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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L7 Allgemeine Verträge




Private Vermittlung durch
Künstleragenturen – Vertragsmuster mit
Erläuterungen


Dr. Frank Lansnicker
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungs- und Arbeitsrecht

Thomas Schwirtzek
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


Inhalt                                                                   Seite


1.    Einleitung                                                             2
2.    Agenturvertrag                                                         3
      § 1 Gegenstand des Vertrages                                           3
      § 2 Vergütung                                                          5
      § 3 Pflichten der Agentur                                              8
      § 4 Pflichten des Vertragspartners                                     8
      § 5 Werbliche Unterlagen, Auslagen                                     9
      § 6 Vollmacht                                                         10
      § 7 Dauer des Vertrages, Kündigung                                    10
      § 8 Besondere Vereinbarungen                                           11
      § 9 Schlussbestimmungen                                                11




                                                                                  L
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                                                                                  S. 1




                                                  18 Kultur & Recht Januar 2003
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L7 Allgemeine Verträge




       1. Einleitung
       Der Agenturvertrag hat nach der letzten Änderung des SGB III und der hierauf basie-
       renden Neuregelung für die private Arbeitsvermittlung zum 27. März 2002 weiter an
                              1
       Bedeutung gewonnen . Bislang war die Schriftform für den Agenturvertrag nicht zwin-
       gend; lediglich die Honorarvereinbarung mit dem Künstler bedurfte zur Wirksamkeit der
       Schriftform. Nunmehr bestimmt § 296 Abs. 1 S. 1 SGB III, dass ein Vermittlervertrag
       insgesamt der schriftlichen Form bedarf und dort vor allem die Vergütung für den Ver-
       mittler anzugeben ist. § 2 der neuen Vermittler-Vergütungsverordnung (VVVO) sieht im
       Übrigen eine Kappungsgrenze für die Vergütung der Agentur bei der Vermittlung des
       Künstlers in ein Arbeitsverhältnis vor.

       Musterverträge sind stets problematisch; sie tragen den besonderen Bedürfnissen der
       Vertragspartner im Einzelfall oftmals nur unzureichend Rechnung. Es muss daher davor
       gewarnt werden, den Mustervertrag unreflektiert zu verwenden oder/und das Muster
       als allein gültige/mögliche Vertragsgestaltung anzusehen. Der Mustervertrag hat viel-
       mehr den Charakter einer Empfehlung. Auf jeden Fall ist zu raten, zunächst die Anmer-
       kungen zu dem Vertrag sorgfältig zu lesen, bevor der Mustervertrag in die eigene Agen-
       turpraxis übernommen wird. In Zweifelsfällen sollte jede Agentur vor Abschluss eines
       Vertrages den gewünschten Vertrag nochmals rechtskundig überprüfen lassen. Das gilt
       vor allem dann, wenn Änderungen oder Ergänzungen an dem Muster vorgenommen
       werden sollen, um ggf. den individuellen Besonderheiten im Einzelfall Rechnung zu
       tragen.
                                                                                  2
       Der Verband der Agenturen für Film, Fernsehen und Theater e. V. (VdA) hat eine
       Schlichtungsstelle errichtet, die bei Streitigkeiten zwischen Künstlern und Agenturen
       oder Agenturen untereinander angerufen werden kann. Die Schlichtungsstelle besteht
       aus zwei Beisitzern, denen ein Richter am Kammergericht (OLG) vorsitzt.




L
7.1
S. 2




       18 Kultur & Recht Januar 2003
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L7 Allgemeine Verträge




2. Agenturvertrag
Zwischen
...................................................................................................................................
nachstehend: Agentur
und
............................................................................................................................
nachstehend: Vertragspartner
wird hiermit folgender Agenturvertrag geschlossen:



                        § 1 Gegenstand des Vertrages
1. Der Vertragspartner beauftragt die Agentur mit der entgeltlichen (nationa-
len/internationalen) Vermittlung von Engagements und Aufträgen in den Bereichen,
Film, Fernsehen, Bühne und soweit hier keine besondere Vereinbarung getroffen wird,
auch für den Bereich Werbung oder/und sonstiger Engagements.
2. Die Tätigkeit der Agentur umfasst neben der reinen Arbeitsvermittlung auch die
Vermittlung von Engagements, die kein Arbeitsverhältnis darstellen, sowie vor allem die
ständige und umfassende Betreuung und ausschließliche Vertretung der beruflichen,
künstlerischen und kommerziellen Interessen des Vertragspartners. Hierzu gehören
insbesondere folgende Serviceleistungen:
- Beratung bei der Auswahl geeigneter Projekte;
- Überwachung der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung von abgeschlossenen
  Verträgen des Vertragspartners (Vertragsmanagement);
- Arbeitsdisposition;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- Karriere- und Imageberatung;
- Sonstige Serviceleistungen:
  ....................................................................................................................................
  ............................................................................................................................
3. Die Parteien der vorliegenden Vereinbarung beabsichtigen und verfolgen eine exklusi-
ve Zusammenarbeit im Rahmen der vorbezeichneten Betreuung; insoweit soll die Beauf-
tragung weiterer Agenturen mit den hier vereinbarten Leistungen unterbleiben, vgl.
hierzu auch § 4 Ziff. 4 dieses Vertrages.                                                                                                L
                                                                                                                                         7.1
Anmerkungen zu § 1:                                                                                                                      S. 3

1. Hinsichtlich des Vertragsgegenstandes wird deutlich unterschieden zwischen der reinen
Arbeitsvermittlung und den sonstigen Agenturleistungen. Diese Trennung ist rechtlich
vorgegeben und unbedingt einzuhalten. Bei Nichtbeachtung gefährdet die Agentur ihre


                                                                                 18 Kultur & Recht Januar 2003
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L7 Allgemeine Verträge




       Honoraransprüche; die so genannte Kappungsgrenze für die Höhe der Vergütung des
       Agentur darf nicht überschritten werden. Während für die reine Arbeitsvermittlung die
       Vorgaben der Vermittler-Vergütungsverordnung vom 27. 06. 2002 (VVVO) zu beachten
       sind, unterliegen Managementleistungen und die Vermittlung von Aufträgen, zu denen
       kein Arbeitsverhältnis begründet wird (z. B. Werbung, Talk-Show-Auftritte u. Ä.) diesen
       Einschränkungen nicht. Diese für das bisherige Recht unbestrittene Auffassung ist nach der
       Neufassung des SGB III aber zumindest angreifbar. So gehören nach § 296 Abs.
        1 S. 3 SGB III zu den Leistungen der Vermittlung „alle Leistungen, die zur Vorbereitung
       und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind“. Beispielhaft nennt der Gesetzgeber
       hierzu die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitssuchenden (des Klienten) sowie die mit
       der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Nach dem weiten Leistungsbegriff in
       § 296 Abs. 1 S. 3 SGB III könnten die Gerichte ggf. auch so genannte Managementleistun-
       gen hierunter fassen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Anmerkungen zu § 5 des
       Mustervertrages). Eine solche Sichtweise ist indes abzulehnen, weil sie den Besonderheiten
       der Künstlervermittlung nicht hinreichend Rechnung trägt. Von der Verordnungsermächti-
       gung in § 292 SGB III, wonach eine Auslandsvermittlung (vgl. die Legaldefinition in
       § 292 SGB III) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesanstalt für Arbeit
       durchgeführt werden darf, wurde bislang kein Gebrauch gemacht.
       Agenturen, die nur auf nationaler Ebene vermitteln, sollten dies in § 1 Ziff. 1. entspre-
       chend klarstellen. Für Auslandsvermittlung gelten aber zumindest derzeit keine Beson-
       derheiten, insbesondere ist auch hier keine besondere Erlaubnis des zuständigen Landes-
       arbeitsamtes mehr erforderlich.
       2. Die Serviceleistungen sind ersichtlich nicht abschließend aufgezählt und können im
       Einzelfall ergänzt oder beschränkt werden. Es sind dabei jedoch vor allem die Beschrän-
       kungen nach dem Rechtsberatungsgesetz zu beachten, wonach die Besorgung fremder
       Rechtsangelegenheiten grundsätzlich ohne eine behördliche Erlaubnis nicht zulässig ist
       (§ 1 RBerG). Zulässig ist dagegen die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten der Klien-
       ten, soweit sie mit der Agenturleistung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen
       (§ 5 Nr. 1 RBerG). Vgl. im Übrigen auch die Anmerkungen zu § 1 Ziff. 1.
       3. Ein besonderes Problem bei der Ausgestaltung eines Agenturvertrages ist das Exklusi-
       vitätsverbot des § 297 Ziff. 4 SGB III. Danach sind Vereinbarungen unwirksam, die
       sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer sich ausschließlich eines
       bestimmten Vermittlers bedient. Ob diese Einschränkung im Bereich der Künstlerver-
       mittlung sinnvoll ist, erscheint zweifelhaft; erfolgreiche Agenturtätigkeit für den Künstler
       erfordert ein gewisses Maß an Kontinuität. Das Muster sieht daher in Ziff. 3 zu § 1 eine
       Sollvorschrift vor und in § 7 des Musters gleichzeitig das Recht, den Vertrag unter Ein-
       haltung der Zweiwochen-Frist des § 621 Nr. 5 BGB zu beenden. Das ist eine „vermit-
       telnde“ Vertragsgestaltung (vgl. auch die Anmerkungen zu § 7 des Musters). Möglich
L
       dürfte es auch sein, eine exklusive Zusammenarbeit festzuschreiben, solange das Recht
7.1
       zur jederzeitigen Vertragsbeendigung aufgenommen wird. Mit der Sollvorschrift, wie sie
S. 4   in dem Muster vorgesehen ist, wird aber letztlich auch eine (in dieser Form zulässige)
       exklusive Zusammenarbeit festgeschrieben. Ob diese Auffassung von allen Gerichten
       geteilt wird, kann jedoch nicht sicher prognostiziert werden.




       18 Kultur & Recht Januar 2003

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  • 1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge Private Vermittlung durch Künstleragenturen – Vertragsmuster mit Erläuterungen Dr. Frank Lansnicker Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungs- und Arbeitsrecht Thomas Schwirtzek Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Inhalt Seite 1. Einleitung 2 2. Agenturvertrag 3 § 1 Gegenstand des Vertrages 3 § 2 Vergütung 5 § 3 Pflichten der Agentur 8 § 4 Pflichten des Vertragspartners 8 § 5 Werbliche Unterlagen, Auslagen 9 § 6 Vollmacht 10 § 7 Dauer des Vertrages, Kündigung 10 § 8 Besondere Vereinbarungen 11 § 9 Schlussbestimmungen 11 L 7.1 S. 1 18 Kultur & Recht Januar 2003
  • 2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge 1. Einleitung Der Agenturvertrag hat nach der letzten Änderung des SGB III und der hierauf basie- renden Neuregelung für die private Arbeitsvermittlung zum 27. März 2002 weiter an 1 Bedeutung gewonnen . Bislang war die Schriftform für den Agenturvertrag nicht zwin- gend; lediglich die Honorarvereinbarung mit dem Künstler bedurfte zur Wirksamkeit der Schriftform. Nunmehr bestimmt § 296 Abs. 1 S. 1 SGB III, dass ein Vermittlervertrag insgesamt der schriftlichen Form bedarf und dort vor allem die Vergütung für den Ver- mittler anzugeben ist. § 2 der neuen Vermittler-Vergütungsverordnung (VVVO) sieht im Übrigen eine Kappungsgrenze für die Vergütung der Agentur bei der Vermittlung des Künstlers in ein Arbeitsverhältnis vor. Musterverträge sind stets problematisch; sie tragen den besonderen Bedürfnissen der Vertragspartner im Einzelfall oftmals nur unzureichend Rechnung. Es muss daher davor gewarnt werden, den Mustervertrag unreflektiert zu verwenden oder/und das Muster als allein gültige/mögliche Vertragsgestaltung anzusehen. Der Mustervertrag hat viel- mehr den Charakter einer Empfehlung. Auf jeden Fall ist zu raten, zunächst die Anmer- kungen zu dem Vertrag sorgfältig zu lesen, bevor der Mustervertrag in die eigene Agen- turpraxis übernommen wird. In Zweifelsfällen sollte jede Agentur vor Abschluss eines Vertrages den gewünschten Vertrag nochmals rechtskundig überprüfen lassen. Das gilt vor allem dann, wenn Änderungen oder Ergänzungen an dem Muster vorgenommen werden sollen, um ggf. den individuellen Besonderheiten im Einzelfall Rechnung zu tragen. 2 Der Verband der Agenturen für Film, Fernsehen und Theater e. V. (VdA) hat eine Schlichtungsstelle errichtet, die bei Streitigkeiten zwischen Künstlern und Agenturen oder Agenturen untereinander angerufen werden kann. Die Schlichtungsstelle besteht aus zwei Beisitzern, denen ein Richter am Kammergericht (OLG) vorsitzt. L 7.1 S. 2 18 Kultur & Recht Januar 2003
  • 3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge 2. Agenturvertrag Zwischen ................................................................................................................................... nachstehend: Agentur und ............................................................................................................................ nachstehend: Vertragspartner wird hiermit folgender Agenturvertrag geschlossen: § 1 Gegenstand des Vertrages 1. Der Vertragspartner beauftragt die Agentur mit der entgeltlichen (nationa- len/internationalen) Vermittlung von Engagements und Aufträgen in den Bereichen, Film, Fernsehen, Bühne und soweit hier keine besondere Vereinbarung getroffen wird, auch für den Bereich Werbung oder/und sonstiger Engagements. 2. Die Tätigkeit der Agentur umfasst neben der reinen Arbeitsvermittlung auch die Vermittlung von Engagements, die kein Arbeitsverhältnis darstellen, sowie vor allem die ständige und umfassende Betreuung und ausschließliche Vertretung der beruflichen, künstlerischen und kommerziellen Interessen des Vertragspartners. Hierzu gehören insbesondere folgende Serviceleistungen: - Beratung bei der Auswahl geeigneter Projekte; - Überwachung der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung von abgeschlossenen Verträgen des Vertragspartners (Vertragsmanagement); - Arbeitsdisposition; - Öffentlichkeitsarbeit; - Karriere- und Imageberatung; - Sonstige Serviceleistungen: .................................................................................................................................... ............................................................................................................................ 3. Die Parteien der vorliegenden Vereinbarung beabsichtigen und verfolgen eine exklusi- ve Zusammenarbeit im Rahmen der vorbezeichneten Betreuung; insoweit soll die Beauf- tragung weiterer Agenturen mit den hier vereinbarten Leistungen unterbleiben, vgl. hierzu auch § 4 Ziff. 4 dieses Vertrages. L 7.1 Anmerkungen zu § 1: S. 3 1. Hinsichtlich des Vertragsgegenstandes wird deutlich unterschieden zwischen der reinen Arbeitsvermittlung und den sonstigen Agenturleistungen. Diese Trennung ist rechtlich vorgegeben und unbedingt einzuhalten. Bei Nichtbeachtung gefährdet die Agentur ihre 18 Kultur & Recht Januar 2003
  • 4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge Honoraransprüche; die so genannte Kappungsgrenze für die Höhe der Vergütung des Agentur darf nicht überschritten werden. Während für die reine Arbeitsvermittlung die Vorgaben der Vermittler-Vergütungsverordnung vom 27. 06. 2002 (VVVO) zu beachten sind, unterliegen Managementleistungen und die Vermittlung von Aufträgen, zu denen kein Arbeitsverhältnis begründet wird (z. B. Werbung, Talk-Show-Auftritte u. Ä.) diesen Einschränkungen nicht. Diese für das bisherige Recht unbestrittene Auffassung ist nach der Neufassung des SGB III aber zumindest angreifbar. So gehören nach § 296 Abs. 1 S. 3 SGB III zu den Leistungen der Vermittlung „alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind“. Beispielhaft nennt der Gesetzgeber hierzu die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitssuchenden (des Klienten) sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Nach dem weiten Leistungsbegriff in § 296 Abs. 1 S. 3 SGB III könnten die Gerichte ggf. auch so genannte Managementleistun- gen hierunter fassen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Anmerkungen zu § 5 des Mustervertrages). Eine solche Sichtweise ist indes abzulehnen, weil sie den Besonderheiten der Künstlervermittlung nicht hinreichend Rechnung trägt. Von der Verordnungsermächti- gung in § 292 SGB III, wonach eine Auslandsvermittlung (vgl. die Legaldefinition in § 292 SGB III) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesanstalt für Arbeit durchgeführt werden darf, wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Agenturen, die nur auf nationaler Ebene vermitteln, sollten dies in § 1 Ziff. 1. entspre- chend klarstellen. Für Auslandsvermittlung gelten aber zumindest derzeit keine Beson- derheiten, insbesondere ist auch hier keine besondere Erlaubnis des zuständigen Landes- arbeitsamtes mehr erforderlich. 2. Die Serviceleistungen sind ersichtlich nicht abschließend aufgezählt und können im Einzelfall ergänzt oder beschränkt werden. Es sind dabei jedoch vor allem die Beschrän- kungen nach dem Rechtsberatungsgesetz zu beachten, wonach die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten grundsätzlich ohne eine behördliche Erlaubnis nicht zulässig ist (§ 1 RBerG). Zulässig ist dagegen die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten der Klien- ten, soweit sie mit der Agenturleistung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (§ 5 Nr. 1 RBerG). Vgl. im Übrigen auch die Anmerkungen zu § 1 Ziff. 1. 3. Ein besonderes Problem bei der Ausgestaltung eines Agenturvertrages ist das Exklusi- vitätsverbot des § 297 Ziff. 4 SGB III. Danach sind Vereinbarungen unwirksam, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient. Ob diese Einschränkung im Bereich der Künstlerver- mittlung sinnvoll ist, erscheint zweifelhaft; erfolgreiche Agenturtätigkeit für den Künstler erfordert ein gewisses Maß an Kontinuität. Das Muster sieht daher in Ziff. 3 zu § 1 eine Sollvorschrift vor und in § 7 des Musters gleichzeitig das Recht, den Vertrag unter Ein- haltung der Zweiwochen-Frist des § 621 Nr. 5 BGB zu beenden. Das ist eine „vermit- telnde“ Vertragsgestaltung (vgl. auch die Anmerkungen zu § 7 des Musters). Möglich L dürfte es auch sein, eine exklusive Zusammenarbeit festzuschreiben, solange das Recht 7.1 zur jederzeitigen Vertragsbeendigung aufgenommen wird. Mit der Sollvorschrift, wie sie S. 4 in dem Muster vorgesehen ist, wird aber letztlich auch eine (in dieser Form zulässige) exklusive Zusammenarbeit festgeschrieben. Ob diese Auffassung von allen Gerichten geteilt wird, kann jedoch nicht sicher prognostiziert werden. 18 Kultur & Recht Januar 2003