SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 3
Downloaden Sie, um offline zu lesen
E Steuerrecht


E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern




Die steuerbegünstigte Vermögensverwal-
tung gemeinnütziger Kultureinrichtungen:
Vermietung/Verpachtung und Beteiligungen
an Gesellschaften


Andreas Kerst
Andreas Kerst ist Referent in der Bundesfinanzverwaltung.

Mandy Risch
Mandy Risch ist Inhaberin der Kanzleikooperation EVENTLawyers mit Sitz in
Berlin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz. Ferner ist sie Lehrbe-
auftragte an der TU Chemnitz und FH Merseburg im Eventrecht. Beide Autoren
sind Herausgeber der Gesetzessammlung Event- und Marketingrecht.
                                                                                  E
Inhalt                                                                   Seite    3.7
                                                                                  S. 1
1.  Einleitung                                                               2
1.1 Steuervergünstigungen für Kulturkörperschaften                           2
1.2 Anerkennungsvoraussetzungen                                              3
2.  Wirtschaftliche Betätigungen                                             4
2.1 Allgemeines                                                              4
2.2 Abgrenzungsfragen                                                        5
3.  Abgrenzung der Vermögensverwaltung von wirtschaftlichen
    Betätigungen                                                             5
3.1 Vermietung und Verpachtung                                               7
3.2 Beteiligung an Kapitalgesellschaften                                     9
3.3 Beteiligung an Personengesellschaften                                   10
4. Zusammenfassung                                                          11




                                                   57 Kultur & Recht April 2012
E Steuerrecht


       E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern




       1.      Einleitung
       Die steuerbegünstigende Vermögensverwaltung nach § 14 Satz 3 Abgabenord-
       nung (AO) spielt für gemeinnützige Kultureinrichtungen bzw. Körperschaften
       eine große Rolle im Hinblick auf die Erweiterung des Vermögensstammes, der
       dann wieder für ideelle (kulturelle) Zwecke eingesetzt wird. Klassische Fälle der
       Vermögensnutzung sind die Beteiligung an Kapitalgesellschaften (Aktien,
       GmbH-Anteile), die verzinsliche Anlage und die Vermietung/Verpachtung unbe-
       weglichen Vermögens. So wird bei gemeinnützigen Körperschaften, wenn sie der
       auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des Finanzamts über ihre Gemeinnützig-
       keit vorlegen, der Zinsabschlag für Einkünfte aus Kapitalvermögen in unbegrenz-
       ter Höhe nicht einbehalten.1

       Die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Ge-
       schäftsbetrieb kann schwierig sein. Zunächst sollen jedoch noch mal kurz die
       Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechtes zur besseren Einordnung des Themas
       skizziert werden. Bezüglich der ausführlichen Beschreibung der Tätigkeitsberei-
E      che gemeinnütziger Kultureinrichtungen sei auf den Beitrag von Prof. Dr. Köster
       unter E 3.2 verwiesen.
3.7
S. 2
       1.1     Steuervergünstigungen für Kulturkörperschaften

       Das Gemeinnützigkeitsrecht spielt für Kultureinrichtungen eine überragende
       Bedeutung. Die Gewährung zahlreicher Steuervergünstigungen hängt davon ab,
       ob ein Kulturverein oder eine Kulturstiftung gemeinnützig ist oder nicht. Ge-
       meinnützig können nur Körperschaften nach § 1 Körperschaftssteuergesetz
       (KStG) sein, siehe § 51 Abgabenordnung (AO).

       Bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit handelt es sich somit um den Status
       einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, an den die je-
       weiligen Einzelsteuergesetze die Gewährung einer Steuerbegünstigung oder einer
       Steuerbefreiung knüpfen. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Verleihung
       des Gemeinnützigkeitsstatus enthält die Abgabenordnung als steuerliches Mantel-
       gesetz in den §§ 51 bis 68 AO. Die Einzelsteuergesetze enthalten Regelungen, in
       welcher Form Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit gewährt werden.

       Zu unterscheiden ist dabei zwischen unmittelbaren und mittelbaren Vergünstigungen:

       Unmittelbare Vergünstigungen sind u.a.:

       -    Steuerbefreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und
            von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 6 GewStG;

       -    Steuerbegünstigung bei der Umsatzsteuer durch Gewährung des ermäßigten
            Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG.


       57 Kultur & Recht April 2012
E Steuerrecht


E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern




Mittelbare Vergünstigungen:

-       Gewährung des Sonderausgabenabzugs für den Spender nach § 10b EStG
        bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (wenn der Spender eine Körperschaft ist) bzw. § 9
        Nr. 5 GewStG (bei Spenden aus einem „gewerbesteuerpflichtigen“ Betriebs-
        vermögen) bei Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen

-       Gewährung des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG bzw. des
        sog. sonstigen Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG für Einnahmen
        aus Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher
        Zwecke i. S. d. §§ 52 bis 54 AO im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen
        Einrichtung oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR)
 
       Für begünstigte Betreuungstätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung, die
       unter § 3 Nr. 26 EStG fallen: Tätigkeit eines Chorleiters, Dirigenten,
Sängers, Theaterschauspielers.


    !     Der Freibetrag gilt nicht bei Tätigkeiten in steuerpflichtigen wirtschaftli-   E
          chen Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Einrichtungen oder nicht steu-          3.7
          erbegünstigten Betrieben gewerblicher Art juristischer Personen des öf-
                                                                                         S. 3
          fentlichen Rechts.2 Er ist demnach auf den ideellen steuerbefreiten Be-
          reich und auf Zweckbetriebe (steuerbegünstigte wirtschaftliche Ge-
          schäftsbetriebe) gemeinnütziger privatrechtlicher Einrichtungen bzw. auf
          den Hoheitsbereich oder den ideellen und steuerbegünstigten Bereich
          gemeinnütziger Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des
          öffentlichen Rechts beschränkt.
            
           Freibeitrag gilt nicht für nebenberuflichen Übungsleiter bei sportlichen
           Veranstaltungen, die nicht Zweckbetrieb des gemeinnützigen Vereins sind.


1.2        Anerkennungsvoraussetzungen

Die Freistellung einer Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des
Körperschaftsteuergesetzes (z.B. eines Kulturvereins) von der Körperschaft- und
Gewerbesteuer auf der Grundlage der §§ 51 bis 68 AO setzt insbesondere voraus,
dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsfüh-
rung ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) im Sinne der §§ 52 bis 54 AO
verfolgt. Unter Körperschaften, denen als Steuersubjekt der Gemeinnützigkeits-
status verliehen werden kann, sind die Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ver-
stehen, § 51 Abs. 1 S. 2 AO.




                                                          57 Kultur & Recht April 2012

Weitere ähnliche Inhalte

Andere mochten auch

Fiscale Eindejaarstips 2011
Fiscale Eindejaarstips 2011Fiscale Eindejaarstips 2011
Fiscale Eindejaarstips 2011marcelreumann
 
Dr. Tilo Gerlach: Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträger...
Dr. Tilo Gerlach: Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträger...Dr. Tilo Gerlach: Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträger...
Dr. Tilo Gerlach: Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträger...Raabe Verlag
 
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Raabe Verlag
 
Goldmann: Urheberrechtliche Probleme im Internet – Teil 1
Goldmann: Urheberrechtliche Probleme im Internet – Teil 1Goldmann: Urheberrechtliche Probleme im Internet – Teil 1
Goldmann: Urheberrechtliche Probleme im Internet – Teil 1Raabe Verlag
 
Prof. Dr. Andrea Hausmann: Erfolgreiches Innovationsmanagement in Kulturbetri...
Prof. Dr. Andrea Hausmann: Erfolgreiches Innovationsmanagement in Kulturbetri...Prof. Dr. Andrea Hausmann: Erfolgreiches Innovationsmanagement in Kulturbetri...
Prof. Dr. Andrea Hausmann: Erfolgreiches Innovationsmanagement in Kulturbetri...Raabe Verlag
 
Tom Zimmermann: Das Europäische Jahr der Kreativität und Innovation 2009. Ges...
Tom Zimmermann: Das Europäische Jahr der Kreativität und Innovation 2009. Ges...Tom Zimmermann: Das Europäische Jahr der Kreativität und Innovation 2009. Ges...
Tom Zimmermann: Das Europäische Jahr der Kreativität und Innovation 2009. Ges...Raabe Verlag
 
STE-PS Doku 2010 - Einfache Maschinen - Klasse 2 - v06
STE-PS Doku  2010 - Einfache Maschinen - Klasse 2 - v06STE-PS Doku  2010 - Einfache Maschinen - Klasse 2 - v06
STE-PS Doku 2010 - Einfache Maschinen - Klasse 2 - v06Michael Wünsch
 
Neue Marketingplan Somnium Network
Neue Marketingplan Somnium NetworkNeue Marketingplan Somnium Network
Neue Marketingplan Somnium Networkplaygamesmakemoney
 
Schröder: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Theateralltag
Schröder: Allgemeine Geschäftsbedingungen im TheateralltagSchröder: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Theateralltag
Schröder: Allgemeine Geschäftsbedingungen im TheateralltagRaabe Verlag
 
Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...
Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...
Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...Raabe Verlag
 
Karin Fuchs-Gamböck: Unternehmen in die Verantwortung nehmen
Karin Fuchs-Gamböck: Unternehmen in die Verantwortung nehmenKarin Fuchs-Gamböck: Unternehmen in die Verantwortung nehmen
Karin Fuchs-Gamböck: Unternehmen in die Verantwortung nehmenRaabe Verlag
 

Andere mochten auch (15)

Fiscale Eindejaarstips 2011
Fiscale Eindejaarstips 2011Fiscale Eindejaarstips 2011
Fiscale Eindejaarstips 2011
 
Dr. Tilo Gerlach: Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträger...
Dr. Tilo Gerlach: Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträger...Dr. Tilo Gerlach: Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträger...
Dr. Tilo Gerlach: Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträger...
 
Jessen~1
Jessen~1Jessen~1
Jessen~1
 
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
 
Goldmann: Urheberrechtliche Probleme im Internet – Teil 1
Goldmann: Urheberrechtliche Probleme im Internet – Teil 1Goldmann: Urheberrechtliche Probleme im Internet – Teil 1
Goldmann: Urheberrechtliche Probleme im Internet – Teil 1
 
Prof. Dr. Andrea Hausmann: Erfolgreiches Innovationsmanagement in Kulturbetri...
Prof. Dr. Andrea Hausmann: Erfolgreiches Innovationsmanagement in Kulturbetri...Prof. Dr. Andrea Hausmann: Erfolgreiches Innovationsmanagement in Kulturbetri...
Prof. Dr. Andrea Hausmann: Erfolgreiches Innovationsmanagement in Kulturbetri...
 
Tom Zimmermann: Das Europäische Jahr der Kreativität und Innovation 2009. Ges...
Tom Zimmermann: Das Europäische Jahr der Kreativität und Innovation 2009. Ges...Tom Zimmermann: Das Europäische Jahr der Kreativität und Innovation 2009. Ges...
Tom Zimmermann: Das Europäische Jahr der Kreativität und Innovation 2009. Ges...
 
STE-PS Doku 2010 - Einfache Maschinen - Klasse 2 - v06
STE-PS Doku  2010 - Einfache Maschinen - Klasse 2 - v06STE-PS Doku  2010 - Einfache Maschinen - Klasse 2 - v06
STE-PS Doku 2010 - Einfache Maschinen - Klasse 2 - v06
 
Neue Marketingplan Somnium Network
Neue Marketingplan Somnium NetworkNeue Marketingplan Somnium Network
Neue Marketingplan Somnium Network
 
Schröder: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Theateralltag
Schröder: Allgemeine Geschäftsbedingungen im TheateralltagSchröder: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Theateralltag
Schröder: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Theateralltag
 
Zukunftstag 2011 - Mädchen, Astronomie, Informatik
Zukunftstag 2011 - Mädchen, Astronomie, InformatikZukunftstag 2011 - Mädchen, Astronomie, Informatik
Zukunftstag 2011 - Mädchen, Astronomie, Informatik
 
Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...
Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...
Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...
 
Karin Fuchs-Gamböck: Unternehmen in die Verantwortung nehmen
Karin Fuchs-Gamböck: Unternehmen in die Verantwortung nehmenKarin Fuchs-Gamböck: Unternehmen in die Verantwortung nehmen
Karin Fuchs-Gamböck: Unternehmen in die Verantwortung nehmen
 
Immanuel - Gott mit uns
Immanuel - Gott mit unsImmanuel - Gott mit uns
Immanuel - Gott mit uns
 
Binder6
Binder6Binder6
Binder6
 

Ähnlich wie Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinnütziger Kultureinrichtungen

Malte C. Boecker: Der Sponsoringerlass in der Diskussion. Die steuerlichen Ko...
Malte C. Boecker: Der Sponsoringerlass in der Diskussion. Die steuerlichen Ko...Malte C. Boecker: Der Sponsoringerlass in der Diskussion. Die steuerlichen Ko...
Malte C. Boecker: Der Sponsoringerlass in der Diskussion. Die steuerlichen Ko...Raabe Verlag
 
Mecking: Die Gründung des Kulturvereins
Mecking: Die Gründung des KulturvereinsMecking: Die Gründung des Kulturvereins
Mecking: Die Gründung des KulturvereinsRaabe Verlag
 
Friederike Meyer-Plath: Professionelles Management „trotz“ Gemeinnützigkeit
Friederike Meyer-Plath: Professionelles Management „trotz“ GemeinnützigkeitFriederike Meyer-Plath: Professionelles Management „trotz“ Gemeinnützigkeit
Friederike Meyer-Plath: Professionelles Management „trotz“ GemeinnützigkeitRaabe Verlag
 
Steuern - Kurzeinführung
Steuern - KurzeinführungSteuern - Kurzeinführung
Steuern - KurzeinführungMarc Werther
 
Gemeinnützigkeit: Rechtsfolgen - Anfordernisse - Steuerbefreiung
Gemeinnützigkeit: Rechtsfolgen - Anfordernisse - SteuerbefreiungGemeinnützigkeit: Rechtsfolgen - Anfordernisse - Steuerbefreiung
Gemeinnützigkeit: Rechtsfolgen - Anfordernisse - SteuerbefreiungKay Krüger
 
Oi steuern gemeinnützige_zuwendungen
Oi steuern gemeinnützige_zuwendungenOi steuern gemeinnützige_zuwendungen
Oi steuern gemeinnützige_zuwendungenfroloo
 

Ähnlich wie Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinnütziger Kultureinrichtungen (6)

Malte C. Boecker: Der Sponsoringerlass in der Diskussion. Die steuerlichen Ko...
Malte C. Boecker: Der Sponsoringerlass in der Diskussion. Die steuerlichen Ko...Malte C. Boecker: Der Sponsoringerlass in der Diskussion. Die steuerlichen Ko...
Malte C. Boecker: Der Sponsoringerlass in der Diskussion. Die steuerlichen Ko...
 
Mecking: Die Gründung des Kulturvereins
Mecking: Die Gründung des KulturvereinsMecking: Die Gründung des Kulturvereins
Mecking: Die Gründung des Kulturvereins
 
Friederike Meyer-Plath: Professionelles Management „trotz“ Gemeinnützigkeit
Friederike Meyer-Plath: Professionelles Management „trotz“ GemeinnützigkeitFriederike Meyer-Plath: Professionelles Management „trotz“ Gemeinnützigkeit
Friederike Meyer-Plath: Professionelles Management „trotz“ Gemeinnützigkeit
 
Steuern - Kurzeinführung
Steuern - KurzeinführungSteuern - Kurzeinführung
Steuern - Kurzeinführung
 
Gemeinnützigkeit: Rechtsfolgen - Anfordernisse - Steuerbefreiung
Gemeinnützigkeit: Rechtsfolgen - Anfordernisse - SteuerbefreiungGemeinnützigkeit: Rechtsfolgen - Anfordernisse - Steuerbefreiung
Gemeinnützigkeit: Rechtsfolgen - Anfordernisse - Steuerbefreiung
 
Oi steuern gemeinnützige_zuwendungen
Oi steuern gemeinnützige_zuwendungenOi steuern gemeinnützige_zuwendungen
Oi steuern gemeinnützige_zuwendungen
 

Mehr von Raabe Verlag

Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Raabe Verlag
 
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebDr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebRaabe Verlag
 
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social WebDavid Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social WebRaabe Verlag
 
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher KulturförderungBirgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher KulturförderungRaabe Verlag
 
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragDr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragRaabe Verlag
 
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstProf. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstRaabe Verlag
 
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und StaatsgarantienRobert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und StaatsgarantienRaabe Verlag
 
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingStephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingRaabe Verlag
 
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortAntonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortRaabe Verlag
 
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenPeter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenRaabe Verlag
 
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneGordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneRaabe Verlag
 
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitOliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitRaabe Verlag
 
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der ZivilgesellschaftMarkus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der ZivilgesellschaftRaabe Verlag
 
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerUlrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerRaabe Verlag
 
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Raabe Verlag
 
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Raabe Verlag
 
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Raabe Verlag
 
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Raabe Verlag
 
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...Raabe Verlag
 
Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil I: Tendenzschutz im Betriebs- und Perso...
Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil I: Tendenzschutz im Betriebs- und Perso...Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil I: Tendenzschutz im Betriebs- und Perso...
Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil I: Tendenzschutz im Betriebs- und Perso...Raabe Verlag
 

Mehr von Raabe Verlag (20)

Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
 
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebDr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
 
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social WebDavid Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
 
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher KulturförderungBirgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
 
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragDr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
 
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstProf. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
 
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und StaatsgarantienRobert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
 
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingStephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
 
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortAntonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
 
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenPeter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
 
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneGordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
 
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitOliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
 
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der ZivilgesellschaftMarkus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
 
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerUlrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
 
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
 
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
 
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
 
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
 
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
 
Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil I: Tendenzschutz im Betriebs- und Perso...
Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil I: Tendenzschutz im Betriebs- und Perso...Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil I: Tendenzschutz im Betriebs- und Perso...
Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil I: Tendenzschutz im Betriebs- und Perso...
 

Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinnütziger Kultureinrichtungen

  • 1. E Steuerrecht E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern Die steuerbegünstigte Vermögensverwal- tung gemeinnütziger Kultureinrichtungen: Vermietung/Verpachtung und Beteiligungen an Gesellschaften Andreas Kerst Andreas Kerst ist Referent in der Bundesfinanzverwaltung. Mandy Risch Mandy Risch ist Inhaberin der Kanzleikooperation EVENTLawyers mit Sitz in Berlin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz. Ferner ist sie Lehrbe- auftragte an der TU Chemnitz und FH Merseburg im Eventrecht. Beide Autoren sind Herausgeber der Gesetzessammlung Event- und Marketingrecht. E Inhalt Seite 3.7 S. 1 1. Einleitung 2 1.1 Steuervergünstigungen für Kulturkörperschaften 2 1.2 Anerkennungsvoraussetzungen 3 2. Wirtschaftliche Betätigungen 4 2.1 Allgemeines 4 2.2 Abgrenzungsfragen 5 3. Abgrenzung der Vermögensverwaltung von wirtschaftlichen Betätigungen 5 3.1 Vermietung und Verpachtung 7 3.2 Beteiligung an Kapitalgesellschaften 9 3.3 Beteiligung an Personengesellschaften 10 4. Zusammenfassung 11 57 Kultur & Recht April 2012
  • 2. E Steuerrecht E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern 1. Einleitung Die steuerbegünstigende Vermögensverwaltung nach § 14 Satz 3 Abgabenord- nung (AO) spielt für gemeinnützige Kultureinrichtungen bzw. Körperschaften eine große Rolle im Hinblick auf die Erweiterung des Vermögensstammes, der dann wieder für ideelle (kulturelle) Zwecke eingesetzt wird. Klassische Fälle der Vermögensnutzung sind die Beteiligung an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile), die verzinsliche Anlage und die Vermietung/Verpachtung unbe- weglichen Vermögens. So wird bei gemeinnützigen Körperschaften, wenn sie der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des Finanzamts über ihre Gemeinnützig- keit vorlegen, der Zinsabschlag für Einkünfte aus Kapitalvermögen in unbegrenz- ter Höhe nicht einbehalten.1 Die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Ge- schäftsbetrieb kann schwierig sein. Zunächst sollen jedoch noch mal kurz die Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechtes zur besseren Einordnung des Themas skizziert werden. Bezüglich der ausführlichen Beschreibung der Tätigkeitsberei- E che gemeinnütziger Kultureinrichtungen sei auf den Beitrag von Prof. Dr. Köster unter E 3.2 verwiesen. 3.7 S. 2 1.1 Steuervergünstigungen für Kulturkörperschaften Das Gemeinnützigkeitsrecht spielt für Kultureinrichtungen eine überragende Bedeutung. Die Gewährung zahlreicher Steuervergünstigungen hängt davon ab, ob ein Kulturverein oder eine Kulturstiftung gemeinnützig ist oder nicht. Ge- meinnützig können nur Körperschaften nach § 1 Körperschaftssteuergesetz (KStG) sein, siehe § 51 Abgabenordnung (AO). Bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit handelt es sich somit um den Status einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, an den die je- weiligen Einzelsteuergesetze die Gewährung einer Steuerbegünstigung oder einer Steuerbefreiung knüpfen. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Verleihung des Gemeinnützigkeitsstatus enthält die Abgabenordnung als steuerliches Mantel- gesetz in den §§ 51 bis 68 AO. Die Einzelsteuergesetze enthalten Regelungen, in welcher Form Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit gewährt werden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen unmittelbaren und mittelbaren Vergünstigungen: Unmittelbare Vergünstigungen sind u.a.: - Steuerbefreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 6 GewStG; - Steuerbegünstigung bei der Umsatzsteuer durch Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG. 57 Kultur & Recht April 2012
  • 3. E Steuerrecht E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern Mittelbare Vergünstigungen: - Gewährung des Sonderausgabenabzugs für den Spender nach § 10b EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (wenn der Spender eine Körperschaft ist) bzw. § 9 Nr. 5 GewStG (bei Spenden aus einem „gewerbesteuerpflichtigen“ Betriebs- vermögen) bei Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen - Gewährung des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG bzw. des sog. sonstigen Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG für Einnahmen aus Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke i. S. d. §§ 52 bis 54 AO im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR)   Für begünstigte Betreuungstätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung, die unter § 3 Nr. 26 EStG fallen: Tätigkeit eines Chorleiters, Dirigenten, Sängers, Theaterschauspielers. ! Der Freibetrag gilt nicht bei Tätigkeiten in steuerpflichtigen wirtschaftli- E chen Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Einrichtungen oder nicht steu- 3.7 erbegünstigten Betrieben gewerblicher Art juristischer Personen des öf- S. 3 fentlichen Rechts.2 Er ist demnach auf den ideellen steuerbefreiten Be- reich und auf Zweckbetriebe (steuerbegünstigte wirtschaftliche Ge- schäftsbetriebe) gemeinnütziger privatrechtlicher Einrichtungen bzw. auf den Hoheitsbereich oder den ideellen und steuerbegünstigten Bereich gemeinnütziger Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts beschränkt.   Freibeitrag gilt nicht für nebenberuflichen Übungsleiter bei sportlichen Veranstaltungen, die nicht Zweckbetrieb des gemeinnützigen Vereins sind. 1.2 Anerkennungsvoraussetzungen Die Freistellung einer Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (z.B. eines Kulturvereins) von der Körperschaft- und Gewerbesteuer auf der Grundlage der §§ 51 bis 68 AO setzt insbesondere voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsfüh- rung ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) im Sinne der §§ 52 bis 54 AO verfolgt. Unter Körperschaften, denen als Steuersubjekt der Gemeinnützigkeits- status verliehen werden kann, sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ver- stehen, § 51 Abs. 1 S. 2 AO. 57 Kultur & Recht April 2012