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  Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  
Friedrich und Partner
Steuerberater
Mandanteninformationen Mai / Juni 2019
DIE MANDANTEN I INFORMATION
  Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  
3 DIE MANDANTEN I INFORMATION
Themen dieser Ausgabe
 Briefkastenanschrift des Rechnungsausstellers
 Dienstwagen im Minijob-Ehegattenarbeitsverhält-
nis
 Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer
 Liebhaberei bei Dauerverlusten
 Keine USt-Steuerfreiheit für Fahrschulunterricht
 Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Mitar-
beiter
Ausgabe Nr. 3/2019 (Mai/Juni)
Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie
zusammengestellt.
STEUERRECHT
Unternehmer
Briefkastenanschrift des Rechnungsaus-
stellers - Beweislast des Empfängers
Zwar ist der Vorsteuerabzug auch aus einer Rechnung mög-
lich, in der der Rechnungsaussteller nur seine Briefkasten-
anschrift angegeben hat (lesen Sie hierzu unsere Mandan-
ten-Information 6/2018). Der Rechnungsempfänger trägt al-
lerdings die Beweislast dafür, dass der Rechnungsausstel-
ler unter der angegebenen Briefkastenanschrift im Ausstel-
lungszeitpunkt postalisch erreichbar gewesen ist.
Sachverhalt: Der Kläger betrieb mehrere Unternehmen. Er
machte im Jahr 2007 die Vorsteuer aus den Rechnungen
zweier Unternehmer geltend, die jeweils eine eigene Ad-
resse angaben, unter denen sie nach den Feststellungen
des Finanzamts wirtschaftlich nicht aktiv geworden waren.
Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sa-
che zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück:
 Zwar ist es ist nach der neuen Rechtsprechung des BFH
und des EuGH nicht erforderlich, dass der Rechnungsaus-
steller und Lieferant unter der in der Rechnung angegebe-
nen Anschrift wirtschaftlich aktiv geworden ist. Es genügt,
wenn er eine Anschrift verwendet, unter der er postalisch
erreichbar ist.
 Maßgeblicher Zeitpunkt für die postalische Erreichbarkeit
ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.
 Der Rechnungsempfänger, der die Vorsteuer aus der
Rechnung geltend machen will, trägt allerdings die Beweis-
last dafür, dass der Rechnungsaussteller im Zeitpunkt der
Rechnungsausstellung unter der von ihm angegebenen
Adresse postalisch erreichbar ist. Dies muss das FG nun
noch aufklären.
Hinweise: Für die postalische Erreichbarkeit genügt ein
Briefkasten, ein Postfach, eine Großkundenadresse oder
eine c/o-Adresse des Rechnungsausstellers. Die Finanzver-
waltung folgt der neuen Rechtsprechung und erkennt den
Vorsteuerabzug aus sog. Briefkastenrechnungen an.
Das Urteil verdeutlicht die Schwierigkeiten für denjenigen,
der die Vorsteuer aus einer derartigen Rechnung geltend
machen will: Er muss nachweisen, dass der Rechnungsaus-
steller im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung unter der ge-
nannten Rechnungsanschrift postalisch erreichbar war; im
Streitfall ging es immerhin um das Jahr 2007, so dass der
Kläger nun die postalische Erreichbarkeit der Rechnungs-
aussteller im Jahr 2007 nachweisen muss.
Dienstwagenüberlassung bei einem
Minijob-Ehegattenarbeitsverhältnis
Die Überlassung eines Dienstwagens an einen beschäftig-
ten Ehegatten im Minijob-Arbeitsverhältnis ist nicht fremdüb-
lich. Der Arbeitslohn für den Ehegatten wird daher nicht als
Betriebsausgabe anerkannt. Ob die Aufwendungen für den
Dienstwagen als Betriebsausgaben absetzbar sind, hängt
DIE MANDANTEN I INFORMATION
  Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  
davon ab, ob und inwieweit der Dienstwagen für betriebliche
Fahrten genutzt wurde.
Hintergrund: Arbeitsverhältnisse mit Kindern oder dem Ehe-
gatten werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie einem
sog. Fremdvergleich standhalten, also dem entsprechen,
was fremde Dritte untereinander vereinbart hätten. Außer-
dem muss der Arbeitsvertrag klar und eindeutig sein und
auch tatsächlich durchgeführt werden.
Sachverhalt: Der Kläger betrieb in den Jahren 2012 bis 2014
ein Sportgeschäft und beschäftigte seine Ehefrau im Rah-
men eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft
für neun Wochenstunden gegen ein Monatsgehalt von
400 €. Außerdem überließ er ihr als Dienstwagen einen ge-
brauchten Opel Astra und nach dessen Verkauf einen ge-
brauchten Saab Vector Kombi. Die Ehefrau durfte den jewei-
ligen Dienstwagen unbeschränkt und ohne Kostenbeteili-
gung privat nutzen.
Den Nutzungsvorteil aus der Überlassung des Dienstwa-
gens zu privaten Zwecken ermittelte der Kläger nach der
sog. 1 %-Methode und zog den sich hiernach ergebenden
Wert vom Gehalt ab. Die Ehefrau erhielt daher nur einen Dif-
ferenzbetrag von 137 € während der Nutzung des Opel bzw.
von 15 € während der Nutzung des Saab. Das Finanzamt
erkannt den Lohnaufwand und den Aufwand für den jeweili-
gen Dienstwagen nicht als Betriebsausgaben an.
Entscheidung: Der BFH erkannte den Lohnaufwand eben-
falls nicht an, verwies die Sache allerdings wegen der Ab-
ziehbarkeit der Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgaben an
das Finanzgericht (FG) zurück:
 Der Arbeitsvertrag war nicht fremdüblich, da ein fremder
Dritter einem Minijobber keinen Dienstwagen zur uneinge-
schränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung überlas-
sen hätte. Es besteht für den Arbeitgeber nämlich das Ri-
siko, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen ausgiebig
privat nutzt und sich dadurch die Aufwendungen für den
Dienstwagen deutlich erhöhen.
 Steigen die Kfz-Aufwendungen aufgrund der ausgiebigen
Privatnutzung z. B. von 100 € auf 200 € monatlich, führt
dies bei einem Minijob-Arbeitsverhältnis mit einem Monats-
gehalt von 400 € zu einer Erhöhung des wirtschaftlichen
Lohnaufwands auf 500 € und damit von 25 %. Bei einem
regulär angestellten Arbeitnehmer, der ein Monatsgehalt
von 3.000 € erhält, wäre eine Steigerung des Lohnauf-
wands von 100 € monatlich relativ gering und würde ledig-
lich 3,33 % ausmachen.
 Unbeachtlich ist, ob die Ehefrau des Klägers den Dienst-
wagen für betriebliche Zwecke benötigte und ob es sich bei
dem Dienstwagen um gehobene oder neue Kfz handelte.
Der Lohnaufwand ist damit nicht als Betriebsausgabe ab-
setzbar.
 Ob die Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgaben absetz-
bar sind, hängt davon ab, in welchem Umfang die Dienst-
wagen für betriebliche Fahrten eingesetzt wurden. Der Be-
triebsausgabenabzug wäre möglich bei einer betrieblichen
Nutzung von mindestens 10 %, weil der Dienstwagen dann
zum sog. gewillkürten Betriebsvermögen gehören würde;
allerdings wäre dann auch ein Veräußerungserlös als Be-
triebseinnahme zu versteuern. Bei einer betrieblichen Nut-
zung von weniger als 10 % wäre der Betriebsausgabenab-
zug dagegen ausgeschlossen; ein Veräußerungserlös
wäre dann keine Betriebseinnahme.
Hinweise: Ob die Überlassung eines Dienstwagens an einen
Minijobber einen Gestaltungsmissbrauch darstellt, ließ der
BFH offen. Soll einem Angehörigen im Minijob-Arbeitsver-
hältnis ein Dienstwagen überlassen werden, sollte unbedingt
eine Nutzungsbeschränkung für die Privatnutzung verein-
bart werden, z. B. eine Privatkilometer-Begrenzung, Nut-
zungsverbote für Angehörige des Ehegatten oder für Ur-
laubsfahrten oder eine Kostenbeteiligung des Ehegatten.
Bruchteilsgemeinschaft kein
umsatzsteuerlicher Unternehmer
Eine Bruchteilsgemeinschaft, bei der jeder Gemeinschafter
einen Anteil am Vermögen hält, ohne dass die Gemeinschaf-
ter einen gemeinschaftlichen Zweck verfolgen, ist kein Un-
ternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Die Bruchteilsge-
meinschaft schuldet daher weder Umsatzsteuer, noch ist sie
zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Hintergrund: Eine Bruchteilsgemeinschaft besteht, wenn
mehrere Personen Eigentümer oder Inhaber eines Gegen-
stands oder Rechts sind, aber keinen gemeinsamen Zweck
verfolgen. Hiervon abzugrenzen ist eine Personengesell-
schaft wie z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR), bei der die Gesellschafter einen gemeinschaftlichen
Zweck verfolgen, z. B. den Betrieb einer Arztpraxis.
Sachverhalt: Der Kläger hatte zusammen mit weiteren Per-
sonen Erfindungen im medizinischen Bereich getätigt. Er
und die anderen Erfinder schlossen mit einer Kommanditge-
sellschaft (KG) Lizenzverträge über die Vermarktung der Er-
findungen. Die KG erteilte den einzelnen Erfindern Gutschrif-
ten und wies hierin die Umsatzsteuer mit dem Regelsteuer-
satz von 19 % aus. Der Kläger gab Umsatzsteuererklärun-
gen ab und erklärte Umsätze aus dem Lizenzvertag nur mit
dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dem folgte das
Finanzamt zunächst, änderte allerdings im Jahr 2011 nach
einer Außenprüfung die Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis
2010 und besteuerte die Umsätze des Klägers mit 19 %. Der
Kläger machte geltend, dass nicht er die Umsatzsteuer
schulde, sondern die Bruchteilsgemeinschaft.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage
ab:
 Eine Bruchteilsgemeinschaft ist kein Unternehmer im um-
satzsteuerlichen Sinn. Denn zivilrechtlich hat die Bruch-
teilsgemeinschaft keine Rechte und Pflichten. Sie selbst
nimmt nicht am Rechtsverkehr teil, sondern nur ihre Ge-
meinschafter.
 Daher sind nur die einzelnen Gemeinschafter Unterneh-
mer, so dass ihnen die Umsätze anteilig zugerechnet wer-
den. Damit schuldet der Kläger als Gemeinschafter der Er-
finder-Bruchteilsgemeinschaft die auf ihn entfallende Um-
satzsteuer. Auch der Vorsteuerabzug steht nicht der Bruch-
teilsgemeinschaft zu, sondern nur anteilig den einzelnen
Gemeinschaftern.
 Das Finanzamt durfte im Jahr 2011 die Umsatzsteuer für
die Jahre 1998 bis 2010 noch ändern. Denn im Streitfall
galt eine zehnjährige Verjährungsfrist, weil der Kläger die
DIE MANDANTEN I INFORMATION
  Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  
Umsatzsteuer hinterzogen hat. Die ihm erteilten Gutschrif-
ten wiesen eine Umsatzsteuer von 19 % aus, während der
Kläger Umsätze mit einem Umsatzsteuersatz von lediglich
7 % erklärte. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass der
Steuersatz von 7 % nicht korrekt ist, so dass er in seinen
Umsatzsteuererklärungen zumindest darauf hätte hinwei-
sen müssen, dass in den Gutschriften die Umsatzsteuer
mit 19 % ausgewiesen wurde. Die Verjährungsfrist von
zehn Jahren begann erst mit Abgabe der Umsatzsteuerer-
klärungen, so dass im Jahr 2011 noch keine Verjährung
eingetreten war.
Hinweise: Der BFH ändert seine Rechtsprechung, da er bis-
lang die Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer und damit
als Umsatzsteuerschuldner angesehen hat. Allerdings hat
der BFH zum Vorsteuerabzug bereits entschieden, dass die-
ser nicht der Bruchteilsgemeinschaft zusteht, sondern dem
einzelnen Gemeinschafter, soweit die Vorsteuer auf ihn ent-
fällt. Nach dem neuen Urteil steht nun fest, dass die Bruch-
teilsgemeinschaft umsatzsteuerlich nicht existiert, weil auch
die Umsatzsteuer nicht von der Bruchteilsgemeinschaft ge-
schuldet wird, sondern anteilig vom einzelnen Gemeinschaf-
ter, dem dafür im Gegenzug auch die Vorsteuer zusteht.
Die Rechtsprechungsänderung erfasst nicht nur Erfinderge-
meinschaften wie im Streitfall, sondern ist z. B. auch für die
im Immobilienbereich weit verbreiteten Grundstücksgemein-
schaften von großer Bedeutung.
Schwierig bleibt in der Praxis die Abgrenzung zwischen ei-
ner Bruchteilsgemeinschaft und einer Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts (GbR). Die Gesellschafter einer GbR verfolgen
im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft einen gemeinsa-
men Zweck. Im Streitfall hätten sich also die Erfinder auch
zu einer GbR zusammenschließen können, deren gemein-
samer Zweck die Vermarktung der Erfindungen ist. Ein ent-
sprechender Gesellschaftsvertrag ist zwar auch mündlich
möglich, sollte aber schriftlich getroffen werden, um Unklar-
heiten zu vermeiden. Hätte im Streitfall eine GbR bestanden,
wäre der Erlass eines Umsatzsteuerbescheids gegenüber
dem Kläger rechtswidrig gewesen; der Umsatzsteuerbe-
scheid hätte gegenüber der GbR ergehen müssen.
Liebhaberei bei Dauerverlusten
Ergeben sich aus dem Betrieb eines Geschäftes über Jahre
erhebliche Verluste, ohne dass Umstrukturierungsmaßnah-
men ergriffen werden, können die Verluste nach einer ge-
wissen Anlaufphase als Liebhaberei eingestuft werden und
sind damit ab diesem Zeitpunkt steuerlich nicht mehr anzu-
erkennen.
Hintergrund: Die Erzielung von Einkünften setzt eine Ein-
künfteerzielungsabsicht voraus. Fehlt die Einkünfteerzie-
lungsabsicht, spricht man von Liebhaberei. Es ist dann an-
zunehmen, dass die Verluste aus privaten Gründen in Kauf
genommen werden. Eine steuerliche Berücksichtigung
scheidet aus.
Sachverhalt: Die Antragstellerin in dem Eilverfahren war
hauptberuflich Geschäftsführerin einer GmbH. Nebenberuf-
lich betrieb sie seit 2007 in einem kleinen Wintersportort mit
ca. 2.300 Einwohnern ein Modegeschäft für hochwertige Da-
men- und Herrenmode und beschäftigte Arbeitnehmer, u. a.
eine Freundin. Im Zeitraum von 2007 bis 2017 erzielte sie
Verluste in Höhe von ca. 800.000 €. Das Finanzamt er-
kannte die Verluste bis einschließlich 2012 an, danach aller-
dings nicht mehr. Im Jahr 2018 stellte die Antragstellerin den
Betrieb des Modegeschäftes ein.
Entscheidung: Das Finanzgericht München (FG) wies den
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab:
 Die Berücksichtigung von Verlusten setzt voraus, dass der
Steuerpflichtige über die gesamte Dauer seiner Tätigkeit
einen „Totalgewinn“ erzielen will. Dabei kommt es nicht nur
auf dessen Absicht an; denn diese ist schwer überprüfbar.
Es sind äußere Merkmale zu prüfen, nämlich der Erfolg und
die Art der Tätigkeit. Daher ist zu ermitteln, ob der Betrieb
überhaupt geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften.
 Bei einem Verlustbetrieb ist zu prüfen, ob die Tätigkeit der
Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung
wirtschaftlicher Vorteile außerhalb des Steuerrechts dient
oder ob die Verluste aus persönlichen Gründen hingenom-
men werden. Ist beides nicht der Fall, kann aus dem Um-
stand, dass auf die Verluste nicht mit geeigneten Umstruk-
turierungsmaßnahmen reagiert wird, auf das Fehlen einer
Totalgewinnabsicht geschlossen werden.
 Im Streitfall hat die Antragstellerin jahrelang Verluste hin-
genommen, ohne hierauf mit Umstrukturierungsmaßnah-
men reagiert oder ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt
zu haben. Spätestens 2013 hätte sie erkennen müssen,
dass der kleine Wintersportort nicht geeignet ist, um hoch-
wertige Mode zu verkaufen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die Antragstellerin die Verluste mit ihren Einkünften
als Geschäftsführerin verrechnen konnte. Hinzu kommt,
dass sie in dem Geschäft eine Freundin beschäftigte, das
Betriebsfahrzeug auch für Privatfahrten nutzen konnte und
sie über ihr Geschäft am sozialen Leben im Wintersportort,
z. B. in der dortigen Wirtschaftsgemeinschaft „Die Kauf-
leute“ teilnehmen konnte.
Hinweise: Sobald das Finanzamt Zweifel an der Einkünfteer-
zielungsabsicht hat, erlässt es die Steuerbescheide hinsicht-
lich der Verluste nur noch vorläufig. Stellt sich später heraus,
dass tatsächlich keine Gewinne erzielt werden, werden die
Steuerbescheide zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geän-
dert und Steuern zuzüglich Zinsen nachgefordert.
Da die Dauer der Anlauf- oder Aufbauphase bei Neugrün-
dungen für jeden Betrieb individuell und branchentypisch ist,
gibt es keine feste Zeitbegrenzung für die Berücksichtigung
anfänglicher Verluste. Es wird für gewöhnlich ein Zeitraum
von mindestens fünf Jahren in Betracht kommen. Danach
wird das FA allerdings Umstrukturierungsmaßnahmen er-
warten.
Keine Umsatzsteuerfreiheit für
allgemeinen Fahrschulunterricht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lehnt eine Umsatz-
steuerbefreiung für den Fahrschulunterricht für die Kfz Klas-
sen B (bis 3,5 t) und C1 (3,5 t bis 7,5 t) ab. Denn Fahrschul-
unterricht ist nicht mit einem umsatzsteuerfreien Schul- bzw.
Hochschulunterricht vergleichbar.
Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind
nur bestimmte Unterrichtsleistungen umsatzsteuerfrei, z. B.
der Unterricht durch Ersatzschulen, Hochschulen oder durch
DIE MANDANTEN I INFORMATION
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Privatschulen, der nach einer Bescheinigung der Kultusbe-
hörde auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vorbereitet.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Fahrschule (GmbH). Sie
machte für den Fahrschulunterricht für die Klassen B und C1
die Umsatzsteuerfreiheit geltend. Das Finanzamt erkannte
die Umsatzsteuerfreiheit nicht an. Der Fall kam zum Bundes-
finanzhof (BFH), der im Jahr 2017 ein Vorabentscheidungs-
ersuchen an den EuGH richtete, damit dieser die Frage be-
antwortet, ob der Fahrschulunterricht für Kfz umsatzsteuer-
frei ist. Über dieses Ersuchen hat der EuGH nun entschie-
den.
Entscheidung: Der EuGH lehnt eine Steuerbefreiung ab:
 Ein Fahrschulunterricht erfüllt die Anforderungen an einen
umsatzsteuerbefreiten Schul-/ Hochschulunterricht nicht.
 Vielmehr handelt es sich um einen spezialisierten Unter-
richt, „der für sich allein nicht der für den Schul- und Hoch-
schulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung
und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Be-
zug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen
gleichkommt.“
Hinweise: Die abschließende Entscheidung über die Um-
satzsteuerfreiheit der Fahrschule muss nun zwar der BFH
treffen. Allerdings wird es nach dem Urteil des EuGH keinen
Zweifel geben, dass die Umsatzsteuerfreiheit für den Fahr-
schulunterricht für die Klassen B und C1 zu verneinen ist. In
Bezug auf die Klassen C und D (große Lkw und Busse)
kommt dagegen weiterhin eine Befreiung als Berufsausbil-
dung in Betracht.
Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an
Mitarbeiter
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben den monat-
lichen Durchschnittswert für die Besteuerung aus der Privat-
nutzung eines (Elektro-)Fahrrads ab 2019 festgelegt.
Hintergrund: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Fahr-
räder zur privaten Nutzung überlassen. Sofern sie das Fahr-
rad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
bereitstellen, ist dies seit diesem Jahr bis zum 31.12.2021
steuerfrei (lesen Sie hierzu unsere Mandanten-Information
1/2019). Häufiger wird allerdings die Überlassung im Rah-
men einer Entgeltumwandlung erfolgen. Dieser Vorgang
führt – im Fall der privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer
– grundsätzlich zu einem geldwerten Vorteil, der als Arbeits-
lohn zu versteuern ist.
Kernaussagen der obersten Länder-Finanzbehörden: Es
gelten folgende Grundsätze, wenn die Überlassung des
(Elektro-)Fahrrads arbeitsvertraglich vereinbart wird:
 Der Wert der privaten Nutzung ist mit 1 % der unverbindli-
chen Preisempfehlung einschließlich Umsatzsteuer des
Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zu bewerten;
die Preisempfehlung wird auf volle 100 € abgerundet. Maß-
geblich ist die Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetrieb-
nahme des(Elektro-)Fahrrads.
 Wird das (Elektro-)Fahrrad erstmals ab dem 1.1.2019 o-
der bis Ende 2021 an einen Arbeitnehmer zur Privatnut-
zung überlassen, sind lediglich 50 % der unverbindlichen
Preisempfehlung zu Grunde zu legen. Dies gilt nicht,
wenn das (Elektro-)Fahrrad vor dem 1.1.2019 bereits ein-
mal irgendeinem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlas-
sen worden ist.
 Auf den Anschaffungszeitpunkt des Fahrrads kommt es
nicht an, so dass der hälftige Ansatz der Preisempfehlung
auch für solche (Elektro-)Fahrräder in Betracht kommt, die
bereits vor dem 1.1.2019 angeschafft worden sind, sofern
sie vor dem 1.1.2019 noch nicht an einen Arbeitnehmer
überlassen worden sind.
 Die Freigrenze für Sachbezüge i.H.v. 44 € monatlich ist
nicht anzuwenden.
 Ist der Arbeitgeber ein Fahrradverleiher, kann der sog. Ra-
battfreibetrag i. H. v. 1.080 € berücksichtigt werden, sofern
die Lohnsteuer nicht pauschaliert wird.
Hinweise: Ist das (Elektro-)Fahrrad verkehrsrechtlich als Kfz
anzusehen, weil der Motor z. B. auch Geschwindigkeiten
von mehr als 25 km/h unterstützt, gelten die Grundsätze für
die Überlassung von Elektro-/Hybridelektro-fahrzeugen.
Hier wird nach aktueller Rechtlage ebenfalls nur der halbe
Bruttolistenpreis für das Elektro-Kfz angesetzt, wenn das
Fahrzeug dem Arbeitnehmer erstmalig nach dem
31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 zur privaten Nutzung
überlassen wird.
DIE MANDANTEN I INFORMATION
  Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  
Friedrich und Partner GbR
Steuerberater
Dauthendeystr. 2
81377 München
Tel.: (089) 714 58 56
Fax: (089) 718 49 1
E-Mail: info@steuerkanzlei-friedrich.de
Internet: www.steuerkanzlei-friedrich.de
© 2019
Friedrich und Partner GbR
Steuerberater

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Mandanteninformationen 2019 05-06 mai-juni

  • 1.   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Friedrich und Partner Steuerberater Mandanteninformationen Mai / Juni 2019
  • 2. DIE MANDANTEN I INFORMATION   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   3 DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe  Briefkastenanschrift des Rechnungsausstellers  Dienstwagen im Minijob-Ehegattenarbeitsverhält- nis  Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer  Liebhaberei bei Dauerverlusten  Keine USt-Steuerfreiheit für Fahrschulunterricht  Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Mitar- beiter Ausgabe Nr. 3/2019 (Mai/Juni) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. STEUERRECHT Unternehmer Briefkastenanschrift des Rechnungsaus- stellers - Beweislast des Empfängers Zwar ist der Vorsteuerabzug auch aus einer Rechnung mög- lich, in der der Rechnungsaussteller nur seine Briefkasten- anschrift angegeben hat (lesen Sie hierzu unsere Mandan- ten-Information 6/2018). Der Rechnungsempfänger trägt al- lerdings die Beweislast dafür, dass der Rechnungsausstel- ler unter der angegebenen Briefkastenanschrift im Ausstel- lungszeitpunkt postalisch erreichbar gewesen ist. Sachverhalt: Der Kläger betrieb mehrere Unternehmen. Er machte im Jahr 2007 die Vorsteuer aus den Rechnungen zweier Unternehmer geltend, die jeweils eine eigene Ad- resse angaben, unter denen sie nach den Feststellungen des Finanzamts wirtschaftlich nicht aktiv geworden waren. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sa- che zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück:  Zwar ist es ist nach der neuen Rechtsprechung des BFH und des EuGH nicht erforderlich, dass der Rechnungsaus- steller und Lieferant unter der in der Rechnung angegebe- nen Anschrift wirtschaftlich aktiv geworden ist. Es genügt, wenn er eine Anschrift verwendet, unter der er postalisch erreichbar ist.  Maßgeblicher Zeitpunkt für die postalische Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.  Der Rechnungsempfänger, der die Vorsteuer aus der Rechnung geltend machen will, trägt allerdings die Beweis- last dafür, dass der Rechnungsaussteller im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung unter der von ihm angegebenen Adresse postalisch erreichbar ist. Dies muss das FG nun noch aufklären. Hinweise: Für die postalische Erreichbarkeit genügt ein Briefkasten, ein Postfach, eine Großkundenadresse oder eine c/o-Adresse des Rechnungsausstellers. Die Finanzver- waltung folgt der neuen Rechtsprechung und erkennt den Vorsteuerabzug aus sog. Briefkastenrechnungen an. Das Urteil verdeutlicht die Schwierigkeiten für denjenigen, der die Vorsteuer aus einer derartigen Rechnung geltend machen will: Er muss nachweisen, dass der Rechnungsaus- steller im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung unter der ge- nannten Rechnungsanschrift postalisch erreichbar war; im Streitfall ging es immerhin um das Jahr 2007, so dass der Kläger nun die postalische Erreichbarkeit der Rechnungs- aussteller im Jahr 2007 nachweisen muss. Dienstwagenüberlassung bei einem Minijob-Ehegattenarbeitsverhältnis Die Überlassung eines Dienstwagens an einen beschäftig- ten Ehegatten im Minijob-Arbeitsverhältnis ist nicht fremdüb- lich. Der Arbeitslohn für den Ehegatten wird daher nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Ob die Aufwendungen für den Dienstwagen als Betriebsausgaben absetzbar sind, hängt
  • 3. DIE MANDANTEN I INFORMATION   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   davon ab, ob und inwieweit der Dienstwagen für betriebliche Fahrten genutzt wurde. Hintergrund: Arbeitsverhältnisse mit Kindern oder dem Ehe- gatten werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie einem sog. Fremdvergleich standhalten, also dem entsprechen, was fremde Dritte untereinander vereinbart hätten. Außer- dem muss der Arbeitsvertrag klar und eindeutig sein und auch tatsächlich durchgeführt werden. Sachverhalt: Der Kläger betrieb in den Jahren 2012 bis 2014 ein Sportgeschäft und beschäftigte seine Ehefrau im Rah- men eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für neun Wochenstunden gegen ein Monatsgehalt von 400 €. Außerdem überließ er ihr als Dienstwagen einen ge- brauchten Opel Astra und nach dessen Verkauf einen ge- brauchten Saab Vector Kombi. Die Ehefrau durfte den jewei- ligen Dienstwagen unbeschränkt und ohne Kostenbeteili- gung privat nutzen. Den Nutzungsvorteil aus der Überlassung des Dienstwa- gens zu privaten Zwecken ermittelte der Kläger nach der sog. 1 %-Methode und zog den sich hiernach ergebenden Wert vom Gehalt ab. Die Ehefrau erhielt daher nur einen Dif- ferenzbetrag von 137 € während der Nutzung des Opel bzw. von 15 € während der Nutzung des Saab. Das Finanzamt erkannt den Lohnaufwand und den Aufwand für den jeweili- gen Dienstwagen nicht als Betriebsausgaben an. Entscheidung: Der BFH erkannte den Lohnaufwand eben- falls nicht an, verwies die Sache allerdings wegen der Ab- ziehbarkeit der Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgaben an das Finanzgericht (FG) zurück:  Der Arbeitsvertrag war nicht fremdüblich, da ein fremder Dritter einem Minijobber keinen Dienstwagen zur uneinge- schränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung überlas- sen hätte. Es besteht für den Arbeitgeber nämlich das Ri- siko, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen ausgiebig privat nutzt und sich dadurch die Aufwendungen für den Dienstwagen deutlich erhöhen.  Steigen die Kfz-Aufwendungen aufgrund der ausgiebigen Privatnutzung z. B. von 100 € auf 200 € monatlich, führt dies bei einem Minijob-Arbeitsverhältnis mit einem Monats- gehalt von 400 € zu einer Erhöhung des wirtschaftlichen Lohnaufwands auf 500 € und damit von 25 %. Bei einem regulär angestellten Arbeitnehmer, der ein Monatsgehalt von 3.000 € erhält, wäre eine Steigerung des Lohnauf- wands von 100 € monatlich relativ gering und würde ledig- lich 3,33 % ausmachen.  Unbeachtlich ist, ob die Ehefrau des Klägers den Dienst- wagen für betriebliche Zwecke benötigte und ob es sich bei dem Dienstwagen um gehobene oder neue Kfz handelte. Der Lohnaufwand ist damit nicht als Betriebsausgabe ab- setzbar.  Ob die Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgaben absetz- bar sind, hängt davon ab, in welchem Umfang die Dienst- wagen für betriebliche Fahrten eingesetzt wurden. Der Be- triebsausgabenabzug wäre möglich bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 %, weil der Dienstwagen dann zum sog. gewillkürten Betriebsvermögen gehören würde; allerdings wäre dann auch ein Veräußerungserlös als Be- triebseinnahme zu versteuern. Bei einer betrieblichen Nut- zung von weniger als 10 % wäre der Betriebsausgabenab- zug dagegen ausgeschlossen; ein Veräußerungserlös wäre dann keine Betriebseinnahme. Hinweise: Ob die Überlassung eines Dienstwagens an einen Minijobber einen Gestaltungsmissbrauch darstellt, ließ der BFH offen. Soll einem Angehörigen im Minijob-Arbeitsver- hältnis ein Dienstwagen überlassen werden, sollte unbedingt eine Nutzungsbeschränkung für die Privatnutzung verein- bart werden, z. B. eine Privatkilometer-Begrenzung, Nut- zungsverbote für Angehörige des Ehegatten oder für Ur- laubsfahrten oder eine Kostenbeteiligung des Ehegatten. Bruchteilsgemeinschaft kein umsatzsteuerlicher Unternehmer Eine Bruchteilsgemeinschaft, bei der jeder Gemeinschafter einen Anteil am Vermögen hält, ohne dass die Gemeinschaf- ter einen gemeinschaftlichen Zweck verfolgen, ist kein Un- ternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Die Bruchteilsge- meinschaft schuldet daher weder Umsatzsteuer, noch ist sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hintergrund: Eine Bruchteilsgemeinschaft besteht, wenn mehrere Personen Eigentümer oder Inhaber eines Gegen- stands oder Rechts sind, aber keinen gemeinsamen Zweck verfolgen. Hiervon abzugrenzen ist eine Personengesell- schaft wie z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bei der die Gesellschafter einen gemeinschaftlichen Zweck verfolgen, z. B. den Betrieb einer Arztpraxis. Sachverhalt: Der Kläger hatte zusammen mit weiteren Per- sonen Erfindungen im medizinischen Bereich getätigt. Er und die anderen Erfinder schlossen mit einer Kommanditge- sellschaft (KG) Lizenzverträge über die Vermarktung der Er- findungen. Die KG erteilte den einzelnen Erfindern Gutschrif- ten und wies hierin die Umsatzsteuer mit dem Regelsteuer- satz von 19 % aus. Der Kläger gab Umsatzsteuererklärun- gen ab und erklärte Umsätze aus dem Lizenzvertag nur mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dem folgte das Finanzamt zunächst, änderte allerdings im Jahr 2011 nach einer Außenprüfung die Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2010 und besteuerte die Umsätze des Klägers mit 19 %. Der Kläger machte geltend, dass nicht er die Umsatzsteuer schulde, sondern die Bruchteilsgemeinschaft. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:  Eine Bruchteilsgemeinschaft ist kein Unternehmer im um- satzsteuerlichen Sinn. Denn zivilrechtlich hat die Bruch- teilsgemeinschaft keine Rechte und Pflichten. Sie selbst nimmt nicht am Rechtsverkehr teil, sondern nur ihre Ge- meinschafter.  Daher sind nur die einzelnen Gemeinschafter Unterneh- mer, so dass ihnen die Umsätze anteilig zugerechnet wer- den. Damit schuldet der Kläger als Gemeinschafter der Er- finder-Bruchteilsgemeinschaft die auf ihn entfallende Um- satzsteuer. Auch der Vorsteuerabzug steht nicht der Bruch- teilsgemeinschaft zu, sondern nur anteilig den einzelnen Gemeinschaftern.  Das Finanzamt durfte im Jahr 2011 die Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2010 noch ändern. Denn im Streitfall galt eine zehnjährige Verjährungsfrist, weil der Kläger die
  • 4. DIE MANDANTEN I INFORMATION   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Umsatzsteuer hinterzogen hat. Die ihm erteilten Gutschrif- ten wiesen eine Umsatzsteuer von 19 % aus, während der Kläger Umsätze mit einem Umsatzsteuersatz von lediglich 7 % erklärte. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass der Steuersatz von 7 % nicht korrekt ist, so dass er in seinen Umsatzsteuererklärungen zumindest darauf hätte hinwei- sen müssen, dass in den Gutschriften die Umsatzsteuer mit 19 % ausgewiesen wurde. Die Verjährungsfrist von zehn Jahren begann erst mit Abgabe der Umsatzsteuerer- klärungen, so dass im Jahr 2011 noch keine Verjährung eingetreten war. Hinweise: Der BFH ändert seine Rechtsprechung, da er bis- lang die Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer und damit als Umsatzsteuerschuldner angesehen hat. Allerdings hat der BFH zum Vorsteuerabzug bereits entschieden, dass die- ser nicht der Bruchteilsgemeinschaft zusteht, sondern dem einzelnen Gemeinschafter, soweit die Vorsteuer auf ihn ent- fällt. Nach dem neuen Urteil steht nun fest, dass die Bruch- teilsgemeinschaft umsatzsteuerlich nicht existiert, weil auch die Umsatzsteuer nicht von der Bruchteilsgemeinschaft ge- schuldet wird, sondern anteilig vom einzelnen Gemeinschaf- ter, dem dafür im Gegenzug auch die Vorsteuer zusteht. Die Rechtsprechungsänderung erfasst nicht nur Erfinderge- meinschaften wie im Streitfall, sondern ist z. B. auch für die im Immobilienbereich weit verbreiteten Grundstücksgemein- schaften von großer Bedeutung. Schwierig bleibt in der Praxis die Abgrenzung zwischen ei- ner Bruchteilsgemeinschaft und einer Gesellschaft bürgerli- chen Rechts (GbR). Die Gesellschafter einer GbR verfolgen im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft einen gemeinsa- men Zweck. Im Streitfall hätten sich also die Erfinder auch zu einer GbR zusammenschließen können, deren gemein- samer Zweck die Vermarktung der Erfindungen ist. Ein ent- sprechender Gesellschaftsvertrag ist zwar auch mündlich möglich, sollte aber schriftlich getroffen werden, um Unklar- heiten zu vermeiden. Hätte im Streitfall eine GbR bestanden, wäre der Erlass eines Umsatzsteuerbescheids gegenüber dem Kläger rechtswidrig gewesen; der Umsatzsteuerbe- scheid hätte gegenüber der GbR ergehen müssen. Liebhaberei bei Dauerverlusten Ergeben sich aus dem Betrieb eines Geschäftes über Jahre erhebliche Verluste, ohne dass Umstrukturierungsmaßnah- men ergriffen werden, können die Verluste nach einer ge- wissen Anlaufphase als Liebhaberei eingestuft werden und sind damit ab diesem Zeitpunkt steuerlich nicht mehr anzu- erkennen. Hintergrund: Die Erzielung von Einkünften setzt eine Ein- künfteerzielungsabsicht voraus. Fehlt die Einkünfteerzie- lungsabsicht, spricht man von Liebhaberei. Es ist dann an- zunehmen, dass die Verluste aus privaten Gründen in Kauf genommen werden. Eine steuerliche Berücksichtigung scheidet aus. Sachverhalt: Die Antragstellerin in dem Eilverfahren war hauptberuflich Geschäftsführerin einer GmbH. Nebenberuf- lich betrieb sie seit 2007 in einem kleinen Wintersportort mit ca. 2.300 Einwohnern ein Modegeschäft für hochwertige Da- men- und Herrenmode und beschäftigte Arbeitnehmer, u. a. eine Freundin. Im Zeitraum von 2007 bis 2017 erzielte sie Verluste in Höhe von ca. 800.000 €. Das Finanzamt er- kannte die Verluste bis einschließlich 2012 an, danach aller- dings nicht mehr. Im Jahr 2018 stellte die Antragstellerin den Betrieb des Modegeschäftes ein. Entscheidung: Das Finanzgericht München (FG) wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab:  Die Berücksichtigung von Verlusten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige über die gesamte Dauer seiner Tätigkeit einen „Totalgewinn“ erzielen will. Dabei kommt es nicht nur auf dessen Absicht an; denn diese ist schwer überprüfbar. Es sind äußere Merkmale zu prüfen, nämlich der Erfolg und die Art der Tätigkeit. Daher ist zu ermitteln, ob der Betrieb überhaupt geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften.  Bei einem Verlustbetrieb ist zu prüfen, ob die Tätigkeit der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb des Steuerrechts dient oder ob die Verluste aus persönlichen Gründen hingenom- men werden. Ist beides nicht der Fall, kann aus dem Um- stand, dass auf die Verluste nicht mit geeigneten Umstruk- turierungsmaßnahmen reagiert wird, auf das Fehlen einer Totalgewinnabsicht geschlossen werden.  Im Streitfall hat die Antragstellerin jahrelang Verluste hin- genommen, ohne hierauf mit Umstrukturierungsmaßnah- men reagiert oder ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt zu haben. Spätestens 2013 hätte sie erkennen müssen, dass der kleine Wintersportort nicht geeignet ist, um hoch- wertige Mode zu verkaufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die Verluste mit ihren Einkünften als Geschäftsführerin verrechnen konnte. Hinzu kommt, dass sie in dem Geschäft eine Freundin beschäftigte, das Betriebsfahrzeug auch für Privatfahrten nutzen konnte und sie über ihr Geschäft am sozialen Leben im Wintersportort, z. B. in der dortigen Wirtschaftsgemeinschaft „Die Kauf- leute“ teilnehmen konnte. Hinweise: Sobald das Finanzamt Zweifel an der Einkünfteer- zielungsabsicht hat, erlässt es die Steuerbescheide hinsicht- lich der Verluste nur noch vorläufig. Stellt sich später heraus, dass tatsächlich keine Gewinne erzielt werden, werden die Steuerbescheide zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geän- dert und Steuern zuzüglich Zinsen nachgefordert. Da die Dauer der Anlauf- oder Aufbauphase bei Neugrün- dungen für jeden Betrieb individuell und branchentypisch ist, gibt es keine feste Zeitbegrenzung für die Berücksichtigung anfänglicher Verluste. Es wird für gewöhnlich ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren in Betracht kommen. Danach wird das FA allerdings Umstrukturierungsmaßnahmen er- warten. Keine Umsatzsteuerfreiheit für allgemeinen Fahrschulunterricht Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lehnt eine Umsatz- steuerbefreiung für den Fahrschulunterricht für die Kfz Klas- sen B (bis 3,5 t) und C1 (3,5 t bis 7,5 t) ab. Denn Fahrschul- unterricht ist nicht mit einem umsatzsteuerfreien Schul- bzw. Hochschulunterricht vergleichbar. Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind nur bestimmte Unterrichtsleistungen umsatzsteuerfrei, z. B. der Unterricht durch Ersatzschulen, Hochschulen oder durch
  • 5. DIE MANDANTEN I INFORMATION Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Privatschulen, der nach einer Bescheinigung der Kultusbe- hörde auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vorbereitet. Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Fahrschule (GmbH). Sie machte für den Fahrschulunterricht für die Klassen B und C1 die Umsatzsteuerfreiheit geltend. Das Finanzamt erkannte die Umsatzsteuerfreiheit nicht an. Der Fall kam zum Bundes- finanzhof (BFH), der im Jahr 2017 ein Vorabentscheidungs- ersuchen an den EuGH richtete, damit dieser die Frage be- antwortet, ob der Fahrschulunterricht für Kfz umsatzsteuer- frei ist. Über dieses Ersuchen hat der EuGH nun entschie- den. Entscheidung: Der EuGH lehnt eine Steuerbefreiung ab:  Ein Fahrschulunterricht erfüllt die Anforderungen an einen umsatzsteuerbefreiten Schul-/ Hochschulunterricht nicht.  Vielmehr handelt es sich um einen spezialisierten Unter- richt, „der für sich allein nicht der für den Schul- und Hoch- schulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Be- zug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.“ Hinweise: Die abschließende Entscheidung über die Um- satzsteuerfreiheit der Fahrschule muss nun zwar der BFH treffen. Allerdings wird es nach dem Urteil des EuGH keinen Zweifel geben, dass die Umsatzsteuerfreiheit für den Fahr- schulunterricht für die Klassen B und C1 zu verneinen ist. In Bezug auf die Klassen C und D (große Lkw und Busse) kommt dagegen weiterhin eine Befreiung als Berufsausbil- dung in Betracht. Arbeitgeber/Arbeitnehmer Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Mitarbeiter Die obersten Finanzbehörden der Länder haben den monat- lichen Durchschnittswert für die Besteuerung aus der Privat- nutzung eines (Elektro-)Fahrrads ab 2019 festgelegt. Hintergrund: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Fahr- räder zur privaten Nutzung überlassen. Sofern sie das Fahr- rad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bereitstellen, ist dies seit diesem Jahr bis zum 31.12.2021 steuerfrei (lesen Sie hierzu unsere Mandanten-Information 1/2019). Häufiger wird allerdings die Überlassung im Rah- men einer Entgeltumwandlung erfolgen. Dieser Vorgang führt – im Fall der privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer – grundsätzlich zu einem geldwerten Vorteil, der als Arbeits- lohn zu versteuern ist. Kernaussagen der obersten Länder-Finanzbehörden: Es gelten folgende Grundsätze, wenn die Überlassung des (Elektro-)Fahrrads arbeitsvertraglich vereinbart wird:  Der Wert der privaten Nutzung ist mit 1 % der unverbindli- chen Preisempfehlung einschließlich Umsatzsteuer des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zu bewerten; die Preisempfehlung wird auf volle 100 € abgerundet. Maß- geblich ist die Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetrieb- nahme des(Elektro-)Fahrrads.  Wird das (Elektro-)Fahrrad erstmals ab dem 1.1.2019 o- der bis Ende 2021 an einen Arbeitnehmer zur Privatnut- zung überlassen, sind lediglich 50 % der unverbindlichen Preisempfehlung zu Grunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn das (Elektro-)Fahrrad vor dem 1.1.2019 bereits ein- mal irgendeinem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlas- sen worden ist.  Auf den Anschaffungszeitpunkt des Fahrrads kommt es nicht an, so dass der hälftige Ansatz der Preisempfehlung auch für solche (Elektro-)Fahrräder in Betracht kommt, die bereits vor dem 1.1.2019 angeschafft worden sind, sofern sie vor dem 1.1.2019 noch nicht an einen Arbeitnehmer überlassen worden sind.  Die Freigrenze für Sachbezüge i.H.v. 44 € monatlich ist nicht anzuwenden.  Ist der Arbeitgeber ein Fahrradverleiher, kann der sog. Ra- battfreibetrag i. H. v. 1.080 € berücksichtigt werden, sofern die Lohnsteuer nicht pauschaliert wird. Hinweise: Ist das (Elektro-)Fahrrad verkehrsrechtlich als Kfz anzusehen, weil der Motor z. B. auch Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt, gelten die Grundsätze für die Überlassung von Elektro-/Hybridelektro-fahrzeugen. Hier wird nach aktueller Rechtlage ebenfalls nur der halbe Bruttolistenpreis für das Elektro-Kfz angesetzt, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer erstmalig nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 zur privaten Nutzung überlassen wird.
  • 6. DIE MANDANTEN I INFORMATION   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Friedrich und Partner GbR Steuerberater Dauthendeystr. 2 81377 München Tel.: (089) 714 58 56 Fax: (089) 718 49 1 E-Mail: info@steuerkanzlei-friedrich.de Internet: www.steuerkanzlei-friedrich.de © 2019 Friedrich und Partner GbR Steuerberater