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Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinnütziger Kultureinrichtungen
1. E Steuerrecht
E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern
Die steuerbegünstigte Vermögensverwal-
tung gemeinnütziger Kultureinrichtungen:
Vermietung/Verpachtung und Beteiligungen
an Gesellschaften
Andreas Kerst
Andreas Kerst ist Referent in der Bundesfinanzverwaltung.
Mandy Risch
Mandy Risch ist Inhaberin der Kanzleikooperation EVENTLawyers mit Sitz in
Berlin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz. Ferner ist sie Lehrbe-
auftragte an der TU Chemnitz und FH Merseburg im Eventrecht. Beide Autoren
sind Herausgeber der Gesetzessammlung Event- und Marketingrecht.
E
Inhalt Seite 3.7
S. 1
1. Einleitung 2
1.1 Steuervergünstigungen für Kulturkörperschaften 2
1.2 Anerkennungsvoraussetzungen 3
2. Wirtschaftliche Betätigungen 4
2.1 Allgemeines 4
2.2 Abgrenzungsfragen 5
3. Abgrenzung der Vermögensverwaltung von wirtschaftlichen
Betätigungen 5
3.1 Vermietung und Verpachtung 7
3.2 Beteiligung an Kapitalgesellschaften 9
3.3 Beteiligung an Personengesellschaften 10
4. Zusammenfassung 11
57 Kultur & Recht April 2012
2. E Steuerrecht
E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern
1. Einleitung
Die steuerbegünstigende Vermögensverwaltung nach § 14 Satz 3 Abgabenord-
nung (AO) spielt für gemeinnützige Kultureinrichtungen bzw. Körperschaften
eine große Rolle im Hinblick auf die Erweiterung des Vermögensstammes, der
dann wieder für ideelle (kulturelle) Zwecke eingesetzt wird. Klassische Fälle der
Vermögensnutzung sind die Beteiligung an Kapitalgesellschaften (Aktien,
GmbH-Anteile), die verzinsliche Anlage und die Vermietung/Verpachtung unbe-
weglichen Vermögens. So wird bei gemeinnützigen Körperschaften, wenn sie der
auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des Finanzamts über ihre Gemeinnützig-
keit vorlegen, der Zinsabschlag für Einkünfte aus Kapitalvermögen in unbegrenz-
ter Höhe nicht einbehalten.1
Die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Ge-
schäftsbetrieb kann schwierig sein. Zunächst sollen jedoch noch mal kurz die
Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechtes zur besseren Einordnung des Themas
skizziert werden. Bezüglich der ausführlichen Beschreibung der Tätigkeitsberei-
E che gemeinnütziger Kultureinrichtungen sei auf den Beitrag von Prof. Dr. Köster
unter E 3.2 verwiesen.
3.7
S. 2
1.1 Steuervergünstigungen für Kulturkörperschaften
Das Gemeinnützigkeitsrecht spielt für Kultureinrichtungen eine überragende
Bedeutung. Die Gewährung zahlreicher Steuervergünstigungen hängt davon ab,
ob ein Kulturverein oder eine Kulturstiftung gemeinnützig ist oder nicht. Ge-
meinnützig können nur Körperschaften nach § 1 Körperschaftssteuergesetz
(KStG) sein, siehe § 51 Abgabenordnung (AO).
Bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit handelt es sich somit um den Status
einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, an den die je-
weiligen Einzelsteuergesetze die Gewährung einer Steuerbegünstigung oder einer
Steuerbefreiung knüpfen. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Verleihung
des Gemeinnützigkeitsstatus enthält die Abgabenordnung als steuerliches Mantel-
gesetz in den §§ 51 bis 68 AO. Die Einzelsteuergesetze enthalten Regelungen, in
welcher Form Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit gewährt werden.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen unmittelbaren und mittelbaren Vergünstigungen:
Unmittelbare Vergünstigungen sind u.a.:
- Steuerbefreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und
von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 6 GewStG;
- Steuerbegünstigung bei der Umsatzsteuer durch Gewährung des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG.
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3. E Steuerrecht
E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern
Mittelbare Vergünstigungen:
- Gewährung des Sonderausgabenabzugs für den Spender nach § 10b EStG
bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (wenn der Spender eine Körperschaft ist) bzw. § 9
Nr. 5 GewStG (bei Spenden aus einem „gewerbesteuerpflichtigen“ Betriebs-
vermögen) bei Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen
- Gewährung des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG bzw. des
sog. sonstigen Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG für Einnahmen
aus Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher
Zwecke i. S. d. §§ 52 bis 54 AO im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen
Einrichtung oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR)
Für begünstigte Betreuungstätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung, die
unter § 3 Nr. 26 EStG fallen: Tätigkeit eines Chorleiters, Dirigenten,
Sängers, Theaterschauspielers.
! Der Freibetrag gilt nicht bei Tätigkeiten in steuerpflichtigen wirtschaftli- E
chen Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Einrichtungen oder nicht steu- 3.7
erbegünstigten Betrieben gewerblicher Art juristischer Personen des öf-
S. 3
fentlichen Rechts.2 Er ist demnach auf den ideellen steuerbefreiten Be-
reich und auf Zweckbetriebe (steuerbegünstigte wirtschaftliche Ge-
schäftsbetriebe) gemeinnütziger privatrechtlicher Einrichtungen bzw. auf
den Hoheitsbereich oder den ideellen und steuerbegünstigten Bereich
gemeinnütziger Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts beschränkt.
Freibeitrag gilt nicht für nebenberuflichen Übungsleiter bei sportlichen
Veranstaltungen, die nicht Zweckbetrieb des gemeinnützigen Vereins sind.
1.2 Anerkennungsvoraussetzungen
Die Freistellung einer Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des
Körperschaftsteuergesetzes (z.B. eines Kulturvereins) von der Körperschaft- und
Gewerbesteuer auf der Grundlage der §§ 51 bis 68 AO setzt insbesondere voraus,
dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsfüh-
rung ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) im Sinne der §§ 52 bis 54 AO
verfolgt. Unter Körperschaften, denen als Steuersubjekt der Gemeinnützigkeits-
status verliehen werden kann, sind die Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ver-
stehen, § 51 Abs. 1 S. 2 AO.
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