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CODE OF CONDUCT UND
SORGFALTSPFLICHTENGESETZ
Konsequenzen für Haftung und Vertragsgestaltung
für Lebensmittelunternehmen
15. April 2021 | Dr. Stephan Schäfer
ZENK Rechtsanwälte
Hamburg | Berlin
SORGFALTSPFLICHTENGESETZ – PRESTIGEPROJEKT
DIESER LEGISLATUR
„Hunderttausende Euro
Steuergeld für ein
Gesetz, das es noch
nicht gibt.“
WELT, 1. April 2021
2 26.04.2021 © 2021 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Hamburg | Berlin | www.zenk.com
ÜBERSICHT
1 Stand des Gesetzgebungsverfahrens 4
Konsequenzen für die Vertragsgestaltung in
der Lieferkette
2
Überblicksartige Vorstellung des
Regierungsentwurfs und der Diskussion 5 Ausblick
3
Konsequenzen für die
Unternehmensorganisation und interne
Prozesse
3 26.04.2021 © 2021 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Hamburg | Berlin | www.zenk.com
STAND DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS
Regierungsentwurf
verabschiedet
1. Lesung im
Bundestag
Behandlung in den
Ausschüssen /
Sachverständigen-
anhörungen 2./3. Lesung
Federführung:
Ausschuss für
wirtschaftliche
Zusammenarbeit und
Entwicklung
3. März
Ende
April
Mitte
Mai
Ende
Mai
4 26.04.2021 © 2021 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Hamburg | Berlin | www.zenk.com
26.
März
Übermittlung an
Bundesrat
Besonders eilbedürftige
Vorlage, sodass
Zuleitung an Bundestag
vorzeitig erfolgen kann
(Fristablauf 07.05.21)
„Gesetz über die
unternehmerischen
Sorgfaltspflichten in
Lieferketten“
VORSTELLUNG DES ENTWURFS
Gesetz über die
unternehmerischen
Sorgfaltspflichten in
Lieferketten
Sorgfaltspflichten
Allgemeine
Bestimmungen
Durchsetzung
Öffentliche
Beschaffung
Anwendungsbereich,
§ 1
Maß der
Sorgfaltspflicht,
§ 3 Abs. 2
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einzelnen
Sorgfaltspflichten in
§§ 4- 10
5 26.04.2021 © 2021 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Hamburg | Berlin | www.zenk.com
Begriffsbestimmungen,
§ 2
Arten der
Sorgfaltspflichten,
§ 3 Abs. 1
Zivilprozess, § 11
Behördliche Kontrolle
und Durchsetzung,
§§ 12-21
Zwangsgeld,
Bußgeldvorschriften
§§ 23, 24
Ausschluss von der
Vergabe öffentliche
Aufträge, § 22
VORSTELLUNG DES ENTWURFS
Generelle Kritikpunkte
 Verlagerung der Verantwortung für die Einhaltung und Durchsetzung
menschenrechtlicher Standards vom Staat auf die Wirtschaft.
 Benachteiligung deutscher Unternehmen im internationalen und
europäischen Wettbewerb.
 Gefährdung für KMU in der „Sandwichposition“ wegen Spill-over-Effekt in
vielen Branchen.
 Ungeklärtes Verhältnis zum Privatautonomie der Parteien (z.B. § 7 Abs. 3).
 Keine klare Verankerung des Safe-Harbour-Prinzips – Gefahr für
bestehende unternehmerische Eigeninitiative.
 Erfüllungsaufwand für viele KMU (als unmittelbare und mittelbare
Zulieferer) wird nicht erfasst!
6 26.04.2021 © 2021 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Hamburg | Berlin | www.zenk.com
ANWENDUNGSBEREICH/LIEFERKETTE IN DER
LEBENSMITTELWIRTSCHAFT
Endverbraucher LEH
Unmittelbarer
Zulieferer
Mittelbarer
Zulieferer Stufe 1
Mittelbarer
Zulieferer Stufe 2
…
Letzter Verbraucher eines
Lebensmittel (Art. 3 Ziffer 18
BasisVO)
7 26.04.2021 © 2021 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Hamburg | Berlin | www.zenk.com
Konzentrierter Markt.
Wesentliche Marktakteure
unterfallen dem direkten
Anwendungsbereich des
Sorgfaltspflichtgesetzes.
SPILL-OVER
Deutsche Lebensmittelindustrie
im Wesentlichen
mittelständisch geprägt mit im
Schnitt um die 100
Beschäftigten.
Insgesamt hohe Verzahnung
der Wertschöpfungsprozesse
und internationale
Verflechtung.
SORGFALTSPFLICHTEN – INTERNE/EXTERNE PROZESSE
Unternehmen
Risikomanagement
Risikoanalyse
Präventionsmaßnahmen
Grundsatzerklärung über
Menschenrechtsstrategie
Verankerung Maßnahmen im eigenen
Geschäftsbereich
Abhilfemaßnahmen
Minimierungskonzept einschließlich
Zeitplan
Beschwerdeverfahren
8 26.04.2021 © 2021 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Hamburg | Berlin | www.zenk.com
Verankerung
Präventionsmaßnahmen
Aussetzung Geschäftsbeziehung
Abbruch Geschäftsbeziehung
Unmittelbare
Zulieferer
Mittelbare
Zulieferer
KURZFRISTIGE
HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN
In laufenden Vertragsverhandlungen/Jahresgesprächen
 Bezugnahme auf Inkrafttreten Sorgfaltspflichtengesetz (und ggf. künftig
EU-weiter Regelung) und eines Mechanismus zur Anpassung des
Vertragswerks bei Bedarf.
In bestehenden Verträgen (insb. langfristige Lieferrahmenverträge)
 Sofern Prüfung ergibt, dass Vorgaben des Sorgfaltspflichtengesetzes noch
nicht abgebildet sind, Verhandlungen über Nachtrag zum Vertrag
 Ggf. Vertragsanpassung über vertragliche force-majeure-Klausel oder die
Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
9 26.04.2021 © 2021 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Hamburg | Berlin | www.zenk.com
AUSBLICK
Auf dem Weg zur EU Corporate Due
Diligence Directive (CDDD)
 Legislative Entschließung vom
10.03.2021
 Anwendungsbereich – weiter als
Sorgfaltspflichtengesetz – auch KMU
potentiell erfasst.
 Pflicht zur Aufstellung und
Umsetzung einer Due Diligence
Strategie
 Deliktsrechtlicher Haftungstatbestand
für negative Auswirkungen auf die
Menschenrechte (als Eingriffsnorm
gemäß Art. 16 Rom-II-VO)
 Sommer 2021 – Entwurf der EU-
Kommission erwartet.
10 26.04.2021 © 2021 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Hamburg | Berlin | www.zenk.com
Loi de vigilance,
2017
Modern Slavery
Act, 2015
Gesetz gegen
Kinderarbeit, 2019
Sorgfaltspflichten-
gesetz, 2021
LEBENSMITTELRECHTLICHE ONLINE-SEMINARE
11 26.04.2021 © 2020 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Hamburg | Berlin | www.zenk.com
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Code of conduct und sorgfaltspflichtengesetz short version

  • 1. CODE OF CONDUCT UND SORGFALTSPFLICHTENGESETZ Konsequenzen für Haftung und Vertragsgestaltung für Lebensmittelunternehmen 15. April 2021 | Dr. Stephan Schäfer ZENK Rechtsanwälte Hamburg | Berlin
  • 2. SORGFALTSPFLICHTENGESETZ – PRESTIGEPROJEKT DIESER LEGISLATUR „Hunderttausende Euro Steuergeld für ein Gesetz, das es noch nicht gibt.“ WELT, 1. April 2021 2 26.04.2021 © 2021 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Hamburg | Berlin | www.zenk.com
  • 3. ÜBERSICHT 1 Stand des Gesetzgebungsverfahrens 4 Konsequenzen für die Vertragsgestaltung in der Lieferkette 2 Überblicksartige Vorstellung des Regierungsentwurfs und der Diskussion 5 Ausblick 3 Konsequenzen für die Unternehmensorganisation und interne Prozesse 3 26.04.2021 © 2021 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Hamburg | Berlin | www.zenk.com
  • 4. STAND DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS Regierungsentwurf verabschiedet 1. Lesung im Bundestag Behandlung in den Ausschüssen / Sachverständigen- anhörungen 2./3. Lesung Federführung: Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 3. März Ende April Mitte Mai Ende Mai 4 26.04.2021 © 2021 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Hamburg | Berlin | www.zenk.com 26. März Übermittlung an Bundesrat Besonders eilbedürftige Vorlage, sodass Zuleitung an Bundestag vorzeitig erfolgen kann (Fristablauf 07.05.21) „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“
  • 5. VORSTELLUNG DES ENTWURFS Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten Sorgfaltspflichten Allgemeine Bestimmungen Durchsetzung Öffentliche Beschaffung Anwendungsbereich, § 1 Maß der Sorgfaltspflicht, § 3 Abs. 2 Detailregelungen zu einzelnen Sorgfaltspflichten in §§ 4- 10 5 26.04.2021 © 2021 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Hamburg | Berlin | www.zenk.com Begriffsbestimmungen, § 2 Arten der Sorgfaltspflichten, § 3 Abs. 1 Zivilprozess, § 11 Behördliche Kontrolle und Durchsetzung, §§ 12-21 Zwangsgeld, Bußgeldvorschriften §§ 23, 24 Ausschluss von der Vergabe öffentliche Aufträge, § 22
  • 6. VORSTELLUNG DES ENTWURFS Generelle Kritikpunkte  Verlagerung der Verantwortung für die Einhaltung und Durchsetzung menschenrechtlicher Standards vom Staat auf die Wirtschaft.  Benachteiligung deutscher Unternehmen im internationalen und europäischen Wettbewerb.  Gefährdung für KMU in der „Sandwichposition“ wegen Spill-over-Effekt in vielen Branchen.  Ungeklärtes Verhältnis zum Privatautonomie der Parteien (z.B. § 7 Abs. 3).  Keine klare Verankerung des Safe-Harbour-Prinzips – Gefahr für bestehende unternehmerische Eigeninitiative.  Erfüllungsaufwand für viele KMU (als unmittelbare und mittelbare Zulieferer) wird nicht erfasst! 6 26.04.2021 © 2021 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Hamburg | Berlin | www.zenk.com
  • 7. ANWENDUNGSBEREICH/LIEFERKETTE IN DER LEBENSMITTELWIRTSCHAFT Endverbraucher LEH Unmittelbarer Zulieferer Mittelbarer Zulieferer Stufe 1 Mittelbarer Zulieferer Stufe 2 … Letzter Verbraucher eines Lebensmittel (Art. 3 Ziffer 18 BasisVO) 7 26.04.2021 © 2021 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Hamburg | Berlin | www.zenk.com Konzentrierter Markt. Wesentliche Marktakteure unterfallen dem direkten Anwendungsbereich des Sorgfaltspflichtgesetzes. SPILL-OVER Deutsche Lebensmittelindustrie im Wesentlichen mittelständisch geprägt mit im Schnitt um die 100 Beschäftigten. Insgesamt hohe Verzahnung der Wertschöpfungsprozesse und internationale Verflechtung.
  • 8. SORGFALTSPFLICHTEN – INTERNE/EXTERNE PROZESSE Unternehmen Risikomanagement Risikoanalyse Präventionsmaßnahmen Grundsatzerklärung über Menschenrechtsstrategie Verankerung Maßnahmen im eigenen Geschäftsbereich Abhilfemaßnahmen Minimierungskonzept einschließlich Zeitplan Beschwerdeverfahren 8 26.04.2021 © 2021 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Hamburg | Berlin | www.zenk.com Verankerung Präventionsmaßnahmen Aussetzung Geschäftsbeziehung Abbruch Geschäftsbeziehung Unmittelbare Zulieferer Mittelbare Zulieferer
  • 9. KURZFRISTIGE HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN In laufenden Vertragsverhandlungen/Jahresgesprächen  Bezugnahme auf Inkrafttreten Sorgfaltspflichtengesetz (und ggf. künftig EU-weiter Regelung) und eines Mechanismus zur Anpassung des Vertragswerks bei Bedarf. In bestehenden Verträgen (insb. langfristige Lieferrahmenverträge)  Sofern Prüfung ergibt, dass Vorgaben des Sorgfaltspflichtengesetzes noch nicht abgebildet sind, Verhandlungen über Nachtrag zum Vertrag  Ggf. Vertragsanpassung über vertragliche force-majeure-Klausel oder die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB 9 26.04.2021 © 2021 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Hamburg | Berlin | www.zenk.com
  • 10. AUSBLICK Auf dem Weg zur EU Corporate Due Diligence Directive (CDDD)  Legislative Entschließung vom 10.03.2021  Anwendungsbereich – weiter als Sorgfaltspflichtengesetz – auch KMU potentiell erfasst.  Pflicht zur Aufstellung und Umsetzung einer Due Diligence Strategie  Deliktsrechtlicher Haftungstatbestand für negative Auswirkungen auf die Menschenrechte (als Eingriffsnorm gemäß Art. 16 Rom-II-VO)  Sommer 2021 – Entwurf der EU- Kommission erwartet. 10 26.04.2021 © 2021 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Hamburg | Berlin | www.zenk.com Loi de vigilance, 2017 Modern Slavery Act, 2015 Gesetz gegen Kinderarbeit, 2019 Sorgfaltspflichten- gesetz, 2021
  • 11. LEBENSMITTELRECHTLICHE ONLINE-SEMINARE 11 26.04.2021 © 2020 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Hamburg | Berlin | www.zenk.com Anmeldung über die Webseite: www.zenk.com
  • 12. BERLIN Reinhardtstraße 29 10117 Berlin Tel.: +49 30 247574-0 Fax: +49 30 2424555 berlin@zenk.com HAMBURG Neuer Wall 25/ Schleusenbrücke 1 20354 Hamburg Tel.: +49 40 22664-0 Fax: +49 40 2201805 hamburg@zenk.com 12 26.04.2021 © 2020 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Hamburg | Berlin | www.zenk.com

Hinweis der Redaktion

  1. Fokus auf das Sorgfaltspflichtengesetz, weg von CSR und Nationalem Aktionsplan hin zu regulatorisch vorgegebener Compliance
  2. Gesetzesbegründung Zielsetzung: Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage, indem er Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festlegt. Die Anforderungen orientieren sich am Sorgfaltsstandard „due diligence Standard“ der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, auf dem der Nationale Aktionsplan basiert. WELT vom 01.04.2021 „Hubertus Heil gibt eine Million Euro für die Kommunikation eines Gesetzentwurfs aus, der vom Bundestag noch nicht beraten wurde. Die FDP bescheinigt dem Arbeitsminister deshalb Missbrauch von Steuermitteln für den Wahlkampf. Das Problem daran: Der Bundestag hat den Gesetzentwurf noch gar nicht beraten. Die erste Lesung im Parlament ist für Ende April geplant. Mitte Mai könnte eine Anhörung von Sachverständigen im zuständigen Ausschuss stattfinden, die finalen beiden Lesungen im Plenum dann Ende Mai. Sicher ist dieser Zeitplan nicht, schon gar nicht in Pandemiezeiten. Es gab Zeiten, da zitierte Hubertus Heil gern seinen niedersächsischen SPD-Parteifreund, den verstorbenen Peter Struck. Der hatte die Redewendung vom „struckschen Gesetz“ geprägt, wonach kein Gesetz den Bundestag so verlässt, wie es hineingekommen ist.“ Aus Unternehmersicht – Implementation von Due Diligence Prozessen läuft. Gesetzgebungsprozess läuft, gewisse problematische Punkte erkannt und benannt – Hoffnung auf technische Nachbesserung. Aber als Kautelarjurist „Das Beste hoffen, mit dem Schlimmsten rechnen“. Schlimm hier nicht: Ziele des Gesetzes! Schlimm: 1 – Die Technischen Unzulänglichkeiten und offenen Fragen und 2 – Das teilweise Konterkarieren unternehmerischer Eigeninitiative Wir werden die Umsetzung begleiten – kautelarjuristisch sowie wissenschaftlich (auch mit Blick auf die sicherlich von Gerichten zu entscheidenden Fragen). Und entsprechend für heute zwei Hauptzielsetzungen – Stand/Struktur des Gesetzes (Übersicht und Schwerpunkte) und einige Vorkehrungen für die Kautelarpraxis.
  3. Heute Globalvorstellung, Diskussionsansätze.
  4. NAP Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte in den Unternehmen angekommen. Der Online-Workshop soll Hilfestellung bei der Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfalt in Unternehmen geben und dabei einen Fokus auf die Risikoanalyse legen. Die Online Tools, der CSR Risiko Check und der KMU Kompass zeigen die praktische Umsetzung. Ein Beispiel aus der Praxis soll die konkrete Umsetzung im Unternehmen verdeutlichen BAFA – Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
  5. Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft mit 43,47 Mio € angegeben. Einmaliger Umstellungsaufwand (Implentierung Prozesse und notwendiger Managementsysteme) von 110 Mio €. Handreichungen der Bafa § 20 vorgesehen
  6. LEH – stationär Dtl. Edeka 300.000 Beschäftigte REWE in Dtl. 260.000 Beschäftigte Schwarz Gruppe über 400.000 Beschäftigte ALDI (Nord/Süd) 200.000 Beschäftigte Amazon über 1 Mio weltweit
  7. §§ 5 Abs. 1 Satz 2 § 6 Abs. 4 Nr. 2, 3, 4 Neuverträge aus Unternehmenssicht Aus Sicht des unmittelbare Zulieferers mit mittelbarem Zulieferer Altverträge – Anpassungen? § 9 – geeignete Präventionsmaßnahmen – Kontaktaufnahme zum mittelbaren Zulieferer, Durchführung von Kontrollmaßnahmen – soweit vertraglich zur Zulassung entsprechender Audits verpflichtet. Hier wird es darauf ankommen, ob § 3 Abs. 2 eher die Reichweite der Handlungspflichten beschränken soll oder das Profil hat, die Unternehmen zur Umsetzung zu zwingen.
  8. Was tun ad hoc – in laufenden Vertragsverhandlungen/Jahresgesprächen – Bezugnahmeklauseln auf Umsetzung Lieferkettengesetz in Bestandsverträgen? § 313 BGB
  9. Richtlinie – stellt Existenz des Lieferkettengesetzes nicht grundsätzlich in Frage, wohl aber die Inhalte und konkrete Ausgestaltung. Entwicklung begleitet: Weiteres Seminar unmittelbar nach Verabschiedung im BT Aufsatz Betriebsberater LinkedIn + ZENK Aktuelles Bitte um Mitteilung, wer hier im Verteiler bleiben und ggf. mitdiskutieren will.