Händler in Deutschland unterliegen den Vorschriften eines besonders strengen Wettbewerbsrechts. Gerade beim Verkauf an Verbraucher (business-to-consumer) sind diverse Informationspfl ichten beim Fernabsatzkauf und Pfl ichten im elektronischen Geschäftsverkehr zu erfüllen, denen Internethändler gerecht werden müssen. Praktisch jeder kleine Fehler kann abgemahnt werden. Es ist allerdings leichter gesagt als getan, einen Online-Shop rechtssicher zu gestalten. So gibt es unzählige Vorschriften zu beachten, die im Zweifel nur ein spezialisierter Rechtsanwalt vollständig überblicken kann. In dieser Broschüre soll daher ein Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte eines Online-Shops gegeben werden, so dass ein Händler, der an Verbraucher
verkauft, zumindest den gängigsten „Abmahnfallen“ entgehen kann.
Unsere Kanzlei hat ein neues Booklet veröffentlicht. Thema ist „Absatzkanal Marktplätze – Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazon & Co. wichtig ist.“ Damit aben wir in 2015 jetzt den 10. Ratgeber veröffentlicht. Auch das neue Booklet kann kostenlos auf unserer Kanzleiwebseite heruntergeladen werden.
Der Verkauf über Plattformen und Marktplätze wie Amazon oder eBay ist für Händler der einfachste Einstieg in den Internethandel. Die Angebote sind schnell und kostengünstig erstellt und das Geschäft kann ohne großen, eigenen Marketingaufwand beginnen.
Viele Händler gehen allerdings von der Irrmeinung aus, dass der Plattformbetreiber schon alles für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen getan habe und man selbst allenfalls noch “AGB von der Stange” einfügen müsse. Tatsächlich ist der Verkauf über Plattformen rechtlich jedoch nicht so einfach, wie manche glauben.
Unser Booklet gibt die wichtigsten Rechtstipps zum Thema “Verkauf über Plattformen”, damit Händler nicht in die Abmahnfalle laufen.
paydirekt, ein nationales Online-Bezahlverfahren entwickelt von der deutschen Kreditwirtschaft. Neben den Genossenschaftsbanken sind auch Sparkassen und private Banken an paydirekt beteiligt. Über das Online-Banking der Hausbank können sich Kunden bei paydirekt anmelden und in ausgewählten Onlineshops bezahlen. paydirekt unterstützt ca. 20 Shops wie z.B. Haribo, Alternate und Deichmann. Händler wie Amazon, Zalando oder Otto unterstützen paydirekt als Online-Bezahlverfahren nicht. Die Folien zeigen ein kurzes Walkthrough
In dieser Präsentation erhalten Sie Information zur Website www.firmenkontor24.com, die Handelsregisterauszüge, Gesellschafterlisten und Gesellschaftsveträge online zum Herunterladen anbietet. Die Präsentation gibt Ihnen Aufschluss, über die Leistungen und Produkte von firmenkontor24 und stellt in einem Szenario, die Nützlichkeit und Verwendung eines Handelsregisterauszuges dar. Viel Spaß!
"Payment-Trends im E-Commerce" – Status und Perspektiven. Neben Payment als Hauptthema setzen sich Experten mit den Themen CRM, SEO, User Experience, DDos-Attacken, Duplicate Content, Trends und Entwicklungen im Affiliate Marketing, Commerce 3.0, u.v.m. auseinander und befassen sich mit aktuellen Topics, Trends und Entwicklungen in der Online-Welt...
CashBits - Bonusprogramm für den Mittelstand im E-Commercecashbits
CashBits ist das erste Bonus- und Analyseprogramm für kleine und mittelständische Händler im E-Commerce. Diese Präsentation erläutert kurz und knapp, wie Händler CashBits einbinden und nutzen können, um die Kundenbindung in ihrem Shop zu erhöhen.
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Viele Händler gehen allerdings von der Irrmeinung aus, dass der Plattformbetreiber schon alles für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen getan habe und man selbst allenfalls noch “AGB von der Stange” einfügen müsse. Tatsächlich ist der Verkauf über Plattformen rechtlich jedoch nicht so einfach, wie manche glauben.
Unser Booklet gibt die wichtigsten Rechtstipps zum Thema “Verkauf über Plattformen”, damit Händler nicht in die Abmahnfalle laufen.
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Este documento describe un viaje por las capitales de Europa. Incluye información sobre varias ciudades capitales europeas y opciones para volver al mapa o salir del documento.
Franz Schubert composed his Serenade in D major, Op. 138, D. 825 in 1826, just two years before his death. The work is scored for string quartet and consists of four movements: an Allegro molto moderato, a Andante, a Minuetto and Trio, and a Allegro vivace. The serenade has a light and pastoral character throughout its four movements.
The document contains lyrics praising staying firm in the promises of Jesus. It repeats refrains of being firm in the promises of Jesus Christ and finding purification, freedom, and joy through binding oneself to his cross and light. The lyrics express withstanding storms by fighting through Jesus' living word and always seeing purification and endless freedom in him.
Wir haben ein neues Booklets zum Thema „Das Anbieten von Apps für Smartphone und Tablet – Was Sie als App-Anbieter rechtlich beachten sollten“ veröffentlicht. Das Booklet entstand in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner tekit Consult Bonn GmbH und kann kostenlos unter www.res-media.net/booklets heruntergeladen werden.
Im Gegensatz zu „normaler“ Software werden sogenannte native Apps für Smartphone und Tablet in der Regel in geschlossenen Systemen, z.B. dem AppStore von Apple oder bei Google Play angeboten. Dies ist für den Anbieter einer App sehr komfortabel, denn die Betreiber der Plattformen kümmern sich um den Download, die Verbreitung von Updates und im Rahmen kostenpflichtiger Angebote sogar um die Abrechnung.
Doch das Anbieten von Apps ist gleichwohl kein Selbstläufer. Tatsächlich muss sich derjenige, der eine App auf den Markt bringen will, mit unterschiedlichen rechtlichen Themen auseinandersetzen. Er steht im Zweifel gegenüber Nutzern, Mitbewerbern und Aufsichtsbehörden in der Verantwortung und kann haftbar gemacht werden.
Das Booklet gibt einen Überblick zum Thema “Anbieten von Apps” und behandelt die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.
Este documento describe un viaje por las capitales de Europa. Incluye información sobre varias ciudades capitales europeas y opciones para volver al mapa o salir del documento.
Franz Schubert composed his Serenade in D major, Op. 138, D. 825 in 1826, just two years before his death. The work is scored for string quartet and consists of four movements: an Allegro molto moderato, a Andante, a Minuetto and Trio, and a Allegro vivace. The serenade has a light and pastoral character throughout its four movements.
The document contains lyrics praising staying firm in the promises of Jesus. It repeats refrains of being firm in the promises of Jesus Christ and finding purification, freedom, and joy through binding oneself to his cross and light. The lyrics express withstanding storms by fighting through Jesus' living word and always seeing purification and endless freedom in him.
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Im Gegensatz zu „normaler“ Software werden sogenannte native Apps für Smartphone und Tablet in der Regel in geschlossenen Systemen, z.B. dem AppStore von Apple oder bei Google Play angeboten. Dies ist für den Anbieter einer App sehr komfortabel, denn die Betreiber der Plattformen kümmern sich um den Download, die Verbreitung von Updates und im Rahmen kostenpflichtiger Angebote sogar um die Abrechnung.
Doch das Anbieten von Apps ist gleichwohl kein Selbstläufer. Tatsächlich muss sich derjenige, der eine App auf den Markt bringen will, mit unterschiedlichen rechtlichen Themen auseinandersetzen. Er steht im Zweifel gegenüber Nutzern, Mitbewerbern und Aufsichtsbehörden in der Verantwortung und kann haftbar gemacht werden.
Das Booklet gibt einen Überblick zum Thema “Anbieten von Apps” und behandelt die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.
Booklet "Die 24 wichtigsten Urteile im Onlinehandel"Florian Decker
Zum Jahresanfang 2017 haben wir wieder unser Booklet „Die wichtigsten 24 Urteile im Onlinehandel“ veröffentlicht. Das Booklet bietet damit eine Übersicht zur aktuellen Rechtsprechung im E-Commerce und kann kostenfrei heruntergeladen werden.
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M. ist Fachanwältin für IT-Recht und Expertin im E-Commerce-Recht. Sie betreut bereits seit 2005 die Kolumne „E-Shop- Rechtstipp“ der Zeitschrift INTERNET World Business. Alle zwei Wochen erscheint dort ein Artikel von ihr zu einem aktuellen und wichtigen Urteil für den Onlinehandel im Bereich Business to business (B2B) oder business to consumer (B2C). Das jetzt – wie jedes Jahr zu Beginn des neuen Jahres – veröffentlichte Booklet enthält eine Zusammenstellung aller Artikel aus den Ausgaben des Jahres 2016. Es gibt damit einen guten Überblick über die derzeit wichtigsten Gerichtsentscheidungen in diesem Bereich.
Hier die Liste der im Booklet enthaltenen Urteilsbesprechungen:
Abmahnwelle kann Rechtsmissbrauch darstellen
Werbung mit geringer Stückzahl
Wo müssen wesentliche Produkteigenschaften stehen?
Weiterempfehlung auf eBay ist eine Abmahnfalle
Annahmeverweigerung ist keine Widerrufserklärung
Werbeeinwilligungen bei Gewinnspielen
Verbraucher müssen Widerruf nicht begründen
Unterlassungserklärung bei unzulässiger Werbung
B2B-Shops dürfen Verbraucher nicht ansprechen
Durchgestrichene eigene Altpreise
„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“
Kundenzufriedenheitsanfragen sind unzulässig
Telefon in der Widerrufsbelehrung ist Pflicht
Bestätigungsmail bei Double-Opt-In kein Spam
BGH: 0180er-Rufnummer im Impressum unzulässig
Werbeblocker bleiben zulässig
Link zur Angabe der Energieeffizienzklasse
Unzulässige Einwilligungserklärung
Streitwert bei Wettbewerbsverstößen
Wettbewerbswidriger „Bisher“-Preis
Abmahnrisiko Versandkosten bei Google Shopping
LG Arnsberg: Irreführende Preisvergleiche auf Idealo
Paypal-Zahlung als Risiko für Händler
Werbung mit Garantien im Online-Shop
Unterlagen zum Vortrag "Onlinehandel neu geregelt! Der rechtskonforme Webshop 2014".
Seit 13. Juni 2014 gelten neue Regelungen für Verträge zwischen KonsumentInnen und Unternehmen. Die Umsetzung einer weiteren Konsumentenschutz-Richtlinie der EU durch das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) bringt insbesondere für Unternehmer im Fernabsatz (wie Onlinehändler) komplexere rechtliche sowie technische Anforderungen.
ExpertInnen der Rechtsanwaltskanzlei Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH und den Web-SpezialistInnen der datenwerk innovationsagentur GmbH gaben im Rahmen eines Vortrags am 15. Oktober 2014 einen Überblick über die geänderten Rahmenbedingungen aus rechtlicher und technischer Sicht.
Mobile Applikationen halten nun auch Einzug in die Geschäftswelt: Mitarbeiter, Geschäftspartner und Kunden können mobil in Unternehmensprozesse eingebunden werden, Kunden greifen auf Daten und Services zu, Neukunden werden durch attraktive mobile Applikationen auf das Unternehmen aufmerksam.
An unserem halbtägigen Thementag vom 17.05.2011 informierten wir Sie mit unseren Vorträgen und einem Praxisbeispiel über alle wesentlichen Aspekte von der App-Idee über die Entwicklung, die rechtlichen Aspekte bis hin zur Distribution und Wartung.
E business – im spannungsfeld zwischen rechtssicherheit und datenschutz reto ...Qumram
E-Business – Im Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und Datenschutz
Reto C. Zbinden, Rechtsanwalt, CEO Swiss Infosec AG
qumram Web-Archiving Community-Event21.6.2012
Der B2B-Handel ist nicht so abmahngefährdet wie der B2C-Handel, denn es gibt rechtlich mehr Gestaltungsfreiheiten und weniger Informationspflichten, wenn an andere Unternehmer verkauft wird. Allerdings gibt es beim Aufbau eines B2B-Shops und den Rechtstexten wie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich einiges zu beachten.
Der Vortrag wurde am 16.11.2015 auf der ecommerce conference in Hamburg im Rahmen des B2B-Specials gehalten und gibt einen Überblick über die vier wichtigsten Tipps, die B2B-Onlinehändler beim internationalen Onlinehandel zu beachten haben.
Jeder mit einem eigenen Internetauftritt muss zahlreiche gesetzliche Rahmenbedingungen beachten. Dabei ist es unwichtig, ob man eine eigene Website oder ein Profil innerhalb eines sozialen Netzwerkes betreibt. Noch mehr Vorschriften und Gesetze müssen beachtet werden, wenn man über das Internet Waren oder Dienstleistungen verkauft, egal ob über eine Plattform wie eBay, eBay-Kleinanzeigen oder über einen eigenen Online-Shop.
Webseiten-Betreiber, insbesondere gewerbliche, müssen sich unter anderem an das Datenschutz-, das Wettbewerbs- und das Verbraucherschutzrecht halten. In diesen Rechtsgebieten lauert eine Vielzahl von Stolperfallen. Die Folgen von Rechtsverstößen sind Abmahnungen.
Mit diesem Buch erhalten Sie einen Überblick über die häufigsten rechtlichen Stolperfallen im Internet und welche Folgen diese Verstöße haben können. Dieser Leitfaden kann keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen, sondern soll einen Überblick geben und Problembewusstsein schaffen.
Im Sommersemester 2016 habe ich an der Johannes-Kepler-Universität Linz (OÖ) einmal mehr die Lehrveranstaltung 'Verträge im Web' abgehalten.
Sie finden hier den dritten Foliensatz zu der LVA. Thema dieser Einheit war eine Auffrischung der Bestimmungen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie eine genauere Behandlung des E-Commercegesetz (ECG) sowie des Fernabsatzgesetzes (FAGG). Im 7. Kapitel finden Sie überdies Hinweise zum internationalen Privatrecht (IPR) und den anzuwendenden Gesetzen bzw. Verordnungen.
Ähnlich wie Rechtssichere b2c-Onlineshops - Was Onlinehändler beim Verkauf an Verbraucher zu beachten haben. (20)
Präsentation zum Webinar:
Unternehmen stehen vor großen Herausforderungen: Sie müssen die Digitalisierung vorantreiben, ständig neue und innovative IT-Produkte entwickeln und an den Markt bringen. Dabei werden in den meisten Fällen Projektverträge mit Dienstleistern geschlossen, die das Vorhaben umsetzen. Doch unabhängig davon, ob man Auftraggeber oder Auftragnehmer in solchen Projekten ist: Man sollte wissen, wie Verträge rechtssicher gestaltet werden können und wo die rechtlichen Fallstricke liegen.
Rechtsanwalt Florian Decker, Fachanwalt für IT-Recht und Partner bei RESMEDIA – Anwälte für IT-IP-Medien ist am 13.03.2019 Referent im Webinar „Vertragsrecht in IT-Projekten“. Er wird praktische Tipps geben, worauf rechtlich bei IT-Projekten zu achten ist: Vertrag oder AGB, klassischer Werkvertrag oder agiles Projekt, Abnahme, Festpreis, Milestones und vieles mehr.
Präsentation zum Webinar:
Im Zuge der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben viele Unternehmen bereits die rechtliche Zulässigkeit ihres E-Mail-Marketings überprüft. Trotzdem sind die Anmeldeprozesse in vielen Fällen noch nicht rechtskonform eingerichtet. Hinzu kommt, dass der Datenschutz neue Anforderungen im Bereich Tracking, Targeting und Auswertung des Nutzerverhaltens mit sich bringt. Zum Thema Lead-Generierung stellen sich außerdem Fragen dazu, wie diese Mechanismen korrekt umgesetzt setzen und so Nutzerdaten erfasst und ausgewertet werden können.
Von Sabine Heukrodt-Bauer, Fachanwältin für IT-Recht, erfahren Sie, wie Sie den Einwilligungsprozess rechtlich richtig einrichten und auf was Sie beim Speichern von Profildaten sowie Tracking und Targeting im E-Mail-Marketing zu achten haben.
Präesentation zum Webinar:
Eine weitere EU-Verordnung sorgt für Wirbelim Onlinehandel, denn seit dem 3. Dezember 2018 gilt die neue Verordnung (EU) 2018/302 gegen ungerechtfertigtes Geoblocking im Binnenmarkt (GB-VO). Ziel ist es, innerhalb der Europäischen Union einen freien und reibungslosen Binnenmarkt zu gewährleisten. Die Verordnung regelt das im Wesentlichen über zwei Verbote: Zum einen wird die Sperrung von Webseiten bzw. das automatische Umleiten auf bestimmte Webseiten unzulässig, zum anderen müssen allen Kunden dieselben Vertragskonditionen und Zahlungsoptionen angeboten werden. Jegliche Differenzierungen und Beschränkungen aus Gründen des Aufenthaltsortes des Kunden sollen künftig unterbunden werden.
Das hat für den Onlinehandel weitreichende Auswirkungen, denn das bisher übliche Geoblocking wird unzulässig und Anbieter von Waren und Dienstleistungen werden faktisch gezwungen, auch Kunden aus anderen EU-Mitgliedsstaaten zu akzeptieren.
Sie erfahren von Sabine Heukrodt-Bauer, Fachanwältin für IT-Recht, welche Themen Sie in Ihrem Onlineshop angehen und welche To Dos Sie umsetzen müssen, um Ihr Unternehmen fit zu machen für die neuen Regelungen.
Die Präsentation gehört zum Vortrag auf der ecommerce conference vom 07.11.2016 in München. Die vorbereiteten Fragen wurden nach der Auswahl des Publikums thematisiert - es konnten aber auch ganz andere Fragen gestellt werden.
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M. ist Expertin im E-Commerce-Recht und betreut bereits seit 2005 die Kolumne „E-Shop- Rechtstipp“ der Zeitschrift INTERNET World Business. Alle zwei Wochen erscheint dort ein Artikel zu einem aktuellen und wichtigen Urteil für den Onlinehandel. Das jetzt veröffentlichte Booklet enthält eine Zusammenstellung der Artikel aus den 26 Ausgaben des Jahres 2015. Es gibt damit einen Überblick über die wichtigsten Gerichtsentscheidungen in diesem Bereich.
Hier die Liste der im Booklet enthaltenen Urteilsbesprechungen:
– LG Köln: Notarielle Unterwerfungserklärung
– Abmahnung wegen Facebook Like Button
– EuGH erlaubt Framing von Youtube-Videos
– Online-Handel mit Waren mit Altersbeschränkung
– „Es gilt deutsches Recht“ ist abmahnfähig
– Gängige Zahlungsmittel im Online-Shop
– Autoreply-E-Mail mit Werbung ist zulässig
– Einräumung der Bildrechte bei Amazon ist zulässig
– Ebay-Haftung für markenrechtswidrige Angebote
– Alternative zur Unterlassungserklärung?
– Einstweilige Verfügung: Nicht alles kostet Geld
– Produktbild muss zum verkauften Produkt passen
– Telefonnummer in der Belehrung ist Pflicht
– OLG Köln: „Top-Preise“ sind erlaubt
– Preise nicht nur auf Anfrage
– Schlechte Bewertungen? Kein Schadensersatz
– Werbung „50 % günstiger als … “ muss stimmen
– Amazon-Händler haften für UVP-Angaben von Amazon
– „Outlet“ kann im Online-Handel irreführend sein
– Amazon haftet für fehlende Textilkennzeichnung
– Disclaimer auf der Website einfach löschen!
– Wann beginnt die Frist für den Widerruf?
– Online-Händler müssen EU-Versandkosten angeben
– „Testsieger“ ist auch bei mehreren Siegern zulässig
– Befristete Rabattaktionen nicht verlängern
– 01805-Nummer in der Widerrufsbelehrung
Der Vortrag enthält die Folien vom Vortrag von Frau Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer vom 24.11.2015 auf der search conference in Frankfurt. Er thematisiert die der Zeit wichtigsten 3 Tipps beim Suchmaschinenmaschinenmarketing:
1. Soll die EU-Cookie-Richtlinie umgesetzt werden?
2. Was ist der Stand zum Safe-Habor-Urteil des EuGH und wie sollen sich Webseitenbetreiber jetzt verhalten?
3. Was ist aktuell zum Thema Markenrecht und Keywords bei Google Adwords zu beachten?
Im B2B-Marketing ist mehr erlaubt, als im B2C-Marketing - das glauben jedenfalls die meisten Marketeers. So einfach ist es jedoch leider nicht. Auf was es im E-Mailmarketing, Suchmaschinen-Marketiing und Social Media Marketing im Bereich B2B wirklich ankommt, zeigt der Vortrag anhand der 3 wichtigsten Tipps.
Unternehmen in Deutschland unterliegen den Vorschriften eines besonders strengen Wettbewerbsrechts. Diese Vorschriften erstrecken sich unter anderem auf den Onlinehandel und E-Shops, die allen gesetzlichen Anforderungen gerecht werden müssen. Die überall im Internet abrufbaren Angebote führen im Ergebnis dazu, dass die rechtlichen Hürden sogar noch wesentlich höher liegen als beim „klassischen“ Verkauf und Marketing über ein stationäres Ladengeschäft. Hinzu kommt, dass durch die Rechtsfiguren der Abmahnung und der daran anknüpfenden einstweiligen Verfügung die Verfolgung von Verstößen im Wettbewerbsrecht, Markenrecht gerade durch potentielle Konkurrenten sehr einfach gemacht wird. Abmahnanwälte haben diesen „Markt“ als Einnahmequelle für sich entdeckt. Dies führt in der Praxis dazu, dass gerade im Bereich des Onlinehandels und Onlinemarketings sehr häufig abgemahnt wird.
Es ist allerdings leichter gesagt als getan, Marketingmaßnahmen der sich ständig ändernden aktuellen Rechtslage anzupassen. Der Vortrag vermittelt praxisnah und auf den Punkt gebracht die wichtigsten 10 Tipps für die Umsetzung des täglichen Onlinemarketings im Onlineshop, um Abmahnrisiken auszuschalten.
Unternehmen in Deutschland unterliegen den Vorschriften eines besonders strengen Wettbewerbsrechts. Diese Vorschriften erstrecken sich unter anderem auf den Onlinehandel und Webseiten, die allen gesetzlichen Anforderungen gerecht werden müssen. Die überall im Internet abrufbaren Angebote führen im Ergebnis dazu, dass die rechtlichen Hürden sogar noch wesentlich höher liegen als beim „klassischen“ Verkauf und Marketing über ein stationäres Ladengeschäft. Hinzu kommt, dass durch die Rechtsfiguren der Abmahnung und der daran anknüpfenden einstweiligen Verfügung die Verfolgung von Verstößen im Wettbewerbsrecht, Markenrecht gerade durch potentielle Konkurrenten sehr einfach gemacht wird. Abmahnanwälte haben diesen „Markt“ als Einnahmequelle für sich entdeckt. Dies führt in der Praxis dazu, dass gerade im Bereich des Onlinehandels und Onlinemarketings sehr häufig abgemahnt wird.
Es ist allerdings leichter gesagt als getan, Marketingmaßnahmen der sich ständig ändernden aktuellen Rechtslage anzupassen. Der Vortrag vermittelt praxisnah und auf den Punkt gebracht die wichtigsten 10 Tipps für die Umsetzung des täglichen Onlinemarketings im Onlineshop, um Abmahnrisiken auszuschalten.
Die Informationspflichten beim Fernabsatz
Unzulässige AGB-Klauseln
Datenschutz im Onlineshop
E-Mailmarketing
Social Media
Aufgrund der europäischen Cookie-Richtlinie (Cookie- RL) gibt es aktuell ggf. Änderungsbedarf in Ihrem Shop oder Ihrer webseite. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ins EU-Ausland verkaufen oder über Google die Programme „Google AdSense“, „Google DoubleClick for Publishers“ und „Google DoubleClick Ad Exchange“ nutzen, denn hier haben sich zum 30.09.2015 die Nutzungsbedingungen geändert.
Worum geht es?
Bereits 2011 hätte Deutschland die Cookie-RL in deutsches Recht umsetzen müssen. Die Bundesregierung vertritt aktuell allerdings die Ansicht, dass hier gar kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Die bereits geltenden Normen des Telemediengesetzes (TMG) seien ausreichend. Insofern hätten sich die bestehenden Anforderungen für Deutschland – und damt auch für Ihren Shop – nicht geändert. In diesem Falle müsste nichts weiter veranlasst werden (Ausnahme: Sie nutzen die o. g. Programme von Google). Bitte beachten Sie, dass uns bislang keinerlei Abmahnungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Cookie-RL vorliegen oder bekannt sind.
Was Händler beim internationalen Onlinehandel
zu beachten haben:
Die Internationalisierung von Onlineshops liegt voll im Trend. Immer mehr Shopbetreiber entscheiden sich, eine weltweit
verfügbare Plattform zu nutzen und somit auch ausländischen
Kunden innerhalb der Europäischen Union (EU) oder weltweit
die Möglichkeit zu bieten, in ihrem Shop bestellen zu können.
Entscheidet sich ein Händler zur Lieferung an ausländische
Kunden, sind die Anpassungen zunächst scheinbar gering und die Kosten übersichtlich. Es bedeutet wenig Aufwand, ein neues Lieferland im Bestellprozess freizugeben, bei DHL die Auslandskonditionen anzufragen und die Seite ins Englische zu übersetzen. Doch so einfach ist es aus rechtlicher Sicht nicht. Der Vortrag zeigt die vier wichtigsten Punkte auf, die im internatioalen Onlinehandel vor dem Go Live zu bedenken sind.
Unsere Kanzlei hat ein neues Booklet veröffentlicht. Thema ist dieses Mal „FAQ zur Umsatzsteuer im internationalen Handel – Was Onlinehändler in Cross Border Shops steuerrechtlich beachten müssen.“
Immer mehr Shopbetreiber bieten ihre Artikel weltweit an und geben so auch ausländischen Kunden die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Bestellung. Doch was haben Sie als Händler umsatzsteuerrechtlich zu beachten, wenn Sie in die Europäische Union (EU) oder weltweit liefern? Hat das Liefergebiet Auswirkungen auf die Shopgestaltung?
Unser Booklet behandelt die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Export und Umsatzsteuer für den Onlinehandel.
„Nomen est Omen“, zu deutsch „der Name ist ein Zeichen“. Diese Redensart drückt ein Phänomen aus, das im modernen
Marketing längst kein Geheimnis mehr ist. Wer eine Ware verkaufen will, kann sich nicht allein auf die Qualität seines Produktes verlassen. Heute müssen nahezu genauso viel Zeit und Geld in den Aufbau eines Namens und einer Marke investiert werden, wie in das Produkt selbst. Wer sich seinen Firmennamen, sein Logo oder einen Produktnamen über eine Markeneintragung schützen lässt, erhält eine Monopolstellung. Während es einfache Namen mehrfach
geben kann, bietet die Anmeldung einer Marke das Recht auf alleinige Nutzung einer Bezeichnung in der angemeldeten Klasse.
Was Sie bei Markenanmeldungen zu beachten haben, zeigt unser Booklet. Wir wünschen Ihnen viel Freude und Erkenntnisse beim Lesen des vorliegenden Ratgebers!
Bereits aufgrund der Informationspflichten im Fernabsatz müssen Händler die „wesentlichen Eigenschaften“ ihrer Waren oder Dienstleistungen angeben. Alle Artikel sind daher so detailliert wie möglich zu beschreiben. Was die Artikelbeschreibungen aber rechtlich so schwierg macht ist der Umstand, dass dabei diverse Vorgaben der Europäischen Union (EU) zu beachten sind. Jeder Fehler beim Formulieren der Angebote kann ein Wettbewerbsverstoß sein und zu teuren Abmahnungen führen.
Unser Booklet gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen, die etwa beim Onlinehandel mit Haushaltsgeräten, Spielzeug, Kosmetik, Textilien u.s.w. zu beachten sind.
Das Thema Social Media ist in den letzten Jahren ein wichtiger
Faktor in der Unternehmenskommunikation geworden. Ob als Support-Tool, Marketing-Kanal oder Recruiting Plattform, facebook und Co. werden von vielen Deutschen Unternehmen genutzt. Laut eine aktuelle Umfrage der Bitkom Research GmbH gaben 69% der auf Facebook aktiven Unternehmen bei der Umfrage an, dass sie ihren Bekanntheitsgrad durch Facebook merklich gesteigert zu haben.
Aber welche rechtlichen Risiken bergen diese Plattformen?
Wir haben Ihnen Sieben Tipps zusammengestellt, damit Sie nicht in die Abmahnfalle tappen.
Cloud Anwendungen gehören heute zum Alltag. Bei der täglichen Arbeit und im privaten Gebrauch sind Dropbox, iCloud & Co. nicht mehr weg zu denken. Nicht zuletzt durch seine vielfältigen Einsatzformen stellt das sogenannte Cloud Computing die IT-Landschaften auf den Kopf.
Gerade bei einem Datentransfer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stellt sich aber die Frage, ob und wie die behördlichen und gesetzlichen Vorgaben in der Praxis umsetzbar sind. Cloud-Anwender stehen in der rechtlichen Verantwortung und müssen vor jeder Auftragserteilung prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen
eingehalten werden.
In dem Booklet wurden die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema insgesamt 30 Seiten für Unternehmen zusammen gestellt. In der kleinen informativen Broschüre geben wir kurz und knapp Antworten auf die wichtigsten Fragen. Themen sind u.a.:
- Cloud Computing und Datenschutz
- Die Auftragsdatenverarbeitung
- Grenzüberschreitende Datenverarbeitung
- Cloud Anbieter in den USA
- Checkliste für rechtssicheres Cloud Computing
Für Onlinehändler und Webseitenbetreiber ist das Thema Suchmaschinenmarketing (SEM = “search engine marketing”) unverzichtbar geworden. Unterschieden wird hier in die Bereiche Suchmaschinenoptimierung (SEO = “search engine optimization”) und Suchmaschinenwerbung (SEA = “Search Engine Advertising”). Wer erfolgreich im Internet verkaufen will, muss in das Onlinemarketing und insbesondere in das Suchmaschinenmarketing investieren. Entsprechend gibt es zwischenzeitlich zahlreiche Agenturen, die sich auf Dienstleistungen in diesen Bereichen spezialisiert haben.
Werden Agenturen beauftragt, werden rechtliche Aspekte jedoch meist außer Acht gelassen. Entsprechend ist der zwischen Auftraggeber und Agentur geschlossene Vertrag – soweit überhaupt vorhanden – in der Regel nicht geeignet, die Haftung für Rechtsverstöße zwischen den Parteien zu regeln.
Dabei sind die rechtlichen Risiken zahlreich. Von falschen Angaben in Preissuchmaschinen bis zu unzulässigen Begriffen in Keywords oder Quelltext – die Rechtsprechung zu Problemen des Suchmaschinenmarketings ist mittlerweile umfangreich.
Es ist deshalb sinnvoll, u. a. durch geeignete Verträge rechtliche Stolperfallen bereits im Vorfeld zu vermeiden und im Falle von Verstößen die Haftung zu regeln. Wird keine entsprechende Regelung getroffen, trägt stets die Agentur die Haftung für die Rechtmäßigkeit der Werbung.
In einer kleinen informativen Broschüre geben wir kurz und knapp 9 Tipps, welche Punkte bei der Suchmaschinenwerbung unbedingt beachtet werden sollten, um nicht in die Abmahn- oder Haftungsfalle zu geraten. Tipp 10 beschäftigt sich mit der Frage, welche Punkte in einem Vertrag zwischen Agentur und Webseitenbetreiber geregelt werden sollten. Themen sind u.a.:
Auswahl von Domains
Keywords in Meta-Tags
Keywords in Google Adwords
Preissuchmaschinen
Analyse-Tools
Grundlage von Abmahnungen im Onlinehandel sind in der Regel Verstöße in Bereich Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht. Den weitaus größten Anteil dürften dabei wettbewerbsrechtliche Abmahnungen haben. Darunter fallen zum Beispiel Verstöße
gegen Marktverhaltensregeln wie die Impressumspflicht, den Pflichten im Fernabsatzkauf oder die Preisauszeichnungspflichten.
Praktisch jeder kleine Fehler in diesem Bereich kann abgemahnt werden. Die damit verbundenen Kosten sind nicht nur ärgerlich, sondern können gerade für kleine Betriebe manchmal sogar existenzbedrohend sein.
In unserem kleinen, informativen Booklet stellen wir kurz und knapp die wichtigsten Punkte dar, auf die Webseitenbetreiber und Onlinehändler beachten müssen, wenn sie eine Abmahnung bekommen.
Themen sind u.a.:
Was ist eine “Abmahnung”
Wer darf abmahnen?
Rechtsmißbrauch
Was ist besser – Unterlassungserklärung oder einstweilige Verfügung?
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum
Versenden von E-Mails und Newsletter:
E-Mailmarketing ist ein gern und oft eingesetztes Mittel, um Leads zu generieren und Kunden an das eigene Unternehmen zu binden. Beim Versenden der Mails ist rechtlich jedoch einiges zu beachten. Unerwünschte E-Mail-Werbung ist verboten. Dazu gehört auch das Versenden von Newslettern, denn jede einzelne Newsletter-Ausgabe ist als Werbemail einzustufen und reicht bereits für eine Abmahnung aus.
Werbe-E-Mails bergen aus Sicht des Gesetzgebers ein hohes Belästigungspotential, denn sie verursachen kaum Kosten und können daher massenweise verschickt werden. An die Versendung sind daher gesetzlich besonders hohe Anforderungen geknüpft, die wir in dem neuen Booklet vorstellen.
In dem Booklet wurden die wichtigsten FAQ auf insgesamt 28 Seiten für Unternehmen zusammen gestellt. In der kleinen informativen Broschüre geben wir kurz und knapp Antworten auf die wichtigsten Fragen. Themen sind u.a.:
Warum erfordert die Versendung von E-Mails das vorherige Einverständnis?
Was ist die Konsequenz, wenn ich mich nicht an das Gesetz halte?
Was “kostet” eine Abmahnung?
Wie holt man das Einverständnis korrekt ein?
Ist das Double Opt-In noch zulässig?
2. 2 3
Inhalt
Einleitung .................................................................
Eines vorab: Praktisch jeder Fehlern kann abge-
mahnt werden! .........................................................
Impressum ...............................................................
Informationspflicht beim Fernabsatzkauf ................
Pflichten in elektronischen Geschäftsverkehr ..........
Das Widerufsrecht ...................................................
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ...............
Preisauszeichnung ...................................................
Produktbeschreibung ...............................................
Datenschutz .............................................................
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12
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Was wir für Sie tun können ...........................................
Über RESMEDIA ..............................................................
Entdecken Sie unsere Infothek-App! ............................
Besuchen Sie unseren You Tube-Channel! .................
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Händler in Deutschland unterliegen den Vorschriften eines be-
sonders strengen Wettbewerbsrechts. Gerade beim Verkauf an
Verbraucher (business-to-consumer) sind diverse Informations-
pflichten beim Fernabsatzkauf und Pflichten im elektronischen
Geschäftsverkehr zu erfüllen, denen Internethändler gerecht
werden müssen. Praktisch jeder kleine Fehler kann abgemahnt
werden.
Es ist allerdings leichter gesagt als getan, einen Online-Shop
rechtssicher zu gestalten. So gibt es unzählige Vorschriften zu
beachten, die im Zweifel nur ein spezialisierter Rechtsanwalt
vollständig überblicken kann. In dieser Broschüre soll daher
ein Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte eines
Online-Shops gegeben werden, so dass ein Händler, der an Ver-
braucher verkauft, zumindest den gängigsten „Abmahnfallen“
entgehen kann.
Einleitung
Wir freuen uns über Ihr Feedback - oder auch über Themen-
vorschläge für weitere Ratgeber. Schreiben Sie uns an die
Mailadresse mainz@res-media.net.
Viel Spaß beim Lesen!
Ihr Team von
RESMEDIA
4. 6 7
Eines vorab: Praktisch jeder Fehlern
kann abgemahnt werden!
Die in diesem Ratgeber geschilderten Anforderungen müssen
streng beachtet werden. Wer allein nicht zurecht kommt, sollte
sich anwaltlich beraten lassen. Denn: Werden die gesetzlichen
Vorgaben nicht eingehalten, liegt meist eine unlautere geschäftli-
che Handlung nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlau-
teren Wettbewerb (UWG) wegen Verstoßes gegen Marktverh-
altensregeln oder wegen Irreführung nach § 5 UWG vor.
Der Händler kann also von Mitbewerbern, Wettbewerbsver-
bänden, den Industrie- und Handelskammern oder eingetra-
genen Verbraucherverbänden nach dem Unterlassungsklagen-
gesetz kostenpflichtig abgemahnt werden.
Zum Thema “Abmahnung” haben
wir ein separates Booklet:
www.res-media.net/booklets
5. 8 9
Inhalt des Impressums
Onlineshops unterliegen der Impressumspflicht nach § 5 Tele-
mediengesetz (TMG). Es müssen u.a. folgende Informationen im
Shop platziert werden:
- Name, Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich die
Rechtsform, den Vertretungsberechtigten;
- E-Mailadresse;
- bei behördlicher Zulassung die zuständige Aufsichtsbehörde;
- Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, jeweils mit entsprechender
Registernummer;
- Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes;
- Wirtschafts-Identifikationsnummer
nach § 139c der Abgabenordnung.
Impressum
Onlineshops, die auch journalistisch-redaktionelle Informa-
tionen veröffentlichen (z. B. Infoartikel, Kommentare, News-
letterbeiträge, Blogposts, Tweets) müssen darüber hinaus nach
§ 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) einen Verantwortlichen
benennen.
Einbau des Impressums
Nach § 5 Abs. 1 TMG muss das Impressum „leicht erkenn-
bar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ gehalten
werden. Es sollte daher mit höchstens zwei Klicks von jedem
Punkt der Website aus einzusehen und aus Transparenz-
gründen als „Impressum“ bezeichnet sein.
Die wichtigsten Muster für ein
rechtssicheres Impressum finden Sie unter
www.res-media.net/muster
6. 10 11
Vor Vertragsschluss
Verkauft ein Unternehmer Waren und Dienstleistungen über
das Internet an Verbraucher, löst dies diverse Informations-
pflichten für den Onlinehändler aus. Diese muss er erfüllen,
bevor der Kunde in den Bestellvorgang gelangt und seine
Bestellung versendet. Die Informationen wurden zum
13.06.2014 mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie
neu geregelt. Zu diesen Informationen gehören
zum Beispiel die Liefer- und
Zahlungsbedingungen, die Zah-
lungsarten, die Liefertermine,
die Belehrung über das Widerrufs-
recht usw. Diese Informationen
sind an den verschiedensten Stellen
des Onlineshops zu platzieren.
Informationspflichten beim
Fernabsatzkauf
Vertragsbestätigung
Zusätzlich ist dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags
auf einem “dauerhaften Datenträger” mit allen Informationen
zur Verfügung zu stellen. Dazu können zusammen mit der
Auftragsbestätigung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) übersendet werden, die alle Informationen enthalten
müssen. Die Übermittlung eines Links zum Text der AGB reicht
dabei nicht aus. Der Händler muss die Informationen vielmehr
übersenden. Die AGB können daher als pdf-Anhang per
E-Mail oder komplett als Text in eine E-Mail eingefügt werden.
Zu den Pflichten im Fernabsatz finden Sie auf
unserer Webseite eine Checkliste
www.res-media.net/checklisten
7. 12 13
Infopflichten
Onlinehändler haben zusätzlich die Pflichten im elektronischen
Geschäftsverkehr zu erfüllen. Damit bestehen einerseits weitere
Informationspflichten für den Händler, andererseits muss der
Bestellvorgang bestimmten Anforderungen im Aufbau bzw.
Ablauf erfüllen.
Pflichten im elektronischen
Geschäftsverkehr
Übersicht
Eine Übersicht mit den einzelnen Pflichten im elektronischen
Geschäftsverkehr finden Sie in unserer Checkliste unter
www.res-media.net/checklisten
Die Button-Lösung
Die sog. Button-Lösung ist in § 312 j Abs. 3 BGB geregelt.
Danach wird der Unternehmer verpflichtet, den Bestell-Button
mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden
eindeutigen Formulierung zu beschriften.
Die früher üblichen Button am Ende des Bestellvorgangs wie
„bestellen“ oder „Bestellung abgeben“ sind damit unzu-
lässig. Sie müssen durch Formulierungen wie „kostenpfli-
chtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder
„kaufen“ ersetzt werden.
8. 14 15
Die Gestaltung der Bestellübersichtsseite
Zusätzlich müssen dem Kunden unmittelbar vor Abgabe seiner
Bestellung, also am Ende des Checkouts, folgende Informationen
in einer Bestellübersichtsseite über dem Bestell-Button aufge-
listet werden:
/ Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienst-
leistung;
/ ggf. Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser
eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende
Leistung zum Inhalt hat;
/ Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung ein-
schließlich aller Preisbestandteile und Steuern;
/ Liefer- und Versandkosten.
Verbrauchern steht per Gesetz ein Widerrufsrecht zu. Darüber
ist er vom Händler genau zu belehren. Nutzen Sie dazu das
gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung. Das Muster muss
entsprechend den Gestaltungshinweisen individuell angepasst
werden. Hier gibt es viele Fehlerquellen, so dass wegen des
Abmahnrisikos Vorsicht geboten ist.
Zudem ist der Verbraucher mit Hilfe eines Musters zur Wider-
rufserklärung darüber zu informieren, wie er seinen Widerruf
erklären kann. Auch dazu gibt es ein gesetzliches Muster.
Das Widerrufsrecht
Die gesetzlichen Muster für die Widerrufsbelehrung und
die Widerrufserklärung finden Sie auf unserer Webseite
www.res-media.net/muster
9. 16 17
Beim Verkauf an Verbraucher unterliegen Händler strengen Ver-
brauchervorschriften und sind daher in der Gestaltungsfreiheit
ihrer AGB-Klauseln stark beschränkt. Die AGB bestehen daher im
Wesentlichen aus den Informationen, die der Händler aufgrund
fernabsatzrechtlicher Informationspflichten seinen Kunden zur
Verfügung stellen muss.
Einbau der AGB
Die AGB müssen über eine Seite „AGB“ in die Navigation des
Shops aufgenommen werden. Darüber hinaus müssen sie auch
in den einzelnen Kaufvertrag einbezogen werden. Das erfolgt
über eine separate „Checkbox“ im Online-Bestellformular,
verbunden mit einem Textlink zum Text der AGB, so dass der
Verbraucher aktiv sein Einverständnis.
Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) Welche Klauseln beim Verkauf an Verbraucher unzuläs-
sig sind, kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier
ein paar Beispiele typischer Klauseln, die von Gerichten
bereits als wettbewerbswidrig eingestuft wurden:
„Das Transportrisiko trägt der Käufer.“
„Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, gerät er automatisch
in Annahmeverzug.“
„Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Transports-
chäden zu überprüfen und diese der Transportperson zu
melden. Andernfalls kann er keine Ansprüche geltend
machen.“
„Gerichtsstand ist Frankfurt“
„Unfreie Pakete werden nicht angenommen.“
10. 18 19
Händler müssen nach der Preisangabenverordnung (PAngV)
genaue Angaben zum Preis der Ware oder Dienstleistung
machen.
Angabe des Endpreises
Preise in Onlineshops, die sich an Verbraucher richten, dürfen
nur „brutto“ ausgezeichnet werden. Die Preise sind als
„Endpreise“ einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile anzugeben.
Mehrwertsteuerhinweis
Darüber hinaus ist bei jeder Preisangabe ein sog. Mehrwert-
steuerhinweis: „inkl. Mwst.“, „inkl. Mehrwertsteuer“ oder
„inkl. 19 % Mwst.“ erforderlich.
Preisauszeichnung
Versandkosten
Der Händler hat anzugeben, ob zusätzlich zum Endpreis Liefer-
und Versandkosten anfallen. Ist das der Fall, ist deren Höhe oder
die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund
derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen
kann. Diese Pflichten gelten auch
beim Verkauf ins Ausland.
Grundpreis
Bei Artikeln, die in Fertigpackungen,
offenen Packungen oder als
Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
nach Gewicht, Volumen, Länge oder
Fläche angeboten werden, ist ein
Grundpreis anzugeben.
11. 20 21
Aufgrund der Informationspflichten im Fernabsatz sind Händler
verpflichtet, die „wesentlichen Merkmale“ der Ware oder
Dienstleistung anzugeben.
Alle Artikel müssen für den Verbraucher daher so detailliert
wie möglich beschrieben werden und die Artikelbeschreibun-
gen müssen Angaben über alle wesentlichen Eigenschaften
enthalten. Welche Angaben „wesentlich“ sind, bestimmt sich
je nach der Art, Beschaffenheit und Komplexität des Produkts.
Beispiele für wesentliche Merkmale sind Material, Größe, Aus-
maße, Gewicht, Farbe, Funktion.
Wichtig ist, dass es für unterschiedliche Produktgruppen
zusätzliche, gesetzliche Pflichtangaben gibt, die bei der Ar-
tikelbeschreibung zu berücksichtigen sind: Haushaltsgeräte,
Schuhe, Spielzeug, Kosmetik, Textilien u.v.m.
Produktbeschreibung
Zum Thema “Artikelbeschreibungen”
haben wir ein separates Booklet:
www.res-media.net/booklets
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Bei jedem Kauf im Onlineshop fallen beim Händler Kunden-
daten an: Name, Adresse, E-Mailadresse, Kreditkartenummer
usw. Die datenschutzrechtlichen Pflichten für Internethändler
im Umgang mit den Kundendaten sind in §§ 11 ff. TMG ger-
egelt:
Datenschutzinformation
Nach § 13 TMG ist der Nutzer grundsätzlich zu Beginn des
Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung
und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu unter-
richten. Jeder Onlineshop benötigt daher eine Seite „Daten-
schutz“, in der alle Informationen dazu aufzuführen sind,
welche Daten gesammelt werden und was damit passiert.
Datenschutz
Grund-Muster Datenschutzinformation
www.res-media.net/muster
Einverständnis des Kunden
Nach § 12 TMG dürfen personenbezogene Daten von Nutzern
oder Kunden nur dann ohne deren Einwilligung erhoben und
verwendet werden, sofern das gesetzlich erlaubt ist. Das ist der
Fall bei Daten, die unerlässlich für die Abwicklung der
Bestellung (z.B. Namen, Anschriften, Kontoverbindungen) sind.
Diese Daten dürfen aber nur zum Zweck der einmaligen
Abwicklung des Kaufs genutzt werden. Das bedeutet: Sollen
die Daten für andere Zwecke genutzt werden (z.B. Verwendung
für Werbemails, Einrichtung eines Kundenkontos), ist das vor-
herige Einverständnis des Kunden dazu erforderlich, das mit
einer entsprechenden Einwilligungserklärung und einer
Checkbox zum Anklicken eingeholt werden kann.
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