SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 17
Downloaden Sie, um offline zu lesen
Sportwettenrecht aktuell
         Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele
                         und Gewinnspiele

                          Nr. 121 vom 18. März 2011




                                 Inhaltsübersicht


      Verhandlung vor dem BGH: Streit zwischen Landeslotteriegesellschaften
      und privaten Wettanbietern geht in die Verlängerung, S. 2

      Neuregelung des Glücksspielrechts: Der Vorschlag von Schleswig-
      Holstein, S. 4

      Warnung vor Lastschriftbetrug bei untergeschobenen
      Gewinnspielverträgen, S. 14

      VG Bremen: Sportwettenverbot - Klage eines privaten
      Wettlokalbetreibers erfolgreich, S. 16

      Ökonomisches Gutachten zur Glücksspielneuregelung, S. 17

      EuGH: Schlussanträge in der Rechtssache Dickinger und Ömer am 31.
      März 2011, S. 17



Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils
nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden
Sie sich bitte an die Redaktion.

Der Newsletter dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er
kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121      ISSN 1613-4222                          Seite 1
Verhandlung vor dem BGH: Streit zwischen
              Landeslotteriegesellschaften und privaten
              Wettanbietern geht in die Verlängerung


von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG



Der für Wettbewerbsrecht zuständige I. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH)
verhandelte am 17. März 2011 in sechs Parallelfällen über die Frage der
Wettbewerbswidrigkeit des privaten Angebots von Sportwetten und Casinospielen
im Internet (wie in Sportwettenrecht aktuell Nr. 119 angekündigt). Eine Entscheidung
des BGH erging noch nicht. Nachdem der Vorsitzende Richter Prof. Dr. Bornkamm
zum Ende der mehrstündigen Verhandlung noch Beratungsbedarf feststellte, wurde
ein Verkündungstermin auf den 7. Juli 2011 festgelegt (d.h. nach der anstehenden
politischen Klärung).


Da der BGH bereits in mehreren Urteilen zu älteren Parallelfällen das staatliche
Monopol für Sportwetten und Glücksspiele für rechtswidrig erklärt und deswegen
Klagen der staatlichen landeslotteriegesellschaften letztinstanzlich zurückgewiesen
hatte, konzentrierte sich diese Verhandlung auf das Internetverbot, das in § 4 Abs. 4
des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags festgelegt
wurde. Auch nach den EuGH-Urteilen vom 8. September 2010 zu den deutschen
Sportwetten-Vorlageverfahren könne man nicht – so der Vorsitzende Richter
eingangs – „pauschal“ davon ausgehen, dass hinsichtlich des Internetvertriebs und
der Internetbewerbung alles entschieden sei. Vielmehr sei zu prüfen, ob das
Internetverbot neben dem (rechtlich nicht haltbaren) Monopol bestehe könne.
Hinsichtlich der dabei erforderlichen Kohärenz könnten sich Probleme aus der
Zulassung privater Anbieter bei Pferdewetten (durch das RWG - Rennwett- und
Lotteriegesetz aus dem Jahr 1922) und deren Internetangebot ergeben. Auch seien
bestimmte Spiele nach dem Rundfunkstaatsvertrag (§ 8a RStV) zulässig. Hingewiesen
wurde im Übrigen auf das von Lotto Hessen eingeführte E-Post-Briefverfahren.
Besonderheiten seien im Übrigen bei den DDR-Lizenzen zu beachten (unter den
beklagten Firmen befinden sich Sportwetten Gera GmbH und bwin e.K., die sich auf
Genehmigungen nach DDR-Gewerberecht berufen).



Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121    ISSN 1613-4222                         Seite 2
Die Anwälte der privaten Anbieter verwiesen auf den diskriminierenden Charakter
des Internetverbots. Dieses betrifft in der Praxis vor allem das grenzüberschreitende
Angebot und damit maßgeblich ausländische Anbieter (während die staatlichen
Landeslotteriegesellschaften ein engmaschiges Vertriebsnetz unterhalten und auf
den Vertriebsweg Internet nicht zwingend angewiesen sind). Pferdewetten, bei
denen es sich wirtschaftlich gesehen um die zweitwichtigste Wettform handele,
könnten ohne Probleme über das Internet angeboten werden. Auch müsse zur
Überprüfung   der   Rechtfertigung   des   Verbots   eine    innere   Kohärenzprüfung
vorgenommen      werden.      Wenn   das    Internetverbot    maßgeblich    mit   der
Spielsuchtbekämpfung begründet werde, müsse man sich fragen, wie sich das auf
den Verbraucher auswirke. Dieser spiele dann an Automaten oder bei anderen
Anbietern. Internetanbieter könnten dagegen ihre Kunden umfassend überprüfen
(Dauer, Anzahl der Wetten bzw. Spiele, Höhe der Einsätze und Verluste). Ein totales
Verbot sei daher tatsächlich nicht gerechtfertigt und insbesondere mit dem
Übermaßverbot nicht in Einklang zu bringen.


Die Anwälte der staatlichen Landeslotteriegesellschaften erklärten dagegen, dass
jedes Verbot diskriminierend sei. Das Verbot sei durch die besonderen Gefahren des
Internets und die fehlende soziale Kontrolle gerechtfertigt. Da dieses Verbot auch die
staatlichen Anbieter betreffe, gelte es unterschiedslos. Die von privaten Anbietern
angebotenen und beworbenen Pferdewetten seien wirtschaftlich bedeutungslos.




Die verhandelten Verfahren:

I ZR 189/08 – Wettbewerbsrecht
LG München I: Urteil 4 HK O 11552/06 vom 16. Dezember 2007
OLG München: Urteil 29 U 1669/08 vom 16. Oktober 2008

I ZR 89/09 – Wettbewerbsrecht
LG Wiesbaden: Urteil 11 O 56/06 vom 28. März 2007
OLG Frankfurt: Urteil 6 U 93/07 vom 4. Juni 2009

I ZR 92/09 – Wettbewerbsrecht
LG Wiesbaden: Urteil 13 O 119/06 vom 29. November.2007
OLG Frankfurt am Main: Urteil 6 U 261/06 vom 4. Juni 2009




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121     ISSN 1613-4222                         Seite 3
I ZR 30/10 – Wettbewerbsrecht
LG Bremen: Urteil 12 O 379/06 vom 20. Dezember 2007
OLG Bremen: Urteil 2 U 4/08 vom 29. Januar 2010

I ZR 43/10 – Wettbewerbsrecht
LG Bremen: Urteil 12 O 333/07 vom 31. Juli 2008
OLG Bremen: Urteil 2 U 96/08 vom 12. Februar 2010

I ZR 93/10 – Wettbewerbsrecht
LG Köln: Urteil 31 O 599/08 vom 9. Juli 2009
OLG Köln: Urteil 6 U 142/09 vom 12. Mai 2010




              Neuregelung des Glücksspielrechts:
              Der Vorschlag von Schleswig-Holstein




von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, und Rechtsanwalt Clemens
Schmautzer


Während eine Öffnung des deutschen Sportwettenmarkts für private Anbieter nach
der Ministerpräsidentenkonferenz am 10. März 2011 grundsätzlich beschlossene
Sache ist, sind die Details der Konzessionsvergabe an private Anbieter noch völlig
offen.   Angesichts   der   nach   der   Rechtsprechung    des     EuGH   erforderlichen
europaweiten Lizenzausschreibung (vgl. die Zusammenfassung in Sportwettenrecht
aktuell Nr. 119: Arendts, Die Anforderungen an die Vergabe von Glücksspiel-
konzessionen nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH), der europarechtlich
vorgeschriebenen Notifizierung von Internetregelungen (Richtlinie 98/34/EG) und der
erforderlichen Verabschiedung entsprechender Zustimmungsgesetze in allen 16
Länderparlamenten besteht erheblicher Zeitdruck.


Am Weitesten ist Schleswig-Holstein, in dessen Landtag bereits im Dezember 2010 ein
entsprechender    Gesetzesvorschlag       eingebracht     worden    war   (Gesetz    zur
Neuordnung des Glücksspiels – Glücksspielgesetz). Dieser Entwurf (GlückG-E) enthält


Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121       ISSN 1613-4222                         Seite 4
u. a. das nunmehr im Grundsatz beschlossene beschlossene Konzessionsmodell für
Sportwettenanbieter und stellt das nach dem Willen der Länder beizubehaltende
Lotto-Monopol     auf     eine     neue    Grundlage.   Dieser   schleswig-holsteinische
Gesetzesvorschlag wurde bereits Anfang 2011 der EU-Kommission notifiziert.




I. Hintergrund des Gesetzentwurfs


In Schleswig-Holstein wurden bereits vor der Verabschiedung des derzeit noch
geltenden, aber nach der Rechtsprechung des EuGH nur noch teilweise
anwendbaren Glücksspielstaatsvertrags erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des
damit verstärkten staatlichen Monopols geäußert. Der Wissenschaftliche Dienst des
Landtags stellte in einem Gutachten von Oktober 2007 dem Glücksspielstaatvertrag
ein vernichtendes Urteil aus und hielt diesen sowohl europarechtlich wie auch
verfassungsrechtlich für nicht haltbar (Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck
16/2460). Aus fiskalischen Gründen stimmte Schleswig-Holstein aber dann doch dem
Staatsvertrag zu. Zweifel blieben aber.


Der Glücksspielstaatvertrag ist auf zunächst vier Jahre angelegt und sollte 2010
evaluiert werden. Die Regierungsfraktionen von CDU und FDP im Schleswig-
Holsteinischen Landtag stellten einen von ihnen erarbeiteten Entwurf eines neuen
Glücksspielstaatsvertrages am 9. Juni 2010 in Berlin vor. Daraufhin erfolgte eine
fraktionsübergreifende Expertenanhörung am 22. September 2010. Nachdem den
Teilnehmern die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden
war,   erarbeiteten     die   Fraktionen   von   CDU    und   FDP   einen    umfassenden
Gesetzentwurf.




II. Überblick


Mit dem Gesetzentwurf soll das Glücksspielrecht grundlegend neu strukturiert und
neu    geordnet   werden.        Während   der   Gesetzentwurf   vorsieht,   das   für   die
Länderhaushalte bedeutsame staatliche Monopol für Lotterien im Hinblick auf deren




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121         ISSN 1613-4222                          Seite 5
Veranstaltung beizubehalten, wurden im Gegensatz zu den bisherigen, sehr
restriktiven Regelungen die Möglichkeiten des Vertriebs wesentlich erleichtert.


Darüber hinaus wurden die übrigen Glücksspielbereiche einer eigenständigen
Regelung unterzogen, die von der bisherigen Gesetzeslage zum Teil erheblich
abweicht und eine weitgehende Liberalisierung und Öffnung für private Anbieter
sowohl für den Bereich der Veranstaltung, wie auch für den Bereich des Vertriebs
und der Vermittlung vorsieht.


Um nunmehr den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen
Gerichtshofs gerecht zu werden, wurde das Regelwerk auf ein breiteres Fundament
gestellt. Ist der derzeit noch geltende Glücksspielstaatsvertrag in § 1 Nr. 1 GlüStV
dominiert von der Zielsetzung der Spiel- und Wettsuchtbekämpfung, tritt diese
Zielsetzung nunmehr lediglich an die Seite weiterer Ziele, durch die ein neuer
Ordnungsrahmen für das Glücksspielwesen geschaffen werden soll.


So formuliert § 1 des Gesetzentwurfes einen Zielkatalog, der sich an den Vorgaben
des bisherigen GlüStV anlehnt, aber keine Gewichtung der ins Auge gefassten
Teilziele     beinhaltet.   Vielmehr   stehen     diese   grundsätzlich    gleichgewichtig
nebeneinander, wobei die Gewichtung in den einzelnen Teilbereichen des
Glücksspielwesens unterschiedlich ausfallen kann. Zu den formulierten Zielen gehören
die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs der Bevölkerung in geordnete und
überwachte        Bahnen,   der   Jugendschutz,    der    Spielerschutz,   der   Schutz   vor
Manipulation, Betrug und sonstiger Kriminalität, der Schutz vor Wett- und Spielsucht
und die Zuführung eines erheblichen Teils der Einnahmen aus dem Glücksspiel für
gemeinnützige Zwecke.


Durch die Verbreiterung des Fundaments im Hinblick auf die Zielsetzungen und die
Auflösung der maßgeblichen Ausrichtung an der Spiel- und Wettsuchtbekämpfung
durch Abschaffung einer Wertigkeit der Zielsetzungen versucht man insbesondere
die Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung umzusetzen und die Rechtfertigung des
(sicherlich auch weiter rechtlich umstrittenen) Lotto-Monopols auf eine breitere Basis
zu stellen.




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121       ISSN 1613-4222                             Seite 6
Der Gesetzesentwurf sieht eine Unterteilung des gesetzlichen Regelungswerkes in
sechs Abschnitte vor, die wiederum in Unterabschnitte gegliedert sind. Der erste
Abschnitt des Gesetzentwurfs enthält allgemeine Vorschriften und Definitionen, die
für alle Glücksspielbereiche Geltung beanspruchen. Der zweite Abschnitt beinhaltet
die Regelungen über die Genehmigungsverfahren in den einzelnen Teilbereichen
des Glückspielwesens. In § 6 Abs. 2 des Gesetzentwurfs ist die Veranstaltung von sog.
„Großen Lotterien“ dem Bundesland Schleswig-Holstein zur Verwirklichung der oben
dargestellten Ziele vorbehalten. Im Gegensatz dazu erfolgte für die restlichen
Glücksspielbereiche hinsichtlich der Veranstaltung und des Vertriebs und für den
Bereich des Vertriebs und die Vermittlung von Lotterien eine weitgehende
Liberalisierung. Dort wird auch privaten Anbietern der Zugang in diese Bereiche
ermöglicht. Im dritten Abschnitt ist der Spielerschutz geregelt, der Regelungen in
Bezug auf den Jugendschutz, Werbung, Informationspflichten und der Errichtung
eines    Sozialkonzeptes       enthält.    Die     Errichtung   und     die   Organisation        einer
Glücksspielaufsicht     sind     in    Abschnitt      vier   geregelt.    Abschnitt       fünf    sieht
Glücksspielabgaben in Form von Sonderabgaben vor, während Abschnitt sechs
Übergangsvorschriften beinhaltet.


Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll das Spiel mit „nicht unerheblichen“
Geldeinsätzen geregelt werden, das dann vorliegt, wenn der Spieleinsatz EUR 0,50
überschreitet. Hier orientierte man sich augenscheinlich an § 8a Abs. 1 RStV
(Rundfunkstaatsvertrag).


Minderjährige    sind   von      der      Teilnahme    an    allen    öffentlichen    Glücksspielen
ausnahmslos ausgeschlossen.


Das Gesetz unterscheidet zwischen der Veranstaltung und dem Vertrieb                               des
Glücksspiels. Für die Ebene der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen sieht
der     Gesetzentwurf    eine      ausnahmslose         Genehmigungspflicht          in   §   4    des
Gesetzentwurfs vor. Die Genehmigungserteilung ist dabei in das pflichtgemäße
Ermessen der Glücksspielaufsichtsbehörde, der sog. Prüfstelle, gestellt.


Im Gegensatz dazu bleibt die Veranstaltung von großen Lotterien nach § 6 Abs. 2
des Gesetzentwurfs dem Land vorbehalten. Eine große Lotterie ist nach § 6 Abs. 1, Nr.



Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121               ISSN 1613-4222                               Seite 7
1 bis Nr. 3 immer dann gegeben, wenn eine hohe Ereignisfrequenz vorliegt (der
Zeitraum zwischen den Ziehungen beträgt weniger als einen Tag, wodurch ein
erhöhter Spielanreiz gegeben sei), der Höchstgewinn EUR 1 Mio. überschreitet, oder
ein „planmäßiger Jackpot“ durch planmäßiges Einbehalten eines Teilbetrages des
Spieleinsatzes gebildet wird.


Auch der Vertrieb von öffentlichem Glücksspiel bedarf nach § 5 des Gesetzentwurfs
grundsätzlich einer Genehmigung, wobei sowohl für den Bereich der Veranstaltung,
wie auch für den Bereich des Vertriebs Beschränkungen erfolgen können. Dies
beinhaltet auch die Möglichkeit, die Werbung für einzelne Glücksspielbereiche zu
beschränken.


Für spielsuchtgefährdete Spieler sieht § 17 des Gesetzentwurfs eine Sperrdatei für
Spielbanken vor. Über einen Verweis in § 18 Abs. 5 des Gesetzentwurfs wird die
Sperrdatei auf Spieler von Online-Spielbanken erweitert.


Als Glücksspielaufsichtsbehörde soll die sog.
„Prüfstelle“ als Anstalt des öffentlichen Rechts
neu   geschaffen     werden.      Diese   soll    dem
Innenministerium       von        Schleswig-Holstein
unterstehen. Die Prüfstelle soll die Einhaltung der       „Prüfstelle“ als Aufsichts-
Vorschriften überwachen, wozu sie im Einzelfall          und Genehmigungsbehörde
die erforderlichen Anordnungen erlassen kann.
Um     eine     effektive       Durchsetzung      der
Anordnungen zu gewährleisten, sieht § 30 Abs. 2
des   Gesetzentwurfs     den      Sofortvollzug   vor,   d.h.   dass   Widerspruch   und
Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfalten.


Darüber hinaus nimmt die Prüfstelle die Aufgabe der Genehmigungsbehörde wahr.
Sie ist damit für die Erteilung, den Widerruf und die Rücknahme von Genehmigungen
für den Bereich der Veranstaltung und den Vertrieb von Glücksspielen zuständig. In
diesem Zusammenhang ist der Prüfstelle ein Ermessensspielraum eingeräumt, als sie
die gebundene Entscheidung der Genehmigungserteilung bei Vorliegen der
Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 4 des Gesetzentwurfs               mit Neben-



Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121        ISSN 1613-4222                         Seite 8
bestimmungen versehen kann, falls sie diese für erforderlich hält. In § 4 Abs. 7 des
Gesetzentwurfs ist der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, eine ehedem
rechtmäßig ergangene Genehmigung bei nachträglicher Änderung der Sachlage
zu widerrufen.




III. Die Regelung der einzelnen Glücksspielbereiche


1. Lotterien, §§ 6-16 des Gesetzentwurfs


Im Bereich des Lotteriewesens wird das staatliche Monopol in Bezug auf die
Veranstaltung    von   Lotterien   beibehalten.   Um    dieses   entsprechend       den
europarechtlichen Vorgaben rechtfertigen zu können, wurde zu dessen Begründung
von   dem    bislang   als   maßgeblich    herausgestellten   Ziel   der   Spiel-   und
Wettsuchtbekämpfung Abstand genommen. Nunmehr soll das staatliche Monopol
auf ein breiteres Fundament gestellt werden. Eine Ausnahme sieht der Gesetzentwurf
wie bisher nur in den Bereichen der gemeinnützigen Lotterien, der sog. Kleinen
Lotterien und dem Gewinnsparen vor.


Im Bereich des Vertriebs von staatlichen Lotterien wurden hingegen zahlreiche
Beschränkungen aufgehoben. Der Vertrieb bedarf nach § 8 Abs. 1 des
Gesetzentwurfs keiner gesondert zu erteilende Genehmigung durch die Prüfstelle
mehr, wenn es sich nicht um sog. Große Lotterien mit hoher Ereignisfrequenz handelt.
Für diese bedarf es einer gesonderten Genehmigung aufgrund der erhöhten
Suchtgefahr. Auch der Vertrieb im Internet ist nunmehr wieder möglich. Werbung für
Lotterien ist generell über alle Medien zulässig, insbesondere auch in Rundfunk und
Internet.


Der Gesetzentwurf verfolgt ein doppeltes Konzept, das einerseits durch ein strenges
Monopol auf der Veranstaltungsseite und andererseits eine weitgehende Beseitigung
der Beschränkung auf der Vertriebsseite gekennzeichnet ist. Diese Maßnahmen
begründen eine wechselseitige Abhängigkeit der beiden Ebenen und sollen durch
die jeweils konträre Ausgestaltung die jeweils umgekehrte Intensität in der
Ausgestaltung der anderen Ebene rechtfertigen. So sei ein staatliches Monopol in



Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121     ISSN 1613-4222                          Seite 9
Bereich der Veranstaltung von Lotterien nur dann gerechtfertigt, wenn zugleich die
Beschränkungen auf Seiten des Vertriebs erheblich gelockert würden. Die
weitgehende Aufhebung der Beschränkungen im Bereich des Vertriebs rechtfertigt
aber wiederum das staatliche Monopol im Bereich der Veranstaltung der Lotterien.
Begründet wird die dargestellte Konzeption damit, dass durch die Aufhebung im
Bereich des Vertriebs die effektive Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs der
Bevölkerung und die Zuführung der Spieler zu legalisiertem Glücksspiel ermöglicht
wird, so dass der ungesetzliche Glücksspielmarkt weitestgehend eingedämmt
werden könne.


Das Monopol im Bereich der Veranstaltung rechtfertige sich auch durch das erhöhte
Manipulationsrisiko im Lotteriebereich und dient der Kriminalitätsvorbeugung.
Insbesondere kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass bei einer Öffnung des
Lotteriemarktes    keine    bessere     Markt-   und
Produkttransparenz für den Spieler erzielt werden
kann.                                                        Monopol bei der
                                                              Veranstaltung
Das staatliche Monopol bei der Veranstaltung                          -
von Lotterien soll andererseits die Liberalisierung        Liberalisierung beim
des Vertriebs rechtfertigen. Die Praxis in der                   Vertrieb
Vergangenheit habe gezeigt, dass bei einer
Beschränkung      des      Vertriebs    gesetzlichen
Glücksspiels und der damit einhergehenden Erschwerung des Zugangs zu staatlichen
Produkten die Spieler auf allerorts und jederzeit verfügbare illegale Angebote,
insbesondere im Internet auswichen.




2. Spielbanken, §§ 17-20 des Gesetzentwurfs


Der     Gesetzentwurf   unterscheidet    zwischen   Präsenz-Spielbanken   und   Online-
Spielbanken. Beide sind sowohl hinsichtlich der Veranstaltung als auch hinsichtlich
des Vertriebs genehmigungspflichtig, aber grundsätzlich genehmigungsfähig.




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121        ISSN 1613-4222                        Seite
                                                                                10
Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit ist zum Schutz von sucht-
gefährdeten und süchtigen Spielern in § 17 Abs. 1 des Gesetzentwurfs ein über-
greifendes Sperrsystem vorgesehen. Die Regelungen sehen die Möglichkeit der
Selbstsperre oder der Fremdsperre zum Schutz des Spielers vor.


Die Regelungen der Fremdsperre durch die Präsenz-Spielbanken hat aber wiederum
keine effektive Umsetzung gefunden. Nach § 17 Abs. 2 GlückG-E haben die Präsenz-
Spielbanken aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund sonstiger
tatsächlicher Anhaltspunkte die Spieler mindestens für ein Jahr zu sperren, wenn sie
annehmen müssen, dass die Spieler suchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren
finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen können oder Spieleinsätze riskieren,
die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen. Die Regelung
zum Schutz von gefährdeten Spielern ist gut gemeint, dürfte sich in der Praxis aber
indes als ineffektiv erweisen.




3. Wetten, §§ 21 - 24 des Gesetzentwurfs


Der Gesetzentwurf sieht im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage eine vollständige
Abkehr vom staatlichen Monopol im Bereich der Sportwetten vor. Durch die
Neuregelung wird der Zugang privater Anbieter sowohl im Bereich der Veranstaltung
als auch im Bereich des Vertriebs ermöglicht.


Aufgrund der Entwicklungen der letzen Jahre sehen sich die Initiatoren des
Gesetzentwurfs dazu veranlasst, den Bereich der Sportwetten zu liberalisieren.
Zutreffend gehen sie in der Begründung zum Gesetzentwurf davon aus, dass sich in
den letzten Jahren ein erheblicher Schwarzmarkt gebildet habe, der keinen
Kontrollen unterliegt. In dem Maße, wie sich der illegale Markt für Sportwetten
entwickelt hat, hätten sich die Umsätze des einzigen staatlichen Anbieters
entgegengesetzt entwickelt und seien inzwischen nahezu bedeutungslos im
Vergleich zum Gesamtumsatz der Branche geworden.


Unter die Regelungen der §§ 21 ff des Gesetzentwurfs fallen nach § 4 Abs. 4 des
Gesetzentwurfs Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang oder den



Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121    ISSN 1613-4222                        Seite
                                                                            11
Verlauf von bewetteten Ereignissen, wobei eine Ereignis im Sinne des Gesetzes als
das Ergebnis eines Sportwettbewerbs oder ein „zukünftiges oder gegenwärtiges
Geschehen“ definiert wird (§ 3 Abs. 4 S. 2 GlückG-E). Darunter dürften dann auch
sog. Gesellschaftswetten fallen (Wer gewinnt „Deutschland sucht den Superstar“?).
Wetten, die das sittliche Empfinden verletzten, sind allerdings verboten (§ 21 Abs. 1 S.
2 GlückG-E).


Darüber hinaus ist festgelegt, dass die Veranstaltung und der Vertrieb von Wetten
organisatorisch,   rechtlich,   wirtschaftlich    und   personell    getrennt     von   der
Veranstaltung oder der Organisation des
Sportereignisses zu erfolgen hat. Einer
                                                   Genehmigungsvoraussetzungen:
möglichen Manipulation soll auch durch
ein striktes Wettverbot für betroffene
                                                   Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und
Sportler vorgebeugt werden. Wer an
                                                   Sachkunde
einem bewetteten Ereignis teilnimmt,
darf nach § 21 Abs. 3 GlückG-E weder
selbst noch durch einen anderen auf den Ausgang oder den Verlauf dieses
Ereignisses Wetten abschließen noch entsprechende Wetten durch andere fördern.


Für die Zulassung privater Wettunternehmer stellt § 22 Abs. 1 GlückG-E auf
Zuverlässigkeit,   Leistungsfähigkeit   und      Sachkunde    ab.   Deutlich    erleichterte
Zulassungsvoraussetzungen gibt es für bereits in einem anderen EU- bzw. EWR-
Mitgliedstaat zugelassene Wettunternehmen. Nach § 22 Abs. 4 GlückG-E wird
vermutet, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und Versagensgründe nicht
vorliegen.


Für   den stationären Vertrieb und den Fernvertrieb ist nach § 23 GlückG-E eine
Vertriebsgenehmigung erforderlich. Voraussetzungen sind auch hier Zuverlässigkeit
und Sachkunde.


Darüber hinaus sieht Abs. 7 eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft in
Höhe von EUR 20.000,- je Wettannahmestelle bzw. EUR 10.000,- für andere Standorte
vor (mit einer Anpassungsmöglichkeit auf den Durchschnittsumsatz von zwei
Wochen). Dadurch sollen staatliche Zahlungsansprüche und Auszahlungsansprüche



Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121       ISSN 1613-4222                            Seite
                                                                                   12
der Spieler abgesichert werden. Für den Fernvertrieb beträgt die Sicherheitsleistung
EUR 1 Mio. Sie kann von der Prüfstelle ebenfalls auf die Höhe des zu erwartenden
Durchschnittswettumsatzes zweier Wochen, maximal auf EUR 5 Mio., angepasst
werden.


Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Wettkunden dürfen die Veranstaltung
und der Vertrieb von Wetten nach § 24 Abs. 1 GlückG-E nur in Übereinstimmung mit
einem Wettreglement erfolgen, das für alle Wettverträge des Veranstalters oder
Inhabers einer Vertriebsgenehmigung verbindlich ist.


Darüber hinaus ist nach § 24 Abs. 2 GlückG-E ein elektronisches Wettbuch zu führen,
das sicherstellen soll, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender
Reihenfolge festgehalten werden. In dem Wettbuch müssen alle Wettvorgänge
mindestens vier Jahre lang gespeichert sein.




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121    ISSN 1613-4222                        Seite
                                                                            13
Pressemitteilungen




Warnung vor Lastschriftbetrug bei untergeschobenen
Gewinnspielverträgen

Gemeinsame Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW und des
Landeskriminalamtes NRW

Weltverbrauchertag 2011: „Abgefragt, abgebucht, abgezockt – (be)trügerische
Gewinne“; Lastschriftbetrug bei untergeschobenen Gewinnspielverträgen



Ein freundlicher Anruf und kurze Zeit später fehlt Geld vom Konto: Die Masche, mit
verlockender Gewinnspielwerbung am Telefon persönliche Daten zu erschleichen,
um anschließend per Lastschriftverfahren private Konten zu plündern, wollen die
Verbraucherzentrale NRW und das Landeskriminalamt NRW verstärkt bekämpfen.
Verbraucherschützer und Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen nehmen den
diesjährigen Weltverbrauchertag am 15. März zum Anlass, um gemeinsam auf den
Zusammenhang von untergeschobenen Gewinnspielverträgen und daran
gekoppelten Lastschriftbetrug aufmerksam zu machen. Unter dem Motto
"Abgefragt, abgebucht, abgezockt - (be)trügerische Gewinne" geben
Verbraucherberater und die örtliche Polizei in 45 Beratungsstellen der
Verbraucherzentrale NRW Tipps, wie man auf dubiose Abonnenten-Abzocker nicht
hereinfällt und was man im Falle einer unzulässigen Abbuchung vom Konto tun kann.

„Beschwerden über untergeschobene Gewinnspielabonnements und unberechtigte
Kontoabbuchungen rangieren bei uns als Beschwerdefälle an oberster Stelle.
Neuerdings werden angebliche Forderungen auch über Telefonrechnungen
eingezogen“, erklärt Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Die Täter
gehen perfide ans Werk. Eine der gebräuchlichsten Maschen: Opfer werden
zunächst am Telefon mit der frohen Botschaft überrascht, sie hätten etwas
gewonnen. Im Verlauf des Gesprächs werden persönliche Daten abgefragt sowie
Gewinnspielabonnements angeboten und untergeschoben. „Zielgruppe dieser
illegalen Lockanrufe sind meist Seniorinnen und Senioren: Sie sind arglos im Umgang
mit den freundlichen Telefonwerbern und somit bevorzugte Opfer des dreisten
Lastschriftbetrugs, der nach dem Ende eines Gesprächs sofort in Gang gesetzt wird“,
erläutert Wolfgang Gatzke, Direktor des Landeskriminalamtes NRW, das Resultat
bisheriger Ermittlungsverfahren.



Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121   ISSN 1613-4222                        Seite
                                                                           14
Die Maschen der Betrüger sind vielfältig, die Dunkelziffer ist hoch, der wirtschaftliche
Schaden immens. Allein in einem Ermittlungsverfahren gegen eine organisiert
handelnde Tätergruppe stellte das LKA betrügerische Abbuchungen bei 14.000
Kontoinhabern fest. Der Gesamtschaden lag bei 670.000 Euro. Das
Landeskriminalamt und die Polizeibehörden in NRW wollen potenzielle Opfer vor
Schaden bewahren und den dreisten Betrügern das kriminelle Handwerk legen:
„Deshalb gilt für Betroffene“, so LKA-Chef Gatzke, „Lassen Sie sich auf unerbetene
Telefonanrufe gar nicht ein. Kontrollieren Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge, lassen
Sie unberechtigte Abbuchungen sofort stornieren, scheuen Sie sich nicht, Fälle dieser
Abzocke bei der Polizei anzuzeigen.“

„Zusätzlich zu unseren Mitteln an Aufklärung, Beratung und Verfolgung von
Unterlassungsansprüchen müssen die dunklen Machenschaften der Anbieter, die
meist ihren Firmensitz im Ausland haben, unterbunden werden“, begrüßt Müller das
Engagement der Polizei: „Strafanzeigen von Betroffenen sind unerlässlich, damit
Polizei und Justiz Betrüger dingfest machen und einer Verurteilung zuführen können.“

Doch Täter dingfest machen, das allein reicht NRW-Verbraucherzentralen-Chef
Müller nicht: „Mangelnde Kontrollen der Banken beim Lastschriftverfahren und bei
der Rechnungsstellung der Telekommunikationsunternehmen leisten unerlaubten
Kontoabbuchungen – in diesem Fall bei untergeschobenen Gewinnspielverträgen –
Vorschub.“ Deshalb ist laut Müller auch hier ein wirksamer Hebel anzusetzen:
„Einziehende Geldinstitute müssen prüfen, ob tatsächlich eine Einzugsermächtigung
der Verbraucher vorliegt. Falls Telekommunikationsunternehmen fremde Leistungen
auf die Telefonrechnung setzen, sollten sie bei Auffälligkeiten die Forderung
überprüfen. Erhärtet sich ein Missbrauchsverdacht, ist der Einzug geforderter Beträge
sofort zu stoppen.“ Noch besser wäre eine Regelung des Gesetzgebers, die
vorschreibt, dass telefonfremde Leistungen – wie die von Gewinnspielfirmen – nur mit
Zustimmung von Verbrauchern per Telefonrechnung abgerechnet werden dürfen.
„Im Interesse eines wirksamen Schutzes der Betroffenen müssen alle an einem Strang
ziehen – Geldinstitute, Verbraucherzentrale NRW und Strafverfolgungsbehörden“, so
das Fazit von LKA-Chef Gatzke.

Zusätzliche    Informationen    zum   Hintergrund   von    untergeschobenen
Gewinnspielverträgen und Lastschriftbetrug, präventive Tipps und Hilfen für
Strafanzeigen unter www.vz-nrw.de/abgefragt-abgebucht
und unter www.lka.nrw.de.



_______________________________




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121      ISSN 1613-4222                          Seite
                                                                                15
VG Bremen: Sportwettenverbot - Klage eines privaten
Wettlokalbetreibers erfolgreich

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 10. März 2011



Am heutigen Donnerstag, den 10. März 2011 hat die 5. Kammer des
Verwaltungsgerichts Bremen nach mündlicher Verhandlung der Klage eines privaten
Wettlokalbetreibers stattgegeben. Der Kläger wendete sich mit seiner Klage gegen
ein Verbot der Durchführung, Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Wetten,
insbesondere Sportwetten.

Das Verwaltungsgericht hat das Verbot aufgehoben. In der mündlichen
Urteilsbegründung wies der Kammervorsitzende auf folgende Erwägungen hin: Das
Verbot sei rechtswidrig. Es stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die
europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit dar. Ein solcher Eingriff sei nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur gerechtfertigt, wenn das
Sportwettenmonopol der öffentlichen Hand in seiner tatsächlichen und rechtlichen
Ausgestaltung hinreichend der Bekämpfung der Spielsucht diene. Die rechtliche und
tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols verfolge dieses Ziel aber
bisher nicht in kohärenter und systematischer Weise. Dies zeige sich zum einen an der
Ausweitung des suchtrelevanten Automatenspielbereichs und zum anderen an der
Bewerbung staatlicher Lotterien.

Das Gericht hat in dem Urteil die Berufung zugelassen.

Die schriftliche Urteilsbegründung wird in Kürze vorliegen (Az. 5 K 1919/09).




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121      ISSN 1613-4222                          Seite
                                                                                16
Kurzmeldungen                               Impressum
                                                         ______________________

                                                         Sportwettenrecht aktuell
                                                         ISSN 1613-4222

Ökonomisches Gutachten zur                               Herausgeber:
Glücksspielneuregelung
                                                         Rechtsanwaltskanzlei
Der Wirtschaftswissenschaftler Dr. Luca Re-              ARENDTS ANWÄLTE,
beggiani von der Leibniz Universität Hannover hat        Perlacher Str. 68,
ein Gutachten zum Thema „Die Vorschläge der              D - 82031 Grünwald
Länder zur Reform des GlüStV – Eine ökonomische          (bei München)
Analyse“ vorgelegt.
                                                         Tel. 0700 / WETTRECHT
                                                         Tel. 089 / 64 91 11 - 75;
Leibniz Universität Hannover                             Fax. 089 / 64 91 11 - 76
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
Königsworther Platz 1, 30167 Hannover
                                                         E-Mail: wettrecht
rebeggiani@sopo.uni-hannover.de                          @anlageanwalt.de



                                                         Redaktion:
_________________
                                                         Rechtsanwalt Martin
                                                         Arendts, M.B.L.-HSG
                                                         (martin.arendts@anlage
EuGH: Schlussanträge in der Rechtssache                  anwalt.de)
Dickinger und Ömer am 31. März 2011                       (presserechtlich
                                                         verantwortlich),
                                                         Rechtsanwalt Clemens
Der Generalanwalt des EuGH wird seine Schluss-           Schmautzer
anträge in der Rechtssache Dickinger und Ömer
(Rs. C-347/09), die der EuGH am 27. Januar 2011          c/o ARENDTS ANWÄLTE,
verhandelt hatte, am Donnerstag, den 31. März            Perlacher Str. 68,
2011, 9:30 Uhr, verkünden. Diese Rechtssache             D - 82031 Grünwald
betrifft die Dienstleistungsfreiheit bei dem
Internetangebot von Sportwetten und Glücks-
                                                         © 2011.
spielen durch einen in dem EU-Mitgliedstaat
Malta staatlich zugelassenen Buchmacher.

Martin Arendts




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121      ISSN 1613-4222                        Seite
                                                                              17

Weitere ähnliche Inhalte

Was ist angesagt?

Sportwettenrecht aktuell Nr. 123
Sportwettenrecht aktuell Nr. 123Sportwettenrecht aktuell Nr. 123
Sportwettenrecht aktuell Nr. 123Martin Arendts
 
Urteil des EuGH in der Rechtssache Ince (Rs. C-336/14)
Urteil des EuGH in der Rechtssache Ince (Rs. C-336/14)Urteil des EuGH in der Rechtssache Ince (Rs. C-336/14)
Urteil des EuGH in der Rechtssache Ince (Rs. C-336/14)Martin Arendts
 
Vorlagebeschluss des AG Sonthofen
Vorlagebeschluss des AG SonthofenVorlagebeschluss des AG Sonthofen
Vorlagebeschluss des AG SonthofenMartin Arendts
 
Delisting Änderungsantrag 29092015
Delisting Änderungsantrag 29092015Delisting Änderungsantrag 29092015
Delisting Änderungsantrag 29092015SpruchZ
 
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-OnlinehandelRechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-OnlinehandelTrusted Shops
 
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. März 2011
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. März 2011Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. März 2011
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. März 2011Martin Arendts
 
BGH, Wella-Entscheidung
BGH, Wella-EntscheidungBGH, Wella-Entscheidung
BGH, Wella-EntscheidungSpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013SpruchZ
 

Was ist angesagt? (9)

Sportwettenrecht125
Sportwettenrecht125Sportwettenrecht125
Sportwettenrecht125
 
Sportwettenrecht aktuell Nr. 123
Sportwettenrecht aktuell Nr. 123Sportwettenrecht aktuell Nr. 123
Sportwettenrecht aktuell Nr. 123
 
Urteil des EuGH in der Rechtssache Ince (Rs. C-336/14)
Urteil des EuGH in der Rechtssache Ince (Rs. C-336/14)Urteil des EuGH in der Rechtssache Ince (Rs. C-336/14)
Urteil des EuGH in der Rechtssache Ince (Rs. C-336/14)
 
Vorlagebeschluss des AG Sonthofen
Vorlagebeschluss des AG SonthofenVorlagebeschluss des AG Sonthofen
Vorlagebeschluss des AG Sonthofen
 
Delisting Änderungsantrag 29092015
Delisting Änderungsantrag 29092015Delisting Änderungsantrag 29092015
Delisting Änderungsantrag 29092015
 
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-OnlinehandelRechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel
 
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. März 2011
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. März 2011Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. März 2011
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. März 2011
 
BGH, Wella-Entscheidung
BGH, Wella-EntscheidungBGH, Wella-Entscheidung
BGH, Wella-Entscheidung
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013
 

Andere mochten auch

Presentación1
Presentación1Presentación1
Presentación1ewoods000
 
1基督教和回教的差異
1基督教和回教的差異1基督教和回教的差異
1基督教和回教的差異Jaing Lai
 
Bicho raro-interior
 Bicho raro-interior Bicho raro-interior
Bicho raro-interiorMeli Heredia
 
Empieza a usar agua embotellada reutilizable
Empieza a usar agua embotellada reutilizableEmpieza a usar agua embotellada reutilizable
Empieza a usar agua embotellada reutilizableGlen Kane
 
Multidimensionale Partizipation – Wege zu offenen Organisationen
Multidimensionale Partizipation – Wege zu offenen OrganisationenMultidimensionale Partizipation – Wege zu offenen Organisationen
Multidimensionale Partizipation – Wege zu offenen OrganisationenAustrian Red Cross
 
Domingo Delgado. Análisis de la ruptura y violencia familiar
Domingo Delgado. Análisis de la ruptura y violencia familiarDomingo Delgado. Análisis de la ruptura y violencia familiar
Domingo Delgado. Análisis de la ruptura y violencia familiarinfocatolicos
 
Predictions 140110111850-phpapp01
Predictions 140110111850-phpapp01Predictions 140110111850-phpapp01
Predictions 140110111850-phpapp01Anthony Courtat
 
Creatividad emprendimientos (2)
Creatividad emprendimientos (2)Creatividad emprendimientos (2)
Creatividad emprendimientos (2)Lore Merino Rosero
 
Fotocollagen gestalten mit FUJIdirekt.de
Fotocollagen gestalten mit FUJIdirekt.deFotocollagen gestalten mit FUJIdirekt.de
Fotocollagen gestalten mit FUJIdirekt.dephotomaniac
 
Uniminuto diana rocha t. UU
Uniminuto diana rocha t. UUUniminuto diana rocha t. UU
Uniminuto diana rocha t. UUdianaydannarocha
 
Über den deutschen Tellerrand -- Finanzkommunikation ohne Grenzen
Über den deutschen Tellerrand -- Finanzkommunikation ohne GrenzenÜber den deutschen Tellerrand -- Finanzkommunikation ohne Grenzen
Über den deutschen Tellerrand -- Finanzkommunikation ohne GrenzenMike Münch
 

Andere mochten auch (20)

Presentació1 marc
Presentació1 marcPresentació1 marc
Presentació1 marc
 
Vredesloop 2009 10 Mijl
Vredesloop 2009 10 MijlVredesloop 2009 10 Mijl
Vredesloop 2009 10 Mijl
 
Encuesta
EncuestaEncuesta
Encuesta
 
Presentación1
Presentación1Presentación1
Presentación1
 
1基督教和回教的差異
1基督教和回教的差異1基督教和回教的差異
1基督教和回教的差異
 
Bicho raro-interior
 Bicho raro-interior Bicho raro-interior
Bicho raro-interior
 
Politica2.0 propuesta
Politica2.0 propuestaPolitica2.0 propuesta
Politica2.0 propuesta
 
Empieza a usar agua embotellada reutilizable
Empieza a usar agua embotellada reutilizableEmpieza a usar agua embotellada reutilizable
Empieza a usar agua embotellada reutilizable
 
Multidimensionale Partizipation – Wege zu offenen Organisationen
Multidimensionale Partizipation – Wege zu offenen OrganisationenMultidimensionale Partizipation – Wege zu offenen Organisationen
Multidimensionale Partizipation – Wege zu offenen Organisationen
 
Domingo Delgado. Análisis de la ruptura y violencia familiar
Domingo Delgado. Análisis de la ruptura y violencia familiarDomingo Delgado. Análisis de la ruptura y violencia familiar
Domingo Delgado. Análisis de la ruptura y violencia familiar
 
Predictions 140110111850-phpapp01
Predictions 140110111850-phpapp01Predictions 140110111850-phpapp01
Predictions 140110111850-phpapp01
 
Creatividad emprendimientos (2)
Creatividad emprendimientos (2)Creatividad emprendimientos (2)
Creatividad emprendimientos (2)
 
Homo socio-ökonomikus?
Homo socio-ökonomikus?Homo socio-ökonomikus?
Homo socio-ökonomikus?
 
Fotocollagen gestalten mit FUJIdirekt.de
Fotocollagen gestalten mit FUJIdirekt.deFotocollagen gestalten mit FUJIdirekt.de
Fotocollagen gestalten mit FUJIdirekt.de
 
Sin título 1
Sin título 1Sin título 1
Sin título 1
 
Salud cardiovascular
Salud cardiovascularSalud cardiovascular
Salud cardiovascular
 
Uniminuto diana rocha t. UU
Uniminuto diana rocha t. UUUniminuto diana rocha t. UU
Uniminuto diana rocha t. UU
 
Über den deutschen Tellerrand -- Finanzkommunikation ohne Grenzen
Über den deutschen Tellerrand -- Finanzkommunikation ohne GrenzenÜber den deutschen Tellerrand -- Finanzkommunikation ohne Grenzen
Über den deutschen Tellerrand -- Finanzkommunikation ohne Grenzen
 
Esperance..
Esperance..Esperance..
Esperance..
 
Tarmac pepiniere inovallee
Tarmac pepiniere inovalleeTarmac pepiniere inovallee
Tarmac pepiniere inovallee
 

Ähnlich wie Sportwettenrecht aktuell Nr. 121

Sportwettenrecht119 Final
Sportwettenrecht119 FinalSportwettenrecht119 Final
Sportwettenrecht119 FinalMartin Arendts
 
Sportwettenrecht aktuell Nr. 130
Sportwettenrecht aktuell Nr. 130Sportwettenrecht aktuell Nr. 130
Sportwettenrecht aktuell Nr. 130Martin Arendts
 
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,Trusted Shops
 
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publChristian Alexander Meyer
 
Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015Martin Arendts
 
TOTO Lösch
TOTO LöschTOTO Lösch
TOTO LöschSpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012SpruchZ
 
Landgericht Berlin: Interessen und Schutz der kreativen Urheber
Landgericht Berlin: Interessen und Schutz der kreativen UrheberLandgericht Berlin: Interessen und Schutz der kreativen Urheber
Landgericht Berlin: Interessen und Schutz der kreativen Urheberolik88
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013SpruchZ
 
Varta beschluss olg stuttgart delisting
Varta beschluss olg stuttgart delisting Varta beschluss olg stuttgart delisting
Varta beschluss olg stuttgart delisting Martin Arendts
 
Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...
Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...
Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...Raabe Verlag
 
Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch
Urheberrechtlicher AuskunftsanspruchUrheberrechtlicher Auskunftsanspruch
Urheberrechtlicher AuskunftsanspruchTill Kreutzer
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Martin Arendts
 
2022-04-15 Verteidigung gegen Inkasso für Verbraucher (rechthaben.net)
2022-04-15 Verteidigung gegen Inkasso für Verbraucher (rechthaben.net)2022-04-15 Verteidigung gegen Inkasso für Verbraucher (rechthaben.net)
2022-04-15 Verteidigung gegen Inkasso für Verbraucher (rechthaben.net)FH Brandenburg
 
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen AnwaltsvereinsEvaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen AnwaltsvereinsMartin Arendts
 

Ähnlich wie Sportwettenrecht aktuell Nr. 121 (19)

Sportwettenrecht119 Final
Sportwettenrecht119 FinalSportwettenrecht119 Final
Sportwettenrecht119 Final
 
Sportwettenrecht aktuell Nr. 130
Sportwettenrecht aktuell Nr. 130Sportwettenrecht aktuell Nr. 130
Sportwettenrecht aktuell Nr. 130
 
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,
 
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
 
Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015
 
TOTO Lösch
TOTO LöschTOTO Lösch
TOTO Lösch
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012
 
Landgericht Berlin: Interessen und Schutz der kreativen Urheber
Landgericht Berlin: Interessen und Schutz der kreativen UrheberLandgericht Berlin: Interessen und Schutz der kreativen Urheber
Landgericht Berlin: Interessen und Schutz der kreativen Urheber
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013
 
Varta beschluss olg stuttgart delisting
Varta beschluss olg stuttgart delisting Varta beschluss olg stuttgart delisting
Varta beschluss olg stuttgart delisting
 
Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...
Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...
Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...
 
Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch
Urheberrechtlicher AuskunftsanspruchUrheberrechtlicher Auskunftsanspruch
Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
 
2022-04-15 Verteidigung gegen Inkasso für Verbraucher (rechthaben.net)
2022-04-15 Verteidigung gegen Inkasso für Verbraucher (rechthaben.net)2022-04-15 Verteidigung gegen Inkasso für Verbraucher (rechthaben.net)
2022-04-15 Verteidigung gegen Inkasso für Verbraucher (rechthaben.net)
 
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen AnwaltsvereinsEvaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins
 

Mehr von Martin Arendts

FG Bremen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
FG Bremen Vorlage an das BundesverfassungsgerichtFG Bremen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
FG Bremen Vorlage an das BundesverfassungsgerichtMartin Arendts
 
Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...
Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...
Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018Martin Arendts
 
Arendts special situations
Arendts special situationsArendts special situations
Arendts special situationsMartin Arendts
 
Germany: The Saga continues
Germany: The Saga continuesGermany: The Saga continues
Germany: The Saga continuesMartin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016Martin Arendts
 
Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...
Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...
Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...Martin Arendts
 
CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016
CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016
CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016Martin Arendts
 
Arendts, Germany: Change is needed
Arendts, Germany: Change is neededArendts, Germany: Change is needed
Arendts, Germany: Change is neededMartin Arendts
 
Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)
Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)
Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015Martin Arendts
 
Failed gambling licensing procedures
Failed gambling licensing proceduresFailed gambling licensing procedures
Failed gambling licensing proceduresMartin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Martin Arendts
 
Arendts_Germany licensing procedure_igamingbusiness
Arendts_Germany licensing procedure_igamingbusinessArendts_Germany licensing procedure_igamingbusiness
Arendts_Germany licensing procedure_igamingbusinessMartin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Martin Arendts
 
Sportwettenrecht aktuell Nr. 131
Sportwettenrecht aktuell Nr. 131Sportwettenrecht aktuell Nr. 131
Sportwettenrecht aktuell Nr. 131Martin Arendts
 
Germany arendts egl_spring_2015
Germany arendts egl_spring_2015Germany arendts egl_spring_2015
Germany arendts egl_spring_2015Martin Arendts
 
Lg frankfurt am main rücker
Lg frankfurt am main rückerLg frankfurt am main rücker
Lg frankfurt am main rückerMartin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015Martin Arendts
 
Stellungnahme zur Evaluierung des Spruchverfahrens: Deutsches Aktieninstitut
Stellungnahme zur Evaluierung des Spruchverfahrens: Deutsches AktieninstitutStellungnahme zur Evaluierung des Spruchverfahrens: Deutsches Aktieninstitut
Stellungnahme zur Evaluierung des Spruchverfahrens: Deutsches AktieninstitutMartin Arendts
 

Mehr von Martin Arendts (20)

FG Bremen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
FG Bremen Vorlage an das BundesverfassungsgerichtFG Bremen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
FG Bremen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
 
Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...
Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...
Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
 
Arendts special situations
Arendts special situationsArendts special situations
Arendts special situations
 
Germany: The Saga continues
Germany: The Saga continuesGermany: The Saga continues
Germany: The Saga continues
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
 
Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...
Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...
Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...
 
CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016
CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016
CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016
 
Arendts, Germany: Change is needed
Arendts, Germany: Change is neededArendts, Germany: Change is needed
Arendts, Germany: Change is needed
 
Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)
Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)
Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
 
Failed gambling licensing procedures
Failed gambling licensing proceduresFailed gambling licensing procedures
Failed gambling licensing procedures
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
 
Arendts_Germany licensing procedure_igamingbusiness
Arendts_Germany licensing procedure_igamingbusinessArendts_Germany licensing procedure_igamingbusiness
Arendts_Germany licensing procedure_igamingbusiness
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
 
Sportwettenrecht aktuell Nr. 131
Sportwettenrecht aktuell Nr. 131Sportwettenrecht aktuell Nr. 131
Sportwettenrecht aktuell Nr. 131
 
Germany arendts egl_spring_2015
Germany arendts egl_spring_2015Germany arendts egl_spring_2015
Germany arendts egl_spring_2015
 
Lg frankfurt am main rücker
Lg frankfurt am main rückerLg frankfurt am main rücker
Lg frankfurt am main rücker
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
 
Stellungnahme zur Evaluierung des Spruchverfahrens: Deutsches Aktieninstitut
Stellungnahme zur Evaluierung des Spruchverfahrens: Deutsches AktieninstitutStellungnahme zur Evaluierung des Spruchverfahrens: Deutsches Aktieninstitut
Stellungnahme zur Evaluierung des Spruchverfahrens: Deutsches Aktieninstitut
 

Sportwettenrecht aktuell Nr. 121

  • 1. Sportwettenrecht aktuell Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele und Gewinnspiele Nr. 121 vom 18. März 2011 Inhaltsübersicht Verhandlung vor dem BGH: Streit zwischen Landeslotteriegesellschaften und privaten Wettanbietern geht in die Verlängerung, S. 2 Neuregelung des Glücksspielrechts: Der Vorschlag von Schleswig- Holstein, S. 4 Warnung vor Lastschriftbetrug bei untergeschobenen Gewinnspielverträgen, S. 14 VG Bremen: Sportwettenverbot - Klage eines privaten Wettlokalbetreibers erfolgreich, S. 16 Ökonomisches Gutachten zur Glücksspielneuregelung, S. 17 EuGH: Schlussanträge in der Rechtssache Dickinger und Ömer am 31. März 2011, S. 17 Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an die Redaktion. Der Newsletter dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 1
  • 2. Verhandlung vor dem BGH: Streit zwischen Landeslotteriegesellschaften und privaten Wettanbietern geht in die Verlängerung von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Der für Wettbewerbsrecht zuständige I. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) verhandelte am 17. März 2011 in sechs Parallelfällen über die Frage der Wettbewerbswidrigkeit des privaten Angebots von Sportwetten und Casinospielen im Internet (wie in Sportwettenrecht aktuell Nr. 119 angekündigt). Eine Entscheidung des BGH erging noch nicht. Nachdem der Vorsitzende Richter Prof. Dr. Bornkamm zum Ende der mehrstündigen Verhandlung noch Beratungsbedarf feststellte, wurde ein Verkündungstermin auf den 7. Juli 2011 festgelegt (d.h. nach der anstehenden politischen Klärung). Da der BGH bereits in mehreren Urteilen zu älteren Parallelfällen das staatliche Monopol für Sportwetten und Glücksspiele für rechtswidrig erklärt und deswegen Klagen der staatlichen landeslotteriegesellschaften letztinstanzlich zurückgewiesen hatte, konzentrierte sich diese Verhandlung auf das Internetverbot, das in § 4 Abs. 4 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags festgelegt wurde. Auch nach den EuGH-Urteilen vom 8. September 2010 zu den deutschen Sportwetten-Vorlageverfahren könne man nicht – so der Vorsitzende Richter eingangs – „pauschal“ davon ausgehen, dass hinsichtlich des Internetvertriebs und der Internetbewerbung alles entschieden sei. Vielmehr sei zu prüfen, ob das Internetverbot neben dem (rechtlich nicht haltbaren) Monopol bestehe könne. Hinsichtlich der dabei erforderlichen Kohärenz könnten sich Probleme aus der Zulassung privater Anbieter bei Pferdewetten (durch das RWG - Rennwett- und Lotteriegesetz aus dem Jahr 1922) und deren Internetangebot ergeben. Auch seien bestimmte Spiele nach dem Rundfunkstaatsvertrag (§ 8a RStV) zulässig. Hingewiesen wurde im Übrigen auf das von Lotto Hessen eingeführte E-Post-Briefverfahren. Besonderheiten seien im Übrigen bei den DDR-Lizenzen zu beachten (unter den beklagten Firmen befinden sich Sportwetten Gera GmbH und bwin e.K., die sich auf Genehmigungen nach DDR-Gewerberecht berufen). Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 2
  • 3. Die Anwälte der privaten Anbieter verwiesen auf den diskriminierenden Charakter des Internetverbots. Dieses betrifft in der Praxis vor allem das grenzüberschreitende Angebot und damit maßgeblich ausländische Anbieter (während die staatlichen Landeslotteriegesellschaften ein engmaschiges Vertriebsnetz unterhalten und auf den Vertriebsweg Internet nicht zwingend angewiesen sind). Pferdewetten, bei denen es sich wirtschaftlich gesehen um die zweitwichtigste Wettform handele, könnten ohne Probleme über das Internet angeboten werden. Auch müsse zur Überprüfung der Rechtfertigung des Verbots eine innere Kohärenzprüfung vorgenommen werden. Wenn das Internetverbot maßgeblich mit der Spielsuchtbekämpfung begründet werde, müsse man sich fragen, wie sich das auf den Verbraucher auswirke. Dieser spiele dann an Automaten oder bei anderen Anbietern. Internetanbieter könnten dagegen ihre Kunden umfassend überprüfen (Dauer, Anzahl der Wetten bzw. Spiele, Höhe der Einsätze und Verluste). Ein totales Verbot sei daher tatsächlich nicht gerechtfertigt und insbesondere mit dem Übermaßverbot nicht in Einklang zu bringen. Die Anwälte der staatlichen Landeslotteriegesellschaften erklärten dagegen, dass jedes Verbot diskriminierend sei. Das Verbot sei durch die besonderen Gefahren des Internets und die fehlende soziale Kontrolle gerechtfertigt. Da dieses Verbot auch die staatlichen Anbieter betreffe, gelte es unterschiedslos. Die von privaten Anbietern angebotenen und beworbenen Pferdewetten seien wirtschaftlich bedeutungslos. Die verhandelten Verfahren: I ZR 189/08 – Wettbewerbsrecht LG München I: Urteil 4 HK O 11552/06 vom 16. Dezember 2007 OLG München: Urteil 29 U 1669/08 vom 16. Oktober 2008 I ZR 89/09 – Wettbewerbsrecht LG Wiesbaden: Urteil 11 O 56/06 vom 28. März 2007 OLG Frankfurt: Urteil 6 U 93/07 vom 4. Juni 2009 I ZR 92/09 – Wettbewerbsrecht LG Wiesbaden: Urteil 13 O 119/06 vom 29. November.2007 OLG Frankfurt am Main: Urteil 6 U 261/06 vom 4. Juni 2009 Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 3
  • 4. I ZR 30/10 – Wettbewerbsrecht LG Bremen: Urteil 12 O 379/06 vom 20. Dezember 2007 OLG Bremen: Urteil 2 U 4/08 vom 29. Januar 2010 I ZR 43/10 – Wettbewerbsrecht LG Bremen: Urteil 12 O 333/07 vom 31. Juli 2008 OLG Bremen: Urteil 2 U 96/08 vom 12. Februar 2010 I ZR 93/10 – Wettbewerbsrecht LG Köln: Urteil 31 O 599/08 vom 9. Juli 2009 OLG Köln: Urteil 6 U 142/09 vom 12. Mai 2010 Neuregelung des Glücksspielrechts: Der Vorschlag von Schleswig-Holstein von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, und Rechtsanwalt Clemens Schmautzer Während eine Öffnung des deutschen Sportwettenmarkts für private Anbieter nach der Ministerpräsidentenkonferenz am 10. März 2011 grundsätzlich beschlossene Sache ist, sind die Details der Konzessionsvergabe an private Anbieter noch völlig offen. Angesichts der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen europaweiten Lizenzausschreibung (vgl. die Zusammenfassung in Sportwettenrecht aktuell Nr. 119: Arendts, Die Anforderungen an die Vergabe von Glücksspiel- konzessionen nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH), der europarechtlich vorgeschriebenen Notifizierung von Internetregelungen (Richtlinie 98/34/EG) und der erforderlichen Verabschiedung entsprechender Zustimmungsgesetze in allen 16 Länderparlamenten besteht erheblicher Zeitdruck. Am Weitesten ist Schleswig-Holstein, in dessen Landtag bereits im Dezember 2010 ein entsprechender Gesetzesvorschlag eingebracht worden war (Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels – Glücksspielgesetz). Dieser Entwurf (GlückG-E) enthält Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 4
  • 5. u. a. das nunmehr im Grundsatz beschlossene beschlossene Konzessionsmodell für Sportwettenanbieter und stellt das nach dem Willen der Länder beizubehaltende Lotto-Monopol auf eine neue Grundlage. Dieser schleswig-holsteinische Gesetzesvorschlag wurde bereits Anfang 2011 der EU-Kommission notifiziert. I. Hintergrund des Gesetzentwurfs In Schleswig-Holstein wurden bereits vor der Verabschiedung des derzeit noch geltenden, aber nach der Rechtsprechung des EuGH nur noch teilweise anwendbaren Glücksspielstaatsvertrags erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des damit verstärkten staatlichen Monopols geäußert. Der Wissenschaftliche Dienst des Landtags stellte in einem Gutachten von Oktober 2007 dem Glücksspielstaatvertrag ein vernichtendes Urteil aus und hielt diesen sowohl europarechtlich wie auch verfassungsrechtlich für nicht haltbar (Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 16/2460). Aus fiskalischen Gründen stimmte Schleswig-Holstein aber dann doch dem Staatsvertrag zu. Zweifel blieben aber. Der Glücksspielstaatvertrag ist auf zunächst vier Jahre angelegt und sollte 2010 evaluiert werden. Die Regierungsfraktionen von CDU und FDP im Schleswig- Holsteinischen Landtag stellten einen von ihnen erarbeiteten Entwurf eines neuen Glücksspielstaatsvertrages am 9. Juni 2010 in Berlin vor. Daraufhin erfolgte eine fraktionsübergreifende Expertenanhörung am 22. September 2010. Nachdem den Teilnehmern die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden war, erarbeiteten die Fraktionen von CDU und FDP einen umfassenden Gesetzentwurf. II. Überblick Mit dem Gesetzentwurf soll das Glücksspielrecht grundlegend neu strukturiert und neu geordnet werden. Während der Gesetzentwurf vorsieht, das für die Länderhaushalte bedeutsame staatliche Monopol für Lotterien im Hinblick auf deren Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 5
  • 6. Veranstaltung beizubehalten, wurden im Gegensatz zu den bisherigen, sehr restriktiven Regelungen die Möglichkeiten des Vertriebs wesentlich erleichtert. Darüber hinaus wurden die übrigen Glücksspielbereiche einer eigenständigen Regelung unterzogen, die von der bisherigen Gesetzeslage zum Teil erheblich abweicht und eine weitgehende Liberalisierung und Öffnung für private Anbieter sowohl für den Bereich der Veranstaltung, wie auch für den Bereich des Vertriebs und der Vermittlung vorsieht. Um nunmehr den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs gerecht zu werden, wurde das Regelwerk auf ein breiteres Fundament gestellt. Ist der derzeit noch geltende Glücksspielstaatsvertrag in § 1 Nr. 1 GlüStV dominiert von der Zielsetzung der Spiel- und Wettsuchtbekämpfung, tritt diese Zielsetzung nunmehr lediglich an die Seite weiterer Ziele, durch die ein neuer Ordnungsrahmen für das Glücksspielwesen geschaffen werden soll. So formuliert § 1 des Gesetzentwurfes einen Zielkatalog, der sich an den Vorgaben des bisherigen GlüStV anlehnt, aber keine Gewichtung der ins Auge gefassten Teilziele beinhaltet. Vielmehr stehen diese grundsätzlich gleichgewichtig nebeneinander, wobei die Gewichtung in den einzelnen Teilbereichen des Glücksspielwesens unterschiedlich ausfallen kann. Zu den formulierten Zielen gehören die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen, der Jugendschutz, der Spielerschutz, der Schutz vor Manipulation, Betrug und sonstiger Kriminalität, der Schutz vor Wett- und Spielsucht und die Zuführung eines erheblichen Teils der Einnahmen aus dem Glücksspiel für gemeinnützige Zwecke. Durch die Verbreiterung des Fundaments im Hinblick auf die Zielsetzungen und die Auflösung der maßgeblichen Ausrichtung an der Spiel- und Wettsuchtbekämpfung durch Abschaffung einer Wertigkeit der Zielsetzungen versucht man insbesondere die Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung umzusetzen und die Rechtfertigung des (sicherlich auch weiter rechtlich umstrittenen) Lotto-Monopols auf eine breitere Basis zu stellen. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 6
  • 7. Der Gesetzesentwurf sieht eine Unterteilung des gesetzlichen Regelungswerkes in sechs Abschnitte vor, die wiederum in Unterabschnitte gegliedert sind. Der erste Abschnitt des Gesetzentwurfs enthält allgemeine Vorschriften und Definitionen, die für alle Glücksspielbereiche Geltung beanspruchen. Der zweite Abschnitt beinhaltet die Regelungen über die Genehmigungsverfahren in den einzelnen Teilbereichen des Glückspielwesens. In § 6 Abs. 2 des Gesetzentwurfs ist die Veranstaltung von sog. „Großen Lotterien“ dem Bundesland Schleswig-Holstein zur Verwirklichung der oben dargestellten Ziele vorbehalten. Im Gegensatz dazu erfolgte für die restlichen Glücksspielbereiche hinsichtlich der Veranstaltung und des Vertriebs und für den Bereich des Vertriebs und die Vermittlung von Lotterien eine weitgehende Liberalisierung. Dort wird auch privaten Anbietern der Zugang in diese Bereiche ermöglicht. Im dritten Abschnitt ist der Spielerschutz geregelt, der Regelungen in Bezug auf den Jugendschutz, Werbung, Informationspflichten und der Errichtung eines Sozialkonzeptes enthält. Die Errichtung und die Organisation einer Glücksspielaufsicht sind in Abschnitt vier geregelt. Abschnitt fünf sieht Glücksspielabgaben in Form von Sonderabgaben vor, während Abschnitt sechs Übergangsvorschriften beinhaltet. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll das Spiel mit „nicht unerheblichen“ Geldeinsätzen geregelt werden, das dann vorliegt, wenn der Spieleinsatz EUR 0,50 überschreitet. Hier orientierte man sich augenscheinlich an § 8a Abs. 1 RStV (Rundfunkstaatsvertrag). Minderjährige sind von der Teilnahme an allen öffentlichen Glücksspielen ausnahmslos ausgeschlossen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Veranstaltung und dem Vertrieb des Glücksspiels. Für die Ebene der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen sieht der Gesetzentwurf eine ausnahmslose Genehmigungspflicht in § 4 des Gesetzentwurfs vor. Die Genehmigungserteilung ist dabei in das pflichtgemäße Ermessen der Glücksspielaufsichtsbehörde, der sog. Prüfstelle, gestellt. Im Gegensatz dazu bleibt die Veranstaltung von großen Lotterien nach § 6 Abs. 2 des Gesetzentwurfs dem Land vorbehalten. Eine große Lotterie ist nach § 6 Abs. 1, Nr. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 7
  • 8. 1 bis Nr. 3 immer dann gegeben, wenn eine hohe Ereignisfrequenz vorliegt (der Zeitraum zwischen den Ziehungen beträgt weniger als einen Tag, wodurch ein erhöhter Spielanreiz gegeben sei), der Höchstgewinn EUR 1 Mio. überschreitet, oder ein „planmäßiger Jackpot“ durch planmäßiges Einbehalten eines Teilbetrages des Spieleinsatzes gebildet wird. Auch der Vertrieb von öffentlichem Glücksspiel bedarf nach § 5 des Gesetzentwurfs grundsätzlich einer Genehmigung, wobei sowohl für den Bereich der Veranstaltung, wie auch für den Bereich des Vertriebs Beschränkungen erfolgen können. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, die Werbung für einzelne Glücksspielbereiche zu beschränken. Für spielsuchtgefährdete Spieler sieht § 17 des Gesetzentwurfs eine Sperrdatei für Spielbanken vor. Über einen Verweis in § 18 Abs. 5 des Gesetzentwurfs wird die Sperrdatei auf Spieler von Online-Spielbanken erweitert. Als Glücksspielaufsichtsbehörde soll die sog. „Prüfstelle“ als Anstalt des öffentlichen Rechts neu geschaffen werden. Diese soll dem Innenministerium von Schleswig-Holstein unterstehen. Die Prüfstelle soll die Einhaltung der „Prüfstelle“ als Aufsichts- Vorschriften überwachen, wozu sie im Einzelfall und Genehmigungsbehörde die erforderlichen Anordnungen erlassen kann. Um eine effektive Durchsetzung der Anordnungen zu gewährleisten, sieht § 30 Abs. 2 des Gesetzentwurfs den Sofortvollzug vor, d.h. dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfalten. Darüber hinaus nimmt die Prüfstelle die Aufgabe der Genehmigungsbehörde wahr. Sie ist damit für die Erteilung, den Widerruf und die Rücknahme von Genehmigungen für den Bereich der Veranstaltung und den Vertrieb von Glücksspielen zuständig. In diesem Zusammenhang ist der Prüfstelle ein Ermessensspielraum eingeräumt, als sie die gebundene Entscheidung der Genehmigungserteilung bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 4 des Gesetzentwurfs mit Neben- Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 8
  • 9. bestimmungen versehen kann, falls sie diese für erforderlich hält. In § 4 Abs. 7 des Gesetzentwurfs ist der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, eine ehedem rechtmäßig ergangene Genehmigung bei nachträglicher Änderung der Sachlage zu widerrufen. III. Die Regelung der einzelnen Glücksspielbereiche 1. Lotterien, §§ 6-16 des Gesetzentwurfs Im Bereich des Lotteriewesens wird das staatliche Monopol in Bezug auf die Veranstaltung von Lotterien beibehalten. Um dieses entsprechend den europarechtlichen Vorgaben rechtfertigen zu können, wurde zu dessen Begründung von dem bislang als maßgeblich herausgestellten Ziel der Spiel- und Wettsuchtbekämpfung Abstand genommen. Nunmehr soll das staatliche Monopol auf ein breiteres Fundament gestellt werden. Eine Ausnahme sieht der Gesetzentwurf wie bisher nur in den Bereichen der gemeinnützigen Lotterien, der sog. Kleinen Lotterien und dem Gewinnsparen vor. Im Bereich des Vertriebs von staatlichen Lotterien wurden hingegen zahlreiche Beschränkungen aufgehoben. Der Vertrieb bedarf nach § 8 Abs. 1 des Gesetzentwurfs keiner gesondert zu erteilende Genehmigung durch die Prüfstelle mehr, wenn es sich nicht um sog. Große Lotterien mit hoher Ereignisfrequenz handelt. Für diese bedarf es einer gesonderten Genehmigung aufgrund der erhöhten Suchtgefahr. Auch der Vertrieb im Internet ist nunmehr wieder möglich. Werbung für Lotterien ist generell über alle Medien zulässig, insbesondere auch in Rundfunk und Internet. Der Gesetzentwurf verfolgt ein doppeltes Konzept, das einerseits durch ein strenges Monopol auf der Veranstaltungsseite und andererseits eine weitgehende Beseitigung der Beschränkung auf der Vertriebsseite gekennzeichnet ist. Diese Maßnahmen begründen eine wechselseitige Abhängigkeit der beiden Ebenen und sollen durch die jeweils konträre Ausgestaltung die jeweils umgekehrte Intensität in der Ausgestaltung der anderen Ebene rechtfertigen. So sei ein staatliches Monopol in Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 9
  • 10. Bereich der Veranstaltung von Lotterien nur dann gerechtfertigt, wenn zugleich die Beschränkungen auf Seiten des Vertriebs erheblich gelockert würden. Die weitgehende Aufhebung der Beschränkungen im Bereich des Vertriebs rechtfertigt aber wiederum das staatliche Monopol im Bereich der Veranstaltung der Lotterien. Begründet wird die dargestellte Konzeption damit, dass durch die Aufhebung im Bereich des Vertriebs die effektive Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs der Bevölkerung und die Zuführung der Spieler zu legalisiertem Glücksspiel ermöglicht wird, so dass der ungesetzliche Glücksspielmarkt weitestgehend eingedämmt werden könne. Das Monopol im Bereich der Veranstaltung rechtfertige sich auch durch das erhöhte Manipulationsrisiko im Lotteriebereich und dient der Kriminalitätsvorbeugung. Insbesondere kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass bei einer Öffnung des Lotteriemarktes keine bessere Markt- und Produkttransparenz für den Spieler erzielt werden kann. Monopol bei der Veranstaltung Das staatliche Monopol bei der Veranstaltung - von Lotterien soll andererseits die Liberalisierung Liberalisierung beim des Vertriebs rechtfertigen. Die Praxis in der Vertrieb Vergangenheit habe gezeigt, dass bei einer Beschränkung des Vertriebs gesetzlichen Glücksspiels und der damit einhergehenden Erschwerung des Zugangs zu staatlichen Produkten die Spieler auf allerorts und jederzeit verfügbare illegale Angebote, insbesondere im Internet auswichen. 2. Spielbanken, §§ 17-20 des Gesetzentwurfs Der Gesetzentwurf unterscheidet zwischen Präsenz-Spielbanken und Online- Spielbanken. Beide sind sowohl hinsichtlich der Veranstaltung als auch hinsichtlich des Vertriebs genehmigungspflichtig, aber grundsätzlich genehmigungsfähig. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 10
  • 11. Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit ist zum Schutz von sucht- gefährdeten und süchtigen Spielern in § 17 Abs. 1 des Gesetzentwurfs ein über- greifendes Sperrsystem vorgesehen. Die Regelungen sehen die Möglichkeit der Selbstsperre oder der Fremdsperre zum Schutz des Spielers vor. Die Regelungen der Fremdsperre durch die Präsenz-Spielbanken hat aber wiederum keine effektive Umsetzung gefunden. Nach § 17 Abs. 2 GlückG-E haben die Präsenz- Spielbanken aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte die Spieler mindestens für ein Jahr zu sperren, wenn sie annehmen müssen, dass die Spieler suchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen können oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen. Die Regelung zum Schutz von gefährdeten Spielern ist gut gemeint, dürfte sich in der Praxis aber indes als ineffektiv erweisen. 3. Wetten, §§ 21 - 24 des Gesetzentwurfs Der Gesetzentwurf sieht im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage eine vollständige Abkehr vom staatlichen Monopol im Bereich der Sportwetten vor. Durch die Neuregelung wird der Zugang privater Anbieter sowohl im Bereich der Veranstaltung als auch im Bereich des Vertriebs ermöglicht. Aufgrund der Entwicklungen der letzen Jahre sehen sich die Initiatoren des Gesetzentwurfs dazu veranlasst, den Bereich der Sportwetten zu liberalisieren. Zutreffend gehen sie in der Begründung zum Gesetzentwurf davon aus, dass sich in den letzten Jahren ein erheblicher Schwarzmarkt gebildet habe, der keinen Kontrollen unterliegt. In dem Maße, wie sich der illegale Markt für Sportwetten entwickelt hat, hätten sich die Umsätze des einzigen staatlichen Anbieters entgegengesetzt entwickelt und seien inzwischen nahezu bedeutungslos im Vergleich zum Gesamtumsatz der Branche geworden. Unter die Regelungen der §§ 21 ff des Gesetzentwurfs fallen nach § 4 Abs. 4 des Gesetzentwurfs Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang oder den Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 11
  • 12. Verlauf von bewetteten Ereignissen, wobei eine Ereignis im Sinne des Gesetzes als das Ergebnis eines Sportwettbewerbs oder ein „zukünftiges oder gegenwärtiges Geschehen“ definiert wird (§ 3 Abs. 4 S. 2 GlückG-E). Darunter dürften dann auch sog. Gesellschaftswetten fallen (Wer gewinnt „Deutschland sucht den Superstar“?). Wetten, die das sittliche Empfinden verletzten, sind allerdings verboten (§ 21 Abs. 1 S. 2 GlückG-E). Darüber hinaus ist festgelegt, dass die Veranstaltung und der Vertrieb von Wetten organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt von der Veranstaltung oder der Organisation des Sportereignisses zu erfolgen hat. Einer Genehmigungsvoraussetzungen: möglichen Manipulation soll auch durch ein striktes Wettverbot für betroffene Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sportler vorgebeugt werden. Wer an Sachkunde einem bewetteten Ereignis teilnimmt, darf nach § 21 Abs. 3 GlückG-E weder selbst noch durch einen anderen auf den Ausgang oder den Verlauf dieses Ereignisses Wetten abschließen noch entsprechende Wetten durch andere fördern. Für die Zulassung privater Wettunternehmer stellt § 22 Abs. 1 GlückG-E auf Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde ab. Deutlich erleichterte Zulassungsvoraussetzungen gibt es für bereits in einem anderen EU- bzw. EWR- Mitgliedstaat zugelassene Wettunternehmen. Nach § 22 Abs. 4 GlückG-E wird vermutet, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und Versagensgründe nicht vorliegen. Für den stationären Vertrieb und den Fernvertrieb ist nach § 23 GlückG-E eine Vertriebsgenehmigung erforderlich. Voraussetzungen sind auch hier Zuverlässigkeit und Sachkunde. Darüber hinaus sieht Abs. 7 eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft in Höhe von EUR 20.000,- je Wettannahmestelle bzw. EUR 10.000,- für andere Standorte vor (mit einer Anpassungsmöglichkeit auf den Durchschnittsumsatz von zwei Wochen). Dadurch sollen staatliche Zahlungsansprüche und Auszahlungsansprüche Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 12
  • 13. der Spieler abgesichert werden. Für den Fernvertrieb beträgt die Sicherheitsleistung EUR 1 Mio. Sie kann von der Prüfstelle ebenfalls auf die Höhe des zu erwartenden Durchschnittswettumsatzes zweier Wochen, maximal auf EUR 5 Mio., angepasst werden. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Wettkunden dürfen die Veranstaltung und der Vertrieb von Wetten nach § 24 Abs. 1 GlückG-E nur in Übereinstimmung mit einem Wettreglement erfolgen, das für alle Wettverträge des Veranstalters oder Inhabers einer Vertriebsgenehmigung verbindlich ist. Darüber hinaus ist nach § 24 Abs. 2 GlückG-E ein elektronisches Wettbuch zu führen, das sicherstellen soll, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden. In dem Wettbuch müssen alle Wettvorgänge mindestens vier Jahre lang gespeichert sein. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 13
  • 14. Pressemitteilungen Warnung vor Lastschriftbetrug bei untergeschobenen Gewinnspielverträgen Gemeinsame Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW und des Landeskriminalamtes NRW Weltverbrauchertag 2011: „Abgefragt, abgebucht, abgezockt – (be)trügerische Gewinne“; Lastschriftbetrug bei untergeschobenen Gewinnspielverträgen Ein freundlicher Anruf und kurze Zeit später fehlt Geld vom Konto: Die Masche, mit verlockender Gewinnspielwerbung am Telefon persönliche Daten zu erschleichen, um anschließend per Lastschriftverfahren private Konten zu plündern, wollen die Verbraucherzentrale NRW und das Landeskriminalamt NRW verstärkt bekämpfen. Verbraucherschützer und Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen nehmen den diesjährigen Weltverbrauchertag am 15. März zum Anlass, um gemeinsam auf den Zusammenhang von untergeschobenen Gewinnspielverträgen und daran gekoppelten Lastschriftbetrug aufmerksam zu machen. Unter dem Motto "Abgefragt, abgebucht, abgezockt - (be)trügerische Gewinne" geben Verbraucherberater und die örtliche Polizei in 45 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW Tipps, wie man auf dubiose Abonnenten-Abzocker nicht hereinfällt und was man im Falle einer unzulässigen Abbuchung vom Konto tun kann. „Beschwerden über untergeschobene Gewinnspielabonnements und unberechtigte Kontoabbuchungen rangieren bei uns als Beschwerdefälle an oberster Stelle. Neuerdings werden angebliche Forderungen auch über Telefonrechnungen eingezogen“, erklärt Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Die Täter gehen perfide ans Werk. Eine der gebräuchlichsten Maschen: Opfer werden zunächst am Telefon mit der frohen Botschaft überrascht, sie hätten etwas gewonnen. Im Verlauf des Gesprächs werden persönliche Daten abgefragt sowie Gewinnspielabonnements angeboten und untergeschoben. „Zielgruppe dieser illegalen Lockanrufe sind meist Seniorinnen und Senioren: Sie sind arglos im Umgang mit den freundlichen Telefonwerbern und somit bevorzugte Opfer des dreisten Lastschriftbetrugs, der nach dem Ende eines Gesprächs sofort in Gang gesetzt wird“, erläutert Wolfgang Gatzke, Direktor des Landeskriminalamtes NRW, das Resultat bisheriger Ermittlungsverfahren. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 14
  • 15. Die Maschen der Betrüger sind vielfältig, die Dunkelziffer ist hoch, der wirtschaftliche Schaden immens. Allein in einem Ermittlungsverfahren gegen eine organisiert handelnde Tätergruppe stellte das LKA betrügerische Abbuchungen bei 14.000 Kontoinhabern fest. Der Gesamtschaden lag bei 670.000 Euro. Das Landeskriminalamt und die Polizeibehörden in NRW wollen potenzielle Opfer vor Schaden bewahren und den dreisten Betrügern das kriminelle Handwerk legen: „Deshalb gilt für Betroffene“, so LKA-Chef Gatzke, „Lassen Sie sich auf unerbetene Telefonanrufe gar nicht ein. Kontrollieren Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge, lassen Sie unberechtigte Abbuchungen sofort stornieren, scheuen Sie sich nicht, Fälle dieser Abzocke bei der Polizei anzuzeigen.“ „Zusätzlich zu unseren Mitteln an Aufklärung, Beratung und Verfolgung von Unterlassungsansprüchen müssen die dunklen Machenschaften der Anbieter, die meist ihren Firmensitz im Ausland haben, unterbunden werden“, begrüßt Müller das Engagement der Polizei: „Strafanzeigen von Betroffenen sind unerlässlich, damit Polizei und Justiz Betrüger dingfest machen und einer Verurteilung zuführen können.“ Doch Täter dingfest machen, das allein reicht NRW-Verbraucherzentralen-Chef Müller nicht: „Mangelnde Kontrollen der Banken beim Lastschriftverfahren und bei der Rechnungsstellung der Telekommunikationsunternehmen leisten unerlaubten Kontoabbuchungen – in diesem Fall bei untergeschobenen Gewinnspielverträgen – Vorschub.“ Deshalb ist laut Müller auch hier ein wirksamer Hebel anzusetzen: „Einziehende Geldinstitute müssen prüfen, ob tatsächlich eine Einzugsermächtigung der Verbraucher vorliegt. Falls Telekommunikationsunternehmen fremde Leistungen auf die Telefonrechnung setzen, sollten sie bei Auffälligkeiten die Forderung überprüfen. Erhärtet sich ein Missbrauchsverdacht, ist der Einzug geforderter Beträge sofort zu stoppen.“ Noch besser wäre eine Regelung des Gesetzgebers, die vorschreibt, dass telefonfremde Leistungen – wie die von Gewinnspielfirmen – nur mit Zustimmung von Verbrauchern per Telefonrechnung abgerechnet werden dürfen. „Im Interesse eines wirksamen Schutzes der Betroffenen müssen alle an einem Strang ziehen – Geldinstitute, Verbraucherzentrale NRW und Strafverfolgungsbehörden“, so das Fazit von LKA-Chef Gatzke. Zusätzliche Informationen zum Hintergrund von untergeschobenen Gewinnspielverträgen und Lastschriftbetrug, präventive Tipps und Hilfen für Strafanzeigen unter www.vz-nrw.de/abgefragt-abgebucht und unter www.lka.nrw.de. _______________________________ Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 15
  • 16. VG Bremen: Sportwettenverbot - Klage eines privaten Wettlokalbetreibers erfolgreich Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 10. März 2011 Am heutigen Donnerstag, den 10. März 2011 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen nach mündlicher Verhandlung der Klage eines privaten Wettlokalbetreibers stattgegeben. Der Kläger wendete sich mit seiner Klage gegen ein Verbot der Durchführung, Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Wetten, insbesondere Sportwetten. Das Verwaltungsgericht hat das Verbot aufgehoben. In der mündlichen Urteilsbegründung wies der Kammervorsitzende auf folgende Erwägungen hin: Das Verbot sei rechtswidrig. Es stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit dar. Ein solcher Eingriff sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur gerechtfertigt, wenn das Sportwettenmonopol der öffentlichen Hand in seiner tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung hinreichend der Bekämpfung der Spielsucht diene. Die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols verfolge dieses Ziel aber bisher nicht in kohärenter und systematischer Weise. Dies zeige sich zum einen an der Ausweitung des suchtrelevanten Automatenspielbereichs und zum anderen an der Bewerbung staatlicher Lotterien. Das Gericht hat in dem Urteil die Berufung zugelassen. Die schriftliche Urteilsbegründung wird in Kürze vorliegen (Az. 5 K 1919/09). Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 16
  • 17. Kurzmeldungen Impressum ______________________ Sportwettenrecht aktuell ISSN 1613-4222 Ökonomisches Gutachten zur Herausgeber: Glücksspielneuregelung Rechtsanwaltskanzlei Der Wirtschaftswissenschaftler Dr. Luca Re- ARENDTS ANWÄLTE, beggiani von der Leibniz Universität Hannover hat Perlacher Str. 68, ein Gutachten zum Thema „Die Vorschläge der D - 82031 Grünwald Länder zur Reform des GlüStV – Eine ökonomische (bei München) Analyse“ vorgelegt. Tel. 0700 / WETTRECHT Tel. 089 / 64 91 11 - 75; Leibniz Universität Hannover Fax. 089 / 64 91 11 - 76 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Königsworther Platz 1, 30167 Hannover E-Mail: wettrecht rebeggiani@sopo.uni-hannover.de @anlageanwalt.de Redaktion: _________________ Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (martin.arendts@anlage EuGH: Schlussanträge in der Rechtssache anwalt.de) Dickinger und Ömer am 31. März 2011 (presserechtlich verantwortlich), Rechtsanwalt Clemens Der Generalanwalt des EuGH wird seine Schluss- Schmautzer anträge in der Rechtssache Dickinger und Ömer (Rs. C-347/09), die der EuGH am 27. Januar 2011 c/o ARENDTS ANWÄLTE, verhandelt hatte, am Donnerstag, den 31. März Perlacher Str. 68, 2011, 9:30 Uhr, verkünden. Diese Rechtssache D - 82031 Grünwald betrifft die Dienstleistungsfreiheit bei dem Internetangebot von Sportwetten und Glücks- © 2011. spielen durch einen in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen Buchmacher. Martin Arendts Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 17