1. tj Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat -
Bundesverfassungsgericht • Postfach I77I • 76006 Karlsruhe
Herrn
Andreas Pfefferle
Im Eichbäumle 18
76139 Karlsruhe
Aktenzeichen
2 BvR 1802/17
(bei Antwort bitte angeben)
Bearbeiterin
Frau Jablonski
Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1802/17
Ihre E-Mail vom 4. August 2020
1 Anlage
Sehr geehrter Herr Pfefferle,
lt (0721)
91 01-421
Datum
11.08.2020
über Ihre Verfassungsbeschwerde vom 10. August 2017 hat das Bundesverfassungsgericht am
21. September 2018 durch einen Nichtannahmebeschluss entschieden. Weitere Anträge zum sel-
ben Beschwerdegegenstand können daher nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Beschluss vom 21. September 2018 wird Ihnen als Ausfertigung zugeleitet. Die Ausfertigung
ersetzt hierbei die Urschrift im Rechtsverkehr. Der Ausfertigungsvermerk wurde durch die zu-
ständige Geschäftsstellenbeamtin des Bundesverfassungsgerichts angebracht und ist insoweit
nicht zu beanstanden. Die Ausfertigung gibt sämtliche aufder Urschrift vorhandenen Unterschrif-
ten der den Beschluss fassenden Richter durch maschinenschriftliche Angabe der Namen wieder.
Form und Inhalt der Ihnen übersandten Ausfertigung entspricht § 49 des Beurkundungsgesetzes
und der ständigen Praxis des Bundesverfassungsgerichts.
Dienstgebäude: Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Postfach 177 1, 76006 Karlsruhe
Telefon 072 1/9101- 0 ♦ Telefax 0721/910 1-382
2. - 2 -
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass vor diesem Hintergrund ein weiterer Schriftwechsel in
dem abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr in Aussicht gestellt werden
kann.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Maier
Regierungsdirektor
Beglaubigt
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Au~ ben bzw. zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen verarbeitet. Rechtsgrundlagen sind Art. 6 Abs. 1 Satz I lit. e
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den wir end ese Informationen auch in Papierform zu.
3. Ausfe.tigung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1802/17 -
In dem Verfahren
über ·
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Andreas Pfeffer I e ,
Im Eichbäumle 18, 76139 Karlsruhe,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah,
Kantstraße 4, 76137 Karlsruhe -
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe
vom 3. Juli 2017 - 11 T 52/17 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe
vom 26. August 2016 - 710 XIV 777/16 L -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäߧ 93b in Verbindung mit§ 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473)
am 21 . September 2018 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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