SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 65
Beendigung von Arbeitsverhältnissen  aus der Sicht des Arbeitgebers
Herzlich willkommen zum Themenabend „ Beendigung von Arbeitsverhältnissen aus der Sicht des Arbeitgebers “
Agenda ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Allgemeines
Allgemeines ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Betriebsbedingte Kündigung
Betriebsbedingter Grund ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Betriebsbedingter Grund ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Betriebsbedingter Grund ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Betriebsbedingte Kündigung ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Betriebsbedingte Kündigung ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Betriebsbedingte Kündigung ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Exkurs: Unternehmensplanung im Kontext des heutigen Themas
Krisen entwickeln sich exponentiell… Insolvenz Liquiditäts- mangel Verschuldung Ergebnisrückgang Leistungsrückgang Aufwand Handlungsspielraum Zeitablauf hoch
Durch Planung erhalten Sie ein realistisches Bild über die mögliche Unternehmensentwicklung ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Teilplanungen bilden einzelne Aspekte des Unternehmens ab Umsatzplan Material Beschaffungs- plan Personal Produktionsplan Erfolgsplan Investitionsplan Leistungsplan Kostenplan Bilanzplan Einzahlungen Langfristiger Finanzplan Auszahlungen Liquiditätsplan kurzfristig langfristig Kreditplan
Wir integrieren Ihre Teilplanungen zu einem konsistenten Gesamtplan für Erfolg und Liquidität Plan-Bilanz Plan-GuV Plan-BWA Plan-Liquidität Integrierte Erfolgs- und Finanzplanung Absatz-, Umsatz-planung Investitions-planung Materialplanung + sonst. Aufwand Steuerplanung Finanzierungs-planung Personalkosten-planung
Exkurs Ende
Weitere Einzelfälle ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Weitere Einzelfälle ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Sozialauswahl ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Exkurs: Strategisches Personalcontrolling
Strategisches Personalcontrolling ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Strategisches Personalcontrolling ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Strategisches Personalcontrolling
Strategisches Personalcontrolling
Strategisches Personalcontrolling ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Strategisches Personalcontrolling ,[object Object],[object Object],[object Object]
Exkurs Ende
Betriebsbedingte Kündigung/Personenkreis ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Betriebsbedingte Kündigung ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Betriebsbedingte Kündigung ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Betriebsbedingte Kündigung ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Abgrenzungskriterium Vergleichbarkeit ,[object Object],[object Object]
Auswahlgesichtspunkte Sozialauswahl ,[object Object],[object Object],[object Object]
Betriebsbedingte Kündigung ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Beweislastfragen ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Folgen fehlerhafter Sozialauswahl ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Sonderfall sog. § 1 a KSchG-Kündigung: ,[object Object],[object Object]
Abmahnung, außerordentliche Kündigung, personen- und verhaltensbedingte Kündigung
Abmahnung
Abmahnung oder Kündigung? ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Abmahnung oder Kündigung? ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Wesentliche Voraussetzungen der Abmahnung: ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Musterformulierung ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Inhalt der Abmahnung: ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Sonstiges zum Ausspruch der Abmahnung: ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Reaktionsmöglichkeiten des AN: ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Außerordentliche Kündigung
§ 626 BGB:  ,[object Object]
§ 626 BGB:  ,[object Object]
Beispielformulierung ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Personen- und Verhaltensbedingte Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigung ,[object Object],[object Object],[object Object]
Personenbedingte Kündigung ,[object Object],[object Object],[object Object]
Folgen der Kündigung und  sonstige Besonderheiten
Folgen der Kündigung ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Zeugnis ,[object Object],[object Object]
Sonstige Besonderheiten ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Sonderkündigungsschutz ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Änderungskündigung ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Aufhebungsvertrag ,[object Object],[object Object],[object Object]
Vergleich/Abfindung ,[object Object],[object Object],[object Object]
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! ,[object Object]

Weitere ähnliche Inhalte

Andere mochten auch

Seminar Creditreform - Management by Bauchgefühl
Seminar Creditreform - Management by BauchgefühlSeminar Creditreform - Management by Bauchgefühl
Seminar Creditreform - Management by BauchgefühlKANZLEI NICKERT
 
Vortrag zum Arbeits- und Haftungsrecht 2012 in Familienunternehmen
Vortrag zum Arbeits- und Haftungsrecht 2012 in FamilienunternehmenVortrag zum Arbeits- und Haftungsrecht 2012 in Familienunternehmen
Vortrag zum Arbeits- und Haftungsrecht 2012 in FamilienunternehmenKANZLEI NICKERT
 
Präsentation bei der Sparkasse Weilburg zum Thema Planung
Präsentation bei der Sparkasse Weilburg zum Thema PlanungPräsentation bei der Sparkasse Weilburg zum Thema Planung
Präsentation bei der Sparkasse Weilburg zum Thema PlanungKANZLEI NICKERT
 
Präsentation des Handwerkerfrühstücks am 29.04.20114
Präsentation des Handwerkerfrühstücks am 29.04.20114Präsentation des Handwerkerfrühstücks am 29.04.20114
Präsentation des Handwerkerfrühstücks am 29.04.20114KANZLEI NICKERT
 
Präsentation vom Bankenseminar am 27.02.2012
Präsentation vom Bankenseminar am 27.02.2012Präsentation vom Bankenseminar am 27.02.2012
Präsentation vom Bankenseminar am 27.02.2012KANZLEI NICKERT
 
Präsentation zum Vortrag bei der Deutschen Bank Saarbrücken
Präsentation zum Vortrag bei der Deutschen Bank SaarbrückenPräsentation zum Vortrag bei der Deutschen Bank Saarbrücken
Präsentation zum Vortrag bei der Deutschen Bank SaarbrückenKANZLEI NICKERT
 
Präsentation zum 3. Baufrühstück in der KANZLEI NICKERT
Präsentation zum 3. Baufrühstück in der KANZLEI NICKERTPräsentation zum 3. Baufrühstück in der KANZLEI NICKERT
Präsentation zum 3. Baufrühstück in der KANZLEI NICKERTKANZLEI NICKERT
 
Nickert-Präsentation Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen
Nickert-Präsentation Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen Nickert-Präsentation Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen
Nickert-Präsentation Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen KANZLEI NICKERT
 
KANZLEI NICKERT Präsentation Nettolohnoptimierung und Weihnachtsgeld
KANZLEI NICKERT Präsentation Nettolohnoptimierung und WeihnachtsgeldKANZLEI NICKERT Präsentation Nettolohnoptimierung und Weihnachtsgeld
KANZLEI NICKERT Präsentation Nettolohnoptimierung und WeihnachtsgeldKANZLEI NICKERT
 
Präsentation zum Themen-Abend Unternehmen online
Präsentation zum Themen-Abend Unternehmen onlinePräsentation zum Themen-Abend Unternehmen online
Präsentation zum Themen-Abend Unternehmen onlineKANZLEI NICKERT
 
Präsentation zum Seminar für die creditreform
Präsentation zum Seminar für die creditreformPräsentation zum Seminar für die creditreform
Präsentation zum Seminar für die creditreformKANZLEI NICKERT
 
Präsentation zum Thema "Unternehmensplanung"
Präsentation zum Thema "Unternehmensplanung"Präsentation zum Thema "Unternehmensplanung"
Präsentation zum Thema "Unternehmensplanung"KANZLEI NICKERT
 
Präsentation zum Bankenworkshop am 11.10.2012
Präsentation zum Bankenworkshop am 11.10.2012Präsentation zum Bankenworkshop am 11.10.2012
Präsentation zum Bankenworkshop am 11.10.2012KANZLEI NICKERT
 
Präsentation zum Referat für die Deutsche Bank
Präsentation zum Referat für die Deutsche BankPräsentation zum Referat für die Deutsche Bank
Präsentation zum Referat für die Deutsche BankKANZLEI NICKERT
 
How agile methods can lead to success - Agile Telekom Convention 2013
How agile methods can lead to success - Agile Telekom Convention 2013How agile methods can lead to success - Agile Telekom Convention 2013
How agile methods can lead to success - Agile Telekom Convention 2013Lars Guillium
 
Neue Wege zu Qualifizierung und Coaching für Enterprise 2.0
Neue Wege zu Qualifizierung und Coaching für Enterprise 2.0Neue Wege zu Qualifizierung und Coaching für Enterprise 2.0
Neue Wege zu Qualifizierung und Coaching für Enterprise 2.0Joachim Niemeier
 
20 - Fh Heidelberg Umgang mit Widerständen
20 - Fh Heidelberg Umgang mit Widerständen20 - Fh Heidelberg Umgang mit Widerständen
20 - Fh Heidelberg Umgang mit WiderständenTobias Illig
 
21 - Fh Heidelberg Diagnoseverfahren
21 - Fh Heidelberg Diagnoseverfahren21 - Fh Heidelberg Diagnoseverfahren
21 - Fh Heidelberg DiagnoseverfahrenTobias Illig
 
12 - Fh Heidelberg Sechs Ebenen Sozialer Systeme
12 - Fh Heidelberg Sechs Ebenen Sozialer Systeme12 - Fh Heidelberg Sechs Ebenen Sozialer Systeme
12 - Fh Heidelberg Sechs Ebenen Sozialer SystemeTobias Illig
 

Andere mochten auch (20)

Seminar Creditreform - Management by Bauchgefühl
Seminar Creditreform - Management by BauchgefühlSeminar Creditreform - Management by Bauchgefühl
Seminar Creditreform - Management by Bauchgefühl
 
Vortrag zum Arbeits- und Haftungsrecht 2012 in Familienunternehmen
Vortrag zum Arbeits- und Haftungsrecht 2012 in FamilienunternehmenVortrag zum Arbeits- und Haftungsrecht 2012 in Familienunternehmen
Vortrag zum Arbeits- und Haftungsrecht 2012 in Familienunternehmen
 
Haftung
HaftungHaftung
Haftung
 
Präsentation bei der Sparkasse Weilburg zum Thema Planung
Präsentation bei der Sparkasse Weilburg zum Thema PlanungPräsentation bei der Sparkasse Weilburg zum Thema Planung
Präsentation bei der Sparkasse Weilburg zum Thema Planung
 
Präsentation des Handwerkerfrühstücks am 29.04.20114
Präsentation des Handwerkerfrühstücks am 29.04.20114Präsentation des Handwerkerfrühstücks am 29.04.20114
Präsentation des Handwerkerfrühstücks am 29.04.20114
 
Präsentation vom Bankenseminar am 27.02.2012
Präsentation vom Bankenseminar am 27.02.2012Präsentation vom Bankenseminar am 27.02.2012
Präsentation vom Bankenseminar am 27.02.2012
 
Präsentation zum Vortrag bei der Deutschen Bank Saarbrücken
Präsentation zum Vortrag bei der Deutschen Bank SaarbrückenPräsentation zum Vortrag bei der Deutschen Bank Saarbrücken
Präsentation zum Vortrag bei der Deutschen Bank Saarbrücken
 
Präsentation zum 3. Baufrühstück in der KANZLEI NICKERT
Präsentation zum 3. Baufrühstück in der KANZLEI NICKERTPräsentation zum 3. Baufrühstück in der KANZLEI NICKERT
Präsentation zum 3. Baufrühstück in der KANZLEI NICKERT
 
Nickert-Präsentation Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen
Nickert-Präsentation Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen Nickert-Präsentation Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen
Nickert-Präsentation Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen
 
KANZLEI NICKERT Präsentation Nettolohnoptimierung und Weihnachtsgeld
KANZLEI NICKERT Präsentation Nettolohnoptimierung und WeihnachtsgeldKANZLEI NICKERT Präsentation Nettolohnoptimierung und Weihnachtsgeld
KANZLEI NICKERT Präsentation Nettolohnoptimierung und Weihnachtsgeld
 
Präsentation zum Themen-Abend Unternehmen online
Präsentation zum Themen-Abend Unternehmen onlinePräsentation zum Themen-Abend Unternehmen online
Präsentation zum Themen-Abend Unternehmen online
 
Präsentation zum Seminar für die creditreform
Präsentation zum Seminar für die creditreformPräsentation zum Seminar für die creditreform
Präsentation zum Seminar für die creditreform
 
Präsentation zum Thema "Unternehmensplanung"
Präsentation zum Thema "Unternehmensplanung"Präsentation zum Thema "Unternehmensplanung"
Präsentation zum Thema "Unternehmensplanung"
 
Präsentation zum Bankenworkshop am 11.10.2012
Präsentation zum Bankenworkshop am 11.10.2012Präsentation zum Bankenworkshop am 11.10.2012
Präsentation zum Bankenworkshop am 11.10.2012
 
Präsentation zum Referat für die Deutsche Bank
Präsentation zum Referat für die Deutsche BankPräsentation zum Referat für die Deutsche Bank
Präsentation zum Referat für die Deutsche Bank
 
How agile methods can lead to success - Agile Telekom Convention 2013
How agile methods can lead to success - Agile Telekom Convention 2013How agile methods can lead to success - Agile Telekom Convention 2013
How agile methods can lead to success - Agile Telekom Convention 2013
 
Neue Wege zu Qualifizierung und Coaching für Enterprise 2.0
Neue Wege zu Qualifizierung und Coaching für Enterprise 2.0Neue Wege zu Qualifizierung und Coaching für Enterprise 2.0
Neue Wege zu Qualifizierung und Coaching für Enterprise 2.0
 
20 - Fh Heidelberg Umgang mit Widerständen
20 - Fh Heidelberg Umgang mit Widerständen20 - Fh Heidelberg Umgang mit Widerständen
20 - Fh Heidelberg Umgang mit Widerständen
 
21 - Fh Heidelberg Diagnoseverfahren
21 - Fh Heidelberg Diagnoseverfahren21 - Fh Heidelberg Diagnoseverfahren
21 - Fh Heidelberg Diagnoseverfahren
 
12 - Fh Heidelberg Sechs Ebenen Sozialer Systeme
12 - Fh Heidelberg Sechs Ebenen Sozialer Systeme12 - Fh Heidelberg Sechs Ebenen Sozialer Systeme
12 - Fh Heidelberg Sechs Ebenen Sozialer Systeme
 

Ähnlich wie Beendigung von Arbeitsverhältnissen aus der Sicht des Arbeitgebers

Sanierung von Produktionsunternehmen in Eigenverwaltung (ESUG) - LEAN Managem...
Sanierung von Produktionsunternehmen in Eigenverwaltung (ESUG) - LEAN Managem...Sanierung von Produktionsunternehmen in Eigenverwaltung (ESUG) - LEAN Managem...
Sanierung von Produktionsunternehmen in Eigenverwaltung (ESUG) - LEAN Managem...Lean Knowledge Base UG
 
Arbeitsrechtliche Fallstricke für Unternehmer und Mitarbeiter mit Personalkom...
Arbeitsrechtliche Fallstricke für Unternehmer und Mitarbeiter mit Personalkom...Arbeitsrechtliche Fallstricke für Unternehmer und Mitarbeiter mit Personalkom...
Arbeitsrechtliche Fallstricke für Unternehmer und Mitarbeiter mit Personalkom...Rechtsanwalt
 
Beendigung von arbeitsverhältnissen 2
Beendigung von arbeitsverhältnissen   2Beendigung von arbeitsverhältnissen   2
Beendigung von arbeitsverhältnissen 2Werner Drizhal
 
Präsentation zum 5. Personalabend
Präsentation zum 5. PersonalabendPräsentation zum 5. Personalabend
Präsentation zum 5. PersonalabendKANZLEI NICKERT
 
Betriebsaufspaltung für GmbH und UG Gesellschafter
Betriebsaufspaltung für GmbH und UG GesellschafterBetriebsaufspaltung für GmbH und UG Gesellschafter
Betriebsaufspaltung für GmbH und UG GesellschafterMyrjam Ross
 
Arbeitsrecht
ArbeitsrechtArbeitsrecht
Arbeitsrechtmigassner
 
Interim management
Interim managementInterim management
Interim managementbczaja
 
Bilanzkosmetik und Bilanzbetrug (Folien zum Referat)
Bilanzkosmetik und Bilanzbetrug (Folien zum Referat)Bilanzkosmetik und Bilanzbetrug (Folien zum Referat)
Bilanzkosmetik und Bilanzbetrug (Folien zum Referat)Ulf Schröder
 
Bewertung bei Funktionsverlagerungen
Bewertung bei FunktionsverlagerungenBewertung bei Funktionsverlagerungen
Bewertung bei FunktionsverlagerungenDr. Anke Nestler
 
1.Blogbeitrag
1.Blogbeitrag1.Blogbeitrag
1.Blogbeitragsommer22
 
Das 1x1 für erfolgreiche Umstrukturierungen
Das 1x1 für erfolgreiche UmstrukturierungenDas 1x1 für erfolgreiche Umstrukturierungen
Das 1x1 für erfolgreiche UmstrukturierungenStephan R. Göthel
 
Wichtige Infos und Tipps zum Praesenzdienst
Wichtige Infos und Tipps zum PraesenzdienstWichtige Infos und Tipps zum Praesenzdienst
Wichtige Infos und Tipps zum PraesenzdienstFESD GKr
 
Goldenstein & Partner - Wolfgang Matzke - Haftung von Entscheidern
Goldenstein & Partner - Wolfgang Matzke - Haftung von EntscheidernGoldenstein & Partner - Wolfgang Matzke - Haftung von Entscheidern
Goldenstein & Partner - Wolfgang Matzke - Haftung von EntscheidernRaGoldenstein
 
Baumgartner & Partner - 10 Handlungsfelder - Leistungsmanagement in Zeiten ...
Baumgartner & Partner   - 10 Handlungsfelder - Leistungsmanagement in Zeiten ...Baumgartner & Partner   - 10 Handlungsfelder - Leistungsmanagement in Zeiten ...
Baumgartner & Partner - 10 Handlungsfelder - Leistungsmanagement in Zeiten ...Friedrich, Dr. Fratschner
 
Minijobs - Merkblatt zum Arbeitsrecht
Minijobs - Merkblatt zum ArbeitsrechtMinijobs - Merkblatt zum Arbeitsrecht
Minijobs - Merkblatt zum ArbeitsrechtMinijob-Zentrale
 
Dienstleister nein danke?!
Dienstleister nein danke?!Dienstleister nein danke?!
Dienstleister nein danke?!Tina Schmid
 
Dienstleister nein danke?!
Dienstleister nein danke?!Dienstleister nein danke?!
Dienstleister nein danke?!Tina Schmid
 

Ähnlich wie Beendigung von Arbeitsverhältnissen aus der Sicht des Arbeitgebers (20)

Sanierung von Produktionsunternehmen in Eigenverwaltung (ESUG) - LEAN Managem...
Sanierung von Produktionsunternehmen in Eigenverwaltung (ESUG) - LEAN Managem...Sanierung von Produktionsunternehmen in Eigenverwaltung (ESUG) - LEAN Managem...
Sanierung von Produktionsunternehmen in Eigenverwaltung (ESUG) - LEAN Managem...
 
Arbeitsrechtliche Fallstricke für Unternehmer und Mitarbeiter mit Personalkom...
Arbeitsrechtliche Fallstricke für Unternehmer und Mitarbeiter mit Personalkom...Arbeitsrechtliche Fallstricke für Unternehmer und Mitarbeiter mit Personalkom...
Arbeitsrechtliche Fallstricke für Unternehmer und Mitarbeiter mit Personalkom...
 
Beendigung von arbeitsverhältnissen 2
Beendigung von arbeitsverhältnissen   2Beendigung von arbeitsverhältnissen   2
Beendigung von arbeitsverhältnissen 2
 
Präsentation zum 5. Personalabend
Präsentation zum 5. PersonalabendPräsentation zum 5. Personalabend
Präsentation zum 5. Personalabend
 
Betriebsaufspaltung für GmbH und UG Gesellschafter
Betriebsaufspaltung für GmbH und UG GesellschafterBetriebsaufspaltung für GmbH und UG Gesellschafter
Betriebsaufspaltung für GmbH und UG Gesellschafter
 
Arbeitsrecht
ArbeitsrechtArbeitsrecht
Arbeitsrecht
 
Interim management
Interim managementInterim management
Interim management
 
Bilanzkosmetik und Bilanzbetrug (Folien zum Referat)
Bilanzkosmetik und Bilanzbetrug (Folien zum Referat)Bilanzkosmetik und Bilanzbetrug (Folien zum Referat)
Bilanzkosmetik und Bilanzbetrug (Folien zum Referat)
 
Bewertung bei Funktionsverlagerungen
Bewertung bei FunktionsverlagerungenBewertung bei Funktionsverlagerungen
Bewertung bei Funktionsverlagerungen
 
OCM Interim Management
OCM Interim ManagementOCM Interim Management
OCM Interim Management
 
1.Blogbeitrag
1.Blogbeitrag1.Blogbeitrag
1.Blogbeitrag
 
Das 1x1 für erfolgreiche Umstrukturierungen
Das 1x1 für erfolgreiche UmstrukturierungenDas 1x1 für erfolgreiche Umstrukturierungen
Das 1x1 für erfolgreiche Umstrukturierungen
 
Wichtige Infos und Tipps zum Praesenzdienst
Wichtige Infos und Tipps zum PraesenzdienstWichtige Infos und Tipps zum Praesenzdienst
Wichtige Infos und Tipps zum Praesenzdienst
 
Nachfolgemanagement.pptx
Nachfolgemanagement.pptxNachfolgemanagement.pptx
Nachfolgemanagement.pptx
 
Goldenstein & Partner - Wolfgang Matzke - Haftung von Entscheidern
Goldenstein & Partner - Wolfgang Matzke - Haftung von EntscheidernGoldenstein & Partner - Wolfgang Matzke - Haftung von Entscheidern
Goldenstein & Partner - Wolfgang Matzke - Haftung von Entscheidern
 
Baumgartner & Partner - 10 Handlungsfelder - Leistungsmanagement in Zeiten ...
Baumgartner & Partner   - 10 Handlungsfelder - Leistungsmanagement in Zeiten ...Baumgartner & Partner   - 10 Handlungsfelder - Leistungsmanagement in Zeiten ...
Baumgartner & Partner - 10 Handlungsfelder - Leistungsmanagement in Zeiten ...
 
Minijobs - Merkblatt zum Arbeitsrecht
Minijobs - Merkblatt zum ArbeitsrechtMinijobs - Merkblatt zum Arbeitsrecht
Minijobs - Merkblatt zum Arbeitsrecht
 
Dienstleister nein danke?!
Dienstleister nein danke?!Dienstleister nein danke?!
Dienstleister nein danke?!
 
Secondment - Legal Interim Management
Secondment  - Legal Interim ManagementSecondment  - Legal Interim Management
Secondment - Legal Interim Management
 
Dienstleister nein danke?!
Dienstleister nein danke?!Dienstleister nein danke?!
Dienstleister nein danke?!
 

Mehr von KANZLEI NICKERT

Präsentation zum Themen-Abend "Der Vertragspartner in Krise und Insolvenz"
Präsentation zum Themen-Abend "Der Vertragspartner in Krise und Insolvenz"Präsentation zum Themen-Abend "Der Vertragspartner in Krise und Insolvenz"
Präsentation zum Themen-Abend "Der Vertragspartner in Krise und Insolvenz"KANZLEI NICKERT
 
Präsentation zum Themen-Abend Recht und BWL am 21.11.2012
Präsentation zum Themen-Abend Recht und BWL am 21.11.2012Präsentation zum Themen-Abend Recht und BWL am 21.11.2012
Präsentation zum Themen-Abend Recht und BWL am 21.11.2012KANZLEI NICKERT
 
Präsentation zum BWL- und Personalabend vom 10.10.2012
Präsentation zum BWL- und Personalabend vom 10.10.2012Präsentation zum BWL- und Personalabend vom 10.10.2012
Präsentation zum BWL- und Personalabend vom 10.10.2012KANZLEI NICKERT
 
Präsentation zum 5. Baufrühstück
Präsentation zum 5. BaufrühstückPräsentation zum 5. Baufrühstück
Präsentation zum 5. BaufrühstückKANZLEI NICKERT
 
Präsentation zum 4. Baufrühstück
Präsentation zum 4. BaufrühstückPräsentation zum 4. Baufrühstück
Präsentation zum 4. BaufrühstückKANZLEI NICKERT
 
Präsentation zum 1. Themen-Abend BWL
Präsentation zum 1. Themen-Abend BWLPräsentation zum 1. Themen-Abend BWL
Präsentation zum 1. Themen-Abend BWLKANZLEI NICKERT
 
KANZLEI NICKERT - Präsentation zum 4. Personalabend
KANZLEI NICKERT - Präsentation zum 4. PersonalabendKANZLEI NICKERT - Präsentation zum 4. Personalabend
KANZLEI NICKERT - Präsentation zum 4. PersonalabendKANZLEI NICKERT
 
Bankenworkshop zum Thema "Was besagt ein Bestätigungsvermerk/ eine Bescheinig...
Bankenworkshop zum Thema "Was besagt ein Bestätigungsvermerk/ eine Bescheinig...Bankenworkshop zum Thema "Was besagt ein Bestätigungsvermerk/ eine Bescheinig...
Bankenworkshop zum Thema "Was besagt ein Bestätigungsvermerk/ eine Bescheinig...KANZLEI NICKERT
 
Präsentation zum Thema demographische Wandel und Mitarbeitergewinnung
Präsentation zum Thema demographische Wandel und MitarbeitergewinnungPräsentation zum Thema demographische Wandel und Mitarbeitergewinnung
Präsentation zum Thema demographische Wandel und MitarbeitergewinnungKANZLEI NICKERT
 
Seminar für die Steuerberaterkammer Stuttgart zum Thema ESUG
Seminar für die Steuerberaterkammer Stuttgart zum Thema ESUGSeminar für die Steuerberaterkammer Stuttgart zum Thema ESUG
Seminar für die Steuerberaterkammer Stuttgart zum Thema ESUGKANZLEI NICKERT
 
Rahmenbedingungen fuer Bauleistungen deutscher Unternehmen in Frankreich
Rahmenbedingungen fuer Bauleistungen deutscher Unternehmen in FrankreichRahmenbedingungen fuer Bauleistungen deutscher Unternehmen in Frankreich
Rahmenbedingungen fuer Bauleistungen deutscher Unternehmen in FrankreichKANZLEI NICKERT
 
Rechnungswesen - betriebswirtschaftliche Kenntnisse
Rechnungswesen - betriebswirtschaftliche KenntnisseRechnungswesen - betriebswirtschaftliche Kenntnisse
Rechnungswesen - betriebswirtschaftliche KenntnisseKANZLEI NICKERT
 

Mehr von KANZLEI NICKERT (12)

Präsentation zum Themen-Abend "Der Vertragspartner in Krise und Insolvenz"
Präsentation zum Themen-Abend "Der Vertragspartner in Krise und Insolvenz"Präsentation zum Themen-Abend "Der Vertragspartner in Krise und Insolvenz"
Präsentation zum Themen-Abend "Der Vertragspartner in Krise und Insolvenz"
 
Präsentation zum Themen-Abend Recht und BWL am 21.11.2012
Präsentation zum Themen-Abend Recht und BWL am 21.11.2012Präsentation zum Themen-Abend Recht und BWL am 21.11.2012
Präsentation zum Themen-Abend Recht und BWL am 21.11.2012
 
Präsentation zum BWL- und Personalabend vom 10.10.2012
Präsentation zum BWL- und Personalabend vom 10.10.2012Präsentation zum BWL- und Personalabend vom 10.10.2012
Präsentation zum BWL- und Personalabend vom 10.10.2012
 
Präsentation zum 5. Baufrühstück
Präsentation zum 5. BaufrühstückPräsentation zum 5. Baufrühstück
Präsentation zum 5. Baufrühstück
 
Präsentation zum 4. Baufrühstück
Präsentation zum 4. BaufrühstückPräsentation zum 4. Baufrühstück
Präsentation zum 4. Baufrühstück
 
Präsentation zum 1. Themen-Abend BWL
Präsentation zum 1. Themen-Abend BWLPräsentation zum 1. Themen-Abend BWL
Präsentation zum 1. Themen-Abend BWL
 
KANZLEI NICKERT - Präsentation zum 4. Personalabend
KANZLEI NICKERT - Präsentation zum 4. PersonalabendKANZLEI NICKERT - Präsentation zum 4. Personalabend
KANZLEI NICKERT - Präsentation zum 4. Personalabend
 
Bankenworkshop zum Thema "Was besagt ein Bestätigungsvermerk/ eine Bescheinig...
Bankenworkshop zum Thema "Was besagt ein Bestätigungsvermerk/ eine Bescheinig...Bankenworkshop zum Thema "Was besagt ein Bestätigungsvermerk/ eine Bescheinig...
Bankenworkshop zum Thema "Was besagt ein Bestätigungsvermerk/ eine Bescheinig...
 
Präsentation zum Thema demographische Wandel und Mitarbeitergewinnung
Präsentation zum Thema demographische Wandel und MitarbeitergewinnungPräsentation zum Thema demographische Wandel und Mitarbeitergewinnung
Präsentation zum Thema demographische Wandel und Mitarbeitergewinnung
 
Seminar für die Steuerberaterkammer Stuttgart zum Thema ESUG
Seminar für die Steuerberaterkammer Stuttgart zum Thema ESUGSeminar für die Steuerberaterkammer Stuttgart zum Thema ESUG
Seminar für die Steuerberaterkammer Stuttgart zum Thema ESUG
 
Rahmenbedingungen fuer Bauleistungen deutscher Unternehmen in Frankreich
Rahmenbedingungen fuer Bauleistungen deutscher Unternehmen in FrankreichRahmenbedingungen fuer Bauleistungen deutscher Unternehmen in Frankreich
Rahmenbedingungen fuer Bauleistungen deutscher Unternehmen in Frankreich
 
Rechnungswesen - betriebswirtschaftliche Kenntnisse
Rechnungswesen - betriebswirtschaftliche KenntnisseRechnungswesen - betriebswirtschaftliche Kenntnisse
Rechnungswesen - betriebswirtschaftliche Kenntnisse
 

Beendigung von Arbeitsverhältnissen aus der Sicht des Arbeitgebers

Hinweis der Redaktion

  1. Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis
  2. Abmahnung ist nicht möglich, da die personenbedingten Gründe nicht geändert werden können. Personenbedingte Gründe sind solche, die in der fehlenden Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers liegen. Beispiele für personenbedingte Kündigung: Krankheit des Arbeitnehmers (zugleich Sonderfall), Verbüßung einer Freiheitsstrafe, fehlende Aufenthaltserlaubnis, Alter? Nein (65. Lebensjahr vollendet stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar), Berufsausübungserlaubnis (Ärzte, Rechtsanwälte), Entzug Fahrerlaubnis (hier muss insbesondere bei der Interessenabwägung beachtet werden, das der AN ggfs. auch zu schlechteren Bedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann). Da auch die personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, erfolgt die Prüfung in drei Stufen: 1.Negative Prognose: Besonderheit: Krankheitsbedingte Kündigung: auch bei häufigen Kurzerkrankungen: Bei negativer Prognose: häufigere Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Aber: kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich häufige Kurzerkrankungen in Zukunft wiederholen, daher immer Einzelfallentscheidung, Tatrichter hat hier Ermessen, i.d.R. ist hier ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz zu bringen. Da der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht hat, kann er lediglich die Abfolge der Erkrankungen darlegen und beweisen (dokumentieren). Maßgebender Zeitpunkt ist derjenige des Zugangs der Kündigung beim AN. Keine Berücksichtigung von ausgeheilten Krankheiten, Sportunfälle bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie sich wiederholen, Betriebsunfälle. 2.Erhebliche Beeinträchtigungen: lagen bereits vor oder sind aufgrund der negativen Prognose zu befürchten. 3.Interessenabwägung: Kann der AN auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden? Dauer der Betriebszugehörigkeit
  3. Abmahnung ist nicht möglich, da die personenbedingten Gründe nicht geändert werden können. Personenbedingte Gründe sind solche, die in der fehlenden Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers liegen. Beispiele für personenbedingte Kündigung: Krankheit des Arbeitnehmers (zugleich Sonderfall), Verbüßung einer Freiheitsstrafe, fehlende Aufenthaltserlaubnis, Alter? Nein (65. Lebensjahr vollendet stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar), Berufsausübungserlaubnis (Ärzte, Rechtsanwälte), Entzug Fahrerlaubnis (hier muss insbesondere bei der Interessenabwägung beachtet werden, das der AN ggfs. auch zu schlechteren Bedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann). Da auch die personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, erfolgt die Prüfung in drei Stufen: 1.Negative Prognose: Besonderheit: Krankheitsbedingte Kündigung: auch bei häufigen Kurzerkrankungen: Bei negativer Prognose: häufigere Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Aber: kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich häufige Kurzerkrankungen in Zukunft wiederholen, daher immer Einzelfallentscheidung, Tatrichter hat hier Ermessen, i.d.R. ist hier ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz zu bringen. Da der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht hat, kann er lediglich die Abfolge der Erkrankungen darlegen und beweisen (dokumentieren). Maßgebender Zeitpunkt ist derjenige des Zugangs der Kündigung beim AN. Keine Berücksichtigung von ausgeheilten Krankheiten, Sportunfälle bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie sich wiederholen, Betriebsunfälle. 2.Erhebliche Beeinträchtigungen: lagen bereits vor oder sind aufgrund der negativen Prognose zu befürchten. 3.Interessenabwägung: Kann der AN auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden? Dauer der Betriebszugehörigkeit
  4. Abmahnung ist nicht möglich, da die personenbedingten Gründe nicht geändert werden können. Personenbedingte Gründe sind solche, die in der fehlenden Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers liegen. Beispiele für personenbedingte Kündigung: Krankheit des Arbeitnehmers (zugleich Sonderfall), Verbüßung einer Freiheitsstrafe, fehlende Aufenthaltserlaubnis, Alter? Nein (65. Lebensjahr vollendet stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar), Berufsausübungserlaubnis (Ärzte, Rechtsanwälte), Entzug Fahrerlaubnis (hier muss insbesondere bei der Interessenabwägung beachtet werden, das der AN ggfs. auch zu schlechteren Bedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann). Da auch die personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, erfolgt die Prüfung in drei Stufen: 1.Negative Prognose: Besonderheit: Krankheitsbedingte Kündigung: auch bei häufigen Kurzerkrankungen: Bei negativer Prognose: häufigere Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Aber: kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich häufige Kurzerkrankungen in Zukunft wiederholen, daher immer Einzelfallentscheidung, Tatrichter hat hier Ermessen, i.d.R. ist hier ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz zu bringen. Da der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht hat, kann er lediglich die Abfolge der Erkrankungen darlegen und beweisen (dokumentieren). Maßgebender Zeitpunkt ist derjenige des Zugangs der Kündigung beim AN. Keine Berücksichtigung von ausgeheilten Krankheiten, Sportunfälle bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie sich wiederholen, Betriebsunfälle. 2.Erhebliche Beeinträchtigungen: lagen bereits vor oder sind aufgrund der negativen Prognose zu befürchten. 3.Interessenabwägung: Kann der AN auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden? Dauer der Betriebszugehörigkeit
  5. Abmahnung ist nicht möglich, da die personenbedingten Gründe nicht geändert werden können. Personenbedingte Gründe sind solche, die in der fehlenden Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers liegen. Beispiele für personenbedingte Kündigung: Krankheit des Arbeitnehmers (zugleich Sonderfall), Verbüßung einer Freiheitsstrafe, fehlende Aufenthaltserlaubnis, Alter? Nein (65. Lebensjahr vollendet stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar), Berufsausübungserlaubnis (Ärzte, Rechtsanwälte), Entzug Fahrerlaubnis (hier muss insbesondere bei der Interessenabwägung beachtet werden, das der AN ggfs. auch zu schlechteren Bedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann). Da auch die personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, erfolgt die Prüfung in drei Stufen: 1.Negative Prognose: Besonderheit: Krankheitsbedingte Kündigung: auch bei häufigen Kurzerkrankungen: Bei negativer Prognose: häufigere Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Aber: kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich häufige Kurzerkrankungen in Zukunft wiederholen, daher immer Einzelfallentscheidung, Tatrichter hat hier Ermessen, i.d.R. ist hier ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz zu bringen. Da der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht hat, kann er lediglich die Abfolge der Erkrankungen darlegen und beweisen (dokumentieren). Maßgebender Zeitpunkt ist derjenige des Zugangs der Kündigung beim AN. Keine Berücksichtigung von ausgeheilten Krankheiten, Sportunfälle bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie sich wiederholen, Betriebsunfälle. 2.Erhebliche Beeinträchtigungen: lagen bereits vor oder sind aufgrund der negativen Prognose zu befürchten. 3.Interessenabwägung: Kann der AN auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden? Dauer der Betriebszugehörigkeit
  6. Abmahnung ist nicht möglich, da die personenbedingten Gründe nicht geändert werden können. Personenbedingte Gründe sind solche, die in der fehlenden Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers liegen. Beispiele für personenbedingte Kündigung: Krankheit des Arbeitnehmers (zugleich Sonderfall), Verbüßung einer Freiheitsstrafe, fehlende Aufenthaltserlaubnis, Alter? Nein (65. Lebensjahr vollendet stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar), Berufsausübungserlaubnis (Ärzte, Rechtsanwälte), Entzug Fahrerlaubnis (hier muss insbesondere bei der Interessenabwägung beachtet werden, das der AN ggfs. auch zu schlechteren Bedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann). Da auch die personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, erfolgt die Prüfung in drei Stufen: 1.Negative Prognose: Besonderheit: Krankheitsbedingte Kündigung: auch bei häufigen Kurzerkrankungen: Bei negativer Prognose: häufigere Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Aber: kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich häufige Kurzerkrankungen in Zukunft wiederholen, daher immer Einzelfallentscheidung, Tatrichter hat hier Ermessen, i.d.R. ist hier ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz zu bringen. Da der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht hat, kann er lediglich die Abfolge der Erkrankungen darlegen und beweisen (dokumentieren). Maßgebender Zeitpunkt ist derjenige des Zugangs der Kündigung beim AN. Keine Berücksichtigung von ausgeheilten Krankheiten, Sportunfälle bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie sich wiederholen, Betriebsunfälle. 2.Erhebliche Beeinträchtigungen: lagen bereits vor oder sind aufgrund der negativen Prognose zu befürchten. 3.Interessenabwägung: Kann der AN auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden? Dauer der Betriebszugehörigkeit
  7. Abmahnung ist nicht möglich, da die personenbedingten Gründe nicht geändert werden können. Personenbedingte Gründe sind solche, die in der fehlenden Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers liegen. Beispiele für personenbedingte Kündigung: Krankheit des Arbeitnehmers (zugleich Sonderfall), Verbüßung einer Freiheitsstrafe, fehlende Aufenthaltserlaubnis, Alter? Nein (65. Lebensjahr vollendet stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar), Berufsausübungserlaubnis (Ärzte, Rechtsanwälte), Entzug Fahrerlaubnis (hier muss insbesondere bei der Interessenabwägung beachtet werden, das der AN ggfs. auch zu schlechteren Bedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann). Da auch die personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, erfolgt die Prüfung in drei Stufen: 1.Negative Prognose: Besonderheit: Krankheitsbedingte Kündigung: auch bei häufigen Kurzerkrankungen: Bei negativer Prognose: häufigere Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Aber: kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich häufige Kurzerkrankungen in Zukunft wiederholen, daher immer Einzelfallentscheidung, Tatrichter hat hier Ermessen, i.d.R. ist hier ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz zu bringen. Da der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht hat, kann er lediglich die Abfolge der Erkrankungen darlegen und beweisen (dokumentieren). Maßgebender Zeitpunkt ist derjenige des Zugangs der Kündigung beim AN. Keine Berücksichtigung von ausgeheilten Krankheiten, Sportunfälle bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie sich wiederholen, Betriebsunfälle. 2.Erhebliche Beeinträchtigungen: lagen bereits vor oder sind aufgrund der negativen Prognose zu befürchten. 3.Interessenabwägung: Kann der AN auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden? Dauer der Betriebszugehörigkeit
  8. Abmahnung ist nicht möglich, da die personenbedingten Gründe nicht geändert werden können. Personenbedingte Gründe sind solche, die in der fehlenden Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers liegen. Beispiele für personenbedingte Kündigung: Krankheit des Arbeitnehmers (zugleich Sonderfall), Verbüßung einer Freiheitsstrafe, fehlende Aufenthaltserlaubnis, Alter? Nein (65. Lebensjahr vollendet stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar), Berufsausübungserlaubnis (Ärzte, Rechtsanwälte), Entzug Fahrerlaubnis (hier muss insbesondere bei der Interessenabwägung beachtet werden, das der AN ggfs. auch zu schlechteren Bedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann). Da auch die personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, erfolgt die Prüfung in drei Stufen: 1.Negative Prognose: Besonderheit: Krankheitsbedingte Kündigung: auch bei häufigen Kurzerkrankungen: Bei negativer Prognose: häufigere Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Aber: kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich häufige Kurzerkrankungen in Zukunft wiederholen, daher immer Einzelfallentscheidung, Tatrichter hat hier Ermessen, i.d.R. ist hier ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz zu bringen. Da der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht hat, kann er lediglich die Abfolge der Erkrankungen darlegen und beweisen (dokumentieren). Maßgebender Zeitpunkt ist derjenige des Zugangs der Kündigung beim AN. Keine Berücksichtigung von ausgeheilten Krankheiten, Sportunfälle bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie sich wiederholen, Betriebsunfälle. 2.Erhebliche Beeinträchtigungen: lagen bereits vor oder sind aufgrund der negativen Prognose zu befürchten. 3.Interessenabwägung: Kann der AN auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden? Dauer der Betriebszugehörigkeit
  9. Investitionen schaffen neue Chancen, z. B. auf Umsatz, binden aber gleichzeitig Mittel: Finanzmittel und oft auch noch Personal. Eine einfache Hochrechnung zeigt, ob ein positives Ergebnis zu erwarten ist. Darüber hinaus können Finanzierungsalternativen verglichen und so die optimale Finanzierung ermittelt werden. Ein laufendes Controlling zeigt darauf aufbauend auf, ob das Investitionsvorhaben den geplanten Erfolg bringt. Szenarien auf der CD: Film: Hochrechnung, z. B. Investition 3.11 Unterjähriges Controlling der wirtschaftlichen Lage 5.1 Hochrechnung der Auswirkungen einer Investition
  10. Investitionen schaffen neue Chancen, z. B. auf Umsatz, binden aber gleichzeitig Mittel: Finanzmittel und oft auch noch Personal. Eine einfache Hochrechnung zeigt, ob ein positives Ergebnis zu erwarten ist. Darüber hinaus können Finanzierungsalternativen verglichen und so die optimale Finanzierung ermittelt werden. Ein laufendes Controlling zeigt darauf aufbauend auf, ob das Investitionsvorhaben den geplanten Erfolg bringt. Szenarien auf der CD: Film: Hochrechnung, z. B. Investition 3.11 Unterjähriges Controlling der wirtschaftlichen Lage 5.1 Hochrechnung der Auswirkungen einer Investition
  11. Investitionen schaffen neue Chancen, z. B. auf Umsatz, binden aber gleichzeitig Mittel: Finanzmittel und oft auch noch Personal. Eine einfache Hochrechnung zeigt, ob ein positives Ergebnis zu erwarten ist. Darüber hinaus können Finanzierungsalternativen verglichen und so die optimale Finanzierung ermittelt werden. Ein laufendes Controlling zeigt darauf aufbauend auf, ob das Investitionsvorhaben den geplanten Erfolg bringt. Szenarien auf der CD: Film: Hochrechnung, z. B. Investition 3.11 Unterjähriges Controlling der wirtschaftlichen Lage 5.1 Hochrechnung der Auswirkungen einer Investition
  12. Abmahnung ist nicht möglich, da die personenbedingten Gründe nicht geändert werden können. Personenbedingte Gründe sind solche, die in der fehlenden Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers liegen. Beispiele für personenbedingte Kündigung: Krankheit des Arbeitnehmers (zugleich Sonderfall), Verbüßung einer Freiheitsstrafe, fehlende Aufenthaltserlaubnis, Alter? Nein (65. Lebensjahr vollendet stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar), Berufsausübungserlaubnis (Ärzte, Rechtsanwälte), Entzug Fahrerlaubnis (hier muss insbesondere bei der Interessenabwägung beachtet werden, das der AN ggfs. auch zu schlechteren Bedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann). Da auch die personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, erfolgt die Prüfung in drei Stufen: 1.Negative Prognose: Besonderheit: Krankheitsbedingte Kündigung: auch bei häufigen Kurzerkrankungen: Bei negativer Prognose: häufigere Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Aber: kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich häufige Kurzerkrankungen in Zukunft wiederholen, daher immer Einzelfallentscheidung, Tatrichter hat hier Ermessen, i.d.R. ist hier ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz zu bringen. Da der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht hat, kann er lediglich die Abfolge der Erkrankungen darlegen und beweisen (dokumentieren). Maßgebender Zeitpunkt ist derjenige des Zugangs der Kündigung beim AN. Keine Berücksichtigung von ausgeheilten Krankheiten, Sportunfälle bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie sich wiederholen, Betriebsunfälle. 2.Erhebliche Beeinträchtigungen: lagen bereits vor oder sind aufgrund der negativen Prognose zu befürchten. 3.Interessenabwägung: Kann der AN auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden? Dauer der Betriebszugehörigkeit
  13. Abmahnung ist nicht möglich, da die personenbedingten Gründe nicht geändert werden können. Personenbedingte Gründe sind solche, die in der fehlenden Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers liegen. Beispiele für personenbedingte Kündigung: Krankheit des Arbeitnehmers (zugleich Sonderfall), Verbüßung einer Freiheitsstrafe, fehlende Aufenthaltserlaubnis, Alter? Nein (65. Lebensjahr vollendet stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar), Berufsausübungserlaubnis (Ärzte, Rechtsanwälte), Entzug Fahrerlaubnis (hier muss insbesondere bei der Interessenabwägung beachtet werden, das der AN ggfs. auch zu schlechteren Bedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann). Da auch die personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, erfolgt die Prüfung in drei Stufen: 1.Negative Prognose: Besonderheit: Krankheitsbedingte Kündigung: auch bei häufigen Kurzerkrankungen: Bei negativer Prognose: häufigere Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Aber: kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich häufige Kurzerkrankungen in Zukunft wiederholen, daher immer Einzelfallentscheidung, Tatrichter hat hier Ermessen, i.d.R. ist hier ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz zu bringen. Da der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht hat, kann er lediglich die Abfolge der Erkrankungen darlegen und beweisen (dokumentieren). Maßgebender Zeitpunkt ist derjenige des Zugangs der Kündigung beim AN. Keine Berücksichtigung von ausgeheilten Krankheiten, Sportunfälle bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie sich wiederholen, Betriebsunfälle. 2.Erhebliche Beeinträchtigungen: lagen bereits vor oder sind aufgrund der negativen Prognose zu befürchten. 3.Interessenabwägung: Kann der AN auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden? Dauer der Betriebszugehörigkeit
  14. Abmahnung ist nicht möglich, da die personenbedingten Gründe nicht geändert werden können. Personenbedingte Gründe sind solche, die in der fehlenden Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers liegen. Beispiele für personenbedingte Kündigung: Krankheit des Arbeitnehmers (zugleich Sonderfall), Verbüßung einer Freiheitsstrafe, fehlende Aufenthaltserlaubnis, Alter? Nein (65. Lebensjahr vollendet stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar), Berufsausübungserlaubnis (Ärzte, Rechtsanwälte), Entzug Fahrerlaubnis (hier muss insbesondere bei der Interessenabwägung beachtet werden, das der AN ggfs. auch zu schlechteren Bedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann). Da auch die personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, erfolgt die Prüfung in drei Stufen: 1.Negative Prognose: Besonderheit: Krankheitsbedingte Kündigung: auch bei häufigen Kurzerkrankungen: Bei negativer Prognose: häufigere Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Aber: kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich häufige Kurzerkrankungen in Zukunft wiederholen, daher immer Einzelfallentscheidung, Tatrichter hat hier Ermessen, i.d.R. ist hier ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz zu bringen. Da der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht hat, kann er lediglich die Abfolge der Erkrankungen darlegen und beweisen (dokumentieren). Maßgebender Zeitpunkt ist derjenige des Zugangs der Kündigung beim AN. Keine Berücksichtigung von ausgeheilten Krankheiten, Sportunfälle bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie sich wiederholen, Betriebsunfälle. 2.Erhebliche Beeinträchtigungen: lagen bereits vor oder sind aufgrund der negativen Prognose zu befürchten. 3.Interessenabwägung: Kann der AN auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden? Dauer der Betriebszugehörigkeit
  15. Abmahnung ist nicht möglich, da die personenbedingten Gründe nicht geändert werden können. Personenbedingte Gründe sind solche, die in der fehlenden Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers liegen. Beispiele für personenbedingte Kündigung: Krankheit des Arbeitnehmers (zugleich Sonderfall), Verbüßung einer Freiheitsstrafe, fehlende Aufenthaltserlaubnis, Alter? Nein (65. Lebensjahr vollendet stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar), Berufsausübungserlaubnis (Ärzte, Rechtsanwälte), Entzug Fahrerlaubnis (hier muss insbesondere bei der Interessenabwägung beachtet werden, das der AN ggfs. auch zu schlechteren Bedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann). Da auch die personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, erfolgt die Prüfung in drei Stufen: 1.Negative Prognose: Besonderheit: Krankheitsbedingte Kündigung: auch bei häufigen Kurzerkrankungen: Bei negativer Prognose: häufigere Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Aber: kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich häufige Kurzerkrankungen in Zukunft wiederholen, daher immer Einzelfallentscheidung, Tatrichter hat hier Ermessen, i.d.R. ist hier ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz zu bringen. Da der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht hat, kann er lediglich die Abfolge der Erkrankungen darlegen und beweisen (dokumentieren). Maßgebender Zeitpunkt ist derjenige des Zugangs der Kündigung beim AN. Keine Berücksichtigung von ausgeheilten Krankheiten, Sportunfälle bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie sich wiederholen, Betriebsunfälle. 2.Erhebliche Beeinträchtigungen: lagen bereits vor oder sind aufgrund der negativen Prognose zu befürchten. 3.Interessenabwägung: Kann der AN auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden? Dauer der Betriebszugehörigkeit
  16. Abmahnung ist nicht möglich, da die personenbedingten Gründe nicht geändert werden können. Personenbedingte Gründe sind solche, die in der fehlenden Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers liegen. Beispiele für personenbedingte Kündigung: Krankheit des Arbeitnehmers (zugleich Sonderfall), Verbüßung einer Freiheitsstrafe, fehlende Aufenthaltserlaubnis, Alter? Nein (65. Lebensjahr vollendet stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar), Berufsausübungserlaubnis (Ärzte, Rechtsanwälte), Entzug Fahrerlaubnis (hier muss insbesondere bei der Interessenabwägung beachtet werden, das der AN ggfs. auch zu schlechteren Bedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann). Da auch die personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, erfolgt die Prüfung in drei Stufen: 1.Negative Prognose: Besonderheit: Krankheitsbedingte Kündigung: auch bei häufigen Kurzerkrankungen: Bei negativer Prognose: häufigere Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Aber: kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich häufige Kurzerkrankungen in Zukunft wiederholen, daher immer Einzelfallentscheidung, Tatrichter hat hier Ermessen, i.d.R. ist hier ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz zu bringen. Da der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht hat, kann er lediglich die Abfolge der Erkrankungen darlegen und beweisen (dokumentieren). Maßgebender Zeitpunkt ist derjenige des Zugangs der Kündigung beim AN. Keine Berücksichtigung von ausgeheilten Krankheiten, Sportunfälle bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie sich wiederholen, Betriebsunfälle. 2.Erhebliche Beeinträchtigungen: lagen bereits vor oder sind aufgrund der negativen Prognose zu befürchten. 3.Interessenabwägung: Kann der AN auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden? Dauer der Betriebszugehörigkeit
  17. Abmahnung ist nicht möglich, da die personenbedingten Gründe nicht geändert werden können. Personenbedingte Gründe sind solche, die in der fehlenden Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers liegen. Beispiele für personenbedingte Kündigung: Krankheit des Arbeitnehmers (zugleich Sonderfall), Verbüßung einer Freiheitsstrafe, fehlende Aufenthaltserlaubnis, Alter? Nein (65. Lebensjahr vollendet stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar), Berufsausübungserlaubnis (Ärzte, Rechtsanwälte), Entzug Fahrerlaubnis (hier muss insbesondere bei der Interessenabwägung beachtet werden, das der AN ggfs. auch zu schlechteren Bedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann). Da auch die personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, erfolgt die Prüfung in drei Stufen: 1.Negative Prognose: Besonderheit: Krankheitsbedingte Kündigung: auch bei häufigen Kurzerkrankungen: Bei negativer Prognose: häufigere Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Aber: kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich häufige Kurzerkrankungen in Zukunft wiederholen, daher immer Einzelfallentscheidung, Tatrichter hat hier Ermessen, i.d.R. ist hier ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz zu bringen. Da der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht hat, kann er lediglich die Abfolge der Erkrankungen darlegen und beweisen (dokumentieren). Maßgebender Zeitpunkt ist derjenige des Zugangs der Kündigung beim AN. Keine Berücksichtigung von ausgeheilten Krankheiten, Sportunfälle bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie sich wiederholen, Betriebsunfälle. 2.Erhebliche Beeinträchtigungen: lagen bereits vor oder sind aufgrund der negativen Prognose zu befürchten. 3.Interessenabwägung: Kann der AN auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden? Dauer der Betriebszugehörigkeit
  18. Abmahnung ist nicht möglich, da die personenbedingten Gründe nicht geändert werden können. Personenbedingte Gründe sind solche, die in der fehlenden Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers liegen. Beispiele für personenbedingte Kündigung: Krankheit des Arbeitnehmers (zugleich Sonderfall), Verbüßung einer Freiheitsstrafe, fehlende Aufenthaltserlaubnis, Alter? Nein (65. Lebensjahr vollendet stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar), Berufsausübungserlaubnis (Ärzte, Rechtsanwälte), Entzug Fahrerlaubnis (hier muss insbesondere bei der Interessenabwägung beachtet werden, das der AN ggfs. auch zu schlechteren Bedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann). Da auch die personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, erfolgt die Prüfung in drei Stufen: 1.Negative Prognose: Besonderheit: Krankheitsbedingte Kündigung: auch bei häufigen Kurzerkrankungen: Bei negativer Prognose: häufigere Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Aber: kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich häufige Kurzerkrankungen in Zukunft wiederholen, daher immer Einzelfallentscheidung, Tatrichter hat hier Ermessen, i.d.R. ist hier ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz zu bringen. Da der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht hat, kann er lediglich die Abfolge der Erkrankungen darlegen und beweisen (dokumentieren). Maßgebender Zeitpunkt ist derjenige des Zugangs der Kündigung beim AN. Keine Berücksichtigung von ausgeheilten Krankheiten, Sportunfälle bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie sich wiederholen, Betriebsunfälle. 2.Erhebliche Beeinträchtigungen: lagen bereits vor oder sind aufgrund der negativen Prognose zu befürchten. 3.Interessenabwägung: Kann der AN auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden? Dauer der Betriebszugehörigkeit
  19. Abmahnung ist nicht möglich, da die personenbedingten Gründe nicht geändert werden können. Personenbedingte Gründe sind solche, die in der fehlenden Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers liegen. Beispiele für personenbedingte Kündigung: Krankheit des Arbeitnehmers (zugleich Sonderfall), Verbüßung einer Freiheitsstrafe, fehlende Aufenthaltserlaubnis, Alter? Nein (65. Lebensjahr vollendet stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar), Berufsausübungserlaubnis (Ärzte, Rechtsanwälte), Entzug Fahrerlaubnis (hier muss insbesondere bei der Interessenabwägung beachtet werden, das der AN ggfs. auch zu schlechteren Bedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann). Da auch die personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, erfolgt die Prüfung in drei Stufen: 1.Negative Prognose: Besonderheit: Krankheitsbedingte Kündigung: auch bei häufigen Kurzerkrankungen: Bei negativer Prognose: häufigere Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Aber: kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich häufige Kurzerkrankungen in Zukunft wiederholen, daher immer Einzelfallentscheidung, Tatrichter hat hier Ermessen, i.d.R. ist hier ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz zu bringen. Da der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht hat, kann er lediglich die Abfolge der Erkrankungen darlegen und beweisen (dokumentieren). Maßgebender Zeitpunkt ist derjenige des Zugangs der Kündigung beim AN. Keine Berücksichtigung von ausgeheilten Krankheiten, Sportunfälle bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie sich wiederholen, Betriebsunfälle. 2.Erhebliche Beeinträchtigungen: lagen bereits vor oder sind aufgrund der negativen Prognose zu befürchten. 3.Interessenabwägung: Kann der AN auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden? Dauer der Betriebszugehörigkeit
  20. Abmahnung ist nicht möglich, da die personenbedingten Gründe nicht geändert werden können. Personenbedingte Gründe sind solche, die in der fehlenden Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers liegen. Beispiele für personenbedingte Kündigung: Krankheit des Arbeitnehmers (zugleich Sonderfall), Verbüßung einer Freiheitsstrafe, fehlende Aufenthaltserlaubnis, Alter? Nein (65. Lebensjahr vollendet stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar), Berufsausübungserlaubnis (Ärzte, Rechtsanwälte), Entzug Fahrerlaubnis (hier muss insbesondere bei der Interessenabwägung beachtet werden, das der AN ggfs. auch zu schlechteren Bedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann). Da auch die personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, erfolgt die Prüfung in drei Stufen: 1.Negative Prognose: Besonderheit: Krankheitsbedingte Kündigung: auch bei häufigen Kurzerkrankungen: Bei negativer Prognose: häufigere Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Aber: kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich häufige Kurzerkrankungen in Zukunft wiederholen, daher immer Einzelfallentscheidung, Tatrichter hat hier Ermessen, i.d.R. ist hier ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz zu bringen. Da der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht hat, kann er lediglich die Abfolge der Erkrankungen darlegen und beweisen (dokumentieren). Maßgebender Zeitpunkt ist derjenige des Zugangs der Kündigung beim AN. Keine Berücksichtigung von ausgeheilten Krankheiten, Sportunfälle bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie sich wiederholen, Betriebsunfälle. 2.Erhebliche Beeinträchtigungen: lagen bereits vor oder sind aufgrund der negativen Prognose zu befürchten. 3.Interessenabwägung: Kann der AN auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden? Dauer der Betriebszugehörigkeit
  21. Abmahnung ist nicht möglich, da die personenbedingten Gründe nicht geändert werden können. Personenbedingte Gründe sind solche, die in der fehlenden Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers liegen. Beispiele für personenbedingte Kündigung: Krankheit des Arbeitnehmers (zugleich Sonderfall), Verbüßung einer Freiheitsstrafe, fehlende Aufenthaltserlaubnis, Alter? Nein (65. Lebensjahr vollendet stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar), Berufsausübungserlaubnis (Ärzte, Rechtsanwälte), Entzug Fahrerlaubnis (hier muss insbesondere bei der Interessenabwägung beachtet werden, das der AN ggfs. auch zu schlechteren Bedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann). Da auch die personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, erfolgt die Prüfung in drei Stufen: 1.Negative Prognose: Besonderheit: Krankheitsbedingte Kündigung: auch bei häufigen Kurzerkrankungen: Bei negativer Prognose: häufigere Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Aber: kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich häufige Kurzerkrankungen in Zukunft wiederholen, daher immer Einzelfallentscheidung, Tatrichter hat hier Ermessen, i.d.R. ist hier ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz zu bringen. Da der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht hat, kann er lediglich die Abfolge der Erkrankungen darlegen und beweisen (dokumentieren). Maßgebender Zeitpunkt ist derjenige des Zugangs der Kündigung beim AN. Keine Berücksichtigung von ausgeheilten Krankheiten, Sportunfälle bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie sich wiederholen, Betriebsunfälle. 2.Erhebliche Beeinträchtigungen: lagen bereits vor oder sind aufgrund der negativen Prognose zu befürchten. 3.Interessenabwägung: Kann der AN auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden? Dauer der Betriebszugehörigkeit
  22. Abmahnung ist nicht möglich, da die personenbedingten Gründe nicht geändert werden können. Personenbedingte Gründe sind solche, die in der fehlenden Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers liegen. Beispiele für personenbedingte Kündigung: Krankheit des Arbeitnehmers (zugleich Sonderfall), Verbüßung einer Freiheitsstrafe, fehlende Aufenthaltserlaubnis, Alter? Nein (65. Lebensjahr vollendet stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar), Berufsausübungserlaubnis (Ärzte, Rechtsanwälte), Entzug Fahrerlaubnis (hier muss insbesondere bei der Interessenabwägung beachtet werden, das der AN ggfs. auch zu schlechteren Bedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann). Da auch die personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, erfolgt die Prüfung in drei Stufen: 1.Negative Prognose: Besonderheit: Krankheitsbedingte Kündigung: auch bei häufigen Kurzerkrankungen: Bei negativer Prognose: häufigere Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Aber: kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich häufige Kurzerkrankungen in Zukunft wiederholen, daher immer Einzelfallentscheidung, Tatrichter hat hier Ermessen, i.d.R. ist hier ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz zu bringen. Da der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht hat, kann er lediglich die Abfolge der Erkrankungen darlegen und beweisen (dokumentieren). Maßgebender Zeitpunkt ist derjenige des Zugangs der Kündigung beim AN. Keine Berücksichtigung von ausgeheilten Krankheiten, Sportunfälle bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie sich wiederholen, Betriebsunfälle. 2.Erhebliche Beeinträchtigungen: lagen bereits vor oder sind aufgrund der negativen Prognose zu befürchten. 3.Interessenabwägung: Kann der AN auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden? Dauer der Betriebszugehörigkeit
  23. Abmahnung ist nicht möglich, da die personenbedingten Gründe nicht geändert werden können. Personenbedingte Gründe sind solche, die in der fehlenden Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers liegen. Beispiele für personenbedingte Kündigung: Krankheit des Arbeitnehmers (zugleich Sonderfall), Verbüßung einer Freiheitsstrafe, fehlende Aufenthaltserlaubnis, Alter? Nein (65. Lebensjahr vollendet stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar), Berufsausübungserlaubnis (Ärzte, Rechtsanwälte), Entzug Fahrerlaubnis (hier muss insbesondere bei der Interessenabwägung beachtet werden, das der AN ggfs. auch zu schlechteren Bedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann). Da auch die personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, erfolgt die Prüfung in drei Stufen: 1.Negative Prognose: Besonderheit: Krankheitsbedingte Kündigung: auch bei häufigen Kurzerkrankungen: Bei negativer Prognose: häufigere Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Aber: kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich häufige Kurzerkrankungen in Zukunft wiederholen, daher immer Einzelfallentscheidung, Tatrichter hat hier Ermessen, i.d.R. ist hier ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz zu bringen. Da der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht hat, kann er lediglich die Abfolge der Erkrankungen darlegen und beweisen (dokumentieren). Maßgebender Zeitpunkt ist derjenige des Zugangs der Kündigung beim AN. Keine Berücksichtigung von ausgeheilten Krankheiten, Sportunfälle bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie sich wiederholen, Betriebsunfälle. 2.Erhebliche Beeinträchtigungen: lagen bereits vor oder sind aufgrund der negativen Prognose zu befürchten. 3.Interessenabwägung: Kann der AN auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden? Dauer der Betriebszugehörigkeit
  24. Abmahnung ist nicht möglich, da die personenbedingten Gründe nicht geändert werden können. Personenbedingte Gründe sind solche, die in der fehlenden Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers liegen. Beispiele für personenbedingte Kündigung: Krankheit des Arbeitnehmers (zugleich Sonderfall), Verbüßung einer Freiheitsstrafe, fehlende Aufenthaltserlaubnis, Alter? Nein (65. Lebensjahr vollendet stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar), Berufsausübungserlaubnis (Ärzte, Rechtsanwälte), Entzug Fahrerlaubnis (hier muss insbesondere bei der Interessenabwägung beachtet werden, das der AN ggfs. auch zu schlechteren Bedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann). Da auch die personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, erfolgt die Prüfung in drei Stufen: 1.Negative Prognose: Besonderheit: Krankheitsbedingte Kündigung: auch bei häufigen Kurzerkrankungen: Bei negativer Prognose: häufigere Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Aber: kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich häufige Kurzerkrankungen in Zukunft wiederholen, daher immer Einzelfallentscheidung, Tatrichter hat hier Ermessen, i.d.R. ist hier ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz zu bringen. Da der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht hat, kann er lediglich die Abfolge der Erkrankungen darlegen und beweisen (dokumentieren). Maßgebender Zeitpunkt ist derjenige des Zugangs der Kündigung beim AN. Keine Berücksichtigung von ausgeheilten Krankheiten, Sportunfälle bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie sich wiederholen, Betriebsunfälle. 2.Erhebliche Beeinträchtigungen: lagen bereits vor oder sind aufgrund der negativen Prognose zu befürchten. 3.Interessenabwägung: Kann der AN auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden? Dauer der Betriebszugehörigkeit
  25. Vorweg: Abmahnung fördert die Motivation des Mitarbeiters natürlich nicht, daher sollte es gut überlegt werden, eine solche auszusprechen. Vorzuziehen sind zunächst Mitarbeitergespräche, wo die genauen Aufgaben vorgegeben werden, bzw. Ermahnung. Anders aber natürlich bei absolut nicht hinnehmbarem Verhalten (gerade strafrechtlicher Bereich). Abmahnung oder Kündigung: Bei gravierendem Verstoß gleich Kündigung. Grds. Aber geht Abmahnung vor, denn die Kündigung nimmt den Arbeitnehmer ja auch Lebensgrundlage. Daher „ulitma ratio“ (was auch manche Entscheidung der Gerichte verständlicher macht). Die Abmahnung ist entbehrlich wenn sie keinen Erfolg verspricht (bei hartnäckigem Verhalten oder bewusster Vertragsverletzung) Andererseits ist Abmahnung bei Kündigung die Grundlage für eine negative Prognose Gravierender Verstoß: Was ist ein solcher? Vertragsverletzung ist so schwer, dass unter keinen Umständen damit gerechnet werden kann, dass der Arbeitgeber die Vertragspflichtverletzung hinnimmt Unpünktlichkeit/Verspätungen: Bei wiederholter Unpünktlichkeit kann abgemahnt werden; eine minimale einmalige Unpünktlichkeit ist aber ein Bagatellverstoß. Klar ist, dass für die nicht gearbeitete Zeit auch kein Arbeitslohn bezahlt wird, die Zeit also nachzuarbeiten ist. Bei Unpünktlichkeit legen die Arbeitsgerichte besonders großen Wert darauf, dass der Betriebsablauf hierdurch empfindlich gestört ist. Bei wiederholter Unpünktlichkeit ist die Abmahnung auch zu begründen damit, dass die Disziplin im betrieb aufrecht erhalten werden muss. Krankheit/Krank feiern/Androhen von Arbeitsunfähigkeit: Bei Krankheit selbst ist keine Abmahnung möglich, da der Arbeitnehmer auf die Krankheit keinen Einfluss hat. Allerdings kann bei verspäteter Krankmeldung abgemahnt werden. Bei Androhung von Krankheiten kann auch abgemahnt werden. Wie kann der Arbeitgeber prüfen, ob die Krankmeldung echt ist? AN zum MDK schicken, dort untersucht der Amtsarzt. In Fall vor einem Arbeitsgericht weigerte sich der AN, die darauf erfolgte Kündigung wurde als wirksam angesehen (LAG Hamm). „ Beweiswert“ von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Wenn der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber erschüttert wurde, ist der AN verpflichtet, den Beweis für die Richtigkeit der AU zu erbringen (z.B. Entbindung Arzt von Schweigepflicht). Wenn die AU vorgetäuscht war auch Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung. Und keine Zahlung von Entgelt für den Zeitraum der vermeintlichen Erkrankung. Internet während Arbeitszeit: BAG-Urteil vom 07.07.2005 (2 AZR 581/04): verhaltensbedingte Kündigung nur, wenn eindeutiger Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Was ist im Unternehmen hierzu geregelt? Privates Surfen erlaubt oder widerspruchlos geduldet? Grunds. Weiterhin Abmahnung erforderlich. Beleidigung? Fall Arbeitsgericht Mannheim: Azubi hat Freundin des Chefs wesentlich zu alte geschätzt. Folge fristlose Kündigung. Arbeitsgericht: Kündigung unwirksam. Möglicherweise Abmahnung. Verstoß gegen Rauch- /Alkoholverbot: Zum einen Alkoholgenuss selbst, zum anderen aber auch die Schlechtleistung in Folge des Alkoholgenusses. Wenn der AN Alkoholiker ist, dann wiederum ist eine Abmahnung nicht möglich, weil der Arbeitnehmer die in der Person liegenden Gründe nicht ändern kann (Krankheit). Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, vom AN eine stationäre Therapie zu verlangen und bei Ablehnung/Abbruch der Therapie personenbedingt zu kündigen. Unentschuldigtes Fehlen: grds. Abmahnung erford. Aber Lohnfortzahlung für den Tag nicht. Falsches Aufschreiben Arbeitszeit/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fälschen/Diebstahl (Emmely): Es gibt Gerichtsentscheidungen die beim falschen Aufschreiben von Arbeitszeit keine vorherige Abmahnung für erforderlich halten. Das Vertrauen des Arbeitgebers wird missbraucht und der Arbeitnehmer verschafft sich einen finanziellen Vorteil. Damit sei die Weiterbeschäftigung für den AG unzumutbar. Fälschen von AU: häufig auch zu Recht direkt Kündigung. Selbst bei „geringwertigen“ Sachen kann ein Diebstahl ausreichen oder einmal falsches Aufschreiben! Es kommt also nicht darauf an, etwas über einen längeren Zeitraum zu tun. Bei der Interessenabwägung spielt es eine Rolle, inwiefern das Vertrauen des Arbeitgebers erschüttert wurde. Bei einem Mitarbeiter der an einer Kasse arbeitet, genügt daher schon eine minimale Unregelmäßigkeit. Auch die lange fehlerfreie Betriebszugehörigkeit gibt keinen Freifahrtschein. (s. Ausdruck) Weigerung, Aufgaben zu übernehmen/ zu erledigen: direkt oder indirekt. Arbeitsverweigerung kann abgemahnt werden. Schwierig ist hier häufig die genaue Sachverhaltsschilderung (s. später)
  26. Pflichtverstoß von erheblichem Gewicht: sonst als „Vorstufe“ auch „Ermahnung“. Recherche im Vorfeld kann sinnvoll sein, auch zur „Beweissicherung“, weil der Arbeitgeber eben beweisen muss, dass Grund für Abmahnung vorlag. In einem späteren Prozess fällt es den Leuten erfahrungsgemäß leichter, sich zu erinnern, wenn sie etwas schriftlich dokumentiert haben (nicht nur bei Abmahnung ist das so). Rechtfertigung von Kündigung im Wh-Fall: Vorherige Anhörung : Selten vorgeschrieben (z.B. BAT), kann aber dann Sinn machen, wenn der Arbeitgeber den genauen Sachverhalt noch gar nicht kennt, damit nicht erst vor Gericht die Unwirksamkeit der Abmahnung festgestellt werden wird Zeitnah: muss die Abmahnung erfolgen. Keine starre Frist. Aber wenn sie z.B. erst mehrere Monate später erteilt wird, kann „Verwirkung“ eintreten. Also insbesondere dann, wenn der Mitarbeiter davon ausgehen durfte, dass nichts mehr dazu kommt. Insbesondere nach persönlicher Anerkennung (Prämienzahlung…) In der Regel nicht verfristet, wenn innerhalb von zwei Monaten erteilt.
  27. Kein bestimmter Formzwang. Grundsätzlich auch mündlich möglich. Problem: Beweisbarkeit. Daher sollte ein Abmahnung auch schriftlich ausgesprochen werden. Zu den wesentlichen Inhalten nächste Folie Wer spricht die Abmahnung aus? Durch Arbeitgeber oder auch RA. Wichtig: Auch durch Vorgesetzten (anders als Kündigung). Grund: Jeder, der seinen Mitarbeitern Weisungen erteilt, ist befugt, ihn abzumahnen, also z.B. Abteilungs- und Filialleiter, Personal- und Zweigstellenleiter, Meister. Betriebsintern sollte das also geklärt sein, wer abmahnen darf.
  28. Formulierung: wie man am Beispielstext sieht sachlich und sprachlich eindeutig. Bei ausländischem Mitarbeiter ggfs. in dessen Landesprache. Bei der Abmahnung ist nicht nur der Zugang erforderlich, sondern auch, dass der Arbeitnehmer Kenntnis davon hat. Das ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abmahnung. Bei einem ausländischen Mitarbeiter kann es sich also auch empfehlen, den Text übersetzen zu lassen, damit hat man dann auch einen Zeugen (schlägt also 2 Fliegen..) Überschrift: Es wird empfohlen das Wort Abmahnung zu verwenden vor dem Hintergrund, dass dem Arbeitnehmer gleich klar ist, um was es geht. Eindeutige Wertung Verhalten als Vertragspflichtverletzung/Genaue Schilderung des konkreten SV ist in der Praxis sehr häufig nicht gegeben. Z.B. reicht es nicht aus: „wiederholte Falschberatung des Kunden“. Es reicht auch nicht aus „Ihr Verhalten ist unmöglich“ oder „Sie stören den Betriebsfrieden“ oder „Sie sind unzuverlässig“. Diese Abmahnung sind schon deshalb unwirksam, weil nicht klar ist, was konkret vorgeworfen wird. Es muss genau aufgeführt sein, wer, wann, wie, wo, zu welchem Vorgang falsch beraten hat. Beispiel für genauen Vorwurf: „ Sie sind am 16.05.2011 erst um 11:30 Uhr zur Arbeit gekommen“. Oder „ Sie haben am 17.03.2011 die Anweisung Ihres Vorgesetzten, Herrn Schneider, nicht befolgt, das Buch „Die erfolgreiche Abmahnung“ aus dem Lager zu holen“. Empfehlung bei mehreren Vorwürfen: auch mehrere Abmahnungen, da sonst die gesamte Abmahnung entfernt werden muss, wenn ein Verstoß so nicht stimmt. Hinweis, was Pflicht gewesen wäre: Auch das wird häufig nicht beachtet. Beispiel: „ Es wäre Ihre Pflicht gewesen, an diesem Tag um 10:30 Uhr mit der Arbeit zu beginnen“. Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen: „ Sollten sich diese oder ähnliche Pflichtverletzungen wiederholen, müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Sanktionen, insbesondere einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.“
  29. Aufbewahrungsdauer: bislang ca. 2 – 4 Jahre. Nach „Emmely“ (kommen wir später noch drauf). Grund war „Rehabilitierungschance“. Nun Anregung im „Emmely“-Fall, dass dies einer Überprüfung bedarf, da das Arbeitsverhältnis dort „über viele Jahre“ ungestört verlief. Also TIPP: schwerwiegende Abmahnungen länger aufheben. Wiederholter Verstoß: Es muss nur annähernd identisch sein. Abmahnung ist nämlich bereits Ausdruck der negativen Prognose hinsichtlich der Anpassungsbereitschaft des Mitarbeiters Zugang Abmahnung: Da die Abmahnung eine empfangsbedürftige geschäftsähnliche Handlung ist, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Der Arbeitnehmer muss die Abmahnung entgegen nehmen. Er hat diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht . Wenn der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nachkommt, kann er auch deswegen abgemahnt werden. Mitwirkung BR bei Abmahnung: kein eigenes Anhörungs- oder Zustimmungsrecht. Es kann aber klug sein, den BR anzuhören, da BR sich nach Beschwerde des AN gem. § 85 BetrVG mit der Sache beschäftigen und Recherchen einholen kann.
  30. Aufford. An AG, Abmahnung zu entfernen, Klage: Auch möglich bei Abmahnungen, die durch Zeitablauf ihre Wirkung verloren haben. Beweisbelastet ist der Arbeitgeber dafür, dass es am ……… zu der konkreten Pflichtverletzung kam durch den betreffenden Arbeitnehmern und der Arbeitnehmer angehört wurde (soweit erforderlich) und die Abmahnung am ………. Ausgesprochen wurde und diese vom Arbeitnehmer am …………. Zu Kenntnis genommen wurde. Wenn zusätzlich schon die Kündigung im Spiel ist, dann muss der Arbeitgeber weiterhin beweisen, dass es neue ähnlich gelagerte Fälle zugetragen haben am …. Und dass eine weitere Abmahnung nicht erfolgversprechend wäre und der Vorfall so schwerwiegend war, dass der AN nicht damit rechnen durfte, dass der AG das hinnimmt. Gegendarstellung: Der AN kann eine Gegendarstellung erstellen. Damit es sich überhaupt um eine solche handelt, ist eine bestimmte Struktur zu beachten: Es muss auf die Tatsachen aus der Abmahnung eingegangen werden (häufiger Fehler ist hier Äpfel mit Birnen zu vergleichen), dann Bewertung, warum das falsch ist und dann Richtigstellung. Die Gegendarstellung kommt dann auch zur Personalakte. Wird häufig auch beim BR oder RA hinterlegt. Beschwerde beim AG/BR: Keine Reaktion, später aber im Kündigungsschutzprozess: Möglich, da der AN nicht gezwungen werden kann, gleich gegen die Abmahnung vorzugehen
  31. Kann, muss aber nicht fristlos ausgesprochen werden, wird sie aber meistens. Auch hier vorherige Anhörung des BR! Wichtiger Grund: objektive Kriterien: Es müssen Tatsachen vorliegen, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Dienst- und Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Also 1.: sind die Tatsachen selbst objektiv geeignet, einen wichtigen Grund darzustellen? Und 2. ist dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar? Beispiele s.o. bei Abmahnung Mitteilung des Kündigungsgrundes: Führt nicht dazu, dass die Kündigung unwirksam wird. Aber wenn der AN ein Verfahren anstrengt, kann es der dem AN entstandene Schaden sein, der ihm hierdurch entsteht. In der Berufsausbildung muss hingegen der Grund angegeben werden (§ 22 Berufsbildungsgesetz, kurz BBiG).
  32. 2-Wochen-Frist ab Kenntnis: Frist beginnt in dem Moment, wo der Kündigungsberechtigte Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Reine Vermutungen und auch die grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus (theoretisch). Aus diesen Tatsachen muss sich für den Kündigungsberechtigten die Möglichkeit ergeben darüber zu entscheiden, ob für ihn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch möglich ist oder nicht. Wenn noch genauere Ermittlungen erforderlich sind, dann ist dieses 2-Wochen-Frist „gehemmt“. Wenn der AN noch angehört werden muss zum SV muss dies idR innerhalb einer Woche erfolgen. Ausnahmsweise reicht es, wenn ein Dritter Kenntnis hat. Dieser Dritte muss keine Entlassungsbefugnis haben, aber eine hohe Stellung im Betrieb.
  33. Verletzung vertraglicher Pflichten: Haupt- oder Nebenpflichten, auch außerdienstliches Verhalten ausnahmsweise möglich, dann muss dieses außerdienstliche Verhalten aber zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses führen. Beispiele für Verletzung vertraglicher Pflichten: Diebstahl/Unterschlagung, unerlaubter Alkoholgenuss Negative Prognose: Da die verhaltensbedingte Kündigung keine Strafe/Sanktion ist, sondern zukunftsgerichtet ist, ist eine negative Zukunftsprognose erforderlich. Es muss also auch in Zukunft mit weiteren Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers zu rechnen sein. Ein Indiz kann eine bereits vorher erfolgte Abmahnung zu solch einem Verhalten sein. Interessenabwägung: Kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber zugemutet werden? In die Interessenabwägung können Punkte einfließen wie Beharrlichkeit der Pflichtverletzung, frühere Pflichtwidrigkeiten des AN, Maß des Verschuldens (kein Verschulden erforderlich, daher hier zu berücksichtigen) betriebliche Beeinträchtigungen, Durchsetzung der Arbeits- und Betriebsdisziplin, Schutz der übrigen Arbeitnehmer Schädigung des Arbeitgeberansehens in der Öffentlichkeit Dauer der Betriebszugehörigkeit, Wiederholungsgefahr Art, Schwere und Häufigkeit der Pflichtverletzung Früheres Verhalten des AN (Abmahnung dazu bereits erfolgt) Lebensalter, Lage auf dem Arbeitsmarkt, besondere soziale Schutzbedürftigkeit (Krankheit) Häufige Beispiele für verhaltensbedingte Kündigungen: Alkoholmissbrauch (wenn z.B. im Rahmen des Direktionsrechts ein Alkoholverbot im Betrieb angeordnet ist und hiergegen verstoßen wird) Anzeige gegen Arbeitgeber (z.B. bei FA, die Steuerfahndung auslöst oder bewusstes Einleiten eines falschen Strafverfahrens bei der StA) Arbeitsverweigerung (wenn beharrlich die Arbeit verweigert wird, dann ist das ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung) Beleidigungen und Bedrohungen (nur bei bewusst ehrverletzenden Äußerungen (s.o. Alterseinschätzung)) Eigenmächtiger Urlaubsantritt (zu berücksichtigen, ob ein beantragter Urlaub zu Recht abgelehnt wurde) Krankmeldung zu spät gebracht/AU zu spät angezeigt: „Faustregel“ nach 2 einschlägigen Abmahnungen ist verhaltensbedingte Kündigung möglich, aber Vorsicht Interessenabwägung! Anders aber, wenn AU nur vorgetäuscht wurde! Lohnpfändungen (nein, insbesondere, wenn AN unverschuldet in finanzielle Notlage geraten ist). Wichtig: DS-Erklärung des AG, sonst SE. Daher Tipp: Arbeitsvertrag: Regelung zu Lohnpfändung derzeit XXX. Wenn es allerdings zu wesentlichen Störungen im Arbeitsablauf oder der betrieblichen Organisation kommt (Lohnbuchhaltung, Rechtsabteilung), dann kann wegen sehr häufiger Lohnpfändungen auch eine verhaltensbedingte Kündigung drin sein Zeitaufschriebsbetrug etc. grds. Möglich, teilweise sogar ohne Abmahnung Nebentätigkeiten: AG kann nur Nebentätigkeiten verbieten, wenn er an der Unterlassung ein berechtigtes Interesse hat, so dass auch die Nebentätigkeit keine Kündigung rechtfertigt. Anders wenn die geschuldete Arbeitsleistung durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt wird oder der AN damit dem AG Konkurrenz macht Schlechtleistung: Der AN ist verpflichtet, eine Arbeitsleistung „mittlerer Art und Güte“ zu erbringen. Wenn er zuvor abgemahnt wurde, kann die nochmalige Schlechtleistung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss aber substantiiert darlegen, inwiefern eine unterdurchschnittliche Leistung erbracht wurde, obwohl der AN zu einer besseren Leistung in der Lage wäre. Also muss der Durchschnitt der Arbeitsleistungen betrachtet werden und welche Leistung durchschnittlich von einem anderen vergleichbaren AN erwartet werden kann. Das wird dann in Relation gesetzt Andere Strafbare Handlungen als Arbeitszeitbetrug wie z.B. Diebstahl etc. rechtfertigen grds. Eine verhaltensbedingte Kündigung, auch Spesenbetrug Tätlichkeiten: sogar ohne Abmahnung (ständiges) Zuspätkommen oder unerlaubtes Fernbleiben: vorherige Abmahnung, dann Kündigung möglich.
  34. Abmahnung ist nicht möglich, da die personenbedingten Gründe nicht geändert werden können. Personenbedingte Gründe sind solche, die in der fehlenden Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers liegen. Beispiele für personenbedingte Kündigung: Krankheit des Arbeitnehmers (zugleich Sonderfall), Verbüßung einer Freiheitsstrafe, fehlende Aufenthaltserlaubnis, Alter? Nein (65. Lebensjahr vollendet stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar), Berufsausübungserlaubnis (Ärzte, Rechtsanwälte), Entzug Fahrerlaubnis (hier muss insbesondere bei der Interessenabwägung beachtet werden, das der AN ggfs. auch zu schlechteren Bedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann). Da auch die personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, erfolgt die Prüfung in drei Stufen: 1.Negative Prognose: Besonderheit: Krankheitsbedingte Kündigung: auch bei häufigen Kurzerkrankungen: Bei negativer Prognose: häufigere Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Aber: kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich häufige Kurzerkrankungen in Zukunft wiederholen, daher immer Einzelfallentscheidung, Tatrichter hat hier Ermessen, i.d.R. ist hier ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz zu bringen. Da der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht hat, kann er lediglich die Abfolge der Erkrankungen darlegen und beweisen (dokumentieren). Maßgebender Zeitpunkt ist derjenige des Zugangs der Kündigung beim AN. Keine Berücksichtigung von ausgeheilten Krankheiten, Sportunfälle bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie sich wiederholen, Betriebsunfälle. 2.Erhebliche Beeinträchtigungen: lagen bereits vor oder sind aufgrund der negativen Prognose zu befürchten. 3.Interessenabwägung: Kann der AN auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden? Dauer der Betriebszugehörigkeit
  35. Weiterbeschäftigungsanspruch: Der AN hat Anspruch darauf, während des Prozesses weiterbeschäftigt zu werden, da ihm sonst Vermögensnachteile drohen. Ob dieser Anspruch besteht hängt davon ab, ob das Interesse des AN an der Weiterbeschäftigung überwiegt. Fallgruppen, wo das Interesse des AN regelmäßig überwiegt: Offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung (z.B. Nichtanhörung des BR) Besonderes Beschäftigungsinteresse des AN (Fortbildung) Obsiegendes Urteil Freistellung: einseitige Anordnung des AG oder Vereinbarung zwischen AN und AG, dass der AN dauerhaft oder zeitweise von der Pflicht zur Arbeitsleistung entbunden wird. Freistellung wird bezahlt, wenn der AG den AN von sich aus freistellt. Klarstellen, ob auf Urlaubsansprüche angerechnet wird. Abgeltung Urlaub: Wenn der AN in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, dann erhält der AN nur 1/12 des Urlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Problematisch ist häufig, dass der Urlaub nach Ausspruch der Kündigung nicht mehr gewährt wird. Muss dann der Urlaubsanspruch ausbezahlt werden? Ja, § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz. Ausgleichsquittung: Für den AG bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Bescheinigung darüber, dass er dem AN die ihm zustehenden Arbeitspapiere ausgehändigt hat. Mögliche Inhalte sind Verzicht auf Lohnansprüche, Urlaubsabgeltung, Kündigungsschutzklage. Der AN ist gem. § 368 BGB ohnehin verpflichtet, auf Verlangen des AG den Empfang zu bestätigen. Die Ausgleichsquittung muss wirksam formuliert sein, insbesondere im Hinblick auf AGB-rechtliche Vorschriften. Ein Gerichtsverfahren wird hierdurch nicht unbedingt verhindert, da der AN ja noch um die Wirksamkeit der Ausgleichsquittung streiten kann. Bei Ausgleichsquittungen ist daher darauf zu achten, dass Die Ansprüche, auf welche verzichtet werden soll, eindeutig bezeichnet werden Die Ausgleichsklausel von anderen Erklärungen des AN bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses räumlich getrennt ist (separates Formular) Hinweis an den AN, dass auf Ansprüche verzichtet wird Kein einseitiger Verzicht des AN, kompensatorische Gegenleistung durch AG (sonst Verstoß gegen § 307 I 1 BGB)
  36. Einfaches/Qualifiziertes Zeugnis Inhalt qualifiziertes Zeugnis: Vollständige Bezeichnung Arbeitgeber Datum des Zeugnisses Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort des AN Dauer des Arbeitsverhältnisses Genaue Beschreibung Tätigkeit AN Bewertung Leistung und Führung des AN Musterformulierungen Rechtsstreit: eigentlich Arbeitgeber beweisbelastet, häufig ist es aber so, dass der AN beweisen muss, dass er besser als 3 ist, der AG, dass er schlechter als 3 ist.
  37. § 9 MuSchG: während der Schwangerschaft und 4 Monate nach Entbindung unzulässig. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber zwei Wochen nach der Kündigung durch die (zukünftige) Mutter hiervon erfährt. Möglich ist aber die einvernehmliche Aufhebung des Vertrags! Schwerbehinderte: Hier muss vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt werden. Wenn keine Zustimmung vorliegt, ist die Kündigung unwirksam. Das ist erst erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden hat. (§ 90 SGB IX). Was ist, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft nicht wusste? Rechtsprechung hat hierzu Grundsätze entwickelt: Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Kündigung schon festgestellt war oder für den Arbeitgeber offensichtlich war oder der AN drei Wochen vor Zugang der Kündigung den Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt hat, besteht Sonderkündigungsschutz. Wenn der Arbeitgeber davon aber nichts wusste und die Kündigung ohne die Zustimmung ausgesprochen hat, dann muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung anzeigen, dass er Schwerbehindert ist. Auszubildende: Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, nach der Probezeit aber nur noch aus wichtigem Grund. Hier müssen dann die Kündigungsgründe angegeben werden! Massenentlassungen: Bei Betrieben mit idR mehr als 20 und weniger als 60 AN muss bei einer Entlassung von 5 AN der Agentu für Arbeit gegenüber die Massenentlassung angezeigt werden. Betriebe zwischen 60 und 500 bei 10% oder 25 AN.
  38. Reaktionsmöglichkeiten AN: Vorbehaltlose Annahme: Änderungen werden zum vereinbarten Zeitpunkt wirksam Ablehnung: Beendigungskündigung. Hier ggfs. Streit, ob Kündigung wirksam war: „normale“ Prüfung nach § 1 KSchG, ob Kündigung wirksam war § 2 Annahme unter Vorbehalt: Annahme wird unter dem Vorbehalt erklärt, dass Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt war. Zweistufiges Prüfungsschema des BAG: bei betriebsbedingter Kündigung wird geprüft, ob dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen für Änderungskündigung und wenn das so ist ob zum anderen diese Änderungen anzubieten waren. Schwierig. Beispiel Entscheidung BAG
  39. Wirksamkeit: Schriftform, keine Anhörung BR, da AN = Verbraucher Folge AGB-Kontrolle! Zur Vermeidung: Aushandeln Inhalt: Beendigungszeitpunkt, Freistellung/Urlaub, Abfindung, Wettbewerbsverbot, Arbeitspapiere/Zeugnis, Ausgleichs- und Erledigungsklausel; ggfs. „wichtiger Grund“, damit AN keine Sperrfrist hat bei ALG Anfechtung: derjenige der anficht (AN), aber Vorsicht BAG: wegen „Waffengleichheit“ kann der AN als Partei vernommen werden
  40. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen: Sperrzeit bei der Bundesagentur, wenn Kündigungsfrist verkürzt wird. Zahlungstermin: Sofort wenn nichts anderes vereinbart ist Brutto: Von Anfang an zu versteuern, aber keine Sozialversicherung. Arbeitgeber behält Lohnsteuer ein. Versteuerung auch möglich, als würde man 5 Jahre lang 1/5 erhalten.