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DEUTSCHES ZIVILRECHT
ALLGEMEINER TEIL
Juristische Übersetzung Russisch > Deutsch 2
Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | ILORI TRANSLATIONS
Agenda
 Rechtsquellen des Zivilrechts
 Grundbegriffe des Zivilrechts
 Prinzipien des Zivilrechts
 Rechtsgeschäfte – Geschäftsfähigkeit
 Willenserklärung
 Vertretung und Vollmacht
 Anfechtung
 Verjährung
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Einordnung in der Rechtsordnung
Quelle: Lorenz, 2017
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Rechtsquellen des Privatrechts
Privatrecht
Bürgerliches
Recht =
Zivilrecht
Bürgerliches
Gesetzbuch
(BGB)
Handels- und
Wirtschafts-
recht
Handelsgesetz
buch (HGB) +
Spezialgesetze
Arbeitsrecht*
Verschiedene
Gesetze
Internationales
Privatrecht
BGBEG, EU-
Verordnungen
(Rom),
Staatsverträge
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Rechtsquellen des Privatrechts
Privatrecht
Bürgerliches
Recht =
Zivilrecht
Bürgerliches
Gesetzbuch
(BGB)
Handels- und
Wirtschafts-
recht
Handelsgesetz
buch (HGB) +
Spezialgesetze
Arbeitsrecht*
Verschiedene
Gesetze
Internationales
Privatrecht
BGBEG, EU-
Verordnungen
(Rom),
Staatsverträge
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Aufbau des BGB
Quelle: Lorenz, 2017
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Rechtssubjekte > Rechtsfähigkeit
Personen
Natürliche
Personen
Rechtsfähigkeit
gem. § 1 BGB
(Geburt)
Juristische
Personen
Rechtsfähigkeit
kraft Gesetzes, zB §
21 BGB
Rechtsfähigkeit = Fähigkeit, Träger
von Rechten und Pflichten zu sein
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Personen laut BGB, Abschnitt 1
 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
 Lebende Menschen
 Verbraucher (§ 13): Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken
abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden können.
 Unternehmer (§ 14): (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
 Juristische Personen
 Vereine (§§ 21 ff.): Nicht wirtschaftlicher Verein, Wirtschaftlicher Verein
 Eingetragene Vereine (§§ 55 ff.)
 Stiftungen (§§ 80 ff.)
 Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 89): Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechts
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Sachen und Tiere
 § 90 BGB: Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
 bewegliche und unbewegliche (= Grundstücke) Sachen
 Räumlich abgrenzbar (keine Sachen: fließendes Wasser, Luft, Strom, Software, lebende Menschen)
 § 90a BGB: Tiere
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind
die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist.
(Quellen: BGB / Eidenmüller, 2014, S. 10)
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Prinzipien des Zivilrechts
 Privatautonomie (Art. 2 I GG): Die Freiheit des Einzelnen zur Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse nach
seinem Willen
 Vertragsfreiheit: Vertragsabschlussfreiheit (außer Kontrahierungszwang) und Vertragsinhaltsfreiheit (außer zwingendes Recht, zB § 475
BGB, §§ 134, 138, 305 ff. BGB)
 Vereinigungsfreiheit
 Eigentumsfreiheit
 Testierfreiheit
 Treu und Glauben (§ 242 BGB): jeder hat in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten auf
die berechtigten Interessen anderer Rücksicht zu nehmen
 Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind voneinander zu trennen.
 Abstraktionsprinzip: die Begründung und die tatsächliche Erfüllung eines Anspruches, die ja nach dem
Trennungsprinzip voneinander zu trennen sind, getrennt voneinander wirksam sind.
(Quellen: Trennungs-/Abstraktionsprinzip - Podcast: BGB AT - Folge 4_ Rechtsanwendung, Willenserklärung,
Rechtsgeschäft; Abstraktionsprinzip.mp4 (min 55 bis Ende); Rest > Lorenz, 2017, Folie 77 ff.)
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Trennungsprinzip
(Quelle: Lorenz, 2017, Folie 105)
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Verpflichtungsgeschäft:
Rechtsgeschäft, welches die Verpflichtung
zu einer Leistung, d.h. einen
Anspruch (s. § 194 I BGB) begründet.
Bsp.: Kaufvertrag (§ 433 BGB)
Verfügungsgeschäft:
Rechtsgeschäft, durch das ein Recht
unmittelbar übertragen, belastet,
geändert oder aufgehoben wird.
> Wenn es sich dabei um ein
Sachenrecht handelt (zB Eigentum),
spricht man auch von einem dinglichen
Rechtsgeschäft
Bsp.: Übereignung (§ 929 BGB)
Die Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (dass also zB der
Kaufvertrag noch kein Eigentum überträgt) bezeichnet man als Trennungsprinzip.
Abstraktionsprinzip
> Baut auf dem Trennungsprinzip auf.
Inhalt: Die Unwirksamkeit eines Verpflichtungsgeschäfts lässt die Wirksamkeit des
Verfügungsgeschäfts grundsätzlich unberührt.
Bsp.: Übereignung aufgrund unwirksamen Kaufvertrags ist, wenn die Voraussetzungen
des § 929 vorliegen, wirksam.
Grund: Verkehrsschutz
Quelle: Lorenz, 2017, Folie 113
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Handlungsfähigkeit
die Fähigkeit, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen, im Gegensatz zur
Rechtsfähigkeit.
 Handlungsfähigkeit umfasst die Geschäftsfähigkeit und die Deliktsfähigkeit.
 Handlungsfähigkeit kann bei Minderjährigen fehlen, für diese Personen handelt ein
gesetzlicher Vertreter; ferner können sie für die Begehung einer unerlaubten
Handlung bei mangelnder Einsichtsfähigkeit nicht verantwortlich gemacht werden.
 Für juristische Personen handeln ihre Organe (Vorstand, Geschäftsführung).
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Deliktsfähigkeit
Deliktsfähigkeit
= die Fähigkeit, gem. §§ 828 ff. BGB für einen Schaden wegen einer unerlaubten
Handlung (vgl. §§ 823 ff. BGB) verantwortlich gemacht werden zu können.
(https://www.juraforum.de/lexikon/deliktsfaehigkeit). Anwendung insb. im
Schadensersatzrecht.
Deliktsunfähig:
- Kinder bis zum 7. vollendeten Lj., auch bei Verschulden/Vorsatz und Fahrlässigkeit
- Kinder bis zum 10. vollendeten Lj., bei Fahrlässigkeit im Straßenverkehr
- Personen im Zustand der Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistigkeit (außer selbst
verursachte Rauschzustände)
Bedingt deliktsfähig: Kinder vom 8. bis zum 18. Lebensjahr
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Geschäftsfähigkeit (дееспособность)
- die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam in eigener Person vorzunehmen
Abzugrenzen von:
- Deliktsfähigkeit (§§ 827 f. BGB): Zivilrechtliche Verantwortung für unerlaubte Handlungen
(7 bzw. 10 Jahre)
- Strafmündigkeit (§ 19 StGB): Strafrechtliche Verantwortlichkeit für unerlaubte
Handlungen (14 Jahre)
Besondere Geschäftsfähigkeiten:
- Ehemündigkeit, § 1303 BGB (18 bzw. 16 Jahre)
- Testierfähigkeit, § 2229 BGB (16 Jahre)
(Lorenz, 2017)
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Arten der Geschäftsfähigkeit
- Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB)
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB)
- Volle Geschäftsfähigkeit
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Bedeutung (Rechtsfolgen) der Geschäftsunfähigkeit
- Kein Abschluss von wirksamen Rechtsgeschäften durch Geschäftsunfähige >
Nichtigkeit
- Beschränkt Geschäftsfähige:
1. Keine wirksamen Rechtsgeschäfte
2. Wirksames Rechtsgeschäft bei rechtlichen Vorteilen
3. Wirksam mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (Zustimmung vor der Vornahme des RG)
4. Schwebend unwirksam bis zur Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (nachträgliche
Zustimmung)
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Willenserklärung, Rechtsgeschäft, Vertrag
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 18
Lorenz, 2017, Folie 104
Willensereklärung (волеизъявление)
Notwendige Voraussetzung für das Eintreten von Rechtsfolgen im Privatrecht:
Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf Eintritt einer Rechtsfolge auf dem
Gebiet des Privatrechts gerichtet ist.
Merkmale:
 Objektive M.: Erklärungshandlung, objektiver Rechtsbindungswille, Bezeichnung von
Rechtsfolgen
 Subjektive M.: Handlungswille, Erklärungswille, Geschäftswille
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Willensereklärung
Lorenz, 2017, Folie 134
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Willenserklärungsbeispiele
Nicht empfangsbedürftige (wirksam, ohne dass ein anderer davon Kenntnis erlangen
muss):
 Testament, § 1937 BGB
 Eigentumsaufgabe, § 81 BGB
 Auslobung, § 657 BGB
 Errichtung einer Stiftung, § 959 BGB
Empfangsbedürftige (einem anderen gegenüber abzugeben, § 130 I S. 1 BGB):
 Kündigung
 Mahnung
 Angebot
 Vollmacht
 Widerruf
 Rücktrittserklärung
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Rechtsgeschäft (сделка)
Ein aus mindestens einer Willenserklärung bestehender Akt, der auf den Eintritt von
Rechtsfolgen gerichtet ist und diese auch herbeiführt, weil sie gewollt sind. (Lorenz,
2017, 103)
Willenserklärung vs. Rechtsgeschäft:
 Jedes Rechtsgeschäft setzt zumindest eine Willenserklärung voraus.
 Nicht jede Willenserklärung ist aber ein Rechtsgeschäft, da häufig zwei
Willenserklärungen zum Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlich sind.
(Mand, 2018)
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Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte
Einseitiges
Rechtsgeschäft
Streng einseitig/
nicht empfangsbedürftig
Bsp.: Testament
empfangsbedürftig
Bsp.: Kündigung
Mehrseitiges
Rechtsgeschäft
(= Vertrag)
Verpflichtung für nur eine
Vertragspartei
Bsp.: Bürgschaft
Gegenseitiger Vertrag
Bsp.: Kauf
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Simonnaes, 2015, S. 87
Formerfordernisse
 Grundsätzlich keine bestimmte Form (Grundsatz der Formfreiheit)
Ausnahmen zB:
 Schriftform (§ 126 BGB)
 Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB)
 Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB), zB Schenkung (§ 518 I BGB), Grundstücksgeschäfte (§ 311b I
BGB)
Nichteinhaltung gesetzlicher Formvorschriften
> Nichtigkeit (§ 125 S. 1 BGB),
> u. U.: Heilbarkeit zB nach § 2b I 2 BGB, § 518 II BGB, § 765 BGB
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Arten der Formen I
 Einfache Schriftform (§ 126 BGB)
 eigenhändige Unterschrift
 Ersetzbar durch elektronische Form (§ 126 III BGB), sofern nicht ausgeschlossen (zB § 766 S. 2 BGB) sowie
durch notarielle Beurkundung (§ 126 IV BGB)
 Qualifizierte Schriftform, zB
 Eigenhändiges Testament, § 2247 I BGB (Eigenhändigkeit der gesamten Erklärung)
 Verbraucherdarlehensvertrag, § 492 BGB
 Elektronische Form (§ 126a BGB)
 Textform (§ 126 b BGB), zB Ratenlieferungsverträge, § 510 I BGB
 Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB), zB Ausschlagung des Erbes, § 1945 I BGB
Lorenz, 2017, 302
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Arten der Formen II
 Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) nach dem BeurkG, zB
 Grundstücksgeschäfte (§ 311b I BGB) einschl. Wohnungseigentum (§ 4 III WEG)
 Familienrechtliche Rechtsgeschäfte (z.B. § 1410 BGB: Ehevertrag)
 Erbrechtliche Rechtsgeschäfte (z.B. § 2276 BGB: Erbvertrag)
 Gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte (z.B. § 2 GmbHG)
 Vereinbarte (= gewillkürte) Schriftform (§ 127 BGB), setzt entsprechende
Vereinbarung der Parteien voraus
 Kann jederzeit aufgehoben werden (auch konkludent = durch schlüssiges Verhalten abgegeben)
 Schriftformklausel für Vertragsänderung und Nebenabreden in AGB: § 305b BGB! > „Doppelte
Schriftformklausel“
Lorenz, 2017, 302
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 26
Rücknahme von Willenserklärungen
 Bei einseitigen Rechtsgeschäften: durch entgegengesetzte Willenserklärung
 Bei mehrseitigen Rechtsgeschäften: nur im Einvernehmen mit dem Vertragspartner
Weitere Formen der Unwirksamkeit von Willenserklärungen:
 Nichtigkeit (Rechtsgeschäft ist von vornherein ungültig)
 Anfechtung (Rechtsgeschäft ist gültig, bis es angefochten wird)
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 27
Nichtigkeit (недействительность) von Willenserklärungen
 Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 125 S. 1 BGB)
 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Abgebers der Willenserklärung (§ 105 BGB)
 Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)
 Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB, аморальность, несоответствие общепринятым нормам
морали)
 Wucher (§ 138 BGB, несоразмерная выгода, ростовщичество)
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 28
Anfechtung (оспаривание)
Wikipedia:
Unter der Bezeichnung Anfechtung werden unterschiedliche Rechtsinstitute
zusammengefasst, mit denen man einseitig einen Rechtszustand beseitigen kann. Als
stark wirksames Recht ist die Anfechtung an enge, strikte, oft formale
Voraussetzungen geknüpft.
Gabler Wirtschaftslexikon:
Gestaltungsrecht, durch dessen Ausübung (Erklärung) die Nichtigkeit eines mit
gewissen Mängeln behafteten Geschäfts herbeigeführt werden kann.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 29
Anfechtungsgründe
1. Irrtum (§ 119 BGB, ошибка, заблуждение):
 Inhaltsirrtum (заблуждение относительно содержания)
 Erklärungsirrtum (отсутствие намерения высказать волеизъявление такого содержания)
 Eigenschaftsirrtum (заблуждение относительно свойств лица или вещи)
2. falsche Übermittlung (§ 120 BGB, ошибка в передаче)
3. arglistige Täuschung (§ 123 BGB, обман, введение в заблуждение)
4. widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB, угроза)
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 30
Stellvertretung (представительство)
„Bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts kann eine Willenserklärung auch von einem
anderen (= einem Vertreter/представитель) im Namen eines anderen (= des
Vertretenen/представляемый) abgegeben werden. (Simonnaes, 2015, S. 89)
Vertreter gibt
(1) eine eigene Willenserklärung
(2) im Namen eines anderen (des Vertretenen)
(3) im Rahmen seiner Vertretungsmacht ab,
die Rechtsfolgen der Willenserklärung treten aber unmittelbar in der Person des
Vertretenen ein (aktive Stellvertretung, § 164 I BGB). (Lorenz, 2017, Folie 461)
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Arten der Stellvertretung
Stellvertretung, § 164 BGB
Unmittelbare
Stellvertretung
Auf Gesetz beruhende
Stellvertretung
Auf Rechtsgeschäft beruhende
Stellvertretung
(Vollmacht/полномочие,
доверенность), § 167 BGB
Mittelbare Stellvertretung
Vertretung ohne
Vertretungsmacht, § 177
BGB
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 32
Verjährung
(истечение установленного законом срока/срок давности/исковая давность)
§ 194 BGB:
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch),
unterliegt der Verjährung.
 Es können nur Ansprüche verjähren!
 Es gibt grundsätzlich keine unverjährbaren Ansprüche!
 Absolute Rechte (zB Eigentum) können nicht verjähren, weil sie keine Ansprüche sind,
wohl aber die daraus resultierenden Ansprüche (zB § 985 BGB, s. § 197 I Nr. 2 BGB).
(Lorenz, 2017, Folie 555ff.)
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Verjährungsfristen I
 Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. (§ 195 BGB)
 Der Beginn der Verjährung hängt nach § 199 I BGB neben dem Entstehen des
Anspruchs von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des Gläubigers der
anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners ab.
 Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche, bei welchen keine
besonderen Regelungen gelten.
 Besonders geregelt ist insb. die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen im Kauf-
und Werkvertragsrecht (§§ 438, 634a BGB) sowie im Reisevertragsrecht (§ 651g
BGB).
(Lorenz, 2017, Folie 555ff.)
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Verjährungsfristen II
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist, und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung,
der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der
Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen
voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des
Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in
zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 35
Konsequenzen der Verjährung
 Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern gibt dem
Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 I BGB)
 Sie begründet aber kein Rückforderungsrecht, wenn in Unkenntnis der Verjährung
geleistet wurde (§ 214 II BGB als Ausnahme von § 813 BGB).
Wichtigste praktische Konsequenz:
 Die Verjährung ist nicht von Amts wegen zu beachten, sondern muss geltend
gemacht werden (anders bei Ausschlussfristen wie zB § 121 BGB).
 Ein Gericht darf den Schuldner auch nicht auf die Verjährung hinweisen!
(Lorenz, 2017, Folie 555ff.)
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 36
Begriffe aus dem russischen Zivilrecht
Russisch Deutsch
недействительная сделка nichtiges Rechtsgeschäft
оспоримая сделка anfechtbares Rechtsgeschäft
письменное уполномочие Schriftliche Bevollmächtigung
представительство Stellvertretung
неуполномоченное лицо / представительство
без полномочий
Vertreter ohne Vertretungsmacht
последующее одобрение Genehmigung
оспоримость Anfechtbarkeit
ничтожность Nichtigkeit
Единый государственный реестр прав на
недвижимое имущество и сделок с ним, ЕГРП
Staatliches Einheitsregister der Rechte an
unbeweglichem Vermögen und darauf
bezogenen Rechtsgeschäften
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 37
Verwendete Quellen
Eidenmüller, Horst, 2014, LMU München, Vorlesung Sachenrecht Wintersemester
2013/2014, URL: http://www.horst-eidenmueller.de/?podcasts [Stand: 31.05.2018]
Lorenz, Stefan, 2017, LMU München, Grundkurs Zivilrecht I, Wintersemester 2017/2018,
Allgemeiner Teil des BGB, URL: http://www.grundkurs-bgb.de/ [Stand: 06.03.2018]
Mand, Elmar, 2018, URL: https://www.staff.uni-
marburg.de/~mand/Materialien/BGB_AT_0506_%C2%A72I1.pdf [Stand: 28.05.2018]
Nübler et al., 2016, Einführung in die russisch-deutsche Rechtsterminologie. Lehr- und
Übungsbuch
Nußberger, Angelika, 2010, Einführung in das russische Recht, München
Simonnaes, 2015, Basiswissen deutsches Recht für Übersetzer: Mit Übersetzungsübungen
und Verständnisfragen
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 38
Neue Quellen – noch zu prüfen
Гражданское уложение Германии : Вводный закон к Гражданскому уложению =
Bürgerliches Gesetzbuch Deutschlands mit Einführungsgesetz ; пер. с нем. / [В.
Бергманн, введ., сост.]; науч. ред. Т.Ф. Яковлева. – 4-е изд., перераб. (Серия
«Германские и европейские законы» ; Книга 1)
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 39
Sämtliche Texte, Bilder und andere in dieser Präsentation verwendeten Informationen unterliegen
– sofern nicht anders gekennzeichnet – dem Copyright von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen oder werden
mit Erlaubnis der Rechteinhaber verwendet.
Jede Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Wieder- bzw. Weitergabe sowie Verwendung der
Inhalte ohne schriftliche Genehmigung von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen ist ausdrücklich untersagt.
Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | ILORI TRANSLATIONS
TRANSLATION * TRAINING * CONTENT-WRITING
E-Mail: ilona.riesen@ilori-translations.com
Website und Blog: https://ilori-translations.com
VIELEN DANK FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT
Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 41

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Jura de 02_zivilrecht_at

  • 1. DEUTSCHES ZIVILRECHT ALLGEMEINER TEIL Juristische Übersetzung Russisch > Deutsch 2 Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | ILORI TRANSLATIONS
  • 2. Agenda  Rechtsquellen des Zivilrechts  Grundbegriffe des Zivilrechts  Prinzipien des Zivilrechts  Rechtsgeschäfte – Geschäftsfähigkeit  Willenserklärung  Vertretung und Vollmacht  Anfechtung  Verjährung Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 2
  • 3. Einordnung in der Rechtsordnung Quelle: Lorenz, 2017 Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 3
  • 4. Rechtsquellen des Privatrechts Privatrecht Bürgerliches Recht = Zivilrecht Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Handels- und Wirtschafts- recht Handelsgesetz buch (HGB) + Spezialgesetze Arbeitsrecht* Verschiedene Gesetze Internationales Privatrecht BGBEG, EU- Verordnungen (Rom), Staatsverträge Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 4
  • 5. Rechtsquellen des Privatrechts Privatrecht Bürgerliches Recht = Zivilrecht Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Handels- und Wirtschafts- recht Handelsgesetz buch (HGB) + Spezialgesetze Arbeitsrecht* Verschiedene Gesetze Internationales Privatrecht BGBEG, EU- Verordnungen (Rom), Staatsverträge Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 5
  • 6. Aufbau des BGB Quelle: Lorenz, 2017 Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 6
  • 7. Rechtssubjekte > Rechtsfähigkeit Personen Natürliche Personen Rechtsfähigkeit gem. § 1 BGB (Geburt) Juristische Personen Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes, zB § 21 BGB Rechtsfähigkeit = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 7
  • 8. Personen laut BGB, Abschnitt 1  Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer  Lebende Menschen  Verbraucher (§ 13): Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.  Unternehmer (§ 14): (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.  Juristische Personen  Vereine (§§ 21 ff.): Nicht wirtschaftlicher Verein, Wirtschaftlicher Verein  Eingetragene Vereine (§§ 55 ff.)  Stiftungen (§§ 80 ff.)  Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 89): Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 8
  • 9. Sachen und Tiere  § 90 BGB: Begriff der Sache Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.  bewegliche und unbewegliche (= Grundstücke) Sachen  Räumlich abgrenzbar (keine Sachen: fließendes Wasser, Luft, Strom, Software, lebende Menschen)  § 90a BGB: Tiere Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (Quellen: BGB / Eidenmüller, 2014, S. 10) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 9
  • 10. Prinzipien des Zivilrechts  Privatautonomie (Art. 2 I GG): Die Freiheit des Einzelnen zur Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse nach seinem Willen  Vertragsfreiheit: Vertragsabschlussfreiheit (außer Kontrahierungszwang) und Vertragsinhaltsfreiheit (außer zwingendes Recht, zB § 475 BGB, §§ 134, 138, 305 ff. BGB)  Vereinigungsfreiheit  Eigentumsfreiheit  Testierfreiheit  Treu und Glauben (§ 242 BGB): jeder hat in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten auf die berechtigten Interessen anderer Rücksicht zu nehmen  Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind voneinander zu trennen.  Abstraktionsprinzip: die Begründung und die tatsächliche Erfüllung eines Anspruches, die ja nach dem Trennungsprinzip voneinander zu trennen sind, getrennt voneinander wirksam sind. (Quellen: Trennungs-/Abstraktionsprinzip - Podcast: BGB AT - Folge 4_ Rechtsanwendung, Willenserklärung, Rechtsgeschäft; Abstraktionsprinzip.mp4 (min 55 bis Ende); Rest > Lorenz, 2017, Folie 77 ff.) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 10
  • 11. Trennungsprinzip (Quelle: Lorenz, 2017, Folie 105) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 11 Verpflichtungsgeschäft: Rechtsgeschäft, welches die Verpflichtung zu einer Leistung, d.h. einen Anspruch (s. § 194 I BGB) begründet. Bsp.: Kaufvertrag (§ 433 BGB) Verfügungsgeschäft: Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. > Wenn es sich dabei um ein Sachenrecht handelt (zB Eigentum), spricht man auch von einem dinglichen Rechtsgeschäft Bsp.: Übereignung (§ 929 BGB) Die Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (dass also zB der Kaufvertrag noch kein Eigentum überträgt) bezeichnet man als Trennungsprinzip.
  • 12. Abstraktionsprinzip > Baut auf dem Trennungsprinzip auf. Inhalt: Die Unwirksamkeit eines Verpflichtungsgeschäfts lässt die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts grundsätzlich unberührt. Bsp.: Übereignung aufgrund unwirksamen Kaufvertrags ist, wenn die Voraussetzungen des § 929 vorliegen, wirksam. Grund: Verkehrsschutz Quelle: Lorenz, 2017, Folie 113 Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 12
  • 13. Handlungsfähigkeit die Fähigkeit, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen, im Gegensatz zur Rechtsfähigkeit.  Handlungsfähigkeit umfasst die Geschäftsfähigkeit und die Deliktsfähigkeit.  Handlungsfähigkeit kann bei Minderjährigen fehlen, für diese Personen handelt ein gesetzlicher Vertreter; ferner können sie für die Begehung einer unerlaubten Handlung bei mangelnder Einsichtsfähigkeit nicht verantwortlich gemacht werden.  Für juristische Personen handeln ihre Organe (Vorstand, Geschäftsführung). Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 13
  • 14. Deliktsfähigkeit Deliktsfähigkeit = die Fähigkeit, gem. §§ 828 ff. BGB für einen Schaden wegen einer unerlaubten Handlung (vgl. §§ 823 ff. BGB) verantwortlich gemacht werden zu können. (https://www.juraforum.de/lexikon/deliktsfaehigkeit). Anwendung insb. im Schadensersatzrecht. Deliktsunfähig: - Kinder bis zum 7. vollendeten Lj., auch bei Verschulden/Vorsatz und Fahrlässigkeit - Kinder bis zum 10. vollendeten Lj., bei Fahrlässigkeit im Straßenverkehr - Personen im Zustand der Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistigkeit (außer selbst verursachte Rauschzustände) Bedingt deliktsfähig: Kinder vom 8. bis zum 18. Lebensjahr Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 14
  • 15. Geschäftsfähigkeit (дееспособность) - die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam in eigener Person vorzunehmen Abzugrenzen von: - Deliktsfähigkeit (§§ 827 f. BGB): Zivilrechtliche Verantwortung für unerlaubte Handlungen (7 bzw. 10 Jahre) - Strafmündigkeit (§ 19 StGB): Strafrechtliche Verantwortlichkeit für unerlaubte Handlungen (14 Jahre) Besondere Geschäftsfähigkeiten: - Ehemündigkeit, § 1303 BGB (18 bzw. 16 Jahre) - Testierfähigkeit, § 2229 BGB (16 Jahre) (Lorenz, 2017) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 15
  • 16. Arten der Geschäftsfähigkeit - Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) - Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB) - Volle Geschäftsfähigkeit Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 16
  • 17. Bedeutung (Rechtsfolgen) der Geschäftsunfähigkeit - Kein Abschluss von wirksamen Rechtsgeschäften durch Geschäftsunfähige > Nichtigkeit - Beschränkt Geschäftsfähige: 1. Keine wirksamen Rechtsgeschäfte 2. Wirksames Rechtsgeschäft bei rechtlichen Vorteilen 3. Wirksam mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (Zustimmung vor der Vornahme des RG) 4. Schwebend unwirksam bis zur Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (nachträgliche Zustimmung) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 17
  • 18. Willenserklärung, Rechtsgeschäft, Vertrag Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 18 Lorenz, 2017, Folie 104
  • 19. Willensereklärung (волеизъявление) Notwendige Voraussetzung für das Eintreten von Rechtsfolgen im Privatrecht: Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf Eintritt einer Rechtsfolge auf dem Gebiet des Privatrechts gerichtet ist. Merkmale:  Objektive M.: Erklärungshandlung, objektiver Rechtsbindungswille, Bezeichnung von Rechtsfolgen  Subjektive M.: Handlungswille, Erklärungswille, Geschäftswille Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 19
  • 20. Willensereklärung Lorenz, 2017, Folie 134 Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 20
  • 21. Willenserklärungsbeispiele Nicht empfangsbedürftige (wirksam, ohne dass ein anderer davon Kenntnis erlangen muss):  Testament, § 1937 BGB  Eigentumsaufgabe, § 81 BGB  Auslobung, § 657 BGB  Errichtung einer Stiftung, § 959 BGB Empfangsbedürftige (einem anderen gegenüber abzugeben, § 130 I S. 1 BGB):  Kündigung  Mahnung  Angebot  Vollmacht  Widerruf  Rücktrittserklärung Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 21
  • 22. Rechtsgeschäft (сделка) Ein aus mindestens einer Willenserklärung bestehender Akt, der auf den Eintritt von Rechtsfolgen gerichtet ist und diese auch herbeiführt, weil sie gewollt sind. (Lorenz, 2017, 103) Willenserklärung vs. Rechtsgeschäft:  Jedes Rechtsgeschäft setzt zumindest eine Willenserklärung voraus.  Nicht jede Willenserklärung ist aber ein Rechtsgeschäft, da häufig zwei Willenserklärungen zum Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlich sind. (Mand, 2018) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 22
  • 23. Rechtsgeschäfte Rechtsgeschäfte Einseitiges Rechtsgeschäft Streng einseitig/ nicht empfangsbedürftig Bsp.: Testament empfangsbedürftig Bsp.: Kündigung Mehrseitiges Rechtsgeschäft (= Vertrag) Verpflichtung für nur eine Vertragspartei Bsp.: Bürgschaft Gegenseitiger Vertrag Bsp.: Kauf Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 23 Simonnaes, 2015, S. 87
  • 24. Formerfordernisse  Grundsätzlich keine bestimmte Form (Grundsatz der Formfreiheit) Ausnahmen zB:  Schriftform (§ 126 BGB)  Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB)  Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB), zB Schenkung (§ 518 I BGB), Grundstücksgeschäfte (§ 311b I BGB) Nichteinhaltung gesetzlicher Formvorschriften > Nichtigkeit (§ 125 S. 1 BGB), > u. U.: Heilbarkeit zB nach § 2b I 2 BGB, § 518 II BGB, § 765 BGB Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 24
  • 25. Arten der Formen I  Einfache Schriftform (§ 126 BGB)  eigenhändige Unterschrift  Ersetzbar durch elektronische Form (§ 126 III BGB), sofern nicht ausgeschlossen (zB § 766 S. 2 BGB) sowie durch notarielle Beurkundung (§ 126 IV BGB)  Qualifizierte Schriftform, zB  Eigenhändiges Testament, § 2247 I BGB (Eigenhändigkeit der gesamten Erklärung)  Verbraucherdarlehensvertrag, § 492 BGB  Elektronische Form (§ 126a BGB)  Textform (§ 126 b BGB), zB Ratenlieferungsverträge, § 510 I BGB  Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB), zB Ausschlagung des Erbes, § 1945 I BGB Lorenz, 2017, 302 Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 25
  • 26. Arten der Formen II  Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) nach dem BeurkG, zB  Grundstücksgeschäfte (§ 311b I BGB) einschl. Wohnungseigentum (§ 4 III WEG)  Familienrechtliche Rechtsgeschäfte (z.B. § 1410 BGB: Ehevertrag)  Erbrechtliche Rechtsgeschäfte (z.B. § 2276 BGB: Erbvertrag)  Gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte (z.B. § 2 GmbHG)  Vereinbarte (= gewillkürte) Schriftform (§ 127 BGB), setzt entsprechende Vereinbarung der Parteien voraus  Kann jederzeit aufgehoben werden (auch konkludent = durch schlüssiges Verhalten abgegeben)  Schriftformklausel für Vertragsänderung und Nebenabreden in AGB: § 305b BGB! > „Doppelte Schriftformklausel“ Lorenz, 2017, 302 Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 26
  • 27. Rücknahme von Willenserklärungen  Bei einseitigen Rechtsgeschäften: durch entgegengesetzte Willenserklärung  Bei mehrseitigen Rechtsgeschäften: nur im Einvernehmen mit dem Vertragspartner Weitere Formen der Unwirksamkeit von Willenserklärungen:  Nichtigkeit (Rechtsgeschäft ist von vornherein ungültig)  Anfechtung (Rechtsgeschäft ist gültig, bis es angefochten wird) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 27
  • 28. Nichtigkeit (недействительность) von Willenserklärungen  Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 125 S. 1 BGB)  Fehlende Geschäftsfähigkeit des Abgebers der Willenserklärung (§ 105 BGB)  Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)  Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB, аморальность, несоответствие общепринятым нормам морали)  Wucher (§ 138 BGB, несоразмерная выгода, ростовщичество) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 28
  • 29. Anfechtung (оспаривание) Wikipedia: Unter der Bezeichnung Anfechtung werden unterschiedliche Rechtsinstitute zusammengefasst, mit denen man einseitig einen Rechtszustand beseitigen kann. Als stark wirksames Recht ist die Anfechtung an enge, strikte, oft formale Voraussetzungen geknüpft. Gabler Wirtschaftslexikon: Gestaltungsrecht, durch dessen Ausübung (Erklärung) die Nichtigkeit eines mit gewissen Mängeln behafteten Geschäfts herbeigeführt werden kann. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 29
  • 30. Anfechtungsgründe 1. Irrtum (§ 119 BGB, ошибка, заблуждение):  Inhaltsirrtum (заблуждение относительно содержания)  Erklärungsirrtum (отсутствие намерения высказать волеизъявление такого содержания)  Eigenschaftsirrtum (заблуждение относительно свойств лица или вещи) 2. falsche Übermittlung (§ 120 BGB, ошибка в передаче) 3. arglistige Täuschung (§ 123 BGB, обман, введение в заблуждение) 4. widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB, угроза) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 30
  • 31. Stellvertretung (представительство) „Bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts kann eine Willenserklärung auch von einem anderen (= einem Vertreter/представитель) im Namen eines anderen (= des Vertretenen/представляемый) abgegeben werden. (Simonnaes, 2015, S. 89) Vertreter gibt (1) eine eigene Willenserklärung (2) im Namen eines anderen (des Vertretenen) (3) im Rahmen seiner Vertretungsmacht ab, die Rechtsfolgen der Willenserklärung treten aber unmittelbar in der Person des Vertretenen ein (aktive Stellvertretung, § 164 I BGB). (Lorenz, 2017, Folie 461) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 31
  • 32. Arten der Stellvertretung Stellvertretung, § 164 BGB Unmittelbare Stellvertretung Auf Gesetz beruhende Stellvertretung Auf Rechtsgeschäft beruhende Stellvertretung (Vollmacht/полномочие, доверенность), § 167 BGB Mittelbare Stellvertretung Vertretung ohne Vertretungsmacht, § 177 BGB Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 32
  • 33. Verjährung (истечение установленного законом срока/срок давности/исковая давность) § 194 BGB: Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.  Es können nur Ansprüche verjähren!  Es gibt grundsätzlich keine unverjährbaren Ansprüche!  Absolute Rechte (zB Eigentum) können nicht verjähren, weil sie keine Ansprüche sind, wohl aber die daraus resultierenden Ansprüche (zB § 985 BGB, s. § 197 I Nr. 2 BGB). (Lorenz, 2017, Folie 555ff.) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 33
  • 34. Verjährungsfristen I  Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. (§ 195 BGB)  Der Beginn der Verjährung hängt nach § 199 I BGB neben dem Entstehen des Anspruchs von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des Gläubigers der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners ab.  Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche, bei welchen keine besonderen Regelungen gelten.  Besonders geregelt ist insb. die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen im Kauf- und Werkvertragsrecht (§§ 438, 634a BGB) sowie im Reisevertragsrecht (§ 651g BGB). (Lorenz, 2017, Folie 555ff.) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 34
  • 35. Verjährungsfristen II § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist, und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. (3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren 1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, und 2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist. (3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an. (4) Andere Ansprüche die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. (5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 35
  • 36. Konsequenzen der Verjährung  Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern gibt dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 I BGB)  Sie begründet aber kein Rückforderungsrecht, wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet wurde (§ 214 II BGB als Ausnahme von § 813 BGB). Wichtigste praktische Konsequenz:  Die Verjährung ist nicht von Amts wegen zu beachten, sondern muss geltend gemacht werden (anders bei Ausschlussfristen wie zB § 121 BGB).  Ein Gericht darf den Schuldner auch nicht auf die Verjährung hinweisen! (Lorenz, 2017, Folie 555ff.) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 36
  • 37. Begriffe aus dem russischen Zivilrecht Russisch Deutsch недействительная сделка nichtiges Rechtsgeschäft оспоримая сделка anfechtbares Rechtsgeschäft письменное уполномочие Schriftliche Bevollmächtigung представительство Stellvertretung неуполномоченное лицо / представительство без полномочий Vertreter ohne Vertretungsmacht последующее одобрение Genehmigung оспоримость Anfechtbarkeit ничтожность Nichtigkeit Единый государственный реестр прав на недвижимое имущество и сделок с ним, ЕГРП Staatliches Einheitsregister der Rechte an unbeweglichem Vermögen und darauf bezogenen Rechtsgeschäften Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 37
  • 38. Verwendete Quellen Eidenmüller, Horst, 2014, LMU München, Vorlesung Sachenrecht Wintersemester 2013/2014, URL: http://www.horst-eidenmueller.de/?podcasts [Stand: 31.05.2018] Lorenz, Stefan, 2017, LMU München, Grundkurs Zivilrecht I, Wintersemester 2017/2018, Allgemeiner Teil des BGB, URL: http://www.grundkurs-bgb.de/ [Stand: 06.03.2018] Mand, Elmar, 2018, URL: https://www.staff.uni- marburg.de/~mand/Materialien/BGB_AT_0506_%C2%A72I1.pdf [Stand: 28.05.2018] Nübler et al., 2016, Einführung in die russisch-deutsche Rechtsterminologie. Lehr- und Übungsbuch Nußberger, Angelika, 2010, Einführung in das russische Recht, München Simonnaes, 2015, Basiswissen deutsches Recht für Übersetzer: Mit Übersetzungsübungen und Verständnisfragen Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 38
  • 39. Neue Quellen – noch zu prüfen Гражданское уложение Германии : Вводный закон к Гражданскому уложению = Bürgerliches Gesetzbuch Deutschlands mit Einführungsgesetz ; пер. с нем. / [В. Бергманн, введ., сост.]; науч. ред. Т.Ф. Яковлева. – 4-е изд., перераб. (Серия «Германские и европейские законы» ; Книга 1) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 39
  • 40. Sämtliche Texte, Bilder und andere in dieser Präsentation verwendeten Informationen unterliegen – sofern nicht anders gekennzeichnet – dem Copyright von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen oder werden mit Erlaubnis der Rechteinhaber verwendet. Jede Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Wieder- bzw. Weitergabe sowie Verwendung der Inhalte ohne schriftliche Genehmigung von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen ist ausdrücklich untersagt. Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | ILORI TRANSLATIONS TRANSLATION * TRAINING * CONTENT-WRITING E-Mail: ilona.riesen@ilori-translations.com Website und Blog: https://ilori-translations.com
  • 41. VIELEN DANK FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 41

Hinweis der Redaktion

  1. * Von einzelnen Quellen auch unter Öffentliches Recht genannt
  2. * Nachgiebiges Recht – kann von Beteiligten abgeändert / abbedungen werden
  3. Bsp. Rechtsfähigkeit einer juristischen Person: § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
  4. Kontrahierungszwang ist die Verpflichtung, einen Vertrag abschließen zu müssen. Bsp.: gesetzliche Krankenversicherung Beispiele zu Einschränkungen der Vertragsinhaltsfreiheit Bsp.: § 134 Gesetzliches Verbot Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Bsp.: § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
  5. Nach § 828 Absatz 1 BGB ist eine natürliche Person dann deliktsunfähig, wenn sie das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat. Sie kann dementsprechend nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden, auch wenn die Person bzw. das Kind den Schaden zu verschulden hat. Deliktsunfähig sind ebenfalls Personen, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistigkeit einen Schaden verursacht haben. Nach § 828 Absatz 2 BGB gilt die Regelung des Absatzes 1 entsprechend für natürliche Personen, die zwar das siebte, nicht aber das zehnte Lebensjahr vollendet und diese den Schaden fahrlässig bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt haben. In solchen Verkehrsfällen kann jedoch auch eine Haftung der Aufsichtsperson in Betracht kommen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen wurde und der Aufsichtspflichtige sich nicht exkulpieren kann. https://www.juraforum.de/lexikon/deliktsfaehigkeit
  6. Beispiel Auslobung: § 657 Bindendes Versprechen Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.
  7. Auf Gesetz beruhende Stellvertretung – z. B. bei Minderjährigen in der Regel die Eltern. Mittelbare Stellvertretung: Nicht im BGB geregelt; Teilregelungen enthalten §§ 383 ff, 407 ff HGB. Der Mittler tritt im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung auf. Nur der Mittler wird aus dem Rechtsgeschäft dem Vertragspartner gegenüber berechtigt und verpflichtet. Der Vertretene erlangt eigene Rechte nur aus dem Vertragsverhältnis dem Mittler (Auftrag, Abtretung etc.). Quelle: http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/bgb_at/15_Stellvertretung_und_Vollmacht/Mittelb_St.ueb.pdf