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Aktenzeichen:
1 XVII 1148/18
Betreuung für
Ausfertigung
1
AmtsgerichtKarlsruhe
BETREUUNGSGERICHT
Beschluss
Andreas Marcus Pfefferle, geboren am 23.10.1965, Im Eichbäumle 18, 76139 Karlsruhe
- Betroffener -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah, Kantstraße 4, 76137 Karlsruhe, Gz.: 72/18
Das Amtsgericht Karlsruhe hat durch den Richter am Amtsgericht Dr. Kitanoff am 19.02.2019 be­
schlossen:
Das Verfahren wegen Anordnung einer Betreuung wird eingestellt.
Eine Betreuung wird nicht angeordnet.
Gründe:
Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Anordnung einer Betreuung gemäß §§ 1896 ff. BGB
nicht erforderlich ist und der Betroffene eine Betreuung ablehnt.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem Bericht der Betreuungsbehörde Stadt Karlsruhe vom
18.02.2019 und der Stellungnahme des Bevollmächtigten des Betroffenen vom 16.01.2019.
Allein der Umstand, dass der Betroffene in der Lage ist, einen Rechtsanwalt im Rahmen eines
Betreuungsverfahren zur Interessenwahrnehmung zu beauftragen, zeigt deutlich, dass zudem
1 XVII 1148/18 - Seite 2
aktuell kein Betreuungsbedarf besteht.
Die Betreuung ist daher nicht erforderlich und auch nicht verhältnismäßig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen. Ist der Betroffene untergebracht, kann er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in
dessen Bezirk er untergebracht ist.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe
durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend.
Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt wer­
den, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte
glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit
Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemei­
nen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwer­
defrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde
einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift ist von dem Beschwerdeführer oder sei­
nem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten,
dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist
nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www,ejustjce-bwde beschrie­
ben.
Dr. Kitanoff
Richter am Amtsgericht
1 XVII 1148/18 - Seite 3 -
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Übergabe an die Geschäftsstelle
am 19.02.2019.
Raunser, JAng'e
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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  • 2. 1 XVII 1148/18 - Seite 2 aktuell kein Betreuungsbedarf besteht. Die Betreuung ist daher nicht erforderlich und auch nicht verhältnismäßig. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem Amtsgericht Karlsruhe Schlossplatz 23 76131 Karlsruhe einzulegen. Ist der Betroffene untergebracht, kann er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt wer­ den, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemei­ nen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwer­ defrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift ist von dem Beschwerdeführer oder sei­ nem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www,ejustjce-bwde beschrie­ ben. Dr. Kitanoff Richter am Amtsgericht
  • 3. 1 XVII 1148/18 - Seite 3 - Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 19.02.2019. Raunser, JAng'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle