auf.
Inhalt: Die Unwirksamkeit eines Verpflichtungsgeschäfts lässt die Wirksamkeit des
Verfügungsgeschäfts grundsätzlich unberührt.
Bsp.: Übereignung aufgrund unwirksamen Kaufvertrags ist, wenn die Voraussetzungen
des § 929 vorliegen, wirksam.
Grund: Verkehrsschutz
Quelle: Lorenz, 2017, Folie 113
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13. Handlungsfähigkeit
die Fähigkeit, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen, im Gegensatz zur
Rechtsfähigkeit.
Handlungsfähigkeit umfasst die Geschäftsfähigkeit und die Deliktsfähigkeit.
Handlungsfähigkeit kann bei Minderjährigen fehlen, für diese Personen handelt ein
gesetzlicher Vertreter; ferner können sie für die Begehung einer unerlaubten
Handlung bei mangelnder Einsichtsfähigkeit nicht verantwortlich gemacht werden.
Für juristische Personen handeln ihre Organe (Vorstand, Geschäftsführung).
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14. Deliktsfähigkeit
Deliktsfähigkeit
= die Fähigkeit, gem. §§ 828 ff. BGB für einen Schaden wegen einer unerlaubten
Handlung (vgl. §§ 823 ff. BGB) verantwortlich gemacht werden zu können.
(https://www.juraforum.de/lexikon/deliktsfaehigkeit). Anwendung insb. im
Schadensersatzrecht.
Deliktsunfähig:
- Kinder bis zum 7. vollendeten Lj., auch bei Verschulden/Vorsatz und Fahrlässigkeit
- Kinder bis zum 10. vollendeten Lj., bei Fahrlässigkeit im Straßenverkehr
- Personen im Zustand der Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistigkeit (außer selbst
verursachte Rauschzustände)
Bedingt deliktsfähig: Kinder vom 8. bis zum 18. Lebensjahr
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15. Geschäftsfähigkeit (дееспособность)
- die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam in eigener Person vorzunehmen
Abzugrenzen von:
- Deliktsfähigkeit (§§ 827 f. BGB): Zivilrechtliche Verantwortung für unerlaubte Handlungen
(7 bzw. 10 Jahre)
- Strafmündigkeit (§ 19 StGB): Strafrechtliche Verantwortlichkeit für unerlaubte
Handlungen (14 Jahre)
Besondere Geschäftsfähigkeiten:
- Ehemündigkeit, § 1303 BGB (18 bzw. 16 Jahre)
- Testierfähigkeit, § 2229 BGB (16 Jahre)
(Lorenz, 2017)
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17. Bedeutung (Rechtsfolgen) der Geschäftsunfähigkeit
- Kein Abschluss von wirksamen Rechtsgeschäften durch Geschäftsunfähige >
Nichtigkeit
- Beschränkt Geschäftsfähige:
1. Keine wirksamen Rechtsgeschäfte
2. Wirksames Rechtsgeschäft bei rechtlichen Vorteilen
3. Wirksam mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (Zustimmung vor der Vornahme des RG)
4. Schwebend unwirksam bis zur Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (nachträgliche
Zustimmung)
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19. Willensereklärung (волеизъявление)
Notwendige Voraussetzung für das Eintreten von Rechtsfolgen im Privatrecht:
Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf Eintritt einer Rechtsfolge auf dem
Gebiet des Privatrechts gerichtet ist.
Merkmale:
Objektive M.: Erklärungshandlung, objektiver Rechtsbindungswille, Bezeichnung von
Rechtsfolgen
Subjektive M.: Handlungswille, Erklärungswille, Geschäftswille
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21. Willenserklärungsbeispiele
Nicht empfangsbedürftige (wirksam, ohne dass ein anderer davon Kenntnis erlangen
muss):
Testament, § 1937 BGB
Eigentumsaufgabe, § 81 BGB
Auslobung, § 657 BGB
Errichtung einer Stiftung, § 959 BGB
Empfangsbedürftige (einem anderen gegenüber abzugeben, § 130 I S. 1 BGB):
Kündigung
Mahnung
Angebot
Vollmacht
Widerruf
Rücktrittserklärung
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22. Rechtsgeschäft (сделка)
Ein aus mindestens einer Willenserklärung bestehender Akt, der auf den Eintritt von
Rechtsfolgen gerichtet ist und diese auch herbeiführt, weil sie gewollt sind. (Lorenz,
2017, 103)
Willenserklärung vs. Rechtsgeschäft:
Jedes Rechtsgeschäft setzt zumindest eine Willenserklärung voraus.
Nicht jede Willenserklärung ist aber ein Rechtsgeschäft, da häufig zwei
Willenserklärungen zum Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlich sind.
(Mand, 2018)
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24. Formerfordernisse
Grundsätzlich keine bestimmte Form (Grundsatz der Formfreiheit)
Ausnahmen zB:
Schriftform (§ 126 BGB)
Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB)
Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB), zB Schenkung (§ 518 I BGB), Grundstücksgeschäfte (§ 311b I
BGB)
Nichteinhaltung gesetzlicher Formvorschriften
> Nichtigkeit (§ 125 S. 1 BGB),
> u. U.: Heilbarkeit zB nach § 2b I 2 BGB, § 518 II BGB, § 765 BGB
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25. Arten der Formen I
Einfache Schriftform (§ 126 BGB)
eigenhändige Unterschrift
Ersetzbar durch elektronische Form (§ 126 III BGB), sofern nicht ausgeschlossen (zB § 766 S. 2 BGB) sowie
durch notarielle Beurkundung (§ 126 IV BGB)
Qualifizierte Schriftform, zB
Eigenhändiges Testament, § 2247 I BGB (Eigenhändigkeit der gesamten Erklärung)
Verbraucherdarlehensvertrag, § 492 BGB
Elektronische Form (§ 126a BGB)
Textform (§ 126 b BGB), zB Ratenlieferungsverträge, § 510 I BGB
Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB), zB Ausschlagung des Erbes, § 1945 I BGB
Lorenz, 2017, 302
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26. Arten der Formen II
Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) nach dem BeurkG, zB
Grundstücksgeschäfte (§ 311b I BGB) einschl. Wohnungseigentum (§ 4 III WEG)
Familienrechtliche Rechtsgeschäfte (z.B. § 1410 BGB: Ehevertrag)
Erbrechtliche Rechtsgeschäfte (z.B. § 2276 BGB: Erbvertrag)
Gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte (z.B. § 2 GmbHG)
Vereinbarte (= gewillkürte) Schriftform (§ 127 BGB), setzt entsprechende
Vereinbarung der Parteien voraus
Kann jederzeit aufgehoben werden (auch konkludent = durch schlüssiges Verhalten abgegeben)
Schriftformklausel für Vertragsänderung und Nebenabreden in AGB: § 305b BGB! > „Doppelte
Schriftformklausel“
Lorenz, 2017, 302
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27. Rücknahme von Willenserklärungen
Bei einseitigen Rechtsgeschäften: durch entgegengesetzte Willenserklärung
Bei mehrseitigen Rechtsgeschäften: nur im Einvernehmen mit dem Vertragspartner
Weitere Formen der Unwirksamkeit von Willenserklärungen:
Nichtigkeit (Rechtsgeschäft ist von vornherein ungültig)
Anfechtung (Rechtsgeschäft ist gültig, bis es angefochten wird)
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28. Nichtigkeit (недействительность) von Willenserklärungen
Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 125 S. 1 BGB)
Fehlende Geschäftsfähigkeit des Abgebers der Willenserklärung (§ 105 BGB)
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)
Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB, аморальность, несоответствие общепринятым нормам
морали)
Wucher (§ 138 BGB, несоразмерная выгода, ростовщичество)
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29. Anfechtung (оспаривание)
Wikipedia:
Unter der Bezeichnung Anfechtung werden unterschiedliche Rechtsinstitute
zusammengefasst, mit denen man einseitig einen Rechtszustand beseitigen kann. Als
stark wirksames Recht ist die Anfechtung an enge, strikte, oft formale
Voraussetzungen geknüpft.
Gabler Wirtschaftslexikon:
Gestaltungsrecht, durch dessen Ausübung (Erklärung) die Nichtigkeit eines mit
gewissen Mängeln behafteten Geschäfts herbeigeführt werden kann.
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30. Anfechtungsgründe
1. Irrtum (§ 119 BGB, ошибка, заблуждение):
Inhaltsirrtum (заблуждение относительно содержания)
Erklärungsirrtum (отсутствие намерения высказать волеизъявление такого содержания)
Eigenschaftsirrtum (заблуждение относительно свойств лица или вещи)
2. falsche Übermittlung (§ 120 BGB, ошибка в передаче)
3. arglistige Täuschung (§ 123 BGB, обман, введение в заблуждение)
4. widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB, угроза)
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31. Stellvertretung (представительство)
„Bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts kann eine Willenserklärung auch von einem
anderen (= einem Vertreter/представитель) im Namen eines anderen (= des
Vertretenen/представляемый) abgegeben werden. (Simonnaes, 2015, S. 89)
Vertreter gibt
(1) eine eigene Willenserklärung
(2) im Namen eines anderen (des Vertretenen)
(3) im Rahmen seiner Vertretungsmacht ab,
die Rechtsfolgen der Willenserklärung treten aber unmittelbar in der Person des
Vertretenen ein (aktive Stellvertretung, § 164 I BGB). (Lorenz, 2017, Folie 461)
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32. Arten der Stellvertretung
Stellvertretung, § 164 BGB
Unmittelbare
Stellvertretung
Auf Gesetz beruhende
Stellvertretung
Auf Rechtsgeschäft beruhende
Stellvertretung
(Vollmacht/полномочие,
доверенность), § 167 BGB
Mittelbare Stellvertretung
Vertretung ohne
Vertretungsmacht, § 177
BGB
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33. Verjährung
(истечение установленного законом срока/срок давности/исковая давность)
§ 194 BGB:
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch),
unterliegt der Verjährung.
Es können nur Ansprüche verjähren!
Es gibt grundsätzlich keine unverjährbaren Ansprüche!
Absolute Rechte (zB Eigentum) können nicht verjähren, weil sie keine Ansprüche sind,
wohl aber die daraus resultierenden Ansprüche (zB § 985 BGB, s. § 197 I Nr. 2 BGB).
(Lorenz, 2017, Folie 555ff.)
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34. Verjährungsfristen I
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. (§ 195 BGB)
Der Beginn der Verjährung hängt nach § 199 I BGB neben dem Entstehen des
Anspruchs von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des Gläubigers der
anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners ab.
Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche, bei welchen keine
besonderen Regelungen gelten.
Besonders geregelt ist insb. die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen im Kauf-
und Werkvertragsrecht (§§ 438, 634a BGB) sowie im Reisevertragsrecht (§ 651g
BGB).
(Lorenz, 2017, Folie 555ff.)
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35. Verjährungsfristen II
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist, und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung,
der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der
Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen
voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des
Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in
zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
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36. Konsequenzen der Verjährung
Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern gibt dem
Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 I BGB)
Sie begründet aber kein Rückforderungsrecht, wenn in Unkenntnis der Verjährung
geleistet wurde (§ 214 II BGB als Ausnahme von § 813 BGB).
Wichtigste praktische Konsequenz:
Die Verjährung ist nicht von Amts wegen zu beachten, sondern muss geltend
gemacht werden (anders bei Ausschlussfristen wie zB § 121 BGB).
Ein Gericht darf den Schuldner auch nicht auf die Verjährung hinweisen!
(Lorenz, 2017, Folie 555ff.)
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37. Begriffe aus dem russischen Zivilrecht
Russisch Deutsch
недействительная сделка nichtiges Rechtsgeschäft
оспоримая сделка anfechtbares Rechtsgeschäft
письменное уполномочие Schriftliche Bevollmächtigung
представительство Stellvertretung
неуполномоченное лицо / представительство
без полномочий
Vertreter ohne Vertretungsmacht
последующее одобрение Genehmigung
оспоримость Anfechtbarkeit
ничтожность Nichtigkeit
Единый государственный реестр прав на
недвижимое имущество и сделок с ним, ЕГРП
Staatliches Einheitsregister der Rechte an
unbeweglichem Vermögen und darauf
bezogenen Rechtsgeschäften
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38. Verwendete Quellen
Eidenmüller, Horst, 2014, LMU München, Vorlesung Sachenrecht Wintersemester
2013/2014, URL: http://www.horst-eidenmueller.de/?podcasts [Stand: 31.05.2018]
Lorenz, Stefan, 2017, LMU München, Grundkurs Zivilrecht I, Wintersemester 2017/2018,
Allgemeiner Teil des BGB, URL: http://www.grundkurs-bgb.de/ [Stand: 06.03.2018]
Mand, Elmar, 2018, URL: https://www.staff.uni-
marburg.de/~mand/Materialien/BGB_AT_0506_%C2%A72I1.pdf [Stand: 28.05.2018]
Nübler et al., 2016, Einführung in die russisch-deutsche Rechtsterminologie. Lehr- und
Übungsbuch
Nußberger, Angelika, 2010, Einführung in das russische Recht, München
Simonnaes, 2015, Basiswissen deutsches Recht für Übersetzer: Mit Übersetzungsübungen
und Verständnisfragen
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39. Neue Quellen – noch zu prüfen
Гражданское уложение Германии : Вводный закон к Гражданскому уложению =
Bürgerliches Gesetzbuch Deutschlands mit Einführungsgesetz ; пер. с нем. / [В.
Бергманн, введ., сост.]; науч. ред. Т.Ф. Яковлева. – 4-е изд., перераб. (Серия
«Германские и европейские законы» ; Книга 1)
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40. Sämtliche Texte, Bilder und andere in dieser Präsentation verwendeten Informationen unterliegen
– sofern nicht anders gekennzeichnet – dem Copyright von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen oder werden
mit Erlaubnis der Rechteinhaber verwendet.
Jede Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Wieder- bzw. Weitergabe sowie Verwendung der
Inhalte ohne schriftliche Genehmigung von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen ist ausdrücklich untersagt.
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Website und Blog: https://ilori-translations.com
41. VIELEN DANK FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT
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Hinweis der Redaktion
* Von einzelnen Quellen auch unter Öffentliches Recht genannt
* Nachgiebiges Recht – kann von Beteiligten abgeändert / abbedungen werden
Bsp. Rechtsfähigkeit einer juristischen Person:
§ 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Kontrahierungszwang ist die Verpflichtung, einen Vertrag abschließen zu müssen. Bsp.: gesetzliche Krankenversicherung
Beispiele zu Einschränkungen der Vertragsinhaltsfreiheit
Bsp.: § 134Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Bsp.: § 138Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Nach § 828 Absatz 1 BGB ist eine natürliche Person dann deliktsunfähig, wenn sie das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat. Sie kann dementsprechend nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden, auch wenn die Person bzw. das Kind den Schaden zu verschulden hat. Deliktsunfähig sind ebenfalls Personen, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistigkeit einen Schaden verursacht haben.
Nach § 828 Absatz 2 BGB gilt die Regelung des Absatzes 1 entsprechend für natürliche Personen, die zwar das siebte, nicht aber das zehnte Lebensjahr vollendet und diese den Schaden fahrlässig bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt haben.In solchen Verkehrsfällen kann jedoch auch eine Haftung der Aufsichtsperson in Betracht kommen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen wurde und der Aufsichtspflichtige sich nicht exkulpieren kann.
https://www.juraforum.de/lexikon/deliktsfaehigkeit
Beispiel Auslobung:
§ 657Bindendes Versprechen
Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.
Auf Gesetz beruhende Stellvertretung – z. B. bei Minderjährigen in der Regel die Eltern.
Mittelbare Stellvertretung: Nicht im BGB geregelt; Teilregelungen enthalten §§ 383 ff, 407 ff HGB. Der Mittler tritt im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung auf. Nur der Mittler wird aus dem Rechtsgeschäft dem Vertragspartner gegenüber berechtigt und verpflichtet. Der Vertretene erlangt eigene Rechte nur aus dem Vertragsverhältnis dem Mittler (Auftrag, Abtretung etc.). Quelle: http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/bgb_at/15_Stellvertretung_und_Vollmacht/Mittelb_St.ueb.pdf