Open Source Lizenzmanagement - Vortrag bei den Kölner Tagen Informationsrecht am 11.3.2010 Rechtsanwalt Dr. Till Kreutzer, i.e. - Büro für informationsrechtliche Expertise und  Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS) http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/de/
Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite  1 4 Open Source Lizenztypologie Einführung: Open Source Compliance in Softwareprojekten AGENDA 2 Grundlagen Open Source Software und Recht 3 Lizenzkompatibilität als Kernproblem des Open Source Lizenzmanagements 5 Lizenzkompatibilität bei verschiedenen Lizenztypen 6 Praxistipps für das Open Source Lizenzmanagement
Einführung: Open Source Compliance in Softwareprojekten Nutzen von Open Source Open Source Software hat viele Vorteile Nicht nur für (End-)Anwender, sondern auch und v. a. für Entwickler und Softwareunternehmen Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Einführung: Open Source Compliance in Softwareprojekten Nutzen von Open Source Open Source Software als ideale Basis/Ergänzung von Eigenentwicklungen: OSS ist häufig sehr ausgereift OSS ist frei verfügbar OSS steht im Sourcecode bereit – kein „Vendor-Lock-In“, da Weiterentwicklung, Support, Customizing unabhängig von einem best. Hersteller OSS darf ohne Lizenzgebühren genutzt und in Eigenentwicklung implementiert werden – spart Zeit und Kosten Open-Source-Lizenzen verschaffen weit gehende Nutzungsfreiheiten (Vervielfältigungs-, Anpassungs- und Weiterentwicklungsrechte, Online-Rechte usw.) Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Einführung: Open Source Compliance in Softwareprojekten Open Source Einsatz in kommerziellen Softwareprodukten Verwendung von OSS in kommerziellen Softwareprodukten ist heute weit verbreitet und üblich Beispiele: Einbindung in Firmware von Endgeräten (z. B. embedded) Verwendung von (zumeist Java-)Bibliotheken in Frameworks u. a. Unterschiedlichste Ergänzungen kommerzieller Applikationen Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Einführung: Open Source Compliance in Softwareprojekten Open Source Compliance Problemstellung: Soll eine  Eigenentwicklung  mit OS-Bestandteilen kombiniert und zusammen vertrieben werden, sind  Lizenzpflichten  für  alle im Produkt verwendeten OS-Komponenten  zu beachten! Komponenten werden  meist unter unterschiedlichen  Lizenzen stehen Nicht alle Softwarekombinationen sind zulässig , nicht jede Kombination lässt die freie Wahl bei der Lizenzierung des Gesamtprodukts (Copyleft, Problem der Lizenzinkompatibilität) Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Einführung: Open Source Compliance in Softwareprojekten Open Source Compliance Aspekt der Open-Source-Compliance sollte gerade bei komplexen Softwareprojekten, bei denen eine Vielzahl Fremdkomponenten verwendet werden, von vornherein bedacht werden Nachträgliche Aufarbeitung, Prüfung und Auflösung von Lizenzinkompatibilitäten ist meist sehr zeitaufwändig, mitunter unmöglich Open Source Compliance Management bedarf sorgfältiger Dokumentation und Kenntnissen von zumindest bestimmten Grundregeln Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite  1 4 Open Source Lizenztypologie Einführung: Open Source Compliance in Softwareprojekten AGENDA 2 Grundlagen Open Source Software und Recht 3 Lizenzkompatibilität als Kernproblem des Open Source Lizenzmanagements 5 Lizenzkompatibilität bei verschiedenen Lizenztypen 6 Praxistipps für das Open Source Lizenzmanagement Till Kreutzer, i.e.
Grundlagen OSS und Recht Rechtliche Funktionsweise des Open Source Modells Open Source Software ist  nicht frei von Urheberrechten ! Lizenz ≠ Verzicht auf Rechte Einfaches Nutzungsrecht an jedermann (Vertriebs- und Entwicklungsrechte) Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Grundlagen OSS und Recht Rechtliche Funktionsweise des Open Source Modells Rechte werden lizenzgebührenfrei eingeräumt  Das  heißt nicht,  dass mit Open Source Software kein Geld verdient werden darf! Alternative Geschäftsmodelle  für Gewinnerzielung, z.B. Software-Support, Materialien (Handbücher), Verkauf von Datenträgern, Customizing, Dual Licensing (Bsp: MySQL, Open Office - Star Office) – ohne weiteres zulässig Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Grundlagen OSS und Recht Rechtliche Funktionsweise des Open Source Modells Lizenzen sind rechtlich wirksam, Einbeziehung als AGB möglich Bei Lizenzverletzung  automatischer Rechtsverlust  (jedenfalls bei Copyleft-Lizenzen, etwa GPL, MPL, CPL). Folge: Nutzer wird zum Urheberrechtsverletzer und kann rechtlich (nicht nur wegen Vertragsverletzung) belangt werden Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Grundlagen OSS und Recht Zustandekommen der Lizenz und Entstehung von Rechten und Pflichten Durch Vornahme lizenzpflichtiger Nutzungen kommt  automatisch  ein  verbindlicher Lizenzvertrag  zwischen Rechteinhabern und Nutzer zustande Rein private/interne Nutzung ≠  Verbreitung  ≠  öffentliche  Zugänglichmachung Ob  lizenzpflichtige Nutzung  vorliegt, muss durch Auslegung ermittelt werden: Bei US-Lizenzen (das sind fast alle) Orientierung am US Copyright Act (z. B. Definition der  publication  in Art. 101 CA oder  distribution  in Art. 106 CA) Hiernach:  Keine Lizenzpflichten  bei Weitergaben oder Intranetnutzungen  innerhalb eines einzelnen Unternehmens  oder einer Behörde Anders bei Überlassung an andere Rechtsträger, z. B. Weitergabe an andere Gesellschaften eines Konzerns Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Grundlagen OSS und Recht In a nutshell: verbreitete Irrtümer über OS-Lizenzpflichten 1. Irrtum:  Bearbeitete Versionen von OSS  müssen nicht  veröffentlicht werden! Denn: Lizenzpflichten (z.B. Quellcode offenlegen, Copyleft, Lizenzhinweise) entstehen erst,  wenn  OSS veröffentlicht, verbreitet oder öff. zugänglich gemacht wird („Vertriebspflichten“) Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Grundlagen OSS und Recht In a nutshell: verbreitete Irrtümer über OS-Lizenzpflichten 2. Irrtum:  Es besteht keine Pflicht, (geänderte Versionen von) OSS jedermann zugänglich zu machen! Rein interne Nutzung , Zugänglichmachung an  eingeschränkte Öffentlichkeit   zulässig  (z. B. nur an einzelne Kunden,  registrierte Mitglieder eines Online-Dienstes ) ist nach allen Lizenzen  zulässig Aber:  Keine Möglichkeit ,  Dritten die Weiterverbreitung zu untersagen  („You may not impose any further restrictions“) – daher kann „ leaking “ (außer bei  non copyleft  Software) nicht verhindert werden (auch nicht durch schuldrechtliche Auflagen).  Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite  1 4 Open Source Lizenztypologie Einführung: Open Source Compliance in Softwareprojekten AGENDA 2 Grundlagen Open Source Software und Recht 3 Lizenzkompatibilität als Kernproblem des Open Source Lizenzmanagements 5 Lizenzkompatibilität bei verschiedenen Lizenztypen 6 Praxistipps für das Open Source Lizenzmanagement Till Kreutzer, i.e.
Lizenzkompatibilität als Kernproblem des Open Source Lizenzmanagements Problemstellung : Kommerzielle Softwareprodukte, die unter Verwendung von Open Source Komponenten entwickelt wurden, dürfen nur vertrieben werden, wenn die Lizenzpflichten  aller  implementierten OS-Komponenten eingehalten werden Inkompatibel  = Lizenzen, die  unvereinbare Lizenzpflichten  enthalten, mit der Folge, dass man bei  Kombinationen von Software , die unter  unterschiedlichen Lizenzen  steht, durch  Einhaltung  der Pflichten aus der einen Lizenz  unweigerlich  gegen die Pflichten aus der anderen Lizenz  verstößt Seite  Till Kreutzer Seite  Till Kreutzer, i.e.
Lizenzkompatibilität als Kernproblem des Open Source Lizenzmanagements Mögliche Folgen von Lizenzinkompatibilitäten Bestehen  Lizenzinkompatibilitäten  kann das Gesamtprodukt: Nicht mehr rechtssicher vertrieben werden Im Zweifel nicht mehr unter einer beliebigen Lizenz, v. a. nicht „proprietär“ verbreitet werden Werden die Lizenzinkompatibilitäten selbst und  noch vor der Markteinführung entdeckt , sind mögliche  Folgen  : Nachträgliche, nicht eingeplante  Neuentwicklungen Verzögerungen  bei der Markteinführung Im schlimmsten Fall  Verwertungsunfähigkeit  des entwickelten Produkts Seite  Till Kreutzer Seite  Till Kreutzer, i.e.
Lizenzkompatibilität als Kernproblem des Open Source Lizenzmanagements Werden die Lizenzinkompatibilitäten  nicht entdeckt: Drohen  rechtliche Schritte  (tatsächlich werden gerade GPL-Verletzungen immer häufiger verfolgt, gravierender noch ist die Gewährleistung und Haftung im schuldrechtlichen Verhältnis gegenüber dem Kunden – er hat vertragliche Ansprüche, weil das Produkt mit Rechtsmängeln behaftet ist), die bei strategischen Fehlern zu  Rufschädigungen und PR-Desastern  führen können und die  gravierende wirtschaftliche Auswirkungen  haben können (v. a. Unterlassungsansprüche). Seite  Till Kreutzer Seite  Till Kreutzer, i.e.
Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite  1 4 Open Source Lizenztypologie Einführung: Open Source Compliance in Softwareprojekten AGENDA 2 Grundlagen Open Source Software und Recht 3 Lizenzkompatibilität als Kernproblem des Open Source Lizenzmanagements 5 Lizenzkompatibilität bei verschiedenen Lizenztypen 6 Praxistipps für das Open Source Lizenzmanagement Till Kreutzer, i.e.
Open Source Lizenztypologie Wahrscheinlichkeit von Lizenzinkompatibilitäten hängt stark von der Art der involvierten Lizenzen ab Große Zahl unterschiedlicher Open-Source-Lizenzen im Umlauf (ifrOSS-Lizenzcenter zählt  weit über 100 Lizenzen , siehe http://www.ifross.org/lizenz-center). Eine  Kompatibilitätsprüfung  (einschließlich aller Wechselwirkungen) aller (in großen Projekten mitunter mehr als fünfzig) Lizenzen ist sehr aufwändig. Lizenzen können  typologisiert  werden. Innerhalb der Gattungen lassen sich z. T.  generalisierbare Erkenntnisse  herausarbeiten, die generell zu beachten sind. Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Open Source Lizenztypologie Im wesentlichen drei Typen: Lizenzen ohne Copyleft-Effekt:  Generell sehr kurze Lizenztexte, durch die gestattet wird, dass Weiterentwicklungen unter abweichenden Lizenzbedingungen veröffentlicht werden. Sie enthalten keine Einschränkungen hinsichtlich des gemeinsamen Vertriebs mit anders lizenzierten Programmen.  BSDartige Lizenzen (Bsp: BSD-License, Apache-License) Sonstige Lizenzen ohne Copyleft-Effekt (meist an bestimmte Projekte angepasste Apache- und BSD-Derivate) Lizenzen mit strengem Copyleft-Effekt:  Meist sehr komplizierte Lizenzen, die verlangen, dass sämtliche Weiterentwicklungen (zumeist definiert als „abgeleitete Werke“ bzw. „derivative works“), nur unter der Ursprungslizenz vertrieben werden dürfen. Als „abgeleitete Werke“ werden mitunter auch Kombinationen von Software-Komponenten verstanden.  GPLartige Lizenzen (GPL v.2, v.3; AGPL) Sonstige Lizenzen mit strengem Copyleft-Effekt (CPL, EPL) Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Open Source Lizenztypologie 3. Lizenzen mit beschränktem Copyleft-Effekt : Komplexe Lizenzen, die grundsätzlich auch verlangen, dass Weiterentwicklungen nur unter der Ursprungslizenz vertrieben werden dürfen. Das Copyleft erstreckt sich auf Code-Kombinationen und u. U. sogar „Bearbeitungen“ jedoch nur eingeschränkt.  MPLartige Lizenzen (MPL, Nokia Open-Source-License, Sun Public License) Sonstige Lizenzen mit beschränktem Copyleft-Effekt (LGPL, Yahoo! Public License) Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite  1 4 Open Source Lizenztypologie Einführung: Open Source Compliance in Softwareprojekten AGENDA 2 Grundlagen Open Source Software und Recht 3 Lizenzkompatibilität als Kernproblem des Open Source Lizenzmanagements 5 Lizenzkompatibilität bei verschiedenen Lizenztypen 6 Praxistipps für das Open Source Lizenzmanagement Till Kreutzer, i.e.
Beispielsfall zur Lizenzkompatibilität Beispielsfall: Sie entwickeln ein  Framework , in das Sie eine Vielzahl Open-Source-Komponenten implementieren wollen. Hierunter sind insbesondere verschiedene (u. a. Java-)  Bibliotheken , die teilweise unter  Apache- und BSD -Lizenzen und teilweise unter der  LGPL v.2.1  stehen. Zudem verwenden Sie Module, die unter der  MPL und der GPL v.2  stehen. Die  Open-Source-Komponenten  werden dabei selbst  nicht verändert . Sie sollen aber  zusammen  mit den selbst entwickelten Basiskomponenten des Frameworks ausgeliefert werden, wobei zumindest die  Eigenentwicklungen nicht  unter eine  Open-Source-Lizenz  gestellt werden sollen.  Frage: Ist es zulässig, den Code der unter den verschiedenen Open Source Lizenzen stehenden Programmen miteinander bzw. mit der eigenen Software zu kombinieren und die Kombination zu vermarkten, ohne dass die Eigenentwicklungen als Open Source vertrieben werden müssen? Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Beispielsfall zur Lizenzkompatibilität Die Antwort hängt entscheidend von zwei Aspekten ab, die eng miteinander verzahnt sind:  Eingreifen von Copyleft-Effekten : Greift der Copyleft-Effekt einer der Lizenzen, muss das Gesamtprodukt wieder unter dieser Lizenz veröffentlicht werden. Eine  closed source  Publikation der Eigenentwicklungen ist dann (so) nicht möglich. Kompatibilität  der Open-Source-Lizenzen: Greift der  Copyleft-Effekt einer der Lizenzen  und enthalten die anderen Lizenzen  Pflichten , die in der  Copyleft-Lizenz nicht enthalten  sind, ist die Kombination (so)  nicht möglich . Die  Kombination  mit Modulen, die  unter einer Copyleft-Lizenz  stehen, ist nur möglich, wenn die für die kombinierten Module  geltenden Lizenzen keine Pflichten  enthalten, die die Copyleft-Lizenz nicht enthält. Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Lizenzkompatibilität bei Lizenzen mit  strengem Copyleft-Effekt Copyleft:   Veränderte Versionen der Software („ derivatives “) dürfen nur unter den gleichen Lizenzbestimmungen vertrieben werden. Zusätzlich beschränkende Bedingungen dürfen dem Nutzer nicht auferlegt werden („ You may not impose further restrictions “, z. B. Ziff. GPL v.2, Ziff. 10 GPL v.3). Ob ein  Lizenzkompatibilitätsproblem  entsteht, hängt also von der Frage ab,  ob das Copyleft greift , m. a. W., ob die  angestrebte Kombination ein  derivative work   des Ursprungsprogramms darstellt Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Lizenzkompatibilität und GPL v.2 Frage aus dem Beispielsfall: Implementierung der GPL v.2-Module Grundsatz: GPL schreibt  strenges Copyleft  vor, d. h. modifizierte Versionen (siehe Ziff. 2 GPL) dürfen stets nur unter der GPL vertrieben werden.  Die Kombination ist nur möglich, wenn die andere Lizenz  uneingeschränkt erlaubt,  die Software unter der GPL zu vertreiben  und dabei  keine über die GPL hinausgehenden Pflichten beachtet  werden müssen (dann wäre sie  inkompatibel ) GPL v.2 kompatible Lizenzen  (siehe Übersicht der FSF unter http://www.fsf.org/licensing/licenses/index_html#CommonPublicLicense10):  LGPL 2.0, BSD-Lizenz ohne Werbeklausel, Public Domain Nicht kompatibel : GPLv3 (nur bei  any later version) ; MPL; CPL Streitig: Apache-Lizenzen (FSF: inkompatibel) – kompatibel nach v.3 EUPL: Kompatibel nur mit GPLv2, nicht mit GPLv3 Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Lizenzkompatibilität und GPL v.2 Frage: Handelt es sich bei dem Gesamtprodukt um eine „ modification “ bzw. ein „ derivative work “  der GPL-Module? Wenn (+), greift Copyleft und das Gesamtprodukt darf nur unter GPL vertrieben werden. Problem: „ modificatio n “ i.S.d. GPL ≠ „ Bearbeitun g“ i.S.d. Urheberrechts, Begriff geht deutlich weiter Eine  modification   kann auch vorliegen, wenn der unveränderte GPL-Code mit anderen Software-Bestandteilen kombiniert, z. B. gelinkt wird (hier: Kombination mit anderen Open-Source-Komponenten bzw. eigenen, proprietär zu lizenzierenden Bestandteilen) Eine „ modification “ liegt nicht vor bei: „ mere aggregation  on a volume of a storage or distribution medium“ (Ziff. 2, Abs. 4 GPL) Abgrenzung  zur  modification   schwierig Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Lizenzkompatibilität und GPL v.2 Modification/Derivative Works i.S.d. GPL Stets  bei Erweiterungen, Kürzungen und Abänderungen des GPL-Codes (= urheberrechtliche „Bearbeitung“) Nie  wenn  eigenständiges  Programm, in dem  kein GPL-Code enthalten  ist,  isoliert vertrieben  wird, selbst  wenn beim linking mit GPL-Code während des Ablaufs  ein  derivative  entstehen würde Bei Kombinationen von eigenem mit GPL-Code: Unterscheidung  eigenständiges vers. abgeleitetes  Programm nötig Abgrenzung hängt von  inhaltlichen   und formalen  Aspekten ab, also sowohl davon, wie die Bestandteile der Kombination inhaltlich zusammenhängen als auch in welcher Form technischer Verbindung der gemeinsame Vertrieb erfolgt Idee dahinter:  GPL-Code soll stets eigenständig nutzbar und identifizierbar sein Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Lizenzkompatibilität und GPL v.2 Derivative Works i.S.d. GPL Inhaltliches Abgrenzungskriterium:  Je mehr GPL-Code und eigene Bestandteile voneinander abhängen, desto eher „abgeleitetes“ Werk Indiz für inhaltliche Abhängigkeit : Software-Bestandteil ist nur mit GPL-Programm lauffähig. Dagegen: Modul ist nicht auf das Zusammenwirken mit GPL-Software zugeschnitten Formales Abgrenzungskriterium:  Code-Bestandteile werden in deutlich abgegrenzter Form verbreitet. Indiz für Abhängigkeit : Bestandteile im Objekt- oder Sourcecode „vermischt“, werden statisch gelinkt in einer Datei (z. B. in einem einzigen Executable) vertrieben.  Dagegen : Bestandteile sind in eigenständigen Files gespeichert Einordnung hängt stets von den  Umständen des Einzelfalls  ab  Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Lizenzkompatibilität und GPL v.2 Derivative Works i.S.d. GPL Faustformel :  Copyleft greift nicht , wenn Programme oder Softwarebestandteile inhaltlich nicht voneinander abgeleitet sind  und  sie voneinander formal getrennt vertrieben werden  Allgemeine Regeln: Programme oder Softwarebestandteile, die ( inhaltlich )  nicht  voneinander abgeleitet sind, können unter unterschiedlichen Lizenzen verbreitet werden, wenn sie  auch formal getrennt vertrieben werden  (v. a. in verschiedenen Dateien gespeichert sind) Programme oder Softwarebestandteile, die (inhaltlich)  nicht  voneinander abgeleitet sind,  müssen insgesamt unter GPL  verbreitet werden, wenn sie  ein „Ganzes“  bilden, also keine formale Trennung vorliegt Programme oder Softwarebestandteile, die (inhaltlich)  voneinander abgeleitet  sind, dürfen stets  nur unter der GPL  gemeinsam verbreitet werden Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Lizenzkompatibilität und GPL v.2 Ergebnis im Beispielsfall Der gemeinsame Vertrieb der GPL-Komponenten mit den anderen Bestandteilen darf  jedenfalls nicht  in Form eines  einzigen Executables  erfolgen. Hier wäre der Vertrieb nur zulässig, wenn man das Gesamtprodukt unter der GPL vertreiben würde, was u. a. erfordern würde, den  Code offen  zu legen. Möglich wäre es beispielsweise, die Apache-Bibliotheken  in eigenen Dateien zu speichern  und  dynamisch ( runtime)  miteinander zu  linken Erforderlich ist zudem die  inhaltliche Unabhängigkeit  von GPL- und anders lizenzierten Komponenten (Einzelfallfrage, wichtigstes Indiz: Wurden die anderen Bestandteile  speziell für die Verwendung mit den GPL-Modulen  entwickelt oder handelt es sich jeweils um unangepasste Standardkomponenten?) Seite  Till Kreutzer Seite  Till Kreutzer, i.e.
Lizenzkompatibilität und Lizenzen mit beschränktem Copyleft-Effekt Frage aus dem Beispielsfall: Implementierung der Mozilla-Module Es gilt  Mozilla Public Licence Ziff. 2.2 : Copyleft gilt für „ modificati ons “. „ modifications “ definiert  Ziff. 1.9: Änderungen des Codes (Streichungen, Hinzufügungen, Kürzungen)  Aber: Wenn Ergänzungen, Zusätze oder auf die MPL-Software zugreifende Programme  in neuen, eigenständigen Files  (ohne Ursprungs-Code) gespeichert sind, kein Copyleft (rein formale Kriterien zur Abgrenzung von „derivatives“ und eigenständigen Programmen) Ergebnis im Beispielsfall:  Ein  gemeinsamer Vertrieb der MPL-Module mit beispielsweise den Apache-Bibliotheken  wäre  zulässig , wenn sie  in unterschiedlichen Dateien  gespeichert sind. Aus  Sicht der GPL  wäre ein  gemeinsamer Vertrieb  jedoch nur zulässig, wenn die MPL-Software  zusätzlich  von der GPL-Software  inhaltlich unabhängig  wäre. Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Lizenzkompatibilität und LGPL v.2 Frage aus dem Beispielsfall: Implementierung der LGPL-Bibliotheken Lizenz ist bestimmt für den  Einsatz für Bibliotheken  und soll (auch)  ermöglichen , dass diese  mit proprietären Programmen gelinkt  und  in einem Executable vertrieben werden , ohne dass der Copyleft-Effekt das proprietäre Programm erfasst.  Programme, die für Zugriff auf LGPL-Bibliotheken geschrieben sind und  gemeinsam vertrieben  werden, unterfallen daher  nicht immer  dem  Copyleft Copyleft greift zwar grundsätzlich, wenn Programm und Bibliothek verlinkt (auch dynamisch) sind und gemeinsam vertrieben (als ein Executable) werden,  Ausnahmen  sind aber möglich. Ausnahmen vom Copyleft-Effekt der LGPL: Ziff. 6b) LGPL Kein Copyleft, soweit hinreichend verbreiteter Linking-Mechanismus verwendet wird, und  Befugnisse zur Änderung & Dekompilierung des Programms eingeräumt werden, und  Hinweis auf LGPL-Bibliothek sowie Kopie LGPL mitgeliefert wird. Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Lizenzkompatibilität und GPL v.2 Ergebnis im Beispielsfall Der gemeinsame Vertrieb der LGPL-Komponenten mit den anders lizenzierten Softwarebestandteilen kann – auch gelinkt in einem Executable –  zulässig  sein!  Dies würde jedoch  zumindest erfordern , dass zumindest die selbst entwickelten Applikationen nach deren Lizenzbestimmungen vom Nutzer  dekompiliert werden dürfen . Im Zweifel müsste ein  Dekompilierungsrecht für das ganze Executable  gewährt werden Ob dergleichen  akzeptabel  ist, hängt stark vom  Einzelfall  (v. a. von der Bedeutung der LGPL-Bibliothek für das Gesamtprodukt) ab. LGPL ist von Bedeutung, da z. B. GLib als eine der wichtigsten Linux-Bibliotheken hierunter steht)! Seite  Till Kreutzer Seite  Till Kreutzer, i.e.
Lizenzkompatibilität bei Lizenzen ohne Copyleft Frage aus dem Beispielsfall: Implementierung der BSD- und Apache-Bibliotheken Da  kein Copyleft , können die Komponenten ohne Einschränkungen mit anders lizenzierten Programmen kombiniert und vertrieben werden Aber: Die Vertriebspflichten der Lizenzen sind dennoch zu befolgen. Das sind (am Beispiel Apache Licence 1.1): Copyright-Angaben, Lizenztext und Haftungs-Disclaimer müssen beibehalten bzw. – bei der Verbreitung als Binary – in einer Dokumentation oder sonstigen Materialien (wie einer Datei) reproduziert werden  Hinweis "This product includes software developed by the Apache Software Foundation (http://www.apache.org/)." muss in der Endnutzer-Dokumentation, der Software selbst oder an sonstigen Orten (z.B. anderen, auch elektronischen, Begleitmaterialien), an denen üblicherweise Hinweise auf Drittsoftware zu finden sind, gegeben werden.  Geänderte Versionen der Software dürfen die Marke Apache nicht mehr enthalten.  Eine Pflicht, den Sourcecode verfügbar zu machen, enthält die APL 1.1 nicht.  Aber : Aus  Sicht der GPL  sind  Kombinationen mit Apache-Software  nur möglich, wenn Copyleft der GPL nicht greift (da  Lizenzen inkompatibel ) Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Fazit zur Lizenzkompatibilität Kombinationen von Open-Source-Komponenten, die unter unterschiedlichen Copyleft-Lizenzen stehen, können  nicht in Form eines einzigen Executables  (eine Datei) vertrieben werden.  Copyleft-Lizenzen  sind in aller Regel  im Verhältnis zueinander  (und häufig auch zu  non copyleft Lizenzen )  inkompatibel . Software kann nur gemeinsam vertrieben werden,  wenn Copyleft nicht  greift Greift  der  Copyleft-Effekt  aufgrund der Verbindung unterschiedlich lizenzierter Programme in einem  einzigen Executable , schreibt jede der Lizenzen vor, dass die hierbei entstehende Datei nur unter den eigenen Lizenzbestimmungen vertrieben werden darf.  Da man jeweils  nur einer Copyleft-Verpflichtung nachkommen kann , sind solche Distributionen nicht möglich.  Generell wird die Verwendung von Komponenten mit starken Copyleft-Lizenzen in  closed source  Endprodukten daher soweit möglich zu vermeiden sein! Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite  1 4 Open Source Lizenztypologie Einführung: Open Source Compliance in Softwareprojekten AGENDA 2 Grundlagen Open Source Software und Recht 3 Lizenzkompatibilität als Kernproblem des Open Source Lizenzmanagements 5 Lizenzkompatibilität bei verschiedenen Lizenztypen 6 Praxistipps für das Open Source Lizenzmanagement Till Kreutzer, i.e.
Praxistipps für das Open-Source-Lizenzmanagement Lizenzstrategie für die Vermarktung des Produkts Vor  Beginn der Entwicklung sollte eine Lizenzstrategie für die Vermarktung des Endprodukts entwickelt werden Denkbar sind u. U.  nicht nur  single licensing  Modelle (z. B. nur proprietär), sondern auch  dual licensing  Strategien - abhängig vom Geschäftsmodell Dual licensing  (z. B. in Form des Vertriebs einer Open-Source- und einer proprietären Variante der Software) ist  in der Regel nicht möglich , wenn Copyleft-Software implementiert wird (da aufgrund des Copylefts ein Vertrieb jedenfalls dieser Komponenten, ggf. auch der gesamten Kombination, unter einer anderen, v. a. proprietären, Lizenz nicht zulässig ist) Sollte  dual licensing  des Gesamtprodukts angestrebt werden, ist daher  darauf zu achten , dass die Lizenzen aller Komponenten einen  gemeinsamen Vertrieb  unterschiedlich lizenzierter Komponenten  uneingeschränkt gestatten  (unproblematisch nur, wenn OS-Software unter  non copyleft  Lizenzen steht) Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Praxistipps für das Open-Source-Lizenzmanagement Dokumentation von Fremdkomponenten und Lizenzen Bei Projekten, in denen es um die Verwendung einer Vielzahl von Open-Source-Komponenten geht, sollte unbedingt ein  Quellenverzeichnis  angelegt werden. Dies sollte zumindest die  Namen der Fremdsoftware , deren  Fundort (Links)  und die hierfür geltende Lizenz enthalten. Zudem erscheint es sinnvoll, die  Lizenztexte abzuspeichern .  Geschieht dies nicht, ist eine  nachträgliche Compliance-Prüfung  nur noch mit  sehr großem Aufwand  möglich Bei Verwendung von  Copyleft-Software  sollte zudem dokumentiert werden, in  welcher Form  sie ausgeliefert werden soll, wie sie  technisch  mit den anderen Modulen des Gesamtprodukts interagieren und ob und wenn, inwiefern sie  verändert  wurde  Seite  Till Kreutzer Seite  Till Kreutzer, i.e.
Praxistipps für das Open-Source-Lizenzmanagement Auslieferung der Sourcecodes Bei einem Vertrieb von  komplexen Kombinationen  von eigenen und fremden Open-Source-Software-Komponenten ist es generell sinnvoll, die  Sourcecodes  der Open-Source-Komponenten  mit auszuliefern .  Grund:  In den  Source-Dateien  sind – sofern von den Entwicklern die Pflichten aus den Lizenzen korrekt eingehalten wurden – in der Regel  alle Lizenzhinweise, Copyright- und Urhebervermerke sowie Lizenztexte  bereits enthalten.  Zudem erspart man sich so, die teils sehr unterschiedlichen Anforderungen in Bezug auf die Bereitstellung des Sourcecodes im Einzelnen bedenken und beachten zu müssen. Allerdings sind nach  manchen Lizenzen weitere ,  besondere Pflichten  zu beachten, wenn die Open Source Software im  Objektcode vertrieben  wird.  Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Praxistipps für das Open-Source-Lizenzmanagement Dokumentation der Fremdkomponenten im Endprodukt Eine  Aufstellung der Fremdkomponenten sollte  jeder Distribution des Gesamtprodukts  beigefügt werden ( digital oder in Papierform), in der auch die Lizenztexte enthalten sind Beispielsformulierung: „Dieses Produkt enthält Fremdsoftware, die nach der jeweils hierfür geltenden Open-Source-Lizenz von jedem genutzt werden kann. Die Bestandteile xxx und yyy stehen unter der xx-Lizenz (Einfügung des Lizenztexts)...“.  Zu bedenken ist, dass eine solche  Aufstellung bei Änderungen der Konfiguration  (z. B. Austausch einzelner Komponenten)  angepasst  werden muss. Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Praxistipps für das Open-Source-Lizenzmanagement Umlizenzierung: Sollte/darf man  non copyleft  Komponenten zwecks Lizenzeinheitlichkeit unter die (z. B. proprietäre) Lizenz des Gesamtprodukts stellen? Da kein Copyleft, darf  non copyleft  Software  grundsätzlich umlizenziert  und unter einer beliebigen anderen Lizenz veröffentlicht werden Aber : Da die  Vertriebspflichten der Lizenzen dennoch zu befolgen  sind, sollte das  vermieden  werden.  Daher ist  ratsam , auch solche Komponenten wieder  unter der Ursprungslizenz zu vertreiben  und sie in einem  Lizenzdokument  (z. B. license.txt) zu benennen und die  notwendigen Hinweise  (Copyright-Angaben, Disclaimer, Lizenztext usw.) zu geben. Seite  Till Kreutzer Seite  Till Kreutzer, i.e.
Praxistipps für das Open-Source-Lizenzmanagement Lizenzierung des Gesamtprodukts Bei der Konzeption der  Lizenzverträge für das Gesamtprodukt  ist die Verwendung der Open-Source-Komponenten zu berücksichtigen. U. a. sollte deutlich darauf  hingewiesen  werden, dass  die Lizenz die Open-Source-Komponenten nicht erfasst  (schon aus Haftungsgründen) und dass diese nach den Bedingungen aus der jeweiligen Open-Source-Lizenz ohne Lizenzgebühren genutzt werden können.  Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Literatur und Weblinks Über uns:  www.ie-online.de www.ifross.de www.fsf.org www.irights.info Spindler, Gerald  – Rechtsfragen bei Open Source Jaeger, Till/Metzger, Axel  – Open Source Software – Rechtliche Rahmenbedingungen der Freien Software, 2. Auflage 2006 ifrOSS (Hrsg.)  - Die GPL kommentiert und erklärt (Download: http://www.ifross.org/Druckfassung/Die_GPL_kommentiert_und_erklaert.pdf)  Seite  Till Kreutzer, i.e. Seite
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite  Seite  Till Kreutzer, i.e.

Open Source Lizenzmanagement

  • 1.
    Open Source Lizenzmanagement- Vortrag bei den Kölner Tagen Informationsrecht am 11.3.2010 Rechtsanwalt Dr. Till Kreutzer, i.e. - Büro für informationsrechtliche Expertise und Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS) http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/de/
  • 2.
    Seite TillKreutzer, i.e. Seite 1 4 Open Source Lizenztypologie Einführung: Open Source Compliance in Softwareprojekten AGENDA 2 Grundlagen Open Source Software und Recht 3 Lizenzkompatibilität als Kernproblem des Open Source Lizenzmanagements 5 Lizenzkompatibilität bei verschiedenen Lizenztypen 6 Praxistipps für das Open Source Lizenzmanagement
  • 3.
    Einführung: Open SourceCompliance in Softwareprojekten Nutzen von Open Source Open Source Software hat viele Vorteile Nicht nur für (End-)Anwender, sondern auch und v. a. für Entwickler und Softwareunternehmen Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 4.
    Einführung: Open SourceCompliance in Softwareprojekten Nutzen von Open Source Open Source Software als ideale Basis/Ergänzung von Eigenentwicklungen: OSS ist häufig sehr ausgereift OSS ist frei verfügbar OSS steht im Sourcecode bereit – kein „Vendor-Lock-In“, da Weiterentwicklung, Support, Customizing unabhängig von einem best. Hersteller OSS darf ohne Lizenzgebühren genutzt und in Eigenentwicklung implementiert werden – spart Zeit und Kosten Open-Source-Lizenzen verschaffen weit gehende Nutzungsfreiheiten (Vervielfältigungs-, Anpassungs- und Weiterentwicklungsrechte, Online-Rechte usw.) Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 5.
    Einführung: Open SourceCompliance in Softwareprojekten Open Source Einsatz in kommerziellen Softwareprodukten Verwendung von OSS in kommerziellen Softwareprodukten ist heute weit verbreitet und üblich Beispiele: Einbindung in Firmware von Endgeräten (z. B. embedded) Verwendung von (zumeist Java-)Bibliotheken in Frameworks u. a. Unterschiedlichste Ergänzungen kommerzieller Applikationen Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 6.
    Einführung: Open SourceCompliance in Softwareprojekten Open Source Compliance Problemstellung: Soll eine Eigenentwicklung mit OS-Bestandteilen kombiniert und zusammen vertrieben werden, sind Lizenzpflichten für alle im Produkt verwendeten OS-Komponenten zu beachten! Komponenten werden meist unter unterschiedlichen Lizenzen stehen Nicht alle Softwarekombinationen sind zulässig , nicht jede Kombination lässt die freie Wahl bei der Lizenzierung des Gesamtprodukts (Copyleft, Problem der Lizenzinkompatibilität) Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 7.
    Einführung: Open SourceCompliance in Softwareprojekten Open Source Compliance Aspekt der Open-Source-Compliance sollte gerade bei komplexen Softwareprojekten, bei denen eine Vielzahl Fremdkomponenten verwendet werden, von vornherein bedacht werden Nachträgliche Aufarbeitung, Prüfung und Auflösung von Lizenzinkompatibilitäten ist meist sehr zeitaufwändig, mitunter unmöglich Open Source Compliance Management bedarf sorgfältiger Dokumentation und Kenntnissen von zumindest bestimmten Grundregeln Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 8.
    Seite TillKreutzer, i.e. Seite 1 4 Open Source Lizenztypologie Einführung: Open Source Compliance in Softwareprojekten AGENDA 2 Grundlagen Open Source Software und Recht 3 Lizenzkompatibilität als Kernproblem des Open Source Lizenzmanagements 5 Lizenzkompatibilität bei verschiedenen Lizenztypen 6 Praxistipps für das Open Source Lizenzmanagement Till Kreutzer, i.e.
  • 9.
    Grundlagen OSS undRecht Rechtliche Funktionsweise des Open Source Modells Open Source Software ist nicht frei von Urheberrechten ! Lizenz ≠ Verzicht auf Rechte Einfaches Nutzungsrecht an jedermann (Vertriebs- und Entwicklungsrechte) Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 10.
    Grundlagen OSS undRecht Rechtliche Funktionsweise des Open Source Modells Rechte werden lizenzgebührenfrei eingeräumt Das heißt nicht, dass mit Open Source Software kein Geld verdient werden darf! Alternative Geschäftsmodelle für Gewinnerzielung, z.B. Software-Support, Materialien (Handbücher), Verkauf von Datenträgern, Customizing, Dual Licensing (Bsp: MySQL, Open Office - Star Office) – ohne weiteres zulässig Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 11.
    Grundlagen OSS undRecht Rechtliche Funktionsweise des Open Source Modells Lizenzen sind rechtlich wirksam, Einbeziehung als AGB möglich Bei Lizenzverletzung automatischer Rechtsverlust (jedenfalls bei Copyleft-Lizenzen, etwa GPL, MPL, CPL). Folge: Nutzer wird zum Urheberrechtsverletzer und kann rechtlich (nicht nur wegen Vertragsverletzung) belangt werden Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 12.
    Grundlagen OSS undRecht Zustandekommen der Lizenz und Entstehung von Rechten und Pflichten Durch Vornahme lizenzpflichtiger Nutzungen kommt automatisch ein verbindlicher Lizenzvertrag zwischen Rechteinhabern und Nutzer zustande Rein private/interne Nutzung ≠ Verbreitung ≠ öffentliche Zugänglichmachung Ob lizenzpflichtige Nutzung vorliegt, muss durch Auslegung ermittelt werden: Bei US-Lizenzen (das sind fast alle) Orientierung am US Copyright Act (z. B. Definition der publication in Art. 101 CA oder distribution in Art. 106 CA) Hiernach: Keine Lizenzpflichten bei Weitergaben oder Intranetnutzungen innerhalb eines einzelnen Unternehmens oder einer Behörde Anders bei Überlassung an andere Rechtsträger, z. B. Weitergabe an andere Gesellschaften eines Konzerns Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 13.
    Grundlagen OSS undRecht In a nutshell: verbreitete Irrtümer über OS-Lizenzpflichten 1. Irrtum: Bearbeitete Versionen von OSS müssen nicht veröffentlicht werden! Denn: Lizenzpflichten (z.B. Quellcode offenlegen, Copyleft, Lizenzhinweise) entstehen erst, wenn OSS veröffentlicht, verbreitet oder öff. zugänglich gemacht wird („Vertriebspflichten“) Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 14.
    Grundlagen OSS undRecht In a nutshell: verbreitete Irrtümer über OS-Lizenzpflichten 2. Irrtum: Es besteht keine Pflicht, (geänderte Versionen von) OSS jedermann zugänglich zu machen! Rein interne Nutzung , Zugänglichmachung an eingeschränkte Öffentlichkeit zulässig (z. B. nur an einzelne Kunden, registrierte Mitglieder eines Online-Dienstes ) ist nach allen Lizenzen zulässig Aber: Keine Möglichkeit , Dritten die Weiterverbreitung zu untersagen („You may not impose any further restrictions“) – daher kann „ leaking “ (außer bei non copyleft Software) nicht verhindert werden (auch nicht durch schuldrechtliche Auflagen). Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 15.
    Seite TillKreutzer, i.e. Seite 1 4 Open Source Lizenztypologie Einführung: Open Source Compliance in Softwareprojekten AGENDA 2 Grundlagen Open Source Software und Recht 3 Lizenzkompatibilität als Kernproblem des Open Source Lizenzmanagements 5 Lizenzkompatibilität bei verschiedenen Lizenztypen 6 Praxistipps für das Open Source Lizenzmanagement Till Kreutzer, i.e.
  • 16.
    Lizenzkompatibilität als Kernproblemdes Open Source Lizenzmanagements Problemstellung : Kommerzielle Softwareprodukte, die unter Verwendung von Open Source Komponenten entwickelt wurden, dürfen nur vertrieben werden, wenn die Lizenzpflichten aller implementierten OS-Komponenten eingehalten werden Inkompatibel = Lizenzen, die unvereinbare Lizenzpflichten enthalten, mit der Folge, dass man bei Kombinationen von Software , die unter unterschiedlichen Lizenzen steht, durch Einhaltung der Pflichten aus der einen Lizenz unweigerlich gegen die Pflichten aus der anderen Lizenz verstößt Seite Till Kreutzer Seite Till Kreutzer, i.e.
  • 17.
    Lizenzkompatibilität als Kernproblemdes Open Source Lizenzmanagements Mögliche Folgen von Lizenzinkompatibilitäten Bestehen Lizenzinkompatibilitäten kann das Gesamtprodukt: Nicht mehr rechtssicher vertrieben werden Im Zweifel nicht mehr unter einer beliebigen Lizenz, v. a. nicht „proprietär“ verbreitet werden Werden die Lizenzinkompatibilitäten selbst und noch vor der Markteinführung entdeckt , sind mögliche Folgen : Nachträgliche, nicht eingeplante Neuentwicklungen Verzögerungen bei der Markteinführung Im schlimmsten Fall Verwertungsunfähigkeit des entwickelten Produkts Seite Till Kreutzer Seite Till Kreutzer, i.e.
  • 18.
    Lizenzkompatibilität als Kernproblemdes Open Source Lizenzmanagements Werden die Lizenzinkompatibilitäten nicht entdeckt: Drohen rechtliche Schritte (tatsächlich werden gerade GPL-Verletzungen immer häufiger verfolgt, gravierender noch ist die Gewährleistung und Haftung im schuldrechtlichen Verhältnis gegenüber dem Kunden – er hat vertragliche Ansprüche, weil das Produkt mit Rechtsmängeln behaftet ist), die bei strategischen Fehlern zu Rufschädigungen und PR-Desastern führen können und die gravierende wirtschaftliche Auswirkungen haben können (v. a. Unterlassungsansprüche). Seite Till Kreutzer Seite Till Kreutzer, i.e.
  • 19.
    Seite TillKreutzer, i.e. Seite 1 4 Open Source Lizenztypologie Einführung: Open Source Compliance in Softwareprojekten AGENDA 2 Grundlagen Open Source Software und Recht 3 Lizenzkompatibilität als Kernproblem des Open Source Lizenzmanagements 5 Lizenzkompatibilität bei verschiedenen Lizenztypen 6 Praxistipps für das Open Source Lizenzmanagement Till Kreutzer, i.e.
  • 20.
    Open Source LizenztypologieWahrscheinlichkeit von Lizenzinkompatibilitäten hängt stark von der Art der involvierten Lizenzen ab Große Zahl unterschiedlicher Open-Source-Lizenzen im Umlauf (ifrOSS-Lizenzcenter zählt weit über 100 Lizenzen , siehe http://www.ifross.org/lizenz-center). Eine Kompatibilitätsprüfung (einschließlich aller Wechselwirkungen) aller (in großen Projekten mitunter mehr als fünfzig) Lizenzen ist sehr aufwändig. Lizenzen können typologisiert werden. Innerhalb der Gattungen lassen sich z. T. generalisierbare Erkenntnisse herausarbeiten, die generell zu beachten sind. Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 21.
    Open Source LizenztypologieIm wesentlichen drei Typen: Lizenzen ohne Copyleft-Effekt: Generell sehr kurze Lizenztexte, durch die gestattet wird, dass Weiterentwicklungen unter abweichenden Lizenzbedingungen veröffentlicht werden. Sie enthalten keine Einschränkungen hinsichtlich des gemeinsamen Vertriebs mit anders lizenzierten Programmen. BSDartige Lizenzen (Bsp: BSD-License, Apache-License) Sonstige Lizenzen ohne Copyleft-Effekt (meist an bestimmte Projekte angepasste Apache- und BSD-Derivate) Lizenzen mit strengem Copyleft-Effekt: Meist sehr komplizierte Lizenzen, die verlangen, dass sämtliche Weiterentwicklungen (zumeist definiert als „abgeleitete Werke“ bzw. „derivative works“), nur unter der Ursprungslizenz vertrieben werden dürfen. Als „abgeleitete Werke“ werden mitunter auch Kombinationen von Software-Komponenten verstanden. GPLartige Lizenzen (GPL v.2, v.3; AGPL) Sonstige Lizenzen mit strengem Copyleft-Effekt (CPL, EPL) Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 22.
    Open Source Lizenztypologie3. Lizenzen mit beschränktem Copyleft-Effekt : Komplexe Lizenzen, die grundsätzlich auch verlangen, dass Weiterentwicklungen nur unter der Ursprungslizenz vertrieben werden dürfen. Das Copyleft erstreckt sich auf Code-Kombinationen und u. U. sogar „Bearbeitungen“ jedoch nur eingeschränkt. MPLartige Lizenzen (MPL, Nokia Open-Source-License, Sun Public License) Sonstige Lizenzen mit beschränktem Copyleft-Effekt (LGPL, Yahoo! Public License) Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 23.
    Seite TillKreutzer, i.e. Seite 1 4 Open Source Lizenztypologie Einführung: Open Source Compliance in Softwareprojekten AGENDA 2 Grundlagen Open Source Software und Recht 3 Lizenzkompatibilität als Kernproblem des Open Source Lizenzmanagements 5 Lizenzkompatibilität bei verschiedenen Lizenztypen 6 Praxistipps für das Open Source Lizenzmanagement Till Kreutzer, i.e.
  • 24.
    Beispielsfall zur LizenzkompatibilitätBeispielsfall: Sie entwickeln ein Framework , in das Sie eine Vielzahl Open-Source-Komponenten implementieren wollen. Hierunter sind insbesondere verschiedene (u. a. Java-) Bibliotheken , die teilweise unter Apache- und BSD -Lizenzen und teilweise unter der LGPL v.2.1 stehen. Zudem verwenden Sie Module, die unter der MPL und der GPL v.2 stehen. Die Open-Source-Komponenten werden dabei selbst nicht verändert . Sie sollen aber zusammen mit den selbst entwickelten Basiskomponenten des Frameworks ausgeliefert werden, wobei zumindest die Eigenentwicklungen nicht unter eine Open-Source-Lizenz gestellt werden sollen. Frage: Ist es zulässig, den Code der unter den verschiedenen Open Source Lizenzen stehenden Programmen miteinander bzw. mit der eigenen Software zu kombinieren und die Kombination zu vermarkten, ohne dass die Eigenentwicklungen als Open Source vertrieben werden müssen? Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 25.
    Beispielsfall zur LizenzkompatibilitätDie Antwort hängt entscheidend von zwei Aspekten ab, die eng miteinander verzahnt sind: Eingreifen von Copyleft-Effekten : Greift der Copyleft-Effekt einer der Lizenzen, muss das Gesamtprodukt wieder unter dieser Lizenz veröffentlicht werden. Eine closed source Publikation der Eigenentwicklungen ist dann (so) nicht möglich. Kompatibilität der Open-Source-Lizenzen: Greift der Copyleft-Effekt einer der Lizenzen und enthalten die anderen Lizenzen Pflichten , die in der Copyleft-Lizenz nicht enthalten sind, ist die Kombination (so) nicht möglich . Die Kombination mit Modulen, die unter einer Copyleft-Lizenz stehen, ist nur möglich, wenn die für die kombinierten Module geltenden Lizenzen keine Pflichten enthalten, die die Copyleft-Lizenz nicht enthält. Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 26.
    Lizenzkompatibilität bei Lizenzenmit strengem Copyleft-Effekt Copyleft: Veränderte Versionen der Software („ derivatives “) dürfen nur unter den gleichen Lizenzbestimmungen vertrieben werden. Zusätzlich beschränkende Bedingungen dürfen dem Nutzer nicht auferlegt werden („ You may not impose further restrictions “, z. B. Ziff. GPL v.2, Ziff. 10 GPL v.3). Ob ein Lizenzkompatibilitätsproblem entsteht, hängt also von der Frage ab, ob das Copyleft greift , m. a. W., ob die angestrebte Kombination ein derivative work des Ursprungsprogramms darstellt Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 27.
    Lizenzkompatibilität und GPLv.2 Frage aus dem Beispielsfall: Implementierung der GPL v.2-Module Grundsatz: GPL schreibt strenges Copyleft vor, d. h. modifizierte Versionen (siehe Ziff. 2 GPL) dürfen stets nur unter der GPL vertrieben werden. Die Kombination ist nur möglich, wenn die andere Lizenz uneingeschränkt erlaubt, die Software unter der GPL zu vertreiben und dabei keine über die GPL hinausgehenden Pflichten beachtet werden müssen (dann wäre sie inkompatibel ) GPL v.2 kompatible Lizenzen (siehe Übersicht der FSF unter http://www.fsf.org/licensing/licenses/index_html#CommonPublicLicense10): LGPL 2.0, BSD-Lizenz ohne Werbeklausel, Public Domain Nicht kompatibel : GPLv3 (nur bei any later version) ; MPL; CPL Streitig: Apache-Lizenzen (FSF: inkompatibel) – kompatibel nach v.3 EUPL: Kompatibel nur mit GPLv2, nicht mit GPLv3 Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 28.
    Lizenzkompatibilität und GPLv.2 Frage: Handelt es sich bei dem Gesamtprodukt um eine „ modification “ bzw. ein „ derivative work “ der GPL-Module? Wenn (+), greift Copyleft und das Gesamtprodukt darf nur unter GPL vertrieben werden. Problem: „ modificatio n “ i.S.d. GPL ≠ „ Bearbeitun g“ i.S.d. Urheberrechts, Begriff geht deutlich weiter Eine modification kann auch vorliegen, wenn der unveränderte GPL-Code mit anderen Software-Bestandteilen kombiniert, z. B. gelinkt wird (hier: Kombination mit anderen Open-Source-Komponenten bzw. eigenen, proprietär zu lizenzierenden Bestandteilen) Eine „ modification “ liegt nicht vor bei: „ mere aggregation on a volume of a storage or distribution medium“ (Ziff. 2, Abs. 4 GPL) Abgrenzung zur modification schwierig Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 29.
    Lizenzkompatibilität und GPLv.2 Modification/Derivative Works i.S.d. GPL Stets bei Erweiterungen, Kürzungen und Abänderungen des GPL-Codes (= urheberrechtliche „Bearbeitung“) Nie wenn eigenständiges Programm, in dem kein GPL-Code enthalten ist, isoliert vertrieben wird, selbst wenn beim linking mit GPL-Code während des Ablaufs ein derivative entstehen würde Bei Kombinationen von eigenem mit GPL-Code: Unterscheidung eigenständiges vers. abgeleitetes Programm nötig Abgrenzung hängt von inhaltlichen und formalen Aspekten ab, also sowohl davon, wie die Bestandteile der Kombination inhaltlich zusammenhängen als auch in welcher Form technischer Verbindung der gemeinsame Vertrieb erfolgt Idee dahinter: GPL-Code soll stets eigenständig nutzbar und identifizierbar sein Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 30.
    Lizenzkompatibilität und GPLv.2 Derivative Works i.S.d. GPL Inhaltliches Abgrenzungskriterium: Je mehr GPL-Code und eigene Bestandteile voneinander abhängen, desto eher „abgeleitetes“ Werk Indiz für inhaltliche Abhängigkeit : Software-Bestandteil ist nur mit GPL-Programm lauffähig. Dagegen: Modul ist nicht auf das Zusammenwirken mit GPL-Software zugeschnitten Formales Abgrenzungskriterium: Code-Bestandteile werden in deutlich abgegrenzter Form verbreitet. Indiz für Abhängigkeit : Bestandteile im Objekt- oder Sourcecode „vermischt“, werden statisch gelinkt in einer Datei (z. B. in einem einzigen Executable) vertrieben. Dagegen : Bestandteile sind in eigenständigen Files gespeichert Einordnung hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 31.
    Lizenzkompatibilität und GPLv.2 Derivative Works i.S.d. GPL Faustformel : Copyleft greift nicht , wenn Programme oder Softwarebestandteile inhaltlich nicht voneinander abgeleitet sind und sie voneinander formal getrennt vertrieben werden Allgemeine Regeln: Programme oder Softwarebestandteile, die ( inhaltlich ) nicht voneinander abgeleitet sind, können unter unterschiedlichen Lizenzen verbreitet werden, wenn sie auch formal getrennt vertrieben werden (v. a. in verschiedenen Dateien gespeichert sind) Programme oder Softwarebestandteile, die (inhaltlich) nicht voneinander abgeleitet sind, müssen insgesamt unter GPL verbreitet werden, wenn sie ein „Ganzes“ bilden, also keine formale Trennung vorliegt Programme oder Softwarebestandteile, die (inhaltlich) voneinander abgeleitet sind, dürfen stets nur unter der GPL gemeinsam verbreitet werden Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 32.
    Lizenzkompatibilität und GPLv.2 Ergebnis im Beispielsfall Der gemeinsame Vertrieb der GPL-Komponenten mit den anderen Bestandteilen darf jedenfalls nicht in Form eines einzigen Executables erfolgen. Hier wäre der Vertrieb nur zulässig, wenn man das Gesamtprodukt unter der GPL vertreiben würde, was u. a. erfordern würde, den Code offen zu legen. Möglich wäre es beispielsweise, die Apache-Bibliotheken in eigenen Dateien zu speichern und dynamisch ( runtime) miteinander zu linken Erforderlich ist zudem die inhaltliche Unabhängigkeit von GPL- und anders lizenzierten Komponenten (Einzelfallfrage, wichtigstes Indiz: Wurden die anderen Bestandteile speziell für die Verwendung mit den GPL-Modulen entwickelt oder handelt es sich jeweils um unangepasste Standardkomponenten?) Seite Till Kreutzer Seite Till Kreutzer, i.e.
  • 33.
    Lizenzkompatibilität und Lizenzenmit beschränktem Copyleft-Effekt Frage aus dem Beispielsfall: Implementierung der Mozilla-Module Es gilt Mozilla Public Licence Ziff. 2.2 : Copyleft gilt für „ modificati ons “. „ modifications “ definiert Ziff. 1.9: Änderungen des Codes (Streichungen, Hinzufügungen, Kürzungen) Aber: Wenn Ergänzungen, Zusätze oder auf die MPL-Software zugreifende Programme in neuen, eigenständigen Files (ohne Ursprungs-Code) gespeichert sind, kein Copyleft (rein formale Kriterien zur Abgrenzung von „derivatives“ und eigenständigen Programmen) Ergebnis im Beispielsfall: Ein gemeinsamer Vertrieb der MPL-Module mit beispielsweise den Apache-Bibliotheken wäre zulässig , wenn sie in unterschiedlichen Dateien gespeichert sind. Aus Sicht der GPL wäre ein gemeinsamer Vertrieb jedoch nur zulässig, wenn die MPL-Software zusätzlich von der GPL-Software inhaltlich unabhängig wäre. Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 34.
    Lizenzkompatibilität und LGPLv.2 Frage aus dem Beispielsfall: Implementierung der LGPL-Bibliotheken Lizenz ist bestimmt für den Einsatz für Bibliotheken und soll (auch) ermöglichen , dass diese mit proprietären Programmen gelinkt und in einem Executable vertrieben werden , ohne dass der Copyleft-Effekt das proprietäre Programm erfasst. Programme, die für Zugriff auf LGPL-Bibliotheken geschrieben sind und gemeinsam vertrieben werden, unterfallen daher nicht immer dem Copyleft Copyleft greift zwar grundsätzlich, wenn Programm und Bibliothek verlinkt (auch dynamisch) sind und gemeinsam vertrieben (als ein Executable) werden, Ausnahmen sind aber möglich. Ausnahmen vom Copyleft-Effekt der LGPL: Ziff. 6b) LGPL Kein Copyleft, soweit hinreichend verbreiteter Linking-Mechanismus verwendet wird, und Befugnisse zur Änderung & Dekompilierung des Programms eingeräumt werden, und Hinweis auf LGPL-Bibliothek sowie Kopie LGPL mitgeliefert wird. Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 35.
    Lizenzkompatibilität und GPLv.2 Ergebnis im Beispielsfall Der gemeinsame Vertrieb der LGPL-Komponenten mit den anders lizenzierten Softwarebestandteilen kann – auch gelinkt in einem Executable – zulässig sein! Dies würde jedoch zumindest erfordern , dass zumindest die selbst entwickelten Applikationen nach deren Lizenzbestimmungen vom Nutzer dekompiliert werden dürfen . Im Zweifel müsste ein Dekompilierungsrecht für das ganze Executable gewährt werden Ob dergleichen akzeptabel ist, hängt stark vom Einzelfall (v. a. von der Bedeutung der LGPL-Bibliothek für das Gesamtprodukt) ab. LGPL ist von Bedeutung, da z. B. GLib als eine der wichtigsten Linux-Bibliotheken hierunter steht)! Seite Till Kreutzer Seite Till Kreutzer, i.e.
  • 36.
    Lizenzkompatibilität bei Lizenzenohne Copyleft Frage aus dem Beispielsfall: Implementierung der BSD- und Apache-Bibliotheken Da kein Copyleft , können die Komponenten ohne Einschränkungen mit anders lizenzierten Programmen kombiniert und vertrieben werden Aber: Die Vertriebspflichten der Lizenzen sind dennoch zu befolgen. Das sind (am Beispiel Apache Licence 1.1): Copyright-Angaben, Lizenztext und Haftungs-Disclaimer müssen beibehalten bzw. – bei der Verbreitung als Binary – in einer Dokumentation oder sonstigen Materialien (wie einer Datei) reproduziert werden Hinweis "This product includes software developed by the Apache Software Foundation (http://www.apache.org/)." muss in der Endnutzer-Dokumentation, der Software selbst oder an sonstigen Orten (z.B. anderen, auch elektronischen, Begleitmaterialien), an denen üblicherweise Hinweise auf Drittsoftware zu finden sind, gegeben werden. Geänderte Versionen der Software dürfen die Marke Apache nicht mehr enthalten. Eine Pflicht, den Sourcecode verfügbar zu machen, enthält die APL 1.1 nicht. Aber : Aus Sicht der GPL sind Kombinationen mit Apache-Software nur möglich, wenn Copyleft der GPL nicht greift (da Lizenzen inkompatibel ) Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 37.
    Fazit zur LizenzkompatibilitätKombinationen von Open-Source-Komponenten, die unter unterschiedlichen Copyleft-Lizenzen stehen, können nicht in Form eines einzigen Executables (eine Datei) vertrieben werden. Copyleft-Lizenzen sind in aller Regel im Verhältnis zueinander (und häufig auch zu non copyleft Lizenzen ) inkompatibel . Software kann nur gemeinsam vertrieben werden, wenn Copyleft nicht greift Greift der Copyleft-Effekt aufgrund der Verbindung unterschiedlich lizenzierter Programme in einem einzigen Executable , schreibt jede der Lizenzen vor, dass die hierbei entstehende Datei nur unter den eigenen Lizenzbestimmungen vertrieben werden darf. Da man jeweils nur einer Copyleft-Verpflichtung nachkommen kann , sind solche Distributionen nicht möglich. Generell wird die Verwendung von Komponenten mit starken Copyleft-Lizenzen in closed source Endprodukten daher soweit möglich zu vermeiden sein! Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 38.
    Seite TillKreutzer, i.e. Seite 1 4 Open Source Lizenztypologie Einführung: Open Source Compliance in Softwareprojekten AGENDA 2 Grundlagen Open Source Software und Recht 3 Lizenzkompatibilität als Kernproblem des Open Source Lizenzmanagements 5 Lizenzkompatibilität bei verschiedenen Lizenztypen 6 Praxistipps für das Open Source Lizenzmanagement Till Kreutzer, i.e.
  • 39.
    Praxistipps für dasOpen-Source-Lizenzmanagement Lizenzstrategie für die Vermarktung des Produkts Vor Beginn der Entwicklung sollte eine Lizenzstrategie für die Vermarktung des Endprodukts entwickelt werden Denkbar sind u. U. nicht nur single licensing Modelle (z. B. nur proprietär), sondern auch dual licensing Strategien - abhängig vom Geschäftsmodell Dual licensing (z. B. in Form des Vertriebs einer Open-Source- und einer proprietären Variante der Software) ist in der Regel nicht möglich , wenn Copyleft-Software implementiert wird (da aufgrund des Copylefts ein Vertrieb jedenfalls dieser Komponenten, ggf. auch der gesamten Kombination, unter einer anderen, v. a. proprietären, Lizenz nicht zulässig ist) Sollte dual licensing des Gesamtprodukts angestrebt werden, ist daher darauf zu achten , dass die Lizenzen aller Komponenten einen gemeinsamen Vertrieb unterschiedlich lizenzierter Komponenten uneingeschränkt gestatten (unproblematisch nur, wenn OS-Software unter non copyleft Lizenzen steht) Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 40.
    Praxistipps für dasOpen-Source-Lizenzmanagement Dokumentation von Fremdkomponenten und Lizenzen Bei Projekten, in denen es um die Verwendung einer Vielzahl von Open-Source-Komponenten geht, sollte unbedingt ein Quellenverzeichnis angelegt werden. Dies sollte zumindest die Namen der Fremdsoftware , deren Fundort (Links) und die hierfür geltende Lizenz enthalten. Zudem erscheint es sinnvoll, die Lizenztexte abzuspeichern . Geschieht dies nicht, ist eine nachträgliche Compliance-Prüfung nur noch mit sehr großem Aufwand möglich Bei Verwendung von Copyleft-Software sollte zudem dokumentiert werden, in welcher Form sie ausgeliefert werden soll, wie sie technisch mit den anderen Modulen des Gesamtprodukts interagieren und ob und wenn, inwiefern sie verändert wurde Seite Till Kreutzer Seite Till Kreutzer, i.e.
  • 41.
    Praxistipps für dasOpen-Source-Lizenzmanagement Auslieferung der Sourcecodes Bei einem Vertrieb von komplexen Kombinationen von eigenen und fremden Open-Source-Software-Komponenten ist es generell sinnvoll, die Sourcecodes der Open-Source-Komponenten mit auszuliefern . Grund: In den Source-Dateien sind – sofern von den Entwicklern die Pflichten aus den Lizenzen korrekt eingehalten wurden – in der Regel alle Lizenzhinweise, Copyright- und Urhebervermerke sowie Lizenztexte bereits enthalten. Zudem erspart man sich so, die teils sehr unterschiedlichen Anforderungen in Bezug auf die Bereitstellung des Sourcecodes im Einzelnen bedenken und beachten zu müssen. Allerdings sind nach manchen Lizenzen weitere , besondere Pflichten zu beachten, wenn die Open Source Software im Objektcode vertrieben wird. Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 42.
    Praxistipps für dasOpen-Source-Lizenzmanagement Dokumentation der Fremdkomponenten im Endprodukt Eine Aufstellung der Fremdkomponenten sollte jeder Distribution des Gesamtprodukts beigefügt werden ( digital oder in Papierform), in der auch die Lizenztexte enthalten sind Beispielsformulierung: „Dieses Produkt enthält Fremdsoftware, die nach der jeweils hierfür geltenden Open-Source-Lizenz von jedem genutzt werden kann. Die Bestandteile xxx und yyy stehen unter der xx-Lizenz (Einfügung des Lizenztexts)...“. Zu bedenken ist, dass eine solche Aufstellung bei Änderungen der Konfiguration (z. B. Austausch einzelner Komponenten) angepasst werden muss. Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 43.
    Praxistipps für dasOpen-Source-Lizenzmanagement Umlizenzierung: Sollte/darf man non copyleft Komponenten zwecks Lizenzeinheitlichkeit unter die (z. B. proprietäre) Lizenz des Gesamtprodukts stellen? Da kein Copyleft, darf non copyleft Software grundsätzlich umlizenziert und unter einer beliebigen anderen Lizenz veröffentlicht werden Aber : Da die Vertriebspflichten der Lizenzen dennoch zu befolgen sind, sollte das vermieden werden. Daher ist ratsam , auch solche Komponenten wieder unter der Ursprungslizenz zu vertreiben und sie in einem Lizenzdokument (z. B. license.txt) zu benennen und die notwendigen Hinweise (Copyright-Angaben, Disclaimer, Lizenztext usw.) zu geben. Seite Till Kreutzer Seite Till Kreutzer, i.e.
  • 44.
    Praxistipps für dasOpen-Source-Lizenzmanagement Lizenzierung des Gesamtprodukts Bei der Konzeption der Lizenzverträge für das Gesamtprodukt ist die Verwendung der Open-Source-Komponenten zu berücksichtigen. U. a. sollte deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Lizenz die Open-Source-Komponenten nicht erfasst (schon aus Haftungsgründen) und dass diese nach den Bedingungen aus der jeweiligen Open-Source-Lizenz ohne Lizenzgebühren genutzt werden können. Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 45.
    Literatur und WeblinksÜber uns: www.ie-online.de www.ifross.de www.fsf.org www.irights.info Spindler, Gerald – Rechtsfragen bei Open Source Jaeger, Till/Metzger, Axel – Open Source Software – Rechtliche Rahmenbedingungen der Freien Software, 2. Auflage 2006 ifrOSS (Hrsg.) - Die GPL kommentiert und erklärt (Download: http://www.ifross.org/Druckfassung/Die_GPL_kommentiert_und_erklaert.pdf) Seite Till Kreutzer, i.e. Seite
  • 46.
    Vielen Dank fürIhre Aufmerksamkeit! Seite Seite Till Kreutzer, i.e.

Hinweis der Redaktion

  • #24 Max. 20 Min.
  • #26 Beispiel: Eine Apache 1.1 Bibliothek kann nicht mit einer GPL- v2 Applikation statisch gelinkt und gemeinsam im Objektcode vertrieben werden. Grund: Die Apache License 1.1 enthält Pflichten über die Markennennung von Apache, die die GPL nicht enthält. Diese Pflichten einzuhalten, würde bei Eingreifen des Copyleft-Effekts der GPL (hier +) dazu führen, dass der Nutzer u. U. Dinge tun muss, die von der GPLv.2 nicht gefordert werden. Die Lizenzen sind damit inkompatibel.