Weitere ähnliche Inhalte Mehr von GCB German Convention Bureau e.V. (20) IMEX 2012: Sicherheitskonzepte für Veranstaltungen (V.Löhr)1. (kanzleiLoehr
Sicherheitskonzepte
bei Veranstaltungen
Mai 2012
Volker Löhr
Rechtsanwalt
© V.Löhr -1-
2. (kanzleiLoehr
Inhalt/Schwerpunkte:
- Rechtliche Anforderungen
- Durchführen von Gefährdungs-/ Risikobeurteilungen
- Struktur und Aufbau von Sicherheitskonzepten
- Herstellen des behördlichen Einvernehmens
- Beispiele aus der Praxis
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3. Umsetzung der MVStättV in Landesrecht (kanzleiLoehr
Länder neue MVStättV alte VStättVO keine Umsetzung Anmerkung
Bayern 2009-10
Baden-Württemberg 2004-04
Berlin 2007-10 nur Betriebsvorschriften (BetrVO)
Brandenburg 2005-11
Bremen x Umsetzung in Landesrecht
geplant Praxis wendet MVStättV an
Hamburg 2007-09
Hessen x Anwendung MVStättV per Erlass
Mecklenburg-Vorpommern 2003-04
Niedersachsen 2005-04
Nordrhein-Westfalen 2009-12
Rheinland-Pfalz 1972-02 Umsetzung in Landesrecht geplant/
Praxis wendet MVStättV an
Saarland 2008-09
Sachsen 2008-08
Sachsen-Anhalt 2008-05
Schleswig-Holstein 2004-07
Thüringen x Anwendung MVStättV
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5. (kanzleiLoehr
Open Air
…wann ist ein Open Air Gelände eine Versammlungsstätte:
…Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich
mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen
Anlagen besteht
MBO § 2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann,
wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf
ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
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6. die Anlagen des öffentlichen Verkehrs auch als solche genutzt werden. Werden auf
öffentlichen Verkehrsflächen bauliche Anlagen geschaffen (z.B. durch (kanzleiLoehr
Ein-, Aufbau-
ten und Absperrungen), mit denen der allgemeine Verkehr geradezu ausgeschlos-
sen werden soll, ist dieser Bereich als eine den Bauauf- bauliche Anlage zu betrach-
Niederschrift über die Dienstbesprechung mit einheitliche
sichtsbehörden im Januar und Februar 2011
ten und ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.
TOP 1 – Umgang mit Großveranstaltungen
Bei den in Betracht kommenden baulichen Anlagen handelt es sich immer um Son-
1. Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde
derbauten gemäß genehmigen keineNRW.
Die Bauaufsichtsbehörden § 54 BauO Veranstaltungen, sondern die Errich-
Finden Veranstaltungen in/auf baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO
tung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW unterliegen Anlagen des öffentlichen Verkehrs
NRW statt, ist zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Sonderbauver-
nicht den Bestimmungen der Landesbauordnung. Dies gilt jedoch nur so lange, wie
ordnung des öffentlichen Verkehrs auchSBauVO – Versammlungsstätten im Freien mit Szenen-
die Anlagen (s. § 1 Abs. 1 Nr. 2 als solche genutzt werden. Werden auf
öffentlichen Verkehrsflächen bauliche Anlagen geschaffen (z.B. durch Ein-, Aufbau-
flächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst) erfüllt sind.
ten und Absperrungen), mit denen der allgemeine Verkehr geradezu ausgeschlos-
Werden soll, ist dieser Anlagen für die Durchführungzu betrach-
sen werden bauliche Bereich als eine einheitliche bauliche Anlage einer einmaligen (Groß-) Veranstal-
ten und ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.
tung errichtet, so ist zu prüfen, ob bauliche Anforderungen der SBauVO möglicher-
Bei den in Betracht kommenden baulichen Anlagen handelt es sich immer um Son-
weise aus Gründen NRW. Verhältnismäßigkeit durch betriebliche Anforderungen er-
derbauten gemäß § 54 BauO der
Finden Veranstaltungen in/auf baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO
setzt werden können (z.B. Brandwachen anstelle einer selbsttätigen Brandmeldean-
NRW statt, ist zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Sonderbauver-
lage). In §diesenNr. 2 SBauVO –die Erteilung von Freien mit Szenen-
ordnung (s. 1 Abs. 1 Fällen ist Versammlungsstätten im Abweichungen nach § 73 BauO NRW
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flächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst) erfüllt sind.
7. (kanzleiLoehr
chen Personennahverkehrs ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug zu
erwarten ist, Stellplätze oder Garagen nachgewiesen beziehungsweise hergestellt
Niederschrift über die Dienstbesprechung mit den Bauauf- dürfte im Regelfall der
werden. Bei baulichen Anlagen für Großveranstaltungen
sichtsbehörden im Januar und Stellplätze misslingen. Es muss daher vom Antragsteller
Nachweis der notwendigen Februar 2011
plausibel dargetan werden, dass die Besucher der Veranstaltung mittels ÖPV anrei-
TOP 1 – Umgang mit Großveranstaltungen
sen.
1. Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde
Die Bauaufsichtsbehörden genehmigen keine Veranstaltungen, sondern die Errich-
Werden an Fliegende Bauten (§ 79 BauO NRW) bauliche Anlagen gebaut (z.B. Zäu-
tung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen.
ne / Hütten für Eingangskontrollen), sind für diese Baugenehmigungen erforderlich,
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW unterliegen Anlagen des öffentlichen Verkehrs
nicht den bloße Gebrauchsabnahme für den Fliegenden Bau
die Bestimmungen der Landesbauordnung. Dies gilt jedoch nur so lange, wie reicht nicht aus.
die Anlagen des öffentlichen Verkehrs auch als solche genutzt werden. Werden auf
Kleinere bauliche Anlagen (z.B. Verkaufsstände), die bei
öffentlichen Verkehrsflächen bauliche Anlagen geschaffen (z.B. durch Ein-, Aufbau- Veranstaltungen wie z.B.
ten und Absperrungen), mit denen der allgemeine Verkehr geradezu ausgeschlos-
Stadtfesten, Schützenfesten, Weihnachtsmärkten o. ä. errichtet werden, sind keine
sen werden soll, ist dieser Bereich als eine einheitliche bauliche Anlage zu betrach-
einheitliche bauliche Anlage, vielmehr
ten und ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. sind sie einzeln nach wie vor genehmigungs-
frei gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 40 BauO NRW.
Bei den in Betracht kommenden baulichen Anlagen handelt es sich immer um Son-
derbauten gemäß § 54 BauO NRW.
Finden Veranstaltungen in/auf baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO
NRW statt, ist zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Sonderbauver-
2. Sicherheitskonzept
ordnung (s. § 1 Abs. 1 Nr. 2 SBauVO – Versammlungsstätten im Freien mit Szenen-
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8. (kanzleiLoehr
Versammlungsstättenrechtliche Genehmigungen
Finden Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen in Räumen/ Hallen statt, die ursprünglich
nicht für diesen Zweck errichtet und baurechtlich genehmigt sind, ist zwingend eine
veranstaltungsbezogene „Einzelgenehmigung“ bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde,
für diese Art der „Sondernutzung einzuholen.
Soweit vertraglich nicht auf den Veranstalter übertragen, muss der Betreiber (in der
Regel der Eigentümer oder Vermieter) der Versammlungsstätte zwingend über einen
von der Behörde genehmigten „Bestuhlungsplan/Hallenplan“ (Rettungswege- und
Bestuhlungsplan) verfügen, aus dem die maximal zulässige Besucherzahl und die
genehmigte Aufplanung für die Veranstaltung hervorgehen. Der Veranstalter (Mieter)
sollte sich den genehmigten Hallenplan (mit behördlichem Stempel) vorlegen
lassen, da er bei Eintritt von Schadensfällen zivil- und strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen werden kann.
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9. (kanzleiLoehr
Auszug aus vertraglichen „Sicherheitsbestimmungen“
1. Genehmigungspflichten
1.1 Genehmigungspflichten „Open Air“
Für die Durchführung von Veranstaltungen auf dem XXFreigelände bestehen in Abhängigkeit von Art und
Größe der Veranstaltung insbesondere folgende Genehmigungspflichten:
• Immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 11 LImSchG Bln, wenn störende Geräusche für Dritte
(Nachbarschaft) zu erwarten sind,
• Gewerberechtliche Erlaubnis für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste
• Gaststättenrechtliche Erlaubnis, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr verabreicht werden
• baurechtliche Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) für Aufbauten die als „Fliegende Bauten“ nach § 75,
BauO und M-FlBauR einzustufen sind (siehe hierzu auch Ziffer xx).
• Baurechtliche Genehmigungspflicht für alle Veranstaltungen mit Szenenflächen, deren Besucherbereich
mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht.
Sollte der Vertragspartner nicht gleichzeitig Veranstalter sein, hat der Vertragspartner gegenüber dem
Veranstalter für die Einhaltung aller Pflichten zu sorgen, die dem Veranstalter nach dem Wortlaut der
vorliegenden Sicherheitsbestimmungen obliegen. Dies gilt ebenfalls, wenn der Vertragspartner Dritte mit dem
Aufbau und der Durchführung der Veranstaltung beauftragt.
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10. Auszug aus vertraglichen „Sicherheitsbestimmungen“
(kanzleiLoehr
1. Genehmigungspflichten
1.2 Sicherheitskonzept
Für Veranstaltungen mit erhöhten Risiken und für Veranstaltungen mit mehr als 5000 zeitgleich anwesenden
Besuchern ist die Erteilung der Genehmigung abhängig von der Erstellung eines speziellen
Sicherheitskonzepts nach § 37 BetrVO (43 MVStättV). Die Vorgaben und Strukturen in Form eines Muster-
Sicherheitskonzepts als Grundlage für das veranstaltungsspezifische Sicherheitskonzepts erhält der
Veranstalter vom Betreiber, zur ausschließlichen Nutzung für die geplante Veranstaltung auf dem XXXX
Freigelände, zur Verfügung gestellt.
Das Muster-Sicherheitskonzept ist veranstaltungsspezifisch zu präzisieren und im Einvernehmen mit dem
Betreiber und den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden insbesondere der Polizei und der
Feuerwehr einvernehmlich abzustimmen. Im Sicherheitskonzept sind....
....dieser „Service“ durch den Betreiber ist die Ausnahme – in der Regel muss der Veranstalter das SI- Konzept selber entwickeln
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11. (kanzleiLoehr
Grundsätze des BGH, Urteil vom 13. November 2008
Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft oder
unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz
anderer Personen zu treffen (st. Rspr.; BGHZ 103, 338, 340; BGHR BGB § 823 Abs. 1
Verkehrssicherungspflicht 18).
Diese Sicherungspflicht wird ...nicht bereits durch jede bloß theoretische Möglichkeit
einer Gefährdung ausgelöst; da eine absolute Sicherung gegen Gefahren und
Schäden nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf
einen solchen absoluten Schutz ausgerichtet sind, beschränkt sich die
Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den
Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Mensch für
notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu bewahren.
Haftungsbegründend wirkt die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann, wenn sich
vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass
Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können
(ständige Rspr.; vgl. BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 31).
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12. (kanzleiLoehr
Betreiberpflichten
§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der
Vorschriften verantwortlich.
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von
ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst,
Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem
Rettungsdienst gewährleisten.
(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit
der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht
betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
(5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch
schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen
beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen
vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.
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13. (kanzleiLoehr
...welcher Vorschriften ?
§ 38 (1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der
Veranstaltung und die Einhaltung der
Vorschriften verantwortlich. ...der Betriebsvorschriften
§ 10 Abs. 1 Bestuhlung
§ 14 Abs. 3 Elektrische Schaltanlagen
§ 19 Abs. 8 Automatische Feuerlöscheinrichtungen
§ 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
§ 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
§ 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
§ 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material
§ 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen
§ 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
§ 37 Laseranlagen
§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
§ 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
§ 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe
§ 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst
§ 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
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14. (kanzleiLoehr
Betreiberpflichten bei Veranstaltungen Verantwortung
§§
X = primär verantwortlich (X) = Mitwirkung
Betreiber Veranstalter Beauftragte
Dritte
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15. (kanzleiLoehr
Betreiberpflichten bei Veranstaltungen Verantwortung
§§
X = primär verantwortlich (X) = Mitwirkung
Betreiber Veranstalter Beauftragte
Dritte
43 (1) Festlegung eines Sicherheitskonzepts bei Veranstaltungen
1. Halbsatz mit erhöhtem Risiko im Einvernehmen mit den für Sicher- Agentur
heit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere (soweit ver-
der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste. X traglich verein-
bart)
43 (2) Aufstellen des Sicherheitskonzeptes im Einvernehmen mit
1. Satz den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, Agentur
insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Ret- (soweit ver-
tungsdienste für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 X (X) traglich verein-
bart)
Besucherplätzen
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16. (kanzleiLoehr
Was ist ein Sicherheitskonzept ?
Sicherheit = die Freiheit vor Gefahren aller Art, oberhalb
eines bekannten und akzeptablen Restrisikos
Konzept (lat. concipere) = zusammenfassen, begreifen
erfassen
Sicherheits - Konzept
=
Eine strukturierte (nachweisbare/ dokumentierte)
Organisation derjenigen Maßnahmen, die geeignet sind
Sicherheit (im obigen Sinn) zu bieten
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18. (kanzleiLoehr
Die Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV 2005)
§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
(2) Für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen hat der Betreiber
im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden ein
Sicherheitskonzept aufzustellen.
Im Sicherheitskonzept sind die
ü Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach
Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie
ü die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und
ü die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.
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19. (kanzleiLoehr
Mindestinhalte Sicherheitskonzept
§ präzise Angaben zum Veranstaltungsablauf
§ die maximal erwartete/ zulässige Besucherzahl
§ die Aufplanung der Veranstaltung (Maßstab 1:200) mit Angaben zum Aufbau von Szenenflächen, Bühnen,
Tribünen, Podien, Zelten, Ständen und vergleichbaren Einrichtungen
§ umfassende Risikobewertung für die Veranstaltung
§ die aus der Risikobewertung resultierenden notwendigen technischen, organisatorischen und personellen
Sicherheitsmaßnahmen, mindestens...
ü Veranstaltungsleiter
ü Technisches Fachpersonal“ nach § 40 MVStättV
ü Mindestzahl der Kräfte des „Ordnungsdienstes“ gestaffelt nach Besucherzahlen und
Gefährdungsgraden
ü Umfang und die Ausstattung des Sanitätsdienstes sowie die vom Veranstalter damit beauftragte
Organisation
ü Mindestzahl der Kräfte des Brandsicherheitsdienstes unter Berücksichtigung potentieller
Brandgefahren
ü Einsatzstab/ Krisenstab bei Unfällen, Notfällen besonderen Gefahrenlagen
ü Alarm- und Gefahrenabwehrplan für die Veranstaltung
ü die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen
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20. (kanzleiLoehr
Gefährdungs- Risikobeurteilungen
Sicherheit ist die Freiheit von Gefahren aller Art oberhalb
eines bekannten und akzeptablen Restrisikos!
...hierzu bedarf es einer umfassenden und nachvollziehbar dokumentierten Risikobewertung als we-
sentlicher Bestandteil des Sicherheitskonzeptes. Eine Risikobewertung ist grundsätzlich für jede Ver-
anstaltung strukturiert anhand der einzelnen Risikobewertungsblätter (Blatt 1-6) durchzuführen. Für
jedes identifizierte Einzelrisiko ist dessen Eintrittswahrscheinlichkeit nach den Kategorien gering, mit-
tel oder hoch zu bestimmen und zu dokumentieren. Für alle Risiken bei denen eine mittlere oder er-
höhte Eintrittswahrscheinlichkeit besteht, ist zwingend anzugeben (zu dokumentieren), ob organisato-
rische, personelle, technische oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das identifi-
zierte Risiko zu beherrschen oder zumindest das verbleibende Restrisiko in einem akzeptablen Be-
reich halten zu können.
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21. (kanzleiLoehr
Beispiel eines Sicherheits-Konzepts
Beispiel - Sicherheitskonzept
Teil A Sicherheitsmanagement Teil B Notfallmanagement
bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen Alarm- und Gefahrenabwehrplan
A1 Aufteilung der Betreiberpflichten Plan 1: Personenschaden
Plan 2: Feuer/ Explosion/ Rauch
A2 Sicherheitsbestimmungen Plan 3: Bombendrohung, Bedrohung
für Veranstaltungen Plan 4: Technische Störung
Plan 5: Unwetter
A3 Risiko-, Gefährdungsbeurteilungen
Plan 6: Checkliste Räumung
A.4 Einsatzpläne/ Veranstaltungspläne
Ergänzende Alarmierungslisten
Veranstaltungsleiter / Einsatzstab/ Krisenstab
Verantwortliche für VA-Technik Informationsblätter Gastronomie
Brandsicherheitswachen Informationsblätter für Mitarbeiter
Sanitätsdienst
Ordnungsdienst
Bestätigung des Einvernehmens durch
A5 Checklisten zur Prüfung
Rettungs-
Polizei Feuerwehr
dienst
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24. (kanzleiLoehr
Einschätzung Technischer Risiken
Grundlage
§ 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für
Veranstaltungstechnik, technische Probe
(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen
und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und
Funktions-fähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten.
(2) Auf- oder Abbau -bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder
Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen ,
wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von
einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.
(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen
oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000
Besucherplätzen müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die
beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.
(4) 1Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit
nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer
Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. 2Die
Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese
Aufgaben nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung gel-tenden Vorschriften*) wahrnehmen durften und
in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.
.....
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25. § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für
Veranstaltungstechnik, technische Probe
(kanzleiLoehr
(5) 1Die Anwesenheit nach den Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn
1. die Sicherheit und Funktions-fähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen
technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut
ist.
Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen
werden, wenn
1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der -bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine
Gefahren ausgehen können,
2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
(6) 1Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem
Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem
Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. 2Diese technische Probe ist der Bau-auf-sichts-behörde minde-stens 24 Stunden
vorher an-zuzeigen.
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28. (kanzleiLoehr
...vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
(kanzleiLoehr
Waldburgstr. 12
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Sicherheitskonzepte…
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Bonn Unternehmen vor Ort
Literaturhinweis:
BB-Kommentar rechtssicher wirtschaftlich
kundenorientiert
Löhr/ Gröger Bau und Betrieb
von Versammlungsstätten Versammlungsstätten – Veranstaltungen
Bau – Betrieb – Technischer Service – Instandhaltung/ WKP
3. Auflage Organisation der Betreiberpflichten – Veranstaltungsleitung –
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik – Vertragsmanagement
Sicherheits- und Notfallmanagement
Umgang mit Besucherdaten-Daten – CRM Datenschutz
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