SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 2
Downloaden Sie, um offline zu lesen
Typ: Unternehmensinformation
Kategorie: Kunst | Kultur
Landgericht Berlin: Interessen und Schutz der kreativen Urheber
Künstlerischer Schutz
Urheberrechtsverletzung - Anspruch bestand zu Recht - Landgericht Berlin bestätigt Haftung für
Urheberrechtsverletzung 16 S 15/19 (206 C 8/19 AG Charlottenburg), von Daniel Sebastian, Rechtsanwalt in Berlin,
Kurfürstendamm 103, 10711 Berlin.
Der Vergleich kann nicht angefochten werden. Die von Daniel Sebastian vertretene DigiRights Administration GmbH
Geschäftsführer Michael Eisele, Elisabethenstraße 43, 64283 Darmstadt hat vor dem Landgericht Berlin einen wichtigen
Sieg errungen. In letzter Instanz und mit Rechtskraft bestätigte das Landgericht Berlin am 11.02.2020 die
Rechtsauffassung, dass ein geschlossener Vergleich rechtmäßig ergangen ist.
Urheberrecht schützt das geistige Eigentum eines Urhebers - z.B. das Bild eines Künstlers.
Das Urheberrecht schützt künstlerische oder wissenschaftliche technische Leistungen, die eine gewisse Originalität und
Kreativität aufweisen. Falls also ein Dritter ohne Genehmigung das Bild nutzt kann der Künstler sich wehren. Hierzu darf
er sich eines Anwalts bedienen. Das ist die gesetzgeberische Grundentscheidung und kommt im Gesetz über
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zum Ausdruck.
Geltend gemacht werden seitens des Autors gegenüber Verletzern von Urheberrechten regelmäßig die Ansprüche aus
dem Urheberrechtsgesetz:
Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, § 97 I UrhG
Anspruch auf Unterlassung, § 97 I UrhG
Anspruch auf Schadensersatz, § 97 II UrhG
Anspruch auf Aufwendungsersatz, § 97a III Urhs
Um lange Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden werden häufig Vergleiche geschlossen, deren Wirksamkeit jetzt
höchstrichterlich bestätigt worden ist. Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Urheberrechtsverletzer nachträglich
von einem Anwalt motiviert worden war, die Korrektheit eines Vergleiches zu bezweifeln. Der Vergleich erfasste einen
Betrag von 1.200,00 EUR aufgrund einer Vereinbarung vom 10.01.2018. Hier hatte der Rechteinhaber aus sozialen
Gründen seine Ansprüche nach unten korrigiert. Die erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vergleichs
griffen nicht durch. Das Gericht bestätigte, dass es sich bei der Vereinbarung um einen Vergleich im Sinne von § 779
BGB handelt. Hiernach ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein
Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Das Merkmal des gegenseitigen Nachgebens ist
weit auszulegen, so dass es schon genügt, wenn die Parteien, um zu einer Einigung zu gelangen, einander
irgendwelche Zugeständnisse machen, wobei das Nachgeben auch geringfügig sein kann und es nicht auf die objektive
sach- und Rechtslage ankommt, sondern auf die Sicht der Partei. Das 1.200 EUR seien in Ordnung formulierte das
Gericht: "Auch stellen die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht irgendwelche behaupteten oder nur
willkürliche Ansprüche dar, sondern bewegen sich dem Grunde und der Höhe nach im Bereich dessen, was
üblicherweise infolge unerlaubten Filesharings in Betracht kommt."
Widerruf - Vergleich - Sittenwidrigkeit - Täuschung
Einen Widerruf über Fernabsatzrecht kommt nicht in Frage. Der Vergleich ist auch nicht gemäß § 779 BGB nichtig. Dies
ist (nur) dann der Fall, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der
Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein
würde. Die Grundlage, auf der die Parteien den Vergleich geschlossen haben, war den Parteien bekannt. Der Vergleich
ist auch nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Schließlich fehlt es auch an den Voraussetzungen einer
arglistigen Täuschung im Sinne von § 123 BGB. Eine Täuschung über die höchstrichterliche Rechtsprechung zum
Thema "Filesharing" liegt nicht vor. Grundlage der Abmahnung und des Vergleichs war die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs BGH NJW 2010, 2061 - Sommer unseres Lebens. In dieser hat der BGH die Grundsätze der
Haftung aufgestellt, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens eines Anscheinsbeweises und der sekundären
Darlegungslast. Diese Rechtsprechung findet bis heute Anwendung und ist in folgenden Entscheidungen lediglich
fortentwickelt, aber nicht grundlegend geändert worden. Die Entscheidung des Landgerichts bestätigt demgemäß
rechtskräftig die Richtigkeit der Vorgehensweise des Urhebers, sich gegen Urheberrechtsverletzungen zu wehren.
Autor: Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Kurfürstendamm 103, 10711 Berlin
Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Kurfürstendamm 103, 10711 Berlin bzw. sein Unternehmen IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gehören seit
Jahren zu den gefragten Experten rund um den Schutz von Urheberrechten und Markenrechten. Der Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei liegt im
Vertragsrecht, im Urheber- und Medienrecht, im gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht) und im Forderungsmanagement. Die Kanzlei IPPC
LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt nicht nur in Berlin, sondern bundesweit. Weitere Informationen unter: https://www.ippclaw.com/
Kontakt
IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Daniel Sebastian
Storkower Strasse 158
10407 Berlin
Tel.: +49 30 577 004 999
Fax: +49 30 577 004 994
E-Mail: info@ippclaw.com
Web: https://www.ippclaw.com/
Verbreitet durch PR-Gateway

Weitere ähnliche Inhalte

Ähnlich wie Landgericht Berlin: Interessen und Schutz der kreativen Urheber

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017SpruchZ
 
Die Streitverkündung im Zivilprozess
Die Streitverkündung im ZivilprozessDie Streitverkündung im Zivilprozess
Die Streitverkündung im ZivilprozessMarius Breucker
 
Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug
Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug
Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug lssrecht
 
Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch
Urheberrechtlicher AuskunftsanspruchUrheberrechtlicher Auskunftsanspruch
Urheberrechtlicher AuskunftsanspruchTill Kreutzer
 
Vorlagebeschluss des AG Sonthofen
Vorlagebeschluss des AG SonthofenVorlagebeschluss des AG Sonthofen
Vorlagebeschluss des AG SonthofenMartin Arendts
 
BGH-Urteil zum Celesio-Übernahmeangebot
BGH-Urteil zum Celesio-ÜbernahmeangebotBGH-Urteil zum Celesio-Übernahmeangebot
BGH-Urteil zum Celesio-ÜbernahmeangebotSpruchZ
 
Fehlende Individualisierung von Güteanträgen - Anleger werden Opfer der von i...
Fehlende Individualisierung von Güteanträgen - Anleger werden Opfer der von i...Fehlende Individualisierung von Güteanträgen - Anleger werden Opfer der von i...
Fehlende Individualisierung von Güteanträgen - Anleger werden Opfer der von i...Mathias Nittel
 
Corte di Cassazione tedesca (Bundesgerichtshof), sentenza del 13 dicembre 201...
Corte di Cassazione tedesca (Bundesgerichtshof), sentenza del 13 dicembre 201...Corte di Cassazione tedesca (Bundesgerichtshof), sentenza del 13 dicembre 201...
Corte di Cassazione tedesca (Bundesgerichtshof), sentenza del 13 dicembre 201...Diritto Mercato Tecnologia
 
Sportwettenrecht aktuell Nr. 121
Sportwettenrecht aktuell Nr. 121Sportwettenrecht aktuell Nr. 121
Sportwettenrecht aktuell Nr. 121Martin Arendts
 
Röckrath, Samii: Zustandekommen von Verträgen im Kulturbereich
Röckrath, Samii: Zustandekommen von Verträgen im KulturbereichRöckrath, Samii: Zustandekommen von Verträgen im Kulturbereich
Röckrath, Samii: Zustandekommen von Verträgen im KulturbereichRaabe Verlag
 
Anwaltspfusch beim Darlehenswiderruf
Anwaltspfusch beim DarlehenswiderrufAnwaltspfusch beim Darlehenswiderruf
Anwaltspfusch beim DarlehenswiderrufMathias Nittel
 
Wirtschaftsrecht Durchsetzung eines Anspruchs im gerichtlichen Mahnverfahren
Wirtschaftsrecht Durchsetzung eines Anspruchs im gerichtlichen MahnverfahrenWirtschaftsrecht Durchsetzung eines Anspruchs im gerichtlichen Mahnverfahren
Wirtschaftsrecht Durchsetzung eines Anspruchs im gerichtlichen MahnverfahrenMarius Breucker
 
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. März 2011
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. März 2011Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. März 2011
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. März 2011Martin Arendts
 
Hendricks: Die Rechte des Urhebers in der Zwangsvollstreckung
Hendricks: Die Rechte des Urhebers in der ZwangsvollstreckungHendricks: Die Rechte des Urhebers in der Zwangsvollstreckung
Hendricks: Die Rechte des Urhebers in der ZwangsvollstreckungRaabe Verlag
 
Spruch z 2014_2
Spruch z 2014_2Spruch z 2014_2
Spruch z 2014_2SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013SpruchZ
 
Varta beschluss olg stuttgart delisting
Varta beschluss olg stuttgart delisting Varta beschluss olg stuttgart delisting
Varta beschluss olg stuttgart delisting Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015Martin Arendts
 

Ähnlich wie Landgericht Berlin: Interessen und Schutz der kreativen Urheber (20)

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
 
Die Streitverkündung im Zivilprozess
Die Streitverkündung im ZivilprozessDie Streitverkündung im Zivilprozess
Die Streitverkündung im Zivilprozess
 
Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug
Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug
Grauer kapitalmarkt kapitalanlagebetrug
 
Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch
Urheberrechtlicher AuskunftsanspruchUrheberrechtlicher Auskunftsanspruch
Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch
 
Vorlagebeschluss des AG Sonthofen
Vorlagebeschluss des AG SonthofenVorlagebeschluss des AG Sonthofen
Vorlagebeschluss des AG Sonthofen
 
BVG 08/11/2020
BVG 08/11/2020BVG 08/11/2020
BVG 08/11/2020
 
BGH-Urteil zum Celesio-Übernahmeangebot
BGH-Urteil zum Celesio-ÜbernahmeangebotBGH-Urteil zum Celesio-Übernahmeangebot
BGH-Urteil zum Celesio-Übernahmeangebot
 
Fehlende Individualisierung von Güteanträgen - Anleger werden Opfer der von i...
Fehlende Individualisierung von Güteanträgen - Anleger werden Opfer der von i...Fehlende Individualisierung von Güteanträgen - Anleger werden Opfer der von i...
Fehlende Individualisierung von Güteanträgen - Anleger werden Opfer der von i...
 
Corte di Cassazione tedesca (Bundesgerichtshof), sentenza del 13 dicembre 201...
Corte di Cassazione tedesca (Bundesgerichtshof), sentenza del 13 dicembre 201...Corte di Cassazione tedesca (Bundesgerichtshof), sentenza del 13 dicembre 201...
Corte di Cassazione tedesca (Bundesgerichtshof), sentenza del 13 dicembre 201...
 
Die 26 wichtigsten Urteile im Onlinehandel
Die 26 wichtigsten Urteile im OnlinehandelDie 26 wichtigsten Urteile im Onlinehandel
Die 26 wichtigsten Urteile im Onlinehandel
 
Sportwettenrecht aktuell Nr. 121
Sportwettenrecht aktuell Nr. 121Sportwettenrecht aktuell Nr. 121
Sportwettenrecht aktuell Nr. 121
 
Röckrath, Samii: Zustandekommen von Verträgen im Kulturbereich
Röckrath, Samii: Zustandekommen von Verträgen im KulturbereichRöckrath, Samii: Zustandekommen von Verträgen im Kulturbereich
Röckrath, Samii: Zustandekommen von Verträgen im Kulturbereich
 
Anwaltspfusch beim Darlehenswiderruf
Anwaltspfusch beim DarlehenswiderrufAnwaltspfusch beim Darlehenswiderruf
Anwaltspfusch beim Darlehenswiderruf
 
Wirtschaftsrecht Durchsetzung eines Anspruchs im gerichtlichen Mahnverfahren
Wirtschaftsrecht Durchsetzung eines Anspruchs im gerichtlichen MahnverfahrenWirtschaftsrecht Durchsetzung eines Anspruchs im gerichtlichen Mahnverfahren
Wirtschaftsrecht Durchsetzung eines Anspruchs im gerichtlichen Mahnverfahren
 
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. März 2011
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. März 2011Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. März 2011
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. März 2011
 
Hendricks: Die Rechte des Urhebers in der Zwangsvollstreckung
Hendricks: Die Rechte des Urhebers in der ZwangsvollstreckungHendricks: Die Rechte des Urhebers in der Zwangsvollstreckung
Hendricks: Die Rechte des Urhebers in der Zwangsvollstreckung
 
Spruch z 2014_2
Spruch z 2014_2Spruch z 2014_2
Spruch z 2014_2
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013
 
Varta beschluss olg stuttgart delisting
Varta beschluss olg stuttgart delisting Varta beschluss olg stuttgart delisting
Varta beschluss olg stuttgart delisting
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
 

Landgericht Berlin: Interessen und Schutz der kreativen Urheber

  • 1. Typ: Unternehmensinformation Kategorie: Kunst | Kultur Landgericht Berlin: Interessen und Schutz der kreativen Urheber Künstlerischer Schutz Urheberrechtsverletzung - Anspruch bestand zu Recht - Landgericht Berlin bestätigt Haftung für Urheberrechtsverletzung 16 S 15/19 (206 C 8/19 AG Charlottenburg), von Daniel Sebastian, Rechtsanwalt in Berlin, Kurfürstendamm 103, 10711 Berlin. Der Vergleich kann nicht angefochten werden. Die von Daniel Sebastian vertretene DigiRights Administration GmbH Geschäftsführer Michael Eisele, Elisabethenstraße 43, 64283 Darmstadt hat vor dem Landgericht Berlin einen wichtigen Sieg errungen. In letzter Instanz und mit Rechtskraft bestätigte das Landgericht Berlin am 11.02.2020 die Rechtsauffassung, dass ein geschlossener Vergleich rechtmäßig ergangen ist. Urheberrecht schützt das geistige Eigentum eines Urhebers - z.B. das Bild eines Künstlers. Das Urheberrecht schützt künstlerische oder wissenschaftliche technische Leistungen, die eine gewisse Originalität und Kreativität aufweisen. Falls also ein Dritter ohne Genehmigung das Bild nutzt kann der Künstler sich wehren. Hierzu darf er sich eines Anwalts bedienen. Das ist die gesetzgeberische Grundentscheidung und kommt im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zum Ausdruck. Geltend gemacht werden seitens des Autors gegenüber Verletzern von Urheberrechten regelmäßig die Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz: Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, § 97 I UrhG Anspruch auf Unterlassung, § 97 I UrhG Anspruch auf Schadensersatz, § 97 II UrhG
  • 2. Anspruch auf Aufwendungsersatz, § 97a III Urhs Um lange Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden werden häufig Vergleiche geschlossen, deren Wirksamkeit jetzt höchstrichterlich bestätigt worden ist. Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Urheberrechtsverletzer nachträglich von einem Anwalt motiviert worden war, die Korrektheit eines Vergleiches zu bezweifeln. Der Vergleich erfasste einen Betrag von 1.200,00 EUR aufgrund einer Vereinbarung vom 10.01.2018. Hier hatte der Rechteinhaber aus sozialen Gründen seine Ansprüche nach unten korrigiert. Die erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vergleichs griffen nicht durch. Das Gericht bestätigte, dass es sich bei der Vereinbarung um einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB handelt. Hiernach ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Das Merkmal des gegenseitigen Nachgebens ist weit auszulegen, so dass es schon genügt, wenn die Parteien, um zu einer Einigung zu gelangen, einander irgendwelche Zugeständnisse machen, wobei das Nachgeben auch geringfügig sein kann und es nicht auf die objektive sach- und Rechtslage ankommt, sondern auf die Sicht der Partei. Das 1.200 EUR seien in Ordnung formulierte das Gericht: "Auch stellen die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht irgendwelche behaupteten oder nur willkürliche Ansprüche dar, sondern bewegen sich dem Grunde und der Höhe nach im Bereich dessen, was üblicherweise infolge unerlaubten Filesharings in Betracht kommt." Widerruf - Vergleich - Sittenwidrigkeit - Täuschung Einen Widerruf über Fernabsatzrecht kommt nicht in Frage. Der Vergleich ist auch nicht gemäß § 779 BGB nichtig. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Die Grundlage, auf der die Parteien den Vergleich geschlossen haben, war den Parteien bekannt. Der Vergleich ist auch nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Schließlich fehlt es auch an den Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 123 BGB. Eine Täuschung über die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema "Filesharing" liegt nicht vor. Grundlage der Abmahnung und des Vergleichs war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH NJW 2010, 2061 - Sommer unseres Lebens. In dieser hat der BGH die Grundsätze der Haftung aufgestellt, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens eines Anscheinsbeweises und der sekundären Darlegungslast. Diese Rechtsprechung findet bis heute Anwendung und ist in folgenden Entscheidungen lediglich fortentwickelt, aber nicht grundlegend geändert worden. Die Entscheidung des Landgerichts bestätigt demgemäß rechtskräftig die Richtigkeit der Vorgehensweise des Urhebers, sich gegen Urheberrechtsverletzungen zu wehren. Autor: Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Kurfürstendamm 103, 10711 Berlin Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Kurfürstendamm 103, 10711 Berlin bzw. sein Unternehmen IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gehören seit Jahren zu den gefragten Experten rund um den Schutz von Urheberrechten und Markenrechten. Der Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei liegt im Vertragsrecht, im Urheber- und Medienrecht, im gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht) und im Forderungsmanagement. Die Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt nicht nur in Berlin, sondern bundesweit. Weitere Informationen unter: https://www.ippclaw.com/ Kontakt IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Daniel Sebastian Storkower Strasse 158 10407 Berlin Tel.: +49 30 577 004 999 Fax: +49 30 577 004 994 E-Mail: info@ippclaw.com Web: https://www.ippclaw.com/ Verbreitet durch PR-Gateway