Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Nagel: Kulturfinanzierung durch Zuwendungen
1. I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht
I2 Zuwendungsrecht
Kulturfinanzierung durch Zuwendungen
Zuwendungsrecht am Beispiel einer Projektförderung
Hans-Georg Nagel
Dipl. Kfm., Leiter der Abteilung Innenrevision und Beratung im Senatsamt für Bezirks-
angelegenheiten; Deputierter der Kulturbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg;
Lehrbeauftragter an der Hochschule für Wirtschaft und Politik, Hamburg
Inhalt Seite
1. Einführung 3
2. Rechtliche Grundlagen 3
2.1 Zuwendungen – Begriff und Abgrenzungen 3
2.2 Zuwendungsformen und Finanzierungsarten 4
3. Von der Planung zum Zuwendungsantrag 6
3.1 Planung des Projekts 6
3.2 Kalkulation – Finanzierungsplan 7
3.3 Zuwendungsantrag 8
4. Von der Bewilligung zum Zuwendungs-bescheid 10
4.1 Bewilligungsvoraussetzungen 10
4.2 Bescheid 10
4.3 Rechte und Pflichten des Zuwendungsempfängers 13
5. Von der Auszahlung zum Verwendungsnachweis 14
5.1 Auszahlung und Durchführung des Projekts 14
5.2 Abrechnung nach der Projektdurchführung 15
5.3 Verwendungsnachweis 16
6. Von der Prüfung bis zur Rückzahlung 18
6.1 Überwachung und Prüfung 18
6.2 Prüfung durch den Rechnungshof 19 I
6.3 Rückforderung – Rückzahlung 20 2.1
S. 1
Zuwendungsantrag 21
Zuwendungsbescheid 22
Verwendungsnachweis 23
16 Kultur & Recht September 2002
2. I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht
I2 Zuwendungsrecht
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des
Zuwendungsbescheides, Erstattung der
Zuwendung und Verzinsung 24
Pflichten der Zuwendungsempfänger I und II 25
Die Kenntnis des Zuwendungsrechts kann dazu beitragen, die Chancen für die Bewilli-
gung einer Zuwendung zu erhöhen und die Rückzahlung von Teilen der Zuwendung zu
vermeiden. Nach einem für alle Zuwendungsformen geltenden Überblick werden aus
dem komplexen Regelwerk hier hauptsächlich die Vorschriften für die Projektförderung
behandelt. Ab Kapitel 3 geht der Beitrag mit praktischen Beispielen ablauforientiert vor.
I
2.1
S. 2
16 Kultur & Recht September 2002
3. I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht
I2 Zuwendungsrecht
1. Einführung
Kulturpolitik in der Bundesrepublik ist eng verbunden mit der Förderung von Kultur
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durch Bund, Länder und Gemeinden . Goethe-Institute, städtische Theater, öffentliche
Büchereien und Museen, Landesjugendorchester und Stadtteilkulturzentren, kommunale
Kinos und Volkshochschulen, staatliche Musikschulen und Konservatorien wären ohne
Finanzierung durch die öffentliche Hand nicht existenzfähig. Viele Privattheater, freie
Theatergruppen und bildende Künstler, manche Privatorchester und Instrumentalgrup-
pen, Programmkinos und Kulturfeste wären ohne (mindestens zeitweilige) finanzielle
Förderung in ihrer Existenz bedroht.
Den staatlichen Zuwendungen verdanken wir die Vielfalt der kulturellen Institutionen
und Aktivitäten.
Doch die öffentliche Hand verfügt nicht mehr über volle Taschen wie noch vor mehr als
zehn, fünfzehn Jahren. Auch in den Kulturetats werden Kürzungen vorgenommen.
Staatliche Kulturinstitutionen beklagen, dass auch sie den „Konsolidierungsmaßnahmen“
unterliegen. Und auch das Geld für projektbezogene Kulturarbeit wird von Jahr zu Jahr
knapper. Wer noch etwas abbekommen will vom Kuchen der öffentlichen Kulturgelder,
muss seine Wünsche in Form und Inhalt optimal vortragen. Dazu können bessere
Kenntnisse des Zuwendungsrechts und -verfahrens einen Beitrag leisten.
Da Zuwendungen von Bundes- und Landesministerien, von Bundesämtern und Landes-
behörden sowie von Kommunen getätigt werden, findet man rechtliche Regelungen auf
2
allen Ebenen .
2. Rechtliche Grundlagen
2.1 Zuwendungen – Begriff und Abgrenzungen
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Subventionen häufig mit Zuwendungen gleich-
I
gesetzt. Beantragt man eine Zuwendung und benutzt einen anderen Begriff (Subvention
2.1
oder Zuschuss), so ist das nicht schädlich, d. h. die Behörde hat den Antrag trotzdem zu
bearbeiten. Für eine erfolgversprechende Antragstellung ist es jedoch günstiger, die S. 3
3
Legaldefinition und die Voraussetzungen für die Bewilligung zu kennen :
§ 23 BHO/LHO Zuwendungen
- Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
- Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung
4
- zur Erfüllung bestimmter Zwecke dürfen nur veranschlagt werden, wenn der
Bund/das Land/die Kommune an der Erfüllung durch solche Stellen
- ein erhebliches Interesse hat,
- das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt
werden kann.
16 Kultur & Recht September 2002
4. I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht
I2 Zuwendungsrecht
Haushaltsrechtlich sind Zuwendungen also Ausgaben (auf die Verpflichtungsermächti-
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gungen soll hier nicht eingegangen werden), und zwar in den meisten Fällen Geldaus-
6
gaben .
Leistungen, auf die der Empfänger einen unmittelbar durch Rechtsvorschriften (dem
Grund und der Höhe nach) begründeten Anspruch hat – dieses Merkmal trifft auf Sub-
ventionen (vgl. auch Kap. 4.3, S. 13) zu –, sind keine Zuwendungen. Der Antragsteller
hat in diesem Fall eine Subvention zu beantragen.
Die übrigen Tatbestandsmerkmale einer Zuwendung werden anhand von Beispielen im
folgenden Kapitel behandelt.
Die im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Begriffe Zuschüsse und Zuweisungen
7
finden sich als Formen der Zuwendung auch in den Rechtsvorschriften wieder .
2.2 Zuwendungsformen und Finanzierungsarten
Je nachdem, ob das zu fördernde Vorhaben oder die zu fördernde Aufgabe bereits be-
8
gonnen wurde oder nicht, unterscheiden die Vorschriften zwei Zuwendungsformen :
Formen der Zuwendung
Projektzuwendung institutionelle Zuwendung
Zuwendung zur Deckung von Aus- Zuwendung zur Deckung der
gaben für einzelne abgegrenzte, gesamten Ausgaben oder eines
noch nicht begonnene Vorhaben Teils nicht abgegrenzter
Ausgaben
Abb. 1: Formen der Zuwendung
I
2.1 Beantragt der Verein Deutsch-Türkische Freundschaft für ein Kulturfest oder eine Thea-
S. 4 tergruppe für ihr nächstes Stück Zuwendungen, handelt es sich um eine Projektförde-
rung. Eine institutionelle Förderung dagegen liegt vor, wenn die Deutsche Schauspiel-
haus GmbH – ein rechtlich selbstständiges Staatstheater – oder das privat geführte Ham-
burger Veranstaltungszentrum „Fabrik“ Zuwendungen für das Theaterwirtschaftsjahr
oder Haushaltsjahr erhalten.
Die Vorschriften besagen, dass eine Zuwendung grundsätzlich zur Teilfinanzierung des
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zu bewilligenden Zwecks erteilt werden soll . Die Vollfinanzierung ist als Ausnahme
dann zulässig, wenn die Erfüllung des Zwecks nur möglich ist, wenn sämtliche zuwen-
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dungsfähigen Ausgaben durch die Bewilligungs-Dienststelle übernommen werden .
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