Aktuelles aus dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF: Die Stabilität der Finanzmärkte fördern / Mehr Innovation für den Fondsplatz Schweiz / Die Schweiz ist zum ersten automatischen Informationsaustausch bereit / Erneuerung des Versicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU
Anwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann – Wirtschaftswachstum mit Nachhaltigkei...
Sif newsletter 3 2018d
1. Die Stabilität der Finanzmärkte fördern
Übersicht
SIFNEWSLETTER September 2018
Am 15. September 2018 jährte sich der Ausbruch
der letzten globalen Finanzkrise – ausgelöst durch
den Zusammenbruch der US-Investmentbank
Lehman Brothers – zum zehnten Mal. Die unmittel-
baren, realwirtschaftlichen Folgen dieser Krise für
die Weltwirtschaft waren dramatisch. In der Folge
wurden über das vergangene Jahrzehnt weltweit
geltende Standards zur Stärkung der Krisenresi-
stenz der Finanzsektoren etabliert. Organisationen
wie der Internationale Währungsfonds (IWF) und
das Financial Stability Board (FSB) nahmen sich
dieser Aufgabe an.
Nicht zuletzt infolge der anhaltenden Tiefzinspoli-
tik der Zentralbanken dürfte die Weltwirtschaft
gemäss IWF-Prognose dieses und nächstes Jahr um
knapp 4% wachsen. Gleichzeitig mehren sich aber
die Anzeichen einer Abkühlung, besonders in der
Eurozone, im Vereinigten Königreich, in Japan und
auch in China. In den USA ist der anhaltende
Aufschwung nicht ohne Risiken, denn das hohe
Haushaltsdefizit und die Handelsstreitigkeiten
könnten einen Vertrauensverlust der Investoren zur
Folge haben. Darüber hinaus erreichen die privaten
und staatlichen Schulden weltweit Rekordniveaus.
Insbesondere in den Schwellen- und ärmeren
Ländern sind teilweise sehr hohe Schuldendstände
zu verzeichnen. Höhere Ölpreise und vor allem
steigende Zinsen in den USA könnten diese Länder
vor grosse Herausforderungen stellen.
Auch wenn die Lage der Weltwirtschaft derzeit als
robust erscheint, dürfen die Bestrebungen zur
Stärkung der Finanzstabilität nicht vernachlässigt
werden. Die Schweiz beteiligt sich als Mitglied
zahlreicher internationaler Organisationen an der
Weiterentwicklung entsprechender weltweiter
Standards. Diese sollen in der Schweiz mit Augen-
mass und unter besonderer Berücksichtigung der
Eigenheiten des schweizerischen Finanzplatzes
umgesetzt werden.
Jörg Gasser
Staatssekretär
EU
Erneuerung des
Versicherungsab-
kommens zwi-
schen der Schweiz
und der Europäi-
schen Union
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AIA
Die Schweiz ist
zum ersten
automatischen
Informationsaus-
tausch über
Finanzkonten
bereit
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Finanzplatz
Schweiz
Mehr Innovation
für den Fondsplatz
Schweiz
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Termine
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Kontakt/
Herausgeber
Kommunikation,
Staatssekretariat für
internationale
Finanzfragen SIF,
+41 58 469 79 47
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EU
Erneuerung des Versicherungsabkommens
zwischen der Schweiz und der EU
Die Schweiz und die Europäischen Union (EU) passten am 3. Juli 2018 das gemeinsamen Versicherungsabkommen
an. Der Hauptpunkt betraf die Kapitalanforderungen an die Versicherungsgesellschaften.
Zwischen der Schweiz und der EU besteht seit
1989 ein Versicherungsabkommen. Es bezieht sich
ausschliesslich auf die privaten direkten Schadens-
versicherer; Lebensversicherer und Rückversicherer
sind davon nicht betroffen. Das Abkommen
erlaubt schweizerischen Versicherern, in der EU
eine Niederlassung zu eröffnen und umgekehrt.
Gemessen am Prämienvolumen solcher Niederlas-
sungen benutzen schweizerische Versicherer das
Abkommen etwa in gleichem Ausmass wie
Versicherer mit Sitz in der EU.
Damit die Solvabilität eines Versicherers, d.h. die
Fähigkeit, auch hohe Verluste aufgrund seiner
Ausstattung mit Eigenkapital überleben zu
können, genügend hoch ist, legt derjenige Staat, in
dem der Versicherer seinen Sitz hat, eine Kapitalan-
forderung fest. Diese muss so ausgestaltet sein,
dass damit auch allfällige Niederlassungen in
anderen Staaten abdeckt sind. Diese Niederlas-
sungen müssen also mit dem Abkommen keine
zusätzlichen Solvabilitätsanforderungen erfüllen.
Das Versicherungsabkommen definiert die Berech-
nungsweise der Solvabilitätsanforderung im Detail.
Sie entspricht der bisher in der EU und der Schweiz
existierenden Solvabilität 1.
Seit dem Abschluss des Abkommens entwickelten
beide Vertragsparteien die Berechnung der Solvabi-
litätsanforderung allerdings bedeutend weiter:
Erstens führte die Schweiz 2006 den Schweizer
Solvenztest (SST) ein. Die Solvabilität 1 bestand
parallel dazu zwar weiter, verlor aber mit der
Etablierung des SST ihre Bedeutung. Zweitens
verabschiedete die EU 2009 eine neue Regulierung
für das Versicherungswesen, die Solvabilität-
2-Richtlinie, welche sie seit dem 1. Januar 2016
anwendet. Darin überarbeitete die EU die Berech-
nungsmethoden für das von ihren Versicherern zu
haltende Solvabilitätskapital.
Damit das Versicherungsabkommen wieder den
Solvabilitätsregimes der Vertragsparteien ent-
spricht, passten es die Schweiz und die EU am
3. Juli 2018 an. Zudem aktualisierten sie die Liste
der zulässigen Rechtsformen für Versicherer in den
EU-Mitgliedstaaten und erneuerten einen Umrech-
nungskurs von Euro in Schweizer Franken, mit dem
ein Schwellenwert für den Ausschluss von gewis-
sen Kleinstreiseversicherern ermittelt wird. Die
Änderungen traten am Tag der Anpassung in Kraft.
Thomas Luder
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AIA
Die Schweiz ist zum ersten automatischen
Informationsaustausch bereit
Seit dem 1. Januar 2017 sammeln in der Schweiz ansässige meldende Finanzinstitute im Rahmen des automatischen
Informationsaustauschs über Finanzkonten (AIA) Informationen. Die Informationen werden über die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) an Partnerstaaten übermittelt, mit denen die Schweiz ein AIA-Abkommen abgeschlossen
hat. Umgekehrt erhält die Schweiz Informationen von diesen Partnerstaaten. Ende September 2018 werden erstmals
Informationen ausgetauscht.
Norwegen und Südkorea. Die erhobenen Informa-
tionen umfassen Angaben zu den Kontoinhaber
und Kontoinhaberinnen, zur Identifikation des
Kontos sowie zu den Kontosaldi und den Kapital-
einkommen.
Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute
übermitteln die Informationen der ESTV. Diese
leitet die Daten, welche das Jahr 2017 betreffen,
den zuständigen Behörden im Partnerstaat weiter.
Umgekehrt erhält sie Informationen über in der
Schweiz steuerpflichtige Personen, die in einem
Partnerstaat über ein Konto verfügen. Die ESTV
wird die erhaltenen Daten den Kantonen zur
Verfügung stellen, die die Informationen im
Rahmen des Veranlagungsverfahrens verwenden
können.
Der Vorgang wiederholt sich jährlich. 2019 wird
die Schweiz zusätzlich mit jenen Staaten und
Territorien automatisch Informationen austau-
schen, mit denen sie den AIA per 1. Januar 2018
vereinbart hat, usw. Insgesamt hat die Schweiz den
AIA derzeit mit 76 Ländern vereinbart: Das Staats-
sekretariat für internationale Finanzfragen (SIF)
führt auf seiner Webseite eine laufend aktualisierte
Liste. Dort ist ersichtlich, mit welchem Staat bzw.
Territorium die Schweiz den AIA auf welchen
Zeitpunkt vereinbart hat. Der Liste können auch
spezielle Vereinbarungen entnommen werden: So
haben sich beispielsweise einige Staaten verpflich-
tet, dauerhaft Informationen ohne eine entspre-
chende Gegenleistung zu liefern.
Ramona Fedrizzi
Die Schweiz hat sich dazu verpflichtet, die interna-
tionalen Standards im Bereich der Transparenz und
des Informationsaustauschs für Steuerzwecke zu
übernehmen. Der AIA ist einer davon. Er sieht vor,
dass Staaten, die den AIA untereinander vereinbart
haben, gegenseitig Informationen über Finanzkon-
ten austauschen. Diese Informationen dürfen nur
zu Steuerzwecken verwendet werden und sind
vertraulich zu behandeln. Mittlerweile haben sich
weltweit über 100 Staaten zum AIA verpflichtet.
In der Schweiz sammeln meldende Finanzinstitute
seit 2017 Informationen. Betroffen sind Konten
von Kundinnen und Kunden, die in einem der 38
Staaten und Territorien steuerpflichtig sind, mit
denen die Schweiz den AIA per 1. Januar 2017
vereinbart hat. Es handelt sich um die 28 EU-Mit-
gliedstaaten inkl. Gibraltar sowie die drei britischen
Kanalinseln, Australien, Island, Japan, Kanada,
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Finanzplatz Schweiz
Mehr Innovation für den Fondsplatz Schweiz
Der Bundesrat will das Potenzial des Finanzplatzes Schweiz im Bereich der kollektiven Anlagen besser ausschöpfen.
Das Eidgenössische Finanzdepartement arbeitet bis Mitte 2019 eine Vorlage für eine entsprechende Gesetzesrevision
aus. Das Ziel: die Markteinführung innovativer Produkte und insbesondere alternativer Anlagen erleichtern.
ster erfolgen, die der Aufsicht der Finma unterstellt
sind.
Die neuen Bestimmungen könnten auch die
Schaffung von Einanlegerfonds fördern. Institutio-
nelle Anleger aus der Schweiz wie Pensionskassen
und Versicherungen, die heute in RAIF anlegen,
könnten dann in inländische Produkte investieren.
Schliesslich wird das Modell die Markteinführung
alternativer Produkte ermöglichen, deren Angebot
bei Erfolg und nach Genehmigung durch die Finma
erweitert werden könnte. Zur Vorlage, die ein
Anliegen der Branche aufnimmt, wird Mitte 2019
eine Vernehmlassung durchgeführt.
Julie Tomka
Die Schweiz könnte ihre Wettbewerbsfähigkeit im
Fondsbereich mit dem Angebot innovativer neuer
Modelle ähnlich dem luxemburgischen RAIF
verbessern. Mit der Revision des Kollektivanlagen-
gesetzes (KAV) kann eine nicht der Genehmi-
gungspflicht durch die Finma unterliegende
Fondsart (Limited Qualified Investment Funds,
L-QIF) eingeführt werden. Damit werden die
Innovationsfähigkeit und Attraktivität des Schwei-
zer Fondsplatzes gestärkt, was die Wertschöpfung
des Vermögensverwaltungsstandorts Schweiz
steigert. Mit der Revision können innovative
Produkte rascher und kostengünstiger auf den
Markt gebracht werden. Die neuen Fonds sollen
aber ausschliesslich qualifizierten Anlegern
offenstehen. Die Verwaltung soll durch Dienstlei-
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Termine
10.-28. September 2018
Herbstsession der Eidgenössischen Räte, u.a.
mit der Steuervorlage 17 (beide Räte)
21. September 2018
Ende der Vernehmlassungen zur Änderung des
Bundesgesetzes über die Bekämpfung der
Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
bzw. zur Änderung der Verordnung über die
Banken und Sparkassen (FinTech-Bewilligung)
11. Oktober 2018
Treffen der G20 Finanzminister und Notenbank-
gouverneure, Bali
12.-14. Oktober 2018
Jahrestagung von IWF und Weltbank, Bali
Informationen zur Schweizer Position im IWF
finden Sie über den folgenden Link
14.-19. Oktober 2018
Plenarversammlung Financial Action Task Force,
Paris
22. Oktober 2018
Plenarversammlung Financial Stability Board,
Ottawa
20.-22. November 2018
Plenarversammlung Global Forum, Montevideo
Das SIF
Das Staatssekretariat für internationale Finanz-
fragen (SIF) vertritt die Interessen der Schweiz
gegenüber dem Ausland in internationalen
Finanz- und Steuerfragen und nimmt an interna-
tionalen Verhandlungen teil. Das SIF orientiert
jährlich in vier Newslettern über Aktualitäten aus
seinen Geschäftsbereichen. Die Newsletter sind
in Deutsch, in Französisch, in Italienisch und
auch in Englisch verfügbar.
Frage an das SIF
Im Januar 2018 hat das Staatssekretariat für internationale
Finanzfragen (SIF) mit Einbezug des Bundesamts für Justiz
(BJ) und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)
eine Arbeitsgruppe zu Blockchain/ICO ins Leben gerufen. Sie
soll die rechtlichen Rahmenbedingungen für finanzsektor-
spezifische Anwendungen der Blockchain-Technologie
überprüfen und wird konkreten Handlungsbedarf aufzeigen.
Wie ist der Stand der Dinge?
In den vergangenen Monaten hat sich die Arbeitsgruppe intensiv
mit dem Zivil- und Finanzmarktrecht auseinandergesetzt und
überprüft, ob und inwiefern aufgrund der Entwicklung der Block-
chain-Technologie Anpassungen der heutigen Erlasse angezeigt
sind. Dabei stehen nicht nur sogenannte Initial Coin Offerings,
sondern sämtliche Anwendungen der Distributed Ledger Technolo-
gie im Finanzbereich im Fokus. Im Verlauf des Prozesses kontak-
tierten verschiedene Mitglieder der Arbeitsgruppe auch gezielt
Vertreter der Branche und analysierten deren Anliegen in Bezug auf
ihre Arbeiten.
Seit Anfang September bietet die Arbeitsgruppe der gesamten
Finanzbranche sowie allen interessierten Kreisen die Gelegenheit,
zum potentiellen Handlungsbedarf Stellung zu nehmen (siehe Link).
Anliegen können bis am 20. September 2018 an fin@sif.admin.ch
eingereicht werden. Die Arbeitsgruppe wird dem Bundesrat bis
Ende 2018 Bericht erstatten und dabei die Resultate der Konsultati-
on angemessen berücksichtigen. Der Bundesrat wird gestützt auf
diese Erkenntnisse über die Einleitung allfälliger rechtlicher Anpas-
sungen entscheiden.
Hinweis: Webseite SIF
Die Informationen, die wir bis anhin im «Bericht über internatio-
nale Finanz- und Steuerfragen» in gedruckter und digitaler Form
veröffentlicht haben, sind ab sofort themenspezifisch auf
unserem Webauftritt verfügbar.
Startseite siehe Link.