Wir haben ein neues Booklets zum Thema „Das Anbieten von Apps für Smartphone und Tablet – Was Sie als App-Anbieter rechtlich beachten sollten“ veröffentlicht. Das Booklet entstand in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner tekit Consult Bonn GmbH und kann kostenlos unter www.res-media.net/booklets heruntergeladen werden.
Im Gegensatz zu „normaler“ Software werden sogenannte native Apps für Smartphone und Tablet in der Regel in geschlossenen Systemen, z.B. dem AppStore von Apple oder bei Google Play angeboten. Dies ist für den Anbieter einer App sehr komfortabel, denn die Betreiber der Plattformen kümmern sich um den Download, die Verbreitung von Updates und im Rahmen kostenpflichtiger Angebote sogar um die Abrechnung.
Doch das Anbieten von Apps ist gleichwohl kein Selbstläufer. Tatsächlich muss sich derjenige, der eine App auf den Markt bringen will, mit unterschiedlichen rechtlichen Themen auseinandersetzen. Er steht im Zweifel gegenüber Nutzern, Mitbewerbern und Aufsichtsbehörden in der Verantwortung und kann haftbar gemacht werden.
Das Booklet gibt einen Überblick zum Thema “Anbieten von Apps” und behandelt die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.
Bereits aufgrund der Informationspflichten im Fernabsatz müssen Händler die „wesentlichen Eigenschaften“ ihrer Waren oder Dienstleistungen angeben. Alle Artikel sind daher so detailliert wie möglich zu beschreiben. Was die Artikelbeschreibungen aber rechtlich so schwierg macht ist der Umstand, dass dabei diverse Vorgaben der Europäischen Union (EU) zu beachten sind. Jeder Fehler beim Formulieren der Angebote kann ein Wettbewerbsverstoß sein und zu teuren Abmahnungen führen.
Unser Booklet gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen, die etwa beim Onlinehandel mit Haushaltsgeräten, Spielzeug, Kosmetik, Textilien u.s.w. zu beachten sind.
Das Thema Social Media ist in den letzten Jahren ein wichtiger
Faktor in der Unternehmenskommunikation geworden. Ob als Support-Tool, Marketing-Kanal oder Recruiting Plattform, facebook und Co. werden von vielen Deutschen Unternehmen genutzt. Laut eine aktuelle Umfrage der Bitkom Research GmbH gaben 69% der auf Facebook aktiven Unternehmen bei der Umfrage an, dass sie ihren Bekanntheitsgrad durch Facebook merklich gesteigert zu haben.
Aber welche rechtlichen Risiken bergen diese Plattformen?
Wir haben Ihnen Sieben Tipps zusammengestellt, damit Sie nicht in die Abmahnfalle tappen.
Händler in Deutschland unterliegen den Vorschriften eines besonders strengen Wettbewerbsrechts. Gerade beim Verkauf an Verbraucher (business-to-consumer) sind diverse Informationspfl ichten beim Fernabsatzkauf und Pfl ichten im elektronischen Geschäftsverkehr zu erfüllen, denen Internethändler gerecht werden müssen. Praktisch jeder kleine Fehler kann abgemahnt werden. Es ist allerdings leichter gesagt als getan, einen Online-Shop rechtssicher zu gestalten. So gibt es unzählige Vorschriften zu beachten, die im Zweifel nur ein spezialisierter Rechtsanwalt vollständig überblicken kann. In dieser Broschüre soll daher ein Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte eines Online-Shops gegeben werden, so dass ein Händler, der an Verbraucher
verkauft, zumindest den gängigsten „Abmahnfallen“ entgehen kann.
Unsere Kanzlei hat ein neues Booklet veröffentlicht. Thema ist dieses Mal „FAQ zur Umsatzsteuer im internationalen Handel – Was Onlinehändler in Cross Border Shops steuerrechtlich beachten müssen.“
Immer mehr Shopbetreiber bieten ihre Artikel weltweit an und geben so auch ausländischen Kunden die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Bestellung. Doch was haben Sie als Händler umsatzsteuerrechtlich zu beachten, wenn Sie in die Europäische Union (EU) oder weltweit liefern? Hat das Liefergebiet Auswirkungen auf die Shopgestaltung?
Unser Booklet behandelt die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Export und Umsatzsteuer für den Onlinehandel.
„Nomen est Omen“, zu deutsch „der Name ist ein Zeichen“. Diese Redensart drückt ein Phänomen aus, das im modernen
Marketing längst kein Geheimnis mehr ist. Wer eine Ware verkaufen will, kann sich nicht allein auf die Qualität seines Produktes verlassen. Heute müssen nahezu genauso viel Zeit und Geld in den Aufbau eines Namens und einer Marke investiert werden, wie in das Produkt selbst. Wer sich seinen Firmennamen, sein Logo oder einen Produktnamen über eine Markeneintragung schützen lässt, erhält eine Monopolstellung. Während es einfache Namen mehrfach
geben kann, bietet die Anmeldung einer Marke das Recht auf alleinige Nutzung einer Bezeichnung in der angemeldeten Klasse.
Was Sie bei Markenanmeldungen zu beachten haben, zeigt unser Booklet. Wir wünschen Ihnen viel Freude und Erkenntnisse beim Lesen des vorliegenden Ratgebers!
Grundlage von Abmahnungen im Onlinehandel sind in der Regel Verstöße in Bereich Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht. Den weitaus größten Anteil dürften dabei wettbewerbsrechtliche Abmahnungen haben. Darunter fallen zum Beispiel Verstöße
gegen Marktverhaltensregeln wie die Impressumspflicht, den Pflichten im Fernabsatzkauf oder die Preisauszeichnungspflichten.
Praktisch jeder kleine Fehler in diesem Bereich kann abgemahnt werden. Die damit verbundenen Kosten sind nicht nur ärgerlich, sondern können gerade für kleine Betriebe manchmal sogar existenzbedrohend sein.
In unserem kleinen, informativen Booklet stellen wir kurz und knapp die wichtigsten Punkte dar, auf die Webseitenbetreiber und Onlinehändler beachten müssen, wenn sie eine Abmahnung bekommen.
Themen sind u.a.:
Was ist eine “Abmahnung”
Wer darf abmahnen?
Rechtsmißbrauch
Was ist besser – Unterlassungserklärung oder einstweilige Verfügung?
Unsere Kanzlei hat ein neues Booklet veröffentlicht. Thema ist „Absatzkanal Marktplätze – Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazon & Co. wichtig ist.“ Damit aben wir in 2015 jetzt den 10. Ratgeber veröffentlicht. Auch das neue Booklet kann kostenlos auf unserer Kanzleiwebseite heruntergeladen werden.
Der Verkauf über Plattformen und Marktplätze wie Amazon oder eBay ist für Händler der einfachste Einstieg in den Internethandel. Die Angebote sind schnell und kostengünstig erstellt und das Geschäft kann ohne großen, eigenen Marketingaufwand beginnen.
Viele Händler gehen allerdings von der Irrmeinung aus, dass der Plattformbetreiber schon alles für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen getan habe und man selbst allenfalls noch “AGB von der Stange” einfügen müsse. Tatsächlich ist der Verkauf über Plattformen rechtlich jedoch nicht so einfach, wie manche glauben.
Unser Booklet gibt die wichtigsten Rechtstipps zum Thema “Verkauf über Plattformen”, damit Händler nicht in die Abmahnfalle laufen.
Welcome to Heart Streatham Issue 15. We had some really lovely holidays in the break we take in August every year and we hope your holidays were just as good!
We have some very special features this month and loads of amazing events coming up locally. The 1st ever Streatham Free Film Festival kicks off in September (see programme in the centre of this magazine), “Scruffs” the Streatham Common Dog Show and the Herne Hill Harriers 6 mile cross country race and Anthony Gold Fun Run are all on. Read about them inside!
See what's been going on around town in our roundup on page 5 and read about what your local civic champions have been doing for you at the Parish Pump on page 9.
Brian Bloice writes about an amazingly cutting-edge bit of Britain's technology heritage from a surprisingly well-used bit of contemporary Streatham, and our local police inspector provides a police update on page xx.
The Streatham WI writes our gourmet feature, we've a superb look at the upcoming Streatham Redskins season, lots of What's on, important contact numbers and much, much more inside. We hope you enjoy!
Bereits aufgrund der Informationspflichten im Fernabsatz müssen Händler die „wesentlichen Eigenschaften“ ihrer Waren oder Dienstleistungen angeben. Alle Artikel sind daher so detailliert wie möglich zu beschreiben. Was die Artikelbeschreibungen aber rechtlich so schwierg macht ist der Umstand, dass dabei diverse Vorgaben der Europäischen Union (EU) zu beachten sind. Jeder Fehler beim Formulieren der Angebote kann ein Wettbewerbsverstoß sein und zu teuren Abmahnungen führen.
Unser Booklet gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen, die etwa beim Onlinehandel mit Haushaltsgeräten, Spielzeug, Kosmetik, Textilien u.s.w. zu beachten sind.
Das Thema Social Media ist in den letzten Jahren ein wichtiger
Faktor in der Unternehmenskommunikation geworden. Ob als Support-Tool, Marketing-Kanal oder Recruiting Plattform, facebook und Co. werden von vielen Deutschen Unternehmen genutzt. Laut eine aktuelle Umfrage der Bitkom Research GmbH gaben 69% der auf Facebook aktiven Unternehmen bei der Umfrage an, dass sie ihren Bekanntheitsgrad durch Facebook merklich gesteigert zu haben.
Aber welche rechtlichen Risiken bergen diese Plattformen?
Wir haben Ihnen Sieben Tipps zusammengestellt, damit Sie nicht in die Abmahnfalle tappen.
Händler in Deutschland unterliegen den Vorschriften eines besonders strengen Wettbewerbsrechts. Gerade beim Verkauf an Verbraucher (business-to-consumer) sind diverse Informationspfl ichten beim Fernabsatzkauf und Pfl ichten im elektronischen Geschäftsverkehr zu erfüllen, denen Internethändler gerecht werden müssen. Praktisch jeder kleine Fehler kann abgemahnt werden. Es ist allerdings leichter gesagt als getan, einen Online-Shop rechtssicher zu gestalten. So gibt es unzählige Vorschriften zu beachten, die im Zweifel nur ein spezialisierter Rechtsanwalt vollständig überblicken kann. In dieser Broschüre soll daher ein Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte eines Online-Shops gegeben werden, so dass ein Händler, der an Verbraucher
verkauft, zumindest den gängigsten „Abmahnfallen“ entgehen kann.
Unsere Kanzlei hat ein neues Booklet veröffentlicht. Thema ist dieses Mal „FAQ zur Umsatzsteuer im internationalen Handel – Was Onlinehändler in Cross Border Shops steuerrechtlich beachten müssen.“
Immer mehr Shopbetreiber bieten ihre Artikel weltweit an und geben so auch ausländischen Kunden die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Bestellung. Doch was haben Sie als Händler umsatzsteuerrechtlich zu beachten, wenn Sie in die Europäische Union (EU) oder weltweit liefern? Hat das Liefergebiet Auswirkungen auf die Shopgestaltung?
Unser Booklet behandelt die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Export und Umsatzsteuer für den Onlinehandel.
„Nomen est Omen“, zu deutsch „der Name ist ein Zeichen“. Diese Redensart drückt ein Phänomen aus, das im modernen
Marketing längst kein Geheimnis mehr ist. Wer eine Ware verkaufen will, kann sich nicht allein auf die Qualität seines Produktes verlassen. Heute müssen nahezu genauso viel Zeit und Geld in den Aufbau eines Namens und einer Marke investiert werden, wie in das Produkt selbst. Wer sich seinen Firmennamen, sein Logo oder einen Produktnamen über eine Markeneintragung schützen lässt, erhält eine Monopolstellung. Während es einfache Namen mehrfach
geben kann, bietet die Anmeldung einer Marke das Recht auf alleinige Nutzung einer Bezeichnung in der angemeldeten Klasse.
Was Sie bei Markenanmeldungen zu beachten haben, zeigt unser Booklet. Wir wünschen Ihnen viel Freude und Erkenntnisse beim Lesen des vorliegenden Ratgebers!
Grundlage von Abmahnungen im Onlinehandel sind in der Regel Verstöße in Bereich Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht. Den weitaus größten Anteil dürften dabei wettbewerbsrechtliche Abmahnungen haben. Darunter fallen zum Beispiel Verstöße
gegen Marktverhaltensregeln wie die Impressumspflicht, den Pflichten im Fernabsatzkauf oder die Preisauszeichnungspflichten.
Praktisch jeder kleine Fehler in diesem Bereich kann abgemahnt werden. Die damit verbundenen Kosten sind nicht nur ärgerlich, sondern können gerade für kleine Betriebe manchmal sogar existenzbedrohend sein.
In unserem kleinen, informativen Booklet stellen wir kurz und knapp die wichtigsten Punkte dar, auf die Webseitenbetreiber und Onlinehändler beachten müssen, wenn sie eine Abmahnung bekommen.
Themen sind u.a.:
Was ist eine “Abmahnung”
Wer darf abmahnen?
Rechtsmißbrauch
Was ist besser – Unterlassungserklärung oder einstweilige Verfügung?
Unsere Kanzlei hat ein neues Booklet veröffentlicht. Thema ist „Absatzkanal Marktplätze – Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazon & Co. wichtig ist.“ Damit aben wir in 2015 jetzt den 10. Ratgeber veröffentlicht. Auch das neue Booklet kann kostenlos auf unserer Kanzleiwebseite heruntergeladen werden.
Der Verkauf über Plattformen und Marktplätze wie Amazon oder eBay ist für Händler der einfachste Einstieg in den Internethandel. Die Angebote sind schnell und kostengünstig erstellt und das Geschäft kann ohne großen, eigenen Marketingaufwand beginnen.
Viele Händler gehen allerdings von der Irrmeinung aus, dass der Plattformbetreiber schon alles für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen getan habe und man selbst allenfalls noch “AGB von der Stange” einfügen müsse. Tatsächlich ist der Verkauf über Plattformen rechtlich jedoch nicht so einfach, wie manche glauben.
Unser Booklet gibt die wichtigsten Rechtstipps zum Thema “Verkauf über Plattformen”, damit Händler nicht in die Abmahnfalle laufen.
Welcome to Heart Streatham Issue 15. We had some really lovely holidays in the break we take in August every year and we hope your holidays were just as good!
We have some very special features this month and loads of amazing events coming up locally. The 1st ever Streatham Free Film Festival kicks off in September (see programme in the centre of this magazine), “Scruffs” the Streatham Common Dog Show and the Herne Hill Harriers 6 mile cross country race and Anthony Gold Fun Run are all on. Read about them inside!
See what's been going on around town in our roundup on page 5 and read about what your local civic champions have been doing for you at the Parish Pump on page 9.
Brian Bloice writes about an amazingly cutting-edge bit of Britain's technology heritage from a surprisingly well-used bit of contemporary Streatham, and our local police inspector provides a police update on page xx.
The Streatham WI writes our gourmet feature, we've a superb look at the upcoming Streatham Redskins season, lots of What's on, important contact numbers and much, much more inside. We hope you enjoy!
Este documento define y explica los conceptos de enunciado, frase y oración gramatical. Explica que la oración es la unidad estructural dotada de significación que consta de un sujeto y un predicado. El sujeto se compone de un sintagma nominal y el predicado de un sintagma verbal con al menos un verbo en forma personal.
Triangular interactions among climate, erosion and tectonics happen during the course of formation and development of a mountain range. In this study mountain range of Nyainqentanglha of Himalaya has been focused to assess which element played the vital role in this case. Altitude data of the catchments have been used as the primary key of analysis. Significant concentration of catchment areas near glacier equilibrium line altitudes (ELA) proved the presence of glacial buzzsaw mechanism. Swath analysis confirmed the presence of Teflon peak. Finally web of interrelationship has been explored behind the development of this mountainous range.
Amalgamas de mercurio relación con enfermedades autoinmunesdvrgas2
The study examined the impact of removing mercury-containing dental amalgam in 35 patients with various autoimmune diseases who showed increased lymphocyte stimulation to mercury in vitro. Following amalgam replacement, lymphocyte reactivity to mercury decreased significantly in most patients. The majority (71%) of patients reported improved health, while 17% saw no change and 11% worsening. Patients with multiple sclerosis saw the highest rate of improvement, while those with eczema saw the lowest. The results suggest dental amalgam may be an important risk factor for autoimmune disease and that testing lymphocyte stimulation to metals can help identify patients who may benefit from amalgam removal.
El Ballet Folklórico de Tlaxcala, fundado hace 15 años, organizó varios eventos para celebrar su aniversario, incluyendo exposiciones de arte, presentaciones de otros grupos folklóricos de México en el Teatro Xicoténcatl, y una gran coreografía final en el Centro de Convenciones con la participación de su sección infantil y grupos invitados.
8 importancia de_la_participacion_municipal_dr_kuri9871115660
El documento destaca la importancia de la participación municipal en materia de salud pública. Explica que la salud pública requiere un enfoque intersectorial que involucre a diferentes actores a nivel local. Los municipios desempeñan un papel clave al ser los niveles de gobierno más cercanos a la ciudadanía y tener la capacidad de abordar problemas de salud de manera coordinada con otros sectores. Finalmente, se concluye que los gobiernos municipales deben convertirse en impulsores del desarrollo local y generar capacidades
La deuda del Estado chileno y Endesa con los pehuenches de RalcoCrónicas del despojo
El documento describe la historia de la construcción de la central hidroeléctrica Ralco en Chile y los conflictos con el pueblo pehuenche local. Nicolasa Quintremán lideró la resistencia contra el proyecto para proteger las tierras pehuenches, convirtiéndose en un símbolo. A pesar de un acuerdo entre el Estado y las pehuenches en 2003, el Estado chileno ha incumplido varios compromisos como el reconocimiento de los pueblos indígenas, la prohibición de futuros proyectos en sus tierras y
The document discusses ideas for different types of magazines, including gaming, movies, cars, and music. For a gaming magazine, it suggests taking photos at game events and of gameplay. For a movie magazine, making and photographing one's own movie. For a cars magazine, taking photos at car shops of different vehicles. For a music magazine, shooting a music video or photos of a musician with equipment. It ultimately decides on a movie magazine as the author will soon be filming and can capture various behind-the-scenes shots and angles using prosthetics.
Mobile Applikationen halten nun auch Einzug in die Geschäftswelt: Mitarbeiter, Geschäftspartner und Kunden können mobil in Unternehmensprozesse eingebunden werden, Kunden greifen auf Daten und Services zu, Neukunden werden durch attraktive mobile Applikationen auf das Unternehmen aufmerksam.
An unserem halbtägigen Thementag vom 17.05.2011 informierten wir Sie mit unseren Vorträgen und einem Praxisbeispiel über alle wesentlichen Aspekte von der App-Idee über die Entwicklung, die rechtlichen Aspekte bis hin zur Distribution und Wartung.
Mobile Applikationen halten nun auch Einzug in die Geschäftswelt: Mitarbeiter, Geschäftspartner und Kunden können mobil in Unternehmensprozesse eingebunden werden, Kunden greifen auf Daten und Services zu, Neukunden werden durch attraktive mobile Applikationen auf das Unternehmen aufmerksam.
Mit App Portal können Unternehmen die Zufriedenheit ihrer Kunden und Mitarbeiter erhöhen
und die Serviceeffizienz verbessern. Grundlage dafür ist ein Enterprise App Store mit Self-Service zur schnelleren Auslieferung von Software für Fachanwender und zur Senkung der Bereitstellungskosten bei kontinuierlicher Compliance.
Cloud Anwendungen gehören heute zum Alltag. Bei der täglichen Arbeit und im privaten Gebrauch sind Dropbox, iCloud & Co. nicht mehr weg zu denken. Nicht zuletzt durch seine vielfältigen Einsatzformen stellt das sogenannte Cloud Computing die IT-Landschaften auf den Kopf.
Gerade bei einem Datentransfer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stellt sich aber die Frage, ob und wie die behördlichen und gesetzlichen Vorgaben in der Praxis umsetzbar sind. Cloud-Anwender stehen in der rechtlichen Verantwortung und müssen vor jeder Auftragserteilung prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen
eingehalten werden.
In dem Booklet wurden die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema insgesamt 30 Seiten für Unternehmen zusammen gestellt. In der kleinen informativen Broschüre geben wir kurz und knapp Antworten auf die wichtigsten Fragen. Themen sind u.a.:
- Cloud Computing und Datenschutz
- Die Auftragsdatenverarbeitung
- Grenzüberschreitende Datenverarbeitung
- Cloud Anbieter in den USA
- Checkliste für rechtssicheres Cloud Computing
Mobile-App-Risiken minimieren: Sichere und zuverlässige BereitstellungFlexera
Eines der Hauptrisiken ergibt sich daraus, dass die IT noch
abgesichertes Wissen zum Verhalten dieser Anwendungen
sammelt, das in manchen Fällen unbeabsichtigte und ernsthafte Folgen für das Unternehmen nach sich ziehen kann
Este documento define y explica los conceptos de enunciado, frase y oración gramatical. Explica que la oración es la unidad estructural dotada de significación que consta de un sujeto y un predicado. El sujeto se compone de un sintagma nominal y el predicado de un sintagma verbal con al menos un verbo en forma personal.
Triangular interactions among climate, erosion and tectonics happen during the course of formation and development of a mountain range. In this study mountain range of Nyainqentanglha of Himalaya has been focused to assess which element played the vital role in this case. Altitude data of the catchments have been used as the primary key of analysis. Significant concentration of catchment areas near glacier equilibrium line altitudes (ELA) proved the presence of glacial buzzsaw mechanism. Swath analysis confirmed the presence of Teflon peak. Finally web of interrelationship has been explored behind the development of this mountainous range.
Amalgamas de mercurio relación con enfermedades autoinmunesdvrgas2
The study examined the impact of removing mercury-containing dental amalgam in 35 patients with various autoimmune diseases who showed increased lymphocyte stimulation to mercury in vitro. Following amalgam replacement, lymphocyte reactivity to mercury decreased significantly in most patients. The majority (71%) of patients reported improved health, while 17% saw no change and 11% worsening. Patients with multiple sclerosis saw the highest rate of improvement, while those with eczema saw the lowest. The results suggest dental amalgam may be an important risk factor for autoimmune disease and that testing lymphocyte stimulation to metals can help identify patients who may benefit from amalgam removal.
El Ballet Folklórico de Tlaxcala, fundado hace 15 años, organizó varios eventos para celebrar su aniversario, incluyendo exposiciones de arte, presentaciones de otros grupos folklóricos de México en el Teatro Xicoténcatl, y una gran coreografía final en el Centro de Convenciones con la participación de su sección infantil y grupos invitados.
8 importancia de_la_participacion_municipal_dr_kuri9871115660
El documento destaca la importancia de la participación municipal en materia de salud pública. Explica que la salud pública requiere un enfoque intersectorial que involucre a diferentes actores a nivel local. Los municipios desempeñan un papel clave al ser los niveles de gobierno más cercanos a la ciudadanía y tener la capacidad de abordar problemas de salud de manera coordinada con otros sectores. Finalmente, se concluye que los gobiernos municipales deben convertirse en impulsores del desarrollo local y generar capacidades
La deuda del Estado chileno y Endesa con los pehuenches de RalcoCrónicas del despojo
El documento describe la historia de la construcción de la central hidroeléctrica Ralco en Chile y los conflictos con el pueblo pehuenche local. Nicolasa Quintremán lideró la resistencia contra el proyecto para proteger las tierras pehuenches, convirtiéndose en un símbolo. A pesar de un acuerdo entre el Estado y las pehuenches en 2003, el Estado chileno ha incumplido varios compromisos como el reconocimiento de los pueblos indígenas, la prohibición de futuros proyectos en sus tierras y
The document discusses ideas for different types of magazines, including gaming, movies, cars, and music. For a gaming magazine, it suggests taking photos at game events and of gameplay. For a movie magazine, making and photographing one's own movie. For a cars magazine, taking photos at car shops of different vehicles. For a music magazine, shooting a music video or photos of a musician with equipment. It ultimately decides on a movie magazine as the author will soon be filming and can capture various behind-the-scenes shots and angles using prosthetics.
Mobile Applikationen halten nun auch Einzug in die Geschäftswelt: Mitarbeiter, Geschäftspartner und Kunden können mobil in Unternehmensprozesse eingebunden werden, Kunden greifen auf Daten und Services zu, Neukunden werden durch attraktive mobile Applikationen auf das Unternehmen aufmerksam.
An unserem halbtägigen Thementag vom 17.05.2011 informierten wir Sie mit unseren Vorträgen und einem Praxisbeispiel über alle wesentlichen Aspekte von der App-Idee über die Entwicklung, die rechtlichen Aspekte bis hin zur Distribution und Wartung.
Mobile Applikationen halten nun auch Einzug in die Geschäftswelt: Mitarbeiter, Geschäftspartner und Kunden können mobil in Unternehmensprozesse eingebunden werden, Kunden greifen auf Daten und Services zu, Neukunden werden durch attraktive mobile Applikationen auf das Unternehmen aufmerksam.
Mit App Portal können Unternehmen die Zufriedenheit ihrer Kunden und Mitarbeiter erhöhen
und die Serviceeffizienz verbessern. Grundlage dafür ist ein Enterprise App Store mit Self-Service zur schnelleren Auslieferung von Software für Fachanwender und zur Senkung der Bereitstellungskosten bei kontinuierlicher Compliance.
Cloud Anwendungen gehören heute zum Alltag. Bei der täglichen Arbeit und im privaten Gebrauch sind Dropbox, iCloud & Co. nicht mehr weg zu denken. Nicht zuletzt durch seine vielfältigen Einsatzformen stellt das sogenannte Cloud Computing die IT-Landschaften auf den Kopf.
Gerade bei einem Datentransfer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stellt sich aber die Frage, ob und wie die behördlichen und gesetzlichen Vorgaben in der Praxis umsetzbar sind. Cloud-Anwender stehen in der rechtlichen Verantwortung und müssen vor jeder Auftragserteilung prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen
eingehalten werden.
In dem Booklet wurden die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema insgesamt 30 Seiten für Unternehmen zusammen gestellt. In der kleinen informativen Broschüre geben wir kurz und knapp Antworten auf die wichtigsten Fragen. Themen sind u.a.:
- Cloud Computing und Datenschutz
- Die Auftragsdatenverarbeitung
- Grenzüberschreitende Datenverarbeitung
- Cloud Anbieter in den USA
- Checkliste für rechtssicheres Cloud Computing
Mobile-App-Risiken minimieren: Sichere und zuverlässige BereitstellungFlexera
Eines der Hauptrisiken ergibt sich daraus, dass die IT noch
abgesichertes Wissen zum Verhalten dieser Anwendungen
sammelt, das in manchen Fällen unbeabsichtigte und ernsthafte Folgen für das Unternehmen nach sich ziehen kann
The upcoming General Data Protection Regulation (EU GDPR) will change the requirements for managing consumers’ personal data across the globe. The regulation’s scope is broad and also affects organizations outside of the EU. Striking a balance between meeting the new regulatory requirements and effectively serving customers in the age of Digital Transformation mandates a shift from siloed consumer data management to centralized Customer Identity Management platforms that support the balance between compliance, user consent, and optimizing the customer experience.
In this white paper — commissioned by Gigya from European analyst firm KuppingerCole and prepared by Fellow Analyst Dr. Karsten Kinast and Lead Analyst Ivan Niccolai — you will learn about:
*The history, framework, implementation and scope of the EU GDPR
*Key compliance elements of the EU GDPR
*The implications of the EU GDPR on Customer Identity Management and best-practice recommendations for strategy and implementation
Die Rechnung bitte! – UCS als TransaktionsplattformUnivention GmbH
Cord Martens, Head of Sales at Univention, präsentierte auf dem Univention Summit 2017 das Univention App Center als eine seit vielen Jahren beliebte Plattform für Hersteller, um eigene Software bereitzustellen. Für Partner und Anwender bietet sie wiederum die sichere und einfache Möglichkeit, Dritt-Anbieterlösungen in Betrieb zu nehmen und aktuell zu halten. In diesem Vortrag wurden Anwender, Partner und Softwarehersteller über den aktuellen Stand des App Centers informiert und unseren Plan, das App Center auch für kommerzielle Zwecke zu nutzen: aus Käufer- und Verkäufersicht.
Praxisleitfaden für Business Apps - Potenziale, Technologien, Kosten, Vorbere...FLYACTS GmbH
Dieser Praxisleitfaden ist für Mitarbeiter und Entscheider in Unternehmen, die auf der Suche nach praxisrelevanten Informationen über Potenziale, Technologien, Kosten & Entwicklungszeit, Vorbereitung & Konzeption zu (Web-)Anwendungen auf Desktops, Smartphones, Tablets & Co. in Unternehmen sind. Das Ziel dieses Leitfadens ist es, schneller fundierte Entscheidungen und Vorbereitungen bei der Einführung und Entwicklung einer individuellen Business App zu treffen.
Präsentation zum Webinar:
Unternehmen stehen vor großen Herausforderungen: Sie müssen die Digitalisierung vorantreiben, ständig neue und innovative IT-Produkte entwickeln und an den Markt bringen. Dabei werden in den meisten Fällen Projektverträge mit Dienstleistern geschlossen, die das Vorhaben umsetzen. Doch unabhängig davon, ob man Auftraggeber oder Auftragnehmer in solchen Projekten ist: Man sollte wissen, wie Verträge rechtssicher gestaltet werden können und wo die rechtlichen Fallstricke liegen.
Rechtsanwalt Florian Decker, Fachanwalt für IT-Recht und Partner bei RESMEDIA – Anwälte für IT-IP-Medien ist am 13.03.2019 Referent im Webinar „Vertragsrecht in IT-Projekten“. Er wird praktische Tipps geben, worauf rechtlich bei IT-Projekten zu achten ist: Vertrag oder AGB, klassischer Werkvertrag oder agiles Projekt, Abnahme, Festpreis, Milestones und vieles mehr.
Präsentation zum Webinar:
Im Zuge der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben viele Unternehmen bereits die rechtliche Zulässigkeit ihres E-Mail-Marketings überprüft. Trotzdem sind die Anmeldeprozesse in vielen Fällen noch nicht rechtskonform eingerichtet. Hinzu kommt, dass der Datenschutz neue Anforderungen im Bereich Tracking, Targeting und Auswertung des Nutzerverhaltens mit sich bringt. Zum Thema Lead-Generierung stellen sich außerdem Fragen dazu, wie diese Mechanismen korrekt umgesetzt setzen und so Nutzerdaten erfasst und ausgewertet werden können.
Von Sabine Heukrodt-Bauer, Fachanwältin für IT-Recht, erfahren Sie, wie Sie den Einwilligungsprozess rechtlich richtig einrichten und auf was Sie beim Speichern von Profildaten sowie Tracking und Targeting im E-Mail-Marketing zu achten haben.
Präesentation zum Webinar:
Eine weitere EU-Verordnung sorgt für Wirbelim Onlinehandel, denn seit dem 3. Dezember 2018 gilt die neue Verordnung (EU) 2018/302 gegen ungerechtfertigtes Geoblocking im Binnenmarkt (GB-VO). Ziel ist es, innerhalb der Europäischen Union einen freien und reibungslosen Binnenmarkt zu gewährleisten. Die Verordnung regelt das im Wesentlichen über zwei Verbote: Zum einen wird die Sperrung von Webseiten bzw. das automatische Umleiten auf bestimmte Webseiten unzulässig, zum anderen müssen allen Kunden dieselben Vertragskonditionen und Zahlungsoptionen angeboten werden. Jegliche Differenzierungen und Beschränkungen aus Gründen des Aufenthaltsortes des Kunden sollen künftig unterbunden werden.
Das hat für den Onlinehandel weitreichende Auswirkungen, denn das bisher übliche Geoblocking wird unzulässig und Anbieter von Waren und Dienstleistungen werden faktisch gezwungen, auch Kunden aus anderen EU-Mitgliedsstaaten zu akzeptieren.
Sie erfahren von Sabine Heukrodt-Bauer, Fachanwältin für IT-Recht, welche Themen Sie in Ihrem Onlineshop angehen und welche To Dos Sie umsetzen müssen, um Ihr Unternehmen fit zu machen für die neuen Regelungen.
Die Präsentation gehört zum Vortrag auf der ecommerce conference vom 07.11.2016 in München. Die vorbereiteten Fragen wurden nach der Auswahl des Publikums thematisiert - es konnten aber auch ganz andere Fragen gestellt werden.
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M. ist Expertin im E-Commerce-Recht und betreut bereits seit 2005 die Kolumne „E-Shop- Rechtstipp“ der Zeitschrift INTERNET World Business. Alle zwei Wochen erscheint dort ein Artikel zu einem aktuellen und wichtigen Urteil für den Onlinehandel. Das jetzt veröffentlichte Booklet enthält eine Zusammenstellung der Artikel aus den 26 Ausgaben des Jahres 2015. Es gibt damit einen Überblick über die wichtigsten Gerichtsentscheidungen in diesem Bereich.
Hier die Liste der im Booklet enthaltenen Urteilsbesprechungen:
– LG Köln: Notarielle Unterwerfungserklärung
– Abmahnung wegen Facebook Like Button
– EuGH erlaubt Framing von Youtube-Videos
– Online-Handel mit Waren mit Altersbeschränkung
– „Es gilt deutsches Recht“ ist abmahnfähig
– Gängige Zahlungsmittel im Online-Shop
– Autoreply-E-Mail mit Werbung ist zulässig
– Einräumung der Bildrechte bei Amazon ist zulässig
– Ebay-Haftung für markenrechtswidrige Angebote
– Alternative zur Unterlassungserklärung?
– Einstweilige Verfügung: Nicht alles kostet Geld
– Produktbild muss zum verkauften Produkt passen
– Telefonnummer in der Belehrung ist Pflicht
– OLG Köln: „Top-Preise“ sind erlaubt
– Preise nicht nur auf Anfrage
– Schlechte Bewertungen? Kein Schadensersatz
– Werbung „50 % günstiger als … “ muss stimmen
– Amazon-Händler haften für UVP-Angaben von Amazon
– „Outlet“ kann im Online-Handel irreführend sein
– Amazon haftet für fehlende Textilkennzeichnung
– Disclaimer auf der Website einfach löschen!
– Wann beginnt die Frist für den Widerruf?
– Online-Händler müssen EU-Versandkosten angeben
– „Testsieger“ ist auch bei mehreren Siegern zulässig
– Befristete Rabattaktionen nicht verlängern
– 01805-Nummer in der Widerrufsbelehrung
Der Vortrag enthält die Folien vom Vortrag von Frau Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer vom 24.11.2015 auf der search conference in Frankfurt. Er thematisiert die der Zeit wichtigsten 3 Tipps beim Suchmaschinenmaschinenmarketing:
1. Soll die EU-Cookie-Richtlinie umgesetzt werden?
2. Was ist der Stand zum Safe-Habor-Urteil des EuGH und wie sollen sich Webseitenbetreiber jetzt verhalten?
3. Was ist aktuell zum Thema Markenrecht und Keywords bei Google Adwords zu beachten?
Der B2B-Handel ist nicht so abmahngefährdet wie der B2C-Handel, denn es gibt rechtlich mehr Gestaltungsfreiheiten und weniger Informationspflichten, wenn an andere Unternehmer verkauft wird. Allerdings gibt es beim Aufbau eines B2B-Shops und den Rechtstexten wie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich einiges zu beachten.
Der Vortrag wurde am 16.11.2015 auf der ecommerce conference in Hamburg im Rahmen des B2B-Specials gehalten und gibt einen Überblick über die vier wichtigsten Tipps, die B2B-Onlinehändler beim internationalen Onlinehandel zu beachten haben.
Im B2B-Marketing ist mehr erlaubt, als im B2C-Marketing - das glauben jedenfalls die meisten Marketeers. So einfach ist es jedoch leider nicht. Auf was es im E-Mailmarketing, Suchmaschinen-Marketiing und Social Media Marketing im Bereich B2B wirklich ankommt, zeigt der Vortrag anhand der 3 wichtigsten Tipps.
Unternehmen in Deutschland unterliegen den Vorschriften eines besonders strengen Wettbewerbsrechts. Diese Vorschriften erstrecken sich unter anderem auf den Onlinehandel und E-Shops, die allen gesetzlichen Anforderungen gerecht werden müssen. Die überall im Internet abrufbaren Angebote führen im Ergebnis dazu, dass die rechtlichen Hürden sogar noch wesentlich höher liegen als beim „klassischen“ Verkauf und Marketing über ein stationäres Ladengeschäft. Hinzu kommt, dass durch die Rechtsfiguren der Abmahnung und der daran anknüpfenden einstweiligen Verfügung die Verfolgung von Verstößen im Wettbewerbsrecht, Markenrecht gerade durch potentielle Konkurrenten sehr einfach gemacht wird. Abmahnanwälte haben diesen „Markt“ als Einnahmequelle für sich entdeckt. Dies führt in der Praxis dazu, dass gerade im Bereich des Onlinehandels und Onlinemarketings sehr häufig abgemahnt wird.
Es ist allerdings leichter gesagt als getan, Marketingmaßnahmen der sich ständig ändernden aktuellen Rechtslage anzupassen. Der Vortrag vermittelt praxisnah und auf den Punkt gebracht die wichtigsten 10 Tipps für die Umsetzung des täglichen Onlinemarketings im Onlineshop, um Abmahnrisiken auszuschalten.
Unternehmen in Deutschland unterliegen den Vorschriften eines besonders strengen Wettbewerbsrechts. Diese Vorschriften erstrecken sich unter anderem auf den Onlinehandel und Webseiten, die allen gesetzlichen Anforderungen gerecht werden müssen. Die überall im Internet abrufbaren Angebote führen im Ergebnis dazu, dass die rechtlichen Hürden sogar noch wesentlich höher liegen als beim „klassischen“ Verkauf und Marketing über ein stationäres Ladengeschäft. Hinzu kommt, dass durch die Rechtsfiguren der Abmahnung und der daran anknüpfenden einstweiligen Verfügung die Verfolgung von Verstößen im Wettbewerbsrecht, Markenrecht gerade durch potentielle Konkurrenten sehr einfach gemacht wird. Abmahnanwälte haben diesen „Markt“ als Einnahmequelle für sich entdeckt. Dies führt in der Praxis dazu, dass gerade im Bereich des Onlinehandels und Onlinemarketings sehr häufig abgemahnt wird.
Es ist allerdings leichter gesagt als getan, Marketingmaßnahmen der sich ständig ändernden aktuellen Rechtslage anzupassen. Der Vortrag vermittelt praxisnah und auf den Punkt gebracht die wichtigsten 10 Tipps für die Umsetzung des täglichen Onlinemarketings im Onlineshop, um Abmahnrisiken auszuschalten.
Die Informationspflichten beim Fernabsatz
Unzulässige AGB-Klauseln
Datenschutz im Onlineshop
E-Mailmarketing
Social Media
Aufgrund der europäischen Cookie-Richtlinie (Cookie- RL) gibt es aktuell ggf. Änderungsbedarf in Ihrem Shop oder Ihrer webseite. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ins EU-Ausland verkaufen oder über Google die Programme „Google AdSense“, „Google DoubleClick for Publishers“ und „Google DoubleClick Ad Exchange“ nutzen, denn hier haben sich zum 30.09.2015 die Nutzungsbedingungen geändert.
Worum geht es?
Bereits 2011 hätte Deutschland die Cookie-RL in deutsches Recht umsetzen müssen. Die Bundesregierung vertritt aktuell allerdings die Ansicht, dass hier gar kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Die bereits geltenden Normen des Telemediengesetzes (TMG) seien ausreichend. Insofern hätten sich die bestehenden Anforderungen für Deutschland – und damt auch für Ihren Shop – nicht geändert. In diesem Falle müsste nichts weiter veranlasst werden (Ausnahme: Sie nutzen die o. g. Programme von Google). Bitte beachten Sie, dass uns bislang keinerlei Abmahnungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Cookie-RL vorliegen oder bekannt sind.
Was Händler beim internationalen Onlinehandel
zu beachten haben:
Die Internationalisierung von Onlineshops liegt voll im Trend. Immer mehr Shopbetreiber entscheiden sich, eine weltweit
verfügbare Plattform zu nutzen und somit auch ausländischen
Kunden innerhalb der Europäischen Union (EU) oder weltweit
die Möglichkeit zu bieten, in ihrem Shop bestellen zu können.
Entscheidet sich ein Händler zur Lieferung an ausländische
Kunden, sind die Anpassungen zunächst scheinbar gering und die Kosten übersichtlich. Es bedeutet wenig Aufwand, ein neues Lieferland im Bestellprozess freizugeben, bei DHL die Auslandskonditionen anzufragen und die Seite ins Englische zu übersetzen. Doch so einfach ist es aus rechtlicher Sicht nicht. Der Vortrag zeigt die vier wichtigsten Punkte auf, die im internatioalen Onlinehandel vor dem Go Live zu bedenken sind.
Für Onlinehändler und Webseitenbetreiber ist das Thema Suchmaschinenmarketing (SEM = “search engine marketing”) unverzichtbar geworden. Unterschieden wird hier in die Bereiche Suchmaschinenoptimierung (SEO = “search engine optimization”) und Suchmaschinenwerbung (SEA = “Search Engine Advertising”). Wer erfolgreich im Internet verkaufen will, muss in das Onlinemarketing und insbesondere in das Suchmaschinenmarketing investieren. Entsprechend gibt es zwischenzeitlich zahlreiche Agenturen, die sich auf Dienstleistungen in diesen Bereichen spezialisiert haben.
Werden Agenturen beauftragt, werden rechtliche Aspekte jedoch meist außer Acht gelassen. Entsprechend ist der zwischen Auftraggeber und Agentur geschlossene Vertrag – soweit überhaupt vorhanden – in der Regel nicht geeignet, die Haftung für Rechtsverstöße zwischen den Parteien zu regeln.
Dabei sind die rechtlichen Risiken zahlreich. Von falschen Angaben in Preissuchmaschinen bis zu unzulässigen Begriffen in Keywords oder Quelltext – die Rechtsprechung zu Problemen des Suchmaschinenmarketings ist mittlerweile umfangreich.
Es ist deshalb sinnvoll, u. a. durch geeignete Verträge rechtliche Stolperfallen bereits im Vorfeld zu vermeiden und im Falle von Verstößen die Haftung zu regeln. Wird keine entsprechende Regelung getroffen, trägt stets die Agentur die Haftung für die Rechtmäßigkeit der Werbung.
In einer kleinen informativen Broschüre geben wir kurz und knapp 9 Tipps, welche Punkte bei der Suchmaschinenwerbung unbedingt beachtet werden sollten, um nicht in die Abmahn- oder Haftungsfalle zu geraten. Tipp 10 beschäftigt sich mit der Frage, welche Punkte in einem Vertrag zwischen Agentur und Webseitenbetreiber geregelt werden sollten. Themen sind u.a.:
Auswahl von Domains
Keywords in Meta-Tags
Keywords in Google Adwords
Preissuchmaschinen
Analyse-Tools
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum
Versenden von E-Mails und Newsletter:
E-Mailmarketing ist ein gern und oft eingesetztes Mittel, um Leads zu generieren und Kunden an das eigene Unternehmen zu binden. Beim Versenden der Mails ist rechtlich jedoch einiges zu beachten. Unerwünschte E-Mail-Werbung ist verboten. Dazu gehört auch das Versenden von Newslettern, denn jede einzelne Newsletter-Ausgabe ist als Werbemail einzustufen und reicht bereits für eine Abmahnung aus.
Werbe-E-Mails bergen aus Sicht des Gesetzgebers ein hohes Belästigungspotential, denn sie verursachen kaum Kosten und können daher massenweise verschickt werden. An die Versendung sind daher gesetzlich besonders hohe Anforderungen geknüpft, die wir in dem neuen Booklet vorstellen.
In dem Booklet wurden die wichtigsten FAQ auf insgesamt 28 Seiten für Unternehmen zusammen gestellt. In der kleinen informativen Broschüre geben wir kurz und knapp Antworten auf die wichtigsten Fragen. Themen sind u.a.:
Warum erfordert die Versendung von E-Mails das vorherige Einverständnis?
Was ist die Konsequenz, wenn ich mich nicht an das Gesetz halte?
Was “kostet” eine Abmahnung?
Wie holt man das Einverständnis korrekt ein?
Ist das Double Opt-In noch zulässig?
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Im Gegensatz zu „normaler“ Software werden sogenannte native
Apps für Smartphone und Tablet in der Regel in geschlossenen
Systemen, z.B. dem AppStore von Apple oder bei Google Play
angeboten. Dies ist für den Anbieter einer App sehr komfortabel,
denn die Betreiber der Plattformen kümmern sich um den Down-
load, die Verbreitung von Updates und im Rahmen kostenpflich-
tiger Angebote sogar um die Abrechnung.
Doch das Anbieten von Apps ist gleichwohl kein Selbstläufer.
Tatsächlich muss sich derjenige, der eine App auf den Markt
bringen will, mit unterschiedlichen rechtlichen Themen aus-
einandersetzen. Er steht im Zweifel gegenüber Nutzern, Mitbe-
werbern und Aufsichtsbehörden in der Verantwortung und kann
haftbar gemacht werden.
Editorial
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Auf den folgenden Seiten geben wir einen Überblick zum Thema
“Anbieten von Apps” und behandeln die wichtigsten Fragen und
Antworten dazu.
Wir wünschen Ihnen viel Freude und Erkenntnisse beim Lesen
und freuen uns über Ihr Feedback - oder über Ihre Themen-
vorschläge für weitere Ratgeber. Schreiben Sie uns an die
Mailadresse kanzlei@res-media.net.
Ihr Team von
RESMEDIA
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Die Auseinandersetzung mit rechtlichen Fragestellungen stellt
sich für den Anbieter einer App bereits bei deren Entwicklung.
Wird die Entwicklung von einem externen Programmierer über-
nommen, müssen mögliche Rechtsprobleme rund um die Soft-
wareentwicklung bedacht werden.
Die rechtlichen Fragen, die sich im Rahmen einer App-Entwick-
lung für die Vertragspartner stellen, unterscheiden sich von den
üblichen Konstellationen eines „normalen“ Softwareprojekts nur
wenig. Es gibt jedoch einige Besonderheiten, die gerade bei der
App-Entwicklung zu berücksichtigen sind:
Die App-Entwicklung
Vertrieb über welche Plattform?
Bevor eine App in Auftrag gegeben wird, muss sich
der künftige Anbieter überlegen, über welche Platt-
formen er seine App anbieten will. Je nach Platt-
formbetreiber werden unterschiedliche technische
Anforderungen an eine App gestellt, die bereits im
Vertrag geregelt sein sollten.
6. 6
Für welches Betriebssystem geeignet?
Auch die Frage nach den gewünschten Betriebssyste-
men, auf denen die App laufen soll, muss schon in
der Planungsphase zwischen Entwickler und Anbieter
festgehalten werden. Dazu sollten Regelungen zur
Version des jeweiligen Betriebssystems und End-
geräts in den Vertrag aufgenommen werden. Dies gilt
besonders im Hinblick auf die technische Entwick-
lung. Es sollten die Mindestversionen festgehalten
werden, die von der App unterstützt werden.
Wer veröffentlicht?
Vertraglich geregelt sollte auch sein, wer die App
nach Fertigstellung auf den Plattformen einstellt. Ist
diese Frage nicht geklärt, kann es mitunter passieren,
dass die App zu einem vorher angekündigten Termin
nicht zur Verfügung steht.
7. 7
Gibt es Vorgaben der Plattformen?
Jede vertragliche Vereinbarung über die Entwicklung
einer App sollte etwaige technische Anforderungen
bzw. Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattfor-
men zum Angebot einer App aufgreifen und regeln,
dass die App diese Anforderungen erfüllt.
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Die Pflichten des App-Anbieters
Der App-Anbieter muss von Gesetzes wegen zudem bestimmte
Informations- und Belehrungspflichten erfüllen. Dies gilt vor
allem bei einem kostenpflichtigen Angebot, dass sich an Ver-
braucher richtet. Werden die entsprechenden Vorgaben nicht
erfüllt, drohen kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmah-
nungen durch Mitbewerber sowie durch Interessen- und Ver-
braucherverbände.
Kostenloses Booklet unserer Kanzlei
http://www.res-media.net/booklets
zum Verhalten bei Abmahnungen:
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Die Impressumspflicht
Checkliste rechtssicheres Impressum
http://res-media.net/checklisten/
Muster rechtssicheres Impressum
App-Anbieter sind Anbieter von Telemedien und haben daher
ihre Impressumsangaben leicht erkennbar, unmittelbar er-
reichbar und ständig verfügbar vorzuhalten. Der Nutzer muss
jederzeit einsehen können, mit wem er es zu tun hat und wie er
bei Bedarf mit dem App-Anbieter in Kontakt treten kann. Hierzu
sind nach § 5 Telemediengesetz (TMG) u.a. folgende Angaben
erforderlich:
Name und Anschrift
bei juristischen Personen die Rechtsform sowie
der Vertretungsberechtigte
E-Mailadresse
zuständige Aufsichtsbehörde
Umsatzsteueridentifikationsnummer
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http://res-media.net/muster/
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Fernabsatzrechtliche Pflichten,
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Sofern sich die App an Verbraucher richtet, treffen den Anbieter
umfangreiche fernabsatzrechtliche Pflichten. Das ist dann der
Fall, wenn entweder bereits der Download der App kostenpflich-
tig ist oder später entgeltliche Angebote in der App („in-App“)
vorgehalten werden, die der Verbraucher kostenpflichtig buchen
kann.
Für Verbraucher besteht auch beim Abschluss von Fernabsatz-
verträgen über digitale Inhalte wie Apps, E-Books und Musik ein
Widerrufsrecht. Der App-Anbieter muss im Rahmen seines An-
gebots hierauf hinweisen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und
beginnt mit Vertragsschluss. Bei Downloads kann das Widerrufs-
recht bereits mit Beginn der Übersendung der Datei erlöschen.
Der App-Anbieter muss daher Sorge tragen, dass der künftige
Nutzer darüber informiert wird, dass das Widerrufsrecht bei
ausdrücklicher Zustimmung zur Ausführung des Vertrages noch
während der Widerrufsfrist erlischt.
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Checklisten zu den Informationspflichten beim Fernabsatz
http://www.res-media.net/checklisten
und im elektronischen Geschäftsverkehr finden Sie hier:
Der App-Anbieter muss Verbraucher zudem vor Vertragsschluss
klar und verständlich über die Funktionsweise und die Inter-
operabilität der digitalen Inhalte informieren. Der App-Nutzer
muss Kenntnis davon erlangen, mit welcher Hard- und Software
der App-Download kompatibel ist. Dabei ist er auch über tech-
nische Beschränkungen, wie etwa die Verwendung eines Digital
Rights Management, aufzuklären.
Ebenfalls zu beachten ist, dass die sogenannte „Button-Lösung“
auch für digitale Angebote und daher auch für Apps gilt. Der
Bestell-Button, mit dem eine Bestellung versendet wird, muss so
gestaltet sein, dass der App-Nutzer ausdrücklich seine Zahlungs-
verpflichtung bestätigt. Der App-Anbieter muss den Verbraucher
zudem über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienst-
leistung informieren.
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Auch die Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist
für den App-Anbieter essentiell. Verstöße gegen das Bundes-
datenschutzgesetz (BDSG) können gemäß § 43 BDSG mit einer
Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.
Datenschutz
Datenschutzerklärung
Der App-Anbieter hat den Nutzer
„zu Beginn des Nutzungsvorgangs
über Art, Umfang und Zweck der
Erhebung und Verwendung per-
sonenbezogener Daten sowie über
die Verarbeitung seiner Daten in
allgemein verständlicher Form“ zu
unterrichten.
DenysRudyi-Fotolia.com
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Anders als bei Webseiten muss die Datenschutzerklärung also
nicht erst bei Abruf des Dienstangebots vorgehalten werden,
sondern vielmehr schon vor dem Start der App auf dem End-
gerät. Sie sollte also bereits im App-Store oder aber nach dem
Download und vor dem Start der App auf dem Endgerät für den
Nutzer abrufbar sein.
Der App-Anbieter hat die Datenschutzerklärung weiterhin auf
eine Weise in der App zu verankern, dass der Nutzer jeder-
zeit Kenntnis von den Informationen zum Umgang mit seinen
personenbezogenen Daten nehmen kann. Zur gezielten Auffind-
barkeit werden die Informationen hierzu häufig unter die Beg-
riffe „Rechtliches“ oder „Datenschutzhinweis“ gepackt.
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Einwilligung
der Nutzer der App seine Einwilligung bewusst und
eindeutig erklärt,
die Einwilligung protokolliert wird,
der Nutzer der App die Einwilligung jederzeit abrufen
kann,
der Nutzer der App jederzeit seine Einwilligung
widerrufen kann und
der Nutzer der App bereits vor der Einwilligung auf
diese Möglichkeit zum Widerruf hingewiesen wird.
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Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ist in
den Fällen, in denen kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand
existiert, nur mit einer wirksamen Einwilligung der betroffenen
Person möglich. Hierbei ist zu beachten, dass
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Verschlüsselung
Schlüsselaustausch mit Perfect Forward Secrecy
Verwendung von starken symmetrischen krypto-
grafischen Algorithmen
Begrenzung der Kommunikationswege auf wenige
Server
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Der App-Anbieter ist weiterhin angehalten, personenbezogene
Daten des Nutzers zu schützen. Hierzu trägt etwa eine TLS-
Verschlüsselung bei der Kommunikation zwischen Server und
App maßgeblich bei. Folgendes ist hierbei zu beachten:
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Passwort
mindestens acht Zeichen
bestehend aus Großbuchstaben, Kleinbuchstaben,
Ziffern und Sonderzeichen
Erzwingung eines komplexen Passworts und Visual-
isierung der Komplexität durch Farbverlauf
/
/
/
Der App-Anbieter ist zudem verantwortlich für ein angemessenes
Schutzniveau des Nutzer-Kontos. Mittel der Wahl bei Apps sollte
etwa eine Authentisierung durch Nutzername und Passwort sein.
Gängige Anforderungen an ein Passwort sind:
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Wer eine App anbieten möchte, muss sich bereits bei der Plan-
ung einige Gedanken machen. Neben der technischen Um-
setzung gilt es diverse juristische Vorgaben umzusetzen. Neben
vertraglichen Problemen bei der App-Entwicklung, sind ins-
besondere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und behörd-
liche Bußgelder zu vermeiden.
Wir helfen Ihnen bei diesen Themen gerne weiter.
Ansprechpartner:
Fazit
Matthias Rosa
Fachanwalt für IT-Recht
Telefon: + 49 6131 14456 - 0
E-Mail: mro@res-media.net
Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt
Consultant Datenschutz und Compliance
Telefon: + 49 228 60 88 9 -0
E-Mail: tkohl@tekit.de
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Was wir für Sie tun können.
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- SEO-/SEA-Verträgen
- IT-Projektverträgen
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E-Commerce-Plattform, Shopprüfungen, AGB-Erstellung,
Beratung bei Abmahnungen
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Die tekit Consult Bonn GmbH wurde im Jahr 2000 gegründet.
Das Unternehmen der TÜV Saarland Gruppe berät Konzerne,
KMUs und Startups auf bewährte Sicherheitsprofile wie ISO-
Normen oder BSI-Richtlinien. Darüber hinaus prüft die tekit
Unternehmen mit dem Ziel einer Zertifizierung durch den TÜV
Saarland in den Bereichen IT, Telekommunikation, Datenschutz
und Energie.
Als ITK-Spezialunternehmen berät und prüft die tekit nach ge-
setzlichen Vorgaben sowie marktüblichen Qualitätsstandards wie
z. B. ISO/IEC 27001, BSI-Grundschutz oder den Leitfäden von
Behörden und Verbänden. Weitere Themenschwerpunkte sind
das BDSG sowie verschiedenste Compliance-Fragestellungen.
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Das Unternehmen beschäftigt qualifizierte Mitarbeiter bestehend
aus Informatikern, Kaufleuten und Juristen, die interdisziplinär
zusammenarbeiten und somit in der Lage sind, sich schnell dem
Markt und seinen Anforderungen anzupassen. Die langjährige
Erfahrung und zahlreiche Referenzen belegen die Professional-
ität und gute Zusammenarbeit zwischen der ITK-Beratung und
den Unternehmen.
Die tekit tritt nicht als herkömmliche Unternehmensberatung auf,
sondern entwickelt gemeinsam mit ihren Kunden den optimalen
Weg zu zertifizierten Produkten und Dienstleistungen.
Besuchen Sie die
tekit Consult Bonn GmbH im Internet
http://www.tekit.de/
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Die TÜV Saarland-Tochtergesellschaft tekit Consult Bonn GmbH
und RESMEDIA - Kanzlei für IT-IP-Medien arbeiten seit April
2015 in ausgewählten Projekten aus den Bereichen Telekom-
munikation, Informationstechnologie und Datenschutz zusam-
men. Beide Kooperationspartner bündeln dabei ihr Experten-
wissen zur Findung praxisgerechter Lösungen.
Die IT-Sachverständigen und Juristen der tekit Consult Bonn
GmbH unterstützen die IT-Fachanwälte von RESMEDIA durch
Audits und Gutachten bei der Lösung technischer Sachver-
halte. Auf dieser Grundlage werden IT-Verträge gestaltet sowie
neue Geschäftsmodelle bei der Markteinführung begleitet. Die
Kunden profitieren hierdurch von der fachlichen Kompetenz
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