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C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




Freie Orchester
Strukturen, Risiken, Lösungen


Dr. Carsten Markfort, Lic. en droit
Rechtsanwalt und Partner der Medienrechtssozietät Scheuermann Westerhoff
Strittmatter, Berlin (www.sws-law.com) Fachanwalt für Urheber- und Medien-
recht

                                                                             C
Inhalt                                                              Seite    2.12
                                                                             S. 1
1.    Einleitung                                                        3
2.    Freie Orchester – ein Musikerleben aus arbeits-, steuer– und
      sozialversicherungsrechtlicher Perspektive                        5
2.1   Arbeitsrecht                                                      6
2.2   Sozialversicherungsrecht                                          9
2.3   Steuerrecht                                                      12
2.4   Fazit                                                            15
3.    Gesellschaftsrechtliche Strukturierung                           15
3.1   Eingetragener Verein (e. V.)                                     16
3.2   Strukturvarianten                                                16
3.3   GmbH                                                             17
3.4   Limited oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)        17
3.5   Eingetragene Genossenschaft (eG)                                 18
3.6   Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)                           18
3.7   e. V. beauftragt GbR                                             18
3.8   Fazit                                                            19




      Prüfungskriterien des BAG zur Abgrenzung von Arbeits-
      und freien Dienstverhältnissen                                    9

      Prüfungskriterien des BSG zur Abgrenzung von
      Beschäftigungsverhältnissen und selbständiger Tätigkeit          12

      Prüfungskriterien des BFH zur Abgrenzung von
      nichtselbständiger zu selbständiger Tätigkeit                    14




                                           43 Kultur & Recht Dezember 2008
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


       C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




       Freie Orchester gehen ungewöhnliche Wege. Das gilt nicht nur für manche Pro-
       grammgestaltung, sondern auch im Hinblick auf ihre rechtlichen Strukturen.
       Fernab von tarifvertraglichen Bindungen, arbeitet ein Großteil der Klangkörper
       mit freien Musikern. Wie diese Praxis aus dem Blickwinkel von Arbeits-, Sozial-
       versicherungs- und Steuerrecht zu beurteilen ist, will dieser Aufsatz näher be-
       leuchten. Der zweite Teil beschäftigt sich vor diesem Hintergrund mit Grundla-
       gen und Varianten denkbarer Rechtsformen eines freien Orchesters, ausgehend
       vom typischen Beispiel eines eingetragenen Vereins.



C
2.12
S. 2




       43 Kultur & Recht Dezember 2008
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




1.     Einleitung
Die Orchesterlandschaft in Deutschland ist einzigartig. Den guten Ruf deutscher
Orchester begründeten in erster Linie die großen städtischen oder Staatsorchester
und die vor allem nach dem 1. und 2. Weltkrieg gegründeten Rundfunkklangkör-
per – die öffentlichen Kulturorchester1. Ausgestattet mit erheblichen Subventio-
nen ihrer Träger, reichten die Mittel, um höchstqualifizierte Musiker aus der
ganzen Welt und ebensolche Dirigenten zu verpflichten und eine ganze Saison
mit regelmäßigen Konzerten oder Opern zu gestalten.

Liegt es daran, dass die Blütezeit der subventionierten Kultur verblasst? Bringt     C
unsere Gesellschaft immer mehr Musiker hervor? Oder wollen mehr und mehr             2.12
Musiker sich aus tarifvertragsbedingten Bequemlichkeiten befreien und stattdes-
sen experimentieren? Man kann jedenfalls feststellen, dass die Zahl an Orches-       S. 3
tern in freier Trägerschaft in den vergangenen 20 Jahren erheblich zugenommen
hat. Allein unter dem Stichwort „Kammerphilharmonie“ wirft Google etwa
405.000 Links aus.2 Hier finden sich auf den ersten Seiten ganz unterschiedliche
Zusammenschlüsse, wie die Deutsche Kammerphilharmonie Bremen, die Westfä-
lische Kammerphilharmonie Gütersloh, die Kammerphilharmonie Amadé oder
die erst jüngst gegründete Jüdische Kammerphilharmonie. Das beweisen aber
auch ebenso plakativ – und sicherlich etwas fundierter – die Statistiken, die der
Deutsche Musikrat zu den Neugründungen von Ensembles für Alte und Neue
Musik veröffentlicht hat.3 Diese haben ab Mitte der Achtziger Jahre deutliche
Zuwächse zu verzeichnen. Etwas mühsamer, aber nicht minder instruktiv ist es,
wenn man sich die beim Deutschen Musikrat geführten Listen der in Deutschland
tätigen professionellen Kammerorchester ansieht. Von 81 gelisteten Klangkörpern
wurden 35 in den letzten zwanzig Jahren gegründet.4 Bei den freiberuflich tätigen
Orchestermusikern verzeichnet die Statistik für die Jahre 2002 bis 2005 einen
Zuwachs von 33,5 %.5 Demgegenüber reduzierten sich die Planstellen in den
Kulturorchestern seit 1992 um gut 17 %.6

Freie Orchester treten in unterschiedlichen Rechtsformen an die Öffentlichkeit.
Es gibt eingetragene Vereine, die als Trägerverein eines Orchesters fungieren. Es
gibt Orchestervereine. Es gibt gemeinnützige GmbHs, deren Orchestermitglieder
allesamt Gesellschafter sind. Es gibt Musiker, die sich in einer Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts (GbR) zusammenfinden. Und es gibt diejenigen, die sich bislang
noch nicht viele Gedanken um die rechtliche Form ihrer Zusammenarbeit ge-
macht haben oder aus anderen Gründen keine Angaben zu ihrer Rechtsform ma-
chen.

Die Mehrzahl der beim Deutschen Musikrat geführten Kammerorchester ist ver-
einsrechtlich organisiert. Immerhin ein Drittel macht keine besonderen Angaben
zur Rechtsform.7




                                                43 Kultur & Recht Dezember 2008
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       C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




       Nicht immer ist den Mitwirkenden klar, in welcher Rechtsform sie tatsächlich
       zusammenarbeiten und welche Folgen dies in rechtlicher Hinsicht haben kann.
       Einig sind sich alle Vertreter der Spezies „Freies Orchester“ meist jedoch in ei-
       nem mehr oder weniger stark ausgeprägten basisdemokratischen Verständnis
       ihrer Arbeit und dem Willen, frei von Fremdbestimmung ihr Programm, ihren
       künstlerischen Leiter und ihre Orchesterkollegen selbst auswählen zu können.

       Solche Orchester haben es gemeinhin schwer. Mit dem Verkauf von Eintrittskar-
       ten allein lässt sich die Arbeit nicht finanzieren. Subventionen sind rar und Spon-
       soren sind nicht einfach zu finden, geschweige denn zu binden. Fördervereine
       bieten mehr moralische als substantielle finanzielle Unterstützung. Die Mitglieder
C      eines solchen Orchesters gehen daher fast immer auch noch anderen Tätigkeiten
2.12   nach. Sie sind Musikschullehrer, Professoren, sonstwie freischaffend oder auch
S. 4   hauptberufliches Mitglied eines subventionierten Kulturorchesters. Ein fester
       Stamm, der einen Großteil der Projekte eines freien Orchesters bestreitet, schält
       sich gleichwohl immer heraus.

       So unterschiedlich, wie die Beweggründe, Strukturen und die Praxis bei jedem
       Orchester im Einzelnen sind, so unterschiedlich stellen sich auch die rechtlichen
       Fragen und Probleme dar. Diese liegen in erster Linie im Arbeits- und Sozialver-
       sicherungsrecht.

       Die nachfolgenden Ausführungen wollen die üblichen Fragen und Schwierigkei-
       ten, die sich vor diesem Hintergrund stellen, anreißen und die Bandbreite an
       rechtlichen Einschätzungen und strukturellen Möglichkeiten verdeutlichen. Eine
       typische Struktur ist dabei das regel- oder unregelmäßige Engagement von Musi-
       kern durch einen Orchesterträger, meist einen eingetragen Verein.8 Es ist keines-
       wegs so, dass bei der Zusammenstellung eines solchen freien Orchesters gleich
       mit jedem Musiker ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis entsteht.9 Um das
       beurteilen zu können, müssen jedoch eine Reihe von Aspekten berücksichtigt
       werden. Die wesentlichen Kriterien aus arbeits-, steuer- und sozialversicherungs-
       rechtlicher Sicht werden deshalb nachfolgend dargestellt.10

       In einem zweiten Teil erfolgt ein Überblick über strukturelle Gestaltungsmög-
       lichkeiten am Beispiel eines vereinsrechtlich organisierten Orchesters, in dem
       Varianten der Zusammenarbeit erörtert werden.




       43 Kultur & Recht Dezember 2008

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  • 1. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Freie Orchester Strukturen, Risiken, Lösungen Dr. Carsten Markfort, Lic. en droit Rechtsanwalt und Partner der Medienrechtssozietät Scheuermann Westerhoff Strittmatter, Berlin (www.sws-law.com) Fachanwalt für Urheber- und Medien- recht C Inhalt Seite 2.12 S. 1 1. Einleitung 3 2. Freie Orchester – ein Musikerleben aus arbeits-, steuer– und sozialversicherungsrechtlicher Perspektive 5 2.1 Arbeitsrecht 6 2.2 Sozialversicherungsrecht 9 2.3 Steuerrecht 12 2.4 Fazit 15 3. Gesellschaftsrechtliche Strukturierung 15 3.1 Eingetragener Verein (e. V.) 16 3.2 Strukturvarianten 16 3.3 GmbH 17 3.4 Limited oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 17 3.5 Eingetragene Genossenschaft (eG) 18 3.6 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 18 3.7 e. V. beauftragt GbR 18 3.8 Fazit 19 Prüfungskriterien des BAG zur Abgrenzung von Arbeits- und freien Dienstverhältnissen 9 Prüfungskriterien des BSG zur Abgrenzung von Beschäftigungsverhältnissen und selbständiger Tätigkeit 12 Prüfungskriterien des BFH zur Abgrenzung von nichtselbständiger zu selbständiger Tätigkeit 14 43 Kultur & Recht Dezember 2008
  • 2. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Freie Orchester gehen ungewöhnliche Wege. Das gilt nicht nur für manche Pro- grammgestaltung, sondern auch im Hinblick auf ihre rechtlichen Strukturen. Fernab von tarifvertraglichen Bindungen, arbeitet ein Großteil der Klangkörper mit freien Musikern. Wie diese Praxis aus dem Blickwinkel von Arbeits-, Sozial- versicherungs- und Steuerrecht zu beurteilen ist, will dieser Aufsatz näher be- leuchten. Der zweite Teil beschäftigt sich vor diesem Hintergrund mit Grundla- gen und Varianten denkbarer Rechtsformen eines freien Orchesters, ausgehend vom typischen Beispiel eines eingetragenen Vereins. C 2.12 S. 2 43 Kultur & Recht Dezember 2008
  • 3. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen 1. Einleitung Die Orchesterlandschaft in Deutschland ist einzigartig. Den guten Ruf deutscher Orchester begründeten in erster Linie die großen städtischen oder Staatsorchester und die vor allem nach dem 1. und 2. Weltkrieg gegründeten Rundfunkklangkör- per – die öffentlichen Kulturorchester1. Ausgestattet mit erheblichen Subventio- nen ihrer Träger, reichten die Mittel, um höchstqualifizierte Musiker aus der ganzen Welt und ebensolche Dirigenten zu verpflichten und eine ganze Saison mit regelmäßigen Konzerten oder Opern zu gestalten. Liegt es daran, dass die Blütezeit der subventionierten Kultur verblasst? Bringt C unsere Gesellschaft immer mehr Musiker hervor? Oder wollen mehr und mehr 2.12 Musiker sich aus tarifvertragsbedingten Bequemlichkeiten befreien und stattdes- sen experimentieren? Man kann jedenfalls feststellen, dass die Zahl an Orches- S. 3 tern in freier Trägerschaft in den vergangenen 20 Jahren erheblich zugenommen hat. Allein unter dem Stichwort „Kammerphilharmonie“ wirft Google etwa 405.000 Links aus.2 Hier finden sich auf den ersten Seiten ganz unterschiedliche Zusammenschlüsse, wie die Deutsche Kammerphilharmonie Bremen, die Westfä- lische Kammerphilharmonie Gütersloh, die Kammerphilharmonie Amadé oder die erst jüngst gegründete Jüdische Kammerphilharmonie. Das beweisen aber auch ebenso plakativ – und sicherlich etwas fundierter – die Statistiken, die der Deutsche Musikrat zu den Neugründungen von Ensembles für Alte und Neue Musik veröffentlicht hat.3 Diese haben ab Mitte der Achtziger Jahre deutliche Zuwächse zu verzeichnen. Etwas mühsamer, aber nicht minder instruktiv ist es, wenn man sich die beim Deutschen Musikrat geführten Listen der in Deutschland tätigen professionellen Kammerorchester ansieht. Von 81 gelisteten Klangkörpern wurden 35 in den letzten zwanzig Jahren gegründet.4 Bei den freiberuflich tätigen Orchestermusikern verzeichnet die Statistik für die Jahre 2002 bis 2005 einen Zuwachs von 33,5 %.5 Demgegenüber reduzierten sich die Planstellen in den Kulturorchestern seit 1992 um gut 17 %.6 Freie Orchester treten in unterschiedlichen Rechtsformen an die Öffentlichkeit. Es gibt eingetragene Vereine, die als Trägerverein eines Orchesters fungieren. Es gibt Orchestervereine. Es gibt gemeinnützige GmbHs, deren Orchestermitglieder allesamt Gesellschafter sind. Es gibt Musiker, die sich in einer Gesellschaft bür- gerlichen Rechts (GbR) zusammenfinden. Und es gibt diejenigen, die sich bislang noch nicht viele Gedanken um die rechtliche Form ihrer Zusammenarbeit ge- macht haben oder aus anderen Gründen keine Angaben zu ihrer Rechtsform ma- chen. Die Mehrzahl der beim Deutschen Musikrat geführten Kammerorchester ist ver- einsrechtlich organisiert. Immerhin ein Drittel macht keine besonderen Angaben zur Rechtsform.7 43 Kultur & Recht Dezember 2008
  • 4. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Nicht immer ist den Mitwirkenden klar, in welcher Rechtsform sie tatsächlich zusammenarbeiten und welche Folgen dies in rechtlicher Hinsicht haben kann. Einig sind sich alle Vertreter der Spezies „Freies Orchester“ meist jedoch in ei- nem mehr oder weniger stark ausgeprägten basisdemokratischen Verständnis ihrer Arbeit und dem Willen, frei von Fremdbestimmung ihr Programm, ihren künstlerischen Leiter und ihre Orchesterkollegen selbst auswählen zu können. Solche Orchester haben es gemeinhin schwer. Mit dem Verkauf von Eintrittskar- ten allein lässt sich die Arbeit nicht finanzieren. Subventionen sind rar und Spon- soren sind nicht einfach zu finden, geschweige denn zu binden. Fördervereine bieten mehr moralische als substantielle finanzielle Unterstützung. Die Mitglieder C eines solchen Orchesters gehen daher fast immer auch noch anderen Tätigkeiten 2.12 nach. Sie sind Musikschullehrer, Professoren, sonstwie freischaffend oder auch S. 4 hauptberufliches Mitglied eines subventionierten Kulturorchesters. Ein fester Stamm, der einen Großteil der Projekte eines freien Orchesters bestreitet, schält sich gleichwohl immer heraus. So unterschiedlich, wie die Beweggründe, Strukturen und die Praxis bei jedem Orchester im Einzelnen sind, so unterschiedlich stellen sich auch die rechtlichen Fragen und Probleme dar. Diese liegen in erster Linie im Arbeits- und Sozialver- sicherungsrecht. Die nachfolgenden Ausführungen wollen die üblichen Fragen und Schwierigkei- ten, die sich vor diesem Hintergrund stellen, anreißen und die Bandbreite an rechtlichen Einschätzungen und strukturellen Möglichkeiten verdeutlichen. Eine typische Struktur ist dabei das regel- oder unregelmäßige Engagement von Musi- kern durch einen Orchesterträger, meist einen eingetragen Verein.8 Es ist keines- wegs so, dass bei der Zusammenstellung eines solchen freien Orchesters gleich mit jedem Musiker ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis entsteht.9 Um das beurteilen zu können, müssen jedoch eine Reihe von Aspekten berücksichtigt werden. Die wesentlichen Kriterien aus arbeits-, steuer- und sozialversicherungs- rechtlicher Sicht werden deshalb nachfolgend dargestellt.10 In einem zweiten Teil erfolgt ein Überblick über strukturelle Gestaltungsmög- lichkeiten am Beispiel eines vereinsrechtlich organisierten Orchesters, in dem Varianten der Zusammenarbeit erörtert werden. 43 Kultur & Recht Dezember 2008