"Recht für Webworker" war ein Workshop auf dem WordCamp Osnabrück im März 2019. Mit diesem Workshop sollte ein Überblick gegeben werden, worauf Webworker / Freelancer bei den Verträgen mit ihren Kunden, Lieferanten, Agenturen und Vermittlern achten müssen.
2. 2
① Verträge mit Kunden
Übersicht über die verschiedenen Vertragstypen
② Zusammenarbeit mit Kollegen
Übersicht über die verschiedenen Kooperationsformen
③ Schutz des geistigen Eigentums
… mit speziellem Blick auf die Plugin- und Themeentwicklung
④ Rechtsfragen der GNU General Public License
Rechtsprobleme der GPL ● Haftung
⑤ Datenschutzaspekte in der Entwicklerarbeit
Aktuelle Probleme des Datenschutzrechts
Themen / Problemfelder
Recht für Webworker
4. 4
➢ Der Vertragsschluss ist formfrei:
➢ schriftlich / mündlich / durch schlüssiges Verhalten
➢ spätere Änderungen sind ebenfalls formfrei
➢ Problem der Nachweisbarkeit der getroffenen Vereinbarung:
➢ Nachweisbare Kommunikationswege (“eMail statt Telefon”)
➢ “Kaufmännisches Bestätigungsschreiben”
➢ Sinnvolle Leistungs- und Preisbeschreibung in Werbeauftritten, auf deren Grundlage ein
Auftrag erteilt wird.
➢ Leistungsverzeichnis / Pflichtenheft
✔ ansonsten: “state of the art” (was immer das ist…)
Verträge mit Kunden - Vertragsschluss
Recht für Webworker
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➢
Abrechnungseinheit benennen:
➢
“Design einschließlich der Gestaltung von 3 Seiten” /
➢
“je Seite” / “je Stunde” / “je Domain” / evtl: “je Nutzer”
➢
Preis für Mehrleistung vereinbaren:
➢
“jede weitere Seite”, “jede weitere Stunde”
➢
Bei Zeithonorar:
➢
ggfs. Abrechnungseinheit vereinbaren: “je angefangene 6 Minuten” oder “je volle Stunde”
➢
Umsatzsteuer:
➢
Preisangaben sind im Zweifel Bruttopreise
➢
auch bei Unternehmenskunden. => ausdrücklich “zzgl. 19% Ust”
➢
Exkurs: Preisangaben auf der Homepage / in der Werbung
➢
Kunden sind (auch) Verbraucher (“B2C”) => Preisangabe zwingend inkl. USt.
➢
Kunden sind (ausschließlich) Unternehmer (“B2B”) => Preis kann “zzgl. Ust” angegeben werden.
➢
Angabe der Liefer- und Nebenkosten => ggfs. “Keine Liefer oder sonstige Nebenkosten”
➢
Exkurs: Künstlersozialabgabe
➢
Ggfs. Hinweis auf Abgabepflicht sinnvoll, wenn der Auftraggeber es offenkundig nicht erkennt.
Verträge mit Kunden - Preisvereinbarung
Recht für Webworker
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➢ Zu regelnde Fragen:
➢ “Was muss ich liefern / leisten?” → Leistung
➢ “Was bekommen ich dafür?” → Gegenleistung
➢ “Was ist, wenn es schief geht?” → Gewährleistung / Haftung
➢ Grundproblem:
✗ Das Bürgerliche Gesetzbuch stammt aus dem Jahr 1896…
➢ Einordnung in die gesetzlichen Vertragstypen nach
dem “wahren” Willen der Parteien
➢ Vertragliche Anpassung der gesetzlichen Regelungen
Verträge mit Kunden - Vertragstypen
Recht für Webworker
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➢ Geschuldet ist ein “Erfolg”
➢ z.B. Entwicklung von Individualsoftware (Regelfall)
➢ z.B. Erstellung eines Logos oder eines Themes
➢ z.B. Einrichtung einer Website
➢ Werklohnanspruch:
➢ Gesamter Werklohn fällig mit Abnahme des Werkes
= Erklärung des Kunden, dass das Werk im Wesentlichen mangelfrei läuft
➢
Kunde kann bis Fertigstellung zurücktreten.
➢
Kunde schuldet dann vollen Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen
=> der Anbieter muss evtl. seine Gewinnkalkulation offen legen.
➢ Gewährleistung
➢ i.d.R. 2 Jahre, beginnend mit der Abnahme
➢
Sinnvolle Regelungen im Vertrag:
➢
Beschreibung des Leistungsumfangs (Pflichtenheft)
➢
Vereinbarung von Teilabnahmen bei bestimmten Milestones
➢
Vergütungsregelung bei Rücktritt
Verträge mit Kunden - Werkvertrag
Recht für Webworker
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➢ Geschuldet wird kein Erfolg, sondern ein “Bemühen”
➢ z.B. “ordentliche Programmierarbeit” (evtl. nach näherer Weisung des Auftraggebers)
➢
z.B. Beratung, Überwachung
➢
Entgelt:
➢
Abrechnung i.d.R. nach Zeitaufwand (aber nicht zwingend).
➢
Fälligkeit:
➢ nach erbrachter Leistung,
➢ bei längerlaufenden Projekten i.d.R. monatsweise
➢ Haftung:
➢ nur eingeschränkt, da nur die Arbeitssleistung geschuldet ist.
➢
aber evtl. Beratungs- und Hinweispflichten als vertragliche Nebenpflichten
➢
Vertragliche Regelung:
➢
Klarstellung, dass nur Dienstleistung geschuldet ist.
Verträge mit Kunden - Dienstvertrag
Recht für Webworker
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➢ Geschuldet ist die Lieferung einer Sache
➢ z.B. die Lieferung von Standardsoftware (z.B.: Kauf fertiger Themes oder Plugins)
➢ Vertragsgegenstand ist nur die Lieferung einer lauffähigen Kopie (einschließlich Dokumentation)
➢ Einräumung eines einfachen, zeitlich unbeschränktem Nutzungsrechts (incl. notwendiger Vervielfältigungen)
Mängelhaftung:
➢ Gewährleistungsfrist: 2 Jahre ab Lieferung, vertraglich kaum einschränkbar
➢ Im B2B: Käufer muss unverzüglich (= einige Tage bis Wochen) prüfen und ggfs. Mängel rügen.
➢ Im Vertrag zu regeln:
➢ Begrenzung des eingeräumten Nutzungsrechts:
➢ Auf einer Domain? Auf einer Website? Auf allen Websites des Käufers? Auf den Websites von dessen
Kunden?
➢ Keine Änderungen und Fehlerbeseitigungen durch Käufer (soweit nicht gesetzlich gestattet)
➢ Updateverpflichtung? Bezugsrecht für Updates?
➢ ggfs. für Updates gleiches Nutzungsrecht vereinbaren sowie Erlöschen
des Nutzungsrechts an der bisherigen Version.
➢ Wichtig: Anpassungen, Schulung, Wartung etc. separat vereinbaren!
➢ bei B2C: Informationspflichten beim Onlinekauf
Verträge mit Kunden - Kaufvertrag
Recht für Webworker
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➢ Geschuldet ist die “Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen”
➢ z.T. bei der Herstellung von Individualsoftware (Einzelfallrechtsprechung)
➢ denkbar etwa bei der Entwicklung von (anderweitig wiederverwertbaren)
Plugins
=> es ist zwar ein Werkvertrag, aber es gilt Kaufrecht.
➢ Keine Abnahme erforderlich
➢ Kaufpreis fällig mit Lieferung
➢ Gewährleistung beginnt mit Lieferung
➢ Wichtig für den Vertrag:
➢ Regelung des Vertragstyps bei der Software-Entwicklung.
Verträge mit Kunden - Werklieferungsvertrag
Recht für Webworker
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➢ Geschuldet ist die Gebrauchsüberlassung der Mietsache während der Mietzeit
➢ Anwendungssoftware (einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht)
➢ Speicherplatz für die mit der Anwendung geschaffenen Daten
➢ Vorteil gegenüber dem Kaufvertrag:
➢ Beim Kaufvertrag kann der Weiterverkauf nicht untersagt werden.
➢ Notwendigkeit für Vervielfältigungen für Kunden i.d.R. nicht gegeben.
➢ Nachteil gegenüber dem Kaufvertrag
➢ Softwäre muss während der gesamten Vertragslaufzeit mängelfrei vorgehalten werden.
➢ Vertraglich zu regeln:
➢ Fälligkeit der Vergütung: “Grundgebühr zu Beginn eines jeden Monats, nutzungsabhängige Gebühren
mit Ablauf des Monats”
➢ Preisanpassungen während der Laufzeit
➢ Laufzeit und Kündigungsfristen,
➢ Migration/Datenherausgabe nach Vertragsbeendigung
➢ Einschränkung des Haftungsrisikos durch SLA:
➢ Verfügbarkeit, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten
Verträge mit Kunden – Mietvertrag (SaaS)
Recht für Webworker
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➢ Gesellschaft bürgerlichen Rechts
➢ Verfolgen eines gemeinsamen Zwecks
➢ Jeder leistet Beiträge in die GbR
➢
Sachmittel, Geld, Urheberrechte
➢
Arbeitsleistung
➢ Gemeinsame Haftung / Gemeinsamer Erfolg
➢ Vertraglich zu regeln:
➢
Erbringung der Beiträge
➢ Gewinnverteilung im Innenverhältnis
➢
Haftung im Innenverhältnis
➢
Regelungen zur Auflösung
Zusammenarbeit – Arbeit miteinander
Recht für Webworker
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➢ Personengesellschaften
➢ oHG, KG, …
➢ Regelung weitestgehend analog zur GbR
➢ Kapitalgesellschaften
➢ GmbH, UG (haftungsbeschränkt), …
➢ auch als 1-Personengesellschaft
➢ Überlegungen zur Rechtsformwahl
➢ Haftungsbeschränkung
➢ Beteiligungsmöglichkeiten, Nachfolgeregelung
➢ Steuerliche Gestaltung
➢ Auftritt im Markt
Zusammenarbeit – Exkurs: GmbH & Co.
Recht für Webworker
16. 16
③
Schutz des
geistigen Eigentums
➢ Spotlights des Urheberrechts
➢ …mit speziellen Blick auf die Plugin- und Themeentwicklung
Schutz geistigen Eigentums
Recht für Webworker
18. 18
➢ Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft, Kunst
➢ Immaterielles Recht → keine Verkörperung notwendig
➢ Absolutes Recht → Schutz gegenüber Jedermann
➢ Ausschließlichkeitsrecht → Ausschluß Dritter von der Nutzung
➢ Urheberpersönlichkeitsrecht → Schutz vor Beeinträchtigungen
➢ Verwertungsrecht → Schutz der wirtschaftlichen Nutzung
➢ Schutzlandprinzip → Jedes Land für sich…
Urheberrecht
Recht für Webworker
19. 19
➢ Schöpferprinzip
➢ nur natürliche Personen
➢ nur der Schöpfer, nicht der Auftraggeber
➢ Arbeitsverhältnisse
➢ Urheber = der jeweilige Arbeitnehmer
➢ Nutzungsrecht für Arbeitgeber
➢ kraft Gesetzes bei Computerprogrammen
➢ ansonsten kraft vertraglicher Vereinbarung.
➢ Miturheber
➢ gemeinsame Schaffung eines Werks
➢ durch jeweils eigenschöpferische Leistungen
➢ Unmöglichkeit einer gesonderten Verwertbarkeit
➢ Veröffentlichung, Verwertung und Änderung grds. nur einstimmig
Urheberrecht - Urheber
Recht für Webworker
20. 20
➢ Urheberrecht entsteht mit Schöpfung
➢ auch bei Entwürfen oder Vorarbeiten
➢ Schöpfung muss irgendwie nach außen in Erscheinung treten (also mehr als eine Idee)
➢ Entsteht kraft Gesetzes
➢ unabhängig vom Willen oder der Geschäftsfähigkeit des Urhebers
➢ auch für gesetzeswidrige oder sittenwidrige Werke
➢ keine Formalia:
➢ keine Anmeldung oder Eintragung in öffentliche Register
➢ keine Kennzeichnungspflicht
➢ Urheberermittlung rglm. nur durch Nachforschung
➢ Erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
➢ bei Miturhebern: ab Tod des Längstlebenden
➢ Fristablauf jeweils zum Jahresende
➢ Sonderregelungen bei Filmen, Musikkompositionen und anonymen Werken
➢ Nach Ablauf ist das Werk gemeinfrei.
Urheberrecht – Entstehung und Dauer
Recht für Webworker
21. 21
➢ Werke = persönliche geistige Schöpfungen
➢ Persönliche Schöpfung
= Ergebnis eines menschlichen Schaffensprozesses
➢ Formgebung
= Werk muss sinnlich wahrnehmbar sein (Idee reicht nicht)
→ auch für Entwürfe und Werkteile
➢ Geistiger Gehalt
= Schöpferische Eigentümlichkeit / Prägung muss sich im Werk manifestieren
→ keine bloße Reproduktionen
➢ Individualität
= Individuelle geistige Leistung im Rahmen des Gestaltungsspielraums
→ fehlt bei alltäglichen, durchschnittlichen Werken
➢ Geschützte Werkarten (u.a.)
➢ Kunstwerke
➢ Sprachwerke
➢ Lichtbildwerke,
➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
➢ Sonstige Werke
Urheberrecht – Geschützte Werke
Recht für Webworker
22. 22
➢ Kunstwerke = sämtliche Gegenstände, die
➢ durch die Gestaltung von Flächen und Körpern
➢ einen ästhetischen Gehalt ausdrücken (= Schöpfung mit individueller Prägung)
➢ Anwendungsfälle
➢ Bildende Kunst (“echte” Kunst)
➢ Gemälde, Skulpturen
➢ Angewandte Kunst (Gebrauchskunst)
➢ z.B. Schmuck, Kleidung
➢ Logos, Grafiken
➢ keine “kleine Münze”
→ keine besonderen Anforderungen an Gestaltungshöhe
➢ auch für Entwürfe
Urheberrecht - Kunstwerke
Recht für Webworker
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➢ Sprachwerke
➢ bringen gedanklichen und emotionalen Wirkinhalt der Sprache zum Ausdruck
➢ Unabhängig von
➢ Inhalt und Bedeutung
➢ Art, Form und Sprache
➢ Länge (aber: Gestaltungshöhe)
➢ Nicht für alltägliche Wortbeiträge
➢ Beispiele:
➢ Schriftwerke
➢ Reden
➢ Computerprogramme
Urheberrecht - Sprachwerke
Recht für Webworker
24. 24
➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
➢ Belehrende oder unterrichtende Informationen
➢ kein ästhetischer, emotionaler Inhalt
➢ Anwendungsfälle
➢ Bebauungspläne, Stadtpläne, Landkarten
➢ Zeichnungen, Pläne Skizzen
➢ Schaubilder (Lehrmittel)
➢ Tabellen
➢ …
➢ Kein Schutz vor Nachbau!
Urheberrecht – wissensch./techn. Darstellungen
Recht für Webworker
25. 25
➢ Urheberrecht
➢ besteht für alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
➢ Auflistung der Werkarten im UrhG ist nicht abschließend
=> Urheberrechte bestehen u.a. auch für
➢ Multimediawerke (= Kombination anderer Werkarten)
➢ Sammelwerke (Lexika, Kataloge, Kochbücher, …)
➢ geschützt ist die Auswahl und die Anordnung,
➢ soweit nicht vorgegeben oder trivial,
➢ unabhängig von der Urheberrechtsfähigkeit der
aufgenommenen Einzelwerke
Urheberrecht – sonstige Werke
Recht für Webworker
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➢ Verbindung selbständiger Werke
➢ durch Vereinbarung der einzelnen Urheber
➢ erforderlich zur Verwertung der Verbindung
➢ Beispiele
➢ Melodie und Text bei einem Lied
➢ eingebaute Logos
➢ Rechtsfolgen:
➢ keine Miturheberschaft an der Verbindung
➢ einzelne Werke bleiben frei verwertbar
➢
Urheberrecht – Verbundene Werke
Recht für Webworker
27. 27
➢ Urheberschutz bei Bearbeitung und Umgestaltung
➢
wie bei selbständigen Werken
➢
unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk
➢ Urheberschutz nur an der Bearbeitung, nicht am Originalwerk
➢
Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks
➢ Beispiele
➢ Übersetzung, Verfilmung
➢
Fortsetzung, Karikierung,
➢
nicht bei reinem Kopieren (und nicht bei Melodien)
➢
bei Software: z.B. Fehlerkorrektur, Fortentwicklung, Updates
Urheberrecht – Bearbeitung und Umgestaltung
Recht für Webworker
28. 28
➢ Computerprogramme
= Programme in jeder Gestalt, einschließlich Entwurfmaterial
➢ Einziges Schutzkriterium: Individualität
➢ Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung
➢ insb. keine qualitativen oder ästhetischen Kriterien
➢ Schutz für alle Ausdruckformen
➢ Kein Schutz
➢für Ideen und Grundsätze
➢der einzelnen Programmelemente
➢der Schnittstellen
➢ Schutz wie Sprachwerke
➢ aber einige Sonderregelungen
Computerprogramme
Recht für Webworker
29. 29
➢ Nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt:
➢ dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung
➢egal mit welchem Mittel und in welcher Form
➢auch bei Laden, Anzeigen, Programmablauf, Übertragen oder Speichern
➢ Bearbeitung und Umarbeitung
➢ Einschl. Vervielfältigung der dabei erzielten Ergebnisse
➢ Jede Form der Verbreitung
➢ gilt für Original und Vervielfältigungsstücke
➢ auch Vermietung
➢ Erschöpfungsgrundsatz
➢ innerhalb EU und EWR
➢ nicht für Vermietung
➢ öffentliche Wiedergabe
➢ öffentliche Zugänglichmachung
➢ wenn Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich
➢ an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl
Computerprogramme – Besondere Rechte
Recht für Webworker
30. 30
➢ Zusätzliche Ansprüche gegen den Verletzer:
➢ Anspruch auf Vernichtung
➢ aller Vervielfältigungsstücke, die
➢ rechtwidrig hergestellt oder verbreitetet wurden oder
➢ zur rechtswidrigen Verbreitung vorgesehenen waren;
➢ aller Mittel, die
➢ allein dazu bestimmt sind,
➢ die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung
technischer Programmschutzmechanismen
zu erleichtern.
Computerprogramme – Verletzungsfolgen
Recht für Webworker
31. 31
➢ Im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung zustimmungsfrei:
➢ Erstellung einer Sicherungskopie durch den Nutzungsberechtigten
➢ soweit zur Sicherung zukünftiger Nutzung erforderlich
➢ Beobachtungen, Untersuchungen, Tests
➢ zur Ermittlung der zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze
➢ durch berechtigte Handlungen
➢ Dekompilierung
➢ zur Schaffung von Interoperabilität durch den Nutzungsberechtigten,
➢ soweit hierzu erforderlich
➢ wenn diese Infos nicht verfügbar sind.
➢ Die hierbei gewonnenen Informationen dürfen nicht
➢ zu anderen Zwecken verwendet werden,
➢ an Dritte weitergegeben werden, soweit nicht zur Herstellung der Interoperabilität erforderlich,
➢ für Entwicklung eines Konkurrenzprogramms verwwendet werden
➢ Grenzen bei der Dekompilierung:
➢ Beeinträchtigung der Auswertung des Werks
➢ Unzumutbare Verletzung von Urheberinteressen
➢ Diese Rechte sind zwingend,
d.h. sie können vertraglich nicht abbedungen werden!
Computerprogramme – Zustimmungsfreiheit
Recht für Webworker
33. 33
➢ GPL und deutsches Urheberrecht
➢ GPL basiert ab v2 auf der “Berner Übereinkunft” → seitdem auch außerhalb der USA einsetzbar
➢ In Deutschland rechtssicher seit Urheberrechtsreform 2002 → insb. “Linux-Klausel” in § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG
➢ GPL – Versionen
➢ 1991: GPLv2 → 2007: GPLv3
➢ Beide Versionen sind zueinander inkompatibel → Verknüpfung nur durch “or later”-Klausel
➢ LGPLv2/3 kompatibel mit GPLv3; aber: LGPLv3 inkompatibel mit GPLv2
➢ GPL inkompatibel mit GNU Affero GPL vor Version 3
➢ Kompatibilität mit anderen OS-Lizenzen
➢ Inkompatibel mit einer Reihe auch bekannter (meist älterer) OS-Lizenzen
➢ Kompatibel mit Modified BSD / MIT / Apache (ab v2) / MPL (ab 2.0)
➢ Ausführliche Liste auf gnu.org
➢ WordPress → Lizenziert unter “GPLv2 or later”
GPL - Übersicht
Recht für Webworker
34. 34
➢ Warum Copyleft?
➢ Problem: Bearbeitungen / Fortentwicklungen mit eigenem Urheberrecht → können auch unfrei sein.
➢ Lösung: Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks
→ der genehmigt die Weitergabe der Bearbeitung nur unter Bedingungen der GPL
➢ Copyleft ist Bestandteil der urheberrechtlichen Nutzungslizenz
➢ Copyleft in der GPL
➢ Lizenzgeber selbst nicht durch das Copyleft gebunden → neue Versionen auch mit anderen Lizenzen
➢ Dem Copyleft unterfallen
➢ Bearbeitungen des Originalcodes sowie
➢ Nutzung von GPL-lizenzierten Bibliotheken;
➢ strittig bei Funktionsaufrufen in dynamische Bibliotheken bzw. in zur Laufzeit geladene Modulen
➢ Auf WordPress bezogen:
➢ Plugins unterfallen stets dem Copyleft → müssen GPL-lizenziert
➢ Themes nur, soweit WP-spezifische Funktionen, Hooks, APIs benutzt werden
➢ Werke “im WP-Umfeld” sind nicht betroffen.
GPL - Copyleft
Recht für Webworker
35. 35
➢
Erstellung von GPL-Werken
➢ Erstellung erfolgt unabhängig von den Bedingungen der GPL.
➢ Vergütung ist ausschließlich eine Frage der Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
➢
Vertrieb von GPL-Werken
➢ Unter der GPL lizenzierte Werke dürfen zu jedem Preis verkauft oder weitervertrieben werden.
➢ Aber: die kostenlose Weiterverbreitung durch Dritte ist Bestandteil der GPL-Lizenz und kann nicht
unterbunden werden.
➢
Wartung und Pflege von GPL-Werken
➢ Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
➢ Aber: Bearbeitungen und Fortentwicklungen unterliegen der GPL.
➢ Vorsicht bei Themes: Nicht GPL-Teile dürfen ohne Zustimmung des
ursprünglichen Urhebers u.U. nicht bearbeitet bzw. die Bearbeitung
nicht verwertet werden.
GPL – und das Geld
Recht für Webworker
36. 36
➢ GPL enthält einen vollständigen Haftungsausschluss
➢ Aber: gilt nicht bei vertraglich geschuldeten Arbeiten
➢ Haftung aufgrund einer Verletzung des Vertrages nach den dafür geltenden Regeln
➢ Aber: in Deutschland unwirksam bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
➢ Grobe Fahrlässigkeit = Verletzung der im rechtlichen Verkehr erforderlichen Sorgfalt in
ungewöhnlich hohem Maße,
➢ etwa wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden.
➢ genaue Abgrenzung ist eine Frage des Einzelfalls
➢ der Urheber haftet für den von ihm grob fahrlässig verursachten Schaden in voller Höhe
➢
Schaden muss im Hinblick auf die konkrete Verletzungshandlung
➢ vom Schutzzweck der Haftungsnorm umfasst sein und
➢ innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen
➢
z.B. Wiederherstellungskosten, entgangener Gewinn
➢
Grenze: Mitverschulden (z.B.: nicht erfolgte Wartungsupdates)
GPL – Haftung
Recht für Webworker
38. 39
➢ Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
➢ Datenverarbeitung ist verboten, solange sie nicht ausdrücklich erlaubt wird.
Datenschutz - Hauptprinzipien
Datensparsamkeit und Datenvermeidung
Erforderlichkeit
Zweckbindung
Recht für Webworker
39. 49
➢
Auftragsverarbeitung
➢ Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten
➢ durch einen Auftragnehmer
➢ Nach Weisung der verantwortlichen Stelle (Auftraggeber)
➢ bei Verstoß wird Auftragsverarbeiter zum Verantwortlichen → Datenübermittlung!
➢
Aufgrund eines Vertrages (
➢ Vertragsschluss schriftlich oder in elektronischer Form möglich
➢ Erforoderliche Regelungen u.a.:
➢ Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung
➢ Rückgabepflcht der Daten nach Abschluss der Auftragsbearbeitung
➢ Art der personenbezogenen Daten und Kategorien der betroffenen Personen
➢ Umfang der Weisungsbefugnis und Vertraulichkeitsverpflichtung
➢ Kontrollrechte /.Sicherstellung durch techn. und organ. Maßnahmen
➢
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
➢ durch Auftraggeber
➢ auch durch Auftragsverarbeiter
➢ Haftung
➢ Grundsatz: Auftraggeber
➢
aber seit EU-DSGVO: schärfere Haftung auch des Auftragsverarbeiters
Auftragsverarbeitung
Recht für Webworker
40. 50
➢ Wartungsarbeiten = Auftragsverarbeitung
➢ immer, wenn Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen
werden kann
➢ auch bei
➢
Prüfung/Wartung mittels automatisierter Verfahren
➢
nur gelegentlicher Fernwartung
➢
Wartung vor Ort
➢ Geheimhaltungsvereinbarung” ist kein Vertrag zur
Auftragsdatenvereinbarung!
➢ Aber: Überlegungen, ob nicht eine Übermittlung vorliegt.
Wartungsarbeiten durch Dienstleister
Recht für Webworker