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Einheitliche Standards schaffen
Forum 270: Grundsätze für Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung
Gastbeitrag von Alexander Reus, Florian Harig und Thomas Oberle
Der „Forum 270 – Qualität und Verantwortung in der Ei-
genverwaltung e.V.“ (Forum 270) hat im Dezember 2018
den Standard „Grundsätze für Insolvenzverfahren in Ei-
genverwaltung“ veröffentlicht. Das Forum 270 ist eine
Vereinigung von Insolvenzpraktikern, die zum nachhalti-
gen Erfolg der Eigenverwaltung beitragen will und hier-
bei besonderen Wert auf einen verantwortungsvollen
Umgang mit dem Instrument der Eigenverwaltung legt.
Die Grundsätze für Insolvenzverfahren in Eigenverwal-
tung wurden unter Einbeziehung der Ergebnisse einer
Expertendiskussion verabschiedet und sollen zur Ein-
haltung einheitlicher Standards in Insolvenzverfahren
in Eigenverwaltung anleiten. Nachfolgend soll ein kur-
zer Überblick über die Grundsätze gegeben werden. Die
vollständigen Grundsätze können unter www.forum270.
de abgerufen werden.
Eigenverwaltung seit dem ESUG
Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanie-
rung von Unternehmen (ESUG) wurde die vorläufige
Eigenverwaltung während des Insolvenzantragsverfah-
rens eingeführt. Seither hat die Zahl der Eigenverwal-
tungen spürbar zugenommen. Unternehmen können
sich mit einer Eigenverwaltung wesentlich selbstbe-
stimmter als im fremdverwalteten Insolvenzverfahren
sanieren. Es ist verbreitete Praxis,dass hierzu neben dem
bisherigen Geschäftsführer ein Insolvenzexperte als „Ei-
genverwalter“ im Unternehmen eingesetzt wird, um die
Einhaltung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen zu
gewährleisten.
Voraussetzungen für eine sinnvolle
Eigenverwaltung
Die Grundsätze von Forum 270 stellen klar, dass nicht
jedes Insolvenzverfahren für die Durchführung in Eigen-
verwaltung geeignet ist. Zwar sieht das Gesetz vor, dass
die Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff.InsO anzuordnen
ist,wenn keine Umstände bekannt sind,die erwarten las-
sen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubi-
ger führen wird. Jedoch gibt es Konstellationen, in denen
eine Eigenverwaltung nicht geeignet ist, den Zweck des
Insolvenzverfahrens zu erreichen. Dies ist insbesondere
der Fall,wenn strafrechtliche Ermittlungen gegen die Ge-
schäftsleitung laufen oder zu erwarten sind oder wenn
wesentliche Beteiligte, wie Gesellschafter, Finanzierer,
Arbeitnehmer oder operative Vertragspartner erhebliche
Vorbehalte gegen die Geschäftsleitung haben.
Das Forum 270 ist eine Vereinigung von Insolvenzpraktikern, die zum nachhaltigen Erfolg der Eigenverwaltung beitragen will.
©©Doucefleur/iStock/GettyImagesPlus

11  // Insolvenzrecht
Ausgabe 06 //20. März 2019
Deutscher AnwaltSpiegel

Sinnvoll kann die Eigenverwaltung gerade in Fort-
führungsfällen sein, in denen das Know-how der Ge-
schäftsleitung, die persönlichen Kontakte und das Ver-
trauensverhältnis zu Vertragspartnern die Fortführung
und Sanierung erleichtern und befördern. Die Eigenver-
waltung gibt häufig ein positives Signal für Fortführung
und Kontinuität, insbesondere wenn die Kommunikati-
on durch den Sachwalter unterstützt wird.
Der Geschäftsführung muss jedoch bewusst sein,
dass die Regelungen der Insolvenzordnung (InsO), insbe-
sondere die in § 1 InsO verankerte Pflicht zur gleichmä-
ßigen und bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger
sowie die Verwertungssystematik der InsO, Priorität ge-
nießen. Die Geschäftsführung muss daher anerkennen,
dass sie im Verfahren eine ergebnisoffene Verwertung
des schuldnerischen Vermögens zur Maximierung der
Gläubigerbefriedigung auch bei womöglich abweichen-
dem persönlichem Eigeninteresse zu akzeptieren hat.
Zudem muss das Unternehmen auch auf organisa-
torischer und administrativer Ebene den Anforderungen
einer Eigenverwaltung gewachsen sein. Hierzu sind ein
intaktes Rechnungswesen und eine aktuelle Buchhal-
tung Voraussetzung.
Einleitung des Verfahrens
Der Standard von Forum 270 erläutert, dass die profes-
sionelle Einleitung des Verfahrens die Vorteile einer Ei-
genverwaltung wesentlich unterstützt. Dies erfordert
in der Regel eine vorinsolvenzliche Beratung, verbunden
mit der rechtzeitigen Vorbereitung der Eigenverwaltung
unter anderem durch frühzeitige Abstimmung mit den
Beteiligten und der weiteren Kommunikation. Dies er-
möglicht einen „fliegenden Start“ in das Verfahren und
den Sanierungsprozess.Wird dieser Start rechtzeitig vor-
bereitet, kommt in aller Regel ein spürbarer Vorteil der
Eigenverwaltung gegenüber der Fremdverwaltung zum
Tragen, bei der der Verfahrensbeginn für den Insolvenz-
verwalter oftmals einem Sprung ins kalteWasser gleicht.
Auch die frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem In-
solvenzgericht ist für den erfolgversprechenden Start
ins Verfahren von erheblicher Bedeutung. Das Insolvenz-
gericht soll bereits vor Stellung des Insolvenzantrags
angesprochen werden. Themen wie die Begründung
von Masseverbindlichkeiten und der Umgang mit Steu-
er- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten sollen ab-
gestimmt werden. Hinzu kommen die Einbeziehung der
wesentlichen Beteiligten sowie die Erstellung einer ge-
gebenenfalls für ein Schutzschirmverfahren nach § 270b
Abs.1 Satz 3 InsO vorzulegenden Bescheinigung.Wesent-
lich für die Verfahrensvorbereitung ist aus Sicht von Fo-
rum 270 auch eine Liquiditäts- und Ergebnisplanung, in
der Regel für die ersten sechs Monate des Verfahrens.
Diese sollte auch Angaben zu den voraussichtlichen Kos-
ten des Verfahrens beinhalten.
Die Kosten des Eigenverwaltungsverfahrens, insbe-
sondere die Kosten des Eigenverwalters, müssen nach
den Grundsätzen von Forum 270 transparent dargestellt
werden. Sie können in Anlehnung an die Regeln der in-
solvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) oder
in Form eines Pauschalhonorars vereinbart werden. Das
Forum 270 legt Wert darauf, dass die „echten Kosten des
Verfahrens in Eigenverwaltung“ mit den Kosten einer
Fremdverwaltung verglichen werden. Hierbei sollen die
Kosten (einschließlich der Vergütung des Sachwalters)
die Kosten eines fremdverwalteten Insolvenzverfahrens
nicht übersteigen, wobei auch die strategischen Vorteile
einer Eigenverwaltung zu berücksichtigen sind. Kosten,
die auch in der Fremdverwaltung in gleicher Weise wie
im Verfahren in Eigenverwaltung anfallen, sind beim
Kostenvergleich zu neutralisieren.
Die Grundsätze von Forum 270 gehen davon aus,
dass die Zusammenarbeit des Eigenverwalters mit dem
Sachwalter idealerweise in einer Ergänzung der für die
Eigenverwaltung zu beschließenden Geschäftsordnung
erfolgt; zu regeln sind Themen wie die Kassenführung
und die nach § 275 Abs. 1 InsO zustimmungsbedürftigen
Rechtsgeschäfte.
Der Standard sieht vor,dass ein vorläufiger Gläubiger­
ausschuss frühzeitig über den geplanten Verfahrensab-
lauf und die Geschäftsordnung zwischen Eigenverwal-
tung und Sachwalter informiert wird. Im Zuge einer
ersten Gläubigerausschusssitzung sollten die Themen
der Verfahrensstrategie, der Liquiditätsplanung, der Ein-
schaltung externer Berater sowie der Aufnahme (unech-
ter) Massekredite besprochen werden.
Wird die Sanierung des Unternehmens mittels eines
Insolvenzplans angestrebt,ist in der Regel ein sogenann-
ter Dual-Track-Prozess durchzuführen. Parallel zur Ent-
wicklung eines Insolvenzplans soll dementsprechend
ein objektiver und ergebnisoffener M&A-Prozess durch-
geführt werden.
Die Grundsätze sehen vor, dass der Eigenverwalter
regelmäßig auch die vollständige Verwertung des nach
einer Betriebseinstellung oder übertragenden Sanie-
rung verbleibenden Restvermögens sowie den gesam-
ten Verfahrensabschluss übernimmt, wenn kein Verfah-
rensabschluss mittels Insolvenzplan erfolgt.
12  // Insolvenzrecht
Ausgabe 06 //20. März 2019
Deutscher AnwaltSpiegel
Die Person des Eigenverwalters
Die Person des Eigenverwalters muss eine insolvenz-
kundige Person sein, die in aller Regel als Organ in die
Geschäftsleitung des schuldnerischen Unternehmens
berufen wird. Nur in Ausnahmefällen kann eine General-
bevollmächtigung akzeptabel sein. Der Eigenverwalter
muss Erfahrung in der Unternehmensinsolvenzverwal-
tung haben und mit ausreichender Handlungsbefugnis
ausgestattet sein, um Verträge abschließen und Kündi-
gungen aussprechen zu können. Abhängig von den je-
weiligen Verfahrensbesonderheiten kann es für die Er-
füllung der insolvenzrechtlichen Vorgaben erforderlich
sein, dass der Eigenverwalter über ein ausreichend gro-
ßes und ausgebildetes eigenes Team verfügt.  F
Florian Harig,
Rechtsanwalt, anchor Rechtsanwälte
­Partnerschaftsgesellschaft, Hannover
florian.harig@anchor.eu
www.anchor.eu
alexander.reus@anchor.eu
www.anchor.eu
Alexander Reus,
Rechtsanwalt, Partner, anchor Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
thomas.oberle@sza.de
www.sza.de
Thomas Oberle,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht,
Partner, SZA Schilling, Zutt  Anschütz Rechts­
anwaltsgesellschaft mbH, Mannheim
	ANZEIGE
Um Anmeldung wird gebeten:
germany@axiomlaw.com bis zum 5. April 2019
Der Ort (Frankfurt a.M. Innenstadt) wird Teilnehmern rechtzeitig mitgeteilt.
Plätze sind begrenzt.
Ablauf:
Keynote* Prof. Jaeger-Fine Paneldiskussion mit Prof.
Jaeger-Fine und erfahrenen Inhouse-Juristen
Getränke und Hors d‘Oeuvre
-
-
-
ÜBER DIESE VERANSTALTUNG:
Im Zeitalter des agilen Arbeitens entwickelt sich die juristische Arbeit und das
Arbeitsumfeld von Inhouse-Juristen schnell weiter. Wir diskutieren, wie Inhouse-Juristen
sich erfolgreich positionieren und neue Möglichkeiten zu ihrem Vorteil nutzen können.
*Die Keynote wird in englischer Sprache, die Diskussion in englischer und
deutscher Sprache stattfinden.
INHOUSE-JURISTEN
“NEW WORK” FÜR 10. April 2019
19:00 Uhr
FRANKFURT a.M.
ChancenundHerausforderungenimzunehmendflexiblenjuristischenArbeitsmarkt
Gastreferentin:
Prof. Toni M. Jaeger-Fine International Dean, Fordham Law School, NYC und Autorin des
neu erschienenen Buches “Becoming a Lawyer”
13  // Insolvenzrecht
Ausgabe 06 //20. März 2019
Deutscher AnwaltSpiegel

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Einheitliche Standards schaffen

  • 1. Einheitliche Standards schaffen Forum 270: Grundsätze für Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung Gastbeitrag von Alexander Reus, Florian Harig und Thomas Oberle Der „Forum 270 – Qualität und Verantwortung in der Ei- genverwaltung e.V.“ (Forum 270) hat im Dezember 2018 den Standard „Grundsätze für Insolvenzverfahren in Ei- genverwaltung“ veröffentlicht. Das Forum 270 ist eine Vereinigung von Insolvenzpraktikern, die zum nachhalti- gen Erfolg der Eigenverwaltung beitragen will und hier- bei besonderen Wert auf einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Instrument der Eigenverwaltung legt. Die Grundsätze für Insolvenzverfahren in Eigenverwal- tung wurden unter Einbeziehung der Ergebnisse einer Expertendiskussion verabschiedet und sollen zur Ein- haltung einheitlicher Standards in Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung anleiten. Nachfolgend soll ein kur- zer Überblick über die Grundsätze gegeben werden. Die vollständigen Grundsätze können unter www.forum270. de abgerufen werden. Eigenverwaltung seit dem ESUG Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanie- rung von Unternehmen (ESUG) wurde die vorläufige Eigenverwaltung während des Insolvenzantragsverfah- rens eingeführt. Seither hat die Zahl der Eigenverwal- tungen spürbar zugenommen. Unternehmen können sich mit einer Eigenverwaltung wesentlich selbstbe- stimmter als im fremdverwalteten Insolvenzverfahren sanieren. Es ist verbreitete Praxis,dass hierzu neben dem bisherigen Geschäftsführer ein Insolvenzexperte als „Ei- genverwalter“ im Unternehmen eingesetzt wird, um die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Voraussetzungen für eine sinnvolle Eigenverwaltung Die Grundsätze von Forum 270 stellen klar, dass nicht jedes Insolvenzverfahren für die Durchführung in Eigen- verwaltung geeignet ist. Zwar sieht das Gesetz vor, dass die Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff.InsO anzuordnen ist,wenn keine Umstände bekannt sind,die erwarten las- sen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubi- ger führen wird. Jedoch gibt es Konstellationen, in denen eine Eigenverwaltung nicht geeignet ist, den Zweck des Insolvenzverfahrens zu erreichen. Dies ist insbesondere der Fall,wenn strafrechtliche Ermittlungen gegen die Ge- schäftsleitung laufen oder zu erwarten sind oder wenn wesentliche Beteiligte, wie Gesellschafter, Finanzierer, Arbeitnehmer oder operative Vertragspartner erhebliche Vorbehalte gegen die Geschäftsleitung haben. Das Forum 270 ist eine Vereinigung von Insolvenzpraktikern, die zum nachhaltigen Erfolg der Eigenverwaltung beitragen will. ©©Doucefleur/iStock/GettyImagesPlus  11  // Insolvenzrecht Ausgabe 06 //20. März 2019 Deutscher AnwaltSpiegel
  • 2.  Sinnvoll kann die Eigenverwaltung gerade in Fort- führungsfällen sein, in denen das Know-how der Ge- schäftsleitung, die persönlichen Kontakte und das Ver- trauensverhältnis zu Vertragspartnern die Fortführung und Sanierung erleichtern und befördern. Die Eigenver- waltung gibt häufig ein positives Signal für Fortführung und Kontinuität, insbesondere wenn die Kommunikati- on durch den Sachwalter unterstützt wird. Der Geschäftsführung muss jedoch bewusst sein, dass die Regelungen der Insolvenzordnung (InsO), insbe- sondere die in § 1 InsO verankerte Pflicht zur gleichmä- ßigen und bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger sowie die Verwertungssystematik der InsO, Priorität ge- nießen. Die Geschäftsführung muss daher anerkennen, dass sie im Verfahren eine ergebnisoffene Verwertung des schuldnerischen Vermögens zur Maximierung der Gläubigerbefriedigung auch bei womöglich abweichen- dem persönlichem Eigeninteresse zu akzeptieren hat. Zudem muss das Unternehmen auch auf organisa- torischer und administrativer Ebene den Anforderungen einer Eigenverwaltung gewachsen sein. Hierzu sind ein intaktes Rechnungswesen und eine aktuelle Buchhal- tung Voraussetzung. Einleitung des Verfahrens Der Standard von Forum 270 erläutert, dass die profes- sionelle Einleitung des Verfahrens die Vorteile einer Ei- genverwaltung wesentlich unterstützt. Dies erfordert in der Regel eine vorinsolvenzliche Beratung, verbunden mit der rechtzeitigen Vorbereitung der Eigenverwaltung unter anderem durch frühzeitige Abstimmung mit den Beteiligten und der weiteren Kommunikation. Dies er- möglicht einen „fliegenden Start“ in das Verfahren und den Sanierungsprozess.Wird dieser Start rechtzeitig vor- bereitet, kommt in aller Regel ein spürbarer Vorteil der Eigenverwaltung gegenüber der Fremdverwaltung zum Tragen, bei der der Verfahrensbeginn für den Insolvenz- verwalter oftmals einem Sprung ins kalteWasser gleicht. Auch die frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem In- solvenzgericht ist für den erfolgversprechenden Start ins Verfahren von erheblicher Bedeutung. Das Insolvenz- gericht soll bereits vor Stellung des Insolvenzantrags angesprochen werden. Themen wie die Begründung von Masseverbindlichkeiten und der Umgang mit Steu- er- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten sollen ab- gestimmt werden. Hinzu kommen die Einbeziehung der wesentlichen Beteiligten sowie die Erstellung einer ge- gebenenfalls für ein Schutzschirmverfahren nach § 270b Abs.1 Satz 3 InsO vorzulegenden Bescheinigung.Wesent- lich für die Verfahrensvorbereitung ist aus Sicht von Fo- rum 270 auch eine Liquiditäts- und Ergebnisplanung, in der Regel für die ersten sechs Monate des Verfahrens. Diese sollte auch Angaben zu den voraussichtlichen Kos- ten des Verfahrens beinhalten. Die Kosten des Eigenverwaltungsverfahrens, insbe- sondere die Kosten des Eigenverwalters, müssen nach den Grundsätzen von Forum 270 transparent dargestellt werden. Sie können in Anlehnung an die Regeln der in- solvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) oder in Form eines Pauschalhonorars vereinbart werden. Das Forum 270 legt Wert darauf, dass die „echten Kosten des Verfahrens in Eigenverwaltung“ mit den Kosten einer Fremdverwaltung verglichen werden. Hierbei sollen die Kosten (einschließlich der Vergütung des Sachwalters) die Kosten eines fremdverwalteten Insolvenzverfahrens nicht übersteigen, wobei auch die strategischen Vorteile einer Eigenverwaltung zu berücksichtigen sind. Kosten, die auch in der Fremdverwaltung in gleicher Weise wie im Verfahren in Eigenverwaltung anfallen, sind beim Kostenvergleich zu neutralisieren. Die Grundsätze von Forum 270 gehen davon aus, dass die Zusammenarbeit des Eigenverwalters mit dem Sachwalter idealerweise in einer Ergänzung der für die Eigenverwaltung zu beschließenden Geschäftsordnung erfolgt; zu regeln sind Themen wie die Kassenführung und die nach § 275 Abs. 1 InsO zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte. Der Standard sieht vor,dass ein vorläufiger Gläubiger­ ausschuss frühzeitig über den geplanten Verfahrensab- lauf und die Geschäftsordnung zwischen Eigenverwal- tung und Sachwalter informiert wird. Im Zuge einer ersten Gläubigerausschusssitzung sollten die Themen der Verfahrensstrategie, der Liquiditätsplanung, der Ein- schaltung externer Berater sowie der Aufnahme (unech- ter) Massekredite besprochen werden. Wird die Sanierung des Unternehmens mittels eines Insolvenzplans angestrebt,ist in der Regel ein sogenann- ter Dual-Track-Prozess durchzuführen. Parallel zur Ent- wicklung eines Insolvenzplans soll dementsprechend ein objektiver und ergebnisoffener M&A-Prozess durch- geführt werden. Die Grundsätze sehen vor, dass der Eigenverwalter regelmäßig auch die vollständige Verwertung des nach einer Betriebseinstellung oder übertragenden Sanie- rung verbleibenden Restvermögens sowie den gesam- ten Verfahrensabschluss übernimmt, wenn kein Verfah- rensabschluss mittels Insolvenzplan erfolgt. 12  // Insolvenzrecht Ausgabe 06 //20. März 2019 Deutscher AnwaltSpiegel
  • 3. Die Person des Eigenverwalters Die Person des Eigenverwalters muss eine insolvenz- kundige Person sein, die in aller Regel als Organ in die Geschäftsleitung des schuldnerischen Unternehmens berufen wird. Nur in Ausnahmefällen kann eine General- bevollmächtigung akzeptabel sein. Der Eigenverwalter muss Erfahrung in der Unternehmensinsolvenzverwal- tung haben und mit ausreichender Handlungsbefugnis ausgestattet sein, um Verträge abschließen und Kündi- gungen aussprechen zu können. Abhängig von den je- weiligen Verfahrensbesonderheiten kann es für die Er- füllung der insolvenzrechtlichen Vorgaben erforderlich sein, dass der Eigenverwalter über ein ausreichend gro- ßes und ausgebildetes eigenes Team verfügt. F Florian Harig, Rechtsanwalt, anchor Rechtsanwälte ­Partnerschaftsgesellschaft, Hannover florian.harig@anchor.eu www.anchor.eu alexander.reus@anchor.eu www.anchor.eu Alexander Reus, Rechtsanwalt, Partner, anchor Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, München thomas.oberle@sza.de www.sza.de Thomas Oberle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Partner, SZA Schilling, Zutt Anschütz Rechts­ anwaltsgesellschaft mbH, Mannheim ANZEIGE Um Anmeldung wird gebeten: germany@axiomlaw.com bis zum 5. April 2019 Der Ort (Frankfurt a.M. Innenstadt) wird Teilnehmern rechtzeitig mitgeteilt. Plätze sind begrenzt. Ablauf: Keynote* Prof. Jaeger-Fine Paneldiskussion mit Prof. Jaeger-Fine und erfahrenen Inhouse-Juristen Getränke und Hors d‘Oeuvre - - - ÜBER DIESE VERANSTALTUNG: Im Zeitalter des agilen Arbeitens entwickelt sich die juristische Arbeit und das Arbeitsumfeld von Inhouse-Juristen schnell weiter. Wir diskutieren, wie Inhouse-Juristen sich erfolgreich positionieren und neue Möglichkeiten zu ihrem Vorteil nutzen können. *Die Keynote wird in englischer Sprache, die Diskussion in englischer und deutscher Sprache stattfinden. INHOUSE-JURISTEN “NEW WORK” FÜR 10. April 2019 19:00 Uhr FRANKFURT a.M. ChancenundHerausforderungenimzunehmendflexiblenjuristischenArbeitsmarkt Gastreferentin: Prof. Toni M. Jaeger-Fine International Dean, Fordham Law School, NYC und Autorin des neu erschienenen Buches “Becoming a Lawyer” 13  // Insolvenzrecht Ausgabe 06 //20. März 2019 Deutscher AnwaltSpiegel