Die wichtigsten Fragen und Antworten zum
Versenden von E-Mails und Newsletter:
E-Mailmarketing ist ein gern und oft eingesetztes Mittel, um Leads zu generieren und Kunden an das eigene Unternehmen zu binden. Beim Versenden der Mails ist rechtlich jedoch einiges zu beachten. Unerwünschte E-Mail-Werbung ist verboten. Dazu gehört auch das Versenden von Newslettern, denn jede einzelne Newsletter-Ausgabe ist als Werbemail einzustufen und reicht bereits für eine Abmahnung aus.
Werbe-E-Mails bergen aus Sicht des Gesetzgebers ein hohes Belästigungspotential, denn sie verursachen kaum Kosten und können daher massenweise verschickt werden. An die Versendung sind daher gesetzlich besonders hohe Anforderungen geknüpft, die wir in dem neuen Booklet vorstellen.
In dem Booklet wurden die wichtigsten FAQ auf insgesamt 28 Seiten für Unternehmen zusammen gestellt. In der kleinen informativen Broschüre geben wir kurz und knapp Antworten auf die wichtigsten Fragen. Themen sind u.a.:
Warum erfordert die Versendung von E-Mails das vorherige Einverständnis?
Was ist die Konsequenz, wenn ich mich nicht an das Gesetz halte?
Was “kostet” eine Abmahnung?
Wie holt man das Einverständnis korrekt ein?
Ist das Double Opt-In noch zulässig?
This document discusses the threat posed by invasive species to military bases. Through 12 case studies of Army, Navy, Air Force, and Marine Corps installations, the report finds that invasive species negatively impact military operations by degrading habitat for wildlife, hindering training activities, and increasing costs. The National Wildlife Federation hopes this report will inspire greater cooperation between the Department of Defense, natural resource managers, scientists, and others to address the problem of invasive species spreading across the United States.
This document shows images that have had different filters applied to them. The filters have made the images look quite fun and amusing. The author asks if the reader would like to see the entertaining filtered images.
Vortrag auf den Kundentagen der VR NetWorld GmbH. Diese Folien sollten Fragen aufwerfen. Was wird aus den Banken? Werden wir bald alle mobil bezahlen? Was wird aus den schönen Filialen? Und was können Filial- oder auch Multikanalbanken tun?
This document discusses the threat posed by invasive species to military bases. Through 12 case studies of Army, Navy, Air Force, and Marine Corps installations, the report finds that invasive species negatively impact military operations by degrading habitat for wildlife, hindering training activities, and increasing costs. The National Wildlife Federation hopes this report will inspire greater cooperation between the Department of Defense, natural resource managers, scientists, and others to address the problem of invasive species spreading across the United States.
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Vortrag auf den Kundentagen der VR NetWorld GmbH. Diese Folien sollten Fragen aufwerfen. Was wird aus den Banken? Werden wir bald alle mobil bezahlen? Was wird aus den schönen Filialen? Und was können Filial- oder auch Multikanalbanken tun?
The document discusses the benefits of meditation for reducing stress and anxiety. Regular meditation practice can help calm the mind and body by lowering heart rate and blood pressure. Studies have shown that meditating for just 10-20 minutes per day can have significant positive impacts on both mental and physical health over time.
Norbert Linke ist Inhaber der news-n-cast Radioberatung und Direktor der FFH-Academy. Von 1991 bis 2009 leitete er die Nachrichtenredaktion von HIT RADIO FFH. Davor war er für Radio- und TV-Stationen in Ludwigshafen, Ingolstadt, München und Stuttgart tätig. Linke ist Autor zweier Radio-Standardwerke (Radio-Lexikon, 1997; Moderne Radio-Nachrichten, 2007). Im Auftrag der Bundeszentrale für politische Bildung formulierte er ein Radio-Guidebook. In seinem Blog kommentiert er aktuelle Entwicklungen der Radio-Nachrichtenarbeit.
Este documento proporciona instrucciones para buscar documentos en las bases de datos Dialnet y Cuiden. Explica cómo ingresar a Dialnet a través de la base de datos, realizar búsquedas utilizando operadores booleanos, filtrar resultados por año y seleccionar cinco documentos relevantes. También indica que se debe crear una bibliografía y realizar búsquedas similares en la base de datos Cuiden para obtener más información sobre temas de cuidados anteriores.
Blutdruckmessgeräte - Shop
Um Ihren unterschiedlichen Anforderungen gerecht zu werden, bieten wir Ihnen bei Burbach + Goetz ein breit gefächertes Angebot verschiedener Blutdruckmessgeräte an. Ob zur Messung am Oberarm oder am Handgelenk, bei uns finden Sie sicher ein preiswertes, qualitatives Blutdruckmessgerät das zu Ihnen passt.
Selbstverständlich liefern wir die Blutdruckmessgeräte versandkostenfrei und schnell nach Hause. Sollten Sie sich unsicher sein, welches Blutdruckmessgerät das Beste für Sie ist, wird Ihnen unser kompetentes Fachpersonal sicher weiterhelfen können.
1. Central banks play an important role in modern economies by aiming to maintain price stability. Their independence allows them to make decisions free from political influence and pressures.
2. Central bank independence means being free from the influence of governments, politicians, and other private interests. This allows central banks to focus on their main goal of maintaining price stability.
3. The main role of central banks is seen as ensuring long-term price stability, especially since the 1990s. Their policies aim to announce and achieve inflation targets in order to support economic stability and growth.
Grundlage von Abmahnungen im Onlinehandel sind in der Regel Verstöße in Bereich Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht. Den weitaus größten Anteil dürften dabei wettbewerbsrechtliche Abmahnungen haben. Darunter fallen zum Beispiel Verstöße
gegen Marktverhaltensregeln wie die Impressumspflicht, den Pflichten im Fernabsatzkauf oder die Preisauszeichnungspflichten.
Praktisch jeder kleine Fehler in diesem Bereich kann abgemahnt werden. Die damit verbundenen Kosten sind nicht nur ärgerlich, sondern können gerade für kleine Betriebe manchmal sogar existenzbedrohend sein.
In unserem kleinen, informativen Booklet stellen wir kurz und knapp die wichtigsten Punkte dar, auf die Webseitenbetreiber und Onlinehändler beachten müssen, wenn sie eine Abmahnung bekommen.
Themen sind u.a.:
Was ist eine “Abmahnung”
Wer darf abmahnen?
Rechtsmißbrauch
Was ist besser – Unterlassungserklärung oder einstweilige Verfügung?
OSDC 2011 | E-Mail Marketing, Spam, E-Mail-Filterung und Datenschutz - was i...NETWAYS
E-Mails stellen den verantwortungsvollen Admin nicht nur vor eine technische, sondern auch vor eine juristische Herausforderung, denn nicht alles was technisch möglich ist, ist auch erlaubt. Zwar haftet in der Regel der Geschäftsführer oder der Vorstand, aber auch der Admin sollte wissen wie er Schwierigkeiten am besten vermeidet oder zumindest beim Management darauf hinweisen kann.
Deswegen dreht sich in diesem Vortrag alles um das Thema E-Mail und zwar die juristischen Grundfragen. Zuerst beim Versenden von E-Mails: Wie darf ich per E-Mail werben? Was ist verbotenes Spamming, was nicht? Welche Konsequenzen können drohen. Auf der anderen Seite stehen die Empfänger von E-Mails. Als Serviceprovider stellt sich die Frage: Darf ich die E-Mails meiner Kunden filtern? Nur bei Viren oder vielleicht auch bei Spam, schließlich verursacht jede verarbeitete Mail Aufwand an CPU- und Storage Kapazität.
Was ändert sich bei der unternehmensinternen Filterung? Kann man die E-Mails der Kollegen filtern? Gibt es einen Unterschied ob die Firma die Privatnutzung des E-Mail Accounts erlaubt oder nicht?
Die Nutzung von Social-Media-Kanälen ist aus der Kommunikation von Unternehmen nicht mehr wegzudenken, denn sie bieten schnelle und kostengünstige Möglichkeiten auf sich und seine Produkte aufmerksam zu machen. Doch welche rechtlichen Risiken ergeben sich bei der Nutzung der Firmen-Website mit Newsletter, Blog & Co. aber auch auf Plattformen wie Facebook, Twitter oder XING? Nicht nur die sozialen Medien, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen in diesem Bereich sind in einem ständigen Wandel.
Mit seinem Vortrag „Rechtssicher durchs Web 2.0!?! – Haftungsfalle Social Media Marketing“ gibt Rechtsanwalt Tim Günther einen Überblick über die rechtlichen Fallstricke bei der Nutzung von Social Media in Marketing und Kommunikation. Der Vortrag informiert sowohl über den aktuellen Stand bei Themen wie Hinweispflichten, Social-Media-Nutzung am Arbeitsplatz, Link-Haftung und rechtskonformer Newsletter-Versand als auch über Abmahnfallen und urheber- sowie markenrechtliche Fragestellungen.
Tim Günther ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und bei der Wirtschaftsrechts-Kanzlei Römermann Rechtsanwälte AG mit Standorten in Hannover, Hamburg und Berlin tätig. Weitere Informationen unter: https://www.roemermann.com/de/kanzlei/rechtsanwaelte/tim-guenther.html
The document discusses the benefits of meditation for reducing stress and anxiety. Regular meditation practice can help calm the mind and body by lowering heart rate and blood pressure. Studies have shown that meditating for just 10-20 minutes per day can have significant positive impacts on both mental and physical health over time.
Norbert Linke ist Inhaber der news-n-cast Radioberatung und Direktor der FFH-Academy. Von 1991 bis 2009 leitete er die Nachrichtenredaktion von HIT RADIO FFH. Davor war er für Radio- und TV-Stationen in Ludwigshafen, Ingolstadt, München und Stuttgart tätig. Linke ist Autor zweier Radio-Standardwerke (Radio-Lexikon, 1997; Moderne Radio-Nachrichten, 2007). Im Auftrag der Bundeszentrale für politische Bildung formulierte er ein Radio-Guidebook. In seinem Blog kommentiert er aktuelle Entwicklungen der Radio-Nachrichtenarbeit.
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Blutdruckmessgeräte - Shop
Um Ihren unterschiedlichen Anforderungen gerecht zu werden, bieten wir Ihnen bei Burbach + Goetz ein breit gefächertes Angebot verschiedener Blutdruckmessgeräte an. Ob zur Messung am Oberarm oder am Handgelenk, bei uns finden Sie sicher ein preiswertes, qualitatives Blutdruckmessgerät das zu Ihnen passt.
Selbstverständlich liefern wir die Blutdruckmessgeräte versandkostenfrei und schnell nach Hause. Sollten Sie sich unsicher sein, welches Blutdruckmessgerät das Beste für Sie ist, wird Ihnen unser kompetentes Fachpersonal sicher weiterhelfen können.
1. Central banks play an important role in modern economies by aiming to maintain price stability. Their independence allows them to make decisions free from political influence and pressures.
2. Central bank independence means being free from the influence of governments, politicians, and other private interests. This allows central banks to focus on their main goal of maintaining price stability.
3. The main role of central banks is seen as ensuring long-term price stability, especially since the 1990s. Their policies aim to announce and achieve inflation targets in order to support economic stability and growth.
Grundlage von Abmahnungen im Onlinehandel sind in der Regel Verstöße in Bereich Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht. Den weitaus größten Anteil dürften dabei wettbewerbsrechtliche Abmahnungen haben. Darunter fallen zum Beispiel Verstöße
gegen Marktverhaltensregeln wie die Impressumspflicht, den Pflichten im Fernabsatzkauf oder die Preisauszeichnungspflichten.
Praktisch jeder kleine Fehler in diesem Bereich kann abgemahnt werden. Die damit verbundenen Kosten sind nicht nur ärgerlich, sondern können gerade für kleine Betriebe manchmal sogar existenzbedrohend sein.
In unserem kleinen, informativen Booklet stellen wir kurz und knapp die wichtigsten Punkte dar, auf die Webseitenbetreiber und Onlinehändler beachten müssen, wenn sie eine Abmahnung bekommen.
Themen sind u.a.:
Was ist eine “Abmahnung”
Wer darf abmahnen?
Rechtsmißbrauch
Was ist besser – Unterlassungserklärung oder einstweilige Verfügung?
OSDC 2011 | E-Mail Marketing, Spam, E-Mail-Filterung und Datenschutz - was i...NETWAYS
E-Mails stellen den verantwortungsvollen Admin nicht nur vor eine technische, sondern auch vor eine juristische Herausforderung, denn nicht alles was technisch möglich ist, ist auch erlaubt. Zwar haftet in der Regel der Geschäftsführer oder der Vorstand, aber auch der Admin sollte wissen wie er Schwierigkeiten am besten vermeidet oder zumindest beim Management darauf hinweisen kann.
Deswegen dreht sich in diesem Vortrag alles um das Thema E-Mail und zwar die juristischen Grundfragen. Zuerst beim Versenden von E-Mails: Wie darf ich per E-Mail werben? Was ist verbotenes Spamming, was nicht? Welche Konsequenzen können drohen. Auf der anderen Seite stehen die Empfänger von E-Mails. Als Serviceprovider stellt sich die Frage: Darf ich die E-Mails meiner Kunden filtern? Nur bei Viren oder vielleicht auch bei Spam, schließlich verursacht jede verarbeitete Mail Aufwand an CPU- und Storage Kapazität.
Was ändert sich bei der unternehmensinternen Filterung? Kann man die E-Mails der Kollegen filtern? Gibt es einen Unterschied ob die Firma die Privatnutzung des E-Mail Accounts erlaubt oder nicht?
Die Nutzung von Social-Media-Kanälen ist aus der Kommunikation von Unternehmen nicht mehr wegzudenken, denn sie bieten schnelle und kostengünstige Möglichkeiten auf sich und seine Produkte aufmerksam zu machen. Doch welche rechtlichen Risiken ergeben sich bei der Nutzung der Firmen-Website mit Newsletter, Blog & Co. aber auch auf Plattformen wie Facebook, Twitter oder XING? Nicht nur die sozialen Medien, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen in diesem Bereich sind in einem ständigen Wandel.
Mit seinem Vortrag „Rechtssicher durchs Web 2.0!?! – Haftungsfalle Social Media Marketing“ gibt Rechtsanwalt Tim Günther einen Überblick über die rechtlichen Fallstricke bei der Nutzung von Social Media in Marketing und Kommunikation. Der Vortrag informiert sowohl über den aktuellen Stand bei Themen wie Hinweispflichten, Social-Media-Nutzung am Arbeitsplatz, Link-Haftung und rechtskonformer Newsletter-Versand als auch über Abmahnfallen und urheber- sowie markenrechtliche Fragestellungen.
Tim Günther ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und bei der Wirtschaftsrechts-Kanzlei Römermann Rechtsanwälte AG mit Standorten in Hannover, Hamburg und Berlin tätig. Weitere Informationen unter: https://www.roemermann.com/de/kanzlei/rechtsanwaelte/tim-guenther.html
Die Streitverkündung im Zivilprozess
Anwalt Marius Breucker: Zur Praxis der Streitverkündung im Zivilprozess
In einen Rechtsstreit involviert zu werden, gilt allgemein als eher unerfreulich. Als Kläger kann man immerhin entscheiden, ob man einen Rechtsstreit initiiert oder nicht. Als Beklagter hingegen hat man keine Wahl: Man muss sich zwangsläufig mit einer erhobenen Klage auseinandersetzen.
Anwaltshaftung: Kein Schadenersatz wegen vergessener Vollmacht bei GüteantragMathias Nittel
Zahlreiche Verfahrensordnungen von staatlich anerkannten Gütestellen schreiben vor, dass ein Anwalt seine Bevollmächtigung zur Stellung des Güteantrags nachweisen muss. Üblicher Weise geschieht das durch Beifügung einer Vollmacht zum Güteantrag. In mehreren Fällen, in denen wir Mandanten vertreten, haben die zunächst beauftragten Anwälte den Güteanträgen keine Vollmacht beigefügt; in nicht wenigen Fällen wussten die Anleger von einem solchen Schlichtungsantrag auch gar nichts. Die Anleger haben Ihre Schadenersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung alleine wegen der im Güteverfahren nicht vorgelegten Vollmacht verloren.
5 Double Opt-in Fehler die Geld kosten und Ihrem Ruf schadenInxmail GmbH
Sie setzen das Double Opt-In-Verfahren (DOI) für Ihre Newsletteranmeldung ein? Dann haben Sie bereits einen großen Schritt in Richtung rechtssicheres E-Mail-Marketing getan. Aber auch im DOI-Prozess lauern für den erfahrenen Marketingprofi noch einige Gefahren und Stolperfallen. So riskieren manche E-Mail-Marketer unbewusst hohe Schadensersatzforderungen, weil ihr DOI-Prozess bei näherer Betrachtung „nicht so ganz wasserdicht“ ist.
Rechtsanwalt Frank Stiegler zeigt die einschlägigen Rechtsverhältnisse zwischen E-Mail-Marketer, Versender und den Whitelisting-Anbietern und bespricht Praxisfälle.
Klageschrift zum Amtsgericht – Checkliste mit HinweisenMarius Breucker
Beim Amtsgericht kann grundsätzlich jeder – auch ohne einen Rechtsanwalt - eine zivilrechtliche Klage einreichen. Die Klageschrift muss lediglich den Anforderungen der Zivilprozessordnung (ZPO) genügen. Eine Checkliste mit Hinweisen des Stuttgarter Rechtsanwaltes Dr. Marius Breucker aus der Kanzlei Wüterich Breucker fasst wesentliche Aspekte zusammen, auf die in einer Klageschrift zu achten ist.
Soll ich wirklich eine Selbstanzeige einreichen?BLTSRegensburg
Durch den Fall Hoeneß wurde die mediale Debatte über die erst 2011 verschärften Regeln für die steuerliche Selbstanzeige und deren Voraussetzungen erneut angeheizt. Da der Gesetzgeber eine weitere Verschärfung der gesetzlichen Regeln beabsichtigt, wird die Luft für Steuersünder immer dünner.
Fehlende Individualisierung von Güteanträgen - Anleger werden Opfer der von i...Mathias Nittel
Anleger, die in ihrem verständlichen Ärger über falsche Kapitalanlagen nur allzu gerne dem Werben von Kolleginnen und Kollegen in Massenrundschreiben nachgeben, weil sie dort mehr oder weniger geschickt angesprochen werden, sollten sich dessen bewusst sein: Massenrundschreiben zielen darauf ab, dass den Kanzleien vermehrt Mandate erteilt werden. Dazu müssen aber die Ressourcen vorhanden sein, die sehr individuelle Beratungssituation eines jeden Mandanten herauszuarbeiten. Dem kann man mit formularmäßigen Güte- oder Schlichtungsanträgen nicht Rechnung tragen, wie die Rechtsprechung jetzt zeigt. Rechtsanwälte sind zudem verpflichtet, den sicheren Weg aufzuzeigen und diesen möglichst auch zu beschreiten. Davon kann aber keine Rede sein, wenn wie im hier besprochenen Fall nicht vorsichtshalber die Anträge auf mehrere Gütestellen verteilt werden.
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M. ist Expertin im E-Commerce-Recht und betreut bereits seit 2005 die Kolumne „E-Shop- Rechtstipp“ der Zeitschrift INTERNET World Business. Alle zwei Wochen erscheint dort ein Artikel zu einem aktuellen und wichtigen Urteil für den Onlinehandel. Das jetzt veröffentlichte Booklet enthält eine Zusammenstellung der Artikel aus den 26 Ausgaben des Jahres 2015. Es gibt damit einen Überblick über die wichtigsten Gerichtsentscheidungen in diesem Bereich.
Hier die Liste der im Booklet enthaltenen Urteilsbesprechungen:
– LG Köln: Notarielle Unterwerfungserklärung
– Abmahnung wegen Facebook Like Button
– EuGH erlaubt Framing von Youtube-Videos
– Online-Handel mit Waren mit Altersbeschränkung
– „Es gilt deutsches Recht“ ist abmahnfähig
– Gängige Zahlungsmittel im Online-Shop
– Autoreply-E-Mail mit Werbung ist zulässig
– Einräumung der Bildrechte bei Amazon ist zulässig
– Ebay-Haftung für markenrechtswidrige Angebote
– Alternative zur Unterlassungserklärung?
– Einstweilige Verfügung: Nicht alles kostet Geld
– Produktbild muss zum verkauften Produkt passen
– Telefonnummer in der Belehrung ist Pflicht
– OLG Köln: „Top-Preise“ sind erlaubt
– Preise nicht nur auf Anfrage
– Schlechte Bewertungen? Kein Schadensersatz
– Werbung „50 % günstiger als … “ muss stimmen
– Amazon-Händler haften für UVP-Angaben von Amazon
– „Outlet“ kann im Online-Handel irreführend sein
– Amazon haftet für fehlende Textilkennzeichnung
– Disclaimer auf der Website einfach löschen!
– Wann beginnt die Frist für den Widerruf?
– Online-Händler müssen EU-Versandkosten angeben
– „Testsieger“ ist auch bei mehreren Siegern zulässig
– Befristete Rabattaktionen nicht verlängern
– 01805-Nummer in der Widerrufsbelehrung
Booklet "Die 24 wichtigsten Urteile im Onlinehandel"Florian Decker
Zum Jahresanfang 2017 haben wir wieder unser Booklet „Die wichtigsten 24 Urteile im Onlinehandel“ veröffentlicht. Das Booklet bietet damit eine Übersicht zur aktuellen Rechtsprechung im E-Commerce und kann kostenfrei heruntergeladen werden.
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M. ist Fachanwältin für IT-Recht und Expertin im E-Commerce-Recht. Sie betreut bereits seit 2005 die Kolumne „E-Shop- Rechtstipp“ der Zeitschrift INTERNET World Business. Alle zwei Wochen erscheint dort ein Artikel von ihr zu einem aktuellen und wichtigen Urteil für den Onlinehandel im Bereich Business to business (B2B) oder business to consumer (B2C). Das jetzt – wie jedes Jahr zu Beginn des neuen Jahres – veröffentlichte Booklet enthält eine Zusammenstellung aller Artikel aus den Ausgaben des Jahres 2016. Es gibt damit einen guten Überblick über die derzeit wichtigsten Gerichtsentscheidungen in diesem Bereich.
Hier die Liste der im Booklet enthaltenen Urteilsbesprechungen:
Abmahnwelle kann Rechtsmissbrauch darstellen
Werbung mit geringer Stückzahl
Wo müssen wesentliche Produkteigenschaften stehen?
Weiterempfehlung auf eBay ist eine Abmahnfalle
Annahmeverweigerung ist keine Widerrufserklärung
Werbeeinwilligungen bei Gewinnspielen
Verbraucher müssen Widerruf nicht begründen
Unterlassungserklärung bei unzulässiger Werbung
B2B-Shops dürfen Verbraucher nicht ansprechen
Durchgestrichene eigene Altpreise
„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“
Kundenzufriedenheitsanfragen sind unzulässig
Telefon in der Widerrufsbelehrung ist Pflicht
Bestätigungsmail bei Double-Opt-In kein Spam
BGH: 0180er-Rufnummer im Impressum unzulässig
Werbeblocker bleiben zulässig
Link zur Angabe der Energieeffizienzklasse
Unzulässige Einwilligungserklärung
Streitwert bei Wettbewerbsverstößen
Wettbewerbswidriger „Bisher“-Preis
Abmahnrisiko Versandkosten bei Google Shopping
LG Arnsberg: Irreführende Preisvergleiche auf Idealo
Paypal-Zahlung als Risiko für Händler
Werbung mit Garantien im Online-Shop
Präsentation zum Webinar:
Unternehmen stehen vor großen Herausforderungen: Sie müssen die Digitalisierung vorantreiben, ständig neue und innovative IT-Produkte entwickeln und an den Markt bringen. Dabei werden in den meisten Fällen Projektverträge mit Dienstleistern geschlossen, die das Vorhaben umsetzen. Doch unabhängig davon, ob man Auftraggeber oder Auftragnehmer in solchen Projekten ist: Man sollte wissen, wie Verträge rechtssicher gestaltet werden können und wo die rechtlichen Fallstricke liegen.
Rechtsanwalt Florian Decker, Fachanwalt für IT-Recht und Partner bei RESMEDIA – Anwälte für IT-IP-Medien ist am 13.03.2019 Referent im Webinar „Vertragsrecht in IT-Projekten“. Er wird praktische Tipps geben, worauf rechtlich bei IT-Projekten zu achten ist: Vertrag oder AGB, klassischer Werkvertrag oder agiles Projekt, Abnahme, Festpreis, Milestones und vieles mehr.
Präsentation zum Webinar:
Im Zuge der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben viele Unternehmen bereits die rechtliche Zulässigkeit ihres E-Mail-Marketings überprüft. Trotzdem sind die Anmeldeprozesse in vielen Fällen noch nicht rechtskonform eingerichtet. Hinzu kommt, dass der Datenschutz neue Anforderungen im Bereich Tracking, Targeting und Auswertung des Nutzerverhaltens mit sich bringt. Zum Thema Lead-Generierung stellen sich außerdem Fragen dazu, wie diese Mechanismen korrekt umgesetzt setzen und so Nutzerdaten erfasst und ausgewertet werden können.
Von Sabine Heukrodt-Bauer, Fachanwältin für IT-Recht, erfahren Sie, wie Sie den Einwilligungsprozess rechtlich richtig einrichten und auf was Sie beim Speichern von Profildaten sowie Tracking und Targeting im E-Mail-Marketing zu achten haben.
Präesentation zum Webinar:
Eine weitere EU-Verordnung sorgt für Wirbelim Onlinehandel, denn seit dem 3. Dezember 2018 gilt die neue Verordnung (EU) 2018/302 gegen ungerechtfertigtes Geoblocking im Binnenmarkt (GB-VO). Ziel ist es, innerhalb der Europäischen Union einen freien und reibungslosen Binnenmarkt zu gewährleisten. Die Verordnung regelt das im Wesentlichen über zwei Verbote: Zum einen wird die Sperrung von Webseiten bzw. das automatische Umleiten auf bestimmte Webseiten unzulässig, zum anderen müssen allen Kunden dieselben Vertragskonditionen und Zahlungsoptionen angeboten werden. Jegliche Differenzierungen und Beschränkungen aus Gründen des Aufenthaltsortes des Kunden sollen künftig unterbunden werden.
Das hat für den Onlinehandel weitreichende Auswirkungen, denn das bisher übliche Geoblocking wird unzulässig und Anbieter von Waren und Dienstleistungen werden faktisch gezwungen, auch Kunden aus anderen EU-Mitgliedsstaaten zu akzeptieren.
Sie erfahren von Sabine Heukrodt-Bauer, Fachanwältin für IT-Recht, welche Themen Sie in Ihrem Onlineshop angehen und welche To Dos Sie umsetzen müssen, um Ihr Unternehmen fit zu machen für die neuen Regelungen.
Die Präsentation gehört zum Vortrag auf der ecommerce conference vom 07.11.2016 in München. Die vorbereiteten Fragen wurden nach der Auswahl des Publikums thematisiert - es konnten aber auch ganz andere Fragen gestellt werden.
Händler in Deutschland unterliegen den Vorschriften eines besonders strengen Wettbewerbsrechts. Gerade beim Verkauf an Verbraucher (business-to-consumer) sind diverse Informationspfl ichten beim Fernabsatzkauf und Pfl ichten im elektronischen Geschäftsverkehr zu erfüllen, denen Internethändler gerecht werden müssen. Praktisch jeder kleine Fehler kann abgemahnt werden. Es ist allerdings leichter gesagt als getan, einen Online-Shop rechtssicher zu gestalten. So gibt es unzählige Vorschriften zu beachten, die im Zweifel nur ein spezialisierter Rechtsanwalt vollständig überblicken kann. In dieser Broschüre soll daher ein Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte eines Online-Shops gegeben werden, so dass ein Händler, der an Verbraucher
verkauft, zumindest den gängigsten „Abmahnfallen“ entgehen kann.
Wir haben ein neues Booklets zum Thema „Das Anbieten von Apps für Smartphone und Tablet – Was Sie als App-Anbieter rechtlich beachten sollten“ veröffentlicht. Das Booklet entstand in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner tekit Consult Bonn GmbH und kann kostenlos unter www.res-media.net/booklets heruntergeladen werden.
Im Gegensatz zu „normaler“ Software werden sogenannte native Apps für Smartphone und Tablet in der Regel in geschlossenen Systemen, z.B. dem AppStore von Apple oder bei Google Play angeboten. Dies ist für den Anbieter einer App sehr komfortabel, denn die Betreiber der Plattformen kümmern sich um den Download, die Verbreitung von Updates und im Rahmen kostenpflichtiger Angebote sogar um die Abrechnung.
Doch das Anbieten von Apps ist gleichwohl kein Selbstläufer. Tatsächlich muss sich derjenige, der eine App auf den Markt bringen will, mit unterschiedlichen rechtlichen Themen auseinandersetzen. Er steht im Zweifel gegenüber Nutzern, Mitbewerbern und Aufsichtsbehörden in der Verantwortung und kann haftbar gemacht werden.
Das Booklet gibt einen Überblick zum Thema “Anbieten von Apps” und behandelt die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.
Unsere Kanzlei hat ein neues Booklet veröffentlicht. Thema ist „Absatzkanal Marktplätze – Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazon & Co. wichtig ist.“ Damit aben wir in 2015 jetzt den 10. Ratgeber veröffentlicht. Auch das neue Booklet kann kostenlos auf unserer Kanzleiwebseite heruntergeladen werden.
Der Verkauf über Plattformen und Marktplätze wie Amazon oder eBay ist für Händler der einfachste Einstieg in den Internethandel. Die Angebote sind schnell und kostengünstig erstellt und das Geschäft kann ohne großen, eigenen Marketingaufwand beginnen.
Viele Händler gehen allerdings von der Irrmeinung aus, dass der Plattformbetreiber schon alles für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen getan habe und man selbst allenfalls noch “AGB von der Stange” einfügen müsse. Tatsächlich ist der Verkauf über Plattformen rechtlich jedoch nicht so einfach, wie manche glauben.
Unser Booklet gibt die wichtigsten Rechtstipps zum Thema “Verkauf über Plattformen”, damit Händler nicht in die Abmahnfalle laufen.
Der Vortrag enthält die Folien vom Vortrag von Frau Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer vom 24.11.2015 auf der search conference in Frankfurt. Er thematisiert die der Zeit wichtigsten 3 Tipps beim Suchmaschinenmaschinenmarketing:
1. Soll die EU-Cookie-Richtlinie umgesetzt werden?
2. Was ist der Stand zum Safe-Habor-Urteil des EuGH und wie sollen sich Webseitenbetreiber jetzt verhalten?
3. Was ist aktuell zum Thema Markenrecht und Keywords bei Google Adwords zu beachten?
Der B2B-Handel ist nicht so abmahngefährdet wie der B2C-Handel, denn es gibt rechtlich mehr Gestaltungsfreiheiten und weniger Informationspflichten, wenn an andere Unternehmer verkauft wird. Allerdings gibt es beim Aufbau eines B2B-Shops und den Rechtstexten wie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich einiges zu beachten.
Der Vortrag wurde am 16.11.2015 auf der ecommerce conference in Hamburg im Rahmen des B2B-Specials gehalten und gibt einen Überblick über die vier wichtigsten Tipps, die B2B-Onlinehändler beim internationalen Onlinehandel zu beachten haben.
Im B2B-Marketing ist mehr erlaubt, als im B2C-Marketing - das glauben jedenfalls die meisten Marketeers. So einfach ist es jedoch leider nicht. Auf was es im E-Mailmarketing, Suchmaschinen-Marketiing und Social Media Marketing im Bereich B2B wirklich ankommt, zeigt der Vortrag anhand der 3 wichtigsten Tipps.
Unternehmen in Deutschland unterliegen den Vorschriften eines besonders strengen Wettbewerbsrechts. Diese Vorschriften erstrecken sich unter anderem auf den Onlinehandel und E-Shops, die allen gesetzlichen Anforderungen gerecht werden müssen. Die überall im Internet abrufbaren Angebote führen im Ergebnis dazu, dass die rechtlichen Hürden sogar noch wesentlich höher liegen als beim „klassischen“ Verkauf und Marketing über ein stationäres Ladengeschäft. Hinzu kommt, dass durch die Rechtsfiguren der Abmahnung und der daran anknüpfenden einstweiligen Verfügung die Verfolgung von Verstößen im Wettbewerbsrecht, Markenrecht gerade durch potentielle Konkurrenten sehr einfach gemacht wird. Abmahnanwälte haben diesen „Markt“ als Einnahmequelle für sich entdeckt. Dies führt in der Praxis dazu, dass gerade im Bereich des Onlinehandels und Onlinemarketings sehr häufig abgemahnt wird.
Es ist allerdings leichter gesagt als getan, Marketingmaßnahmen der sich ständig ändernden aktuellen Rechtslage anzupassen. Der Vortrag vermittelt praxisnah und auf den Punkt gebracht die wichtigsten 10 Tipps für die Umsetzung des täglichen Onlinemarketings im Onlineshop, um Abmahnrisiken auszuschalten.
Unternehmen in Deutschland unterliegen den Vorschriften eines besonders strengen Wettbewerbsrechts. Diese Vorschriften erstrecken sich unter anderem auf den Onlinehandel und Webseiten, die allen gesetzlichen Anforderungen gerecht werden müssen. Die überall im Internet abrufbaren Angebote führen im Ergebnis dazu, dass die rechtlichen Hürden sogar noch wesentlich höher liegen als beim „klassischen“ Verkauf und Marketing über ein stationäres Ladengeschäft. Hinzu kommt, dass durch die Rechtsfiguren der Abmahnung und der daran anknüpfenden einstweiligen Verfügung die Verfolgung von Verstößen im Wettbewerbsrecht, Markenrecht gerade durch potentielle Konkurrenten sehr einfach gemacht wird. Abmahnanwälte haben diesen „Markt“ als Einnahmequelle für sich entdeckt. Dies führt in der Praxis dazu, dass gerade im Bereich des Onlinehandels und Onlinemarketings sehr häufig abgemahnt wird.
Es ist allerdings leichter gesagt als getan, Marketingmaßnahmen der sich ständig ändernden aktuellen Rechtslage anzupassen. Der Vortrag vermittelt praxisnah und auf den Punkt gebracht die wichtigsten 10 Tipps für die Umsetzung des täglichen Onlinemarketings im Onlineshop, um Abmahnrisiken auszuschalten.
Die Informationspflichten beim Fernabsatz
Unzulässige AGB-Klauseln
Datenschutz im Onlineshop
E-Mailmarketing
Social Media
Aufgrund der europäischen Cookie-Richtlinie (Cookie- RL) gibt es aktuell ggf. Änderungsbedarf in Ihrem Shop oder Ihrer webseite. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ins EU-Ausland verkaufen oder über Google die Programme „Google AdSense“, „Google DoubleClick for Publishers“ und „Google DoubleClick Ad Exchange“ nutzen, denn hier haben sich zum 30.09.2015 die Nutzungsbedingungen geändert.
Worum geht es?
Bereits 2011 hätte Deutschland die Cookie-RL in deutsches Recht umsetzen müssen. Die Bundesregierung vertritt aktuell allerdings die Ansicht, dass hier gar kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Die bereits geltenden Normen des Telemediengesetzes (TMG) seien ausreichend. Insofern hätten sich die bestehenden Anforderungen für Deutschland – und damt auch für Ihren Shop – nicht geändert. In diesem Falle müsste nichts weiter veranlasst werden (Ausnahme: Sie nutzen die o. g. Programme von Google). Bitte beachten Sie, dass uns bislang keinerlei Abmahnungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Cookie-RL vorliegen oder bekannt sind.
Was Händler beim internationalen Onlinehandel
zu beachten haben:
Die Internationalisierung von Onlineshops liegt voll im Trend. Immer mehr Shopbetreiber entscheiden sich, eine weltweit
verfügbare Plattform zu nutzen und somit auch ausländischen
Kunden innerhalb der Europäischen Union (EU) oder weltweit
die Möglichkeit zu bieten, in ihrem Shop bestellen zu können.
Entscheidet sich ein Händler zur Lieferung an ausländische
Kunden, sind die Anpassungen zunächst scheinbar gering und die Kosten übersichtlich. Es bedeutet wenig Aufwand, ein neues Lieferland im Bestellprozess freizugeben, bei DHL die Auslandskonditionen anzufragen und die Seite ins Englische zu übersetzen. Doch so einfach ist es aus rechtlicher Sicht nicht. Der Vortrag zeigt die vier wichtigsten Punkte auf, die im internatioalen Onlinehandel vor dem Go Live zu bedenken sind.
Unsere Kanzlei hat ein neues Booklet veröffentlicht. Thema ist dieses Mal „FAQ zur Umsatzsteuer im internationalen Handel – Was Onlinehändler in Cross Border Shops steuerrechtlich beachten müssen.“
Immer mehr Shopbetreiber bieten ihre Artikel weltweit an und geben so auch ausländischen Kunden die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Bestellung. Doch was haben Sie als Händler umsatzsteuerrechtlich zu beachten, wenn Sie in die Europäische Union (EU) oder weltweit liefern? Hat das Liefergebiet Auswirkungen auf die Shopgestaltung?
Unser Booklet behandelt die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Export und Umsatzsteuer für den Onlinehandel.
„Nomen est Omen“, zu deutsch „der Name ist ein Zeichen“. Diese Redensart drückt ein Phänomen aus, das im modernen
Marketing längst kein Geheimnis mehr ist. Wer eine Ware verkaufen will, kann sich nicht allein auf die Qualität seines Produktes verlassen. Heute müssen nahezu genauso viel Zeit und Geld in den Aufbau eines Namens und einer Marke investiert werden, wie in das Produkt selbst. Wer sich seinen Firmennamen, sein Logo oder einen Produktnamen über eine Markeneintragung schützen lässt, erhält eine Monopolstellung. Während es einfache Namen mehrfach
geben kann, bietet die Anmeldung einer Marke das Recht auf alleinige Nutzung einer Bezeichnung in der angemeldeten Klasse.
Was Sie bei Markenanmeldungen zu beachten haben, zeigt unser Booklet. Wir wünschen Ihnen viel Freude und Erkenntnisse beim Lesen des vorliegenden Ratgebers!
Bereits aufgrund der Informationspflichten im Fernabsatz müssen Händler die „wesentlichen Eigenschaften“ ihrer Waren oder Dienstleistungen angeben. Alle Artikel sind daher so detailliert wie möglich zu beschreiben. Was die Artikelbeschreibungen aber rechtlich so schwierg macht ist der Umstand, dass dabei diverse Vorgaben der Europäischen Union (EU) zu beachten sind. Jeder Fehler beim Formulieren der Angebote kann ein Wettbewerbsverstoß sein und zu teuren Abmahnungen führen.
Unser Booklet gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen, die etwa beim Onlinehandel mit Haushaltsgeräten, Spielzeug, Kosmetik, Textilien u.s.w. zu beachten sind.
Das Thema Social Media ist in den letzten Jahren ein wichtiger
Faktor in der Unternehmenskommunikation geworden. Ob als Support-Tool, Marketing-Kanal oder Recruiting Plattform, facebook und Co. werden von vielen Deutschen Unternehmen genutzt. Laut eine aktuelle Umfrage der Bitkom Research GmbH gaben 69% der auf Facebook aktiven Unternehmen bei der Umfrage an, dass sie ihren Bekanntheitsgrad durch Facebook merklich gesteigert zu haben.
Aber welche rechtlichen Risiken bergen diese Plattformen?
Wir haben Ihnen Sieben Tipps zusammengestellt, damit Sie nicht in die Abmahnfalle tappen.
Cloud Anwendungen gehören heute zum Alltag. Bei der täglichen Arbeit und im privaten Gebrauch sind Dropbox, iCloud & Co. nicht mehr weg zu denken. Nicht zuletzt durch seine vielfältigen Einsatzformen stellt das sogenannte Cloud Computing die IT-Landschaften auf den Kopf.
Gerade bei einem Datentransfer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stellt sich aber die Frage, ob und wie die behördlichen und gesetzlichen Vorgaben in der Praxis umsetzbar sind. Cloud-Anwender stehen in der rechtlichen Verantwortung und müssen vor jeder Auftragserteilung prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen
eingehalten werden.
In dem Booklet wurden die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema insgesamt 30 Seiten für Unternehmen zusammen gestellt. In der kleinen informativen Broschüre geben wir kurz und knapp Antworten auf die wichtigsten Fragen. Themen sind u.a.:
- Cloud Computing und Datenschutz
- Die Auftragsdatenverarbeitung
- Grenzüberschreitende Datenverarbeitung
- Cloud Anbieter in den USA
- Checkliste für rechtssicheres Cloud Computing
1. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum
Versenden von E-Mails und Newsletter
Kanzlei für IT-Recht
FAQ zum E-Mailmarketing
2. 2
Inhalt
Einleitung
Warum erfordert die Versendung von E-Mails das
vorherige Einverständnis? ........................................
Was ist die Konsequenz, wenn ich mich nicht an
das Gesetz halte? ......................................................
Was “kostet” eine Abmahnung? ...............................
Im Falle einer Abmahnung: Was müssen Sie genau
unterlassen? .............................................................
Wie holt man das Einverständnis korrekt ein? .........
Ist das Double Opt-In noch zulässig? .......................
Gibt es Ausnahmen, in denen kein Einverständnis
erforderlich ist? ........................................................
Ist Empfehlungsmarketing über ein “Tell-a-Friend”-
Tool rechtssicher? .....................................................
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3. 3
Sind Aufforderungen zur Abgabe von Kunden-
bewertungen zulässig? .............................................
Checkliste: Rechtmäßiges Versenden von Werbe-
mails .........................................................................
Was wir für Sie tun können ......................................
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24
4. 4
E-Mailmarketing ist ein gern und oft eingesetztes Mittel, um
Leads zu generieren und Kunden an das eigene Unternehmen
zu binden. Beim Versenden der Mails ist rechtlich jedoch
einiges zu beachten. Unerwünschte E-Mail-Werbung ist
verboten. Dazu gehört auch das Versenden von Newslettern,
denn jede einzelne Newsletter-Ausgabe ist als Werbemail ein-
zustufen und reicht bereits für eine Abmahnung aus.
Einleitung
Werbe-E-Mails bergen aus Sicht des Gesetzgebers
ein hohes Belästigungspotential, denn
sie verursachen kaum Kosten und
können daher massenweise ver-
schickt werden. An die Versendung
sind daher gesetzlich besonders
hohe Anforderungen geknüpft,
die wir in dem vorliegenden
Booklet vorstellen.
5. 5
Erfahren Sie hier, was Sie bei Ihrem E-Mailmarketing zu be-
achten haben, damit Sie nicht Gefahr laufen, für teures Geld
abgemahnt zu werden.
Wir freuen uns über Ihr Feedback - oder auch über Themen-
vorschläge für weitere Booklets. Schreiben Sie uns an die
Mailadresse mainz@res-media.net. Wir mahnen Sie auch
nicht ab - versprochen.
Ihr Team von
RESMEDIA
6. 6
Es ist gesetzlich geregelt, dass man niemandem eine Werbemail
schicken darf, ohne dass der Empfänger vorher sein Einverständ-
nis dazu erteilt hat. Als Werbemails sind zum Beispiel einzuord-
nen:
Warum erfordert die Versendung von
E-Mails das vorherige Einverständnis?
Newsletter
Mailings
Zufriedenheitsabfragen
Bewertungsaufforderungen
Mails mit Bestätigungslinks
Produktempfehlungen (Tell-a-friend)
Geburtstagswünsche
u.s.w.
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/
7. 7
Zu den gesetzlichen Grundlagen muss man sich nur zwei Para-
grafen merken:
§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Durch den Emp-
fang von ungewollten Werbemails ist das “sonstige Recht” des
Empfängers verletzt. Er kann Sie direkt auf Unterlassung und
Schadensersatz in Anspruch nehmen:
§ 823 BGB - Schadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig […] ein sonstiges Recht eines
anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
8. 8
§ 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Das
Versenden von E-Mails fällt außerdem unter die “unzumutbaren
Belästigungen” und ist damit wettbewerbswidrig:
§ 7 UWG - Unzumutbare Belästigungen
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen […]
Nr. 3 bei Werbung unter Verwendung einer automatischen
Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post,
ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des
Adressaten vorliegt.
9. 9
Was ist die Konsequenz, wenn ich
mich nicht an das Gesetz halte?
Wer sich nicht an die gesetzlichen Verbote hält und trotzdem
Werbemails ohne vorheriges Einverständnis der Empfänger
versendet, kann entweder außergerichtlich abgemahnt und/
oder gerichtlich per einstweiligen Verfügung oder Klage
belangt werden.
zum Verhalten bei Abmahnungen
http://www.res-media.net/booklets
Kostenloses Booklet unserer Kanzlei
10. 10
Grundsätzlich können Abmahner diese Ansprüche geltend
machen:
/ Unterlassung:
Sie können die zukünftige Unterlassung über eine außergericht-
liche Unterlassungserklärung versprechen oder lassen sich per
einstweiliger Verfügung bzw. Urteil zur Unterlassung verurteilen.
/ Schadensersatz:
Es ist der Schaden zu ersetzen, der aufgrund des Empfangs der
ungewollten E-Mail entstanden ist. Ist der Abmahner anwaltlich
vertreten, handelt es sich im wesentlichen um die sog. Rechts-
verfolgungskosten, also die gesetzlichen Anwaltsgebühren, die
Sie erstatten müssen.
/ Auskunft:
Sie müssen z. B. Auskunft darüber erteilen, woher Sie die
E-Mailadresse haben.
11. 11
Was “kostet” eine Abmahnung?
Das hängt davon ab, WER Sie abmahnt:
Verbraucher und Unternehmen, also die “Verletzten”, können
Sie direkt mit einem Schreiben abmahnen und Ansprüche nach
BGB geltend machen. Wird Schadensersatz verlangt, muss dieser
aber auch belegt werden. Hier werden teilweise die abenteuer-
lichsten Rechnungen aufgemacht oder hohe Pauschalen ange-
setzt. Ersetzt werden muss jedoch nur der konkrete Schaden.
Beispiel: Zeitaufwand, um die ungewollte Mail auszufiltern und
zu löschen.
Lässt sich der Verletzte durch einen Anwalt vertreten, wird es
schon teurer: Zum Schadensersatz gehören dann auch die
Rechtsverfolgungskosten, die auf der Basis von Gegenstands-
werten zu errechnen sind (vgl. Seite 13). Bei Abmahnungen
wegen der Verletzung von Rechten aus dem BGB werden - je
nach zuständigem Gericht - üblicher Weise Gegenstandswerte
zwischen 1.000,00 EUR und 10.000,00 EUR festgesetzt.
12. 12
Wird auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts wegen der
Verletzung von § 7 UWG mit Hilfe eines Rechtsanwalts abge-
mahnt, wird es noch teurer. Hier sind Gegenstandswerte
zwischen 5.000,00 EUR und 15.000 EUR für eine E-Mail üblich.
Wegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes nach § 7 UWG
mit entsprechend hohen Gegenstandswerten dürfen nur
/ Mitbewerber
/ rechtsfähige Berufsverbände
/ Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz
/ die Industrie- und Handleskammern oder Handwerks-
kammer
abmahnen, nicht aber der “Verletzte” selbst. Er kann nur nach
BGB gegen Sie vorgehen, was in den meisten Fällen “kos-
tengünstiger” ist.
13. 13
Berechnungsbeispiele für die Anwaltskosten netto
für eine Abmahnung nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):
Gegenstandswert bis 1,3 Geschäftsgebühr
1.000 EUR 104,00 EUR
3.000 EUR 261,30 EUR
6.000 EUR 460,20 EUR
10.000 EUR 725,40 EUR
15.000 EUR 845,00 EUR
Abmahnvereine wie Berufsverbände, Verbraucherzentralen usw.
dürfen außergerichtlich nur ihre Auslagen ersetzt verlangen.
Hierbei handelt es sich meist um Beträge unter 200,00 EUR. Bei
diesen Abmahnern spielt der Gegenstandswert kostenmäßig daher
erst eine praktische Rolle, wenn es um die Frage geht, ob man
die Abmahnung akzeptiert oder ein Gerichtsverfahren mit dem
entsprechenden Prozesskostenrisiko führt.
14. 14
Im Falle der Abmahnung: Was müssen
Sie genau unterlassen?
Auch das ist davon abhängig, WER Sie abmahnt.
Macht der Verletzte - also ein Verbraucher oder ein Unter-
nehmen - direkt einen Unterlassungsanspruch gegen Sie gel-
tend, richten sich die Rechtsfolgen nach dem BGB. Dann kann
verlangt werden, dass Sie es unterlassen, dem Verletzten unver-
langt E-Mails zuzusenden.
Allerdings ist die Rechtsprechung uneins zu der Frage, ob
sich die Unterlassung hier einschränkend auf eine bestimmte
E-Mailadresse beziehen darf, oder ob Sie weitergehend ver-
sprechen müssen, dem Empfänger überhaupt keine E-Mails
mehr zuzusenden. Im letzteren Fall wäre das Risiko ggf. hoch,
doch wieder eine Mail an ihn unter einer anderen, neuen
E-Mailadresse zu versenden.
15. 15
Machen Mitbewerber, Verbände usw. nach UWG den Un-
terlassungsanspruch geltend, ist die Sache schwieriger: Diese
Abmahner dürfen im Interesse eines lauteren Wettbewerbs
verlangen, dass Sie überhaupt niemandem mehr unverlangt
Mails zusenden. Der Anspruch ist daher nicht auf den
Empfänger der E-Mail als Person oder eine bestimmte
E-Mailadresse beschränkt! Der Unterlassungsanspruch ist
daher sehr weitreichend und birgt
ein hohes Risiko, dass der
Verstoß in Zukunft wiederholt
wird. des Verstoßes.
16. 16
Wie holt man das Einverständnis
korrekt ein?
Technisch haben Sie nur eine Möglichkeit, das erforderliche
Einverständnis einzuholen, nämlich über das sog. Double Opt-In.
Während der Abonnent beim Single Opt-In mit Versendung des
Anmeldeformulars sofort im Verteiler eingetragen ist, erhält er
beim Double Opt-In zunächst eine Mail mit einem Bestätigungs-
link. Diese Mail muss sachlich sein und darf keine Werbung
enthalten. Die Registrierung wird erst dann wirksam, wenn
der Abonnent den Link betätigt hat. Nur über das Double-Opt-In
können Sie ausschließen, dass „Spaßvögel” Dritte ohne deren
Einverständnis in Ihren Verteiler eintragen.
17. 17
Ist das Double Opt-In-Verfahren
überhaupt noch zulässig?
Das Double-Opt-In ist rechtlich umstritten, denn aufgrund
eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) München
birgt diese Praxis immer ein Abmahnrisiko. Das OLG hält
bereits die erste Bestätigungsmail mit dem Bestätigungslink für
Spam (Urteil vom 29.9.2012, Az. 29 U 1682/12). Das OLG Celle
vertritt genau die gegenteilige Meinung (Urteil vom 15.5.2014,
Az. 13 U 15/14). Hinzu kommt ein aktuelles Urteil des
Amtsgerichts (AG) Berlin, wonach bereits die Bestätigungs-
mail nach Eröffnung eines Kundenkontos an die eingetragene
E-Mailadresse eine unzulässige Werbemail ist (Urteil vom
16.12.2014, Az. 101 C 1005/14) .
18. 18
Was können Sie jetzt tun?
Bei den unterschiedlichen Urteilen ist zu berücksichtigen, dass
es in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten den sog. fliegenden
Gerichtsstand gibt. Danach ist immer das Gericht am Ort der
Verletzungshandlung zuständig. In Internetsachen kann das
jedoch überall dort sein, wo man online gehen kann. Will Ihnen
also ein Abmahner unbedingt “Böses”, wird
er die Sache daher wahrscheinlich im
OLG-Bezirk München anhängig
machen, da dort für ihn die
größten Chancen bestehen.
Wer jedoch E-Mailmarketing betreiben
will, wird dieses Risiko eingehen müssen.
Es bleibt zu hoffen, dass sich die Recht-
sprechung der Meinung des OLG Celle
annähert.
19. 19
Gibt es Ausnahmen, in denen kein Ein-
verständnis erforderlich ist?
Nach § 7 Abs. 3 UWG liegt eine unzumutbare Belästigung bei
Werbemails ausnahmsweise dann nicht vor, wenn
1.
2.
3.
4.
Sie die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer
Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten haben
UND
die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren
oder Dienstleistungen verwendet wird
UND
der Kunde der Verwendung bislang nicht widersprochen hat
UND
der Kunde bei Erhebung der Adresse auf die Verwendung
und die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde.
20. 20
Von den Voraussetzungen in der Liste links müssen alle erfüllt
sein. Meistens scheitert die Zulässigkeit an der letzten Voraus-
setzung, der Nummer 4: Die E-Mailadresse des Kunden stammt
zwar aus einer vorherigen Bestellung usw., aber im Bestellfor-
mular wurde nicht darauf hingewiesen, dass die Adresse für
Werbezwecke verwendet wird und der dass der Kunde jederzeit
der weiteren Zusendung von Mails widersprechen kann.
21. 21
Ist Empfehlungsmarketing über ein
“Tell-a-friend”-Tool rechtssicher?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Weiterempfehlungs-
funktionen auf Websites per E-Mail als unerlaubte Werbung
eingestuft (Urteil vom 12.09.2013, Az: I ZR 208/12). Grund:
Solche Empfehlungsmails seien Werbemails, da sie mittelbar der
Absatzförderung dienten. Ein Unternehmen, welches eine
Tell-a-friend-Funktion zur Verfügung stelle, müsse dafür sorgen,
dass die Mails nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Emp-
fängers verschickt werden. Empfehlungs-E-Mails seien nicht an-
ders zu behandeln wie eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail
des Unternehmens selbst.
Alternativer Praxistipp:
Der Absender und der Nachrichtentext müssen so gestaltet
sein, dass Sie vom Empfehler und nicht vom
werbenden Unternehmen stammen.
22. 22
Sind Aufforderungen zur Abgabe
von Kundenbewertungen zulässig?
Die Mail-Aufforderung an einen Kunden, den gekauften Artikel
zu bewerten, stellt ohne das Vorliegen eines entsprechenden,
vorherigen Einverständnisses eine unzulässige Werbemail dar
(Urteil des Amtsgericht Hannover vom 3.4.2013, Az. 550 C
13442/12).
Gesonderte Bewertungsanfragen dürfen daher ohne Einver-
ständnis nicht an Kunden versendet werden.
Alternativer Praxistipp:
Fügen Sie die Bewertungsaufforderungen in die zulässigen
Mails ein wie in Bestellbestätigungen, Rechnungen usw.
23. 23
Checkliste für das rechtmäßige
Versenden von Werbemails
Erkennbarkeit des Absenders: Tragen Sie sich als Ab-
sender in die Betreffzeile ein.
Nehmen Sie ein komplettes Impressum einschließlich
eines Verantwortlichen nach § 55 RStV in jedes Mailing
bzw. in jede Newsletterausgabe auf.
Fügen Sie eine Austragungsmöglichkeit am Ende einer
jeden E-Mail bzw. jeder Newsletterausgabe ein.
Holen Sie die vorherige Einwilligung des Adressaten über
ein Double Opt-in ein.
Protokollieren Sie die Einwilligung und stellen den Ein-
willigungstext dem Adressaten über eine Bestätigungs-
mail oder die Seite “Datenschutz” auf der Webseite zur
Verfügung.
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Was wir für Sie tun können
/ Erstellung von
- SEO-/SEO-Verträgen
- IT-Projektverträgen
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