Grundlage von Abmahnungen im Onlinehandel sind in der Regel Verstöße in Bereich Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht. Den weitaus größten Anteil dürften dabei wettbewerbsrechtliche Abmahnungen haben. Darunter fallen zum Beispiel Verstöße
gegen Marktverhaltensregeln wie die Impressumspflicht, den Pflichten im Fernabsatzkauf oder die Preisauszeichnungspflichten.
Praktisch jeder kleine Fehler in diesem Bereich kann abgemahnt werden. Die damit verbundenen Kosten sind nicht nur ärgerlich, sondern können gerade für kleine Betriebe manchmal sogar existenzbedrohend sein.
In unserem kleinen, informativen Booklet stellen wir kurz und knapp die wichtigsten Punkte dar, auf die Webseitenbetreiber und Onlinehändler beachten müssen, wenn sie eine Abmahnung bekommen.
Themen sind u.a.:
Was ist eine “Abmahnung”
Wer darf abmahnen?
Rechtsmißbrauch
Was ist besser – Unterlassungserklärung oder einstweilige Verfügung?
Anwaltshaftung: Kein Schadenersatz wegen vergessener Vollmacht bei GüteantragMathias Nittel
Zahlreiche Verfahrensordnungen von staatlich anerkannten Gütestellen schreiben vor, dass ein Anwalt seine Bevollmächtigung zur Stellung des Güteantrags nachweisen muss. Üblicher Weise geschieht das durch Beifügung einer Vollmacht zum Güteantrag. In mehreren Fällen, in denen wir Mandanten vertreten, haben die zunächst beauftragten Anwälte den Güteanträgen keine Vollmacht beigefügt; in nicht wenigen Fällen wussten die Anleger von einem solchen Schlichtungsantrag auch gar nichts. Die Anleger haben Ihre Schadenersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung alleine wegen der im Güteverfahren nicht vorgelegten Vollmacht verloren.
Deutscher Social Media Preis – vorgestellt auf dem 14. Twittwoch zu BerlinTwittwoch e.V.
Vorstellung des Deutschen Social Media Preises 2010 auf dem 14. Twittwoch zu Berlin. Vortragende:
(1) „Möglichkeiten für die Kreativwirtschaft durch Social Media - und vice versa“ von David Bramhoff, jovoto
(2) „Warum scheuen Kulturinstitutionen vor einem Social-Media-Engagement häufig zurück? “ von Anna-Elisabeth Rentsch
Anwaltshaftung: Kein Schadenersatz wegen vergessener Vollmacht bei GüteantragMathias Nittel
Zahlreiche Verfahrensordnungen von staatlich anerkannten Gütestellen schreiben vor, dass ein Anwalt seine Bevollmächtigung zur Stellung des Güteantrags nachweisen muss. Üblicher Weise geschieht das durch Beifügung einer Vollmacht zum Güteantrag. In mehreren Fällen, in denen wir Mandanten vertreten, haben die zunächst beauftragten Anwälte den Güteanträgen keine Vollmacht beigefügt; in nicht wenigen Fällen wussten die Anleger von einem solchen Schlichtungsantrag auch gar nichts. Die Anleger haben Ihre Schadenersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung alleine wegen der im Güteverfahren nicht vorgelegten Vollmacht verloren.
Deutscher Social Media Preis – vorgestellt auf dem 14. Twittwoch zu BerlinTwittwoch e.V.
Vorstellung des Deutschen Social Media Preises 2010 auf dem 14. Twittwoch zu Berlin. Vortragende:
(1) „Möglichkeiten für die Kreativwirtschaft durch Social Media - und vice versa“ von David Bramhoff, jovoto
(2) „Warum scheuen Kulturinstitutionen vor einem Social-Media-Engagement häufig zurück? “ von Anna-Elisabeth Rentsch
El documento habla sobre una situación urgente que requiere atención inmediata. No proporciona más detalles sobre el tema o asunto que requiere atención urgente.
So grillt die Welt
Pikant gewürzte Steaks, fruchtig feurige Fleischspieße und köstlich mariniertes Gemüse – mit der entsprechenden #Gewürzmischung können Sie leckere Köstlichkeiten zaubern. Die Auswahl an Grillgewürzen ist immens und reicht von pikant, würzig bis zu feurig.
#grill
#grillen
#grillgewürze
Die Leistungen des lokal-radar im ÜberblicktopQ1 GmbH
Das lokal-radar ist ein Online-Portal und DIE Möglichkeit für Unternehmen aus Osnabrück, sich im Internet zu präsentieren.
In diesem Video erfahren Sie mehr über die umfangreichen Leistungen des Portals: Vom Unternehmensprofil über
die Erstellung von Angeboten, Social Media Profilen, Online- und Offline-Werbeanzeigen sowie Give-aways, mit dem lokal-radar erhalten Sie alle Marketingmaßnahmen aus einer Hand.
A empresa Samen Mobiel localizada em Affligem fornece serviços de transporte de carga e mudanças residenciais. Eles possuem uma frota de caminhões e vans para atender às necessidades de transporte de seus clientes de forma eficiente e a preços competitivos.
Über 6 Mio. Menschen lauschen aktuell dem @DalaiLama auf Twitter. Da kommt selbst der Papst nicht mit. Was E-Mail-Versender vom „ozeangleichen Lehrer“
lernen können, zeigen die folgenden 10 Slides.
The document discusses the benefits of exercise for mental health. Regular physical activity can help reduce anxiety and depression and improve mood and cognitive functioning. Exercise causes chemical changes in the brain that may help boost feelings of calmness, happiness and focus.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum
Versenden von E-Mails und Newsletter:
E-Mailmarketing ist ein gern und oft eingesetztes Mittel, um Leads zu generieren und Kunden an das eigene Unternehmen zu binden. Beim Versenden der Mails ist rechtlich jedoch einiges zu beachten. Unerwünschte E-Mail-Werbung ist verboten. Dazu gehört auch das Versenden von Newslettern, denn jede einzelne Newsletter-Ausgabe ist als Werbemail einzustufen und reicht bereits für eine Abmahnung aus.
Werbe-E-Mails bergen aus Sicht des Gesetzgebers ein hohes Belästigungspotential, denn sie verursachen kaum Kosten und können daher massenweise verschickt werden. An die Versendung sind daher gesetzlich besonders hohe Anforderungen geknüpft, die wir in dem neuen Booklet vorstellen.
In dem Booklet wurden die wichtigsten FAQ auf insgesamt 28 Seiten für Unternehmen zusammen gestellt. In der kleinen informativen Broschüre geben wir kurz und knapp Antworten auf die wichtigsten Fragen. Themen sind u.a.:
Warum erfordert die Versendung von E-Mails das vorherige Einverständnis?
Was ist die Konsequenz, wenn ich mich nicht an das Gesetz halte?
Was “kostet” eine Abmahnung?
Wie holt man das Einverständnis korrekt ein?
Ist das Double Opt-In noch zulässig?
Forderungsmanagement bzw. Inkasso aus einer lösungsorientierten Perspektive f...FH Brandenburg
2022-04-23 Verteidigung gegen Inkasso für Verbraucher_(rechthaben.net)!
Forderungsmanagement bzw.
Inkasso aus einer lösungsorientierten Perspektive für
Verbraucher: Welche Rechtsstellung haben denn Inkassobüros?
Kurz gesagt: keine. Inkassobüros haben definitiv keinerlei Rechte und sind ein sehr, wie soll ich
sagen, hilfloser Haufen und eine nervige Zeiterscheinung. Meist bekommt man es mit solchen
Organisationen wie z.B. einem Unternehmen der Creditreform Gruppe zu tun (alle Creditreform
Filialen sind separat zu betrachten und haben nur einen gemeinsamen Datenpool) oder mit
irgendeiner Fantasienamen-Firma, die die Lizenz zur Betreibung erworben hat.
Inkasso aus einer lösungsorientierten Perspektive für VerbraucherFH Brandenburg
2022: Inkasso stellt eine Rechtsdienstleistung aus dem Forderungsmanagement dar. In diesem eBook wird der moderne Umgang mit Inkasso Anbieter, Forderungen, Titeln und Rechtsdienstleistern aufgezeigt. Wir konzentrieren uns in unserer Perspektive auf die Sicht eines Verbrauchers und beschreiben Situationen und Beispiele für den Umgang mit Inkasso Dienstleistern - endlich mal Recht haben!
El documento habla sobre una situación urgente que requiere atención inmediata. No proporciona más detalles sobre el tema o asunto que requiere atención urgente.
So grillt die Welt
Pikant gewürzte Steaks, fruchtig feurige Fleischspieße und köstlich mariniertes Gemüse – mit der entsprechenden #Gewürzmischung können Sie leckere Köstlichkeiten zaubern. Die Auswahl an Grillgewürzen ist immens und reicht von pikant, würzig bis zu feurig.
#grill
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Die Leistungen des lokal-radar im ÜberblicktopQ1 GmbH
Das lokal-radar ist ein Online-Portal und DIE Möglichkeit für Unternehmen aus Osnabrück, sich im Internet zu präsentieren.
In diesem Video erfahren Sie mehr über die umfangreichen Leistungen des Portals: Vom Unternehmensprofil über
die Erstellung von Angeboten, Social Media Profilen, Online- und Offline-Werbeanzeigen sowie Give-aways, mit dem lokal-radar erhalten Sie alle Marketingmaßnahmen aus einer Hand.
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Über 6 Mio. Menschen lauschen aktuell dem @DalaiLama auf Twitter. Da kommt selbst der Papst nicht mit. Was E-Mail-Versender vom „ozeangleichen Lehrer“
lernen können, zeigen die folgenden 10 Slides.
The document discusses the benefits of exercise for mental health. Regular physical activity can help reduce anxiety and depression and improve mood and cognitive functioning. Exercise causes chemical changes in the brain that may help boost feelings of calmness, happiness and focus.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum
Versenden von E-Mails und Newsletter:
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In dem Booklet wurden die wichtigsten FAQ auf insgesamt 28 Seiten für Unternehmen zusammen gestellt. In der kleinen informativen Broschüre geben wir kurz und knapp Antworten auf die wichtigsten Fragen. Themen sind u.a.:
Warum erfordert die Versendung von E-Mails das vorherige Einverständnis?
Was ist die Konsequenz, wenn ich mich nicht an das Gesetz halte?
Was “kostet” eine Abmahnung?
Wie holt man das Einverständnis korrekt ein?
Ist das Double Opt-In noch zulässig?
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Verbraucher: Welche Rechtsstellung haben denn Inkassobüros?
Kurz gesagt: keine. Inkassobüros haben definitiv keinerlei Rechte und sind ein sehr, wie soll ich
sagen, hilfloser Haufen und eine nervige Zeiterscheinung. Meist bekommt man es mit solchen
Organisationen wie z.B. einem Unternehmen der Creditreform Gruppe zu tun (alle Creditreform
Filialen sind separat zu betrachten und haben nur einen gemeinsamen Datenpool) oder mit
irgendeiner Fantasienamen-Firma, die die Lizenz zur Betreibung erworben hat.
Inkasso aus einer lösungsorientierten Perspektive für VerbraucherFH Brandenburg
2022: Inkasso stellt eine Rechtsdienstleistung aus dem Forderungsmanagement dar. In diesem eBook wird der moderne Umgang mit Inkasso Anbieter, Forderungen, Titeln und Rechtsdienstleistern aufgezeigt. Wir konzentrieren uns in unserer Perspektive auf die Sicht eines Verbrauchers und beschreiben Situationen und Beispiele für den Umgang mit Inkasso Dienstleistern - endlich mal Recht haben!
Soll ich wirklich eine Selbstanzeige einreichen?BLTSRegensburg
Durch den Fall Hoeneß wurde die mediale Debatte über die erst 2011 verschärften Regeln für die steuerliche Selbstanzeige und deren Voraussetzungen erneut angeheizt. Da der Gesetzgeber eine weitere Verschärfung der gesetzlichen Regeln beabsichtigt, wird die Luft für Steuersünder immer dünner.
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M. ist Expertin im E-Commerce-Recht und betreut bereits seit 2005 die Kolumne „E-Shop- Rechtstipp“ der Zeitschrift INTERNET World Business. Alle zwei Wochen erscheint dort ein Artikel zu einem aktuellen und wichtigen Urteil für den Onlinehandel. Das jetzt veröffentlichte Booklet enthält eine Zusammenstellung der Artikel aus den 26 Ausgaben des Jahres 2015. Es gibt damit einen Überblick über die wichtigsten Gerichtsentscheidungen in diesem Bereich.
Hier die Liste der im Booklet enthaltenen Urteilsbesprechungen:
– LG Köln: Notarielle Unterwerfungserklärung
– Abmahnung wegen Facebook Like Button
– EuGH erlaubt Framing von Youtube-Videos
– Online-Handel mit Waren mit Altersbeschränkung
– „Es gilt deutsches Recht“ ist abmahnfähig
– Gängige Zahlungsmittel im Online-Shop
– Autoreply-E-Mail mit Werbung ist zulässig
– Einräumung der Bildrechte bei Amazon ist zulässig
– Ebay-Haftung für markenrechtswidrige Angebote
– Alternative zur Unterlassungserklärung?
– Einstweilige Verfügung: Nicht alles kostet Geld
– Produktbild muss zum verkauften Produkt passen
– Telefonnummer in der Belehrung ist Pflicht
– OLG Köln: „Top-Preise“ sind erlaubt
– Preise nicht nur auf Anfrage
– Schlechte Bewertungen? Kein Schadensersatz
– Werbung „50 % günstiger als … “ muss stimmen
– Amazon-Händler haften für UVP-Angaben von Amazon
– „Outlet“ kann im Online-Handel irreführend sein
– Amazon haftet für fehlende Textilkennzeichnung
– Disclaimer auf der Website einfach löschen!
– Wann beginnt die Frist für den Widerruf?
– Online-Händler müssen EU-Versandkosten angeben
– „Testsieger“ ist auch bei mehreren Siegern zulässig
– Befristete Rabattaktionen nicht verlängern
– 01805-Nummer in der Widerrufsbelehrung
Präsentation zum Webinar:
Unternehmen stehen vor großen Herausforderungen: Sie müssen die Digitalisierung vorantreiben, ständig neue und innovative IT-Produkte entwickeln und an den Markt bringen. Dabei werden in den meisten Fällen Projektverträge mit Dienstleistern geschlossen, die das Vorhaben umsetzen. Doch unabhängig davon, ob man Auftraggeber oder Auftragnehmer in solchen Projekten ist: Man sollte wissen, wie Verträge rechtssicher gestaltet werden können und wo die rechtlichen Fallstricke liegen.
Rechtsanwalt Florian Decker, Fachanwalt für IT-Recht und Partner bei RESMEDIA – Anwälte für IT-IP-Medien ist am 13.03.2019 Referent im Webinar „Vertragsrecht in IT-Projekten“. Er wird praktische Tipps geben, worauf rechtlich bei IT-Projekten zu achten ist: Vertrag oder AGB, klassischer Werkvertrag oder agiles Projekt, Abnahme, Festpreis, Milestones und vieles mehr.
Präsentation zum Webinar:
Im Zuge der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben viele Unternehmen bereits die rechtliche Zulässigkeit ihres E-Mail-Marketings überprüft. Trotzdem sind die Anmeldeprozesse in vielen Fällen noch nicht rechtskonform eingerichtet. Hinzu kommt, dass der Datenschutz neue Anforderungen im Bereich Tracking, Targeting und Auswertung des Nutzerverhaltens mit sich bringt. Zum Thema Lead-Generierung stellen sich außerdem Fragen dazu, wie diese Mechanismen korrekt umgesetzt setzen und so Nutzerdaten erfasst und ausgewertet werden können.
Von Sabine Heukrodt-Bauer, Fachanwältin für IT-Recht, erfahren Sie, wie Sie den Einwilligungsprozess rechtlich richtig einrichten und auf was Sie beim Speichern von Profildaten sowie Tracking und Targeting im E-Mail-Marketing zu achten haben.
Präesentation zum Webinar:
Eine weitere EU-Verordnung sorgt für Wirbelim Onlinehandel, denn seit dem 3. Dezember 2018 gilt die neue Verordnung (EU) 2018/302 gegen ungerechtfertigtes Geoblocking im Binnenmarkt (GB-VO). Ziel ist es, innerhalb der Europäischen Union einen freien und reibungslosen Binnenmarkt zu gewährleisten. Die Verordnung regelt das im Wesentlichen über zwei Verbote: Zum einen wird die Sperrung von Webseiten bzw. das automatische Umleiten auf bestimmte Webseiten unzulässig, zum anderen müssen allen Kunden dieselben Vertragskonditionen und Zahlungsoptionen angeboten werden. Jegliche Differenzierungen und Beschränkungen aus Gründen des Aufenthaltsortes des Kunden sollen künftig unterbunden werden.
Das hat für den Onlinehandel weitreichende Auswirkungen, denn das bisher übliche Geoblocking wird unzulässig und Anbieter von Waren und Dienstleistungen werden faktisch gezwungen, auch Kunden aus anderen EU-Mitgliedsstaaten zu akzeptieren.
Sie erfahren von Sabine Heukrodt-Bauer, Fachanwältin für IT-Recht, welche Themen Sie in Ihrem Onlineshop angehen und welche To Dos Sie umsetzen müssen, um Ihr Unternehmen fit zu machen für die neuen Regelungen.
Die Präsentation gehört zum Vortrag auf der ecommerce conference vom 07.11.2016 in München. Die vorbereiteten Fragen wurden nach der Auswahl des Publikums thematisiert - es konnten aber auch ganz andere Fragen gestellt werden.
Händler in Deutschland unterliegen den Vorschriften eines besonders strengen Wettbewerbsrechts. Gerade beim Verkauf an Verbraucher (business-to-consumer) sind diverse Informationspfl ichten beim Fernabsatzkauf und Pfl ichten im elektronischen Geschäftsverkehr zu erfüllen, denen Internethändler gerecht werden müssen. Praktisch jeder kleine Fehler kann abgemahnt werden. Es ist allerdings leichter gesagt als getan, einen Online-Shop rechtssicher zu gestalten. So gibt es unzählige Vorschriften zu beachten, die im Zweifel nur ein spezialisierter Rechtsanwalt vollständig überblicken kann. In dieser Broschüre soll daher ein Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte eines Online-Shops gegeben werden, so dass ein Händler, der an Verbraucher
verkauft, zumindest den gängigsten „Abmahnfallen“ entgehen kann.
Wir haben ein neues Booklets zum Thema „Das Anbieten von Apps für Smartphone und Tablet – Was Sie als App-Anbieter rechtlich beachten sollten“ veröffentlicht. Das Booklet entstand in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner tekit Consult Bonn GmbH und kann kostenlos unter www.res-media.net/booklets heruntergeladen werden.
Im Gegensatz zu „normaler“ Software werden sogenannte native Apps für Smartphone und Tablet in der Regel in geschlossenen Systemen, z.B. dem AppStore von Apple oder bei Google Play angeboten. Dies ist für den Anbieter einer App sehr komfortabel, denn die Betreiber der Plattformen kümmern sich um den Download, die Verbreitung von Updates und im Rahmen kostenpflichtiger Angebote sogar um die Abrechnung.
Doch das Anbieten von Apps ist gleichwohl kein Selbstläufer. Tatsächlich muss sich derjenige, der eine App auf den Markt bringen will, mit unterschiedlichen rechtlichen Themen auseinandersetzen. Er steht im Zweifel gegenüber Nutzern, Mitbewerbern und Aufsichtsbehörden in der Verantwortung und kann haftbar gemacht werden.
Das Booklet gibt einen Überblick zum Thema “Anbieten von Apps” und behandelt die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.
Unsere Kanzlei hat ein neues Booklet veröffentlicht. Thema ist „Absatzkanal Marktplätze – Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazon & Co. wichtig ist.“ Damit aben wir in 2015 jetzt den 10. Ratgeber veröffentlicht. Auch das neue Booklet kann kostenlos auf unserer Kanzleiwebseite heruntergeladen werden.
Der Verkauf über Plattformen und Marktplätze wie Amazon oder eBay ist für Händler der einfachste Einstieg in den Internethandel. Die Angebote sind schnell und kostengünstig erstellt und das Geschäft kann ohne großen, eigenen Marketingaufwand beginnen.
Viele Händler gehen allerdings von der Irrmeinung aus, dass der Plattformbetreiber schon alles für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen getan habe und man selbst allenfalls noch “AGB von der Stange” einfügen müsse. Tatsächlich ist der Verkauf über Plattformen rechtlich jedoch nicht so einfach, wie manche glauben.
Unser Booklet gibt die wichtigsten Rechtstipps zum Thema “Verkauf über Plattformen”, damit Händler nicht in die Abmahnfalle laufen.
Der Vortrag enthält die Folien vom Vortrag von Frau Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer vom 24.11.2015 auf der search conference in Frankfurt. Er thematisiert die der Zeit wichtigsten 3 Tipps beim Suchmaschinenmaschinenmarketing:
1. Soll die EU-Cookie-Richtlinie umgesetzt werden?
2. Was ist der Stand zum Safe-Habor-Urteil des EuGH und wie sollen sich Webseitenbetreiber jetzt verhalten?
3. Was ist aktuell zum Thema Markenrecht und Keywords bei Google Adwords zu beachten?
Der B2B-Handel ist nicht so abmahngefährdet wie der B2C-Handel, denn es gibt rechtlich mehr Gestaltungsfreiheiten und weniger Informationspflichten, wenn an andere Unternehmer verkauft wird. Allerdings gibt es beim Aufbau eines B2B-Shops und den Rechtstexten wie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich einiges zu beachten.
Der Vortrag wurde am 16.11.2015 auf der ecommerce conference in Hamburg im Rahmen des B2B-Specials gehalten und gibt einen Überblick über die vier wichtigsten Tipps, die B2B-Onlinehändler beim internationalen Onlinehandel zu beachten haben.
Im B2B-Marketing ist mehr erlaubt, als im B2C-Marketing - das glauben jedenfalls die meisten Marketeers. So einfach ist es jedoch leider nicht. Auf was es im E-Mailmarketing, Suchmaschinen-Marketiing und Social Media Marketing im Bereich B2B wirklich ankommt, zeigt der Vortrag anhand der 3 wichtigsten Tipps.
Unternehmen in Deutschland unterliegen den Vorschriften eines besonders strengen Wettbewerbsrechts. Diese Vorschriften erstrecken sich unter anderem auf den Onlinehandel und E-Shops, die allen gesetzlichen Anforderungen gerecht werden müssen. Die überall im Internet abrufbaren Angebote führen im Ergebnis dazu, dass die rechtlichen Hürden sogar noch wesentlich höher liegen als beim „klassischen“ Verkauf und Marketing über ein stationäres Ladengeschäft. Hinzu kommt, dass durch die Rechtsfiguren der Abmahnung und der daran anknüpfenden einstweiligen Verfügung die Verfolgung von Verstößen im Wettbewerbsrecht, Markenrecht gerade durch potentielle Konkurrenten sehr einfach gemacht wird. Abmahnanwälte haben diesen „Markt“ als Einnahmequelle für sich entdeckt. Dies führt in der Praxis dazu, dass gerade im Bereich des Onlinehandels und Onlinemarketings sehr häufig abgemahnt wird.
Es ist allerdings leichter gesagt als getan, Marketingmaßnahmen der sich ständig ändernden aktuellen Rechtslage anzupassen. Der Vortrag vermittelt praxisnah und auf den Punkt gebracht die wichtigsten 10 Tipps für die Umsetzung des täglichen Onlinemarketings im Onlineshop, um Abmahnrisiken auszuschalten.
Unternehmen in Deutschland unterliegen den Vorschriften eines besonders strengen Wettbewerbsrechts. Diese Vorschriften erstrecken sich unter anderem auf den Onlinehandel und Webseiten, die allen gesetzlichen Anforderungen gerecht werden müssen. Die überall im Internet abrufbaren Angebote führen im Ergebnis dazu, dass die rechtlichen Hürden sogar noch wesentlich höher liegen als beim „klassischen“ Verkauf und Marketing über ein stationäres Ladengeschäft. Hinzu kommt, dass durch die Rechtsfiguren der Abmahnung und der daran anknüpfenden einstweiligen Verfügung die Verfolgung von Verstößen im Wettbewerbsrecht, Markenrecht gerade durch potentielle Konkurrenten sehr einfach gemacht wird. Abmahnanwälte haben diesen „Markt“ als Einnahmequelle für sich entdeckt. Dies führt in der Praxis dazu, dass gerade im Bereich des Onlinehandels und Onlinemarketings sehr häufig abgemahnt wird.
Es ist allerdings leichter gesagt als getan, Marketingmaßnahmen der sich ständig ändernden aktuellen Rechtslage anzupassen. Der Vortrag vermittelt praxisnah und auf den Punkt gebracht die wichtigsten 10 Tipps für die Umsetzung des täglichen Onlinemarketings im Onlineshop, um Abmahnrisiken auszuschalten.
Die Informationspflichten beim Fernabsatz
Unzulässige AGB-Klauseln
Datenschutz im Onlineshop
E-Mailmarketing
Social Media
Aufgrund der europäischen Cookie-Richtlinie (Cookie- RL) gibt es aktuell ggf. Änderungsbedarf in Ihrem Shop oder Ihrer webseite. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ins EU-Ausland verkaufen oder über Google die Programme „Google AdSense“, „Google DoubleClick for Publishers“ und „Google DoubleClick Ad Exchange“ nutzen, denn hier haben sich zum 30.09.2015 die Nutzungsbedingungen geändert.
Worum geht es?
Bereits 2011 hätte Deutschland die Cookie-RL in deutsches Recht umsetzen müssen. Die Bundesregierung vertritt aktuell allerdings die Ansicht, dass hier gar kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Die bereits geltenden Normen des Telemediengesetzes (TMG) seien ausreichend. Insofern hätten sich die bestehenden Anforderungen für Deutschland – und damt auch für Ihren Shop – nicht geändert. In diesem Falle müsste nichts weiter veranlasst werden (Ausnahme: Sie nutzen die o. g. Programme von Google). Bitte beachten Sie, dass uns bislang keinerlei Abmahnungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Cookie-RL vorliegen oder bekannt sind.
Was Händler beim internationalen Onlinehandel
zu beachten haben:
Die Internationalisierung von Onlineshops liegt voll im Trend. Immer mehr Shopbetreiber entscheiden sich, eine weltweit
verfügbare Plattform zu nutzen und somit auch ausländischen
Kunden innerhalb der Europäischen Union (EU) oder weltweit
die Möglichkeit zu bieten, in ihrem Shop bestellen zu können.
Entscheidet sich ein Händler zur Lieferung an ausländische
Kunden, sind die Anpassungen zunächst scheinbar gering und die Kosten übersichtlich. Es bedeutet wenig Aufwand, ein neues Lieferland im Bestellprozess freizugeben, bei DHL die Auslandskonditionen anzufragen und die Seite ins Englische zu übersetzen. Doch so einfach ist es aus rechtlicher Sicht nicht. Der Vortrag zeigt die vier wichtigsten Punkte auf, die im internatioalen Onlinehandel vor dem Go Live zu bedenken sind.
Unsere Kanzlei hat ein neues Booklet veröffentlicht. Thema ist dieses Mal „FAQ zur Umsatzsteuer im internationalen Handel – Was Onlinehändler in Cross Border Shops steuerrechtlich beachten müssen.“
Immer mehr Shopbetreiber bieten ihre Artikel weltweit an und geben so auch ausländischen Kunden die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Bestellung. Doch was haben Sie als Händler umsatzsteuerrechtlich zu beachten, wenn Sie in die Europäische Union (EU) oder weltweit liefern? Hat das Liefergebiet Auswirkungen auf die Shopgestaltung?
Unser Booklet behandelt die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Export und Umsatzsteuer für den Onlinehandel.
„Nomen est Omen“, zu deutsch „der Name ist ein Zeichen“. Diese Redensart drückt ein Phänomen aus, das im modernen
Marketing längst kein Geheimnis mehr ist. Wer eine Ware verkaufen will, kann sich nicht allein auf die Qualität seines Produktes verlassen. Heute müssen nahezu genauso viel Zeit und Geld in den Aufbau eines Namens und einer Marke investiert werden, wie in das Produkt selbst. Wer sich seinen Firmennamen, sein Logo oder einen Produktnamen über eine Markeneintragung schützen lässt, erhält eine Monopolstellung. Während es einfache Namen mehrfach
geben kann, bietet die Anmeldung einer Marke das Recht auf alleinige Nutzung einer Bezeichnung in der angemeldeten Klasse.
Was Sie bei Markenanmeldungen zu beachten haben, zeigt unser Booklet. Wir wünschen Ihnen viel Freude und Erkenntnisse beim Lesen des vorliegenden Ratgebers!
Bereits aufgrund der Informationspflichten im Fernabsatz müssen Händler die „wesentlichen Eigenschaften“ ihrer Waren oder Dienstleistungen angeben. Alle Artikel sind daher so detailliert wie möglich zu beschreiben. Was die Artikelbeschreibungen aber rechtlich so schwierg macht ist der Umstand, dass dabei diverse Vorgaben der Europäischen Union (EU) zu beachten sind. Jeder Fehler beim Formulieren der Angebote kann ein Wettbewerbsverstoß sein und zu teuren Abmahnungen führen.
Unser Booklet gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen, die etwa beim Onlinehandel mit Haushaltsgeräten, Spielzeug, Kosmetik, Textilien u.s.w. zu beachten sind.
Das Thema Social Media ist in den letzten Jahren ein wichtiger
Faktor in der Unternehmenskommunikation geworden. Ob als Support-Tool, Marketing-Kanal oder Recruiting Plattform, facebook und Co. werden von vielen Deutschen Unternehmen genutzt. Laut eine aktuelle Umfrage der Bitkom Research GmbH gaben 69% der auf Facebook aktiven Unternehmen bei der Umfrage an, dass sie ihren Bekanntheitsgrad durch Facebook merklich gesteigert zu haben.
Aber welche rechtlichen Risiken bergen diese Plattformen?
Wir haben Ihnen Sieben Tipps zusammengestellt, damit Sie nicht in die Abmahnfalle tappen.
Cloud Anwendungen gehören heute zum Alltag. Bei der täglichen Arbeit und im privaten Gebrauch sind Dropbox, iCloud & Co. nicht mehr weg zu denken. Nicht zuletzt durch seine vielfältigen Einsatzformen stellt das sogenannte Cloud Computing die IT-Landschaften auf den Kopf.
Gerade bei einem Datentransfer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stellt sich aber die Frage, ob und wie die behördlichen und gesetzlichen Vorgaben in der Praxis umsetzbar sind. Cloud-Anwender stehen in der rechtlichen Verantwortung und müssen vor jeder Auftragserteilung prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen
eingehalten werden.
In dem Booklet wurden die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema insgesamt 30 Seiten für Unternehmen zusammen gestellt. In der kleinen informativen Broschüre geben wir kurz und knapp Antworten auf die wichtigsten Fragen. Themen sind u.a.:
- Cloud Computing und Datenschutz
- Die Auftragsdatenverarbeitung
- Grenzüberschreitende Datenverarbeitung
- Cloud Anbieter in den USA
- Checkliste für rechtssicheres Cloud Computing
1. So verhalten Sie sich bei einer
Abmahnung!
für Betroffene
Die wichtigsten Informationen
2. 2
Inhalt
Einleitung...............................................................................................
Was ist eine “Abmahnung” ...................................................................
Wer darf abmahnen? .............................................................................
Muss überhaupt erst abgemahnt werden? ...........................................
Rechtsmißbrauch ..................................................................................
Die Vertragsstrafe .................................................................................
Der Schadenersatz ................................................................................
Was passiert nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung?.......
Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung .............................
Was ist eine “Schutzschrift”? ................................................................
Was ist das “Abschlussschreiben?” ......................................................
Was ist besser - Unterlassungserklärung oder einstweilige Verfügung?
Was wir für Sie tun können ...................................................................
3
4
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22
3. 3
Grundlage von Abmahnungen im Onlinehandel sind in der
Regel Verstöße in Bereich Wettbewerbsrecht, Markenrecht
oder Urheberrecht.
Den weitaus größten Anteil dürften dabei wettbewerbsrechtli-
che Abmahnungen haben. Darunter fallen zum Beispiel Ver-
stöße gegen Marktverhaltensregeln wie die Impressumspflicht,
den Pflichten im Fernabsatzkauf oder die Preisauszeichnungs-
pflichten. Praktisch jeder kleine Fehler in diesem Bereich kann
abgemahnt werden.
Die damit verbundenen Kosten sind nicht nur ärgerlich,
sondern können gerade für kleine Betriebe manchmal sogar
existenzbedrohend sein.
Einleitung
4. 4
Eigentlich ist eine Abmahnung ein „Vertragsangebot“. Der Ab-
mahner behauptet, der Abgemahnte habe einen Rechtsverstoß
begangen und macht Ansprüche auf Unterlassung, Schadens-
ersatz und teilweise Auskunft gegen den Abgemahnten gel-
tend. Was den Unterlassungsanspruch angeht, bietet er mit der
Abmahnung an, diesen Anspruch vertraglich über eine Unter-
lassungserklärung zu regeln. Erst wenn der Abgemahnte sich
weigert, wird der Abmahner im Normalfall gerichtliche Schritte
einleiten.
Was ist eine “Abmahnung”?
5. 5
Es reicht dabei nicht, beispielsweise das rechtswidrige Produk-
tfoto zu entfernen oder die abgemahnte Preisauszeichnung zu
berichtigen. Nach der Rechtsprechung besteht
bereits bei einem einmaligen Verstoß die sog. Wiederholungs-
gefahr. Damit wird grundsätzlich angenommen, dass der Abge-
mahnte den Verstoß immer wieder in gleicher Weise wiederho-
len wird. Diese Wiederholungsgefahr kann außergerichtlich nur
über die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
mit einer spürbaren Vertragsstrafe ausgeräumt werden.
Eine Abmahnung ist also die außergerichtliche
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs.
Der Abgemahnte wird aufgefordert, schriftlich seine
Bereitschaft zu erklären, den Rechtsverstoß für die
Zukunft nicht mehr zu begehen.
6. 6
Wer darf abmahnen?
Das ist unterschiedlich:
Im Marken- und Urheberrecht dürfen der Rechteinhaber bzw.
der Lizenznehmer (Markeninhaber, Urheber usw) abmahnen.
Im Wettbewerbsrecht ist genau geregelt, wer Ansprüche geltend
machen darf:
/ jeder Mitbewerber
/ Wettbewerbsverbände, deren Zweck die Förderung
gewerblicher Interessen ist
/ Industrie- und Handelskammern
/ eingetragene Verbraucherverbände nach dem Unter-
lassungsklagengesetz
7. 7
Nein. Rein rechtlich muss gar nicht abgemahnt werden, sondern
der Anspruchsteller kann sofort eine einstweilige Verfügung
beantragen. Die Abmahnung ist keine formelle Voraussetzung
für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens.
§ 12 UWG regelt daher für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
nur, dass der Anspruchsteller dem Abgemahnten vor Einleitung
gerichtlicher Schritte Gelegenheit geben soll (nicht muss!), eine
Unterlassungserklärung abzugeben.
Muss überhaupt erst abgemahnt
werden?
8. 8
Aber: Zieht der Anspruchsteller sofort vor Gericht, trägt er das
Kostenrisiko im gerichtlichen Verfahren. Hat der Beklagte durch
sein Verhalten nicht zur Erhebung der Klage Veranlassung
gegeben, fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der
Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Wendet der Anspruchsgegner im gerichtlichen Verfahren
also ein, dass er sofort die geforderte Unterlassungserklärung
abgegeben hätte, wenn er dazu vor Einleitung des Gerichts-
verfahrens Gelegenheit gehabt hätte, werden die Kosten des
Verfahrens dem Anspruchsteller auferlegt. Er bekommt dann
zwar seine einstweilige Verfügung, muss aber die Prozesskosten
selbst tragen.
9. 9
Rechtsmissbrauch
Eine Abmahnung kann auch rechtsmissbräuchlich sein. Das ist
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dann
der Fall, wenn die Abmahnung in erster Linie zur Generierung
von Kostenerstattungsansprüchen ausgesprochen wird (Urteil
vom 15.12.2011, Az.: I ZR 174/10 – Bauheizgerät-Fall).
Nach Meinung des BGH kommt es auf die Gesamtumstände
an. Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung
könne etwa sein, dass die Abmahnung vorwiegend dazu diene,
gegen den Abgemahnten einen Zahlungsanspruch entstehen
zu lassen. Je schwerwiegender ein Wettbewerbsverstoß, desto
mehr spreche für eine ordnungsgemäße, das heißt legitime Ab-
mahnung. Und umgekehrt: Je geringer der Wettbewerbsverstoß
und je systematischer die Verfolgungsmaßnahme, desto eher
liege Rechtsmissbrauch vor. Für Rechtsmissbrauch spreche
auch, wenn der Abmahner in einer vorformulierten Unterlas-
sungserklärung verschuldensunabhängig für jeden Fall der
Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe fordere oder diese auch
10. 10
bei geringen Verstößen unangemessen hoch angesetzt sei.
Verschickt ein Wettbewerber z. B. systematisch Abmahnungen
wegen geringer Wettbewerbsverstöße, kann dies also rechts-
missbräuchlich sein. Betroffene Händler sollten sich anwaltlich
beraten und sich solche Abmahnungen im Zweifel nicht gefallen
lassen.
11. 11
Die Vertragsstrafe
In der Regel ist der Abmahnung eine vorformulierte, strafbe-
wehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die unterzeichnet
werden soll. Diese enthält immer eine Formulierung zur Ver-
tragsstrafe:
Mit der Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte ver-
pflichten, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen
und muss versprechen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung
eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese liegt im Normalfall bei
5.000,00 EUR. Der Betrag muss geeignet sein, den „Störer“
von weiteren Rechtsverstößen abzuhalten. Beträge in diesem
Bereich sind daher im Regelfall als angemessen anzusehen.
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Aber: Zulässig sind auch Vertragsstrafenversprechen nach dem
sog. Hamburger Brauch: Rechtlich ist der Abgemahnte nicht
verpflichtet, eine vorher bezifferte Vertragsstrafe in bestimmter
Höhe zu akzeptieren. Denn dann muss er diese auch beim
geringsten Wiederholungsfall tatsächlich bezahlen. Besser ist
daher diese Formulierung:
“... verpflichtet sich, für den Fall der schuldhaften Zuwiderhand-
lung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung an
den Unterlassungsgläubiger eine angemessene Vertragsstrafe
zu zahlen, deren Höhe in das billige Ermessen der Unterlas-
sungsgläubigerin gestellt wird und im Streitfalle seitens des
Unterlassungsschuldners zur Überprüfung durch das zuständige
Gericht gestellt werden kann...”
Hamburger Brauch
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Der Schadensersatz
Ist die Abmahnung berechtigt, muss der Abgemahnte den
Schaden tragen, der dem Abmahner durch den Verstoß ent-
standen ist. Hierbei handelt es sich regelmäßig um die Kosten
der Rechtsverfolgung, also die Anwaltskosten und der Aufwand
des Abmahners für die Abmahnung. Für den wettbewerbsrecht-
lichen Bereich ist das beispielsweise im UWG geregelt:
“Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzuläs-
sige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.”
§ 9 Satz 1 UWG
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Gegenstandswert bis... 1,3 Geschäftsgebühr
netto
10.000 EUR 725,40 EUR
16.000 EUR 845,00 EUR
22.000 EUR 964,60 EUR
25.000 EUR 1.024,40 EUR
35.000 EUR 1.219,40 EUR
Hier finden Sie einige ausgewählte Gegenstandswerte mit den
daraus entstehenden Anwaltsgebühren für eine Abmahnung
nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz (RVG):
Bei einem Gegenstandswert von 25.000,00 EUR betragen die
Anwaltskosten also 1,3 Gebühr = 1.024,40 EUR netto zuzüglich
20,00 EUR Auslagen.
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Was passiert nach Unterzeichnung
der Unterlassungserklärung?
Vertrag ist Vertrag!
Mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird ein
verbindlicher Vertrag geschlossen. Der Abgemahnte ist damit
30 Jahre verpflichtet, sich an sein Versprechen zu halten und
im Falle der Zuwiderhandlung die vereinbarte Vertragsstrafe zu
zahlen.
Der Vertrag bleibt auch wirksam und verbindlich, wenn die Un-
terlassungserklärung nur zur Vermeidung eines gerichtlichen
Verfahrens unterschrieben wird, ein Rechtsverstoß nach Mein-
ung des Abgemahnten aber gar nicht vorliegt. Er kann sich also
später nicht darauf berufen, dass die Rechtslage ganz anders
sei und er es nicht “ernst” gemeint habe. Denn:
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Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung
Da es in Klageverfahren in manchen Fällen zu lange dauert, bis
eine Entscheidung vorliegt, sieht das Verfahrensrecht für Eilfälle
den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor.
Verstöße gegen Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrecht
gehören in diesen Bereich und berechtigen daher zur Beantra-
gung einer einstweiligen Verfügung.
Die Zuständigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
wird wegen der üblicherweise hohen Gegenstandswerte in Ab-
mahnangelegenheiten regelmäßig bei den Landgerichten be-
gründet sein. Diese sind bereits ab Gegenstandswerten von
5.000,00 EUR zuständig. Da hier Anwaltszwang herrscht, sind
Sie gezwungen, einen Anwalt mit der Sache zu beauftragen. Zum
Verfahren daher nur soviel:
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In dringenden Fällen kann über den Erlass einer einstweiligen
Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden,
(§ 937 Abs. 2 ZPO). Gerade in Wettbewerbsverfahren wird die
dafür erforderliche Eilbedürftigkeit vermutet, so dass die einst-
weilige Verfügung meist sofort ergeht.
Der Abgemahnte erfährt daher erst dann von dem Verfahren,
wenn der Gerichtsvollzieher schon vor der Tür steht und der
Beschluss zugestellt wird. Er kann dann zwar noch Wider-
spruch einlegen, aber die einstweilige Verfügung ist trotzdem
vollstreckbar. Ohne, dass das Gericht die Vollstreckung auf
seinen Antrag hin aussetzt, muss sich der Abgemahnte daher
bis zur Entscheidung über sein Rechtsmittel an die einstweilige
Verfügung halten. Sonst droht ihm ein Ordnungsgeld.
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Wenn der Abgemahnte eine Abmahnung nicht akzeptieren
will, kann er versuchen, den Erlass einer einstweiligen Verfü-
gung dadurch zu verhindern, dass er Schutzschriften bei den
Gerichten hinterlegt. Hierbei handelt es sich um einen „vor-
weggenommenen“ Schriftsatz für den Fall, dass der Gegner die
einstweilige Verfügung tatsächlich beantragt. Dieser Schriftsatz
wird an alle Gerichte geschickt, bei denen der Gegner ggf. den
Antrag stellen könnte.
Was ist eine “Schutzschrift”?
Dann kennt das Gericht auch
bereits die Argumente der Ge-
genseite und wird einen even-
tuellen Antrag auf Erlass der
einstweiligen Verfügung gege-
benenfalls gleich zurückweisen
oder zunächst eine mündliche
Verhandlung anberaumen.
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An den Erlass einer einstweiligen Verfügung schließt sich die
Aufforderung des Abmahners an, ein sog. Abschlussschreiben
abzugeben. Damit fordert der Antragssteller den Antragsgegner
auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzu-
erkennen und auf Rechtsmittel zu verzichten.
Auch wenn also eine einstweilige Verfügung nach einem Eil-
verfahren vorliegt, ist diese eben nur vorläufig. Sie lässt das Re-
chtsschutzbedürfnis für ein ordentliches Klageverfahren nicht
entfallen, so dass die Sache mit dem Beschluss des Gerichts
noch nicht abgeschlossen ist. Diese Wirkung hat erst die Ab-
schlusserklärung. Wer also eine einstweilige Verfügung „gefan-
gen hat“ und das nachfolgende Klageverfahren verhindern will,
sollte eine Abschlusserklärung dahingehend abgeben, dass er
die einstweilige Verfügung als endgültige Entscheidung in der
Angelegenheit akzeptiert und auf Rechtsmittel verzichtet.
Erst dann kann der Gegner nicht mehr weiter klagen.
Was ist ein “Abschlussschreiben”?
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Was ist besser - Unterlassungserklär-
ung oder einstweilige Verfügung?
Das kommt darauf an:
Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, ist der Vorteil,
dass die Sache relativ billig und kurzfristig “vom Tisch” ist.
Nachteil: Sie laufen Gefahr, in den nächsten Jahren die verein-
barte Vertragsstrafe an die Gegenseite
zahlen zu müssen, wenn ihnen der
genannte Fehler nochmals unter-
läuft. Und: Mit jeder Wiederholung
des Verstoßes wird die Vertrags-
strafe höher anzusetzen sein.
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Sie können auch abwarten, bis der Gegner ggf. eine einst-
weilige Verfügung gegen Sie beantragt.
Vorteil: Der Gerichtsbeschluss enthält für den Wiederholungs-
falle kein Vertragsstrafeversprechen, sondern droht ein Ord-
nungsgeld an. Das Ordnungsgeld ist meist geringer ist als die
Vertragsstrafe. Da das Ordnungsgeld zudem an die Staatskasse
zu zahlen ist, besteht auf der Gegenseite zumeist nur eine ger-
inge Neigung, einen solchen Antrag auch zu stellen.
Nachteil: Sie tragen die Verfahrenskosten zuzüglich der außer-
gerichtlichen Abmahnkosten aus der ausgesprochenen Abmah-
nung.
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Was wir für Sie tun können
• Hilfe und Beratung bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht,
Urheberrecht und Markenrecht,
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