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C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




Der (Kultur-) Verein in Krise und
Insolvenz — Teil II
Die Haftung des Kulturvereins und seiner Organe in der Krise und
Perspektiven zur Risikominimierung


Dr. Jens-Christian Posselt
Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts-
recht und Partner der Sozietät Dierkes Partner, Hamburg
                                                                                 C
                                                                                 2.17
Inhalt                                                                  Seite    S. 1


1.    Einleitung                                                            2
2.    Steuerliche Auswirkungen von Krise und Insolvenz auf den
      gemeinnützigen Kulturverein                                           2
2.1   Steuerunschädliche Auslaufphase?                                      2
2.2   Verlust der Gemeinnützigkeit                                          3
3.    Die Haftung im Kulturverein                                           7
3.1   Grundlagen des Haftungsrechts                                         7
3.2   Organhaftung, § 31 BGB                                                8
3.3   Haftung der Organe gegenüber dem Verein                              10
3.4   Haftung des Vorstandes im Steuerrecht                                13
3.5   Reformvorhaben zur Haftung                                           18
3.6   Haftung im Insolvenzfall                                             19
3.7   Haftung der Mitglieder                                               20




         Haftungsklausel bei Zuwendungsbestätigungen                      14




                                                   54 Kultur & Recht Juli 2011
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


       C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




       1.     Einleitung
       Im ersten Teil des Beitrages haben wir die Ursachen und Auswirkungen einer
       Krise des Kulturvereins sowie die Insolvenz des Kulturvereins und den Ablauf
       des Insolvenzverfahrens dargestellt.

       In der Krise des Vereins können sowohl der Verein als auch Dritte (z. B. Mitglie-
       der, Kunden und Lieferanten) einen wirtschaftlichen Schaden erleiden, insbeson-
       dere im Fall einer Insolvenz. Dann stellt sich oft die Frage nach der Verantwor-
       tung für einen solchen Nachteil und es wird nach dem „Schuldigen“ im Verein
C      gesucht. Welcher zumeist ehrenamtlich tätige „Helfer“ denkt aber schon bei Be-
2.17   ginn seiner Tätigkeit an die Möglichkeit einer persönlichen Haftung mit teils
       weitreichenden Konsequenzen?
S. 2
       Im zweiten Teil des Beitrags sollen daher insbesondere Fragen der Haftung der
       Organe des Vereins sowie Perspektiven und Maßnahmen zur Risikominimierung
       aufgezeigt werden. Dem Praktiker sollen Ratschläge an die Hand gegeben wer-
       den, um die verschiedenen Problemstellungen zur Haftung des Kulturvereins und
       seinen (ehrenamtlich) tätigen Organen sowie den (negativen) steuerlichen Folgen
       für seinen Verein zu erkennen und entsprechende Prophylaxe zu betreiben.

       Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die steuerlichen Auswirkungen der Krise und
       Insolvenz auf den Verein und seine Organe. Steuern und Krise stehen in einer
       Wechselbeziehungen: Steuern können die Ursache einer Krise sein, eine Krise
       kann steuerliche Konsequenzen haben. Dieses Wechselspiel soll anhand prakti-
       scher Beispiele dargestellt werden.


       2.     Steuerliche Auswirkungen von Krise und
              Insolvenz auf den gemeinnützigen
              Kulturverein
       Aufgrund der Gemeinnützigkeit und der damit verbundenen Rechte und Pflichten
       des Vereins und seiner Organe ergeben sich vor allem aus steuerrechtlicher Sicht
       Besonderheiten, wenn es um die Folgen einer wirtschaftlichen Krise oder Insol-
       venz geht.


       2.1    Steuerunschädliche Auslaufphase?

       Die Bedeutung dieses Begriffs soll an einem Beispiel erläutert werden:




       54 Kultur & Recht Juli 2011
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




        Der satzungsmäßige gemeinnützige Zweck eines Kulturvereins ist die
        Förderung der Erhaltung und Pflege eines Kunstdenkmals. Die Verbind-
lichkeiten führen dazu, dass der Vorstand Insolvenzantrag stellt. Das Insolvenz-
verfahren wird eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, der die Aufgabe hat,
die bestehenden Verbindlichkeiten im Rahmen seiner Möglichkeiten aus dem
noch vorhandenen Vermögen des Vereins zu begleichen.

Dem Insolvenzverwalter stellt sich die Frage, ob sich die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens auch auf den satzungsmäßigen Zweck des Kulturvereins aus-
wirkt, d. h. der Verein weiter gemeinnützig ist oder nicht. Da der Zweck des
Vereins im Stadium der Insolvenz hauptsächlich bzw. ausschließlich noch darauf
gerichtet ist, die vorhandenen Verbindlichkeiten zu begleichen („Vermögensver-        C
waltung“), könnte dies im Umkehrschluss heißen, dass der eigentliche Satzungs-        2.17
zweck – die Förderung und Erhaltung des Kunstdenkmals – aufgegeben wird und           S. 3
somit der Status der steuervergünstigenden Gemeinnützigkeit hinfällig wird.

Ob ein von einem Insolvenzverfahren betroffener Verein die sich theoretisch
zusätzlich – aus dem Verlust der Gemeinnützigkeit – ergebenden erhöhten steuer-
lichen Verbindlichkeiten im Laufe des Insolvenzverfahrens tragen muss, oder ob
dem Verein eine sogenannte steuerunschädliche Auslaufphase zusteht, ist bislang
in der Wissenschaft und Rechtsprechung unterschiedlich bewertet worden.

Der Bundesfinanzhof1 hat entschieden, dass eine Körperschaftssteuerbefreiung
endet, sofern die eigentliche steuerbegünstigende Tätigkeit eingestellt und über
das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird. So war in
dem entschiedenen Fall ausschlaggebend, dass die tatsächliche Geschäftsführung
gemäß § 63 Abs. 1 AO während des Insolvenzverfahrens nicht mehr den sat-
zungsmäßigen Bestimmungen hinsichtlich der Steuervergünstigung entspricht,
somit keine steuerlich begünstigte Abwicklungsphase zugebilligt werden konnte.
Nach dieser Entscheidung dürfte etwaig anderslautenden unter-instanzlichen
Entscheidungen2 und den teilweise in der Literatur vertretenen Ansichten3 der
Boden entzogen sein.


2.2    Verlust der Gemeinnützigkeit

Als Auslöser für eine wirtschaftliche Krise oder gar Insolvenz ist das Risiko eines
Verlustes der Gemeinnützigkeit zu berücksichtigen, verbergen sich doch gerade
hier wesentliche finanzielle Pflichten für den Kulturverein.

Für die Aberkennung bzw. den Verlust des Status der Gemeinnützigkeit kommen
sowohl Verstöße gegen die formelle als auch Verstöße gegen die materielle Ge-
meinnützigkeit in Betracht.4 Vor allem im Bereich der gemeinnützigen Unbe-
denklichkeit der Vereinssatzung, § 59 AO, als auch bei Verstößen der tatsächli-
chen Geschäftsführung, der Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
oder einer überwiegend wirtschaftlichen Betätigung des Kulturvereins ergeben
sich die praktischen Anwendungsfälle des in Rede stehenden Problemkreises.

                                                       54 Kultur & Recht Juli 2011
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


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       Beispiele für den Verlust der Gemeinnützigkeit

       Änderung des Satzungszwecks:

              Der ausschließliche Satzungszweck einer gemeinnützigen Körperschaft
              besteht in der Förderung der Kunst und Kultur. Seit vier Jahren wird je-
       doch stattdessen Wissenschaft und Forschung gefördert, ohne dass die Änderung
       des Zwecks durch die Mitglieder des Vereins beschlossen und eine Satzungsände-
       rung in das Vereinsregister eingetragen wurde. Bei der Bearbeitung der Steuerer-
       klärung im Finanzamt fällt dieser Umstand auf.
C      Folge:
2.17
S. 4   In dem Fall ist damit zu rechnen, dass die Gemeinnützigkeit aberkannt wird und
       die Finanzverwaltung über die sich daraus ergebenen Konsequenzen zu entschei-
       den hat.5 Liegt nur ein geringfügiger Verstoß vor, so sind Nachbesteuerungen
       nicht zwingend. Bei nicht nur geringfügigen – hier besteht ein Wertungsspielraum
       der Finanzverwaltung – Verstößen hingegen kommt schon eine Nachbesteuerung
       für einzelne Veranlagungszeiträume in Betracht. Sollte ein qualifizierter Verstoß
       als Grund für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen, so kommt es zu
       einer Rückversteuerung über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren.

       Aufhebung der Vermögensbindung

               Ein Verein unterhält einen Theaterbetrieb auf einem Kulturdampfer und
               hat in seiner Satzung die Bestimmung über die Vermögensbindung nach-
       träglich so geändert, dass bei Auflösung des Vereins das Vermögen an eine ge-
       werbliche Theatergesellschaft übertragen wird. Die Satzungsänderung wird ins
       Vereinsregister eingetragen.

       Folge:

       In dem Fall wurde dem Verein die Gemeinnützigkeit nicht entzogen, sondern er
       hat sie selbst aufgegeben. Im Wirtschaftsjahr der Eintragung der Satzungsände-
       rung in das Vereinsregister gilt der Theaterbetrieb steuerrechtlich als von Anfang
       an nicht gemeinnützig. Somit kommt es gegebenenfalls zu einer Nachbesteuerung
       für die letzten zehn Jahre.6

       Aktuelle Praxisfälle:

       Weitere Praxisfälle auch außerhalb des Kulturbetriebes machen die Brisanz deut-
       lich.




       54 Kultur & Recht Juli 2011

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Posselt: Der (Kultur-) Verein in Krise und Insolvenz — Teil II

  • 1. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Der (Kultur-) Verein in Krise und Insolvenz — Teil II Die Haftung des Kulturvereins und seiner Organe in der Krise und Perspektiven zur Risikominimierung Dr. Jens-Christian Posselt Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- recht und Partner der Sozietät Dierkes Partner, Hamburg C 2.17 Inhalt Seite S. 1 1. Einleitung 2 2. Steuerliche Auswirkungen von Krise und Insolvenz auf den gemeinnützigen Kulturverein 2 2.1 Steuerunschädliche Auslaufphase? 2 2.2 Verlust der Gemeinnützigkeit 3 3. Die Haftung im Kulturverein 7 3.1 Grundlagen des Haftungsrechts 7 3.2 Organhaftung, § 31 BGB 8 3.3 Haftung der Organe gegenüber dem Verein 10 3.4 Haftung des Vorstandes im Steuerrecht 13 3.5 Reformvorhaben zur Haftung 18 3.6 Haftung im Insolvenzfall 19 3.7 Haftung der Mitglieder 20 Haftungsklausel bei Zuwendungsbestätigungen 14 54 Kultur & Recht Juli 2011
  • 2. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen 1. Einleitung Im ersten Teil des Beitrages haben wir die Ursachen und Auswirkungen einer Krise des Kulturvereins sowie die Insolvenz des Kulturvereins und den Ablauf des Insolvenzverfahrens dargestellt. In der Krise des Vereins können sowohl der Verein als auch Dritte (z. B. Mitglie- der, Kunden und Lieferanten) einen wirtschaftlichen Schaden erleiden, insbeson- dere im Fall einer Insolvenz. Dann stellt sich oft die Frage nach der Verantwor- tung für einen solchen Nachteil und es wird nach dem „Schuldigen“ im Verein C gesucht. Welcher zumeist ehrenamtlich tätige „Helfer“ denkt aber schon bei Be- 2.17 ginn seiner Tätigkeit an die Möglichkeit einer persönlichen Haftung mit teils weitreichenden Konsequenzen? S. 2 Im zweiten Teil des Beitrags sollen daher insbesondere Fragen der Haftung der Organe des Vereins sowie Perspektiven und Maßnahmen zur Risikominimierung aufgezeigt werden. Dem Praktiker sollen Ratschläge an die Hand gegeben wer- den, um die verschiedenen Problemstellungen zur Haftung des Kulturvereins und seinen (ehrenamtlich) tätigen Organen sowie den (negativen) steuerlichen Folgen für seinen Verein zu erkennen und entsprechende Prophylaxe zu betreiben. Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die steuerlichen Auswirkungen der Krise und Insolvenz auf den Verein und seine Organe. Steuern und Krise stehen in einer Wechselbeziehungen: Steuern können die Ursache einer Krise sein, eine Krise kann steuerliche Konsequenzen haben. Dieses Wechselspiel soll anhand prakti- scher Beispiele dargestellt werden. 2. Steuerliche Auswirkungen von Krise und Insolvenz auf den gemeinnützigen Kulturverein Aufgrund der Gemeinnützigkeit und der damit verbundenen Rechte und Pflichten des Vereins und seiner Organe ergeben sich vor allem aus steuerrechtlicher Sicht Besonderheiten, wenn es um die Folgen einer wirtschaftlichen Krise oder Insol- venz geht. 2.1 Steuerunschädliche Auslaufphase? Die Bedeutung dieses Begriffs soll an einem Beispiel erläutert werden: 54 Kultur & Recht Juli 2011
  • 3. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Der satzungsmäßige gemeinnützige Zweck eines Kulturvereins ist die Förderung der Erhaltung und Pflege eines Kunstdenkmals. Die Verbind- lichkeiten führen dazu, dass der Vorstand Insolvenzantrag stellt. Das Insolvenz- verfahren wird eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, der die Aufgabe hat, die bestehenden Verbindlichkeiten im Rahmen seiner Möglichkeiten aus dem noch vorhandenen Vermögen des Vereins zu begleichen. Dem Insolvenzverwalter stellt sich die Frage, ob sich die Eröffnung des Insol- venzverfahrens auch auf den satzungsmäßigen Zweck des Kulturvereins aus- wirkt, d. h. der Verein weiter gemeinnützig ist oder nicht. Da der Zweck des Vereins im Stadium der Insolvenz hauptsächlich bzw. ausschließlich noch darauf gerichtet ist, die vorhandenen Verbindlichkeiten zu begleichen („Vermögensver- C waltung“), könnte dies im Umkehrschluss heißen, dass der eigentliche Satzungs- 2.17 zweck – die Förderung und Erhaltung des Kunstdenkmals – aufgegeben wird und S. 3 somit der Status der steuervergünstigenden Gemeinnützigkeit hinfällig wird. Ob ein von einem Insolvenzverfahren betroffener Verein die sich theoretisch zusätzlich – aus dem Verlust der Gemeinnützigkeit – ergebenden erhöhten steuer- lichen Verbindlichkeiten im Laufe des Insolvenzverfahrens tragen muss, oder ob dem Verein eine sogenannte steuerunschädliche Auslaufphase zusteht, ist bislang in der Wissenschaft und Rechtsprechung unterschiedlich bewertet worden. Der Bundesfinanzhof1 hat entschieden, dass eine Körperschaftssteuerbefreiung endet, sofern die eigentliche steuerbegünstigende Tätigkeit eingestellt und über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird. So war in dem entschiedenen Fall ausschlaggebend, dass die tatsächliche Geschäftsführung gemäß § 63 Abs. 1 AO während des Insolvenzverfahrens nicht mehr den sat- zungsmäßigen Bestimmungen hinsichtlich der Steuervergünstigung entspricht, somit keine steuerlich begünstigte Abwicklungsphase zugebilligt werden konnte. Nach dieser Entscheidung dürfte etwaig anderslautenden unter-instanzlichen Entscheidungen2 und den teilweise in der Literatur vertretenen Ansichten3 der Boden entzogen sein. 2.2 Verlust der Gemeinnützigkeit Als Auslöser für eine wirtschaftliche Krise oder gar Insolvenz ist das Risiko eines Verlustes der Gemeinnützigkeit zu berücksichtigen, verbergen sich doch gerade hier wesentliche finanzielle Pflichten für den Kulturverein. Für die Aberkennung bzw. den Verlust des Status der Gemeinnützigkeit kommen sowohl Verstöße gegen die formelle als auch Verstöße gegen die materielle Ge- meinnützigkeit in Betracht.4 Vor allem im Bereich der gemeinnützigen Unbe- denklichkeit der Vereinssatzung, § 59 AO, als auch bei Verstößen der tatsächli- chen Geschäftsführung, der Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder einer überwiegend wirtschaftlichen Betätigung des Kulturvereins ergeben sich die praktischen Anwendungsfälle des in Rede stehenden Problemkreises. 54 Kultur & Recht Juli 2011
  • 4. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Beispiele für den Verlust der Gemeinnützigkeit Änderung des Satzungszwecks: Der ausschließliche Satzungszweck einer gemeinnützigen Körperschaft besteht in der Förderung der Kunst und Kultur. Seit vier Jahren wird je- doch stattdessen Wissenschaft und Forschung gefördert, ohne dass die Änderung des Zwecks durch die Mitglieder des Vereins beschlossen und eine Satzungsände- rung in das Vereinsregister eingetragen wurde. Bei der Bearbeitung der Steuerer- klärung im Finanzamt fällt dieser Umstand auf. C Folge: 2.17 S. 4 In dem Fall ist damit zu rechnen, dass die Gemeinnützigkeit aberkannt wird und die Finanzverwaltung über die sich daraus ergebenen Konsequenzen zu entschei- den hat.5 Liegt nur ein geringfügiger Verstoß vor, so sind Nachbesteuerungen nicht zwingend. Bei nicht nur geringfügigen – hier besteht ein Wertungsspielraum der Finanzverwaltung – Verstößen hingegen kommt schon eine Nachbesteuerung für einzelne Veranlagungszeiträume in Betracht. Sollte ein qualifizierter Verstoß als Grund für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen, so kommt es zu einer Rückversteuerung über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren. Aufhebung der Vermögensbindung Ein Verein unterhält einen Theaterbetrieb auf einem Kulturdampfer und hat in seiner Satzung die Bestimmung über die Vermögensbindung nach- träglich so geändert, dass bei Auflösung des Vereins das Vermögen an eine ge- werbliche Theatergesellschaft übertragen wird. Die Satzungsänderung wird ins Vereinsregister eingetragen. Folge: In dem Fall wurde dem Verein die Gemeinnützigkeit nicht entzogen, sondern er hat sie selbst aufgegeben. Im Wirtschaftsjahr der Eintragung der Satzungsände- rung in das Vereinsregister gilt der Theaterbetrieb steuerrechtlich als von Anfang an nicht gemeinnützig. Somit kommt es gegebenenfalls zu einer Nachbesteuerung für die letzten zehn Jahre.6 Aktuelle Praxisfälle: Weitere Praxisfälle auch außerhalb des Kulturbetriebes machen die Brisanz deut- lich. 54 Kultur & Recht Juli 2011