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I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht


I2 Zuwendungsrecht




Kulturfinanzierung durch Zuwendungen
Zuwendungsrecht am Beispiel einer Projektförderung


Hans-Georg Nagel
Dipl. Kfm., Leiter der Abteilung Innenrevision und Beratung im Senatsamt für Bezirks-
angelegenheiten; Deputierter der Kulturbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg;
Lehrbeauftragter an der Hochschule für Wirtschaft und Politik, Hamburg


Inhalt                                                                        Seite


1.    Einführung                                                                   3
2.    Rechtliche Grundlagen                                                        3
2.1   Zuwendungen – Begriff und Abgrenzungen                                       3
2.2   Zuwendungsformen und Finanzierungsarten                                      4
3.    Von der Planung zum Zuwendungsantrag                                         6
3.1   Planung des Projekts                                                         6
3.2   Kalkulation – Finanzierungsplan                                              7
3.3   Zuwendungsantrag                                                             8
4.    Von der Bewilligung zum Zuwendungs-bescheid                                10
4.1   Bewilligungsvoraussetzungen                                                10
4.2   Bescheid                                                                   10
4.3   Rechte und Pflichten des Zuwendungsempfängers                               13
5.    Von der Auszahlung zum Verwendungsnachweis                                 14
5.1   Auszahlung und Durchführung des Projekts                                   14
5.2   Abrechnung nach der Projektdurchführung                                    15
5.3   Verwendungsnachweis                                                        16
6.    Von der Prüfung bis zur Rückzahlung                                        18
6.1   Überwachung und Prüfung                                                    18
6.2   Prüfung durch den Rechnungshof                                             19     I
6.3   Rückforderung – Rückzahlung                                                20     2.1
                                                                                        S. 1




         Zuwendungsantrag                                                        21


         Zuwendungsbescheid                                                      22


         Verwendungsnachweis                                                     23



                                               16 Kultur & Recht September 2002
I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht


       I2 Zuwendungsrecht




               Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des
               Zuwendungsbescheides, Erstattung der
               Zuwendung und Verzinsung                                                    24


               Pflichten der Zuwendungsempfänger I und II                                  25


       Die Kenntnis des Zuwendungsrechts kann dazu beitragen, die Chancen für die Bewilli-
       gung einer Zuwendung zu erhöhen und die Rückzahlung von Teilen der Zuwendung zu
       vermeiden. Nach einem für alle Zuwendungsformen geltenden Überblick werden aus
       dem komplexen Regelwerk hier hauptsächlich die Vorschriften für die Projektförderung
       behandelt. Ab Kapitel 3 geht der Beitrag mit praktischen Beispielen ablauforientiert vor.




I
2.1
S. 2




       16 Kultur & Recht September 2002
I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht


I2 Zuwendungsrecht




1. Einführung
Kulturpolitik in der Bundesrepublik ist eng verbunden mit der Förderung von Kultur
                                     1
durch Bund, Länder und Gemeinden . Goethe-Institute, städtische Theater, öffentliche
Büchereien und Museen, Landesjugendorchester und Stadtteilkulturzentren, kommunale
Kinos und Volkshochschulen, staatliche Musikschulen und Konservatorien wären ohne
Finanzierung durch die öffentliche Hand nicht existenzfähig. Viele Privattheater, freie
Theatergruppen und bildende Künstler, manche Privatorchester und Instrumentalgrup-
pen, Programmkinos und Kulturfeste wären ohne (mindestens zeitweilige) finanzielle
Förderung in ihrer Existenz bedroht.

Den staatlichen Zuwendungen verdanken wir die Vielfalt der kulturellen Institutionen
und Aktivitäten.

Doch die öffentliche Hand verfügt nicht mehr über volle Taschen wie noch vor mehr als
zehn, fünfzehn Jahren. Auch in den Kulturetats werden Kürzungen vorgenommen.
Staatliche Kulturinstitutionen beklagen, dass auch sie den „Konsolidierungsmaßnahmen“
unterliegen. Und auch das Geld für projektbezogene Kulturarbeit wird von Jahr zu Jahr
knapper. Wer noch etwas abbekommen will vom Kuchen der öffentlichen Kulturgelder,
muss seine Wünsche in Form und Inhalt optimal vortragen. Dazu können bessere
Kenntnisse des Zuwendungsrechts und -verfahrens einen Beitrag leisten.

Da Zuwendungen von Bundes- und Landesministerien, von Bundesämtern und Landes-
behörden sowie von Kommunen getätigt werden, findet man rechtliche Regelungen auf
            2
allen Ebenen .


2. Rechtliche Grundlagen
2.1 Zuwendungen – Begriff und Abgrenzungen

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Subventionen häufig mit Zuwendungen gleich-
                                                                                           I
gesetzt. Beantragt man eine Zuwendung und benutzt einen anderen Begriff (Subvention
                                                                                           2.1
oder Zuschuss), so ist das nicht schädlich, d. h. die Behörde hat den Antrag trotzdem zu
bearbeiten. Für eine erfolgversprechende Antragstellung ist es jedoch günstiger, die       S. 3
                                                                       3
Legaldefinition und die Voraussetzungen für die Bewilligung zu kennen :

§ 23 BHO/LHO Zuwendungen
-   Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
-   Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung
                                                             4
-   zur Erfüllung bestimmter Zwecke dürfen nur veranschlagt werden, wenn der
    Bund/das Land/die Kommune an der Erfüllung durch solche Stellen
-   ein erhebliches Interesse hat,
-   das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt
    werden kann.


                                                16 Kultur & Recht September 2002
I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht


       I2 Zuwendungsrecht




       Haushaltsrechtlich sind Zuwendungen also Ausgaben (auf die Verpflichtungsermächti-
               5
       gungen soll hier nicht eingegangen werden), und zwar in den meisten Fällen Geldaus-
            6
       gaben .

       Leistungen, auf die der Empfänger einen unmittelbar durch Rechtsvorschriften (dem
       Grund und der Höhe nach) begründeten Anspruch hat – dieses Merkmal trifft auf Sub-
       ventionen (vgl. auch Kap. 4.3, S. 13) zu –, sind keine Zuwendungen. Der Antragsteller
       hat in diesem Fall eine Subvention zu beantragen.

       Die übrigen Tatbestandsmerkmale einer Zuwendung werden anhand von Beispielen im
       folgenden Kapitel behandelt.

       Die im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Begriffe Zuschüsse und Zuweisungen
                                                                                 7
       finden sich als Formen der Zuwendung auch in den Rechtsvorschriften wieder .


       2.2 Zuwendungsformen und Finanzierungsarten

       Je nachdem, ob das zu fördernde Vorhaben oder die zu fördernde Aufgabe bereits be-
                                                                                    8
       gonnen wurde oder nicht, unterscheiden die Vorschriften zwei Zuwendungsformen :

                                     Formen der Zuwendung



                Projektzuwendung                        institutionelle Zuwendung

          Zuwendung zur Deckung von Aus-                Zuwendung zur Deckung der
           gaben für einzelne abgegrenzte,             gesamten Ausgaben oder eines
           noch nicht begonnene Vorhaben                  Teils nicht abgegrenzter
                                                                  Ausgaben


       Abb. 1: Formen der Zuwendung
I
2.1    Beantragt der Verein Deutsch-Türkische Freundschaft für ein Kulturfest oder eine Thea-
S. 4   tergruppe für ihr nächstes Stück Zuwendungen, handelt es sich um eine Projektförde-
       rung. Eine institutionelle Förderung dagegen liegt vor, wenn die Deutsche Schauspiel-
       haus GmbH – ein rechtlich selbstständiges Staatstheater – oder das privat geführte Ham-
       burger Veranstaltungszentrum „Fabrik“ Zuwendungen für das Theaterwirtschaftsjahr
       oder Haushaltsjahr erhalten.

       Die Vorschriften besagen, dass eine Zuwendung grundsätzlich zur Teilfinanzierung des
                                                  9
       zu bewilligenden Zwecks erteilt werden soll . Die Vollfinanzierung ist als Ausnahme
       dann zulässig, wenn die Erfüllung des Zwecks nur möglich ist, wenn sämtliche zuwen-
                                                                                    10
       dungsfähigen Ausgaben durch die Bewilligungs-Dienststelle übernommen werden .




       16 Kultur & Recht September 2002

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Nagel: Kulturfinanzierung durch Zuwendungen

  • 1. I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht I2 Zuwendungsrecht Kulturfinanzierung durch Zuwendungen Zuwendungsrecht am Beispiel einer Projektförderung Hans-Georg Nagel Dipl. Kfm., Leiter der Abteilung Innenrevision und Beratung im Senatsamt für Bezirks- angelegenheiten; Deputierter der Kulturbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg; Lehrbeauftragter an der Hochschule für Wirtschaft und Politik, Hamburg Inhalt Seite 1. Einführung 3 2. Rechtliche Grundlagen 3 2.1 Zuwendungen – Begriff und Abgrenzungen 3 2.2 Zuwendungsformen und Finanzierungsarten 4 3. Von der Planung zum Zuwendungsantrag 6 3.1 Planung des Projekts 6 3.2 Kalkulation – Finanzierungsplan 7 3.3 Zuwendungsantrag 8 4. Von der Bewilligung zum Zuwendungs-bescheid 10 4.1 Bewilligungsvoraussetzungen 10 4.2 Bescheid 10 4.3 Rechte und Pflichten des Zuwendungsempfängers 13 5. Von der Auszahlung zum Verwendungsnachweis 14 5.1 Auszahlung und Durchführung des Projekts 14 5.2 Abrechnung nach der Projektdurchführung 15 5.3 Verwendungsnachweis 16 6. Von der Prüfung bis zur Rückzahlung 18 6.1 Überwachung und Prüfung 18 6.2 Prüfung durch den Rechnungshof 19 I 6.3 Rückforderung – Rückzahlung 20 2.1 S. 1 Zuwendungsantrag 21 Zuwendungsbescheid 22 Verwendungsnachweis 23 16 Kultur & Recht September 2002
  • 2. I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht I2 Zuwendungsrecht Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung 24 Pflichten der Zuwendungsempfänger I und II 25 Die Kenntnis des Zuwendungsrechts kann dazu beitragen, die Chancen für die Bewilli- gung einer Zuwendung zu erhöhen und die Rückzahlung von Teilen der Zuwendung zu vermeiden. Nach einem für alle Zuwendungsformen geltenden Überblick werden aus dem komplexen Regelwerk hier hauptsächlich die Vorschriften für die Projektförderung behandelt. Ab Kapitel 3 geht der Beitrag mit praktischen Beispielen ablauforientiert vor. I 2.1 S. 2 16 Kultur & Recht September 2002
  • 3. I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht I2 Zuwendungsrecht 1. Einführung Kulturpolitik in der Bundesrepublik ist eng verbunden mit der Förderung von Kultur 1 durch Bund, Länder und Gemeinden . Goethe-Institute, städtische Theater, öffentliche Büchereien und Museen, Landesjugendorchester und Stadtteilkulturzentren, kommunale Kinos und Volkshochschulen, staatliche Musikschulen und Konservatorien wären ohne Finanzierung durch die öffentliche Hand nicht existenzfähig. Viele Privattheater, freie Theatergruppen und bildende Künstler, manche Privatorchester und Instrumentalgrup- pen, Programmkinos und Kulturfeste wären ohne (mindestens zeitweilige) finanzielle Förderung in ihrer Existenz bedroht. Den staatlichen Zuwendungen verdanken wir die Vielfalt der kulturellen Institutionen und Aktivitäten. Doch die öffentliche Hand verfügt nicht mehr über volle Taschen wie noch vor mehr als zehn, fünfzehn Jahren. Auch in den Kulturetats werden Kürzungen vorgenommen. Staatliche Kulturinstitutionen beklagen, dass auch sie den „Konsolidierungsmaßnahmen“ unterliegen. Und auch das Geld für projektbezogene Kulturarbeit wird von Jahr zu Jahr knapper. Wer noch etwas abbekommen will vom Kuchen der öffentlichen Kulturgelder, muss seine Wünsche in Form und Inhalt optimal vortragen. Dazu können bessere Kenntnisse des Zuwendungsrechts und -verfahrens einen Beitrag leisten. Da Zuwendungen von Bundes- und Landesministerien, von Bundesämtern und Landes- behörden sowie von Kommunen getätigt werden, findet man rechtliche Regelungen auf 2 allen Ebenen . 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Zuwendungen – Begriff und Abgrenzungen Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Subventionen häufig mit Zuwendungen gleich- I gesetzt. Beantragt man eine Zuwendung und benutzt einen anderen Begriff (Subvention 2.1 oder Zuschuss), so ist das nicht schädlich, d. h. die Behörde hat den Antrag trotzdem zu bearbeiten. Für eine erfolgversprechende Antragstellung ist es jedoch günstiger, die S. 3 3 Legaldefinition und die Voraussetzungen für die Bewilligung zu kennen : § 23 BHO/LHO Zuwendungen - Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für - Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung 4 - zur Erfüllung bestimmter Zwecke dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund/das Land/die Kommune an der Erfüllung durch solche Stellen - ein erhebliches Interesse hat, - das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. 16 Kultur & Recht September 2002
  • 4. I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht I2 Zuwendungsrecht Haushaltsrechtlich sind Zuwendungen also Ausgaben (auf die Verpflichtungsermächti- 5 gungen soll hier nicht eingegangen werden), und zwar in den meisten Fällen Geldaus- 6 gaben . Leistungen, auf die der Empfänger einen unmittelbar durch Rechtsvorschriften (dem Grund und der Höhe nach) begründeten Anspruch hat – dieses Merkmal trifft auf Sub- ventionen (vgl. auch Kap. 4.3, S. 13) zu –, sind keine Zuwendungen. Der Antragsteller hat in diesem Fall eine Subvention zu beantragen. Die übrigen Tatbestandsmerkmale einer Zuwendung werden anhand von Beispielen im folgenden Kapitel behandelt. Die im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Begriffe Zuschüsse und Zuweisungen 7 finden sich als Formen der Zuwendung auch in den Rechtsvorschriften wieder . 2.2 Zuwendungsformen und Finanzierungsarten Je nachdem, ob das zu fördernde Vorhaben oder die zu fördernde Aufgabe bereits be- 8 gonnen wurde oder nicht, unterscheiden die Vorschriften zwei Zuwendungsformen : Formen der Zuwendung Projektzuwendung institutionelle Zuwendung Zuwendung zur Deckung von Aus- Zuwendung zur Deckung der gaben für einzelne abgegrenzte, gesamten Ausgaben oder eines noch nicht begonnene Vorhaben Teils nicht abgegrenzter Ausgaben Abb. 1: Formen der Zuwendung I 2.1 Beantragt der Verein Deutsch-Türkische Freundschaft für ein Kulturfest oder eine Thea- S. 4 tergruppe für ihr nächstes Stück Zuwendungen, handelt es sich um eine Projektförde- rung. Eine institutionelle Förderung dagegen liegt vor, wenn die Deutsche Schauspiel- haus GmbH – ein rechtlich selbstständiges Staatstheater – oder das privat geführte Ham- burger Veranstaltungszentrum „Fabrik“ Zuwendungen für das Theaterwirtschaftsjahr oder Haushaltsjahr erhalten. Die Vorschriften besagen, dass eine Zuwendung grundsätzlich zur Teilfinanzierung des 9 zu bewilligenden Zwecks erteilt werden soll . Die Vollfinanzierung ist als Ausnahme dann zulässig, wenn die Erfüllung des Zwecks nur möglich ist, wenn sämtliche zuwen- 10 dungsfähigen Ausgaben durch die Bewilligungs-Dienststelle übernommen werden . 16 Kultur & Recht September 2002