Auswirkungen des Brexit auf deutsche Banken bleiben begrenzt
„Das Kundengeschäft unserer Institute wird durch den Brexit nicht beeinflusst“, erklärt Michael Kemmer, Hauptgeschäftsführer des Bankenverbandes, heute in Frankfurt. Zwar bedauere der Bankenverband die Ankündigung eines harten Brexit durch die britische Premierministerin Theresa May, die unmittelbaren Auswirkungen auf deutsche Institute seien aber begrenzt. „Deutsche Banken werden in den nächsten beiden Jahren Geschäft nach Deutschland verlagern, dies ist schon heute aufsichtlich und organisatorisch relativ einfach“, betont Kemmer. Der Bankenverband geht davon aus, dass London auch weiterhin ein bedeutender Finanzplatz bleibe. Insofern sei kein vollständiger Rückzug der Institute zu erwarten. „Das Vereinigte Königreich wird nach dem Austritt den Status eines Drittlandes erhalten. Dies ist für unsere Institute nichts Ungewöhnliches“, so Kemmer. Für die Sicherung bestehender Geschäfte seien aber rechtliche Anpassungen erforderlich.
Die Banken, so Kemmer weiter, seien an Kontinuität in der Beziehung zum Vereinigten Königreich interessiert. Langfristig müsse diese durch ein neu zu verhandelndes Wirtschaftsabkommen gesichert werden, das einen umfassenden Marktzugang ermöglicht. Kemmer betont, dass der Wirtschaftsraum der EU27 für die Banken Priorität habe. Ein Cherry-Picking des Vereinigten Königreichs dürfe es nicht geben. Der vollständige Zugang zum Europäischen Binnenmarkt sei untrennbar mit den vier Grundfreiheiten verbunden.
Negative Effekte des Brexit befürchtet Kemmer vor allem für Großbritannien. Die andauernde Unsicherheit führe zu Zurückhaltung bei Investitionen. Als wichtiger Handelspartner des Vereinigten Königreichs werde auch Deutschland davon nicht verschont bleiben. Insgesamt erwartet der Bankenverband aber nur geringe Auswirkungen auf das Wachstum und die Beschäftigung in Deutschland.
BdB-USP:
Wir sind in der EU27 verankert und stellen unseren Wunsch nach „So wenig Veränderung wie möglich“ klar dahinter zurück; deshalb stellen wir jetzt keine Forderungen an Bundesregierung oder KOM, Erleichterungen oder Übergangsregeln für die FDL zu schaffen. Gleichzeitig wollen wir aber Brücken nach UK bauen!
Brexit ist zwar auch schlecht für EU27 und DE, aber er schadet vor allem UK erheblich; wir müssen keine Kompromisse machen, die zu Lasten der EU27 gehen.
Botschaften im Original aufnehmen
Verhandlungspositionen UK (innenpolitischer Druck, Leitsatz „Make our own rules“, Kompromisse sind „Verzerrung des Volkswillens“) und EU27 (kein „Binnenmarkt a la carte“) führend zwingend zum harten Brexit
Austrittsverhandlungen sind schwierig (Geld! KOM rechnet mit einer Einmalzahlung von 60 bis 80 Mrd. €);
Übergangsphasen setzen Kenntnis des Endzustands voraus; der wird aber erst nach Austrittsabkommen verhandelt
Einfaches Weitergelten der Regeln in UK kaum verkaufbar, partielles für EU nicht akzeptabel; Problem der Rechtsgrundlagen
Fantasien, wie man den Brexit softer machen könnte, kann man viele entwickeln; kommen aber erst am Ende auf den Tisch
Fehlende Klarheit für Wirtschaft ein Problem: wir müssen wissen, wie wir am 1. April 2019 rechtssicher die Kunden bedienen können; Dispositionen müssen deshalb auf worst case abgestellt sein, solange Politik nicht verbindlich etwas anderes beschließt.
ACHTUNG:
Wir dürfen nicht den Eindruck erwecken, wir seien neutral. Wir verorten uns eindeutig in der EU27.
Mit dem Absatz „Faire Verhandlungen“ meinen wir einerseits die Briten insgesamt: es gibt bisher keine realistische Verhandlungsstrategie. Wir meinen aber durchaus auch die Europäer, die jetzt auf Strafexpedition gehen wollen.
Kernaussage: Banken sind es gewohnt, mit Drittstaaten zu arbeiten. Der Brexit ist deshalb bankfachlich kein Problem.
Grundsatz
Wirtschaft muss davon ausgehen, dass es keine besondere Regelung gibt und sich darauf einstellen. Das ist möglich, hätte aber gravierendere Auswirkungen, als sie erforderlich sind
Deshalb ist es zielführend, Anpassungen frühzeitig zu beschließen oder zumindest frühzeitig verlässlich anzukündigen
Hinweis
Die Mehrzahl der aufgeworfenen Probleme sind nicht bankbezogen, sondern gelten für die gesamte Wirtschaft
AGB-Recht:
EU-Recht (RL 93/13 über rechtsmissbräuchliche Klauseln) fordert AGB-Kontrolle nur im Verhältnis zu Verbrauchern
AGB-Kontrolle im kaufmännischen Geschäftsverkehr führt zu hohem Rechtsrisiko; Anleiheausgabe nach deutschem Recht ist daher unattraktiv (Anpassung des BGB §307 Abs. 1 erforderlich)
Rechnungslegung
Deutschland verlangt (anders als viele andere EU-Länder, die hier das Wahlrecht eingeräumt haben, den Einzelabschluss auf IFRS-Basis oder nach nationalen Bilanzrecht zu erstellen) einen zwingenden HGB-Einzelabschluss.
In Deutschland sollte die Option bestehen, einen IFRS-Einzelabschluss mit befreiender Wirkung aufstellen zu dürfen
Vorteile: Komplexitätsreduzierung für die betroffenen Unternehmen, verbesserte internationale Vergleichbarkeit bei erleichterter Kommunikation mit Aufsichtsrat, Aktionären, Analysten, Öffentlichkeit und Aufsehern
Gleichbehandlung in Europa
Konfliktlösung im Arbeitsrecht (AGV-Info)
Schnell (Verfahrensdauer)
Bei Kündigungsschutzsachen besteht ein gesetzliches Beschleunigungsgebot (§ 61a ArbGG), es erfolgt überwiegend eine Erledigung durch Vergleich.
Der erste Gütetermin auch in anderen Angelegenheiten ist üblicherweise nicht später als sechs Wochen nach der Klageeinreichung.
66 % der Streitigkeiten werden innerhalb von 3 Monaten erledigt (Statistisches Bundesamt 2011).
Preiswert (Gerichts- und Anwaltskosten)
Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sind im internationalen Vergleich preiswert, vor allem im Vergleich zu angelsächsischen Ländern – bei einem durchschnittlichen Streitwert von 12.000 EUR (1/4 Bruttojahresgehalt) betragen die gesetzlichen Rechtsanwaltskosten weniger als 1.900 EUR, die Gerichtskosten bei einem Urteil 801 EUR, und es fallen keine gesonderten Kosten für eine Beweisaufnahme an.
Es gibt keine punitive damages (Schadensersatz, der im Zivilprozess einem Kläger über den erlittenen tatsächlichen Schaden hinaus zuerkannt wird).
Vergleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind gesetzlich für betriebsbedingte Kündigungen geregelt (§ 1 KSchG) und betragen 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. In der Praxis sind Zahlungen zwischen 0,5 und 2,0 Gehältern pro Beschäftigungsjahr üblich.
Berechenbar (Gesetzesgrundlage mit etablierter Rechtsprechung)
Wesentliche Teile des Arbeitsrechts (Betriebsübergang, Nichtdiskriminierung, Arbeitszeit) beruhen im Kern auf europäischen Richtlinien und nicht auf nationaler Gesetzgebung.
Auch in den übrigen Bereichen bilden bundesweit geltende Gesetze die Grundlage der Ordnung des Arbeitslebens; an diese sind Gerichte bei der Entscheidung von Entscheidung von Streitfällen gebunden.
Auch wenn keine formelle Bindung der unteren an die oberen Gerichte besteht (stare decisis), folgen in der Praxis die unteren Gerichte der Auslegung des Rechts durch das Bundesarbeitsgericht.
Keine ausgeprägte Streitkultur
Laut einer Studie des Statistischen Bundesamtes betrug die Zahl der Eingänge der Arbeitsgerichtsbarkeit 2011 (3 Jahre nach der Finanzkrise) noch 60% derjenigen des Jahres 1995.
Betriebliche Mitbestimmung
Die Mitbestimmung des Betriebsrates verhindert nicht, dass der Unternehmer seine Vorgaben umsetzen kann.
Im Bereich der zwingenden Mitbestimmung gibt es eine Schlichtungsmöglichkeit über die Einigungsstelle, die regelmäßig zu einem Kompromiss zwischen Arbeitgeber- und Betriebsratslinie führt.
In anderen Bereichen bestehen Mitwirkungsrechte, bei denen der Arbeitgeber in der Regel in der Lage ist, durch entsprechende Verhandlungen seine Linie durchzusetzen.
Der hierdurch erforderliche zeitliche Mehrbedarf kann bei der Entscheidung über den Anfangspunkt der unternehmerischen Maßnahme eingeplant werden.
Zu Einwohner:
- Zahlen beziehen sich auf Greater-London (1.600 km2), den Regierungsbezirk Darmstadt (7.500 km2) sowie die Île-de-France (12.000 km2)
- Einwohnerzahlen Metropolregionen: London: 13,6 Mio.; Frankfurt: 3,8 (inkl. Regierungsbezirk Darmstadt); Paris: 12 Mio.
Quelle: Helaba
Zu Auslandsbanken: Quelle: Helaba
Zu Finanzplatz-Ranking: Quelle: Thinktank Z/Yen
Zu Ease of Doing Business: Quelle: Weltbank
Zu Steuerbelastungsranking: Quelle: Weltbank
Zu Marktwert der Börse: Quelle: Helaba
Zu Aktien- und ETF-Umsätze: Quelle: world federation of exchanges (wfe)