Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Bock: Die zivilrechtliche Haftung bei Veranstaltungen
1. K Veranstaltungsrecht
K3 Rechtsverhältnisse Besucher/Veranstalter
Die zivilrechtliche Haftung bei
Veranstaltungen
Die rechtlichen Beziehungen von Veranstalter, Betreiber der
Veranstaltungsstätte, Besucher und Künstler
Tobias Bock
Jurist
Inhalt Seite
1. Einführung 3
2. Die rechtlichen Beziehungen der an einer Veranstaltung
Beteiligten 4
2.1 Der Veranstalter als Organisator der Veranstaltung 4
2.2 Der Hallenbetreiber als Vermieter (Fremdveranstaltung) 5
2.3 Der Hallenbetreiber als Eigenveranstalter 6
3. Überblick über die Haftungsvoraussetzungen 6
3.1 (Vor-)vertragliche Haftung 7
3.2 Deliktische Haftung 10
3.3 Art, Höhe und Umfang des Schadensersatzes 13
3.4 Haftungsbeschränkungen, Freizeichnungsklauseln 14
3.5 Beweisfragen 16
3.6 Die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters 17
3.7 Die Haftung gegenüber dem Betreiber und den Künstlern 18
3.8 Haftung gegenüber den Besuchern 19
4. Haftung des Betreibers der Veranstaltungsstätte 20
4.1 Die Verkehrssicherungspflichten des Betreibers 21
4.2 Die Haftung gegenüber Besuchern und Künstlern 22
4.3 Die Haftung gegenüber dem Veranstalter 23
5. Das Verhältnis zwischen der Veranstalter- und K
Betreiberhaftung 23 3.2
5.1 Gemeinsame Haftung 23 S. 1
5.2 Übertragung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers
auf den Veranstalter? 24
6. Haftung der Künstler 25
7. Haftung der Besucher 25
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2. K Veranstaltungsrecht
K3 Rechtsverhältnisse Besucher/Veranstalter
8. Insbesondere: Die Haftung im Falle eines
Veranstaltungsausfalls 26
8.1 Risikosphäre des Hallenbetreibers 26
8.2 Risikosphäre des Veranstalters 27
8.3 Höhere Gewalt 27
K
3.2
S. 2
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3. K Veranstaltungsrecht
K3 Rechtsverhältnisse Besucher/Veranstalter
1. Einführung
Veranstaltungen und „Events“ sind wichtige Elemente des Kulturangebots. An
ihrer Planung, Organisation, Durchführung und Finanzierung sind die vielfältigs-
ten Akteure beteiligt.
Veranstaltungen berühren in rechtlicher Hinsicht die verschiedensten Materien.
Gegenstand dieses Beitrages sollen die auftretenden Haftungsfragen sein.
Dabei muss berücksichtigt werden, dass Kulturveranstaltungen in den unter-
schiedlichsten Konstellationen durchgeführt werden. Teilweise organisieren die
(kommunalen) Kultureinrichtungen die Veranstaltungen selbst und gehen dabei
vertragliche Beziehungen zu Künstlern und Besuchern ein. Teilweise werden die
Kultureinrichtungen aber auch von deren Betreibern an Dritte vermietet.
Da bei Veranstaltungen bauliche, organisatorische oder sonstige Mängel beträcht-
liche Schäden verursachen können, ist es für jeden an einer Veranstaltung Betei-
ligten unablässlich, vor der Veranstaltung die drohenden Risiken abzuschätzen
und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Nach dem Verursacher lassen sich Beeinträchtigungen durch
- Veranstalter,
- Betreiber,
- Zuschauer,
- Künstler und
- Dritte
unterscheiden.
Hieran orientiert sich die folgende Darstellung. Es ist also zwischen der Haftung
des Veranstalters gegenüber den Künstlern und Besuchern,
- des Betreibers gegenüber den Besuchern, Künstlern und dem Veranstalter
- der Künstler gegenüber anderen Künstlern, Besuchern und dem Veranstalter
und K
- der Besucher untereinander, gegenüber dem Veranstalter und dem Betreiber 3.2
S. 3
zu unterscheiden.
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4. K Veranstaltungsrecht
K3 Rechtsverhältnisse Besucher/Veranstalter
2. Die rechtlichen Beziehungen der an einer
Veranstaltung Beteiligten
Bevor die Einzelheiten der Haftung erläutert werden, soll ein Überblick über die
Beziehung der an einer Veranstaltung Beteiligten gegeben werden.
2.1 Der Veranstalter als Organisator der Veranstaltung
Die Begriffe „Veranstalter“ und „Veranstaltung“
Veranstalter ist derjenige, der eine Veranstaltung im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung durchführt. Er ist in organisatorischer und finanzieller Hinsicht
für die Veranstaltung verantwortlich (vgl. BGHZ 27, 265; 39, 352).
Unter dem schillernden Begriff der Veranstaltung werden im allgemeinen Sprach-
gebrauch die verschiedensten Erscheinungen verstanden.
So spricht man etwa von Kultur-, Konzert-, Theater-, Lehr-, Tanz-, oder Wohltä-
tigkeitsveranstaltungen, aber auch bei Messen, Märkten, Ausstellungen, Promoti-
ons, Road Shows oder Kongressen handelt es sich um Veranstaltungen.
Bei einer Veranstaltung handelt es sich um einen eigenen Gefahrenbereich, näm-
lich ein planmäßig vorbereitetes und mit einem gewissen Organisationsaufwand
durchgeführtes (kulturelles) Ereignis, an dem Künstler und weitere Personen
teilnehmen und deren Leistung das Interesse von Zuschauern weckt.
Der Vertrag zwischen Veranstalter und Besucher
Ausgangspunkt der rechtlichen Beziehungen der an einer Veranstaltung Beteilig-
ten ist nun der Vertrag zwischen Veranstalter und Besucher.1 Der Veranstalter, der
seinen Besuchern das angekündigte Programm verspricht, bietet rechtlich eine
Werkleistung im Sinne von § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit
untergeordneten mietvertraglichen Elementen (Sitzplatz) an.2
K
3.2 Rechtsgrundlage dieser Beziehung ist also primär der Werkvertrag. Nach § 631
S. 4 BGB ist der Unternehmer (Veranstalter) zur Herstellung des versprochenen Wer-
kes (Durchführung der Veranstaltung), der Besteller (Besucher) zur Zahlung der
Vergütung verpflichtet.
So schließt derjenige, der eine Konzertkarte erwirbt, in aller Regel einen Vertrag
mit dem jeweiligen Veranstalter. Der einzelne Künstler oder der Betreiber der
Veranstaltungsstätte wird nicht Vertragspartner des Besuchers.
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