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  Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  
Friedrich und Partner
Steuerberater
Mandanteninformationen November / Dezember 2020
DIE MANDANTEN I INFORMATION
  Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  
6 DIE MANDANTEN I INFORMATION
Themen dieser Ausgabe
 Abzug der Kosten für eine TSE-Kasse
 Tantieme-Zufluss beim beherrschenden Gesellschaf-
ter-Geschäftsführer
 Renovierung eines Badezimmers im Home-Office
 Mindestlohn steigt
 Grunderwerbsteuer: Kauf von Zubehör
 Kindergeld soll steigen
 Keine Pfändung der Corona-Soforthilfe
Ausgabe Nr. 6/2020 (November/Dezember)
Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie
zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Rechtsstand 30.9.2020.
STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer
Abzug der Kosten für eine TSE-Kasse
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur steuerli-
chen Behandlung der Kosten für die erstmalige Anschaf-
fung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
(TSE) für elektronische Registrierkassen geäußert. Dabei
lässt das BMF eine Vereinfachung zu und beanstandet es
nicht, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige
Ausrüstung vorhandener Kassen mit einer TSE und für die
einheitliche digitale Schnittstelle in voller Höhe sofort als
Betriebsausgaben abgezogen werden.
Hintergrund: Seit dem 1.1.2020 müssen elektronische
Registrierkassen und PC-Kassen mit einer TSE und einer
digitalen Schnittstelle versehen sein. Die Pflicht zur Ver-
wendung einer elektronischen Kasse mit TSE ist zwar zum
1.1.2020 in Kraft getreten. Da die TSE jedoch bis zum
1.1.2020 noch nicht technisch entwickelt worden ist, bean-
standet es das BMF nicht, wenn erst ab dem 1.10.2020
eine TSE eingesetzt wird. Aufgrund der Corona-Krise be-
anstanden es zudem die meisten Landesfinanzverwaltun-
gen unter bestimmten Voraussetzungen nicht, wenn erst ab
dem 1.4.2021 eine TSE eingesetzt wird. Diese Vorausset-
zungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland
im Detail, in den meisten Fällen muss bis zum 30.9.2020
eine TSE verbindlich bestellt worden sein. Der Unterneh-
mer ist aber nicht verpflichtet, neue Kassen zu erwerben,
sondern es genügt, wenn er seine Kasse nachrüstet. Das
aktuelle Schreiben des BMF beschäftigt sich mit dem steu-
erlichen Abzug dieser Kosten.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens zu den Kosten
einer TSE-Kasse:
 Wird die TSE in die Kasse fest eingebaut, stellen die
Kosten nachträgliche Anschaffungskosten auf die Kas-
se dar. Dies führt zu einer Erhöhung des Buchwerts der
Kasse, der auf die Restnutzungsdauer der Kasse abzu-
schreiben ist.
 Wird die TSE nicht fest eingebaut, ist sie als Wirtschafts-
gut zu aktivieren und über eine Nutzungsdauer von drei
Jahren abzuschreiben. Mangels selbständiger Nutzbar-
keit stellt die TSE kein geringwertiges Wirtschaftsgut
dar und kann daher nicht in voller Höhe sofort abge-
schrieben werden, es sei denn, der Unternehmer macht
von der Vereinfachungsmöglichkeit Gebrauch (s. u.).
 Schafft der Unternehmer keine TSE an, sondern wählt er
eine sog. Cloud-Lösung, für die er ein laufendes Entgelt
zahlt, ist das Entgelt als laufende Betriebsausgabe ab-
ziehbar.
 Der Unternehmer muss auch eine sog. digitale Schnitt-
stelle implementieren, die den Datentransport zum Prüfer
des Finanzamts ermöglicht. Diese Kosten sind Anschaf-
fungskosten der TSE und werden zusammen mit dieser
abgeschrieben.
 Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es das BMF
nicht, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige
Ausrüstung vorhandener Kassen mit einer TSE und für
DIE MANDANTEN I INFORMATION
  Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  
die einheitliche digitale Schnittstelle in voller Höhe sofort
als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Hinweise: Die Vereinfachungsregelung ist für Unternehmer
grundsätzlich vorteilhaft, weil sie den vollständigen Be-
triebsausgabenabzug ohne weitere steuerliche Prüfung
ermöglicht. Allerdings sollte bedacht werden, dass viele
Unternehmen, die elektronische Kassen einsetzen, in die-
sem Jahr ohnehin hohe Verluste machen dürften, z. B.
Gaststätten. Daher kann es sinnvoll sein, auf die Vereinfa-
chungsregelung zu verzichten und die Kosten stattdessen
über die Nutzungsdauer von drei Jahren oder über die
Restnutzungsdauer der Kasse abzuschreiben.
Tantieme-Zufluss beim beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer
Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH fließt eine Tantieme steuerlich bereits vor der
Auszahlung zu, wenn er einen fälligen Anspruch auf die
Tantieme gegen die GmbH hat und die GmbH zahlungsfä-
hig ist. Soll die Tantieme nach der Tantiemevereinbarung
erst einen Monat nach der Feststellung des Jahresab-
schlusses der GmbH fällig sein, kommt es auch erst einen
Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses der
GmbH zu einem steuerlichen Zufluss der Tantieme beim
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, selbst
wenn der Jahresabschluss verspätet aufgestellt und fest-
gestellt worden ist.
Hintergrund: Grundsätzlich fließen einem Arbeitnehmer
Einnahmen erst mit der Auszahlung in bar oder mit der
Gutschrift auf seinem Girokonto zu. Eine Ausnahme gibt es
für beherrschende Gesellschafter einer GmbH, die mehr
als 50 % der Stimmrechte haben: Bei ihnen kann ein sog.
fiktiver Zufluss von Arbeitslohn angenommen werden,
wenn sie eine fällige und unbestrittene Forderung gegen
ihre GmbH haben und die GmbH zahlungsfähig ist. Denn
sie haben es aufgrund ihrer Beherrschung in der Hand,
sich jederzeit den fälligen Betrag auszahlen zu lassen.
Sachverhalt: Der Kläger war mit 51 % an der A-GmbH und
mit 100 % an der B-GmbH beteiligt. Er war bei beiden Ge-
sellschaften Geschäftsführer und sollte eine Tantieme
erhalten. Nach der Tantiemevereinbarung sollte die Tanti-
eme einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlus-
ses der jeweiligen GmbH fällig sein. Die Bilanzen der A-
GmbH und der B-GmbH wurden jeweils im Dezember 2009
festgestellt. Das Finanzamt nahm einen fiktiven Zufluss der
Tantieme beim Kläger noch im Dezember 2009 an und
erhöhte seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen
Zufluss im Jahr 2009 und gab der hiergegen gerichteten
Klage statt:
 Ein fiktiver Zufluss setzt bei einem beherrschenden
Gesellschafter einer GmbH voraus, dass er einen fälligen
Anspruch gegen die GmbH hat. Zwar wird ein Tantie-
meanspruch grundsätzlich mit der Feststellung des Jah-
resabschlusses fällig. Diese Fälligkeit kann aber vertrag-
lich abbedungen werden.
 Im Streitfall war die Fälligkeit durch die Tantiemevereinba-
rung um einen Monat nach hinten verschoben worden, so
dass die Tantieme jeweils erst einen Monat nach Feststel-
lung des Jahresabschlusses fällig werden sollte. Da beide
Jahresabschlüsse erst im Dezember 2009 festgestellt
wurden, trat die Fälligkeit der Tantieme jeweils erst im
Januar 2010 ein und nicht mehr im Streitjahr 2009.
 Aus der Feststellung der beiden Jahresabschlüsse im
Dezember 2009 ergibt sich keine Fälligkeit. Denn damit
würde die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Klä-
ger und der A-GmbH bzw. der B-GmbH missachtet wer-
den, die eine Fälligkeit erst einen Monat nach der Fest-
stellung des jeweiligen Jahresabschlusses vorsah.
Hinweise: Die verspätete Feststellung des Jahresabschlus-
ses für 2009 führte zu einer Verschiebung der Fälligkeit des
Anspruchs des Klägers, die steuerlich zu beachten ist. Der
BFH lässt aber offen, ob dies auch dann gilt, wenn der
Jahresabschluss zielgerichtet verspätet festgestellt wird,
um die Fälligkeit des Tantiemeanspruchs in einen anderen
Veranlagungszeitraum zu verschieben. Dies könnte im
Einzelfall ein Gestaltungsmissbrauch sein; allerdings gab
es im Streitfall keine Anhaltspunkte für einen Gestaltungs-
missbrauch.
Richtigerweise muss die Tantieme im Jahr 2010 versteuert
werden, selbst wenn sie erst in einem späteren Jahr aus-
gezahlt wird. Erfolgt die Auszahlung erst ab 2011, muss sie
aber nicht noch einmal versteuert werden.
Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Vorsteuerabzug aus der Renovierung
eines Badezimmers im Home-Office
Vermietet ein Arbeitnehmer seine Einliegerwohnung als
Home-Office umsatzsteuerpflichtig an seinen Arbeitgeber,
kann er die Vorsteuer aus der Renovierung des Badezim-
mers nicht geltend machen, wenn nach den Vorgaben des
Arbeitgebers zum Home-Office lediglich eine Sanitärein-
richtung (Toilette und Waschbecken) gehören muss. Die
berufliche Nutzung des Home-Office erstreckt sich dann
nicht auf ein Badezimmer mit Dusche und Badewanne.
Hintergrund: Zwar ist eine Vermietung grundsätzlich um-
satzsteuerfrei, so dass der Vermieter keine Vorsteuer gel-
tend machen kann. Er kann aber bei Vermietung an einen
anderen Unternehmer, der seinerseits umsatzsteuerpflich-
tige Umsätze erzielt, zur Umsatzsteuerpflicht optieren und
dann die Vorsteuer geltend machen.
Sachverhalt: Die Eheleute waren Eigentümer eines Zwei-
familienhauses. Sie bewohnten die Wohnung im Erdge-
schoss. Im Souterrain befand sich eine Einliegerwohnung,
die sie umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Ehe-
mannes vermieteten. Nach den Vorgaben des Arbeitgebers
musste ein Home-Office eine Sanitäreinrichtung (Toiletten-
raum zuzüglich Waschbecken) aufweisen. Die Kläger reno-
vierten im Streitjahr 2011 das Badezimmer zu einem Preis
von ca. 26.000 €. Sie machten die Vorsteuer aus den Re-
novierungskosten geltend. Anerkannt wurde die Vorsteuer
jedoch nur aus einem Nettobetrag von ca. 5.000 €; dies
war der Betrag, der auf das WC und das Waschbecken,
das Badfenster und die Tür entfiel.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen
darüber hinausgehenden Vorsteueranspruch und wies die
Klage ab:
DIE MANDANTEN I INFORMATION
  Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  
 Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass zwischen den
Aufwendungen, für die die Vorsteuer geltend gemacht
wird und den Umsätzen ein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang besteht. Dies erfordert, dass die Auf-
wendungen zu den Kostenelementen der Ausgangsum-
sätze gehören. Die Badrenovierungskosten müssten also
ein Kostenelement der Miete sein.
 Ein derartiger direkter und unmittelbarer Zusammenhang
besteht bei der Vermietung eines Home-Office nur inso-
weit, als das Home-Office beruflich genutzt wird. Die be-
rufliche Nutzung des Bades beschränkte sich auf einen
„Sanitärraum“, d. h. auf die Toilette und das Waschbe-
cken. Dies ergibt sich aus den Vorgaben des Arbeitge-
bers, nach denen das Home-Office über einen Sanitär-
raum verfügen musste. Ein komplettes Badezimmer war
für das Home-Office nicht erforderlich, so dass die Bad-
renovierung privat veranlasst war, soweit sie über die Re-
novierung eines Sanitärraums hinausging, also z. B. auf
die Dusche und Badewanne entfiel.
 Der fehlende Zusammenhang zwischen den Renovie-
rungskosten und den Mieteinnahmen zeigt sich im Übri-
gen daran, dass die Kläger nach der Badrenovierung die
Miete nicht erhöht haben; die Renovierungskosten gehör-
ten somit nicht zu den Kostenelementen der Miete.
 Die anteilige Anerkennung der Vorsteuer, soweit sie auf
die Renovierung eines Sanitärraums entfiel, d. h. auf die
Toilette, das Waschbecken, Fenster und Tür, war der Hö-
he nach nicht zu beanstanden.
Hinweise: Erfolgt die Vermietung des Home-Office umsatz-
steuerfrei, ist ein Vorsteuerabzug ohnehin nicht möglich.
Bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung wie im Streit-
fall sollte hingegen beachtet werden, dass der Vorsteuer-
abzug nur insoweit möglich ist, als das Home-Office auch
tatsächlich beruflich genutzt wird; hierzu kann auf die Vor-
gaben des Arbeitgebers und Mieters zur Ausstattung eines
Home-Office zurückgegriffen werden.
Mindestlohn steigt
Die Mindestlohnkommission hat Ende Juni 2020 beschlos-
sen, den gesetzlichen Mindestlohn in vier Stufen zu erhö-
hen.
Danach sind folgende Erhöhungen vorgesehen (jeweils
brutto je Zeitstunde):
 Zum 1.1.2021: 9,50 €,
 zum 1.7.2021: 9,60 €,
 zum 1.1.2022: 9,82 €,
 zum 1.7.2022: 10,45 €.
Hinweis: Die Anpassung lässt laufende Tarifverträge im
Wesentlichen unberührt. Der Mindestlohn gilt weiterhin
u. a. nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufs-
ausbildung, Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung,
Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer
Beschäftigung sowie ehrenamtlich Tätige.
Alle Steuerzahler
Grunderwerbsteuer: Kauf von Zubehör
Wird bei einem Grundstückskauf auch Zubehör erworben,
unterliegt der auf den Kauf des Zubehörs entfallende Kauf-
preis nicht der Grunderwerbsteuer. Zum Zubehör eines mit
einem Einzelhandelsgeschäft bebauten Grundstücks ge-
hört die Ladeneinrichtung.
Hintergrund: Der Kauf eines Grundstücks ist grunderwerb-
steuerbar. Was ein Grundstück ist, richtet sich nach dem
Zivilrecht.
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb ein bebautes Grundstück,
auf dem sich ein Einzelhandelsgeschäft befand. Der Kauf-
vertrag umfasste auch die Ladeneinrichtung des Geschäf-
tes. Für den Kauf der Immobilie einschließlich Ladenein-
richtung wurde ein Gesamtkaufpreis vereinbart, auf dessen
Grundlage das Finanzamt die Grunderwerbsteuer berech-
nete. Hiergegen ging die Klägerin gerichtlich vor und er-
reichte vor dem Finanzgericht der ersten Instanz, dass der
auf die Ladeneinrichtung entfallende Teil des Gesamtkauf-
preises nicht der Grunderwerbsteuer unterworfen wurde.
Hiergegen legte das Finanzamt eine Nichtzulassungsbe-
schwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
Entscheidung: Der BFH wies die Beschwerde des Finanz-
amts als unbegründet zurück:
 Grunderwerbsteuerbar ist der Kauf eines Grundstücks.
Der Begriff des Grundstücks richtet sich nach dem Zivil-
recht. Danach gehört Zubehör nicht zum Grundstück.
 Zubehör sind bewegliche Sachen, die nicht Bestandteil
des Grundstücks sind, aber dem wirtschaftlichen Zweck
des Grundstücks dienen sollen und zum Grundstück in
einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Die
Regelung zum Zubehör fordert somit ein Abhängigkeits-
verhältnis zwischen dem Grundstück als Hauptsache und
dem Zubehör als Hilfssache.
 Eine Ladeneinrichtung ist Zubehör eines Betriebs- oder
Geschäftsgrundstücks, da sie dem Betrieb bzw. Geschäft
dient. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche
Schwerpunkt des Betriebs auf dem Grundstück liegt und
wenn auch der Erwerber den Geschäftsbetrieb fortführt.
 Der Kaufpreis gehörte daher nicht zur Bemessungsgrund-
lage für die Grunderwerbsteuer, soweit er auf das Zube-
hör entfiel. Das FG hat diesbezüglich den Kaufpreis auf-
geteilt; diese Aufteilung war nicht zu beanstanden.
Hinweise: Auch der Kaufpreis, der auf Maschinen entfällt,
die sich auf einem Betriebsgrundstück befinden, oder der
Kaufpreis, der auf eine Einbauküche entfällt, unterliegen
nicht der Grunderwerbsteuer. In der Praxis kann es ratsam
sein, den Gesamtkaufpreis im Kaufvertrag entsprechend
aufzuteilen, und zwar auf das Grundstück einerseits und
auf das Zubehör andererseits, um dem Finanzamt die Er-
mittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage zu er-
leichtern. Der auf das Zubehör entfallende Preis darf je-
doch nicht überhöht sein.
DIE MANDANTEN I INFORMATION
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Kindergeld soll steigen
Um Familien wirtschaftlich zu fördern, plant die Bundesre-
gierung u. a. eine Erhöhung des Kindergeldes im Jahr
2021.
In dem Gesetzentwurf des sog. Zweiten Familienentlas-
tungsgesetzes sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
 Das Kindergeld soll ab dem 1.1.2021 um 15 € pro Kind
und Monat erhöht werden. Im Ergebnis sind damit 219 €
für das erste und zweite Kind, 225 € für das dritte Kind
und 250 € für jedes weitere Kind vorgesehen.
 Die steuerlichen Kinderfreibeträge sollen ab dem
1.1.2021 von 7.812 € auf 8.388 € angehoben werden
(Kinderfreibetrag je Elternteil: 2.730 €, Freibetrag für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf je
Elternteil: 1.464 €).
 Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleis-
tungen sowie der Grundfreibetrag sollen ab 2021 und
2022 steigen, die genaue Höhe steht zum derzeitigen
Zeitpunkt noch nicht fest.
 Zum Ausgleich der kalten Progression sollen die übrigen
Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2021
und 2022 um die voraussichtlichen Inflationsraten nach
rechts verschoben werden.
Hinweis: Das Gesetz muss noch das weitere Gesetzge-
bungsverfahren durchlaufen. Sollten sich Änderungen
ergeben, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.
Keine Pfändung der Corona-Soforthilfe
Die Corona-Soforthilfe darf vom Finanzamt nicht gepfändet
werden, soweit es um Steueransprüche aus der Zeit vor
dem 1.3.2020 geht. Dies ergibt sich daraus, dass die
Corona-Soforthilfe den Zweck hat, dem von der Corona-
Krise betroffenen Unternehmer ab dem 1.3.2020 Liquidität
zu verschaffen; daher ist die Corona-Soforthilfe nicht über-
tragbar und auch nicht pfändbar.
Hintergrund: Die Bundesländer haben kleineren Unter-
nehmern Corona-Soforthilfen gewährt, damit diese die
durch die Corona-Krise entstandenen Liquiditätsengpässe
überwinden können. Es stellt sich nun die Frage, ob das
Finanzamt Bankkonten, auf denen die Corona-Soforthilfe
gutgeschrieben wurde, pfänden und sich die Soforthilfe von
der Bank überweisen lassen darf.
Sachverhalt: Der Antragsteller schuldete dem Finanzamt
Umsatzsteuer für 2015. Er erhielt am 6.4.2020 eine
Corona-Soforthilfe des Landes Nordrhein-Westfalen
i. H. von 9.000 €. Das Finanzamt pfändete am 17.4.2020
das Konto des Antragstellers. Der Antragsteller stellte da-
raufhin einen Eilantrag auf einstweilige Einstellung des
Vollstreckungsverfahrens.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Eilan-
trag statt:
 Die Corona-Soforthilfe ist nicht pfändbar, soweit der Gläu-
biger Ansprüche aus der Zeit vor dem 1.3.2020 durchset-
zen will. Im Vollstreckungsrecht sind Forderungen nicht
pfändbar, die nicht übertragen werden dürfen. Zu diesen
Forderungen, die nicht übertragen werden dürfen, gehö-
ren zweckgebundene Forderungen.
 Die Corona-Soforthilfe ist zweckgebunden. Dies ergibt
sich aus dem Corona-Programm der einzelnen Bundes-
länder, hier Nordrhein-Westfalen. Die Corona-Soforthilfe
soll nämlich Liquiditätsengpässe, die dem Unternehmer
seit dem 1.3.2020 aufgrund der Corona-Krise entstehen,
überbrücken. Die Corona-Soforthilfe soll also nicht Gläu-
bigeransprüche befriedigen, die vor dem 1.3.2020 ent-
standen sind. Anders wäre dies nur bei Gläubigeransprü-
chen, die seit dem 1.3.2020 entstanden sind. Die Pfän-
dung des Finanzamts betraf aber die Umsatzsteuer 2015,
also einen Anspruch, der vor dem 1.3.2020 entstanden
ist.
 Auch die weitere Voraussetzung des Eilantrags lag vor,
nämlich die sog. Eilbedürftigkeit. Der BFH bejahte dies,
weil der Antragsteller ohne die Corona-Soforthilfe die lau-
fenden Kosten seines Geschäftsbetriebs nicht mehr hätte
decken können. Das Finanzamt muss daher die gepfän-
dete und bereits eingezogene Corona-Soforthilfe an den
Antragsteller zurückzahlen.
Hinweise: Nach der aktuellen Entscheidung des BFH darf
das Finanzamt den Anspruch auf die Corona-Soforthilfe
allerdings pfänden, soweit es um Steueransprüche geht,
die seit dem 1.3.2020 entstanden sind. Jedoch hat das
Bundesfinanzministerium (BMF) im März 2020 die Finanz-
ämter angewiesen, bis zum 31.12.2020 von einer Vollstre-
ckung bei rückständigen Steuern oder bei Steuern, die bis
zum 31.12.2020 fällig werden, abzusehen.
DIE MANDANTEN I INFORMATION
  Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  
Friedrich und Partner GbR
Steuerberater
Dauthendeystr. 2
81377 München
Tel.: (089) 714 58 56
E-Mail: info@steuerkanzlei-friedrich.de
Internet: www.steuerkanzlei-friedrich.de
© 2020
Friedrich und Partner GbR
Steuerberater

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Friedrich und-partner-steuernews-06-2020

  • 1.   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Friedrich und Partner Steuerberater Mandanteninformationen November / Dezember 2020
  • 2. DIE MANDANTEN I INFORMATION   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   6 DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe  Abzug der Kosten für eine TSE-Kasse  Tantieme-Zufluss beim beherrschenden Gesellschaf- ter-Geschäftsführer  Renovierung eines Badezimmers im Home-Office  Mindestlohn steigt  Grunderwerbsteuer: Kauf von Zubehör  Kindergeld soll steigen  Keine Pfändung der Corona-Soforthilfe Ausgabe Nr. 6/2020 (November/Dezember) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Rechtsstand 30.9.2020. STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT Unternehmer Abzug der Kosten für eine TSE-Kasse Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur steuerli- chen Behandlung der Kosten für die erstmalige Anschaf- fung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für elektronische Registrierkassen geäußert. Dabei lässt das BMF eine Vereinfachung zu und beanstandet es nicht, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung vorhandener Kassen mit einer TSE und für die einheitliche digitale Schnittstelle in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Hintergrund: Seit dem 1.1.2020 müssen elektronische Registrierkassen und PC-Kassen mit einer TSE und einer digitalen Schnittstelle versehen sein. Die Pflicht zur Ver- wendung einer elektronischen Kasse mit TSE ist zwar zum 1.1.2020 in Kraft getreten. Da die TSE jedoch bis zum 1.1.2020 noch nicht technisch entwickelt worden ist, bean- standet es das BMF nicht, wenn erst ab dem 1.10.2020 eine TSE eingesetzt wird. Aufgrund der Corona-Krise be- anstanden es zudem die meisten Landesfinanzverwaltun- gen unter bestimmten Voraussetzungen nicht, wenn erst ab dem 1.4.2021 eine TSE eingesetzt wird. Diese Vorausset- zungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland im Detail, in den meisten Fällen muss bis zum 30.9.2020 eine TSE verbindlich bestellt worden sein. Der Unterneh- mer ist aber nicht verpflichtet, neue Kassen zu erwerben, sondern es genügt, wenn er seine Kasse nachrüstet. Das aktuelle Schreiben des BMF beschäftigt sich mit dem steu- erlichen Abzug dieser Kosten. Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens zu den Kosten einer TSE-Kasse:  Wird die TSE in die Kasse fest eingebaut, stellen die Kosten nachträgliche Anschaffungskosten auf die Kas- se dar. Dies führt zu einer Erhöhung des Buchwerts der Kasse, der auf die Restnutzungsdauer der Kasse abzu- schreiben ist.  Wird die TSE nicht fest eingebaut, ist sie als Wirtschafts- gut zu aktivieren und über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Mangels selbständiger Nutzbar- keit stellt die TSE kein geringwertiges Wirtschaftsgut dar und kann daher nicht in voller Höhe sofort abge- schrieben werden, es sei denn, der Unternehmer macht von der Vereinfachungsmöglichkeit Gebrauch (s. u.).  Schafft der Unternehmer keine TSE an, sondern wählt er eine sog. Cloud-Lösung, für die er ein laufendes Entgelt zahlt, ist das Entgelt als laufende Betriebsausgabe ab- ziehbar.  Der Unternehmer muss auch eine sog. digitale Schnitt- stelle implementieren, die den Datentransport zum Prüfer des Finanzamts ermöglicht. Diese Kosten sind Anschaf- fungskosten der TSE und werden zusammen mit dieser abgeschrieben.  Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es das BMF nicht, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung vorhandener Kassen mit einer TSE und für
  • 3. DIE MANDANTEN I INFORMATION   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   die einheitliche digitale Schnittstelle in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Hinweise: Die Vereinfachungsregelung ist für Unternehmer grundsätzlich vorteilhaft, weil sie den vollständigen Be- triebsausgabenabzug ohne weitere steuerliche Prüfung ermöglicht. Allerdings sollte bedacht werden, dass viele Unternehmen, die elektronische Kassen einsetzen, in die- sem Jahr ohnehin hohe Verluste machen dürften, z. B. Gaststätten. Daher kann es sinnvoll sein, auf die Vereinfa- chungsregelung zu verzichten und die Kosten stattdessen über die Nutzungsdauer von drei Jahren oder über die Restnutzungsdauer der Kasse abzuschreiben. Tantieme-Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fließt eine Tantieme steuerlich bereits vor der Auszahlung zu, wenn er einen fälligen Anspruch auf die Tantieme gegen die GmbH hat und die GmbH zahlungsfä- hig ist. Soll die Tantieme nach der Tantiemevereinbarung erst einen Monat nach der Feststellung des Jahresab- schlusses der GmbH fällig sein, kommt es auch erst einen Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH zu einem steuerlichen Zufluss der Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, selbst wenn der Jahresabschluss verspätet aufgestellt und fest- gestellt worden ist. Hintergrund: Grundsätzlich fließen einem Arbeitnehmer Einnahmen erst mit der Auszahlung in bar oder mit der Gutschrift auf seinem Girokonto zu. Eine Ausnahme gibt es für beherrschende Gesellschafter einer GmbH, die mehr als 50 % der Stimmrechte haben: Bei ihnen kann ein sog. fiktiver Zufluss von Arbeitslohn angenommen werden, wenn sie eine fällige und unbestrittene Forderung gegen ihre GmbH haben und die GmbH zahlungsfähig ist. Denn sie haben es aufgrund ihrer Beherrschung in der Hand, sich jederzeit den fälligen Betrag auszahlen zu lassen. Sachverhalt: Der Kläger war mit 51 % an der A-GmbH und mit 100 % an der B-GmbH beteiligt. Er war bei beiden Ge- sellschaften Geschäftsführer und sollte eine Tantieme erhalten. Nach der Tantiemevereinbarung sollte die Tanti- eme einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlus- ses der jeweiligen GmbH fällig sein. Die Bilanzen der A- GmbH und der B-GmbH wurden jeweils im Dezember 2009 festgestellt. Das Finanzamt nahm einen fiktiven Zufluss der Tantieme beim Kläger noch im Dezember 2009 an und erhöhte seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen Zufluss im Jahr 2009 und gab der hiergegen gerichteten Klage statt:  Ein fiktiver Zufluss setzt bei einem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH voraus, dass er einen fälligen Anspruch gegen die GmbH hat. Zwar wird ein Tantie- meanspruch grundsätzlich mit der Feststellung des Jah- resabschlusses fällig. Diese Fälligkeit kann aber vertrag- lich abbedungen werden.  Im Streitfall war die Fälligkeit durch die Tantiemevereinba- rung um einen Monat nach hinten verschoben worden, so dass die Tantieme jeweils erst einen Monat nach Feststel- lung des Jahresabschlusses fällig werden sollte. Da beide Jahresabschlüsse erst im Dezember 2009 festgestellt wurden, trat die Fälligkeit der Tantieme jeweils erst im Januar 2010 ein und nicht mehr im Streitjahr 2009.  Aus der Feststellung der beiden Jahresabschlüsse im Dezember 2009 ergibt sich keine Fälligkeit. Denn damit würde die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Klä- ger und der A-GmbH bzw. der B-GmbH missachtet wer- den, die eine Fälligkeit erst einen Monat nach der Fest- stellung des jeweiligen Jahresabschlusses vorsah. Hinweise: Die verspätete Feststellung des Jahresabschlus- ses für 2009 führte zu einer Verschiebung der Fälligkeit des Anspruchs des Klägers, die steuerlich zu beachten ist. Der BFH lässt aber offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Jahresabschluss zielgerichtet verspätet festgestellt wird, um die Fälligkeit des Tantiemeanspruchs in einen anderen Veranlagungszeitraum zu verschieben. Dies könnte im Einzelfall ein Gestaltungsmissbrauch sein; allerdings gab es im Streitfall keine Anhaltspunkte für einen Gestaltungs- missbrauch. Richtigerweise muss die Tantieme im Jahr 2010 versteuert werden, selbst wenn sie erst in einem späteren Jahr aus- gezahlt wird. Erfolgt die Auszahlung erst ab 2011, muss sie aber nicht noch einmal versteuert werden. Arbeitgeber/Arbeitnehmer Vorsteuerabzug aus der Renovierung eines Badezimmers im Home-Office Vermietet ein Arbeitnehmer seine Einliegerwohnung als Home-Office umsatzsteuerpflichtig an seinen Arbeitgeber, kann er die Vorsteuer aus der Renovierung des Badezim- mers nicht geltend machen, wenn nach den Vorgaben des Arbeitgebers zum Home-Office lediglich eine Sanitärein- richtung (Toilette und Waschbecken) gehören muss. Die berufliche Nutzung des Home-Office erstreckt sich dann nicht auf ein Badezimmer mit Dusche und Badewanne. Hintergrund: Zwar ist eine Vermietung grundsätzlich um- satzsteuerfrei, so dass der Vermieter keine Vorsteuer gel- tend machen kann. Er kann aber bei Vermietung an einen anderen Unternehmer, der seinerseits umsatzsteuerpflich- tige Umsätze erzielt, zur Umsatzsteuerpflicht optieren und dann die Vorsteuer geltend machen. Sachverhalt: Die Eheleute waren Eigentümer eines Zwei- familienhauses. Sie bewohnten die Wohnung im Erdge- schoss. Im Souterrain befand sich eine Einliegerwohnung, die sie umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Ehe- mannes vermieteten. Nach den Vorgaben des Arbeitgebers musste ein Home-Office eine Sanitäreinrichtung (Toiletten- raum zuzüglich Waschbecken) aufweisen. Die Kläger reno- vierten im Streitjahr 2011 das Badezimmer zu einem Preis von ca. 26.000 €. Sie machten die Vorsteuer aus den Re- novierungskosten geltend. Anerkannt wurde die Vorsteuer jedoch nur aus einem Nettobetrag von ca. 5.000 €; dies war der Betrag, der auf das WC und das Waschbecken, das Badfenster und die Tür entfiel. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen darüber hinausgehenden Vorsteueranspruch und wies die Klage ab:
  • 4. DIE MANDANTEN I INFORMATION   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater    Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass zwischen den Aufwendungen, für die die Vorsteuer geltend gemacht wird und den Umsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies erfordert, dass die Auf- wendungen zu den Kostenelementen der Ausgangsum- sätze gehören. Die Badrenovierungskosten müssten also ein Kostenelement der Miete sein.  Ein derartiger direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht bei der Vermietung eines Home-Office nur inso- weit, als das Home-Office beruflich genutzt wird. Die be- rufliche Nutzung des Bades beschränkte sich auf einen „Sanitärraum“, d. h. auf die Toilette und das Waschbe- cken. Dies ergibt sich aus den Vorgaben des Arbeitge- bers, nach denen das Home-Office über einen Sanitär- raum verfügen musste. Ein komplettes Badezimmer war für das Home-Office nicht erforderlich, so dass die Bad- renovierung privat veranlasst war, soweit sie über die Re- novierung eines Sanitärraums hinausging, also z. B. auf die Dusche und Badewanne entfiel.  Der fehlende Zusammenhang zwischen den Renovie- rungskosten und den Mieteinnahmen zeigt sich im Übri- gen daran, dass die Kläger nach der Badrenovierung die Miete nicht erhöht haben; die Renovierungskosten gehör- ten somit nicht zu den Kostenelementen der Miete.  Die anteilige Anerkennung der Vorsteuer, soweit sie auf die Renovierung eines Sanitärraums entfiel, d. h. auf die Toilette, das Waschbecken, Fenster und Tür, war der Hö- he nach nicht zu beanstanden. Hinweise: Erfolgt die Vermietung des Home-Office umsatz- steuerfrei, ist ein Vorsteuerabzug ohnehin nicht möglich. Bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung wie im Streit- fall sollte hingegen beachtet werden, dass der Vorsteuer- abzug nur insoweit möglich ist, als das Home-Office auch tatsächlich beruflich genutzt wird; hierzu kann auf die Vor- gaben des Arbeitgebers und Mieters zur Ausstattung eines Home-Office zurückgegriffen werden. Mindestlohn steigt Die Mindestlohnkommission hat Ende Juni 2020 beschlos- sen, den gesetzlichen Mindestlohn in vier Stufen zu erhö- hen. Danach sind folgende Erhöhungen vorgesehen (jeweils brutto je Zeitstunde):  Zum 1.1.2021: 9,50 €,  zum 1.7.2021: 9,60 €,  zum 1.1.2022: 9,82 €,  zum 1.7.2022: 10,45 €. Hinweis: Die Anpassung lässt laufende Tarifverträge im Wesentlichen unberührt. Der Mindestlohn gilt weiterhin u. a. nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufs- ausbildung, Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung sowie ehrenamtlich Tätige. Alle Steuerzahler Grunderwerbsteuer: Kauf von Zubehör Wird bei einem Grundstückskauf auch Zubehör erworben, unterliegt der auf den Kauf des Zubehörs entfallende Kauf- preis nicht der Grunderwerbsteuer. Zum Zubehör eines mit einem Einzelhandelsgeschäft bebauten Grundstücks ge- hört die Ladeneinrichtung. Hintergrund: Der Kauf eines Grundstücks ist grunderwerb- steuerbar. Was ein Grundstück ist, richtet sich nach dem Zivilrecht. Sachverhalt: Die Klägerin erwarb ein bebautes Grundstück, auf dem sich ein Einzelhandelsgeschäft befand. Der Kauf- vertrag umfasste auch die Ladeneinrichtung des Geschäf- tes. Für den Kauf der Immobilie einschließlich Ladenein- richtung wurde ein Gesamtkaufpreis vereinbart, auf dessen Grundlage das Finanzamt die Grunderwerbsteuer berech- nete. Hiergegen ging die Klägerin gerichtlich vor und er- reichte vor dem Finanzgericht der ersten Instanz, dass der auf die Ladeneinrichtung entfallende Teil des Gesamtkauf- preises nicht der Grunderwerbsteuer unterworfen wurde. Hiergegen legte das Finanzamt eine Nichtzulassungsbe- schwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Entscheidung: Der BFH wies die Beschwerde des Finanz- amts als unbegründet zurück:  Grunderwerbsteuerbar ist der Kauf eines Grundstücks. Der Begriff des Grundstücks richtet sich nach dem Zivil- recht. Danach gehört Zubehör nicht zum Grundstück.  Zubehör sind bewegliche Sachen, die nicht Bestandteil des Grundstücks sind, aber dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen sollen und zum Grundstück in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Die Regelung zum Zubehör fordert somit ein Abhängigkeits- verhältnis zwischen dem Grundstück als Hauptsache und dem Zubehör als Hilfssache.  Eine Ladeneinrichtung ist Zubehör eines Betriebs- oder Geschäftsgrundstücks, da sie dem Betrieb bzw. Geschäft dient. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebs auf dem Grundstück liegt und wenn auch der Erwerber den Geschäftsbetrieb fortführt.  Der Kaufpreis gehörte daher nicht zur Bemessungsgrund- lage für die Grunderwerbsteuer, soweit er auf das Zube- hör entfiel. Das FG hat diesbezüglich den Kaufpreis auf- geteilt; diese Aufteilung war nicht zu beanstanden. Hinweise: Auch der Kaufpreis, der auf Maschinen entfällt, die sich auf einem Betriebsgrundstück befinden, oder der Kaufpreis, der auf eine Einbauküche entfällt, unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer. In der Praxis kann es ratsam sein, den Gesamtkaufpreis im Kaufvertrag entsprechend aufzuteilen, und zwar auf das Grundstück einerseits und auf das Zubehör andererseits, um dem Finanzamt die Er- mittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage zu er- leichtern. Der auf das Zubehör entfallende Preis darf je- doch nicht überhöht sein.
  • 5. DIE MANDANTEN I INFORMATION Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Kindergeld soll steigen Um Familien wirtschaftlich zu fördern, plant die Bundesre- gierung u. a. eine Erhöhung des Kindergeldes im Jahr 2021. In dem Gesetzentwurf des sog. Zweiten Familienentlas- tungsgesetzes sind folgende Maßnahmen vorgesehen:  Das Kindergeld soll ab dem 1.1.2021 um 15 € pro Kind und Monat erhöht werden. Im Ergebnis sind damit 219 € für das erste und zweite Kind, 225 € für das dritte Kind und 250 € für jedes weitere Kind vorgesehen.  Die steuerlichen Kinderfreibeträge sollen ab dem 1.1.2021 von 7.812 € auf 8.388 € angehoben werden (Kinderfreibetrag je Elternteil: 2.730 €, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf je Elternteil: 1.464 €).  Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleis- tungen sowie der Grundfreibetrag sollen ab 2021 und 2022 steigen, die genaue Höhe steht zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht fest.  Zum Ausgleich der kalten Progression sollen die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2021 und 2022 um die voraussichtlichen Inflationsraten nach rechts verschoben werden. Hinweis: Das Gesetz muss noch das weitere Gesetzge- bungsverfahren durchlaufen. Sollten sich Änderungen ergeben, werden wir Sie an dieser Stelle informieren. Keine Pfändung der Corona-Soforthilfe Die Corona-Soforthilfe darf vom Finanzamt nicht gepfändet werden, soweit es um Steueransprüche aus der Zeit vor dem 1.3.2020 geht. Dies ergibt sich daraus, dass die Corona-Soforthilfe den Zweck hat, dem von der Corona- Krise betroffenen Unternehmer ab dem 1.3.2020 Liquidität zu verschaffen; daher ist die Corona-Soforthilfe nicht über- tragbar und auch nicht pfändbar. Hintergrund: Die Bundesländer haben kleineren Unter- nehmern Corona-Soforthilfen gewährt, damit diese die durch die Corona-Krise entstandenen Liquiditätsengpässe überwinden können. Es stellt sich nun die Frage, ob das Finanzamt Bankkonten, auf denen die Corona-Soforthilfe gutgeschrieben wurde, pfänden und sich die Soforthilfe von der Bank überweisen lassen darf. Sachverhalt: Der Antragsteller schuldete dem Finanzamt Umsatzsteuer für 2015. Er erhielt am 6.4.2020 eine Corona-Soforthilfe des Landes Nordrhein-Westfalen i. H. von 9.000 €. Das Finanzamt pfändete am 17.4.2020 das Konto des Antragstellers. Der Antragsteller stellte da- raufhin einen Eilantrag auf einstweilige Einstellung des Vollstreckungsverfahrens. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Eilan- trag statt:  Die Corona-Soforthilfe ist nicht pfändbar, soweit der Gläu- biger Ansprüche aus der Zeit vor dem 1.3.2020 durchset- zen will. Im Vollstreckungsrecht sind Forderungen nicht pfändbar, die nicht übertragen werden dürfen. Zu diesen Forderungen, die nicht übertragen werden dürfen, gehö- ren zweckgebundene Forderungen.  Die Corona-Soforthilfe ist zweckgebunden. Dies ergibt sich aus dem Corona-Programm der einzelnen Bundes- länder, hier Nordrhein-Westfalen. Die Corona-Soforthilfe soll nämlich Liquiditätsengpässe, die dem Unternehmer seit dem 1.3.2020 aufgrund der Corona-Krise entstehen, überbrücken. Die Corona-Soforthilfe soll also nicht Gläu- bigeransprüche befriedigen, die vor dem 1.3.2020 ent- standen sind. Anders wäre dies nur bei Gläubigeransprü- chen, die seit dem 1.3.2020 entstanden sind. Die Pfän- dung des Finanzamts betraf aber die Umsatzsteuer 2015, also einen Anspruch, der vor dem 1.3.2020 entstanden ist.  Auch die weitere Voraussetzung des Eilantrags lag vor, nämlich die sog. Eilbedürftigkeit. Der BFH bejahte dies, weil der Antragsteller ohne die Corona-Soforthilfe die lau- fenden Kosten seines Geschäftsbetriebs nicht mehr hätte decken können. Das Finanzamt muss daher die gepfän- dete und bereits eingezogene Corona-Soforthilfe an den Antragsteller zurückzahlen. Hinweise: Nach der aktuellen Entscheidung des BFH darf das Finanzamt den Anspruch auf die Corona-Soforthilfe allerdings pfänden, soweit es um Steueransprüche geht, die seit dem 1.3.2020 entstanden sind. Jedoch hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im März 2020 die Finanz- ämter angewiesen, bis zum 31.12.2020 von einer Vollstre- ckung bei rückständigen Steuern oder bei Steuern, die bis zum 31.12.2020 fällig werden, abzusehen.
  • 6. DIE MANDANTEN I INFORMATION   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Friedrich und Partner GbR Steuerberater Dauthendeystr. 2 81377 München Tel.: (089) 714 58 56 E-Mail: info@steuerkanzlei-friedrich.de Internet: www.steuerkanzlei-friedrich.de © 2020 Friedrich und Partner GbR Steuerberater