SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 14
Downloaden Sie, um offline zu lesen
Spruchverfahren aktuell
             Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting,
                     Organverträgen und Fusionen

    Nr. 7/2013 vom 14. März 2013                                    ISSN 2195-7274




                                   Inhaltsübersicht



Entscheidungen zu Spruchverfahren:

BGH zu den Voraussetzungen des Andienungsrechts nach § 39c WpÜG, S. 122



Abgeschlossene Spruchverfahren:

Autania Aktiengesellschaft, S. 130; DBV-Winterthur Holding AG



Anstehende Spruchverfahren:

Mannheimer Holding AG, S. 131

Squeeze-out bei Tognum AG nach Vergleich wirksam, S. 133




Die Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und
online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint
jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen
wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: Verteiler@SpruchZ.de

Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann
eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.




Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013        SpruchZ 2013                         Seite 121
Entscheidungen zu Spruchverfahren




BGH zu den Voraussetzungen des Andienungsrechts
nach § 39c WpÜG

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012, Az. II ZR 198/11 – Landesbank Berlin Holding AG

vorgehend: LG Berlin, Entscheidung vom 11.12.2008 - 93 O 22/08, ZIP 2010,884
KG, Entscheidung vom 11.08.2011 - 2 U 3/09


Leitsatz des BGH:

Ein Übernahmerecht nach § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG - und damit ein Andienungs-
recht nach § 39c WpÜG - besteht nur dann, wenn dem Bieter bei Ablauf der
(weiteren) Annahmefrist nach § 16 WpÜG Aktien der Zielgesellschaft in Höhe von
mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals gehören oder die Voraus-
setzungen des § 39a Abs. 4 Satz 2 WpÜG erfüllt sind.


Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger ist Aktionär der Landesbank B. H. AG (im Folgenden: LBBH). Er macht
gegen die Beklagte ein Recht zur Annahme eines Übernahmeangebots nach § 39c
WpÜG (im Folgenden: Andienungsrecht) geltend.

Das Land Berlin forderte im Januar 2007 öffentlich zur Abgabe einer
Interessenbekundung am Kauf des vom Land gehaltenen 80,95 %-Aktienanteils an
der LBBH auf. Im Vorgriff darauf war am 21. Dezember 2006 die beklagte
Kommanditgesellschaft gegründet worden, um an diesem Verfahren als Bieterin
teilnehmen zu können. Die Beklagte wurde am 27. Februar 2007 in das
Handelsregister eingetragen. Ihre persönlich haftende Gesellschafterin ist die R. mbH,
die am Kapital nicht beteiligt, aber allein stimmberechtigt ist. Einziger Kommanditist
ist der D.S.G. - Körperschaft des öffentlichen Rechts (im Folgenden: DSGV). Der DSGV
hält zugleich 4 % der Anteile an der R. mbH. Die übrigen Anteile werden von
regionalen Sparkassen- und Giroverbänden und der H. Sparkasse Beteiligungs-
gesellschaft mbH gehalten. Mitglieder des DSGV sind sämtliche regionalen Spar-
kassen- und Giroverbände.

Am 31. Mai 2007 erwarb der DSGV von der D. Girozentrale - Anstalt des öffentlichen
Rechts (im Folgenden: D.) einen 10 %igen Anteil an der LBBH, den die D. seit dem 15.
Oktober 2006 treuhänderisch für den DSGV gehalten hatte.



Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013     SpruchZ 2013                     Seite 122
Am 1. Juni 2007 legte die Beklagte ein verbindliches Angebot zum Erwerb des Anteils
des Landes B. an der LBBH vor.

Am 14. Juni 2007 erwarb die D. Bank weitere 0,63 % der Anteile an der LBBH
treuhänderisch für den DSGV.

Das Land Berlin verkaufte seinen Aktienanteil an der LBBH am 15. Juni 2007 an die
Beklagte. Die Aktien wurden mit dinglicher Wirkung zum 8. August 2007 auf die
Beklagte übertragen.

Diese hatte zuvor - am 1. August 2007 - ein (freiwilliges) Übernahmeangebot nach §
29 Abs. 1, § 35 Abs. 3 WpÜG zum Erwerb der restlichen LBBH-Anteile für 6,81 € je Aktie
veröffentlicht. Die Annahmefrist lief bis zum 10. Oktober 2007 und verlängerte sich
gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WpÜG bis zum 1. November 2007 (weitere Annahmefrist).
Bei Ablauf der Annahmefrist hielt die Beklagte 87,2 % der LBBH-Aktien, nach Ablauf
der weiteren Annahmefrist 88,01 %. 3 Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 übertrug der
DSGV seinen 10,63 %igen Anteil an der LBBH auf die "Beteiligungsgesellschaft der S.
mbH & Co. KG", eine Tochtergesellschaft der Beklagten, so dass diese (unmittelbar
oder mittelbar) insgesamt 98,64 % der Anteile hielt.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2008 diente der Kläger der Beklagten die von ihm
gehaltenen 643.318 Stückaktien der LBBH für 6,81 € pro Aktie an. In Bezug auf 7.343
Aktien macht er das Andienungsrecht mit seiner im Urkundsverfahren erhobenen
Klage geltend. Er hat demgemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 50.005,83
€ nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung von 7.343 Stückaktien der LBBH zu
zahlen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Berlin, ZIP 2010, 884), das Kammer-
gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt:

Zu dem für das Andienungsrecht aus §§ 39c, 39a WpÜG maßgebenden Zeitpunkt
hätten der Beklagten nur 88,01 % der LBBH-Aktien gehört. Damit sei die gesetzliche
Schwelle von 95 % nicht erreicht.

Die vom DSGV gehaltenen 10 % der Aktien seien der Beklagten nicht zurechenbar.
Der DSGV sei kein von der Beklagten abhängiges Unternehmen im Sinne des § 16




Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013     SpruchZ 2013                       Seite 123
Abs. 2 und 4 AktG. Ein Acting in concert im Sinne des § 30 Abs. 2 WpÜG sei im
Rahmen der §§ 39c, 39a WpÜG bedeutungslos. Auch habe der DSGV die Aktien
nicht treuhänderisch für die Beklagte gehalten. Bei dem Erwerb der Aktien des 10 %-
Anteils durch die D. sei die Beklagte noch nicht gegründet gewesen, und für eine
spätere Treuhandabrede sei nichts ersichtlich.

Der Erwerb des 10,63 %igen Aktienpakets zum 1. Januar 2008, aufgrund dessen der
Beklagten mehr als 95 % der LBBH-Aktien gehörten, sei ebenfalls bedeutungslos.
Denn ein Aktienerwerb nach Ablauf der Annahmefrist und gegebenenfalls der
weiteren Annahmefrist könne nur dann einen übernahmerechtlichen Squeeze out
nach § 39a WpÜG und damit ein Andienungsrecht nach § 39c WpÜG begründen,
wenn er in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Übernahme- oder
Pflichtangebot erfolge. Das sei bei dem hier verstrichenen Zeitraum von gut 11
Wochen nach dem Ende der ursprünglichen Annahmefrist bzw. gut 8 Wochen nach
dem Ablauf der weiteren Annahmefrist nicht der Fall.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Der Kläger hatte jedenfalls nach Ablauf der erweiterten Annahmefrist am 1.
November 2007 kein Andienungsrecht mehr.

1. Nach § 39c Satz 1 WpÜG können Aktionäre einer Zielgesellschaft, die ein
Übernahme- oder Pflichtangebot nicht angenommen haben, das Angebot noch
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist annehmen, sofern dem
Bieter Aktien in Höhe von mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals der
Zielgesellschaft gehören und er deshalb berechtigt ist, einen 14 Antrag auf
Übernahme der übrigen stimmberechtigten Aktien der Zielgesellschaft nach § 39a
WpÜG zu stellen. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Aktionär
ein Ausscheiden aus der Gesellschaft - bei angemessener Entschädigung - zu
ermöglichen, wenn der Bieter eine Stimmrechtsmehrheit von mindestens 95 %
erreicht hat, aber von seinem daraus folgenden Übernahmerecht nach § 39a WpÜG
keinen Gebrauch macht (Hasselbach in Kölner KommWpÜG, 2. Aufl., § 39c Rn. 4 ff.).
Das Andienungsrecht richtet sich mithin nach dem Übernahmerecht aus § 39a
WpÜG. Nur wenn der Bieter (noch) ein Übernahmerecht hat, kann auch der einzelne
Aktionär ein Andienungsrecht haben. Im vorliegenden Fall war die Beklagte auch
nach Ablauf der gemäß § 16 Abs. 2 WpÜG verlängerten Annahmefrist nicht
berechtigt, nach § 39a WpÜG die Übernahme der verbliebenen LBBH-Aktien zu
verlangen. Denn ihr standen zu diesem Zeitpunkt lediglich 88,01 % der Aktien zu.

2. Die zu einem Übernahmerecht nach § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG führende
mindestens 95 %ige Beteiligung - oder die Voraussetzungen des § 39a Abs. 4 Satz 2
WpÜG, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen auch der Abschluss lediglich
eines Verpflichtungsgeschäfts genügt - muss allerdings nicht durch Erwerbe aufgrund
des Übernahme- oder Pflichtangebots erreicht werden. Es kommen etwa auch
Paketerwerbe oder andersartige Zukäufe in Betracht. Diese Erwerbe müssen aber
jedenfalls noch innerhalb der weiteren Annahmefrist stattfinden. Ob sie darüber




Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013    SpruchZ 2013                      Seite 124
hinaus sogar innerhalb der (ursprünglichen) Annahmefrist erfolgen müssen, kann im
vorliegenden Fall offen bleiben, da schon die weitere Annahmefrist nicht gewahrt ist.

a) Im Schrifttum ist umstritten, ob die erforderliche Mindestzahl von 95 % der Anteile
nur durch Erwerbe während der (weiteren) Annahmefrist erreicht werden kann (so
Süßmann in Geibel/Süßmann, Wertpapiererwerbs- und -übernahmegesetz, 2. Aufl., §
39a Rn. 2, 8; Stöwe, Der übernahmerechtliche Squeeze-out, 2007, S. 106; s. auch
Meyer, WM 2006, 1135, 1142; Seibt/Heiser, AG 2006, 301, 318). Die Gegenmeinung
lässt auch Erwerbe im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Frist
genügen, wobei teilweise vier Wochen (so Deilmann, NZG 2007, 721, 722), teilweise
sechs Wochen (so Kießling, Der übernahmerechtliche Squeeze-out gemäß §§ 39a,
39b WpÜG, 2008, S. 52) als unschädlich angesehen werden (ohne feste Grenze
Johannsen-Roth/Illert, ZIP 2006, 2157, 2159; Santelmann in Steinmeyer/Häger, WpÜG,
2. Aufl., § 39a Rn. 15; Heidel/Lochner in Heidel, Aktiengesetz und Kapitalmarktrecht,
3. Aufl., 2011, WpÜG § 39a Rn. 19). Schließlich wird angenommen, das
Übernahmerecht bestehe auch dann, wenn die 95 %-Schwelle innerhalb der
dreimonatigen Antragsfrist nach Ablauf der Annahmefrist (§ 39a Abs. 4 Satz 1 WpÜG)
erreicht sei (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2012, 1602, 1605, Rechtsbeschwerde
anhängig unter II ZB 14/12; Paefgen, WM 2007, 765, 766; Ott, WM 2008, 384, 387;
Nagel, AG 2009, 395 ff.; Müller, EWiR 2009, 523, 524; Noack/Zetzsche in
Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., WpÜG § 39a Rn. 9;
Hasselbach in Kölner KommWpÜG, 2. Aufl., § 39a Rn. 45; Schüppen/Tretter in
Haarmann/Schüppen, Frankfurter Kommentar zum WpÜG, 3. Aufl., § 39a Rn. 17;
Merkner/Sustmann in Baums/Thoma, WpÜG, Stand 10/10, § 39a Rn. 18,
Holzborn/Müller in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., Anh. § 327a/§§ 39a-39c WpÜG Rn.
7; für Erwerbe bis zur gerichtlichen Entscheidung wohl MünchKommAktG/Grunewald,
3. Aufl., WpÜG § 39a Rn. 20, 22).

Erwerbe innerhalb der erweiterten Annahmefrist maßgeblich

b) Zutreffend ist die Ansicht, nach der Erwerbe allenfalls bis zum Ablauf der
erweiterten Annahmefrist zu berücksichtigen sind.

aa) Der Wortlaut des § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG ist für die Streitfrage unergiebig.
Danach sind dem Bieter, dem mindestens 95 % der stimmberechtigten Aktien der
Zielgesellschaft gehören, "nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot" die übrigen
stimmberechtigten Aktien zu übertragen. Das lässt offen, ob nur Erwerbsvorgänge
innerhalb der durch das Übernahme- oder Pflichtangebot ausgelösten (weiteren)
Annahmefrist oder auch solche zu einem - sogar beliebigen - späteren Zeitpunkt
berücksichtigt werden müssen.

bb) Unter systematischen Gesichtspunkten erscheint es zumindest naheliegend,
Erwerbsvorgänge nach Ablauf der (weiteren) Annahmefrist nicht zu berücksichtigen.
Denn das stände im Widerspruch zum Andienungsrecht nach § 39c WpÜG.




Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013     SpruchZ 2013                     Seite 125
Die Frist für die Ausübung des Andienungsrechts läuft vom Ende der Annahmefrist an
und nicht - wie es bei anderer Auslegung nahe gelegen hätte - von dem Erreichen
der für das Übernahmeverlangen erforderlichen Beteiligungshöhe. Die Fristver-
längerung in § 39c Satz 2 WpÜG betrifft nur den Fall, dass der Bieter seine Pflicht nicht
erfüllt, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 WpÜG das Erreichen der 95 %igen
Beteiligungshöhe unverzüglich zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht (BaFin) zu melden. Den Minderheitsaktionären wird im Wert-
papiererwerbs- und Übernahmegesetz durchweg die Möglichkeit eingeräumt, von
ihren Rechten nach sorgfältiger Überlegung Gebrauch zu machen. Das wäre nicht
gewährleistet, wenn ein Aktienerwerb nach Ablauf der (weiteren) Annahmefrist das
Andienungsrecht begründen könnte. Denn dann hätte der Aktionär keine
Überlegungsfrist von drei Monaten, wie sie ihm durch § 39c WpÜG an sich
eingeräumt wird. Die Überlegungsfrist würde sogar ganz entfallen, wenn der Bieter
die für das Übernahmeverlangen erforderliche Beteiligungshöhe erst am Ende der
Antragsfrist des § 39a Abs. 4 Satz 1 WpÜG erreicht.

cc) Auch der Sinn und Zweck des § 39a WpÜG spricht gegen die Einbeziehung von
Erwerben innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der (weiteren) Annahmefrist. Mit
§ 39a WpÜG soll dem Bieter eine einfache Möglichkeit gegeben werden, nach
einem insoweit erfolgreichen Übernahme- oder Pflichtangebot die verbliebenen
Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft ausschließen zu lassen und dabei in den
Genuss der Angemessenheitsvermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG für die
Entschädigung der Aktionäre zu kommen (Hasselbach in Kölner KommWpÜG, 2.
Aufl., § 39a Rn. 8). Danach ist die im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebots
gewährte Gegenleistung als angemessene Abfindung anzusehen, wenn der Bieter
aufgrund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 % des vom Angebot
betroffenen Grundkapitals erworben hat.

Hat der Bieter bei Ablauf der Fristen des § 16 WpÜG die erforderliche Mehrheit von 95
% der Aktien nicht erlangt, war das Übernahme- oder Pflichtangebot in Bezug auf
die Möglichkeit, Minderheitsaktionäre in dem vereinfachten Verfahren des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ausschließen zu lassen, nicht
erfolgreich. Es besteht deshalb kein Anlass, dem Bieter nun noch die Möglichkeit zu
geben, das Übernahmerecht zu verlängern, indem er Aktien nachkauft. Mit
zunehmendem Zeitablauf verliert zudem die Angemessenheitsvermutung an
Überzeugungskraft. Will der Bieter nach einem verspäteten Erwerb von Aktien die
Minderheitsaktionäre ausschließen, bleibt ihm die Möglichkeit, das nach §§ 327a ff.
AktG zu tun.

dd) Aus dem Sinn und Zweck des Andienungsrechts nach § 39c WpÜG ergibt sich
nichts gegen diese Auslegung. Durch die Bezugnahme auf § 39a WpÜG ist das
Andienungsrecht an das Übernahmerecht gekoppelt. Es geht also nicht weiter als
das Übernahmerecht. Dass Aktionäre danach gegen einen nachträglichen Aufbau
einer 95 %igen Mehrheit nicht mehr den Schutz des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes genießen, ist hinzunehmen. Auch außerhalb von öffentlichen




Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013      SpruchZ 2013                       Seite 126
Angeboten kommt es vor, dass sich Aktionäre einer im Laufe der Zeit entstandenen
95 %igen Mehrheitsbeteiligung gegenüber sehen, ohne dass sie deshalb ein
Andienungsrecht hätten. Ihre Interessen werden durch die konzernrechtlichen
Regeln der §§ 291 ff., 311 ff., 319 ff. AktG hinreichend geschützt.

historische Auslegung

ee) Dieser Auslegung stehen auch die Gesetzesmaterialien nicht entgegen. In der
Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
2004/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004
betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 17.
März 2006 (BT-Drucks. 16/1003, S. 21) heißt es:

      Unerheblich ist, auf welche Weise der Bieter die erforderlichen Mehrheiten
      erreicht. Sie müssen nicht auf der Annahme des Angebots beruhen. So kann
      der Bieter die für den Ausschluss erforderlichen Schwellenwerte auch durch
      Transaktionen mit einzelnen Aktionären, z.B. durch Paketerwerbe, außerhalb
      des formellen Angebotsverfahrens erreicht haben, sofern die Transaktionen in
      engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Angebot stehen.

Hätte der Gesetzgeber mit dem engen zeitlichen Zusammenhang die Drei-Monats-
Frist des § 39a Abs. 4 Satz 1 WpÜG gemeint, hätte es nahe gelegen, das auch so
auszudrücken und nicht einen unbestimmten Begriff zu gebrauchen. Dieser Begriff
deutet eher darauf hin, dass nur ein kürzerer als der Drei-Monats-Zeitraum gemeint ist.
Dann aber spricht nichts gegen ein Abstellen allein auf die (weitere) Annahmefrist.
Denn dadurch wird die Rechtsunsicherheit vermieden, die entstehen würde, wenn
der "enge zeitliche Zusammenhang" auch dann noch angenommen würde, wenn
die (weitere) Annahmefrist schon abgelaufen ist.

richtlinienkonforme Auslegung

ff) Auch die Übernahmerichtlinie, deren Umsetzung §§ 39a, 39c WpÜG dienen,
spricht nicht gegen die Annahme, für das Übernahmerecht aus § 39a WpÜG komme
es nur auf Erwerbsvorgänge innerhalb der (weiteren) Annahmefrist an. In
Erwägungsgrund 24 der Richtlinie heißt es:

      Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um einem
      Bieter, der im Zuge eines Übernahmeangebots einen bestimmten Prozentsatz
      des stimmberechtigten Kapitals einer Gesellschaft erworben hat, die
      Möglichkeit zu geben, die Inhaber der übrigen Wertpapiere zum Verkauf ihrer
      Wertpapiere zu verpflichten. ... Diese Ausschluss- ... verfahren sollten nur unter
      bestimmten Bedingungen im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten
      gelten. ...


In Art. 15 der Übernahmerichtlinie heißt es:




Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013      SpruchZ 2013                      Seite 127
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Bieter von allen verbleibenden
      Wertpapierinhabern verlangen kann, dass sie ihm ihre Wertpapiere zu einem
      angemessenen Preis verkaufen. ...

      (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vorschriften in Kraft sind, nach
      denen sich berechnen lässt, wann der Schwellenwert erreicht ist.

Daraus lässt sich lediglich entnehmen, dass ein zeitlicher Zusammenhang mit dem
Übernahmeangebot bestehen muss und aus den Vorschriften möglichst klar
hervorgehen muss, wann die Voraussetzungen für eine Übernahme der restlichen
Aktien erfüllt sind. Im Übrigen kann dieser Zeitpunkt nach nationalem Recht ohne
Vorgabe durch die Richtlinie bestimmt werden. Eine Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist somit nicht geboten.



2. Die Beklagte hielt bei Ablauf der weiteren Annahmefrist lediglich 88,01 % der
LBBH-Aktien und damit weniger als die für ein Übernahmerecht nach § 39a WpÜG
erforderlichen 95 %. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen,
dass jedenfalls der 10 %ige Aktienanteil, der dem DSGV bzw. der für ihn als
Treuhänderin tätigen D. zustand und der erst mit Wirkung zum 1. Januar 2008 auf
eine Tochtergesellschaft der Beklagten übertragen wurde, der Beklagten vor dieser
Übertragung nicht zugerechnet werden konnte. Ob der weitere Aktienanteil in
Höhe von 0,63 % zugerechnet werden konnte, spielt für die Entscheidung keine
Rolle und kann daher offenbleiben.

Nach § 39a Abs. 2 WpÜG gilt für die Feststellung der nach Abs. 1 erforderlichen
Beteiligungshöhe § 16 Abs. 2 und 4 AktG entsprechend. Danach gelten als Anteile
des Unternehmens auch diejenigen Anteile, die einem von ihm abhängigen
Unternehmen gehören oder die ein Unternehmen für Rechnung des betreffenden
oder des von diesem abhängigen Unternehmens hält. Diese Voraussetzungen sind
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bezüglich des DSGV nicht erfüllt.

Abhängig von der Beklagten wäre der DSGV nach der Legaldefinition des § 17 Abs.
1 AktG nur, wenn die Beklagte insoweit einen beherrschenden Einfluss ausüben
könnte. Dafür ist nichts ersichtlich. Die Beklagte ist an dem DSGV nicht beteiligt. Auch
die Revision zieht das nicht in Zweifel.

Sie meint aber, aus den Gesamtumständen des Falles lasse sich nur der Schluss
ziehen, dass der DSGV den 10 %igen Aktienanteil treuhänderisch oder im Wege eines
sog. Durchstellgeschäfts (vgl. dazu MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl., § 16 Rn. 47) für
die Beklagte gehalten habe; dafür sprächen die Mitteilung des DSGV in der
Börsenzeitung vom 19. Oktober 2007, dass die Sparkassen-Finanzgruppe bei der
Übernahme der LBBH die Squeeze out-Schwelle von 95 % überschritten habe und
nun 97,82 % der LBBH-Aktien besitze, die - spätere - Übertragung auf die
Tochtergesellschaft der Beklagten, der Umstand, dass der DSGV dabei das günstige
Übernahmeangebot der Beklagten zu 6,81 € pro Aktie nicht genutzt und stattdessen




Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013      SpruchZ 2013                      Seite 128
die Aktien für nur 5,34 € pro Stück veräußert habe, und schließlich die eigene
Hervorhebung eines abgestimmten Verhaltens durch die Beklagte.

Die Würdigung, ob aus diesen Umständen auf eine Treuhandabrede oder ein
Durchstellgeschäft geschlossen werden kann, obliegt dem Tatrichter. Revisions-
rechtlich ist seine Würdigung lediglich darauf zu überprüfen, ob er alle Umstände
vollständig berücksichtigt und nicht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verstoßen hat. Derartige Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

Dass der Erwerb der LBBH-Anteile in der Sparkassen-Finanzgruppe langfristig geplant
und die Beklagte in Verfolgung dieses Plans als Erwerbsvehikel gegründet worden ist,
lässt noch nicht den Schluss zu, dass sie auch von Anfang an die Kosten und das
wirtschaftliche Risiko aller diesbezüglichen Transaktionen tragen sollte, wie es für eine
Treuhandabrede - auch in der Form eines Durchstellgeschäfts - typisch ist.
Wirtschaftlich hatte die Finanzgruppe durch die Erwerbsvorgänge ihr vorrangiges Ziel
erreicht, eine Übernahme der LBBH-Anteile durch andere Bewerber zu verhindern.
Der DSGV und die Beklagte hatten dazu ihr Verhalten abgestimmt (Acting in
concert). Damit waren sie gemeinsam handelnde Personen im Sinne der Legal-
definition des § 2 Abs. 5 WpÜG. Eine Treuhandabrede war dafür nicht erforderlich.

Anders als bei der Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 2 WpÜG im
Rahmen der Feststellung, ob ein Bieter die Kontrolle über das Zielunternehmen im
Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG erlangt hat, reicht ein abgestimmtes Verhalten im Sinne
des § 2 Abs. 5 WpÜG nicht aus, um im Rahmen des§ 39a WpÜG Anteile zurechnen zu
können. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 39a Abs. 2 WpÜG und wird
von der Revision nicht in Frage gestellt.




Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013      SpruchZ 2013                       Seite 129
Abgeschlossene Spruchverfahren




Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Autania AG beendet

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 5. März 2013
(Az. 21 W 11/11) von mehreren Antragstellern eingelegte Beschwerden zurück-
gewiesen. Damit bleibt es bei der Entscheidung des LG Frankfurt am Main, das eine
Erhöhung der Barabfindung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens
abgelehnt hatte (Az. 3/5 O 17/10).

Die Autania Aktiengesellschaft für Industriebeteiligungen, Kelkheim im Taunus, ist eine
Holdinggesellschaft    für   mittelständische       Marktführer   im    europäischen
Werkzeugmaschinenbau. Die Hauptaktionärin, die schweizerische Autania Holding
AG, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 42,32 angeboten.

                                ____________________


Spruchverfahren zur DBV-Winterthur Holding AG beendet

Nach dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag mit der zum AXA-Konzern
gehörenden DBV-Winterthur Holding AG hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt
am Main nunmehr auch in dem Spruchverfahren zum Squeeze-out die von mehreren
Antragstellern eingelegten Beschwerden zurückgewiesen. Insoweit bleibt es bei
beiden Verfahren bei den erstinstanzlichen Entscheidungen des LG Frankfurt am
Main, das jeweils Spruchanträge zurückgewiesen hatte. Entsprechend der üblichen
Praxis in Frankfurt wurde die gerichtliche Bestellung eines Sachverständigen für nicht
erforderlich gehalten. Das OLG hat in beiden Verfahren einen Wachstumsabschlag
von lediglich 0,5% gebilligt.

Beherrschungsvertrag: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. April 2011,
Az. 21 W 13/11
LG Frankfurt am Main, Az. 3/5 O 283/08

Squeeze-out: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Dezember 2012,
Az. 21 W 39/11
LG Frankfurt am Main, Az. 3/5 O 74/09




Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013     SpruchZ 2013                      Seite 130
Anstehende Spruchverfahren




Squeeze-out bei der Mannheimer Holding AG eingetragen



                 deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
                                     Dortmund

         Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen
         Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding
                                   Mannheim

                                    - WKN 842 800 -
                                - ISIN DE0008428004 -

Die außerordentliche Hauptversammlung der Mannheimer Aktiengesellschaft
Holding, Mannheim, hat am 18. Dezember 2012 im Rahmen eines
verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out die Übertragung der auf den Namen
lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft
Holding („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die deutsche internet
versicherung aktiengesellschaft, Dortmund, gegen Gewährung einer von der
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft zu zahlenden angemessenen
Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen
(„Übertragungsbeschluss“). Die Mannheimer Aktiengesellschaft Holding als
übertragender Rechtsträger und die deutsche internet versicherung aktien-
gesellschaft als übernehmender Rechtsträger hatten zuvor am 24. Oktober 2012
einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die Mannheimer
Aktiengesellschaft Holding ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten
unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60ff. UmwG auf die deutsche
internet versicherung aktiengesellschaft überträgt.

Der Übertragungsbeschluss wurde gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG am 8. März 2013
mit dem Vermerk, dass die Übertragung erst mit der Eintragung der Verschmelzung
auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, in das
Handelsregister der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding beim Amtsgericht
Mannheim unter HRB 37 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das
Handelsregister der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft beim Amts-
gericht Dortmund unter HRB 14652 als übernehmendem Rechtsträger am 11. März
2013 sind der Übertragungsbeschluss und die Verschmelzung wirksam geworden. Zu
diesem Zeitpunkt sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Mannheimer
Aktiengesellschaft Holding in das Eigentum der deutsche internet versicherung
aktiengesellschaft übergegangen und die Mannheimer Aktiengesellschaft Holding ist



Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013    SpruchZ 2013                   Seite 131
damit erloschen. Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327 e AktG verbriefen die
Aktien ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf
Barabfindung. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen
Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding eine von der
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft zu zahlende Barabfindung in Höhe
von EUR 3,73 je auf den Namen lautender Stückaktie der Mannheimer Aktien-
gesellschaft Holding mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00
(Wertpapier-Kenn-Nummer 842 800 // ISIN DE0008428004). Die Barabfindung ist von
der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in
das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim in dem von der Landes-
justizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de an, nicht jedoch vor dem Zeit-
punkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der deutsche
internet versicherung aktiengesellschaft, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist beim Bankhaus HSBC
Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, zentralisiert. Die ausgeschiedenen Minder-
heitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding brauchen hinsichtlich der
Entgegennahme der Barabfindung und der Zinsen („Abfindungs-betrag“) nichts zu
veranlassen, sofern die Aktien von einem depotführenden Institut in Streifband- oder
Girosammelverwahrung verwahrt werden. Die Entgegennahme des Abfindungs-
betrages sowie dessen Gutschrift auf dem Konto des jeweiligen ausgeschiedenen
Minderheitsaktionärs wird von den jeweils depotführenden Instituten veranlasst. Der
Abfindungsbetrag wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die
entsprechenden Kontoinhaber von der deutsche internet versicherung
aktiengesellschaft Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien über die Clearstream
Banking AG, Frankfurt am Main, zur Verfügung gestellt.

Ausgeschiedene Aktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding, die effektive
Aktienurkunden der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding selbst verwahren, bitten
wir, diese zusammen mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 70 ff. und Erneuerungsschein
ab sofort bei ihrer Hausbank oder bei einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung
an die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, als zentrale Abwicklungsstelle oder
direkt bei der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, während der üblichen
Schalterstunden einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung
der Barabfindung anzugeben. Nach Einreichung der Aktienurkunden erhalten diese
ehemaligen Aktionäre die Barabfindung vergütet, sobald die üblichen Abwicklungs-
maßnahmen, die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbunden sind,
durchgeführt worden sind.

Sollten Aktionäre ihre selbst verwahrten Aktienurkunden nicht innerhalb von drei
Monaten nach Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses eingereicht haben,
behält sich die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft vor, die ent-




Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013    SpruchZ 2013                     Seite 132
sprechenden, noch nicht ausgezahlten Abfindungsbeträge für die Berechtigten
unter Verzicht auf die Rücknahme gemäß §§ 372 ff. BGB zu hinterlegen.

Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheits-
aktionäre provisions- und spesenfrei.

Die Notierung der Aktien der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding im Regulierten
Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse und an den anderen Börsen, an denen die
Aktien der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding in den Freiverkehr einbezogen
sind, wird voraussichtlich zeitnah eingestellt. Die Preisfeststellung hat die Frankfurter
Wertpapierbörse bereits am 11. März 2013 ausgesetzt.

Dortmund, im März 2013

deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
Der Vorstand



Quelle: Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 14. März 2013



                                ______________________




Tognum AG: Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Tognum
AG auf die Engine Holding GmbH ist wirksam geworden

Ad-hoc-Meldung gemäß § 15 WpHG


Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Tognum AG auf die Engine
Holding GmbH ist wirksam geworden. Mit Beschluss vom 15. November 2011 hatte
das Landgericht Frankfurt am Main die stimmberechtigten, nennwertlosen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien der Tognum AG (ISIN DE 000A0N4P43), die nicht
bereits der Engine Holding GmbH gehören, gegen Gewährung einer Abfindung in
Höhe von EUR 26,00 je Stückaktie auf die Engine Holding GmbH übertragen. Die
dagegen gerichtete Beschwerde hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
mit Beschluss vom 21. Mai 2012 zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gerichteten Rechtsbeschwerden zum
Bundesgerichtshof sind jetzt zurückgenommen worden. Damit ist der Beschluss des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2011 wirksam geworden. Der
Bundesgerichtshof hat am 11. März 2013 ein Rechtskraftzeugnis ausgestellt.

Die Rechtsbeschwerdeführer und die Engine Holding GmbH haben sich außer-
gerichtlich geeinigt, die Abfindung für die verbliebenen Minderheitsaktionäre der




Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013      SpruchZ 2013                       Seite 133
Tognum AG und für solche ehemaligen
Aktionäre der Tognum AG, die das                      Impressum
Abfindungsangebot nach dem am 19.
                                                      ______________________
Dezember 2012 wirksam gewordenen
Beherrschungs- und Gewinnabführungs-
                                                      Zeitschrift
vertrag zwischen der Engine Holding GmbH
                                                      Spruchverfahren aktuell
und der Tognum AG angenommen haben,
                                                      (SpruchZ)
auf EUR 30,00 zuzüglich der Ausgleichs-
zahlung unter dem Beherrschungs- und
                                                      ISSN 2195-7274
Gewinnabführungsvertrag für 2012 in Höhe
von EUR 1,61, also insgesamt auf EUR 31,61
                                                      Herausgeber:
je Stückaktie zu erhöhen.

                                                      Interessengemeinschaft
                                                      Spruchverfahren (IG
                                                      Spruch), c/o
           Zeitschrift und Dokumente auf              Rechtsanwaltskanzlei
           http://de.slideshare.net/SpruchZ           ARENDTS ANWÄLTE,
                                                      Perlacher Str. 68,
                                                      D - 82031 Grünwald
                                                      (bei München)

                                                      Bestellungen bitte an die E-
                                                      Mail-Adresse:
                                                      Verteiler@SpruchZ.de



                                                      Redaktion/Mitarbeiter:
                                                      Redaktion@SpruchZ.de

                                                      RA Martin Arendts, M.B.L.-
                                                      HSG (presserechtlich
                                                      verantwortlich), RA Dr.
                                                      Peter Dreier, RA/StB Dr.
                                                      Theo Schubert, M.C.L. Univ.
                                                      Mich., RA Clemens
                                                      Schmautzer

                                                      c/o ARENDTS ANWÄLTE,
                                                      Perlacher Str. 68,
                                                      D - 82031 Grünwald


                                                      © 2013 für eigene Beiträge bei
                                                      den Autoren.




Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013   SpruchZ 2013                        Seite 134

Weitere ähnliche Inhalte

Was ist angesagt?

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 16/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 16/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 16/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 16/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015SpruchZ
 
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnhahme der BRAK
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnhahme der BRAKEvaluierung Spruchverfahren: Stellungnhahme der BRAK
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnhahme der BRAKMartin Arendts
 
Stellungnahme zur Evaluierung des Spruchverfahrens: Deutsches Aktieninstitut
Stellungnahme zur Evaluierung des Spruchverfahrens: Deutsches AktieninstitutStellungnahme zur Evaluierung des Spruchverfahrens: Deutsches Aktieninstitut
Stellungnahme zur Evaluierung des Spruchverfahrens: Deutsches AktieninstitutMartin Arendts
 

Was ist angesagt? (19)

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 16/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 16/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 16/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 16/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015
 
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnhahme der BRAK
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnhahme der BRAKEvaluierung Spruchverfahren: Stellungnhahme der BRAK
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnhahme der BRAK
 
Stellungnahme zur Evaluierung des Spruchverfahrens: Deutsches Aktieninstitut
Stellungnahme zur Evaluierung des Spruchverfahrens: Deutsches AktieninstitutStellungnahme zur Evaluierung des Spruchverfahrens: Deutsches Aktieninstitut
Stellungnahme zur Evaluierung des Spruchverfahrens: Deutsches Aktieninstitut
 

Andere mochten auch

Urheberrecht vz th faju13
Urheberrecht vz th faju13Urheberrecht vz th faju13
Urheberrecht vz th faju13evjugendekm
 
Implementacion del método ipler
Implementacion del método iplerImplementacion del método ipler
Implementacion del método iplerECCI
 
Presentacion Ante el cuso
Presentacion Ante el cusoPresentacion Ante el cuso
Presentacion Ante el cusoandymir10
 
Cuatro posibilidades de comunicación
Cuatro posibilidades de comunicaciónCuatro posibilidades de comunicación
Cuatro posibilidades de comunicaciónDaysi_Arteaga
 
Encuesta Red x la Salud Derechos de los Pacientes
Encuesta Red x la Salud Derechos de los PacientesEncuesta Red x la Salud Derechos de los Pacientes
Encuesta Red x la Salud Derechos de los PacientesRedesCemefi
 
Klöckner & Co - Zwischenbericht zum 31. März 2012
Klöckner & Co - Zwischenbericht zum 31. März 2012Klöckner & Co - Zwischenbericht zum 31. März 2012
Klöckner & Co - Zwischenbericht zum 31. März 2012Klöckner & Co SE
 
Erfolgreiches Online-Marketing im Mittelstand
Erfolgreiches Online-Marketing im MittelstandErfolgreiches Online-Marketing im Mittelstand
Erfolgreiches Online-Marketing im MittelstandeDay Salzburg
 
10 DICAS - SAIBA COMO DEMITIR BEM
10 DICAS - SAIBA COMO DEMITIR BEM10 DICAS - SAIBA COMO DEMITIR BEM
10 DICAS - SAIBA COMO DEMITIR BEMSheila Papautsky
 
Participación social (unpf)
Participación social (unpf)Participación social (unpf)
Participación social (unpf)RedesCemefi
 
Concurso excepcionaldereubicacion docente 2014
Concurso excepcionaldereubicacion docente 2014Concurso excepcionaldereubicacion docente 2014
Concurso excepcionaldereubicacion docente 2014Tito Zambrano
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015SpruchZ
 
CUAL SERÍA LA FORMA EN QUE SE PUEDA INTEGRAR DIDÁCTICAMENTE LAS NUEVAS TECNOL...
CUAL SERÍA LA FORMA EN QUE SE PUEDA INTEGRAR DIDÁCTICAMENTE LAS NUEVAS TECNOL...CUAL SERÍA LA FORMA EN QUE SE PUEDA INTEGRAR DIDÁCTICAMENTE LAS NUEVAS TECNOL...
CUAL SERÍA LA FORMA EN QUE SE PUEDA INTEGRAR DIDÁCTICAMENTE LAS NUEVAS TECNOL...Daysi_Arteaga
 
Okey! peluches en crecimiento
Okey! peluches en crecimientoOkey! peluches en crecimiento
Okey! peluches en crecimientodorae16
 
Revistas Digitales
Revistas DigitalesRevistas Digitales
Revistas DigitalesSivax86
 

Andere mochten auch (20)

Urheberrecht vz th faju13
Urheberrecht vz th faju13Urheberrecht vz th faju13
Urheberrecht vz th faju13
 
Implementacion del método ipler
Implementacion del método iplerImplementacion del método ipler
Implementacion del método ipler
 
Fliegende
FliegendeFliegende
Fliegende
 
Presentacion Ante el cuso
Presentacion Ante el cusoPresentacion Ante el cuso
Presentacion Ante el cuso
 
Cuatro posibilidades de comunicación
Cuatro posibilidades de comunicaciónCuatro posibilidades de comunicación
Cuatro posibilidades de comunicación
 
Encuesta Red x la Salud Derechos de los Pacientes
Encuesta Red x la Salud Derechos de los PacientesEncuesta Red x la Salud Derechos de los Pacientes
Encuesta Red x la Salud Derechos de los Pacientes
 
Klöckner & Co - Zwischenbericht zum 31. März 2012
Klöckner & Co - Zwischenbericht zum 31. März 2012Klöckner & Co - Zwischenbericht zum 31. März 2012
Klöckner & Co - Zwischenbericht zum 31. März 2012
 
Erfolgreiches Online-Marketing im Mittelstand
Erfolgreiches Online-Marketing im MittelstandErfolgreiches Online-Marketing im Mittelstand
Erfolgreiches Online-Marketing im Mittelstand
 
Residuos sólidos, salud y participación social
Residuos sólidos, salud y participación socialResiduos sólidos, salud y participación social
Residuos sólidos, salud y participación social
 
10 DICAS - SAIBA COMO DEMITIR BEM
10 DICAS - SAIBA COMO DEMITIR BEM10 DICAS - SAIBA COMO DEMITIR BEM
10 DICAS - SAIBA COMO DEMITIR BEM
 
Participación social (unpf)
Participación social (unpf)Participación social (unpf)
Participación social (unpf)
 
Inhalador
InhaladorInhalador
Inhalador
 
Concurso excepcionaldereubicacion docente 2014
Concurso excepcionaldereubicacion docente 2014Concurso excepcionaldereubicacion docente 2014
Concurso excepcionaldereubicacion docente 2014
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
 
CUAL SERÍA LA FORMA EN QUE SE PUEDA INTEGRAR DIDÁCTICAMENTE LAS NUEVAS TECNOL...
CUAL SERÍA LA FORMA EN QUE SE PUEDA INTEGRAR DIDÁCTICAMENTE LAS NUEVAS TECNOL...CUAL SERÍA LA FORMA EN QUE SE PUEDA INTEGRAR DIDÁCTICAMENTE LAS NUEVAS TECNOL...
CUAL SERÍA LA FORMA EN QUE SE PUEDA INTEGRAR DIDÁCTICAMENTE LAS NUEVAS TECNOL...
 
Compu deber luz
Compu deber luzCompu deber luz
Compu deber luz
 
Fcea (RAM)
Fcea  (RAM)Fcea  (RAM)
Fcea (RAM)
 
Okey! peluches en crecimiento
Okey! peluches en crecimientoOkey! peluches en crecimiento
Okey! peluches en crecimiento
 
Revistas Digitales
Revistas DigitalesRevistas Digitales
Revistas Digitales
 
presentasi kk 2
presentasi kk 2presentasi kk 2
presentasi kk 2
 

Ähnlich wie Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015SpruchZ
 
BGH-Urteil zum Celesio-Übernahmeangebot
BGH-Urteil zum Celesio-ÜbernahmeangebotBGH-Urteil zum Celesio-Übernahmeangebot
BGH-Urteil zum Celesio-ÜbernahmeangebotSpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015SpruchZ
 
Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher bei mehr als vorübergehender Überlassung...
Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher bei mehr als vorübergehender Überlassung...Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher bei mehr als vorübergehender Überlassung...
Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher bei mehr als vorübergehender Überlassung...André Zimmermann
 
Lg stuttgart varta_delisting
Lg stuttgart varta_delistingLg stuttgart varta_delisting
Lg stuttgart varta_delistingSpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015SpruchZ
 
Anlage 121109 ge_umw_r_hoffmannbecking (2)
Anlage 121109 ge_umw_r_hoffmannbecking (2)Anlage 121109 ge_umw_r_hoffmannbecking (2)
Anlage 121109 ge_umw_r_hoffmannbecking (2)SpruchZ
 
BGH, Wella-Entscheidung
BGH, Wella-EntscheidungBGH, Wella-Entscheidung
BGH, Wella-EntscheidungSpruchZ
 
Lange: Die Stellung der Kulturschaffenden und -verwerter in der Insolvenz – D...
Lange: Die Stellung der Kulturschaffenden und -verwerter in der Insolvenz – D...Lange: Die Stellung der Kulturschaffenden und -verwerter in der Insolvenz – D...
Lange: Die Stellung der Kulturschaffenden und -verwerter in der Insolvenz – D...Raabe Verlag
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015SpruchZ
 
BGH zum Beschwerdewert in Spruchverfahren
BGH zum Beschwerdewert in SpruchverfahrenBGH zum Beschwerdewert in Spruchverfahren
BGH zum Beschwerdewert in SpruchverfahrenSpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2014 (Frosta-Entscheidung und Folgen)
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2014 (Frosta-Entscheidung und Folgen)Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2014 (Frosta-Entscheidung und Folgen)
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2014 (Frosta-Entscheidung und Folgen)SpruchZ
 
ALAG Vertrieb muss zahlen - Gerichte weisen Klagen der ALAG ab
ALAG Vertrieb muss zahlen - Gerichte weisen Klagen der ALAG abALAG Vertrieb muss zahlen - Gerichte weisen Klagen der ALAG ab
ALAG Vertrieb muss zahlen - Gerichte weisen Klagen der ALAG abolik88
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013SpruchZ
 
Wartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer
Wartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als LeiharbeitnehmerWartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer
Wartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als LeiharbeitnehmerAndré Zimmermann
 
Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug
Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug
Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug lssrecht
 
Zum unzuständigen Schiedsrichter
Zum unzuständigen SchiedsrichterZum unzuständigen Schiedsrichter
Zum unzuständigen SchiedsrichterMarco Stacher
 
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publChristian Alexander Meyer
 
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in KreditverträgenFehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in KreditverträgenMathias Nittel
 

Ähnlich wie Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013 (20)

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
 
BGH-Urteil zum Celesio-Übernahmeangebot
BGH-Urteil zum Celesio-ÜbernahmeangebotBGH-Urteil zum Celesio-Übernahmeangebot
BGH-Urteil zum Celesio-Übernahmeangebot
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
 
Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher bei mehr als vorübergehender Überlassung...
Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher bei mehr als vorübergehender Überlassung...Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher bei mehr als vorübergehender Überlassung...
Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher bei mehr als vorübergehender Überlassung...
 
Lg stuttgart varta_delisting
Lg stuttgart varta_delistingLg stuttgart varta_delisting
Lg stuttgart varta_delisting
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
 
Anlage 121109 ge_umw_r_hoffmannbecking (2)
Anlage 121109 ge_umw_r_hoffmannbecking (2)Anlage 121109 ge_umw_r_hoffmannbecking (2)
Anlage 121109 ge_umw_r_hoffmannbecking (2)
 
BGH, Wella-Entscheidung
BGH, Wella-EntscheidungBGH, Wella-Entscheidung
BGH, Wella-Entscheidung
 
Lange: Die Stellung der Kulturschaffenden und -verwerter in der Insolvenz – D...
Lange: Die Stellung der Kulturschaffenden und -verwerter in der Insolvenz – D...Lange: Die Stellung der Kulturschaffenden und -verwerter in der Insolvenz – D...
Lange: Die Stellung der Kulturschaffenden und -verwerter in der Insolvenz – D...
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
 
BGH zum Beschwerdewert in Spruchverfahren
BGH zum Beschwerdewert in SpruchverfahrenBGH zum Beschwerdewert in Spruchverfahren
BGH zum Beschwerdewert in Spruchverfahren
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2014 (Frosta-Entscheidung und Folgen)
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2014 (Frosta-Entscheidung und Folgen)Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2014 (Frosta-Entscheidung und Folgen)
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2014 (Frosta-Entscheidung und Folgen)
 
ALAG Vertrieb muss zahlen - Gerichte weisen Klagen der ALAG ab
ALAG Vertrieb muss zahlen - Gerichte weisen Klagen der ALAG abALAG Vertrieb muss zahlen - Gerichte weisen Klagen der ALAG ab
ALAG Vertrieb muss zahlen - Gerichte weisen Klagen der ALAG ab
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
 
Wartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer
Wartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als LeiharbeitnehmerWartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer
Wartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer
 
Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug
Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug
Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug
 
Zum unzuständigen Schiedsrichter
Zum unzuständigen SchiedsrichterZum unzuständigen Schiedsrichter
Zum unzuständigen Schiedsrichter
 
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
 
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in KreditverträgenFehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen
 

Mehr von SpruchZ

SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020
SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020
SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020SpruchZ
 
Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1
Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1
Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1SpruchZ
 
Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG
Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG
Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG SpruchZ
 
LG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AG
LG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AGLG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AG
LG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AGSpruchZ
 
EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...
EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...
EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...SpruchZ
 
HG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea Software
HG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea SoftwareHG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea Software
HG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea SoftwareSpruchZ
 
Jahresschlusskurse 2018 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2018 der VEH AGJahresschlusskurse 2018 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2018 der VEH AGSpruchZ
 
Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?
Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?
Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018SpruchZ
 
Schnigge angebotsunterlage conwert
Schnigge angebotsunterlage conwertSchnigge angebotsunterlage conwert
Schnigge angebotsunterlage conwertSpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018SpruchZ
 
Jahresschlusskurse 2017 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2017 der VEH AGJahresschlusskurse 2017 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2017 der VEH AGSpruchZ
 
Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017
Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017
Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017SpruchZ
 
Squeeze-out Degussa AG
Squeeze-out Degussa AGSqueeze-out Degussa AG
Squeeze-out Degussa AGSpruchZ
 
Squeeze-out Winkler + Dünnebier
Squeeze-out Winkler + DünnebierSqueeze-out Winkler + Dünnebier
Squeeze-out Winkler + DünnebierSpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016SpruchZ
 

Mehr von SpruchZ (20)

SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020
SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020
SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020
 
Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1
Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1
Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1
 
Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG
Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG
Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG
 
LG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AG
LG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AGLG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AG
LG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AG
 
EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...
EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...
EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...
 
HG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea Software
HG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea SoftwareHG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea Software
HG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea Software
 
Jahresschlusskurse 2018 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2018 der VEH AGJahresschlusskurse 2018 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2018 der VEH AG
 
Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?
Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?
Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
 
Schnigge angebotsunterlage conwert
Schnigge angebotsunterlage conwertSchnigge angebotsunterlage conwert
Schnigge angebotsunterlage conwert
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018
 
Jahresschlusskurse 2017 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2017 der VEH AGJahresschlusskurse 2017 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2017 der VEH AG
 
Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017
Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017
Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017
 
Squeeze-out Degussa AG
Squeeze-out Degussa AGSqueeze-out Degussa AG
Squeeze-out Degussa AG
 
Squeeze-out Winkler + Dünnebier
Squeeze-out Winkler + DünnebierSqueeze-out Winkler + Dünnebier
Squeeze-out Winkler + Dünnebier
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
 

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013

  • 1. Spruchverfahren aktuell Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting, Organverträgen und Fusionen Nr. 7/2013 vom 14. März 2013 ISSN 2195-7274 Inhaltsübersicht Entscheidungen zu Spruchverfahren: BGH zu den Voraussetzungen des Andienungsrechts nach § 39c WpÜG, S. 122 Abgeschlossene Spruchverfahren: Autania Aktiengesellschaft, S. 130; DBV-Winterthur Holding AG Anstehende Spruchverfahren: Mannheimer Holding AG, S. 131 Squeeze-out bei Tognum AG nach Vergleich wirksam, S. 133 Die Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: Verteiler@SpruchZ.de Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen. Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013 SpruchZ 2013 Seite 121
  • 2. Entscheidungen zu Spruchverfahren BGH zu den Voraussetzungen des Andienungsrechts nach § 39c WpÜG BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012, Az. II ZR 198/11 – Landesbank Berlin Holding AG vorgehend: LG Berlin, Entscheidung vom 11.12.2008 - 93 O 22/08, ZIP 2010,884 KG, Entscheidung vom 11.08.2011 - 2 U 3/09 Leitsatz des BGH: Ein Übernahmerecht nach § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG - und damit ein Andienungs- recht nach § 39c WpÜG - besteht nur dann, wenn dem Bieter bei Ablauf der (weiteren) Annahmefrist nach § 16 WpÜG Aktien der Zielgesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals gehören oder die Voraus- setzungen des § 39a Abs. 4 Satz 2 WpÜG erfüllt sind. Aus den Entscheidungsgründen: Der Kläger ist Aktionär der Landesbank B. H. AG (im Folgenden: LBBH). Er macht gegen die Beklagte ein Recht zur Annahme eines Übernahmeangebots nach § 39c WpÜG (im Folgenden: Andienungsrecht) geltend. Das Land Berlin forderte im Januar 2007 öffentlich zur Abgabe einer Interessenbekundung am Kauf des vom Land gehaltenen 80,95 %-Aktienanteils an der LBBH auf. Im Vorgriff darauf war am 21. Dezember 2006 die beklagte Kommanditgesellschaft gegründet worden, um an diesem Verfahren als Bieterin teilnehmen zu können. Die Beklagte wurde am 27. Februar 2007 in das Handelsregister eingetragen. Ihre persönlich haftende Gesellschafterin ist die R. mbH, die am Kapital nicht beteiligt, aber allein stimmberechtigt ist. Einziger Kommanditist ist der D.S.G. - Körperschaft des öffentlichen Rechts (im Folgenden: DSGV). Der DSGV hält zugleich 4 % der Anteile an der R. mbH. Die übrigen Anteile werden von regionalen Sparkassen- und Giroverbänden und der H. Sparkasse Beteiligungs- gesellschaft mbH gehalten. Mitglieder des DSGV sind sämtliche regionalen Spar- kassen- und Giroverbände. Am 31. Mai 2007 erwarb der DSGV von der D. Girozentrale - Anstalt des öffentlichen Rechts (im Folgenden: D.) einen 10 %igen Anteil an der LBBH, den die D. seit dem 15. Oktober 2006 treuhänderisch für den DSGV gehalten hatte. Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013 SpruchZ 2013 Seite 122
  • 3. Am 1. Juni 2007 legte die Beklagte ein verbindliches Angebot zum Erwerb des Anteils des Landes B. an der LBBH vor. Am 14. Juni 2007 erwarb die D. Bank weitere 0,63 % der Anteile an der LBBH treuhänderisch für den DSGV. Das Land Berlin verkaufte seinen Aktienanteil an der LBBH am 15. Juni 2007 an die Beklagte. Die Aktien wurden mit dinglicher Wirkung zum 8. August 2007 auf die Beklagte übertragen. Diese hatte zuvor - am 1. August 2007 - ein (freiwilliges) Übernahmeangebot nach § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 3 WpÜG zum Erwerb der restlichen LBBH-Anteile für 6,81 € je Aktie veröffentlicht. Die Annahmefrist lief bis zum 10. Oktober 2007 und verlängerte sich gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WpÜG bis zum 1. November 2007 (weitere Annahmefrist). Bei Ablauf der Annahmefrist hielt die Beklagte 87,2 % der LBBH-Aktien, nach Ablauf der weiteren Annahmefrist 88,01 %. 3 Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 übertrug der DSGV seinen 10,63 %igen Anteil an der LBBH auf die "Beteiligungsgesellschaft der S. mbH & Co. KG", eine Tochtergesellschaft der Beklagten, so dass diese (unmittelbar oder mittelbar) insgesamt 98,64 % der Anteile hielt. Mit Schreiben vom 2. Januar 2008 diente der Kläger der Beklagten die von ihm gehaltenen 643.318 Stückaktien der LBBH für 6,81 € pro Aktie an. In Bezug auf 7.343 Aktien macht er das Andienungsrecht mit seiner im Urkundsverfahren erhobenen Klage geltend. Er hat demgemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 50.005,83 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung von 7.343 Stückaktien der LBBH zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Berlin, ZIP 2010, 884), das Kammer- gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zu dem für das Andienungsrecht aus §§ 39c, 39a WpÜG maßgebenden Zeitpunkt hätten der Beklagten nur 88,01 % der LBBH-Aktien gehört. Damit sei die gesetzliche Schwelle von 95 % nicht erreicht. Die vom DSGV gehaltenen 10 % der Aktien seien der Beklagten nicht zurechenbar. Der DSGV sei kein von der Beklagten abhängiges Unternehmen im Sinne des § 16 Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013 SpruchZ 2013 Seite 123
  • 4. Abs. 2 und 4 AktG. Ein Acting in concert im Sinne des § 30 Abs. 2 WpÜG sei im Rahmen der §§ 39c, 39a WpÜG bedeutungslos. Auch habe der DSGV die Aktien nicht treuhänderisch für die Beklagte gehalten. Bei dem Erwerb der Aktien des 10 %- Anteils durch die D. sei die Beklagte noch nicht gegründet gewesen, und für eine spätere Treuhandabrede sei nichts ersichtlich. Der Erwerb des 10,63 %igen Aktienpakets zum 1. Januar 2008, aufgrund dessen der Beklagten mehr als 95 % der LBBH-Aktien gehörten, sei ebenfalls bedeutungslos. Denn ein Aktienerwerb nach Ablauf der Annahmefrist und gegebenenfalls der weiteren Annahmefrist könne nur dann einen übernahmerechtlichen Squeeze out nach § 39a WpÜG und damit ein Andienungsrecht nach § 39c WpÜG begründen, wenn er in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Übernahme- oder Pflichtangebot erfolge. Das sei bei dem hier verstrichenen Zeitraum von gut 11 Wochen nach dem Ende der ursprünglichen Annahmefrist bzw. gut 8 Wochen nach dem Ablauf der weiteren Annahmefrist nicht der Fall. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Der Kläger hatte jedenfalls nach Ablauf der erweiterten Annahmefrist am 1. November 2007 kein Andienungsrecht mehr. 1. Nach § 39c Satz 1 WpÜG können Aktionäre einer Zielgesellschaft, die ein Übernahme- oder Pflichtangebot nicht angenommen haben, das Angebot noch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist annehmen, sofern dem Bieter Aktien in Höhe von mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals der Zielgesellschaft gehören und er deshalb berechtigt ist, einen 14 Antrag auf Übernahme der übrigen stimmberechtigten Aktien der Zielgesellschaft nach § 39a WpÜG zu stellen. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Aktionär ein Ausscheiden aus der Gesellschaft - bei angemessener Entschädigung - zu ermöglichen, wenn der Bieter eine Stimmrechtsmehrheit von mindestens 95 % erreicht hat, aber von seinem daraus folgenden Übernahmerecht nach § 39a WpÜG keinen Gebrauch macht (Hasselbach in Kölner KommWpÜG, 2. Aufl., § 39c Rn. 4 ff.). Das Andienungsrecht richtet sich mithin nach dem Übernahmerecht aus § 39a WpÜG. Nur wenn der Bieter (noch) ein Übernahmerecht hat, kann auch der einzelne Aktionär ein Andienungsrecht haben. Im vorliegenden Fall war die Beklagte auch nach Ablauf der gemäß § 16 Abs. 2 WpÜG verlängerten Annahmefrist nicht berechtigt, nach § 39a WpÜG die Übernahme der verbliebenen LBBH-Aktien zu verlangen. Denn ihr standen zu diesem Zeitpunkt lediglich 88,01 % der Aktien zu. 2. Die zu einem Übernahmerecht nach § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG führende mindestens 95 %ige Beteiligung - oder die Voraussetzungen des § 39a Abs. 4 Satz 2 WpÜG, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen auch der Abschluss lediglich eines Verpflichtungsgeschäfts genügt - muss allerdings nicht durch Erwerbe aufgrund des Übernahme- oder Pflichtangebots erreicht werden. Es kommen etwa auch Paketerwerbe oder andersartige Zukäufe in Betracht. Diese Erwerbe müssen aber jedenfalls noch innerhalb der weiteren Annahmefrist stattfinden. Ob sie darüber Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013 SpruchZ 2013 Seite 124
  • 5. hinaus sogar innerhalb der (ursprünglichen) Annahmefrist erfolgen müssen, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da schon die weitere Annahmefrist nicht gewahrt ist. a) Im Schrifttum ist umstritten, ob die erforderliche Mindestzahl von 95 % der Anteile nur durch Erwerbe während der (weiteren) Annahmefrist erreicht werden kann (so Süßmann in Geibel/Süßmann, Wertpapiererwerbs- und -übernahmegesetz, 2. Aufl., § 39a Rn. 2, 8; Stöwe, Der übernahmerechtliche Squeeze-out, 2007, S. 106; s. auch Meyer, WM 2006, 1135, 1142; Seibt/Heiser, AG 2006, 301, 318). Die Gegenmeinung lässt auch Erwerbe im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Frist genügen, wobei teilweise vier Wochen (so Deilmann, NZG 2007, 721, 722), teilweise sechs Wochen (so Kießling, Der übernahmerechtliche Squeeze-out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, 2008, S. 52) als unschädlich angesehen werden (ohne feste Grenze Johannsen-Roth/Illert, ZIP 2006, 2157, 2159; Santelmann in Steinmeyer/Häger, WpÜG, 2. Aufl., § 39a Rn. 15; Heidel/Lochner in Heidel, Aktiengesetz und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., 2011, WpÜG § 39a Rn. 19). Schließlich wird angenommen, das Übernahmerecht bestehe auch dann, wenn die 95 %-Schwelle innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist nach Ablauf der Annahmefrist (§ 39a Abs. 4 Satz 1 WpÜG) erreicht sei (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2012, 1602, 1605, Rechtsbeschwerde anhängig unter II ZB 14/12; Paefgen, WM 2007, 765, 766; Ott, WM 2008, 384, 387; Nagel, AG 2009, 395 ff.; Müller, EWiR 2009, 523, 524; Noack/Zetzsche in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., WpÜG § 39a Rn. 9; Hasselbach in Kölner KommWpÜG, 2. Aufl., § 39a Rn. 45; Schüppen/Tretter in Haarmann/Schüppen, Frankfurter Kommentar zum WpÜG, 3. Aufl., § 39a Rn. 17; Merkner/Sustmann in Baums/Thoma, WpÜG, Stand 10/10, § 39a Rn. 18, Holzborn/Müller in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., Anh. § 327a/§§ 39a-39c WpÜG Rn. 7; für Erwerbe bis zur gerichtlichen Entscheidung wohl MünchKommAktG/Grunewald, 3. Aufl., WpÜG § 39a Rn. 20, 22). Erwerbe innerhalb der erweiterten Annahmefrist maßgeblich b) Zutreffend ist die Ansicht, nach der Erwerbe allenfalls bis zum Ablauf der erweiterten Annahmefrist zu berücksichtigen sind. aa) Der Wortlaut des § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG ist für die Streitfrage unergiebig. Danach sind dem Bieter, dem mindestens 95 % der stimmberechtigten Aktien der Zielgesellschaft gehören, "nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot" die übrigen stimmberechtigten Aktien zu übertragen. Das lässt offen, ob nur Erwerbsvorgänge innerhalb der durch das Übernahme- oder Pflichtangebot ausgelösten (weiteren) Annahmefrist oder auch solche zu einem - sogar beliebigen - späteren Zeitpunkt berücksichtigt werden müssen. bb) Unter systematischen Gesichtspunkten erscheint es zumindest naheliegend, Erwerbsvorgänge nach Ablauf der (weiteren) Annahmefrist nicht zu berücksichtigen. Denn das stände im Widerspruch zum Andienungsrecht nach § 39c WpÜG. Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013 SpruchZ 2013 Seite 125
  • 6. Die Frist für die Ausübung des Andienungsrechts läuft vom Ende der Annahmefrist an und nicht - wie es bei anderer Auslegung nahe gelegen hätte - von dem Erreichen der für das Übernahmeverlangen erforderlichen Beteiligungshöhe. Die Fristver- längerung in § 39c Satz 2 WpÜG betrifft nur den Fall, dass der Bieter seine Pflicht nicht erfüllt, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 WpÜG das Erreichen der 95 %igen Beteiligungshöhe unverzüglich zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (BaFin) zu melden. Den Minderheitsaktionären wird im Wert- papiererwerbs- und Übernahmegesetz durchweg die Möglichkeit eingeräumt, von ihren Rechten nach sorgfältiger Überlegung Gebrauch zu machen. Das wäre nicht gewährleistet, wenn ein Aktienerwerb nach Ablauf der (weiteren) Annahmefrist das Andienungsrecht begründen könnte. Denn dann hätte der Aktionär keine Überlegungsfrist von drei Monaten, wie sie ihm durch § 39c WpÜG an sich eingeräumt wird. Die Überlegungsfrist würde sogar ganz entfallen, wenn der Bieter die für das Übernahmeverlangen erforderliche Beteiligungshöhe erst am Ende der Antragsfrist des § 39a Abs. 4 Satz 1 WpÜG erreicht. cc) Auch der Sinn und Zweck des § 39a WpÜG spricht gegen die Einbeziehung von Erwerben innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der (weiteren) Annahmefrist. Mit § 39a WpÜG soll dem Bieter eine einfache Möglichkeit gegeben werden, nach einem insoweit erfolgreichen Übernahme- oder Pflichtangebot die verbliebenen Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft ausschließen zu lassen und dabei in den Genuss der Angemessenheitsvermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG für die Entschädigung der Aktionäre zu kommen (Hasselbach in Kölner KommWpÜG, 2. Aufl., § 39a Rn. 8). Danach ist die im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebots gewährte Gegenleistung als angemessene Abfindung anzusehen, wenn der Bieter aufgrund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 % des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat. Hat der Bieter bei Ablauf der Fristen des § 16 WpÜG die erforderliche Mehrheit von 95 % der Aktien nicht erlangt, war das Übernahme- oder Pflichtangebot in Bezug auf die Möglichkeit, Minderheitsaktionäre in dem vereinfachten Verfahren des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ausschließen zu lassen, nicht erfolgreich. Es besteht deshalb kein Anlass, dem Bieter nun noch die Möglichkeit zu geben, das Übernahmerecht zu verlängern, indem er Aktien nachkauft. Mit zunehmendem Zeitablauf verliert zudem die Angemessenheitsvermutung an Überzeugungskraft. Will der Bieter nach einem verspäteten Erwerb von Aktien die Minderheitsaktionäre ausschließen, bleibt ihm die Möglichkeit, das nach §§ 327a ff. AktG zu tun. dd) Aus dem Sinn und Zweck des Andienungsrechts nach § 39c WpÜG ergibt sich nichts gegen diese Auslegung. Durch die Bezugnahme auf § 39a WpÜG ist das Andienungsrecht an das Übernahmerecht gekoppelt. Es geht also nicht weiter als das Übernahmerecht. Dass Aktionäre danach gegen einen nachträglichen Aufbau einer 95 %igen Mehrheit nicht mehr den Schutz des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genießen, ist hinzunehmen. Auch außerhalb von öffentlichen Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013 SpruchZ 2013 Seite 126
  • 7. Angeboten kommt es vor, dass sich Aktionäre einer im Laufe der Zeit entstandenen 95 %igen Mehrheitsbeteiligung gegenüber sehen, ohne dass sie deshalb ein Andienungsrecht hätten. Ihre Interessen werden durch die konzernrechtlichen Regeln der §§ 291 ff., 311 ff., 319 ff. AktG hinreichend geschützt. historische Auslegung ee) Dieser Auslegung stehen auch die Gesetzesmaterialien nicht entgegen. In der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 17. März 2006 (BT-Drucks. 16/1003, S. 21) heißt es: Unerheblich ist, auf welche Weise der Bieter die erforderlichen Mehrheiten erreicht. Sie müssen nicht auf der Annahme des Angebots beruhen. So kann der Bieter die für den Ausschluss erforderlichen Schwellenwerte auch durch Transaktionen mit einzelnen Aktionären, z.B. durch Paketerwerbe, außerhalb des formellen Angebotsverfahrens erreicht haben, sofern die Transaktionen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Angebot stehen. Hätte der Gesetzgeber mit dem engen zeitlichen Zusammenhang die Drei-Monats- Frist des § 39a Abs. 4 Satz 1 WpÜG gemeint, hätte es nahe gelegen, das auch so auszudrücken und nicht einen unbestimmten Begriff zu gebrauchen. Dieser Begriff deutet eher darauf hin, dass nur ein kürzerer als der Drei-Monats-Zeitraum gemeint ist. Dann aber spricht nichts gegen ein Abstellen allein auf die (weitere) Annahmefrist. Denn dadurch wird die Rechtsunsicherheit vermieden, die entstehen würde, wenn der "enge zeitliche Zusammenhang" auch dann noch angenommen würde, wenn die (weitere) Annahmefrist schon abgelaufen ist. richtlinienkonforme Auslegung ff) Auch die Übernahmerichtlinie, deren Umsetzung §§ 39a, 39c WpÜG dienen, spricht nicht gegen die Annahme, für das Übernahmerecht aus § 39a WpÜG komme es nur auf Erwerbsvorgänge innerhalb der (weiteren) Annahmefrist an. In Erwägungsgrund 24 der Richtlinie heißt es: Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um einem Bieter, der im Zuge eines Übernahmeangebots einen bestimmten Prozentsatz des stimmberechtigten Kapitals einer Gesellschaft erworben hat, die Möglichkeit zu geben, die Inhaber der übrigen Wertpapiere zum Verkauf ihrer Wertpapiere zu verpflichten. ... Diese Ausschluss- ... verfahren sollten nur unter bestimmten Bedingungen im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten gelten. ... In Art. 15 der Übernahmerichtlinie heißt es: Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013 SpruchZ 2013 Seite 127
  • 8. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Bieter von allen verbleibenden Wertpapierinhabern verlangen kann, dass sie ihm ihre Wertpapiere zu einem angemessenen Preis verkaufen. ... (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vorschriften in Kraft sind, nach denen sich berechnen lässt, wann der Schwellenwert erreicht ist. Daraus lässt sich lediglich entnehmen, dass ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot bestehen muss und aus den Vorschriften möglichst klar hervorgehen muss, wann die Voraussetzungen für eine Übernahme der restlichen Aktien erfüllt sind. Im Übrigen kann dieser Zeitpunkt nach nationalem Recht ohne Vorgabe durch die Richtlinie bestimmt werden. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist somit nicht geboten. 2. Die Beklagte hielt bei Ablauf der weiteren Annahmefrist lediglich 88,01 % der LBBH-Aktien und damit weniger als die für ein Übernahmerecht nach § 39a WpÜG erforderlichen 95 %. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass jedenfalls der 10 %ige Aktienanteil, der dem DSGV bzw. der für ihn als Treuhänderin tätigen D. zustand und der erst mit Wirkung zum 1. Januar 2008 auf eine Tochtergesellschaft der Beklagten übertragen wurde, der Beklagten vor dieser Übertragung nicht zugerechnet werden konnte. Ob der weitere Aktienanteil in Höhe von 0,63 % zugerechnet werden konnte, spielt für die Entscheidung keine Rolle und kann daher offenbleiben. Nach § 39a Abs. 2 WpÜG gilt für die Feststellung der nach Abs. 1 erforderlichen Beteiligungshöhe § 16 Abs. 2 und 4 AktG entsprechend. Danach gelten als Anteile des Unternehmens auch diejenigen Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen gehören oder die ein Unternehmen für Rechnung des betreffenden oder des von diesem abhängigen Unternehmens hält. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bezüglich des DSGV nicht erfüllt. Abhängig von der Beklagten wäre der DSGV nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 1 AktG nur, wenn die Beklagte insoweit einen beherrschenden Einfluss ausüben könnte. Dafür ist nichts ersichtlich. Die Beklagte ist an dem DSGV nicht beteiligt. Auch die Revision zieht das nicht in Zweifel. Sie meint aber, aus den Gesamtumständen des Falles lasse sich nur der Schluss ziehen, dass der DSGV den 10 %igen Aktienanteil treuhänderisch oder im Wege eines sog. Durchstellgeschäfts (vgl. dazu MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl., § 16 Rn. 47) für die Beklagte gehalten habe; dafür sprächen die Mitteilung des DSGV in der Börsenzeitung vom 19. Oktober 2007, dass die Sparkassen-Finanzgruppe bei der Übernahme der LBBH die Squeeze out-Schwelle von 95 % überschritten habe und nun 97,82 % der LBBH-Aktien besitze, die - spätere - Übertragung auf die Tochtergesellschaft der Beklagten, der Umstand, dass der DSGV dabei das günstige Übernahmeangebot der Beklagten zu 6,81 € pro Aktie nicht genutzt und stattdessen Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013 SpruchZ 2013 Seite 128
  • 9. die Aktien für nur 5,34 € pro Stück veräußert habe, und schließlich die eigene Hervorhebung eines abgestimmten Verhaltens durch die Beklagte. Die Würdigung, ob aus diesen Umständen auf eine Treuhandabrede oder ein Durchstellgeschäft geschlossen werden kann, obliegt dem Tatrichter. Revisions- rechtlich ist seine Würdigung lediglich darauf zu überprüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Derartige Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Dass der Erwerb der LBBH-Anteile in der Sparkassen-Finanzgruppe langfristig geplant und die Beklagte in Verfolgung dieses Plans als Erwerbsvehikel gegründet worden ist, lässt noch nicht den Schluss zu, dass sie auch von Anfang an die Kosten und das wirtschaftliche Risiko aller diesbezüglichen Transaktionen tragen sollte, wie es für eine Treuhandabrede - auch in der Form eines Durchstellgeschäfts - typisch ist. Wirtschaftlich hatte die Finanzgruppe durch die Erwerbsvorgänge ihr vorrangiges Ziel erreicht, eine Übernahme der LBBH-Anteile durch andere Bewerber zu verhindern. Der DSGV und die Beklagte hatten dazu ihr Verhalten abgestimmt (Acting in concert). Damit waren sie gemeinsam handelnde Personen im Sinne der Legal- definition des § 2 Abs. 5 WpÜG. Eine Treuhandabrede war dafür nicht erforderlich. Anders als bei der Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 2 WpÜG im Rahmen der Feststellung, ob ein Bieter die Kontrolle über das Zielunternehmen im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG erlangt hat, reicht ein abgestimmtes Verhalten im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG nicht aus, um im Rahmen des§ 39a WpÜG Anteile zurechnen zu können. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 39a Abs. 2 WpÜG und wird von der Revision nicht in Frage gestellt. Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013 SpruchZ 2013 Seite 129
  • 10. Abgeschlossene Spruchverfahren Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Autania AG beendet Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 5. März 2013 (Az. 21 W 11/11) von mehreren Antragstellern eingelegte Beschwerden zurück- gewiesen. Damit bleibt es bei der Entscheidung des LG Frankfurt am Main, das eine Erhöhung der Barabfindung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt hatte (Az. 3/5 O 17/10). Die Autania Aktiengesellschaft für Industriebeteiligungen, Kelkheim im Taunus, ist eine Holdinggesellschaft für mittelständische Marktführer im europäischen Werkzeugmaschinenbau. Die Hauptaktionärin, die schweizerische Autania Holding AG, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 42,32 angeboten. ____________________ Spruchverfahren zur DBV-Winterthur Holding AG beendet Nach dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag mit der zum AXA-Konzern gehörenden DBV-Winterthur Holding AG hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nunmehr auch in dem Spruchverfahren zum Squeeze-out die von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden zurückgewiesen. Insoweit bleibt es bei beiden Verfahren bei den erstinstanzlichen Entscheidungen des LG Frankfurt am Main, das jeweils Spruchanträge zurückgewiesen hatte. Entsprechend der üblichen Praxis in Frankfurt wurde die gerichtliche Bestellung eines Sachverständigen für nicht erforderlich gehalten. Das OLG hat in beiden Verfahren einen Wachstumsabschlag von lediglich 0,5% gebilligt. Beherrschungsvertrag: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. April 2011, Az. 21 W 13/11 LG Frankfurt am Main, Az. 3/5 O 283/08 Squeeze-out: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Dezember 2012, Az. 21 W 39/11 LG Frankfurt am Main, Az. 3/5 O 74/09 Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013 SpruchZ 2013 Seite 130
  • 11. Anstehende Spruchverfahren Squeeze-out bei der Mannheimer Holding AG eingetragen deutsche internet versicherung aktiengesellschaft Dortmund Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding Mannheim - WKN 842 800 - - ISIN DE0008428004 - Die außerordentliche Hauptversammlung der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding, Mannheim, hat am 18. Dezember 2012 im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out die Übertragung der auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft, Dortmund, gegen Gewährung einer von der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Die Mannheimer Aktiengesellschaft Holding als übertragender Rechtsträger und die deutsche internet versicherung aktien- gesellschaft als übernehmender Rechtsträger hatten zuvor am 24. Oktober 2012 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die Mannheimer Aktiengesellschaft Holding ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60ff. UmwG auf die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft überträgt. Der Übertragungsbeschluss wurde gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG am 8. März 2013 mit dem Vermerk, dass die Übertragung erst mit der Eintragung der Verschmelzung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, in das Handelsregister der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 37 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft beim Amts- gericht Dortmund unter HRB 14652 als übernehmendem Rechtsträger am 11. März 2013 sind der Übertragungsbeschluss und die Verschmelzung wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding in das Eigentum der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft übergegangen und die Mannheimer Aktiengesellschaft Holding ist Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013 SpruchZ 2013 Seite 131
  • 12. damit erloschen. Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327 e AktG verbriefen die Aktien ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Barabfindung. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding eine von der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 3,73 je auf den Namen lautender Stückaktie der Mannheimer Aktien- gesellschaft Holding mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 (Wertpapier-Kenn-Nummer 842 800 // ISIN DE0008428004). Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim in dem von der Landes- justizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de an, nicht jedoch vor dem Zeit- punkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist beim Bankhaus HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, zentralisiert. Die ausgeschiedenen Minder- heitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung und der Zinsen („Abfindungs-betrag“) nichts zu veranlassen, sofern die Aktien von einem depotführenden Institut in Streifband- oder Girosammelverwahrung verwahrt werden. Die Entgegennahme des Abfindungs- betrages sowie dessen Gutschrift auf dem Konto des jeweiligen ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs wird von den jeweils depotführenden Instituten veranlasst. Der Abfindungsbetrag wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die entsprechenden Kontoinhaber von der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, zur Verfügung gestellt. Ausgeschiedene Aktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding, die effektive Aktienurkunden der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding selbst verwahren, bitten wir, diese zusammen mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 70 ff. und Erneuerungsschein ab sofort bei ihrer Hausbank oder bei einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, als zentrale Abwicklungsstelle oder direkt bei der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, während der üblichen Schalterstunden einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung der Barabfindung anzugeben. Nach Einreichung der Aktienurkunden erhalten diese ehemaligen Aktionäre die Barabfindung vergütet, sobald die üblichen Abwicklungs- maßnahmen, die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind. Sollten Aktionäre ihre selbst verwahrten Aktienurkunden nicht innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses eingereicht haben, behält sich die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft vor, die ent- Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013 SpruchZ 2013 Seite 132
  • 13. sprechenden, noch nicht ausgezahlten Abfindungsbeträge für die Berechtigten unter Verzicht auf die Rücknahme gemäß §§ 372 ff. BGB zu hinterlegen. Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheits- aktionäre provisions- und spesenfrei. Die Notierung der Aktien der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse und an den anderen Börsen, an denen die Aktien der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding in den Freiverkehr einbezogen sind, wird voraussichtlich zeitnah eingestellt. Die Preisfeststellung hat die Frankfurter Wertpapierbörse bereits am 11. März 2013 ausgesetzt. Dortmund, im März 2013 deutsche internet versicherung aktiengesellschaft Der Vorstand Quelle: Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 14. März 2013 ______________________ Tognum AG: Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Tognum AG auf die Engine Holding GmbH ist wirksam geworden Ad-hoc-Meldung gemäß § 15 WpHG Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Tognum AG auf die Engine Holding GmbH ist wirksam geworden. Mit Beschluss vom 15. November 2011 hatte das Landgericht Frankfurt am Main die stimmberechtigten, nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Tognum AG (ISIN DE 000A0N4P43), die nicht bereits der Engine Holding GmbH gehören, gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 26,00 je Stückaktie auf die Engine Holding GmbH übertragen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 21. Mai 2012 zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gerichteten Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof sind jetzt zurückgenommen worden. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2011 wirksam geworden. Der Bundesgerichtshof hat am 11. März 2013 ein Rechtskraftzeugnis ausgestellt. Die Rechtsbeschwerdeführer und die Engine Holding GmbH haben sich außer- gerichtlich geeinigt, die Abfindung für die verbliebenen Minderheitsaktionäre der Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013 SpruchZ 2013 Seite 133
  • 14. Tognum AG und für solche ehemaligen Aktionäre der Tognum AG, die das Impressum Abfindungsangebot nach dem am 19. ______________________ Dezember 2012 wirksam gewordenen Beherrschungs- und Gewinnabführungs- Zeitschrift vertrag zwischen der Engine Holding GmbH Spruchverfahren aktuell und der Tognum AG angenommen haben, (SpruchZ) auf EUR 30,00 zuzüglich der Ausgleichs- zahlung unter dem Beherrschungs- und ISSN 2195-7274 Gewinnabführungsvertrag für 2012 in Höhe von EUR 1,61, also insgesamt auf EUR 31,61 Herausgeber: je Stückaktie zu erhöhen. Interessengemeinschaft Spruchverfahren (IG Spruch), c/o Zeitschrift und Dokumente auf Rechtsanwaltskanzlei http://de.slideshare.net/SpruchZ ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Bestellungen bitte an die E- Mail-Adresse: Verteiler@SpruchZ.de Redaktion/Mitarbeiter: Redaktion@SpruchZ.de RA Martin Arendts, M.B.L.- HSG (presserechtlich verantwortlich), RA Dr. Peter Dreier, RA/StB Dr. Theo Schubert, M.C.L. Univ. Mich., RA Clemens Schmautzer c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald © 2013 für eigene Beiträge bei den Autoren. Spruchverfahren aktuell - Nr. 7/2013 SpruchZ 2013 Seite 134