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Vorsicht Falle:
Die häufigsten Rechtsfehler in Websites
1. Auflage 2015
von Martin Rätze, Trusted Shops GmbH
© BusinessVillage GmbH, Göttingen
Bestellnummern
pb-989 (Druckausgabe)
eb-989 (E-Book, PDF)
Direktbezug www.BusinessVillage.de/bl/989
Bezugs- und Verlagsanschrift
BusinessVillage GmbH
Reinhäuser Landstraße 22
37083 Göttingen
Web: www.businessvillage.de
Layout und Satz
Sabine Kempke
Inhalt
Über den Autor ......................................................................................... 4
Einleitung ................................................................................................. 5
1.	Kurze Checkliste vorab ........................................................................... 7
2.	Privater oder geschäftlich genutzter Webauftritt?..................................... 9
Impressum für Unternehmer .................................................................... 10
Karrierenetzwerke .................................................................................. 11
Inhalte eines Impressums ....................................................................... 12
Disclaimer vermeiden ............................................................................. 13
Datenschutzerklärung............................................................................. 14
3.	Urheberrecht ....................................................................................... 15
Was ist ein Urheber? .............................................................................. 16
Einbinden fremder Inhalte ...................................................................... 17
Besonderheiten bei Social Media (Facebook, Twitter, Instagram) .................. 18
4.	Verkaufen (eBay, eBay-Kleinanzeigen, amazon, eigener Onlineshop)........ 19
Privatverkauf versus Handeln als Unternehmer............................................ 20
Verwendung von Markennamen (wie zum Beispiel SWIRL W50)...................... 21
Weiterempfehlungslink (Tell-a-friend-E-Mail).............................................. 21
Social-Media-Buttons ............................................................................. 22
Gewährleistung ..................................................................................... 23
5.	Häufige Rechtsverstöße in Onlineshops ................................................. 25
Häufige Abmahngründe 2015................................................................... 26
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung................................................................ 28
Fehlerhafte Preisangaben........................................................................ 29
Marken- und Urheberrecht....................................................................... 30
E-Mail-Werbung ohne Einwilligung............................................................ 31
Unwirksame AGB-Klauseln ...................................................................... 32
6.	Abmahnung erhalten – Was tun? ........................................................... 37
Was ist eine Abmahnung? ....................................................................... 38
Ist die Abmahnung berechtigt? ............................................................... 40
Was kostet eine Abmahnung?................................................................... 41
Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?........................................ 42
Welche Reaktionsmöglichkeiten habe ich? ................................................. 42
7.	Nach dem Verkauf ................................................................................ 45
Abwicklung des Widerrufs ....................................................................... 46
4
Martin Rätze, Diplom-Wirtschaftsjurist, ist Legal Expert für die Länder
Deutschland, Österreich und Schweiz bei der Trusted Shops GmbH. Er
studierte deutsches und europäisches Wirtschaftsrecht an den Univer-
sitäten Siegen und Athen. Er ist Autor im www.shopbetreiber-blog.de
und berichtet regelmäßig über die aktuelle Rechtsprechung zum E-
Commerce. Martin Rätze ist Referent bei verschiedenen Industrie- und
Handelskammern zum Thema Onlinerecht und veröffentlicht regelmä-
ßig Fachartikel zu dem Thema.
Kontakt: shop.trustedshops.com
Über den Autor
Einleitung
6
Jeder mit einem eigenen Internetauftritt muss zahlreiche gesetzliche
Rahmenbedingungen beachten. Dabei ist es unwichtig, ob man eine
eigene Website oder ein Profil innerhalb eines sozialen Netzwerkes
betreibt. Noch mehr Vorschriften und Gesetze müssen beachtet wer-
den, wenn man über das Internet Waren oder Dienstleistungen ver-
kauft, egal ob über eine Plattform wie eBay, eBay-Kleinanzeigen oder
über einen eigenen Onlineshop.
Webseitenbetreiber, insbesondere gewerbliche, müssen sich unter an-
derem an das Datenschutz-, das Wettbewerbs- und das Verbraucher-
schutzrecht halten. In diesen Rechtsgebieten lauert eine Vielzahl von
Stolperfallen. Die Folgen von Rechtsverstößen sind Abmahnungen.
Mit dem folgenden Leitfaden erhalten Sie einen Überblick über die
häufigsten rechtlichen Stolperfallen im Internet und welche Folgen
diese Verstöße haben können. Dieser Leitfaden kann keine Rechtsbe-
ratung im Einzelfall ersetzen, sondern soll einen Überblick geben und
Problembewusstsein schaffen.
1
Kurze
Checkliste vorab
8
Jeder, der einen eigenen Webauftritt plant, sollte ein paar Vorabüber-
legungen durchführen.
1. Name der Website
Es ist wichtig, dass der Name der eigenen Website nicht gegen Marken-
oder Namensrechte von Dritten verstößt. Hierzu sollte man unbedingt
eine Vorabrecherche durchführen.
2. Impressum
Je nach Inhalt der Website gibt es unterschiedliche Anforderungen an
ein Impressum. Für geschäftlich genutzte Webseiten oder Profile gel-
ten strengere Maßstäbe als für einen privaten Blog mit Kochrezepten.
3. Keinen fremden Content klauen
Wenn man keine Erlaubnis hat, darf man grundsätzlich keine fremden
Bilder, Texte, Landkarten, Videos et cetera kopieren und in seine Web-
site einbauen.
2
Privater oder
geschäftlich
genutzter
Webauftritt?
10
Es ist zunächst die Frage zu stellen, welchen Zwecken der eigene Web-
auftritt dienen soll, bevor man daran anschließend die rechtlichen Rah-
menbedingungen ermitteln kann. Eine der wichtigsten Fragen: Dient
die Website ausschließlich privaten oder aber geschäftlichen Zwecken?
Diese Frage ist nicht immer leicht zu beantworten. Ein Facebook-Pro-
fil, das dazu dient, ausschließlich mit Freunden zu kommunizieren, ist
ganz klar ein privater Webauftritt – dagegen dient ein Onlineshop ganz
klar geschäftlichen Zwecken.
Impressum für Unternehmer
Als Betreiber eines geschäftsmäßigen Webauftritts sind Sie verpflich-
tet, umfassend und deutlich Angaben zu Ihnen beziehungsweise zu
Ihrem Unternehmen zu machen. Unvollständige oder unpräzise An-
gaben können zu Bußgeldern führen und werden häufig durch Wett-
bewerber und Verbände kostenpflichtig abgemahnt. Die Angaben des
Impressums können von jeder Seite der Website aus durch einen Link
»Impressum« verlinkt werden, alternativ kann der Link auch als »An-
bieterkennzeichnung« bezeichnet werden.
Kein Impressum benötigen dagegen Webauftritte, die rein persönlichen
oder familiären Zwecken dienen. Die Abgrenzung ist dabei nicht immer
leicht. Wer beispielsweise eine Website betreibt, auf der er ausschließ-
lich seine eigenen Bilder seiner Katzen veröffentlich, fällt nicht unter
11
die Impressumspflicht. Die Schwelle zur Geschäftsmäßigkeit kann aber
schon dadurch überschritten werden, wenn man zusätzlich zu den Bil-
dern Empfehlungen für Katzenfutter gibt und mittels Affiliate-Links
auf einen Shop verlinkt und so mit seiner eigenen Website auch Geld
verdient. In diesen Fällen wird ein Impressum benötigt.
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, also beim Be-
reithalten von Inhalten mit meinungsbildender Qualität, wie zum Bei-
spiel in einem Blog, muss zusätzlich ein Verantwortlicher für die jewei-
ligen Inhalte genannt werden (verantwortlich nach § 55 RStV).
Karrierenetzwerke
Die Impressumspflicht kann auch für soziale Netzwerke oder Karriere-
netzwerke greifen. Meldet man sich als Arbeitnehmer in einem Karrie-
renetzwerk an, benötigt man kein Impressum, da man in diesem Fall
keinen geschäftsmäßigen Internetauftritt betreibt. Erfolgt die Anmel-
dung jedoch als Arbeitgeber, zum Beispiel um geschäftliche Kontakte
zu pflegen oder um Mitarbeiter zu suchen, ist man geschäftsmäßig
tätig und man benötigt ein Impressum.
12
Inhalte eines Impressums
Im Impressum muss der vollständige Vor- und Zuname des Webseiten-
betreibers stehen. Bei Unternehmen, die im Handelsregister eingetra-
gen sind, auch die vollständige Firma inklusive Rechtsformzusatz. Zu-
sätzlich müssen die ladungsfähige Anschrift (also Straße, Hausnummer,
Postleitzahl und Ort – lediglich eine Postfachanschrift genügt nicht),
die E-Mail-Adresse und eine weitere Möglichkeit der schnellen Kon-
taktaufnahme wie zum Beispiel eine Telefonnummer genannt werden.
Sofern vorhanden, sind außerdem die Umsatzsteuer-Identifikations-
nummer und die Handelsregisterdaten anzugeben. Die Steuernummer
muss nicht im Impressum angegeben werden.
Ein Muster-Impressum für einen nicht im Handelsregister eingetrage-
nen Einzelunternehmer sieht so aus:
Max Muster
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
Telefon: (01 23) 45 67 89
Fax: (01 23) 98 76 54
mustermax@mustermax-shop.de
USt-IDNr.: DE123456789
13
Disclaimer vermeiden
Disclaimer, das heißt Haftungsausschlüsse für Links oder Inhalte der
eigenen Seite, sind meist sinnlos und bewirken häufig das Gegenteil.
Sie erwecken den Eindruck, man sei sich darüber im Klaren, dass man
fragwürdige Seiten verlinkt. Links auf fremde Seiten sollten Sie bei
Erstellung sorgfältig überprüfen und müssen ab Kenntnis eines Rechts-
verstoßes entfernt werden, weil Sie sonst unter Umständen selbst haft-
bar für die fremden Inhalte sind. Disclaimer, mit denen Sie sich von
verlinkten Seiten pauschal distanzieren, sind rechtlich wirkungslos.
Auch Texte wie »Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt« sind
rechtlich wirkungslos. Man kann also ruhig darauf verzichten.
Disclaimer können sogar gefährlich sein. Schreibt man in das Impres-
sum seines Onlineshops den Text »Inhalt des Online-Angebotes: Der
Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Voll-
ständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.« so ist
dies wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.
14
Datenschutzerklärung
Werden auf der eigenen Website Daten der Besucher erhoben, gespei-
chert, verarbeitet und/oder genutzt, muss man den Nutzer darüber
ausführlich aufklären. Auf fast jeder Website werden Daten erhoben
und verarbeitet. So werden zum Beispiel sehr oft Cookies gesetzt. Hier-
über ist zu informieren. Über folgende Punkte ist in einer Datenschutz-
erklärung ausführlich aufzuklären:	
•	zu Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung,
•	zur Übermittlung der Daten in Drittländer,
•	über anonyme und pseudonyme Nutzungsmöglichkeiten,
•	über eventuell bestehende Widerspruchs- und
Widerrufsmöglichkeiten,
•	über Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsrechte,
•	über Cookies,
•	Bonitätsprüfungen sowie Übermittlung von Negativdaten an
Auskunfteien,
•	Web-Analyse-Tools,
•	Social-Plug-ins.
Oft liest man die Hinweise zum Datenschutz auch im Impressum. Diese
sollten dort nicht aufgeführt werden. Es empfiehlt sich vielmehr, die
Informationen zum Datenschutz auf einer eigenen Unterseite zu ver-
linken. Die Linkbezeichnung muss dabei so gewählt werden, dass der
Nutzer erkennen kann, welche Informationen sich hinter dem Link ver-
bergen, also zum Beispiel »Datenschutzerklärung« oder »Datenschutz«.
3
Urheberrecht
16
Wer eine eigene Website betreibt, möchte darauf Inhalte einem brei-
ten Publikum zugänglich machen, sei es zum Zwecke des Verkaufs, der
Information oder einfach nur zum Spaß. Dabei sollte man immer das
Urheberrecht im Hinterkopf haben. Verstößt man gegen die Urheber-
rechte eines anderen, können teure Abmahnungen die Folge sein.
Was ist ein Urheber?
Die gesetzliche Definition des Urhebers ist denkbar kurz. In § 7 UrhG
steht: »Urheber ist der Schöpfer eines Werkes.«
Eine Auflistung der geschützten Werke findet sich ebenfalls im Ge-
setz. Dazu gehören zum Beispiel Sprachwerke, wie Schriftwerke, Re-
den und Computerprogramme; Werke der Musik; Lichtbildwerke (Fotos)
oder Videos. Damit diese den Schutz des Urheberrechts genießen, be-
dürfen sie jedoch einer gewissen »Schöpfungshöhe«, es bedarf einer
persönlichen geistigen Schöpfung des Urhebers. Das Werk muss sich
also – vereinfacht ausgedrückt – durch das Kriterium der Individualität
von anderen unterscheiden. Die Abgrenzung ist nicht immer leicht und
muss im Einzelfall vorgenommen werden. Als Faustregel sollte man be-
achten: Man darf keine fremden Inhalte (gleich welcher Art) kopieren
und in die eigene Website einbauen, sofern man nicht die Erlaubnis
des Inhabers des Urheberrechtes hat. Im Zweifel sollte man auf einen
bestimmten Inhalt also lieber verzichten.
17
Hat man Bilder oder Texte gefunden, die man gerne auf der eigenen
Website nutzen möchte, bietet es sich an, beim Urheber nachzufragen,
ob er etwas gegen eine Nutzung einzuwenden hat. Dies sollte man
schriftlich machen, um später einen Nachweis der Erlaubnis zu haben.
Antwortet der Urheber auf eine Anfrage nicht, ist das als Nein zu ver-
stehen und auf den Einsatz der Bilder beziehungsweise Texte muss
verzichtet werden.
Wichtig für Arbeitgeber: Beschäftigen Unternehmen Mitarbeiter spe-
ziell zur Produktion von Content, sei es für einen Blog oder Produkt-
beschreibungen, dann bleibt der Mitarbeiter immer der Urheber, das
Unternehmen wird niemals Urheber. Der Mitarbeiter räumt seinem
Arbeitgeber lediglich eine Nutzungslizenz ein. Es sollten daher arbeits-
vertragliche Regelungen speziell mit diesen Mitarbeitern vereinbart
werden, insbesondere zur Zeit nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters
aus dem Arbeitsverhältnis.
Einbinden fremder Inhalte
Die meisten Video-Plattformen bieten ihren Usern an, Videos mit ein
paar Klicks in die eigene Website einzubinden (Framing). Dieses Ein-
binden in die eigene Website kann jedoch ebenfalls eine Urheber-
rechtsverletzung darstellen – nämlich immer dann, wenn das Video
ohne Erlaubnis des Rechteinhabers bei der Video-Plattform hochgela-
18
den wurde. Hat ein User zum Beispiel einen Konzertmitschnitt ohne
die notwendige Erlaubnis auf eine Video-Plattform hochgeladen, stellt
das Einbinden dieses Videos auf die eigene Website erneut einen Ver-
stoß gegen das Urheberrecht dar. Lädt der Rechteinhaber ein solches
Video aber selbst hoch, dann stellt das Framing keine Urheberrechts-
verletzung dar. Man sollte mit dem Einbinden fremder Videos daher
sehr vorsichtig sein, weil man nicht immer erkennen kann, ob ein Vi-
deo mit Erlaubnis des Rechteinhabers auf einer Plattform hochgeladen
wurde oder nicht.
Besonderheiten bei Social Media
(Facebook, Twitter, Instagram)
Die Rechte der Urheber gelten unabhängig von der jeweiligen Platt-
form. Für den Betrieb einer Website muss man also die gleichen Rechte
von Dritten beachten wie beim Posten in Social-Media-Plattformen.
Selbstverständlich haben auch Onlinehändler die Urheberrechte von
Dritten zu beachten und dürften zum Beispiel nicht einfach fremde
Produktfotos in ihrem Shop nutzen. Auch die unerlaubte Übernahme
von Produktbeschreibungen kann eine Urheberrechtsverletzung dar-
stellen, gleiches gilt für das Kopieren fremder AGB oder Datenschutz-
erklärungen.
4
Verkaufen
(eBay, eBay-Kleinanzeigen,
amazon, eigener Onlineshop)
20
Privatverkauf versus Handeln als
Unternehmer
Wer online Waren oder Dienstleistungen verkauft, muss sich zunächst
fragen, ob er dies als Verbraucher oder als Unternehmer tut. Je nach
Beantwortung dieser Frage fallen die Pflichten unterschiedlich aus.
Es gibt allerdings keine scharfe Trennlinie. Die Übergänge sind flie-
ßend. Ein Indiz für eine unternehmerische Verkaufstätigkeit ist die
Anzahl der Verkäufe innerhalb der letzten Monate, die man gerade bei
eBay anhand der abgegebenen Bewertungen gut erkennen kann. Auch
die Verwendung von AGB oder einer Widerrufsbelehrung spricht für eine
unternehmerische Tätigkeit, ebenso eine professionelle Gestaltung der
Angebotsseiten.
Diese Vorabfrage spielt aber nicht nur hinsichtlich der zu erfüllenden
Informationspflichten eine Rolle, sondern auch steuerrechtlich. So
kann der planvolle Verkauf von Waren für das Finanzamt interessant
werden und dann müssen womöglich Umsatz- und Einkommenssteuer
nachgezahlt werden. So erging es beispielsweise einer eBay-Verkäufe-
rin. Diese dachte, sie verkaufte als Privatperson die alten Pelzmäntel
ihrer Schwiegermutter, insgesamt circa einhundertfünfzig Mäntel. Das
Finanzamt und die Finanzgerichte stuften die Händlerin aber als Unter-
nehmerin ein und verlangten Umsatz- und Einkommenssteuer nach.
21
Verwendung von Markennamen
(wie zum Beispiel SWIRL W50)
Bei der Verwendung von Markennamen sollte man besonders vorsichtig
sein – und wenn man Zweifel hat, lieber darauf verzichten. Wird ein
Markenname ohne Zustimmung des Markeninhabers verwendet, stellt
dies grundsätzlich eine Markenrechtsverletzung dar. Allerdings kann
ein Vergleich von kompatiblen Produkten mit dem Original zulässig
sein. Solche Vergleiche sollte man im eigenen Onlineshop aber nie
selbstständig ohne rechtliche Beratung aufnehmen.
Weiterempfehlungslink
(Tell-a-friend-E-Mail)
In Onlineshops oder auf Shopping-Plattformen finden sich häufig soge-
nannte Tell-a-Friend-Funktionen. Hier gibt ein Besucher der Seite die
E-Mail-Adresse eines Bekannten in ein Feld, welcher dann eine E-Mail
des Webseitenbetreibers erhält. Je nach Ausgestaltung der Funktion
kann der Webseitenbetreiber für diese E-Mails auf Unterlassung in An-
spruch genommen werden. Möglich wäre die Einbindung eines Mail-To-
Links. Klickt der Besucher auf diesen, öffnet sich sein eigenes Mail-
Programm und er kann dann die Empfehlung eines Produktes oder des
22
Shops komplett selbst formulieren und an seine Freunde schicken. In
diesem Fall wäre der Webseitenbetreiber für diese E-Mail nicht haftbar.
Hintergrund sind die in Deutschland sehr strengen Vorgaben zum Ver-
sand von Werbung per E-Mail. Als Werbung wird dabei jede Äußerung
verstanden, die unmittelbar oder mittelbar der eigenen Absatzförde-
rung oder der von Dritten dient. Darunter fallen unter anderem klas-
sische Newsletter, aber auch sogenannte Bestellabbrecher-Mails oder
Glückwunsch-Mails eines Onlineshops zum Geburtstag des Kunden.
Solche Mails sind nur zulässig, wenn der Empfänger dieser Mail seine
ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt von Werbemails erteilt hat.
Das bedeutet, er muss sich dafür aktiv angemeldet haben, zum Beispiel
per nicht vorangekreuzter Checkbox.
Social-Media-Buttons
Beim Einsatz von Social-Media-Plug-ins wie dem Facebook-Like-But-
ton sollte man vorsichtig sein. Insbesondere nachdem der EuGH die
sogenannte SafeHarbor-Entscheidung der EU-Kommission für ungültig
erklärt hat, da hiermit Daten in die USA übertragen werden, ohne dass
der Nutzer seine Einwilligung dazu erteilt. Häufig wird die sogenannte
2-Klick-Lösung empfohlen, bei der der Nutzer die Funktion des Buttons
zunächst aktivieren muss, bevor er den Button selbst nutzen kann.
Aber auch dies stellt streng genommen keine wirksame Einwilligung in
23
die komplexe Datenübertragung und -verarbeitung dar. Wer derartige
Social-Media-Plug-ins auf der eigenen Website einsetzt, sollte ganz
genau die Tätigkeiten der Datenschutzbehörden beobachten und ge-
gebenenfalls reagieren, wenn diese gegen die Verwendung der Buttons
vorgehen.
Gewährleistung
Kunden können Ware auch im Rahmen der Gewährleistung zurückge-
ben. Im Unterschied zum Widerrufsrecht muss eine Rückgabe im Rah-
men des Gewährleistungsrechtes begründet sein. Die Ware muss bei
Übergabe an den Verbraucher mangelhaft sein beziehungsweise nicht
der bestellten entsprechen. Mangelhaft ist eine Ware, wenn sie nicht
die vereinbarte Beschaffenheit aufweist beziehungsweise wenn keine
besondere Beschaffenheit vereinbart wurde, wenn sie nicht für die ge-
wöhnliche Verwendung geeignet ist.
In diesen Fällen steht dem Verbraucher eine zweijährige Gewährleis-
tungsfrist für Neuwaren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) zu. Das bedeutet,
in dieser Zeit kann er sich beim Händler melden und Reparatur oder
Neulieferung verlangen. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Liefe-
rung gilt dabei eine gesetzliche Vermutung: Es wird vermutet, dass der
Mangel bereits bei Übergabe an den Verbraucher vorlag, wenn er sich
innerhalb der ersten sechs Monate zeigt. Nach diesen sechs Monaten
muss der Verbraucher beweisen, dass der Mangel bei Übergabe bereits
24
vorlag. Das Gewährleistungsrecht garantiert also nicht die Nutzbarkeit
der Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist, sondern soll lediglich die
Mangelfreiheit bei Übergabe sicherstellen. Eine Verkürzung dieser Fris-
ten durch AGB ist nicht möglich.
Kann keine mangelfreie Ware geliefert werden oder ist eine Reparatur
nicht möglich, kann der Verbraucher den Kaufpreis mindern oder die
Rückerstattung des Kaufpreises verlangen (§ 437 Nr. 2 BGB). Zusätzlich
kann der Kunde auch Schadensersatz verlangen.
Hat der Verbraucher ein Produkt, zum Beispiel eine Spülmaschine oder
Fließen, bereits eingebaut und stellt sich dann heraus, dass dieses
mangelhaft ist, ist der Händler nicht nur zur Nacherfüllung verpflich-
tet, sondern er muss auch die Kosten für den Ausbau des mangelhaften
und für den Einbau des neu gelieferten Produktes tragen.
Schickt der Kunde die Ware zur Reparatur oder zum Austausch zurück,
muss der Händler die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendun-
gen tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos-
ten (§ 439 Abs. 2 BGB).
5
Häufige
Rechtsverstöße
in Onlineshops
26
Onlineshops sind häufig von Abmahnungen betroffen. Grund dafür sind
zahlreiche und komplexe Informationspflichten, die nur schwer ohne
gründliche rechtliche Beratung erfüllt werden können. Hinzu kommt,
dass im Internet durch eine einfache Suche in Suchmaschinen Fehler
schnell gefunden werden können. Die häufigsten Rechtsverstöße in
Onlineshops sind:
•	die Verwendung einer fehlerhaften oder veralteten
Widerrufsbelehrung,
•	fehlerhafte oder unvollständige Preisangaben (Nettopreise im
Endkundenvertrieb, keine Grundpreise bei Waren, die nach Gewicht,
Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, kein Hinweis auf
MwSt. und Versandkosten),
•	Marken- und Urheberrechtsverletzungen,
•	Versand von Werbung per E-Mail, ohne dass die Einwilligung des
Empfängers vorliegt,
•	die Verwendung unzulässiger Klauseln in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Häufige Abmahngründe 2015
In einer von Trusted Shops durchgeführten Studie zum Thema Abmah-
nungen im Online-Handel wurden unter anderem die Gründe für eine
Abmahnung abgefragt, die Onlinehändler seit 13. Juni 2104 erhalten
haben. Hier die Ergebnisse im Detail.
27
Abgemahnter Verstoß
(Mehrfachnennung möglich)
Anteil in Prozent
Markenrechtsverletzung 17,67
Grundpreisangabe fehlt oder falsch platziert 11,33
Urheberrechtsverletzung 9,33
Verwendung einer alten Widerrufsbelehrung 7,33
Unzureichende/nicht vorhandene Textilkennzeichnung 5,67
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung 5,33
Fehlendes oder fehlerhaftes Muster-Widerrufsformular 4,67
Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln 4,33
Unzureichende/nicht vorhandene
Lebensmittelkennzeichnung
4,00
Versand von Werbung per E-Mail ohne Einwilligung des
Empfängers
4,00
Werbung mit Siegeln, Auszeichnungen oder Bewertungen,
ohne dass Bedingungen klar sind
2,67
Testbericht: Fundstelle nicht genannt oder nicht lesbar oder
Testbericht veraltet
2,33
Unzureichende/nicht vorhandene Energiekennzeichnung 2,33
Fehlerhafte Beschriftung des Bestellbuttons 2,33
Werbung mit Selbstverständlichkeiten 2,33
Impressum: fehlende oder fehlerhafte Angaben 2,00
Preisangaben: durchgestrichene Preise ohne Erklärung 1,67
Kein Hinweis auf Garantien oder unvollständige Information
bei Garantiewerbung
1,67
Kein Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht 1,67
28
Abgemahnter Verstoß
(Mehrfachnennung möglich)
Anteil in Prozent
Keine Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung 1,33
Widerrufsbelehrung gar nicht oder falsch im Bestellprozess
verlinkt
1,33
Unzureichende Auflistung der wesentlichen Produktmerkma-
le auf der Bestellseite
1,33
Preisangaben: Hinweis auf MwSt. und/oder Versandkosten
nicht korrekt
1,00
Fehlende oder unzureichende Angabe der Lieferzeit 1,00
Hinweis auf nicht mehr existierende Ausnahmen vom Wider-
rufsrecht
0,67
Unzulässige Erhebung von Gebühren für die Auswahl einer
bestimmten Zahlungsart
0,33
Vorangekreuzte kostenpflichtige Zusatzleistung im Bestell-
prozess
0,33
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
Verbrauchern steht beim Onlineshopping grundsätzlich ein vierzehn-
tägiges Widerrufsrecht zu. Das bedeutet, man kann sich innerhalb von
vierzehn Tagen nach Lieferung der Ware ohne Angaben von Gründen
vom Vertrag lösen. Dann erhält der Verbraucher Geld zurück, muss aber
auch die Ware zurückschicken.
29
Der Onlinehändler ist verpflichtet, den Verbraucher ausführlich über
dieses Recht zu informieren, genauer über die Bedingungen, Fristen
und das Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechtes sowie über das
Muster-Widerrufsformular.
Der Gesetzgeber hat den Unternehmern zur Erfüllung dieser Pflicht
ein gesetzliches Muster zur Verfügung gestellt, welches auch unbe-
dingt verwendet werden sollte. Auf der letzten Bestellseite sollte die
Widerrufsbelehrung inklusive des Muster-Widerrufsformulares verlinkt
werden. Außerdem ist beides dem Verbraucher auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dafür bietet sich die Bestellbe-
stätigungsmail an. In deren Anhang kann man zum Beispiel ein PDF
mit der Widerrufsbelehrung und dem Widerrufsformular bereitstellen.
Eine Verlinkung auf eine entsprechende Shop-Seite in der E-Mail ge-
nügt nicht!
Fehlerhafte Preisangaben
Im Onlineshop müssen nicht nur die Brutto-Preise für die angebotenen
Waren angegeben werden. Im Handel mit Verbrauchern muss daneben
auf allen Seiten, auf denen ein Produkt in den Warenkorb gelegt wer-
den kann, auch ein Hinweis erfolgen, dass in dem Preis die Mehrwert-
steuer enthalten ist und ob zuzüglich Versandkosten anfallen. Ist dies
der Fall, müssen diese ebenfalls genannt werden. Durchgesetzt hat sich
30
zur Erfüllung dieser Pflicht der Hinweis »inkl. MwSt., zzgl. Versand-
kosten«, wobei das Wort »Versandkosten« mit einer entsprechenden
Übersichtsseite verlinkt ist. Auf dieser müssen dann die Versandkosten
der Höhe nach genannt werden. Die Angabe »Versandkosten auf Anfra-
ge« ist unzulässig. Auf der letzten Bestellseite sind die Versandkosten
dann nochmals in konkreter Höhe zu nennen, eine Verlinkung auf eine
Übersichtsseite ist dort nicht mehr möglich.
Immer, wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche in Fer-
tigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne
Umhüllung dem Verbraucher angeboten werden, muss zusätzlich der
Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden.
Der Grundpreis ist dabei der Preis, der pro Kilogramm, Liter, Quadrat-
meter oder Meter anfällt. Der Grundpreis ist immer zu nennen, also
nicht nur auf Seiten, von denen aus das Produkt in den Warenkorb
gelegt werden kann.
Marken- und Urheberrecht
Marken- und auch Urheberrechtsverletzungen führen dazu, dass der
Rechtsinhaber einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch sowie
bei Verschulden auch einen Schadensersatzanspruch hat (§ 97 UrhG,
§ 14 MarkenG). Der Unterlassungsanspruch setzt eine Wiederholungs-
gefahr voraus, die bei einmal erfolgter Rechtsverletzung zu vermuten
ist. Häufige Rechtsverstöße im Zusammenhang mit Onlineshops sind:
31
•	Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe als
Domainnamen,
•	nicht autorisierter Vertrieb von Markenprodukten (ohne
Einverständnis des Herstellers beziehungsweise »Erschöpfung« im
Sinne von § 24 MarkenG), Verwendung von Markennamen auf der
Website ohne Vertrieb der Markenprodukte,
•	ungenehmigte Verwendung fremder Inhalte wie Produktabbildungen
oder Artikelbeschreibungen (Herstellerfotos, Produktfotos anderer
Websites).
Eine Markenverletzung kann aber nicht nur vorliegen, wenn fremde
Marken im eigenen Shop verwendet werden, sondern auch im Zusam-
menhang mit Google AdWords, zum Beispiel wenn bei Eingabe von
Markennamen Werbeanzeigen für Ihre Seite auftauchen, ohne dass Sie
mit diesen Markenprodukten handeln.
E-Mail-Werbung ohne Einwilligung
Wie oben schon kurz beschrieben, dürfen E-Mails mit werblichem In-
halt nur dann verschickt werden, wenn der Empfänger seine ausdrück-
liche Einwilligung hierzu erteilt hat. Im Onlineshop kann die Einwilli-
gung am besten über nicht vorangekreuzte Checkboxen im Rahmen des
Bestellprozesses eingeholt werden.
32
Die Einwilligung muss dabei sehr klar formuliert sein und deutlich ma-
chen, dass der Kunde eine Einwilligung in den Erhalt von Werbung per
E-Mail erteilt, aus der auch die Produkte klar hervorgehen müssen, für
die zukünftig Werbung verschickt wird.
Da man als Versender von E-Mail-Werbung in der Beweispflicht ist,
dass der Empfänger eine entsprechende Einwilligung erteilt hat, sollte
man das Double-Opt-In-Verfahren verwenden. Hierbei erhält der Nutzer
unmittelbar nachdem er im Shop seine Einwilligung erklärt hat, eine
E-Mail, in der er auf einen Bestätigungslink klicken muss. Erst dann ist
seine Einwilligung für den Händler abgeschlossen und er darf zukünftig
Werbemails erhalten.
Widerruft der Kunde seine Einwilligung später, ist dies unbedingt zu
berücksichtigen und die entsprechende E-Mail-Adresse ist sofort aus
dem Verteiler zu entfernen.
Unwirksame AGB-Klauseln
Ein Grund für wettbewerbswidrige Abmahnungen kann auch die Ver-
wendung unwirksamer AGB-Klauseln sein. Wenn Sie eine (oder gar
mehrere) der nachfolgend aufgeführten AGB-Klauseln, sollten Sie Ihren
Shop unbedingt einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen, denn
dann sind Sie akut abmahngefährdet.
33
»Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt wider Erwarten trotz recht-
zeitiger Disposition aus von XY nicht zu vertretenden Gründen nicht ver-
fügbar sein, ist XY berechtigt, anstatt des bestellten Produktes ein in
Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu liefern.« (BGH)
Hintergrund ist, dass Onlinehändler immer nur die Waren verkaufen
dürfen, die sie auch tatsächlich liefern können. Das Angebot von Pro-
dukten, die gar nicht mehr lieferbar sind, ist wettbewerbswidrig. Auch
darf der Onlinehändler von sich aus nicht einfach entscheiden, dass er
statt des bestellten einfach ein anderes Produkt liefert.
»Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der
Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunterneh-
men verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.« (BGH)
Hintergrund ist, dass im Handel mit Verbrauchern die sogenannte
Transportgefahr der Händler trägt. Das bedeutet, er ist für Schäden,
die auf dem Lieferwege zum Verbraucher geschehen, verantwortlich. In
AGB kann diese gesetzliche Regelung nicht anderes vereinbart werden.
»Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der
Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim
Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck.« (BGH)
34
Hintergrund ist, dass dem Verbraucher im Falle des Widerrufes der
Kaufpreis erstattet werden muss. Dafür ist das gleiche Zahlungsmittel
zu wählen, das auch der Verbraucher für seine Zahlung gewählt. Eine
Erstattung lediglich auf das Kundenkonto unterwandert diese gesetz-
liche Pflicht des Händlers und ist daher unzulässig.
»Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig.« (KG Berlin)
Das Gesetz verbietet im Grundsatz Teillieferungen. Dieses Verbot darf
zwar in AGB umgegangen werden, allerdings kommt es dabei immer auf
die Formulierung an. Teillieferungen sind nur dann zulässig, wenn sie
für den Verbraucher auch zumutbar sind.
»Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 bis 2 Tage nach
Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen circa 7 bis 10
Tage nach Zahlungseingang. Bitte beachten Sie bei der Bestellung, dass
die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tagen dauern können. Bei H…
circa 4 bis 6 Tage.« (KG Berlin)
Hintergrund der Untersagung dieser Klausel ist, dass der Verbraucher
über den Liefertermin, also den Zeitpunkt, wann die Ware bei ihm
eintrifft, zu informieren ist. Dabei muss die Information so formuliert
sein, dass sich der Verbraucher die Ankunft der Sendung einfach er-
rechnen kann. Dies war bei dieser Klausel nicht der Fall.
35
»Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführ-
bar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirk-
same und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten
kommt. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken.« (OLG Frankfurt)
Solche salvatorischen Klauseln liest man in vielen AGB. Im Handel mit
Verbrauchern sind sie aber unzulässig. Das Gesetz regelt ganz klar, was
passiert, wenn eine AGB-Klausel unwirksam ist: Dann gilt die gesetz-
liche Regelung. Eine Abweichung von dieser gesetzlichen Folge ist im
Handel mit Verbrauchern nicht möglich.
»Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie uns die Ware in der Originalver-
packung zurück, legen Sie den beigefügten Rücksendeschein ausgefüllt
dazu und verwenden Sie für die Rücksendung den Retourenaufkleber
(nur für Artikel dieser Lieferung).« (OLG Hamm)
Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Ware in der Originalverpa-
ckung zurückzusenden oder einen Rücksendeschein auszufüllen. Die
Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf sind abschließend im
Gesetz geregelt: Der Verbraucher muss seinen Widerruf fristgerecht er-
klären. Andere Voraussetzung kann der Händler nicht an die wirksame
Ausübung des Widerrufsrechtes knüpfen.
36
»Der Kunde hat die angelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung auf
Transportschäden zu untersuchen.« (OLG Hamm, LG Hamburg, LG Frank-
furt am Main)
Eine solche Klausel ist im Handel mit Unternehmern zulässig, nicht
jedoch im Handel mit Verbrauchern. Der Verbraucher hat insgesamt
zwei Jahre aber Lieferung der Ware Zeit, seine Gewährleistungsrechte
auszuüben.
»Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.« (LG München I)
Auch diese Klausel mag im Handel mit Unternehmern zulässig sein,
nicht jedoch im Handel mit Verbrauchern. Bei Verträgen mit Verbrau-
chern müssen die AGB bei jedem Vertrag neu vereinbart werden.
6
Abmahnung
erhalten –
Was tun?
38
Ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen, das heißt, hat zum
Beispiel ein Mitbewerber einen Rechtsfehler auf der Website gefunden,
geht dieser häufig im Wege der Abmahnung vor. Aber was ist eigentlich
eine Abmahnung und was können Sie bei Erhalt einer Abmahnung tun?
Was ist eine Abmahnung?
Die Abmahnung ist grundsätzlich ein legitimes Mittel, einen Unterlas-
sungsanspruch wegen einer Rechtsverletzung außergerichtlich geltend
zu machen. Sie soll dem Rechtsverletzer die Möglichkeit geben, zur
Vermeidung eines Rechtsstreits die Erklärung abzugeben, dass die be-
anstandete Handlung künftig unterlassen wird. Seit August 2004 heißt
es dazu sogar im Gesetz:
»Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten
sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abga-
be einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unter-
lassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist,
kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.« (§ 2
Abs. 1 UWG)
39
Die Abmahnung durch einen Mitbewerber oder Verband enthält:
•	den Vorwurf eines Rechtsverstoßes, das heißt eine genaue
Schilderung des beanstandeten Verhaltens und eine rechtliche
Bewertung,
•	eine Aufforderung, das gerügte Verhalten künftig zu
unterlassen und zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine
Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abzugeben,
•	eine (meist sehr kurze) Fristsetzung unter Androhung einer
gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs, falls die Frist erfolglos
verstreicht.
Mit der Abmahnung werden meist eine vorformulierte Unterlassungs-
erklärung und eine Rechnung über entstandene Schäden (vor allem
Rechtsanwaltskosten) verschickt. Auch Abmahnungen per E-Mail oder
telefonische Abmahnungen sollten ernst genommen werden, weil eine
bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist. Aus Beweisgründen erfolgen
Abmahnungen jedoch meistens per Post oder Fax.
Ein Unterlassungsanspruch kann auch ohne vorherige Abmahnung ge-
richtlich durchgesetzt werden, in diesem Fall riskiert der Mitbewerber
allerdings, dass der Abgemahnte den Unterlassungsanspruch sofort an-
erkennt. In diesem Fall hätte dann der Abmahnende die Kosten des Ge-
richtsverfahrens zu tragen. Daher werden Unterlassungsansprüche re-
gelmäßig zunächst im Wege der Abmahnung geltend gemacht. Verhilft
40
die Abmahnung dem Mitbewerber nicht zu seinem Ziel, kann er seinen
Anspruch im Wege eines Gerichtsverfahrens durchsetzen. Hierbei wird
oft ein Eilfahren, die sogenannte einstweilige Verfügung, gewählt. Da
eine einstweilige Verfügung nur innerhalb eines kurzen Zeitraums nach
Kenntnis der Rechtsverletzung beantragt werden kann, sind die in Ab-
mahnungen gesetzten Fristen häufig sehr kurz.
Ob die Abmahnung berechtigt ist, hängt von vielen Faktoren ab und
sollte im Zweifel unbedingt durch einen Rechtsanwalt geprüft werden,
auch wenn dieser dann noch zusätzlich bezahlt werden muss. In den
meisten Fällen hat sich der Mitbewerber genau überlegt, ob er den
Rechtsverstoß abmahnen will, und der abmahnende Anwalt macht dies
nicht zum ersten Mal.
Es gibt nur sehr wenige Fälle, in denen eine Abmahnung völlig unbe-
rechtigt ist, zum Beispiel wenn
•	eindeutig kein Rechtsverstoß vorliegt, was selten ganz klar der Fall
ist,
•	der Abmahnende nicht zur Abmahnung befugt ist, zum
Beispiel weil er gar kein Mitbewerber oder kein legitimierter
Wirtschaftsverband ist, was im Einzelfall geprüft werden muss,
Ist die Abmahnung berechtigt?
41
•	die Abmahnung missbräuchlich erfolgt, zum Beispiel vorwiegend
dazu, um einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder
Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Was kostet eine Abmahnung?
Während Verbände nur eine Pauschale in Höhe von circa 200 Euro gel-
tend machen dürfen, ergibt sich der Kostenerstattungsanspruch von
Mitbewerbern aus einer Gebührentabelle in Abhängigkeit vom Gegen-
standswert. Hier werden schnell über 1.000 Euro Anwaltskosten fällig.
Denn: Ist die Abmahnung berechtigt, muss der Abgemahnte den An-
walt des Abmahners bezahlen.
Die Höhe der Abmahnkosten hängt vom sogenannten Gegenstands-
beziehungsweise Streitwert ab. Dieser wird vom Gericht nach freiem
Ermessen geschätzt und richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeu-
tung der Angelegenheit. Der Gegenstandswert in wettbewerbsrecht-
lichen Verfahren liegt im Bereich von 2.500 bis 20.000 Euro. Domain-
streitigkeiten liegen im Bereich ab 25.000 Euro, bei markenrechtlichen
Angelegenheiten liegt der Wert meist deutlich über 50.000 Euro.
42
Wann ist eine Abmahnung
rechtsmissbräuchlich?
Auch sogenannte Massenabmahnungen sind nicht zwangsläufig rechts-
missbräuchlich. Zwar kann eine Vielzahl gleichlautender Abmahn-
schreiben ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch bieten. Wenn aber zum
Beispiel jemand den Download eines illegal verbreiteten MP3-Musik-
stücks verhindern will, ist dies nur dadurch möglich, dass alle Website-
Betreiber angeschrieben werden, die dieses Stück zum Download
anbieten. An einem solchen Verhalten ist nichts auszusetzen, da be-
rechtigte Schutzinteressen verfolgt werden. Es gab aber in letzter Zeit
einige Entscheidungen, in denen der Rechtsmissbrauch bejaht und die
Abmahnung zurückgewiesen wurde.
Welche Reaktionsmöglichkeiten
habe ich?
Es gibt mehrere Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren:
•	die vorformulierte Unterlassungserklärung uneingeschränkt
abgegeben,
•	eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben,
•	die Abmahnung aktiv zurückweisen (eventuell Gegenangriff),
•	auf eine gerichtliche Entscheidung hinwirken.
43
Alle Reaktionsmöglichkeiten sind mit erheblichen Risiken verbunden,
sodass es immer ratsam ist, einen Rechtsanwalt mit der Einzelfallprü-
fung zu beauftragen!
Eine Studie von Trusted Shops hat ergeben, dass Widerstand gegen
Abmahnungen sich häufig auszahlt, weil Gegenstandswerte zu hoch
angesetzt werden, die Unterlassungserklärung zu weit formuliert wird
oder es beim Gegner auch etwas zu beanstanden gibt. Sie sollten in
jedem Fall innerhalb der gesetzten Frist reagieren, auch wenn der Vor-
wurf unberechtigt ist.
Wenn Sie die geforderte Unterlassungserklärung uneingeschränkt abge-
geben, verlieren Sie wirtschaftliche Freiheiten. Sie sollten also vorher
genau prüfen, wie weit die Unterlassungsverpflichtung reicht, und ob
Sie die Pflicht überhaupt erfüllen können. Zudem dürfen Sie sich auch
künftig keinen gleichartigen Verstoß leisten, weil sonst die vereinbarte
Vertragsstrafe fällig wird (auch noch nach mehreren Jahren und/oder
mehrfach). Schließlich erkennen Sie auch die geforderten Anwaltskos-
ten in voller Höhe an.
Sie haben auch die Möglichkeit, gerichtlich feststellen zu lassen, dass
die Abmahnung gegen Sie unberechtigt ist, um Rechtssicherheit zu
haben (sogenannte negative Feststellungsklage).
44
Viele Anwälte empfehlen mittlerweile, im Falle einer Abmahnung keine
Unterlassungserklärung abzugeben, sondern auf eine Verfügung vom
Gericht zu warten.
Auf keinen Fall sollten Sie eine Abmahnung einfach bei Seite legen und
ignorieren. Lassen Sie sich unbedingt von einem im Wettbewerbsrecht
spezialisierten Anwalt beraten. Dieser kann Ihnen die Handlungsmög-
lichkeiten und die damit jeweils verbundenen Risiken genau erklären.
7
Nach dem
Verkauf
46
Rechtliche Fallen lauern nicht nur im Online-Shop bezüglich der Infor-
mationspflichten, sondern auch nachdem der Kunde eingekauft hat. So
hat der Verbraucher grundsätzlich ein vierzehntägiges Widerrufsrecht.
Er kann also innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware er-
klären, dass er diese doch nicht möchte. In dem Fall muss er die Ware
zurückschicken und erhält seinen Kaufpreis zurück. Die Versandkosten,
die der Kunde für den ursprünglichen Versand der Ware zu ihm bezahlt
hat, müssen ihm ebenfalls in Höhe der günstigsten im Shop angebote-
nen Standardlieferung erstattet werden. Die Kosten der Rücksendung
können dem Verbraucher auferlegt werden, zum Beispiel durch einen
entsprechenden Zusatz innerhalb der Widerrufsbelehrung. Hat der Ver-
braucher also zum Beispiel im Shop eine Expresslieferung gewählt, für
die höhere Kosten als für eine Standardlieferung angefallen sind, muss
der Händler lediglich die Kosten erstatten, die für die Standardliefe-
rung angefallen wären.
Der Verbraucher muss die Ware innerhalb von vierzehn Tagen nach Ab-
sendung seines Widerrufes zurücksenden, der Händler muss das vom
Verbraucher erhaltene Geld innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt
des Widerrufs erstatten. Der Händler kann aber ein Zurückbehaltungs-
recht ausüben, das heißt er kann die Rückzahlung verweigern, bis er
die Ware oder einen eindeutigen Nachweis vom Verbraucher erhalten
Abwicklung des Widerrufs
47
hat, dass dieser die Ware ordnungsgemäß verschickt hat. In diesem
Fall muss der Händler das Geld unverzüglich erstatten.
Der Verbraucher muss Wertersatz für den Wertverlust der Ware zahlen,
wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen
ist, der über die Prüfung der Eigenschaften, Funktionsweise und Be-
schaffenheit der Ware zurückzuführen ist. Das Prüfungsrecht des Ver-
brauchers geht dabei sehr weit. So darf er zum Beispiel eine Wasser-
bettenmatratze befüllen oder auf einer Matratze zwei Nächte schlafen
ohne in diesen Fällen zum Wertersatz verpflichtet zu sein, selbst wenn
die Ware nach der Rücksendung für den Händler unbrauchbar wurde.
Häufig geht das wertersatzfreie Prüfungsrecht des Verbrauchers im On-
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Vorsicht Falle

  • 2. Ein Tool für alle Rechtstexte: der Trusted Shops Rechtstexter Mit Ihrer Seite auf der sicheren Seite – und das in nur wenigen Schritten. Denn mit dem kostenlosen Trusted Shops Rechtstexter erstellen Sie ganz einfach Ihren ge- wünschten Rechtstext. Ob Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung oder Datenschutzerklärung: Schützen Sie sich vor Abmahnungen mit Ihren individuellen und anwaltlich geprüften Texten. Ihre individuellen Rechtstexte können Sie völlig kostenlos auf Ihrer Website verwenden – ohne Einschränkung und zeitliche Begrenzung. Sie zeigen lediglich an, dass Sie die Texte mit unserem Rechtstexter erstellt haben. Auch wenn Sie neue Versionen Ihrer Texte erstellen wollen, bleibt unser Rechtstexter-Generator kostenlos. shop.trustedshops.com/rechtstexte dauerhaft kostenlos Einfach erstellt, einfach eingebaut, einfach sicher. 20151214_b2b_hb_preface_Anzeigen_165x235mm_de-DE_1v0001-MKT-235.indd 1 14.12.2015 14:51:55
  • 3. Vorsicht Falle: Die häufigsten Rechtsfehler in Websites 1. Auflage 2015 von Martin Rätze, Trusted Shops GmbH © BusinessVillage GmbH, Göttingen Bestellnummern pb-989 (Druckausgabe) eb-989 (E-Book, PDF) Direktbezug www.BusinessVillage.de/bl/989 Bezugs- und Verlagsanschrift BusinessVillage GmbH Reinhäuser Landstraße 22 37083 Göttingen Web: www.businessvillage.de Layout und Satz Sabine Kempke
  • 4. Inhalt Über den Autor ......................................................................................... 4 Einleitung ................................................................................................. 5 1. Kurze Checkliste vorab ........................................................................... 7 2. Privater oder geschäftlich genutzter Webauftritt?..................................... 9 Impressum für Unternehmer .................................................................... 10 Karrierenetzwerke .................................................................................. 11 Inhalte eines Impressums ....................................................................... 12 Disclaimer vermeiden ............................................................................. 13 Datenschutzerklärung............................................................................. 14 3. Urheberrecht ....................................................................................... 15 Was ist ein Urheber? .............................................................................. 16 Einbinden fremder Inhalte ...................................................................... 17 Besonderheiten bei Social Media (Facebook, Twitter, Instagram) .................. 18 4. Verkaufen (eBay, eBay-Kleinanzeigen, amazon, eigener Onlineshop)........ 19 Privatverkauf versus Handeln als Unternehmer............................................ 20 Verwendung von Markennamen (wie zum Beispiel SWIRL W50)...................... 21 Weiterempfehlungslink (Tell-a-friend-E-Mail).............................................. 21 Social-Media-Buttons ............................................................................. 22 Gewährleistung ..................................................................................... 23 5. Häufige Rechtsverstöße in Onlineshops ................................................. 25 Häufige Abmahngründe 2015................................................................... 26 Fehlerhafte Widerrufsbelehrung................................................................ 28 Fehlerhafte Preisangaben........................................................................ 29 Marken- und Urheberrecht....................................................................... 30 E-Mail-Werbung ohne Einwilligung............................................................ 31 Unwirksame AGB-Klauseln ...................................................................... 32 6. Abmahnung erhalten – Was tun? ........................................................... 37 Was ist eine Abmahnung? ....................................................................... 38 Ist die Abmahnung berechtigt? ............................................................... 40 Was kostet eine Abmahnung?................................................................... 41 Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?........................................ 42 Welche Reaktionsmöglichkeiten habe ich? ................................................. 42 7. Nach dem Verkauf ................................................................................ 45 Abwicklung des Widerrufs ....................................................................... 46
  • 5. 4 Martin Rätze, Diplom-Wirtschaftsjurist, ist Legal Expert für die Länder Deutschland, Österreich und Schweiz bei der Trusted Shops GmbH. Er studierte deutsches und europäisches Wirtschaftsrecht an den Univer- sitäten Siegen und Athen. Er ist Autor im www.shopbetreiber-blog.de und berichtet regelmäßig über die aktuelle Rechtsprechung zum E- Commerce. Martin Rätze ist Referent bei verschiedenen Industrie- und Handelskammern zum Thema Onlinerecht und veröffentlicht regelmä- ßig Fachartikel zu dem Thema. Kontakt: shop.trustedshops.com Über den Autor
  • 7. 6 Jeder mit einem eigenen Internetauftritt muss zahlreiche gesetzliche Rahmenbedingungen beachten. Dabei ist es unwichtig, ob man eine eigene Website oder ein Profil innerhalb eines sozialen Netzwerkes betreibt. Noch mehr Vorschriften und Gesetze müssen beachtet wer- den, wenn man über das Internet Waren oder Dienstleistungen ver- kauft, egal ob über eine Plattform wie eBay, eBay-Kleinanzeigen oder über einen eigenen Onlineshop. Webseitenbetreiber, insbesondere gewerbliche, müssen sich unter an- derem an das Datenschutz-, das Wettbewerbs- und das Verbraucher- schutzrecht halten. In diesen Rechtsgebieten lauert eine Vielzahl von Stolperfallen. Die Folgen von Rechtsverstößen sind Abmahnungen. Mit dem folgenden Leitfaden erhalten Sie einen Überblick über die häufigsten rechtlichen Stolperfallen im Internet und welche Folgen diese Verstöße haben können. Dieser Leitfaden kann keine Rechtsbe- ratung im Einzelfall ersetzen, sondern soll einen Überblick geben und Problembewusstsein schaffen.
  • 9. 8 Jeder, der einen eigenen Webauftritt plant, sollte ein paar Vorabüber- legungen durchführen. 1. Name der Website Es ist wichtig, dass der Name der eigenen Website nicht gegen Marken- oder Namensrechte von Dritten verstößt. Hierzu sollte man unbedingt eine Vorabrecherche durchführen. 2. Impressum Je nach Inhalt der Website gibt es unterschiedliche Anforderungen an ein Impressum. Für geschäftlich genutzte Webseiten oder Profile gel- ten strengere Maßstäbe als für einen privaten Blog mit Kochrezepten. 3. Keinen fremden Content klauen Wenn man keine Erlaubnis hat, darf man grundsätzlich keine fremden Bilder, Texte, Landkarten, Videos et cetera kopieren und in seine Web- site einbauen.
  • 11. 10 Es ist zunächst die Frage zu stellen, welchen Zwecken der eigene Web- auftritt dienen soll, bevor man daran anschließend die rechtlichen Rah- menbedingungen ermitteln kann. Eine der wichtigsten Fragen: Dient die Website ausschließlich privaten oder aber geschäftlichen Zwecken? Diese Frage ist nicht immer leicht zu beantworten. Ein Facebook-Pro- fil, das dazu dient, ausschließlich mit Freunden zu kommunizieren, ist ganz klar ein privater Webauftritt – dagegen dient ein Onlineshop ganz klar geschäftlichen Zwecken. Impressum für Unternehmer Als Betreiber eines geschäftsmäßigen Webauftritts sind Sie verpflich- tet, umfassend und deutlich Angaben zu Ihnen beziehungsweise zu Ihrem Unternehmen zu machen. Unvollständige oder unpräzise An- gaben können zu Bußgeldern führen und werden häufig durch Wett- bewerber und Verbände kostenpflichtig abgemahnt. Die Angaben des Impressums können von jeder Seite der Website aus durch einen Link »Impressum« verlinkt werden, alternativ kann der Link auch als »An- bieterkennzeichnung« bezeichnet werden. Kein Impressum benötigen dagegen Webauftritte, die rein persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Die Abgrenzung ist dabei nicht immer leicht. Wer beispielsweise eine Website betreibt, auf der er ausschließ- lich seine eigenen Bilder seiner Katzen veröffentlich, fällt nicht unter
  • 12. 11 die Impressumspflicht. Die Schwelle zur Geschäftsmäßigkeit kann aber schon dadurch überschritten werden, wenn man zusätzlich zu den Bil- dern Empfehlungen für Katzenfutter gibt und mittels Affiliate-Links auf einen Shop verlinkt und so mit seiner eigenen Website auch Geld verdient. In diesen Fällen wird ein Impressum benötigt. Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, also beim Be- reithalten von Inhalten mit meinungsbildender Qualität, wie zum Bei- spiel in einem Blog, muss zusätzlich ein Verantwortlicher für die jewei- ligen Inhalte genannt werden (verantwortlich nach § 55 RStV). Karrierenetzwerke Die Impressumspflicht kann auch für soziale Netzwerke oder Karriere- netzwerke greifen. Meldet man sich als Arbeitnehmer in einem Karrie- renetzwerk an, benötigt man kein Impressum, da man in diesem Fall keinen geschäftsmäßigen Internetauftritt betreibt. Erfolgt die Anmel- dung jedoch als Arbeitgeber, zum Beispiel um geschäftliche Kontakte zu pflegen oder um Mitarbeiter zu suchen, ist man geschäftsmäßig tätig und man benötigt ein Impressum.
  • 13. 12 Inhalte eines Impressums Im Impressum muss der vollständige Vor- und Zuname des Webseiten- betreibers stehen. Bei Unternehmen, die im Handelsregister eingetra- gen sind, auch die vollständige Firma inklusive Rechtsformzusatz. Zu- sätzlich müssen die ladungsfähige Anschrift (also Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort – lediglich eine Postfachanschrift genügt nicht), die E-Mail-Adresse und eine weitere Möglichkeit der schnellen Kon- taktaufnahme wie zum Beispiel eine Telefonnummer genannt werden. Sofern vorhanden, sind außerdem die Umsatzsteuer-Identifikations- nummer und die Handelsregisterdaten anzugeben. Die Steuernummer muss nicht im Impressum angegeben werden. Ein Muster-Impressum für einen nicht im Handelsregister eingetrage- nen Einzelunternehmer sieht so aus: Max Muster Musterstraße 1 12345 Musterstadt Telefon: (01 23) 45 67 89 Fax: (01 23) 98 76 54 mustermax@mustermax-shop.de USt-IDNr.: DE123456789
  • 14. 13 Disclaimer vermeiden Disclaimer, das heißt Haftungsausschlüsse für Links oder Inhalte der eigenen Seite, sind meist sinnlos und bewirken häufig das Gegenteil. Sie erwecken den Eindruck, man sei sich darüber im Klaren, dass man fragwürdige Seiten verlinkt. Links auf fremde Seiten sollten Sie bei Erstellung sorgfältig überprüfen und müssen ab Kenntnis eines Rechts- verstoßes entfernt werden, weil Sie sonst unter Umständen selbst haft- bar für die fremden Inhalte sind. Disclaimer, mit denen Sie sich von verlinkten Seiten pauschal distanzieren, sind rechtlich wirkungslos. Auch Texte wie »Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt« sind rechtlich wirkungslos. Man kann also ruhig darauf verzichten. Disclaimer können sogar gefährlich sein. Schreibt man in das Impres- sum seines Onlineshops den Text »Inhalt des Online-Angebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Voll- ständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.« so ist dies wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.
  • 15. 14 Datenschutzerklärung Werden auf der eigenen Website Daten der Besucher erhoben, gespei- chert, verarbeitet und/oder genutzt, muss man den Nutzer darüber ausführlich aufklären. Auf fast jeder Website werden Daten erhoben und verarbeitet. So werden zum Beispiel sehr oft Cookies gesetzt. Hier- über ist zu informieren. Über folgende Punkte ist in einer Datenschutz- erklärung ausführlich aufzuklären: • zu Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung, • zur Übermittlung der Daten in Drittländer, • über anonyme und pseudonyme Nutzungsmöglichkeiten, • über eventuell bestehende Widerspruchs- und Widerrufsmöglichkeiten, • über Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsrechte, • über Cookies, • Bonitätsprüfungen sowie Übermittlung von Negativdaten an Auskunfteien, • Web-Analyse-Tools, • Social-Plug-ins. Oft liest man die Hinweise zum Datenschutz auch im Impressum. Diese sollten dort nicht aufgeführt werden. Es empfiehlt sich vielmehr, die Informationen zum Datenschutz auf einer eigenen Unterseite zu ver- linken. Die Linkbezeichnung muss dabei so gewählt werden, dass der Nutzer erkennen kann, welche Informationen sich hinter dem Link ver- bergen, also zum Beispiel »Datenschutzerklärung« oder »Datenschutz«.
  • 17. 16 Wer eine eigene Website betreibt, möchte darauf Inhalte einem brei- ten Publikum zugänglich machen, sei es zum Zwecke des Verkaufs, der Information oder einfach nur zum Spaß. Dabei sollte man immer das Urheberrecht im Hinterkopf haben. Verstößt man gegen die Urheber- rechte eines anderen, können teure Abmahnungen die Folge sein. Was ist ein Urheber? Die gesetzliche Definition des Urhebers ist denkbar kurz. In § 7 UrhG steht: »Urheber ist der Schöpfer eines Werkes.« Eine Auflistung der geschützten Werke findet sich ebenfalls im Ge- setz. Dazu gehören zum Beispiel Sprachwerke, wie Schriftwerke, Re- den und Computerprogramme; Werke der Musik; Lichtbildwerke (Fotos) oder Videos. Damit diese den Schutz des Urheberrechts genießen, be- dürfen sie jedoch einer gewissen »Schöpfungshöhe«, es bedarf einer persönlichen geistigen Schöpfung des Urhebers. Das Werk muss sich also – vereinfacht ausgedrückt – durch das Kriterium der Individualität von anderen unterscheiden. Die Abgrenzung ist nicht immer leicht und muss im Einzelfall vorgenommen werden. Als Faustregel sollte man be- achten: Man darf keine fremden Inhalte (gleich welcher Art) kopieren und in die eigene Website einbauen, sofern man nicht die Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechtes hat. Im Zweifel sollte man auf einen bestimmten Inhalt also lieber verzichten.
  • 18. 17 Hat man Bilder oder Texte gefunden, die man gerne auf der eigenen Website nutzen möchte, bietet es sich an, beim Urheber nachzufragen, ob er etwas gegen eine Nutzung einzuwenden hat. Dies sollte man schriftlich machen, um später einen Nachweis der Erlaubnis zu haben. Antwortet der Urheber auf eine Anfrage nicht, ist das als Nein zu ver- stehen und auf den Einsatz der Bilder beziehungsweise Texte muss verzichtet werden. Wichtig für Arbeitgeber: Beschäftigen Unternehmen Mitarbeiter spe- ziell zur Produktion von Content, sei es für einen Blog oder Produkt- beschreibungen, dann bleibt der Mitarbeiter immer der Urheber, das Unternehmen wird niemals Urheber. Der Mitarbeiter räumt seinem Arbeitgeber lediglich eine Nutzungslizenz ein. Es sollten daher arbeits- vertragliche Regelungen speziell mit diesen Mitarbeitern vereinbart werden, insbesondere zur Zeit nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis. Einbinden fremder Inhalte Die meisten Video-Plattformen bieten ihren Usern an, Videos mit ein paar Klicks in die eigene Website einzubinden (Framing). Dieses Ein- binden in die eigene Website kann jedoch ebenfalls eine Urheber- rechtsverletzung darstellen – nämlich immer dann, wenn das Video ohne Erlaubnis des Rechteinhabers bei der Video-Plattform hochgela-
  • 19. 18 den wurde. Hat ein User zum Beispiel einen Konzertmitschnitt ohne die notwendige Erlaubnis auf eine Video-Plattform hochgeladen, stellt das Einbinden dieses Videos auf die eigene Website erneut einen Ver- stoß gegen das Urheberrecht dar. Lädt der Rechteinhaber ein solches Video aber selbst hoch, dann stellt das Framing keine Urheberrechts- verletzung dar. Man sollte mit dem Einbinden fremder Videos daher sehr vorsichtig sein, weil man nicht immer erkennen kann, ob ein Vi- deo mit Erlaubnis des Rechteinhabers auf einer Plattform hochgeladen wurde oder nicht. Besonderheiten bei Social Media (Facebook, Twitter, Instagram) Die Rechte der Urheber gelten unabhängig von der jeweiligen Platt- form. Für den Betrieb einer Website muss man also die gleichen Rechte von Dritten beachten wie beim Posten in Social-Media-Plattformen. Selbstverständlich haben auch Onlinehändler die Urheberrechte von Dritten zu beachten und dürften zum Beispiel nicht einfach fremde Produktfotos in ihrem Shop nutzen. Auch die unerlaubte Übernahme von Produktbeschreibungen kann eine Urheberrechtsverletzung dar- stellen, gleiches gilt für das Kopieren fremder AGB oder Datenschutz- erklärungen.
  • 21. 20 Privatverkauf versus Handeln als Unternehmer Wer online Waren oder Dienstleistungen verkauft, muss sich zunächst fragen, ob er dies als Verbraucher oder als Unternehmer tut. Je nach Beantwortung dieser Frage fallen die Pflichten unterschiedlich aus. Es gibt allerdings keine scharfe Trennlinie. Die Übergänge sind flie- ßend. Ein Indiz für eine unternehmerische Verkaufstätigkeit ist die Anzahl der Verkäufe innerhalb der letzten Monate, die man gerade bei eBay anhand der abgegebenen Bewertungen gut erkennen kann. Auch die Verwendung von AGB oder einer Widerrufsbelehrung spricht für eine unternehmerische Tätigkeit, ebenso eine professionelle Gestaltung der Angebotsseiten. Diese Vorabfrage spielt aber nicht nur hinsichtlich der zu erfüllenden Informationspflichten eine Rolle, sondern auch steuerrechtlich. So kann der planvolle Verkauf von Waren für das Finanzamt interessant werden und dann müssen womöglich Umsatz- und Einkommenssteuer nachgezahlt werden. So erging es beispielsweise einer eBay-Verkäufe- rin. Diese dachte, sie verkaufte als Privatperson die alten Pelzmäntel ihrer Schwiegermutter, insgesamt circa einhundertfünfzig Mäntel. Das Finanzamt und die Finanzgerichte stuften die Händlerin aber als Unter- nehmerin ein und verlangten Umsatz- und Einkommenssteuer nach.
  • 22. 21 Verwendung von Markennamen (wie zum Beispiel SWIRL W50) Bei der Verwendung von Markennamen sollte man besonders vorsichtig sein – und wenn man Zweifel hat, lieber darauf verzichten. Wird ein Markenname ohne Zustimmung des Markeninhabers verwendet, stellt dies grundsätzlich eine Markenrechtsverletzung dar. Allerdings kann ein Vergleich von kompatiblen Produkten mit dem Original zulässig sein. Solche Vergleiche sollte man im eigenen Onlineshop aber nie selbstständig ohne rechtliche Beratung aufnehmen. Weiterempfehlungslink (Tell-a-friend-E-Mail) In Onlineshops oder auf Shopping-Plattformen finden sich häufig soge- nannte Tell-a-Friend-Funktionen. Hier gibt ein Besucher der Seite die E-Mail-Adresse eines Bekannten in ein Feld, welcher dann eine E-Mail des Webseitenbetreibers erhält. Je nach Ausgestaltung der Funktion kann der Webseitenbetreiber für diese E-Mails auf Unterlassung in An- spruch genommen werden. Möglich wäre die Einbindung eines Mail-To- Links. Klickt der Besucher auf diesen, öffnet sich sein eigenes Mail- Programm und er kann dann die Empfehlung eines Produktes oder des
  • 23. 22 Shops komplett selbst formulieren und an seine Freunde schicken. In diesem Fall wäre der Webseitenbetreiber für diese E-Mail nicht haftbar. Hintergrund sind die in Deutschland sehr strengen Vorgaben zum Ver- sand von Werbung per E-Mail. Als Werbung wird dabei jede Äußerung verstanden, die unmittelbar oder mittelbar der eigenen Absatzförde- rung oder der von Dritten dient. Darunter fallen unter anderem klas- sische Newsletter, aber auch sogenannte Bestellabbrecher-Mails oder Glückwunsch-Mails eines Onlineshops zum Geburtstag des Kunden. Solche Mails sind nur zulässig, wenn der Empfänger dieser Mail seine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt von Werbemails erteilt hat. Das bedeutet, er muss sich dafür aktiv angemeldet haben, zum Beispiel per nicht vorangekreuzter Checkbox. Social-Media-Buttons Beim Einsatz von Social-Media-Plug-ins wie dem Facebook-Like-But- ton sollte man vorsichtig sein. Insbesondere nachdem der EuGH die sogenannte SafeHarbor-Entscheidung der EU-Kommission für ungültig erklärt hat, da hiermit Daten in die USA übertragen werden, ohne dass der Nutzer seine Einwilligung dazu erteilt. Häufig wird die sogenannte 2-Klick-Lösung empfohlen, bei der der Nutzer die Funktion des Buttons zunächst aktivieren muss, bevor er den Button selbst nutzen kann. Aber auch dies stellt streng genommen keine wirksame Einwilligung in
  • 24. 23 die komplexe Datenübertragung und -verarbeitung dar. Wer derartige Social-Media-Plug-ins auf der eigenen Website einsetzt, sollte ganz genau die Tätigkeiten der Datenschutzbehörden beobachten und ge- gebenenfalls reagieren, wenn diese gegen die Verwendung der Buttons vorgehen. Gewährleistung Kunden können Ware auch im Rahmen der Gewährleistung zurückge- ben. Im Unterschied zum Widerrufsrecht muss eine Rückgabe im Rah- men des Gewährleistungsrechtes begründet sein. Die Ware muss bei Übergabe an den Verbraucher mangelhaft sein beziehungsweise nicht der bestellten entsprechen. Mangelhaft ist eine Ware, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist beziehungsweise wenn keine besondere Beschaffenheit vereinbart wurde, wenn sie nicht für die ge- wöhnliche Verwendung geeignet ist. In diesen Fällen steht dem Verbraucher eine zweijährige Gewährleis- tungsfrist für Neuwaren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) zu. Das bedeutet, in dieser Zeit kann er sich beim Händler melden und Reparatur oder Neulieferung verlangen. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Liefe- rung gilt dabei eine gesetzliche Vermutung: Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe an den Verbraucher vorlag, wenn er sich innerhalb der ersten sechs Monate zeigt. Nach diesen sechs Monaten muss der Verbraucher beweisen, dass der Mangel bei Übergabe bereits
  • 25. 24 vorlag. Das Gewährleistungsrecht garantiert also nicht die Nutzbarkeit der Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist, sondern soll lediglich die Mangelfreiheit bei Übergabe sicherstellen. Eine Verkürzung dieser Fris- ten durch AGB ist nicht möglich. Kann keine mangelfreie Ware geliefert werden oder ist eine Reparatur nicht möglich, kann der Verbraucher den Kaufpreis mindern oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen (§ 437 Nr. 2 BGB). Zusätzlich kann der Kunde auch Schadensersatz verlangen. Hat der Verbraucher ein Produkt, zum Beispiel eine Spülmaschine oder Fließen, bereits eingebaut und stellt sich dann heraus, dass dieses mangelhaft ist, ist der Händler nicht nur zur Nacherfüllung verpflich- tet, sondern er muss auch die Kosten für den Ausbau des mangelhaften und für den Einbau des neu gelieferten Produktes tragen. Schickt der Kunde die Ware zur Reparatur oder zum Austausch zurück, muss der Händler die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendun- gen tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos- ten (§ 439 Abs. 2 BGB).
  • 27. 26 Onlineshops sind häufig von Abmahnungen betroffen. Grund dafür sind zahlreiche und komplexe Informationspflichten, die nur schwer ohne gründliche rechtliche Beratung erfüllt werden können. Hinzu kommt, dass im Internet durch eine einfache Suche in Suchmaschinen Fehler schnell gefunden werden können. Die häufigsten Rechtsverstöße in Onlineshops sind: • die Verwendung einer fehlerhaften oder veralteten Widerrufsbelehrung, • fehlerhafte oder unvollständige Preisangaben (Nettopreise im Endkundenvertrieb, keine Grundpreise bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, kein Hinweis auf MwSt. und Versandkosten), • Marken- und Urheberrechtsverletzungen, • Versand von Werbung per E-Mail, ohne dass die Einwilligung des Empfängers vorliegt, • die Verwendung unzulässiger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Häufige Abmahngründe 2015 In einer von Trusted Shops durchgeführten Studie zum Thema Abmah- nungen im Online-Handel wurden unter anderem die Gründe für eine Abmahnung abgefragt, die Onlinehändler seit 13. Juni 2104 erhalten haben. Hier die Ergebnisse im Detail.
  • 28. 27 Abgemahnter Verstoß (Mehrfachnennung möglich) Anteil in Prozent Markenrechtsverletzung 17,67 Grundpreisangabe fehlt oder falsch platziert 11,33 Urheberrechtsverletzung 9,33 Verwendung einer alten Widerrufsbelehrung 7,33 Unzureichende/nicht vorhandene Textilkennzeichnung 5,67 Fehlerhafte Widerrufsbelehrung 5,33 Fehlendes oder fehlerhaftes Muster-Widerrufsformular 4,67 Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln 4,33 Unzureichende/nicht vorhandene Lebensmittelkennzeichnung 4,00 Versand von Werbung per E-Mail ohne Einwilligung des Empfängers 4,00 Werbung mit Siegeln, Auszeichnungen oder Bewertungen, ohne dass Bedingungen klar sind 2,67 Testbericht: Fundstelle nicht genannt oder nicht lesbar oder Testbericht veraltet 2,33 Unzureichende/nicht vorhandene Energiekennzeichnung 2,33 Fehlerhafte Beschriftung des Bestellbuttons 2,33 Werbung mit Selbstverständlichkeiten 2,33 Impressum: fehlende oder fehlerhafte Angaben 2,00 Preisangaben: durchgestrichene Preise ohne Erklärung 1,67 Kein Hinweis auf Garantien oder unvollständige Information bei Garantiewerbung 1,67 Kein Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht 1,67
  • 29. 28 Abgemahnter Verstoß (Mehrfachnennung möglich) Anteil in Prozent Keine Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung 1,33 Widerrufsbelehrung gar nicht oder falsch im Bestellprozess verlinkt 1,33 Unzureichende Auflistung der wesentlichen Produktmerkma- le auf der Bestellseite 1,33 Preisangaben: Hinweis auf MwSt. und/oder Versandkosten nicht korrekt 1,00 Fehlende oder unzureichende Angabe der Lieferzeit 1,00 Hinweis auf nicht mehr existierende Ausnahmen vom Wider- rufsrecht 0,67 Unzulässige Erhebung von Gebühren für die Auswahl einer bestimmten Zahlungsart 0,33 Vorangekreuzte kostenpflichtige Zusatzleistung im Bestell- prozess 0,33 Fehlerhafte Widerrufsbelehrung Verbrauchern steht beim Onlineshopping grundsätzlich ein vierzehn- tägiges Widerrufsrecht zu. Das bedeutet, man kann sich innerhalb von vierzehn Tagen nach Lieferung der Ware ohne Angaben von Gründen vom Vertrag lösen. Dann erhält der Verbraucher Geld zurück, muss aber auch die Ware zurückschicken.
  • 30. 29 Der Onlinehändler ist verpflichtet, den Verbraucher ausführlich über dieses Recht zu informieren, genauer über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechtes sowie über das Muster-Widerrufsformular. Der Gesetzgeber hat den Unternehmern zur Erfüllung dieser Pflicht ein gesetzliches Muster zur Verfügung gestellt, welches auch unbe- dingt verwendet werden sollte. Auf der letzten Bestellseite sollte die Widerrufsbelehrung inklusive des Muster-Widerrufsformulares verlinkt werden. Außerdem ist beides dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dafür bietet sich die Bestellbe- stätigungsmail an. In deren Anhang kann man zum Beispiel ein PDF mit der Widerrufsbelehrung und dem Widerrufsformular bereitstellen. Eine Verlinkung auf eine entsprechende Shop-Seite in der E-Mail ge- nügt nicht! Fehlerhafte Preisangaben Im Onlineshop müssen nicht nur die Brutto-Preise für die angebotenen Waren angegeben werden. Im Handel mit Verbrauchern muss daneben auf allen Seiten, auf denen ein Produkt in den Warenkorb gelegt wer- den kann, auch ein Hinweis erfolgen, dass in dem Preis die Mehrwert- steuer enthalten ist und ob zuzüglich Versandkosten anfallen. Ist dies der Fall, müssen diese ebenfalls genannt werden. Durchgesetzt hat sich
  • 31. 30 zur Erfüllung dieser Pflicht der Hinweis »inkl. MwSt., zzgl. Versand- kosten«, wobei das Wort »Versandkosten« mit einer entsprechenden Übersichtsseite verlinkt ist. Auf dieser müssen dann die Versandkosten der Höhe nach genannt werden. Die Angabe »Versandkosten auf Anfra- ge« ist unzulässig. Auf der letzten Bestellseite sind die Versandkosten dann nochmals in konkreter Höhe zu nennen, eine Verlinkung auf eine Übersichtsseite ist dort nicht mehr möglich. Immer, wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche in Fer- tigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung dem Verbraucher angeboten werden, muss zusätzlich der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden. Der Grundpreis ist dabei der Preis, der pro Kilogramm, Liter, Quadrat- meter oder Meter anfällt. Der Grundpreis ist immer zu nennen, also nicht nur auf Seiten, von denen aus das Produkt in den Warenkorb gelegt werden kann. Marken- und Urheberrecht Marken- und auch Urheberrechtsverletzungen führen dazu, dass der Rechtsinhaber einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch sowie bei Verschulden auch einen Schadensersatzanspruch hat (§ 97 UrhG, § 14 MarkenG). Der Unterlassungsanspruch setzt eine Wiederholungs- gefahr voraus, die bei einmal erfolgter Rechtsverletzung zu vermuten ist. Häufige Rechtsverstöße im Zusammenhang mit Onlineshops sind:
  • 32. 31 • Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe als Domainnamen, • nicht autorisierter Vertrieb von Markenprodukten (ohne Einverständnis des Herstellers beziehungsweise »Erschöpfung« im Sinne von § 24 MarkenG), Verwendung von Markennamen auf der Website ohne Vertrieb der Markenprodukte, • ungenehmigte Verwendung fremder Inhalte wie Produktabbildungen oder Artikelbeschreibungen (Herstellerfotos, Produktfotos anderer Websites). Eine Markenverletzung kann aber nicht nur vorliegen, wenn fremde Marken im eigenen Shop verwendet werden, sondern auch im Zusam- menhang mit Google AdWords, zum Beispiel wenn bei Eingabe von Markennamen Werbeanzeigen für Ihre Seite auftauchen, ohne dass Sie mit diesen Markenprodukten handeln. E-Mail-Werbung ohne Einwilligung Wie oben schon kurz beschrieben, dürfen E-Mails mit werblichem In- halt nur dann verschickt werden, wenn der Empfänger seine ausdrück- liche Einwilligung hierzu erteilt hat. Im Onlineshop kann die Einwilli- gung am besten über nicht vorangekreuzte Checkboxen im Rahmen des Bestellprozesses eingeholt werden.
  • 33. 32 Die Einwilligung muss dabei sehr klar formuliert sein und deutlich ma- chen, dass der Kunde eine Einwilligung in den Erhalt von Werbung per E-Mail erteilt, aus der auch die Produkte klar hervorgehen müssen, für die zukünftig Werbung verschickt wird. Da man als Versender von E-Mail-Werbung in der Beweispflicht ist, dass der Empfänger eine entsprechende Einwilligung erteilt hat, sollte man das Double-Opt-In-Verfahren verwenden. Hierbei erhält der Nutzer unmittelbar nachdem er im Shop seine Einwilligung erklärt hat, eine E-Mail, in der er auf einen Bestätigungslink klicken muss. Erst dann ist seine Einwilligung für den Händler abgeschlossen und er darf zukünftig Werbemails erhalten. Widerruft der Kunde seine Einwilligung später, ist dies unbedingt zu berücksichtigen und die entsprechende E-Mail-Adresse ist sofort aus dem Verteiler zu entfernen. Unwirksame AGB-Klauseln Ein Grund für wettbewerbswidrige Abmahnungen kann auch die Ver- wendung unwirksamer AGB-Klauseln sein. Wenn Sie eine (oder gar mehrere) der nachfolgend aufgeführten AGB-Klauseln, sollten Sie Ihren Shop unbedingt einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen, denn dann sind Sie akut abmahngefährdet.
  • 34. 33 »Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt wider Erwarten trotz recht- zeitiger Disposition aus von XY nicht zu vertretenden Gründen nicht ver- fügbar sein, ist XY berechtigt, anstatt des bestellten Produktes ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu liefern.« (BGH) Hintergrund ist, dass Onlinehändler immer nur die Waren verkaufen dürfen, die sie auch tatsächlich liefern können. Das Angebot von Pro- dukten, die gar nicht mehr lieferbar sind, ist wettbewerbswidrig. Auch darf der Onlinehändler von sich aus nicht einfach entscheiden, dass er statt des bestellten einfach ein anderes Produkt liefert. »Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunterneh- men verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.« (BGH) Hintergrund ist, dass im Handel mit Verbrauchern die sogenannte Transportgefahr der Händler trägt. Das bedeutet, er ist für Schäden, die auf dem Lieferwege zum Verbraucher geschehen, verantwortlich. In AGB kann diese gesetzliche Regelung nicht anderes vereinbart werden. »Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck.« (BGH)
  • 35. 34 Hintergrund ist, dass dem Verbraucher im Falle des Widerrufes der Kaufpreis erstattet werden muss. Dafür ist das gleiche Zahlungsmittel zu wählen, das auch der Verbraucher für seine Zahlung gewählt. Eine Erstattung lediglich auf das Kundenkonto unterwandert diese gesetz- liche Pflicht des Händlers und ist daher unzulässig. »Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig.« (KG Berlin) Das Gesetz verbietet im Grundsatz Teillieferungen. Dieses Verbot darf zwar in AGB umgegangen werden, allerdings kommt es dabei immer auf die Formulierung an. Teillieferungen sind nur dann zulässig, wenn sie für den Verbraucher auch zumutbar sind. »Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 bis 2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen circa 7 bis 10 Tage nach Zahlungseingang. Bitte beachten Sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tagen dauern können. Bei H… circa 4 bis 6 Tage.« (KG Berlin) Hintergrund der Untersagung dieser Klausel ist, dass der Verbraucher über den Liefertermin, also den Zeitpunkt, wann die Ware bei ihm eintrifft, zu informieren ist. Dabei muss die Information so formuliert sein, dass sich der Verbraucher die Ankunft der Sendung einfach er- rechnen kann. Dies war bei dieser Klausel nicht der Fall.
  • 36. 35 »Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführ- bar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirk- same und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken.« (OLG Frankfurt) Solche salvatorischen Klauseln liest man in vielen AGB. Im Handel mit Verbrauchern sind sie aber unzulässig. Das Gesetz regelt ganz klar, was passiert, wenn eine AGB-Klausel unwirksam ist: Dann gilt die gesetz- liche Regelung. Eine Abweichung von dieser gesetzlichen Folge ist im Handel mit Verbrauchern nicht möglich. »Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie uns die Ware in der Originalver- packung zurück, legen Sie den beigefügten Rücksendeschein ausgefüllt dazu und verwenden Sie für die Rücksendung den Retourenaufkleber (nur für Artikel dieser Lieferung).« (OLG Hamm) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Ware in der Originalverpa- ckung zurückzusenden oder einen Rücksendeschein auszufüllen. Die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf sind abschließend im Gesetz geregelt: Der Verbraucher muss seinen Widerruf fristgerecht er- klären. Andere Voraussetzung kann der Händler nicht an die wirksame Ausübung des Widerrufsrechtes knüpfen.
  • 37. 36 »Der Kunde hat die angelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung auf Transportschäden zu untersuchen.« (OLG Hamm, LG Hamburg, LG Frank- furt am Main) Eine solche Klausel ist im Handel mit Unternehmern zulässig, nicht jedoch im Handel mit Verbrauchern. Der Verbraucher hat insgesamt zwei Jahre aber Lieferung der Ware Zeit, seine Gewährleistungsrechte auszuüben. »Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.« (LG München I) Auch diese Klausel mag im Handel mit Unternehmern zulässig sein, nicht jedoch im Handel mit Verbrauchern. Bei Verträgen mit Verbrau- chern müssen die AGB bei jedem Vertrag neu vereinbart werden.
  • 39. 38 Ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen, das heißt, hat zum Beispiel ein Mitbewerber einen Rechtsfehler auf der Website gefunden, geht dieser häufig im Wege der Abmahnung vor. Aber was ist eigentlich eine Abmahnung und was können Sie bei Erhalt einer Abmahnung tun? Was ist eine Abmahnung? Die Abmahnung ist grundsätzlich ein legitimes Mittel, einen Unterlas- sungsanspruch wegen einer Rechtsverletzung außergerichtlich geltend zu machen. Sie soll dem Rechtsverletzer die Möglichkeit geben, zur Vermeidung eines Rechtsstreits die Erklärung abzugeben, dass die be- anstandete Handlung künftig unterlassen wird. Seit August 2004 heißt es dazu sogar im Gesetz: »Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abga- be einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unter- lassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.« (§ 2 Abs. 1 UWG)
  • 40. 39 Die Abmahnung durch einen Mitbewerber oder Verband enthält: • den Vorwurf eines Rechtsverstoßes, das heißt eine genaue Schilderung des beanstandeten Verhaltens und eine rechtliche Bewertung, • eine Aufforderung, das gerügte Verhalten künftig zu unterlassen und zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abzugeben, • eine (meist sehr kurze) Fristsetzung unter Androhung einer gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs, falls die Frist erfolglos verstreicht. Mit der Abmahnung werden meist eine vorformulierte Unterlassungs- erklärung und eine Rechnung über entstandene Schäden (vor allem Rechtsanwaltskosten) verschickt. Auch Abmahnungen per E-Mail oder telefonische Abmahnungen sollten ernst genommen werden, weil eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist. Aus Beweisgründen erfolgen Abmahnungen jedoch meistens per Post oder Fax. Ein Unterlassungsanspruch kann auch ohne vorherige Abmahnung ge- richtlich durchgesetzt werden, in diesem Fall riskiert der Mitbewerber allerdings, dass der Abgemahnte den Unterlassungsanspruch sofort an- erkennt. In diesem Fall hätte dann der Abmahnende die Kosten des Ge- richtsverfahrens zu tragen. Daher werden Unterlassungsansprüche re- gelmäßig zunächst im Wege der Abmahnung geltend gemacht. Verhilft
  • 41. 40 die Abmahnung dem Mitbewerber nicht zu seinem Ziel, kann er seinen Anspruch im Wege eines Gerichtsverfahrens durchsetzen. Hierbei wird oft ein Eilfahren, die sogenannte einstweilige Verfügung, gewählt. Da eine einstweilige Verfügung nur innerhalb eines kurzen Zeitraums nach Kenntnis der Rechtsverletzung beantragt werden kann, sind die in Ab- mahnungen gesetzten Fristen häufig sehr kurz. Ob die Abmahnung berechtigt ist, hängt von vielen Faktoren ab und sollte im Zweifel unbedingt durch einen Rechtsanwalt geprüft werden, auch wenn dieser dann noch zusätzlich bezahlt werden muss. In den meisten Fällen hat sich der Mitbewerber genau überlegt, ob er den Rechtsverstoß abmahnen will, und der abmahnende Anwalt macht dies nicht zum ersten Mal. Es gibt nur sehr wenige Fälle, in denen eine Abmahnung völlig unbe- rechtigt ist, zum Beispiel wenn • eindeutig kein Rechtsverstoß vorliegt, was selten ganz klar der Fall ist, • der Abmahnende nicht zur Abmahnung befugt ist, zum Beispiel weil er gar kein Mitbewerber oder kein legitimierter Wirtschaftsverband ist, was im Einzelfall geprüft werden muss, Ist die Abmahnung berechtigt?
  • 42. 41 • die Abmahnung missbräuchlich erfolgt, zum Beispiel vorwiegend dazu, um einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Was kostet eine Abmahnung? Während Verbände nur eine Pauschale in Höhe von circa 200 Euro gel- tend machen dürfen, ergibt sich der Kostenerstattungsanspruch von Mitbewerbern aus einer Gebührentabelle in Abhängigkeit vom Gegen- standswert. Hier werden schnell über 1.000 Euro Anwaltskosten fällig. Denn: Ist die Abmahnung berechtigt, muss der Abgemahnte den An- walt des Abmahners bezahlen. Die Höhe der Abmahnkosten hängt vom sogenannten Gegenstands- beziehungsweise Streitwert ab. Dieser wird vom Gericht nach freiem Ermessen geschätzt und richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeu- tung der Angelegenheit. Der Gegenstandswert in wettbewerbsrecht- lichen Verfahren liegt im Bereich von 2.500 bis 20.000 Euro. Domain- streitigkeiten liegen im Bereich ab 25.000 Euro, bei markenrechtlichen Angelegenheiten liegt der Wert meist deutlich über 50.000 Euro.
  • 43. 42 Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich? Auch sogenannte Massenabmahnungen sind nicht zwangsläufig rechts- missbräuchlich. Zwar kann eine Vielzahl gleichlautender Abmahn- schreiben ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch bieten. Wenn aber zum Beispiel jemand den Download eines illegal verbreiteten MP3-Musik- stücks verhindern will, ist dies nur dadurch möglich, dass alle Website- Betreiber angeschrieben werden, die dieses Stück zum Download anbieten. An einem solchen Verhalten ist nichts auszusetzen, da be- rechtigte Schutzinteressen verfolgt werden. Es gab aber in letzter Zeit einige Entscheidungen, in denen der Rechtsmissbrauch bejaht und die Abmahnung zurückgewiesen wurde. Welche Reaktionsmöglichkeiten habe ich? Es gibt mehrere Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren: • die vorformulierte Unterlassungserklärung uneingeschränkt abgegeben, • eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, • die Abmahnung aktiv zurückweisen (eventuell Gegenangriff), • auf eine gerichtliche Entscheidung hinwirken.
  • 44. 43 Alle Reaktionsmöglichkeiten sind mit erheblichen Risiken verbunden, sodass es immer ratsam ist, einen Rechtsanwalt mit der Einzelfallprü- fung zu beauftragen! Eine Studie von Trusted Shops hat ergeben, dass Widerstand gegen Abmahnungen sich häufig auszahlt, weil Gegenstandswerte zu hoch angesetzt werden, die Unterlassungserklärung zu weit formuliert wird oder es beim Gegner auch etwas zu beanstanden gibt. Sie sollten in jedem Fall innerhalb der gesetzten Frist reagieren, auch wenn der Vor- wurf unberechtigt ist. Wenn Sie die geforderte Unterlassungserklärung uneingeschränkt abge- geben, verlieren Sie wirtschaftliche Freiheiten. Sie sollten also vorher genau prüfen, wie weit die Unterlassungsverpflichtung reicht, und ob Sie die Pflicht überhaupt erfüllen können. Zudem dürfen Sie sich auch künftig keinen gleichartigen Verstoß leisten, weil sonst die vereinbarte Vertragsstrafe fällig wird (auch noch nach mehreren Jahren und/oder mehrfach). Schließlich erkennen Sie auch die geforderten Anwaltskos- ten in voller Höhe an. Sie haben auch die Möglichkeit, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Abmahnung gegen Sie unberechtigt ist, um Rechtssicherheit zu haben (sogenannte negative Feststellungsklage).
  • 45. 44 Viele Anwälte empfehlen mittlerweile, im Falle einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung abzugeben, sondern auf eine Verfügung vom Gericht zu warten. Auf keinen Fall sollten Sie eine Abmahnung einfach bei Seite legen und ignorieren. Lassen Sie sich unbedingt von einem im Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt beraten. Dieser kann Ihnen die Handlungsmög- lichkeiten und die damit jeweils verbundenen Risiken genau erklären.
  • 47. 46 Rechtliche Fallen lauern nicht nur im Online-Shop bezüglich der Infor- mationspflichten, sondern auch nachdem der Kunde eingekauft hat. So hat der Verbraucher grundsätzlich ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Er kann also innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware er- klären, dass er diese doch nicht möchte. In dem Fall muss er die Ware zurückschicken und erhält seinen Kaufpreis zurück. Die Versandkosten, die der Kunde für den ursprünglichen Versand der Ware zu ihm bezahlt hat, müssen ihm ebenfalls in Höhe der günstigsten im Shop angebote- nen Standardlieferung erstattet werden. Die Kosten der Rücksendung können dem Verbraucher auferlegt werden, zum Beispiel durch einen entsprechenden Zusatz innerhalb der Widerrufsbelehrung. Hat der Ver- braucher also zum Beispiel im Shop eine Expresslieferung gewählt, für die höhere Kosten als für eine Standardlieferung angefallen sind, muss der Händler lediglich die Kosten erstatten, die für die Standardliefe- rung angefallen wären. Der Verbraucher muss die Ware innerhalb von vierzehn Tagen nach Ab- sendung seines Widerrufes zurücksenden, der Händler muss das vom Verbraucher erhaltene Geld innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Widerrufs erstatten. Der Händler kann aber ein Zurückbehaltungs- recht ausüben, das heißt er kann die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware oder einen eindeutigen Nachweis vom Verbraucher erhalten Abwicklung des Widerrufs
  • 48. 47 hat, dass dieser die Ware ordnungsgemäß verschickt hat. In diesem Fall muss der Händler das Geld unverzüglich erstatten. Der Verbraucher muss Wertersatz für den Wertverlust der Ware zahlen, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften, Funktionsweise und Be- schaffenheit der Ware zurückzuführen ist. Das Prüfungsrecht des Ver- brauchers geht dabei sehr weit. So darf er zum Beispiel eine Wasser- bettenmatratze befüllen oder auf einer Matratze zwei Nächte schlafen ohne in diesen Fällen zum Wertersatz verpflichtet zu sein, selbst wenn die Ware nach der Rücksendung für den Händler unbrauchbar wurde. Häufig geht das wertersatzfreie Prüfungsrecht des Verbrauchers im On- line-Handel über die Möglichkeiten in einem Ladengeschäft hinaus.
  • 49. Wünschst du dir, deine Ideen verständlicher und auf den Punkt zu ver- mitteln? Du möchtest beim Arbeiten an Lösungsstrategien die Poten- ziale aller Teilnehmer voll ausschöpfen? Oder du möchtest bei Vorträgen oder Präsentationen Inhalte so vermitteln, dass deine Zuhörer den Informationsfluten nicht durch geistige Abwesenheit trotzen? Dann ist dieses Buch die Lösung …. … Denn ein Bild sagt mehr als tausend Worte. Das gilt für die immer komplexer werdende Welt mehr denn je. Wer das Visualisieren beherrscht, findet schnell eine gemeinsame Ebene und einen gemeinsamen Zugang, der nicht durch Worte verdeckt ist. Du kannst gar nicht zeichnen? Du hast kein Talent? Falsch! Mit diesem Buch wirst du den Zeichner in dir entdecken. Nutze die Vi- sualisierung, um nachhaltiger zu erklären und als ganz neue Ressource bei der Ideenentwicklung. Der Cartoonpreisträger und Visualisierungs- experte Malte von Tiesenhausen inspiriert dich in diesem Buch, selbst den Stift in die Hand zu nehmen und ihn nicht wieder loszulassen. In unterhaltsamer und aufgelockerter Art und Weise stellt er Methoden und Techniken vor, wie du selbst die Kraft der Bilder nutzt und deinen Fokus auf die Welt erweiterst. Ad hoc visualisieren www.BusinessVillage.de Malte von Tiesenhausen Ad hoc visualisieren Gedanken sichtbar machen 1. Auflage 2015 192 Seiten; Broschur; 24,80 Euro ISBN 978-3-86980-298-5; Art.-Nr.: 930
  • 50. Nicht analog glauben. Digital wissen. Die Digitalisierung hat die Spielregeln, nach denen Menschen ticken und erfolgreiche Unternehmen handeln, grundlegend verändert. Das ist alles andere als neu. Umso erschreckender ist es, dass gerade im Marke- ting viele an analogen Denkmustern festhalten. Denn nur wer sich der digitalen Evolution wirklich konsequent öffnet und mit ihr geht, wird langfristig bestehen. Wer klassisch wirbt, stirbt. Es ist an der Zeit, den Schalter im Kopf von analog auf digital umzulegen. In diesem Buch erfahren Sie, wie das ge- lingt und mit welchen Strategien, Konzepten und Werkzeugen Sie Ihre Zielgruppen gezielt erreichen, anstatt auf gut Glück mit der Schrotflinte auf die Jagd zu gehen. Warum funktioniert Marketing in der digitalen Welt so anders? Wie den- ke und werbe ich digital? Wie kann man nicht nur kreativ sein, sondern mithilfe valider Daten wirklich durchschlagende Ideen, Kampagnen und Maßnahmen entwickeln – egal in welchem Kanal? Wie beginnt man mit ganzheitlichen Marketingbotschaften zu überzeugen, statt sich in ein- zelnen Werbekanälen zu verlieren? Wie macht man die Wirkungen und den Erfolg einzelner Maßnahmen besser messbar? Diese und weitere Fragen beantworten die Bestseller-Autoren Felix und Klaus Holzapfel sowie Sarah Petifourt und Patrick Dörfler, die ihre jahre- lange Erfahrung aus unzähligen Marketing-Kampagnen in diesem Buch gebündelt haben. Digitale Marketing Evolution www.BusinessVillage.de Felix Holzapfel et al. Digitale Marketing Evolution Wer klassisch wirbt, stirbt 1. Auflage 2015 256 Seiten; Broschur; 29,80 Euro ISBN 978-3-86980-296-1; Art.-Nr.: 958
  • 51. Nur sicher ist sicher: der Trusted Shops Abmahnschutz rundum geschützt Sie haben was gegen Abmahnungen? Wir auch: Die Trusted Shops Abmahnschutzpakete bieten Ihnen zuverlässigen Rundum-Schutz für den Fall der Fälle – damit Sie sich auf nichts anderes als Ihr Geschäft konzentrieren müssen. So sind Sie rundum geschützt: • Anwaltliche Vertretung bei Abmahnungen: Auch bei unberechtigten Abmahnungen kümmern wir uns um die außergerichtliche und gerichtliche Beratung und Vertretung mit spezialisierten Anwälten. • Haftungsübernahme: Volle anwaltliche Haftung für alle Texte, Gutachten und Beratungen. • Persönliche Ansprechpartner: Bei uns sprechen Sie mit Menschen, nicht mit Maschinen – unsere Experten sind für Sie da. • Anwaltliche Basis- und Intensivprüfungen: Unsere Anwälte prüfen die korrekte Einbindung der Texte und kontrollieren Ihren Bestellablauf vom Warenkorb bis zur Check-out-Seite auf Rechtssicherheit. • Rechtstext-Update: Über neue Gesetze und notwendige Änderungen Ihrer Rechtstexte werden Sie bequem mit konkreten Anweisungen und Tipps informiert. shop.trustedshops.com/abmahnschutz Wählen Sie Ihr passendes Abmahnschutzpaket: 20151214_b2b_hb_preface_Anzeigen_165x235mm_de-DE_1v0001-MKT-235.indd 2 14.12.2015 14:51:55
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