B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B2 Verwandte Schutzrechte




Kommentar zu den
Leistungsschutzrechten – Teil 2
Inhalt, gesetzliche Schranken und Vergütung


Prof. Dr. Hartwig Ahlberg                                                       B
Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer, Partner bei SCHLARMANNvonGEY-          2.4
SO, Hamburg; Honorarprofessor an der Universität Lüneburg; Mitherausgeber des   S. 1
Urheberrechtskommentars Möhring/Nicolini; Vorsitzender des Urheberfachaus-
schusses für Urheber- und Medienrecht bei der Rechtsanwaltskammer Hamburg


Inhalt                                                                 Seite


4.     Inhalt der Leistungsschutzrechte                                    2
4.1    Persönlichkeits- und Vermögensrechte                                2
4.2    Beschränkte Leistungsschutzrechte                                   3
5.     Die gesetzlichen Schranken                                          3
5.1    Zeitliche Schranken                                                 4
5.2    Sonstige Schranken                                                  4
5.3    Finanzieller Ausgleich                                              6
6.     Der Rechtsverkehr                                                   6
6.1    Ausgangspunkt                                                       6
6.2    Die Rechtsübertragung                                               6
6.3    Vollrechtsübertragung                                               8
6.4    Rechtsübertragung und Vertrag                                       8
6.5    Inhalt des Lizenzrechts                                             9
7.     Schutzbestimmungen                                                 14
8.     Zweckübertragungstheorie                                           15
8.1    Umfang der Rechtseinräumung                                        16
9.     Angemessene Vergütung                                              23
9.1    Garantiefunktion                                                   23
9.2    Wirtschaftlicher Hintergrund                                       23
9.3    Die unbestimmte Angemessenheit                                     24
9.4    Die Fairnessregelung des § 32 Abs. 2 Satz 2                        27
10.    Form des Vertrages                                                 28
11.    Inhalt des Vertrages                                               29
11.1   Problematik                                                        29
11.2   Grundstruktur aller Verträge                                       30




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       4.     Inhalt der Leistungsschutzrechte
       4.1    Persönlichkeits- und Vermögensrechte

       Der Inhalt der Leistungsschutzrechte derer, die eine geistige Leistung erbringen,
       unterscheidet sich von jenen, denen das UrhG ein Leistungsschutzrecht wegen
       von ihnen getätigter Investitionen gewährt. Ersteren stehen nämlich neben den
B      Vermögensrechten auch Persönlichkeitsrechte zu. Dadurch, dass in den §§ 70 und
2.4    72 auf die Vorschriften des ersten Teils, also auf die §§ 1 bis 69g, verwiesen wird,
S. 2   ist der Schutz der Herausgeber und Lichtbildner (mit Ausnahme der Schutzfris-
       ten) mit dem der Urheber vollkommen identisch. Diese sind daher auch Inhaber
       aller Persönlichkeitsrechte gemäß den §§ 12 bis 14 und den in den §§ 15 ff. auf-
       geführten Verwertungsrechte.

       Die Persönlichkeits- und Vermögensrechte ausübender Künstler sind dagegen aus
       rechtsdogmatischen Gründen in einem eigenen Abschnitt geregelt. Ein wesentli-
       cher Unterschied zu den Urheberrechten und der ihnen gleichgestellten Personen
       besteht aber nicht.

       Persönlichkeitsrechte

       Bei den Persönlichkeitsrechten des ausübenden Künstlers korrespondiert der
       Anspruch auf Anerkennung als ausübender Künstler (§ 74) mit dem Anspruch des
       Urhebers auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13). Gleiches gilt für das Verbot
       der Beeinträchtigung der Darbietung (§ 75), das mit dem Entstellungsverbot
       (§ 14) korrespondiert. Nicht bestimmen kann der ausübende Künstler jedoch, ob
       und wie seine Darbietungen veröffentlicht werden sollen (§ 12). Frei entscheiden
       kann er aber, ob er ein Werk darbietet oder nicht und auf welche Weise er dies tut.
       Hat er sich aber einmal entschieden, seine Darbietung z. B. auf einer CD, DVD
       oder als Kino- oder Fernsehfilm einzuspielen, steht ihm dieses Bestimmungsrecht
       nicht mehr zu, da durch die Einspielung zugleich das Leistungsschutzrecht des
       Tonträger- bzw. Filmherstellers entsteht. Wird diesen Herstellern nun ein Leis-
       tungsschutzrecht nur wegen der regelmäßig damit verbundenen hohen Investiti-
       onskosten gewährt, darf der ausübende Künstler nicht in die Lage versetzt wer-
       den, dies dadurch zu torpedieren, dass er deren Inhabern die Veröffentlichung
       entsprechend § 12 verbietet.

       Verwertungsrechte

       Kein Unterschied besteht hinsichtlich der Verwertungsrechte bei Herausgebern
       wissenschaftlicher Ausgaben und Lichtbildnern. Zwar ist der Katalog der Verwer-
       tungsrechte in § 15, auf den auch die §§ 70, 72 verweisen, umfassender. Der
       Unterschied ist allerdings nur ein scheinbarer, denn auch für die Urheber und
       ihnen gleichgestellte Personen muss stets eine inhaltliche Leistungsbestimmung
       erfolgen. Erst daraus ergeben sich dann die Verwertungsrechte, die diesen Perso-


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nen zustehen. So kann der Urheber eines Lichtbildwerkes (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) und
entsprechend auch der Lichtbildner denkgesetzlich nicht das Vortrags-, Auffüh-
rungs- und Vorführungsrecht des § 19 ausüben. Ebenso wenig wie der Urheber
eines Sprachwerkes oder ein Komponist das in § 18 geregelte Ausstellungsrecht
ausüben kann, ist dies auch dem Herausgeber wissenschaftlicher und nachgelas-
sener Werke und Lichtbildnern zugänglich. Indem nun das UrhG die Verwer-
tungsrechte des ausübenden Künstlers in einem eigenen Abschnitt regelt, filtert es
aus den §§ 15 ff. diejenigen Bestimmungen heraus, die für den ausübenden              B
Künstler auch tatsächlich infrage kommen.                                             2.4
                                                                                      S. 3
4.2    Beschränkte Leistungsschutzrechte

Auch die Inhalte der Vermögensrechte der übrigen Leistungsschutzberechtigten
sind jeweils unterschiedlich. Sie sind vom gesetzlichen Leitbild der Verwerter
bestimmt. Die Vermögensrechte eines Tonträgerherstellers beschränken sich z. B.
auf das Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
zugänglich zu machen (§ 85). Über ein eigenes Senderecht verfügt er nicht. Die-
ses steht nur dem Sendeunternehmen, dem Urheber (§ 20) und dem ausübenden
Künstler selbst zu (§ 78 Abs. 1 Nr. 2). Ein Tonträgerhersteller kann daher auch
nicht verhindern, dass ein Sender seinen Tonträger ohne seine Zustimmung zu
Sendezwecken benutzt. Vielmehr ist er gemäß § 86 auf einen obligatorischen
Beteiligungsanspruch beschränkt, der nicht gegen das Sendeunternehmen selbst
besteht, sondern sich auf die Beteiligung an der Vergütung bezieht, die das Sen-
deunternehmen an den ausübenden Künstler zahlen muss (§ 78 Abs. 2). Demge-
genüber stehen Filmherstellern weitere Rechte zu. Sie dürfen das Filmwerk für
öffentliche Vorführungen und Funksendungen nutzen.


5.     Die gesetzlichen Schranken der
       Leistungsschutzrechte
Das Urheberrecht und die Leistungsschutzrechte gehören, wie die Sachenrechte,
zu den Eigentumsrechten des Art. 14 GG (BVerfGE 77263, 270 – Zeitschriften-
auslage). Sie werden also verfassungsrechtlich gewährleistet. Allerdings ist dieser
verfassungsrechtliche Schutz nicht schrankenlos. Denn der einfache Gesetzgeber
wird durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 ermächtigt, nicht nur den Inhalt, sondern auch die
Schranken des Eigentumsrechts zu bestimmen. Darüber hinaus soll das Eigentum
zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Diesen Leitlinien folgend hat der
Gesetzgeber auch den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten in der Aus-
übung ihrer Rechte Schranken gesetzt.




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       5.1    Zeitliche Schranken

       Im Gegensatz zum Sacheigentum erlöschen alle Immaterialgüterrechte nach
       Ablauf einer gewissen Zeit. Das Recht des Urhebers erlischt 70 Jahre nach dessen
       Tod (§ 64). Diese zeitliche Schranke rechtfertigt sich daraus, dass das Werk mit
       seiner Veröffentlichung nicht mehr allein seinem Schöpfer zusteht. Es tritt viel-
       mehr bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu
B      einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden
2.4    Faktor werden. Es löst sich also mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbar-
S. 4   keit und wird geistiges und kulturelles Allgemeingut (BVerfGE 79, 39, 42 – Voll-
       zugsanstalten). Die zeitliche Begrenzung folgt aber auch praktischen Erwägun-
       gen. Denn nach wenigen Erbgängen findet eine Rechtszersplitterung statt, aus der
       folgt, dass die Erben nicht mehr ausfindig gemacht werden können (Amtl. Begr.
       BT IV/270 S. 79).

       Die Schutzfrist für die Leistungsschutzrechte ist wesentlich kürzer und beträgt
       meist 50 Jahre ab Zeitpunkt des Erscheinens (§ 6 Abs.), ggf. aber auch der Her-
       stellung oder der ersten öffentlichen Wiedergabe. Dies gilt z. B. für Lichtbildner
       (§ 72 Abs. 2), ausübende Künstler (§ 82), Tonträgerhersteller (§ 85 Abs. 3), Sen-
       deunternehmen (§ 87 Abs. 3), Filmhersteller und Hersteller von Laufbildern
       (§§ 94, 95). Die Schutzdauer entspricht internationalem Standard (vgl. Art. 17 des
       WIPO-Vertrages über Darbietungen und Tonträger (WPPT), Art. 14 Abs. 5 des
       Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums). Das
       Leistungsschutzrecht von Herausgebern wissenschaftlicher Ausgaben, nachgelas-
       sener Werke und der Veranstalter hat nur eine Schutzdauer von 25 Jahren (§§ 70
       Abs. 3, 71 Abs. 3, 82), das der Datenbankhersteller erlischt – in Umsetzung der
       Datenbankrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäi-
       schen Kommission (Art. 10 Abs. 1 und 2) – schon nach 15 Jahren (§ 87d).

       Die im Vergleich zu den Leistungsschutzrechten lange Schutzfrist beim Urheber-
       recht stellt keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungs-
       gebot aus Art. 3 GG dar. Ein Verstoß liegt nur dann vor, wenn gleiche Sachver-
       halte ungleich behandelt werden. Dies trifft hier jedoch nicht zu, da die Urheber
       die Einzigen sind, die eine schöpferische Leistung erbringen. Auch die unter-
       schiedlichen Schutzfristen innerhalb der Leistungsschutzrechte bedeuten keinen
       Verstoß gegen den Gleichheitssatz, weil die Art der Tätigkeiten eine völlig unter-
       schiedliche ist.

       5.2    Sonstige Schranken

       Das Gebot, dass der Gebrauch des Eigentums zugleich dem Wohle der Allge-
       meinheit dienen soll (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) bedeutet, dass die Rechte des
       Urhebers dann zurückzutreten haben, wenn höhere Interessen der Allgemeinheit
       unabweisbar sind. Nützlichkeitserwägungen sind dabei aber kein Kriterium
       (Amtl. Begr. BT IV/270 S. 63). Da das Werk nach der Rechtsprechung des



       44 Kultur & Recht Februar 2009

Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzliche Schranken und Vergütung

  • 1.
    B Urheber- undLeistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B2 Verwandte Schutzrechte Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2 Inhalt, gesetzliche Schranken und Vergütung Prof. Dr. Hartwig Ahlberg B Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer, Partner bei SCHLARMANNvonGEY- 2.4 SO, Hamburg; Honorarprofessor an der Universität Lüneburg; Mitherausgeber des S. 1 Urheberrechtskommentars Möhring/Nicolini; Vorsitzender des Urheberfachaus- schusses für Urheber- und Medienrecht bei der Rechtsanwaltskammer Hamburg Inhalt Seite 4. Inhalt der Leistungsschutzrechte 2 4.1 Persönlichkeits- und Vermögensrechte 2 4.2 Beschränkte Leistungsschutzrechte 3 5. Die gesetzlichen Schranken 3 5.1 Zeitliche Schranken 4 5.2 Sonstige Schranken 4 5.3 Finanzieller Ausgleich 6 6. Der Rechtsverkehr 6 6.1 Ausgangspunkt 6 6.2 Die Rechtsübertragung 6 6.3 Vollrechtsübertragung 8 6.4 Rechtsübertragung und Vertrag 8 6.5 Inhalt des Lizenzrechts 9 7. Schutzbestimmungen 14 8. Zweckübertragungstheorie 15 8.1 Umfang der Rechtseinräumung 16 9. Angemessene Vergütung 23 9.1 Garantiefunktion 23 9.2 Wirtschaftlicher Hintergrund 23 9.3 Die unbestimmte Angemessenheit 24 9.4 Die Fairnessregelung des § 32 Abs. 2 Satz 2 27 10. Form des Vertrages 28 11. Inhalt des Vertrages 29 11.1 Problematik 29 11.2 Grundstruktur aller Verträge 30 44 Kultur & Recht Februar 2009
  • 2.
    B Urheber- undLeistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B2 Verwandte Schutzrechte 4. Inhalt der Leistungsschutzrechte 4.1 Persönlichkeits- und Vermögensrechte Der Inhalt der Leistungsschutzrechte derer, die eine geistige Leistung erbringen, unterscheidet sich von jenen, denen das UrhG ein Leistungsschutzrecht wegen von ihnen getätigter Investitionen gewährt. Ersteren stehen nämlich neben den B Vermögensrechten auch Persönlichkeitsrechte zu. Dadurch, dass in den §§ 70 und 2.4 72 auf die Vorschriften des ersten Teils, also auf die §§ 1 bis 69g, verwiesen wird, S. 2 ist der Schutz der Herausgeber und Lichtbildner (mit Ausnahme der Schutzfris- ten) mit dem der Urheber vollkommen identisch. Diese sind daher auch Inhaber aller Persönlichkeitsrechte gemäß den §§ 12 bis 14 und den in den §§ 15 ff. auf- geführten Verwertungsrechte. Die Persönlichkeits- und Vermögensrechte ausübender Künstler sind dagegen aus rechtsdogmatischen Gründen in einem eigenen Abschnitt geregelt. Ein wesentli- cher Unterschied zu den Urheberrechten und der ihnen gleichgestellten Personen besteht aber nicht. Persönlichkeitsrechte Bei den Persönlichkeitsrechten des ausübenden Künstlers korrespondiert der Anspruch auf Anerkennung als ausübender Künstler (§ 74) mit dem Anspruch des Urhebers auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13). Gleiches gilt für das Verbot der Beeinträchtigung der Darbietung (§ 75), das mit dem Entstellungsverbot (§ 14) korrespondiert. Nicht bestimmen kann der ausübende Künstler jedoch, ob und wie seine Darbietungen veröffentlicht werden sollen (§ 12). Frei entscheiden kann er aber, ob er ein Werk darbietet oder nicht und auf welche Weise er dies tut. Hat er sich aber einmal entschieden, seine Darbietung z. B. auf einer CD, DVD oder als Kino- oder Fernsehfilm einzuspielen, steht ihm dieses Bestimmungsrecht nicht mehr zu, da durch die Einspielung zugleich das Leistungsschutzrecht des Tonträger- bzw. Filmherstellers entsteht. Wird diesen Herstellern nun ein Leis- tungsschutzrecht nur wegen der regelmäßig damit verbundenen hohen Investiti- onskosten gewährt, darf der ausübende Künstler nicht in die Lage versetzt wer- den, dies dadurch zu torpedieren, dass er deren Inhabern die Veröffentlichung entsprechend § 12 verbietet. Verwertungsrechte Kein Unterschied besteht hinsichtlich der Verwertungsrechte bei Herausgebern wissenschaftlicher Ausgaben und Lichtbildnern. Zwar ist der Katalog der Verwer- tungsrechte in § 15, auf den auch die §§ 70, 72 verweisen, umfassender. Der Unterschied ist allerdings nur ein scheinbarer, denn auch für die Urheber und ihnen gleichgestellte Personen muss stets eine inhaltliche Leistungsbestimmung erfolgen. Erst daraus ergeben sich dann die Verwertungsrechte, die diesen Perso- 44 Kultur & Recht Februar 2009
  • 3.
    B Urheber- undLeistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B2 Verwandte Schutzrechte nen zustehen. So kann der Urheber eines Lichtbildwerkes (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) und entsprechend auch der Lichtbildner denkgesetzlich nicht das Vortrags-, Auffüh- rungs- und Vorführungsrecht des § 19 ausüben. Ebenso wenig wie der Urheber eines Sprachwerkes oder ein Komponist das in § 18 geregelte Ausstellungsrecht ausüben kann, ist dies auch dem Herausgeber wissenschaftlicher und nachgelas- sener Werke und Lichtbildnern zugänglich. Indem nun das UrhG die Verwer- tungsrechte des ausübenden Künstlers in einem eigenen Abschnitt regelt, filtert es aus den §§ 15 ff. diejenigen Bestimmungen heraus, die für den ausübenden B Künstler auch tatsächlich infrage kommen. 2.4 S. 3 4.2 Beschränkte Leistungsschutzrechte Auch die Inhalte der Vermögensrechte der übrigen Leistungsschutzberechtigten sind jeweils unterschiedlich. Sie sind vom gesetzlichen Leitbild der Verwerter bestimmt. Die Vermögensrechte eines Tonträgerherstellers beschränken sich z. B. auf das Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen (§ 85). Über ein eigenes Senderecht verfügt er nicht. Die- ses steht nur dem Sendeunternehmen, dem Urheber (§ 20) und dem ausübenden Künstler selbst zu (§ 78 Abs. 1 Nr. 2). Ein Tonträgerhersteller kann daher auch nicht verhindern, dass ein Sender seinen Tonträger ohne seine Zustimmung zu Sendezwecken benutzt. Vielmehr ist er gemäß § 86 auf einen obligatorischen Beteiligungsanspruch beschränkt, der nicht gegen das Sendeunternehmen selbst besteht, sondern sich auf die Beteiligung an der Vergütung bezieht, die das Sen- deunternehmen an den ausübenden Künstler zahlen muss (§ 78 Abs. 2). Demge- genüber stehen Filmherstellern weitere Rechte zu. Sie dürfen das Filmwerk für öffentliche Vorführungen und Funksendungen nutzen. 5. Die gesetzlichen Schranken der Leistungsschutzrechte Das Urheberrecht und die Leistungsschutzrechte gehören, wie die Sachenrechte, zu den Eigentumsrechten des Art. 14 GG (BVerfGE 77263, 270 – Zeitschriften- auslage). Sie werden also verfassungsrechtlich gewährleistet. Allerdings ist dieser verfassungsrechtliche Schutz nicht schrankenlos. Denn der einfache Gesetzgeber wird durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 ermächtigt, nicht nur den Inhalt, sondern auch die Schranken des Eigentumsrechts zu bestimmen. Darüber hinaus soll das Eigentum zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Diesen Leitlinien folgend hat der Gesetzgeber auch den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten in der Aus- übung ihrer Rechte Schranken gesetzt. 44 Kultur & Recht Februar 2009
  • 4.
    B Urheber- undLeistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B2 Verwandte Schutzrechte 5.1 Zeitliche Schranken Im Gegensatz zum Sacheigentum erlöschen alle Immaterialgüterrechte nach Ablauf einer gewissen Zeit. Das Recht des Urhebers erlischt 70 Jahre nach dessen Tod (§ 64). Diese zeitliche Schranke rechtfertigt sich daraus, dass das Werk mit seiner Veröffentlichung nicht mehr allein seinem Schöpfer zusteht. Es tritt viel- mehr bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu B einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden 2.4 Faktor werden. Es löst sich also mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbar- S. 4 keit und wird geistiges und kulturelles Allgemeingut (BVerfGE 79, 39, 42 – Voll- zugsanstalten). Die zeitliche Begrenzung folgt aber auch praktischen Erwägun- gen. Denn nach wenigen Erbgängen findet eine Rechtszersplitterung statt, aus der folgt, dass die Erben nicht mehr ausfindig gemacht werden können (Amtl. Begr. BT IV/270 S. 79). Die Schutzfrist für die Leistungsschutzrechte ist wesentlich kürzer und beträgt meist 50 Jahre ab Zeitpunkt des Erscheinens (§ 6 Abs.), ggf. aber auch der Her- stellung oder der ersten öffentlichen Wiedergabe. Dies gilt z. B. für Lichtbildner (§ 72 Abs. 2), ausübende Künstler (§ 82), Tonträgerhersteller (§ 85 Abs. 3), Sen- deunternehmen (§ 87 Abs. 3), Filmhersteller und Hersteller von Laufbildern (§§ 94, 95). Die Schutzdauer entspricht internationalem Standard (vgl. Art. 17 des WIPO-Vertrages über Darbietungen und Tonträger (WPPT), Art. 14 Abs. 5 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums). Das Leistungsschutzrecht von Herausgebern wissenschaftlicher Ausgaben, nachgelas- sener Werke und der Veranstalter hat nur eine Schutzdauer von 25 Jahren (§§ 70 Abs. 3, 71 Abs. 3, 82), das der Datenbankhersteller erlischt – in Umsetzung der Datenbankrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäi- schen Kommission (Art. 10 Abs. 1 und 2) – schon nach 15 Jahren (§ 87d). Die im Vergleich zu den Leistungsschutzrechten lange Schutzfrist beim Urheber- recht stellt keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungs- gebot aus Art. 3 GG dar. Ein Verstoß liegt nur dann vor, wenn gleiche Sachver- halte ungleich behandelt werden. Dies trifft hier jedoch nicht zu, da die Urheber die Einzigen sind, die eine schöpferische Leistung erbringen. Auch die unter- schiedlichen Schutzfristen innerhalb der Leistungsschutzrechte bedeuten keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, weil die Art der Tätigkeiten eine völlig unter- schiedliche ist. 5.2 Sonstige Schranken Das Gebot, dass der Gebrauch des Eigentums zugleich dem Wohle der Allge- meinheit dienen soll (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) bedeutet, dass die Rechte des Urhebers dann zurückzutreten haben, wenn höhere Interessen der Allgemeinheit unabweisbar sind. Nützlichkeitserwägungen sind dabei aber kein Kriterium (Amtl. Begr. BT IV/270 S. 63). Da das Werk nach der Rechtsprechung des 44 Kultur & Recht Februar 2009