Safety First: Wie reagieren Sie als Destinatination auf die aktuellen Sicherheitsanforderungen? - Volker Löhr, Sicherheitsmanagement bei Veranstaltungen
In der Session legen wir den Sicherheitsfokus auf Destinationen. Welche Vorkehrungen müssen heutzutage getroffen werden? Wie ist die aktuelle Rechtslage? Diese und andere sicherheitsrelevante Fragen beantwortet Rechtsanwalt Volker Löhr in einem einführenden Fachvortrag, bevor ein ausgewähltes Beispiel als Best Practice dargestellt wird. Denn unter dem Eindruck des Terroranschlags in Berlin und den damit verbundenen – teilweise dramatischen – Erfahrungen seiner Mitglieder, haben die visitBerlin Convention Partner ein Krisenmanagement-Programm für Terroranschläge, Naturkatastrophen und andere Fälle höherer Gewalt erarbeitet. Ziel ist es, im Krisenfall schnell professionelle Unterstützung zu leisten und Hilfe von Mitgliedern für Mitglieder zu koordinieren. Entscheidungen, wie: „Soll ich die Veranstaltung abbrechen?“ und „Kann ich die Gäste nach Hause schicken?“ sind in solchen Situationen für den Einzelnen schwer zu treffen. Der Krisenstab der visitBerlin Convention Partner gewährt Ihnen Zugang zu Informationen, die solche Entscheidungen erleichtern können.
Referenten:
Volker Löhr – KanzleiLoehr
Iris Lanz – visitBerlin
Bernd Wiedemann – pcma gmbh, professional congress & marketing agency
Gesellschaftliche Verantwortung übernehmen - Robert Steinbock, Agentur für Ar...
Safety First: Wie reagieren Sie als Destinatination auf die aktuellen Sicherheitsanforderungen? - Volker Löhr, Sicherheitsmanagement bei Veranstaltungen
2. - 2 -(kanzleiLoehr
....aus dem Inhalt
• Die unterschiedlichen (rechtlichen) Sichtweisen der Bundesländer
• Definition: „Sicherheit" bei Veranstaltungen“
• Aktuelle Entwicklungen zur Sicherheit bei Veranstaltungen
• Die wichtigsten Bausteine im Sicherheitsmanagement von
Veranstaltungen
3. - 3 -(kanzleiLoehr
Stand der Umsetzung
Länder
Bayern.....................................
Baden-Württemberg................
Berlin.......................................
Brandenburg...........................
Bremen....................................
Hamburg..................................
Hessen....................................
Mecklenburg-Vorpommern......
Niedersachsen........................
Nordrhein-Westfalen...............
Rheinland-Pfalz.......................
Saarland...................................
Sachsen...................................
Sachsen-Anhalt........................
Schleswig-Holstein...................
Thüringen.................................
Stand der Umsetzung der MVStättV 2005 / MVStättVO 2014
2013-04 (§ 1 MVStättVO (2014) ist vorab übernommen worden)
2012-02 MVStättV 2005
2017-06 MVStättVO 2014 Betriebsvorschriften umgesetzt in BetrVO
2012-08 MVStättV 2005
kein Erlass, wendet MVStättVO an
2011-03 open Air-Veranstaltungen werden nach neuer § 1 MVStättVO (2014) abgewickelt
2016 01 MVStättVO 2014 per Erlass (H-VStättR)
2003-04 MVStättV 2005
2012-11 MVStättV 2005
2017-01 MVStättVO 2014 mit Ausnahme von § 1 MVStättVO
1972-07 Neue VStättVO ab 01. September 2018
2012-11 MVStättV 2005
2014-10 MVStättV 2005
2015-06 MVStättVO 2014 vollständig umgesetzt
2014-09 MVStättVO 2014 vollständig umgesetzt
2004-07 VollzBekThürBO 2014 - Empfehlung (MVStättVO 2014)
4. - 4 -(kanzleiLoehr
§ 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher
(1) 1Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für
den Bau und Betrieb von
1.Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen,
die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. 2Sie
gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren
Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200
Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume
gemeinsame Rettungswege haben;
2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenen-
flächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten
sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucher
fassen;
3. Sportstadien und Freisportanlagen mit
Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, und die
jeweils insgesamt mehr als 5 000 Besucher fassen.
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich (SBauVO)
(1) 1Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den
Bau und Betrieb von
1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen,
die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. 2Sie gelten
auch für Versammlungsstätten mit mehreren
Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200
Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume
gemeinsame Rettungswege haben;
2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen,
deren Besucherbereich mehr als 1 000 Besucher fasst
und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen
besteht;
3. Sportstadien, die mehr als 5 000 Besucher fassen.
5. - 5 -(kanzleiLoehr
Fachkommission Bauaufsicht Änderung Begründung –
b) Die bisherige Regelung bezüglich Versammlungsstätten im Freien mit
Szenenflächen bedarf der Konkretisierung. Die Abgrenzung zwischen
„Veranstaltungen im Freien“ und „Versammlungsstätten im Freien“ hat zu
Schwierigkeiten geführt. Typische Versammlungsstätten im Freien sind sog.
Freilichttheater, Anlagen für den Rennsport oder Reitbahnen sowie
Sportstadien – also ortsfeste, auf Dauer angelegte Anlagen mit
tribünenartiger Anordnung der Besucherbereiche. Das Vorhandensein von
Szeneflächen und Tribünen und deren Verkoppelung mit dem dauerhaften
Nutzungszweck der Anlage sind Voraussetzungen, um unter die Regelung
zu fallen; temporäre Veranstaltungen wie Musikfestivals auf Freiflächen
werden nicht erfasst. Werden bei solchen Veranstaltungen Tribünen (und
Bühnen) aufgestellt, handelt es sich um Fliegende Bauten; die
Genehmigung Fliegender Bauten regelt § 76 MBO. Der Anwendungsbereich
der Muster- Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) wird entsprechend
angepasst.
6. - 6 -(kanzleiLoehr
....aus dem Inhalt
• Die unterschiedlichen (rechtlichen) Sichtweisen der Bundesländer
• Definition: „Sicherheit" bei Veranstaltungen“
• Aktuelle Entwicklungen zur Sicherheit bei Veranstaltungen
• Die wichtigsten Bausteine im Sicherheitsmanagement von
Veranstaltungen
8. - 8 -(kanzleiLoehr
Welche Aspekte bestimmen die Sicherheit der Veranstaltung?
• Infrastruktur (Ist die Versammlungsstätte geeignet ...)
• Organisation
• Besucher
• Technik
• Brandschutz
• Wetter
• unerlaubtes / kriminelles Verhalten Dritter
• ....
9. - 9 -(kanzleiLoehr
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist derjenige, der
eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und
zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl.
BGH VersR 1990, 498, 499; BGH VersR 2002, 247, 248; BGH VersR 2003, 1319; BGH VersR
2005, 279, 280 BGH VersR 2006, 233, 234; BGH VersR 2007, 659, 660 - jeweils m.w.N.).
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung .. ....kann sich auch auf
Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und
schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen (vgl. Senat, Urteile vom 16.
September 1975 - VI ZR 156/74 - VersR 1976, 149, 150; vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89
- aaO).
OLG Frankfurt 24.02.2011
10. - 10 -(kanzleiLoehr
Positives Tun
Handeln
Garantenstellung bei
unechten
Unterlassungsdelikten
§ 13 StGB
Echte
Unterlassungsdelikte
Nicht-Handeln
Strafbare Handlung
z.B. Unterlassene Hilfeleistung
• Gesetz
• Vertrag
• Lebensgemeinschaft
• Ingerenz:
vorangegangenes gefährdendes Tun
• Übernahme/ Ausführung
sicherheitsrelevanter Aufgaben
• (Verkehrs-)Sicherungspflicht
• Rechtswidriges Handeln, Verstoß gegen Gesetze,
Regeln
• Nichtbeachten der Genehmigung, Verstoß gegen
Auflagen etc.
• Eröffnen einer Gefahrenquelle
z.B. § 223
StGB
Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung
und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich
(§ 38 Abs. 1)
11. - 11 -(kanzleiLoehr
Die angegriffene Anordnung kann auch nicht auf andere Rechtsgrundlagen gestützt
werden. Insbesondere scheidet die polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel
des § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung in Berlin (ASOG) als Ermächtigungsgrundlage aus. Danach können die
Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im
einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
(Gefahr) abzuwehren.
Es fehlt jedoch an der polizei- und ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit der
Antragstellerin. Diese ist weder Handlungsstörer im Sinne des § 13 ASOG noch
Zustandsstörer im Sinne des § 14 ASOG. Denn mit der Veranstaltung des
Weihnachtsmarktes verursacht sie nicht in zurechenbarer Weise die Gefahr eines
Anschlags. Diese beruht vielmehr auf dem eigenverantwortlichen Verhalten Dritter.
Verwaltungsgericht Berlin / VG 24 L 1249.17
Welche Auswirkungen hat dieser Beschluss auf die Genehmigung von Grobveranstaltungen?
Weihnachtsmarkt Berlin LKW-Sperren
12. - 12 -(kanzleiLoehr
Auch die Voraussetzungen des § 16 ASOG (Inanspruchnahme von nicht
verantwortlichen und nicht verdächtigen Personen) sind nicht gegeben. Denn es
ist bereits nicht ersichtlich, dass die Ordnungsbehörden bzw. die Polizei eine etwaige
Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte durch Vornahme
geeigneter Maßnahmen abwehren könnten....
Schließlich ist die Antragstellerin nicht als Zweckveranlasser ordnungsrechtlich
verantwortlich. Als solcher kann ein „Hintermann“ (mit)verantwortlich sein, ....
Verwaltungsgericht Berlin AZ: 24 L 1249.17
Welche Auswirkungen hat der Beschluss auf die Genehmigung von Großveranstaltungen
13. - 13 -(kanzleiLoehr
....aus dem Inhalt
• Die unterschiedlichen (rechtlichen) Sichtweisen der Bundesländer
• Definition: „Sicherheit" bei Veranstaltungen“
• Aktuelle Entwicklungen zur Sicherheit bei Veranstaltungen
• Die wichtigsten Bausteine im Sicherheitsmanagement von
Veranstaltungen
14. - 14 -(kanzleiLoehr
1. Besucher
Konzert – Rock/ Pop/ Jazz Karneval geschlossene Veranstaltung
Show / Musical Einlass nur mit Eintrittskarte
Kongress / Tagung politische Veranstaltung Einlasskontrolle
Messe / Ausstellung politische Inhalte freie Platzwahl
Bälle / Gesellschaftliche VA politische Redner / Politiker bes. Akkreditierung
Firmenveranstaltung religiöse Veranstaltung
Prüfung religiöse/religionsnahe Inhalte
sonstige Veranstaltung
5. Publikumsprofil / Besucherzahlen
Kapazität (maximale Besucherzahl): Erwartete maximale Besucherzahl :
überwiegend junge Erwachsene (< 25 Jahre) überwiegend Erwachsene (>25 Jahre)
Geschätzter Anteil Jugendlicher (14-18 Jahre) in % Geschätzter Anteil alter Menschen(< 70 ) in %
Mindestalter für den Einlass: Erwartete Anzahl Rollstuhlbenutzer:
Hohe Personendichte/Druck beim Einlass ist zu erwarten ja nein
Hohe Personendichte/Druck vor Szenenflächen (>3 pax/qm) ja nein
6. Sicherheitsaspekte / Risikoerhöhende Faktoren
Polarisierende oder kritische Veranstaltungsinhalte sind zu erwarten ja nein
Störungen, Demonstrationen werden erwartet ja nein
Personen mit Schutzstufe (z.B. Politiker) nehmen teil ja nein
Teilnehmer mit besonders „kritischer“ Herkunft (aktuelle Brennpunkte) ja nein
Medienberichterstattung ist zu erwarten ja nein
Live-Übertragung (Internet/ Fernsehen / Radio) ist zu erwarten ja nein
Anmerkungen: wenn „ja“ angekreuzt wird, sind Angaben zu Art und Umfang zu machen:
Erheben Sie ... Informationen / VA-Daten
2. Veranstaltungsart ......
3. Veranstaltungsinhalte ......
4. Infrastruktur / Parallelveranstaltungen......
15. - 15 -(kanzleiLoehr
Firmenveranstaltung religiöse Veranstaltung
Prüfung religiöse/religionsnahe Inhalte
sonstige Veranstaltung
5. Publikumsprofil / Besucherzahlen
Kapazität (maximale Besucherzahl): Erwartete maximale Besucherzahl :
überwiegend junge Erwachsene (< 25 Jahre) überwiegend Erwachsene (>25 Jahre)
Geschätzter Anteil Jugendlicher (14-18 Jahre) in % Geschätzter Anteil alter Menschen(< 70 ) in %
Mindestalter für den Einlass: Erwartete Anzahl Rollstuhlbenutzer:
Hohe Personendichte/Druck beim Einlass ist zu erwarten ja nein
Hohe Personendichte/Druck vor Szenenflächen (>3 pax/qm) ja nein
6. Sicherheitsaspekte / Risikoerhöhende Faktoren
Polarisierende oder kritische Veranstaltungsinhalte sind zu erwarten ja nein
Störungen, Demonstrationen werden erwartet ja nein
Personen mit Schutzstufe (z.B. Politiker) nehmen teil ja nein
Teilnehmer mit besonders „kritischer“ Herkunft (aktuelle Brennpunkte) ja nein
Medienberichterstattung ist zu erwarten ja nein
Live-Übertragung (Internet/ Fernsehen / Radio) ist zu erwarten ja nein
Anmerkungen: wenn „ja“ angekreuzt wird, sind Angaben zu Art und Umfang zu machen:
5. Risikoerhöhende Faktoren
Erheben Sie ... Informationen / VA-Daten
16. - 16 -(kanzleiLoehr
Veranstaltungsdaten Blatt 2
7. Einlasskontrollen, Taschenverbote, Garderobenabgabe
Rucksack-/ Taschenverbot ist vorgesehen ja nein verbotene Größe: >
Kamera-Verbot (Spiegelreflexkamera) ja nein verbotene Art/Größe:
Taschenkontrollen sind vorgesehen ja nein Stichproben 100%
Körperkontrollen sind vorgesehen ja nein Stichproben 100%
Garderobenabgabe ist zwingend vorgeschrieben ja nein
8. Aufbauten, mobiler technische Einrichtungen, Szenische Vorgänge
Aufbau von Bühnen/Szenenfläche(n) / Größe: ja nein
Der behördlich genehmigte Bestuhlungsplan ist dem Veranstalter bekannt ja nein
Konkrete Aufplanung (Bühnenanweisung - BA) des Veranstalters liegt bei ja nein
Konkrete Aufplanung (BA) des Veranstalters wird eingereicht / nachgereicht bis:
Absperrung (Gitter) vor der Szenenfläche sind vorgesehen ja nein
Aufbau mobiler Podeste, Sonderaufbauten: ja nein Art:
Aufbau von Ausstellungs- oder Messeständen ja nein Anzahl ca. Gesamtfläche netto m
2
Aufbau bühnen-, studio-, audio-, oder beleuchtungstechnischer Einrichtungen ja nein
Aufbau von TV-Kameras, oder videotechnischer Einrichtungen ja nein
Technische Aufbauten/ Einrichtungen im Zuschauerbereich ja nein
Abhängungen im Deckenbereich (Lastangaben gegenüber WTF erforderlich) ja nein
Merchandising-Stände sind geplant ja nein
6. Einlasskontrolle / Taschenverbote / Garderobenabgabe
7. Aufbauten, mobiler technische Einrichtungen, Szenische Vorgänge
8. Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten
9. Feuergefährliche Handlungen und sonstige (Spezial-) Effekte
Erheben Sie ... Informationen / VA-Daten
17. - 17 -(kanzleiLoehr
Bewerten Sie die Risiken Ihrer Veranstaltung transparent
und nachvollziehbar
• Publikumsbedingte Risiken
• Technische Risiken
• Brandrisiken
• Wetterbedingte Risiken
• Infrastrukturelle Risiken / Umfeldrisiken
• Kriminelle Risiken
18. - 18 -(kanzleiLoehr
Welche Ereignisse können zur Einschränkung
oder zum Abbruch der Veranstaltung führen?
Wer entscheidet bei welchen Ereignissen?
In welchen Fällen erfolgt eine behördliche
Anordnung?
21. - 21 -(kanzleiLoehr
Welche Rahmenbedingungen beeinflussen die Entscheidung
des Veranstalters und des Betreibers
Versicherungsschutz / Versicherungsbedingungen für
Unwetter / Terror
Rückzahlungsansprüche von Besuchern / Ausstellern wegen
nicht erbrachter Leistungen (§§ 275,326 BGB)
Schadensersatzansprüche bei Vorliegen einer zumindest
fahrlässigen Pflichtverletzung (§ 280 BGB)
Abbruch der Veranstaltung
Strafrechtliche Haftung wegen „Unterlassens“ (§ 13 StGB)
22. - 22 -(kanzleiLoehr
Waldburgstr. 12
D-53177 Bonn
Tel. +49 (0)228 931 991-46
Fax +49 (0)228 931 991-47
v.loehr@kanzleiLoehr.de
www.kanzleiloehr.de
__________________________
Besprechungs-/ Konferenzadresse
WORLD CONFERENCE CENTER
Platz der Vereinten Nationen 2
D-53113 Bonn
(kanzleiLoehr
Bonn
Recht – Organisation – Technik
rechtssicher wirtschaftlich kundenorientiert
anwaltliche Beratung
im Unternehmen Unterstützung vor Ort
(kanzleiLoehr
Erstellung von Sicherheitskonzepten und
Räumungskonzepten
Organisation der Betreiberpflichten
Vertragsmanagement
Begleitung von Genehmigungsverfahren
Workshops / Schulungen / Unterweisungen
Literaturhinweis:
BB-Kommentar
Löhr/ Gröger Bau und Betrieb von
Versammlungsstätten
4. Auflage