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Steuerliche Stolperfalle- Homeoffice eines GmbH/ UG-
Gesellschafters
Myrjam Ross
2
Inhalt
1. Das Problem des „Homeoffice“ und die steuerlichen Folgen
2. Was ist die Betriebsaufspaltung
3. Die 1. Voraussetzung: Die Sachliche Verflechtung
4. Beispiele von wesentlichen Betriebsgrundlagen
5. Das Arbeitszimmer als Betriebsgrundlage
6. Die 2. Voraussetzung: Personelle Verflechtung
7. Im Voraus: Strategien zur Vermeidung der Betriebsaufspaltung
8. Im Nachhinein: Strategien zur Auflösung der Betriebsaufspaltung
3
1. Das Problem des "Homeoffice" und die steuerlichen Folgen
Besitzunternehmen Betriebsunternehmen
Überlassung
Arbeitszimmer
Sachliche Verflechtung
Überlassung mind. einer we-
sentlichen Betriebsgrundlage
Personelle Verflechtung
einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille
A A
4
1. Das Problem des "Homeoffice" und die steuerlichen Folgen
 Beginn der Betriebsaufspaltung mit Überlassung und Vorliegen der Bedingungen
 Ende der Betriebsaufspaltung meist ungewollt (durch Umzug)
 Laufende Besteuerung beim Besitzunternehmen (GbR)
− Entgeltliche Vermietung als Nutzungsüberlassung stellen stets Einkünfte aus
Gewerbebetrieb dar § 21 (3) EstG
− Umwidmung von privaten Vermietungseinkünfte in gewerbliche Einkünfte
(Gewerbesteuerfreibetrag 24.500€)
− Das Privatvermögen (auch im Falle der Anmietung) wird Betriebsvermögen
− Auch der GmbH – Anteil wird „steuerverhaftet“
− Infektionstheorie : Gefahr, dass sämtliche Einkünfte des Besitzunternehmens gewerblich
werden
− Dividenden: sind gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG zu erfassen und zu 60 Prozent
mit dem tariflichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters steuerpflichtig.
10.12.2020
5
1. Das Problem des "Homeoffice" und die steuerlichen Folgen
10.12.2020
Risiko der Beendigung der Betriebsaufspaltung: Aufdeckung stiller Reserven
Mögliche Gründe für die Auflösung der Betriebsaufspaltung sind:
• Verkauf Grundbesitz
• Anmietung anderer Räume
• Verkauf GmbH-Beteiligung
• Aufnahme anderer stimmberechtigter Gesellschafter
• Vererbung GmbH-Anteil und Grundbesitz auf zwei unterschiedliche Erben
Folgen der Beendigung :
• Betriebsvermögen gelangt durch Entnahme in das Privatvermögen des
Gesellschafter
• Stille Reserven werden aufgedeckt
• Problem ist nicht die Immobile sondern der GmbH – Anteil
6
1. Das Problem des "Homeoffice" und die steuerlichen Folgen
Beispiel: Aufdeckung der stillen Reserven beim GmbH- Anteil
Berechnung des Teilwertes des Anteils nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren.
Zur Ermittlung des Ertragswerts ist zunächst der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag
(§ 201 und § 202 BewG) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG) zu multiplizieren, vgl. §
200 Abs.1 BewG.
Der Jahresertrag ist zu ermitteln aus der durchschnittlichen Ertragslage der letzten drei vor
dem Bewertungsstichtag abgelaufenen WJ. Der Kapitalisierungsfaktor beträgt für
Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 aber stets fix 13,75.
Jahresbetrag: 100.000€
Teilwert (*13,75) 1.375.000€
Anschaffungskosten (Einlage): ./. 25.000€
Teilwert: 1.350.000€
Halbeinkünfteverfahren (60% zu versteuern) 810.000€
Persönlicher Steuersatz (42%) 340.200€
10.12.2020
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2. Was ist die Betriebsaufspaltung
• Eine Verflechtung zweier Selbständigen Unternehmen (Betriebs- und
Besitzunternehmen)
• Lediglich durch Rechtsprechung normiert
• Zwei Tatbestandsvoraussetzungen
• Sachliche Verflechtung
• Personelle Verflechtung
• Müssen beide kumuliert vorliegen
• Besitzunternehmen kann in jeder Rechtsform auftreten
• Betriebsunternehmen muss durch Rechtsform (Kapitalgesellschaft) zwingend
gewerbliche Einkünfte erzielen
10.12.2020
8
3. Die 1. Voraussetzung: Die Sachliche Verflechtung
Besitzunternehmen
Betriebsunternehmen
(UG/ GmbH)
Überlassung
Arbeitszimmer
Sachliche Verflechtung Überlassung mind. einer
wesentlichen Betriebsgrundlage durch Nutzung (Miet-
und Pachtvertrag , Nießbrauchrecht und Erbbaurecht)
entgeltlich oder auch unentgeltlich überlassen.
Die wesentliche Betriebsgrundlage muss nicht im
Eigentum des Besitzunternehmens stehen
(kann angemietet oder angepachtet sein)
A A
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4. Beispiele von wesentlichen Betriebsgrundlagen
• unbebautes Grundstück
• Fabrikationsgrundstück
• Büro- und Verwaltungsgebäude
• Bebautes Grundstück
• Immaterielle Wirtschaftsgüter (wenn mehr als 50% Umsatz damit erzielt werden)
• Patente
• Markenrechte
• Kunden- und Mandantenstamm
• Erfindung
10.12.2020
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5. Das Arbeitszimmer als Betriebsgrundlage
 Nach der Rechtsprechung des BFH stellt ein zur Nutzung überlassenes Grundstück insbesondere dann
eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn die Betriebs-GmbH in seiner Betriebsführung auf dieses
Grundstück angewiesen ist, weil
− die Betriebsführung durch die Lage des Grundstücks bestimmt wird (z.B. Einzelhandel),
− das Grundstück baulich auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist oder
− die Betriebs-GmbH aus anderen innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den
Betrieb nicht fortführen könnte.
 Der Betriebs-GmbH überlassene Büroräume sind nach Auffassung des BFH im Regelfall als
wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich handelt
um:
− ganze Bürogebäude oder Miteigentumsanteilen an Bürogebäuden
− eine Büroetage oder einen Büroraum (sog. häusliches Arbeitszimmer) in einem ansonsten zu
eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude.
 Wichtig! Arbeitszimmer ist immer dann wesentliche Betriebsgrundlage, wenn keine andere
Räumlichkeit zur Verfügung steht (im BFH Urteil vom 29.7.2015 wird dies klargestellt)
10.12.2020
11
6. Die 2. Voraussetzung: Personelle Verflechtung
Besitzunternehmen Betriebsunternehmen
Überlassung
Arbeitszimmer
Sachliche Verflechtung
Überlassung mind. einer we-
sentliche
n Betriebsgrundlage
Personelle Verflechtung
einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille
A A
12
6. Die 2. Voraussetzung: Personelle Verflechtung
• Eine personelle Verflechtung ist gegeben, wenn eine Person sowohl bei der GmbH
(Betriebsgesellschaft) als auch bei der oben genannten wesentlichen Betriebsgrundlage
(Besitzgesellschaft) ihren geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann. Dies ist
klassischerweise immer dann gegeben, wenn ein Gesellschafter zu 100 % an einer
Betriebs-GmbH beteiligt ist und daneben noch zu 100 % an einem Grundstück
(Besitzeinzelunternehmen), welches er der GmbH zur Verfügung stellt. Damit kann der
Gesellschafter sowohl bei der GmbH als auch bei der wesentlichen Betriebsgrundlage
seinen Willen durchsetzen.
• Eine personelle Verflechtung kann jedoch auch dann gegeben sein, wenn mehrere
Personen zusammen (eine Personengruppe) ihren geschäftlichen Betätigungswillen bei der
Kapitalgesellschaft und der wesentlichen Betriebsgrundlage durchsetzen können. Dies ist z.
B. gegeben, wenn zwei Gesellschafter zu je 50 Prozent an der GmbH und zu je 50 Prozent
am Grundstück beteiligt sind.
10.12.2020
13
7. Im Voraus: Strategien zur Vermeidung der Betriebsaufspaltung
10.12.2020
• Wiesbadener Modell: Ehegatten einbeziehen
Im Voraus bietet sich zunächst das sogenannte Wiesbadener Modell an. Dabei hält
der Unternehmer weiterhin 100 Prozent der GmbH-Anteile. Nicht er, sondern seine
Ehefrau oder seine Kinder erwerben dann das Grundstück, bauen die Immobilie und
vermieten sodann den Grundbesitz an die GmbH. Damit wird die personelle
Verflechtung umgangen und einer Betriebsaufspaltung ausgewichen.
• Besitz-GbR mit Einstimmigkeitsabrede
Möchte der GmbH-Gesellschafter das Fabrikgrundstück selbst kaufen und
vermieten, muss er zusammen mit einem Nicht-Gesellschafter (z.B. Ehefrau, Kind
etc.) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen. Diese GbR erwirbt nun
das Grundstück und vermietet es an die GmbH. An der GbR können der Vater zu 99
Prozent und seine Frau bzw. seine Kinder zu 1 Prozent beteiligt sein. Dieses Modell
ist zwar durch den Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung anerkannt, doch ist es
mit vielen steuerlichen Stolpersteinen verbunden.
14
8. Im Nachhinein: Strategien zur Auflösung der Betriebsaufspaltung
10.12.2020
• Besitzgesellschaft weiterhin durch Betriebsaufgabe oder Betriebsverpachtung
gewerblich aktiv
Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens kann auch dann vermieden werden, wenn die
Tätigkeit des Besitzunternehmens aus anderen Gründen weiterhin als gewerblich zu
qualifizieren ist, weil z.B. die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung oder
Betriebsunterbrechung vorliegen.
Eine Betriebsunterbrechung (sog. ruhender Gewerbebetrieb) liegt vor, wenn nach den
äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, dass die werbende Tätigkeit
innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, dessen Länge sich nach den Umständen des
Einzelfalls bestimmt, in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufgenommen wird.
Eine Betriebsverpachtung liegt als Sonderfall einer Betriebsunterbrechung vor, wenn der
Betriebsinhaber seinen Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest
alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet. In beiden Fällen gilt gem. § 16 Abs. 3b
Satz 1 EStG der Betrieb als fortgeführt, solange der Betriebsinhaber gegenüber dem
Finanzamt nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt (sog. Verpächterwahlrecht) oder
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich das Vorliegen einer Betriebs-
aufgabe ergibt.
15
8. Im Nachhinein: Strategien zur Auflösung der Betriebsaufspaltung9
10.12.2020
• Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft
Formwechsel der GmbH in eine GmbH & Co. KG. Damit wird die Betriebsaufspaltung
steuerneutral aufgelöst und das Betriebsgrundstück steuerneutral in das sogenannte
Sonderbetriebsvermögen der GmbH & Co. KG überführt. Der Nachteil dieses Modells
ist jedoch, dass die Gewinnvorträge um Zuge des Formwechsels einer fiktiven
Gewinnausschüttung unterworfen werden und damit 25 Prozent
Kapitalertragsteuer auslösen.
• Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebs-GmbH
Die Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die GmbH kann zu Buchwerten und
damit steuerneutral erfolgen. Anschließend ist das Grundstück in der GmbH und die
Betriebsaufspaltung steuerneutral beendet. Die GmbH-Anteile werden steuerfrei in das
Privatvermögen überführt. Aufgrund des Umwandlungssteuerrechts müssen die
GmbH-Anteile grundsätzlich als wesentliche Betriebsgrundlagen mit in die GmbH
eingebracht werden – dies macht jedoch keinen Sinn, da die GmbH anschließend an
sich selbst beteiligt wäre.
16
Bei Fragen- gerne!
mr@kess-steuern.de

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Betriebsaufspaltung für GmbH und UG Gesellschafter

  • 1. Steuerliche Stolperfalle- Homeoffice eines GmbH/ UG- Gesellschafters Myrjam Ross
  • 2. 2 Inhalt 1. Das Problem des „Homeoffice“ und die steuerlichen Folgen 2. Was ist die Betriebsaufspaltung 3. Die 1. Voraussetzung: Die Sachliche Verflechtung 4. Beispiele von wesentlichen Betriebsgrundlagen 5. Das Arbeitszimmer als Betriebsgrundlage 6. Die 2. Voraussetzung: Personelle Verflechtung 7. Im Voraus: Strategien zur Vermeidung der Betriebsaufspaltung 8. Im Nachhinein: Strategien zur Auflösung der Betriebsaufspaltung
  • 3. 3 1. Das Problem des "Homeoffice" und die steuerlichen Folgen Besitzunternehmen Betriebsunternehmen Überlassung Arbeitszimmer Sachliche Verflechtung Überlassung mind. einer we- sentlichen Betriebsgrundlage Personelle Verflechtung einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille A A
  • 4. 4 1. Das Problem des "Homeoffice" und die steuerlichen Folgen  Beginn der Betriebsaufspaltung mit Überlassung und Vorliegen der Bedingungen  Ende der Betriebsaufspaltung meist ungewollt (durch Umzug)  Laufende Besteuerung beim Besitzunternehmen (GbR) − Entgeltliche Vermietung als Nutzungsüberlassung stellen stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar § 21 (3) EstG − Umwidmung von privaten Vermietungseinkünfte in gewerbliche Einkünfte (Gewerbesteuerfreibetrag 24.500€) − Das Privatvermögen (auch im Falle der Anmietung) wird Betriebsvermögen − Auch der GmbH – Anteil wird „steuerverhaftet“ − Infektionstheorie : Gefahr, dass sämtliche Einkünfte des Besitzunternehmens gewerblich werden − Dividenden: sind gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG zu erfassen und zu 60 Prozent mit dem tariflichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters steuerpflichtig. 10.12.2020
  • 5. 5 1. Das Problem des "Homeoffice" und die steuerlichen Folgen 10.12.2020 Risiko der Beendigung der Betriebsaufspaltung: Aufdeckung stiller Reserven Mögliche Gründe für die Auflösung der Betriebsaufspaltung sind: • Verkauf Grundbesitz • Anmietung anderer Räume • Verkauf GmbH-Beteiligung • Aufnahme anderer stimmberechtigter Gesellschafter • Vererbung GmbH-Anteil und Grundbesitz auf zwei unterschiedliche Erben Folgen der Beendigung : • Betriebsvermögen gelangt durch Entnahme in das Privatvermögen des Gesellschafter • Stille Reserven werden aufgedeckt • Problem ist nicht die Immobile sondern der GmbH – Anteil
  • 6. 6 1. Das Problem des "Homeoffice" und die steuerlichen Folgen Beispiel: Aufdeckung der stillen Reserven beim GmbH- Anteil Berechnung des Teilwertes des Anteils nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren. Zur Ermittlung des Ertragswerts ist zunächst der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§ 201 und § 202 BewG) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG) zu multiplizieren, vgl. § 200 Abs.1 BewG. Der Jahresertrag ist zu ermitteln aus der durchschnittlichen Ertragslage der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen WJ. Der Kapitalisierungsfaktor beträgt für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 aber stets fix 13,75. Jahresbetrag: 100.000€ Teilwert (*13,75) 1.375.000€ Anschaffungskosten (Einlage): ./. 25.000€ Teilwert: 1.350.000€ Halbeinkünfteverfahren (60% zu versteuern) 810.000€ Persönlicher Steuersatz (42%) 340.200€ 10.12.2020
  • 7. 7 2. Was ist die Betriebsaufspaltung • Eine Verflechtung zweier Selbständigen Unternehmen (Betriebs- und Besitzunternehmen) • Lediglich durch Rechtsprechung normiert • Zwei Tatbestandsvoraussetzungen • Sachliche Verflechtung • Personelle Verflechtung • Müssen beide kumuliert vorliegen • Besitzunternehmen kann in jeder Rechtsform auftreten • Betriebsunternehmen muss durch Rechtsform (Kapitalgesellschaft) zwingend gewerbliche Einkünfte erzielen 10.12.2020
  • 8. 8 3. Die 1. Voraussetzung: Die Sachliche Verflechtung Besitzunternehmen Betriebsunternehmen (UG/ GmbH) Überlassung Arbeitszimmer Sachliche Verflechtung Überlassung mind. einer wesentlichen Betriebsgrundlage durch Nutzung (Miet- und Pachtvertrag , Nießbrauchrecht und Erbbaurecht) entgeltlich oder auch unentgeltlich überlassen. Die wesentliche Betriebsgrundlage muss nicht im Eigentum des Besitzunternehmens stehen (kann angemietet oder angepachtet sein) A A
  • 9. 9 4. Beispiele von wesentlichen Betriebsgrundlagen • unbebautes Grundstück • Fabrikationsgrundstück • Büro- und Verwaltungsgebäude • Bebautes Grundstück • Immaterielle Wirtschaftsgüter (wenn mehr als 50% Umsatz damit erzielt werden) • Patente • Markenrechte • Kunden- und Mandantenstamm • Erfindung 10.12.2020
  • 10. 10 5. Das Arbeitszimmer als Betriebsgrundlage  Nach der Rechtsprechung des BFH stellt ein zur Nutzung überlassenes Grundstück insbesondere dann eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn die Betriebs-GmbH in seiner Betriebsführung auf dieses Grundstück angewiesen ist, weil − die Betriebsführung durch die Lage des Grundstücks bestimmt wird (z.B. Einzelhandel), − das Grundstück baulich auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist oder − die Betriebs-GmbH aus anderen innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könnte.  Der Betriebs-GmbH überlassene Büroräume sind nach Auffassung des BFH im Regelfall als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich handelt um: − ganze Bürogebäude oder Miteigentumsanteilen an Bürogebäuden − eine Büroetage oder einen Büroraum (sog. häusliches Arbeitszimmer) in einem ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude.  Wichtig! Arbeitszimmer ist immer dann wesentliche Betriebsgrundlage, wenn keine andere Räumlichkeit zur Verfügung steht (im BFH Urteil vom 29.7.2015 wird dies klargestellt) 10.12.2020
  • 11. 11 6. Die 2. Voraussetzung: Personelle Verflechtung Besitzunternehmen Betriebsunternehmen Überlassung Arbeitszimmer Sachliche Verflechtung Überlassung mind. einer we- sentliche n Betriebsgrundlage Personelle Verflechtung einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille A A
  • 12. 12 6. Die 2. Voraussetzung: Personelle Verflechtung • Eine personelle Verflechtung ist gegeben, wenn eine Person sowohl bei der GmbH (Betriebsgesellschaft) als auch bei der oben genannten wesentlichen Betriebsgrundlage (Besitzgesellschaft) ihren geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann. Dies ist klassischerweise immer dann gegeben, wenn ein Gesellschafter zu 100 % an einer Betriebs-GmbH beteiligt ist und daneben noch zu 100 % an einem Grundstück (Besitzeinzelunternehmen), welches er der GmbH zur Verfügung stellt. Damit kann der Gesellschafter sowohl bei der GmbH als auch bei der wesentlichen Betriebsgrundlage seinen Willen durchsetzen. • Eine personelle Verflechtung kann jedoch auch dann gegeben sein, wenn mehrere Personen zusammen (eine Personengruppe) ihren geschäftlichen Betätigungswillen bei der Kapitalgesellschaft und der wesentlichen Betriebsgrundlage durchsetzen können. Dies ist z. B. gegeben, wenn zwei Gesellschafter zu je 50 Prozent an der GmbH und zu je 50 Prozent am Grundstück beteiligt sind. 10.12.2020
  • 13. 13 7. Im Voraus: Strategien zur Vermeidung der Betriebsaufspaltung 10.12.2020 • Wiesbadener Modell: Ehegatten einbeziehen Im Voraus bietet sich zunächst das sogenannte Wiesbadener Modell an. Dabei hält der Unternehmer weiterhin 100 Prozent der GmbH-Anteile. Nicht er, sondern seine Ehefrau oder seine Kinder erwerben dann das Grundstück, bauen die Immobilie und vermieten sodann den Grundbesitz an die GmbH. Damit wird die personelle Verflechtung umgangen und einer Betriebsaufspaltung ausgewichen. • Besitz-GbR mit Einstimmigkeitsabrede Möchte der GmbH-Gesellschafter das Fabrikgrundstück selbst kaufen und vermieten, muss er zusammen mit einem Nicht-Gesellschafter (z.B. Ehefrau, Kind etc.) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen. Diese GbR erwirbt nun das Grundstück und vermietet es an die GmbH. An der GbR können der Vater zu 99 Prozent und seine Frau bzw. seine Kinder zu 1 Prozent beteiligt sein. Dieses Modell ist zwar durch den Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung anerkannt, doch ist es mit vielen steuerlichen Stolpersteinen verbunden.
  • 14. 14 8. Im Nachhinein: Strategien zur Auflösung der Betriebsaufspaltung 10.12.2020 • Besitzgesellschaft weiterhin durch Betriebsaufgabe oder Betriebsverpachtung gewerblich aktiv Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens kann auch dann vermieden werden, wenn die Tätigkeit des Besitzunternehmens aus anderen Gründen weiterhin als gewerblich zu qualifizieren ist, weil z.B. die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung oder Betriebsunterbrechung vorliegen. Eine Betriebsunterbrechung (sog. ruhender Gewerbebetrieb) liegt vor, wenn nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, dass die werbende Tätigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, dessen Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt, in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufgenommen wird. Eine Betriebsverpachtung liegt als Sonderfall einer Betriebsunterbrechung vor, wenn der Betriebsinhaber seinen Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet. In beiden Fällen gilt gem. § 16 Abs. 3b Satz 1 EStG der Betrieb als fortgeführt, solange der Betriebsinhaber gegenüber dem Finanzamt nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt (sog. Verpächterwahlrecht) oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich das Vorliegen einer Betriebs- aufgabe ergibt.
  • 15. 15 8. Im Nachhinein: Strategien zur Auflösung der Betriebsaufspaltung9 10.12.2020 • Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft Formwechsel der GmbH in eine GmbH & Co. KG. Damit wird die Betriebsaufspaltung steuerneutral aufgelöst und das Betriebsgrundstück steuerneutral in das sogenannte Sonderbetriebsvermögen der GmbH & Co. KG überführt. Der Nachteil dieses Modells ist jedoch, dass die Gewinnvorträge um Zuge des Formwechsels einer fiktiven Gewinnausschüttung unterworfen werden und damit 25 Prozent Kapitalertragsteuer auslösen. • Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebs-GmbH Die Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die GmbH kann zu Buchwerten und damit steuerneutral erfolgen. Anschließend ist das Grundstück in der GmbH und die Betriebsaufspaltung steuerneutral beendet. Die GmbH-Anteile werden steuerfrei in das Privatvermögen überführt. Aufgrund des Umwandlungssteuerrechts müssen die GmbH-Anteile grundsätzlich als wesentliche Betriebsgrundlagen mit in die GmbH eingebracht werden – dies macht jedoch keinen Sinn, da die GmbH anschließend an sich selbst beteiligt wäre.