1. Ab Anfang 2010 können Erben bei Offenle-
gung einer Steuerhinterziehung des Erblas-
sers von einer tieferen Nachsteuer und ei-
nem tieferen Verzugszins profitieren: Nach-
steuerundVerzugszinssindnurnochfürdie
letzten 3 statt 10 Steuerjahre vor dem Tod
des Erblassers geschuldet. Neu kann auch
bei Offenlegung eigener Steuerhinterzie-
hungen (Selbstanzeige) einmalig auf die Er-
hebungderBusseverzichtetwerden,sodass
nurdieNachsteuerundderVerzugszinsent-
richtet werden müssen.
Hintergrund
Letztmals im Jahre 1969 hat die Schweiz eine
allgemeine Steueramnestie durchgeführt,wel-
che damals unversteuerte Vermögenswerte
von ca. CHF 11,5 Milliarden zum Vorschein
brachte. Im Jahre 2005 hat der Bundesgesetz-
geber die vom Europäischen Gerichtshof als
unzulässig qualifizierte Erbenhaftung für Steu-
erbussendesErblassersaufgehoben.Gleichzei-
tig hat der Kanton Tessin in den Jahren
1993–2000 gute Erfahrungen mit Steuerer-
leichterungen für Erben gemacht, wenn diese
unversteuerte Vermögen des Erblassers dekla-
rierten. Die nun beschlossene und im Jahre
2010 in Kraft tretende Amnestie ist primär auf
Erben ausgerichtet.
Einschränkung
DiesteuerlichenErleichterungenbetreffendie
direkte Bundessteuer sowie die Einkommens-
und Vermögenssteuern der Kantone und Ge-
meinden.Alle übrigen eventuell nicht entrich-
teten Steuern und Abgaben, wie etwa Mehr-
wertsteuer, Verrechnungssteuer, Erbschafts-
RechtsberatungERFOLG
Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen
und straflose Selbstanzeige ab Anfang 2010
und Schenkungssteuern oder AHV/IV-Beiträ-
ge bleiben inklusive Verzugszins geschuldet.
Vereinfachung
der Nachbesteuerung in Erbfällen
Wenn die Erben bislang nicht versteuerte Ver-
mögenswerte des Erblassers deklarieren, be-
schränkt sich die Nachbesteuerung auf 3 statt
bisher 10 Steuerperioden, je zuzüglich Ver-
zugszins. Voraussetzung ist, dass die Steuer-
hinterziehung der Behörde nicht bereits be-
kannt ist,die Erben ihre Mitwirkungspflichten
(insbesondere bei der Errichtung eines voll-
ständigen und genauen Nachlassinventars)
erfüllen sowie sich ernstlich um die Nachzah-
lung der hinterzogenen Steuern bemühen.
Neben den Erben sind auch der Willensvoll-
strecker und der Erbschaftsverwalter zur Mel-
dungmitprivilegierenderWirkungberechtigt.
Die neue Regelung gilt nur für Erbfälle, die
nachdem01.Januar2010eintreten,nichtaber
für frühere Erbfälle.
Straflose Selbstanzeige
NachbisherigerRegelungbezahlteeinSteuer-
pflichtiger auf seine Selbstanzeige hin neben
der Nachsteuer und den Verzugszinsen eine
Busse in der Höhe von einem Fünftel der von
ihm hinterzogenen Steuer.Neu können natür-
liche und juristische Personen bei der ersten
Selbstanzeigekomplettstraflosausgehen.Ge-
schuldet ist noch die ordentliche Nachsteuer
für die letzten 10 Steuerperioden zuzüglich
Verzugszins.Voraussetzung ist auch hier, dass
die Steuerhinterziehung noch keiner Behörde
bekannt war,dass der Steuerpflichtige bei der
Ermittlung des Sachverhalts vorbehaltlos mit-
wirkt und sich ernsthaft um die Bezahlung der
geschuldeten Steuer bemüht.
In strafrechtlicher Hinsicht sehen die Behör-
den von einer Strafverfolgung beispielsweise
aufgrund von Urkundendelikten, welche
zwecks dieser Steuerhinterziehung begangen
wurden,ab.Die straflose Anzeige kommt auch
Teilnehmern einer fremden Steuerhinterzie-
hung zugute, also Anstiftern, Gehilfen und
sonstigenMitwirkenden.Amtierendeundaus-
geschiedene Organe einer juristischen Person
bewirken mit der Selbstanzeige die Strafbe-
freiung aller Organe und Organmitglieder.
Bei der straflosen Selbstanzeige handelt es
sich um eine erst- und einmalige Rechtswohl-
tat.Zwar können im Rahmen der Selbstanzei-
ge mehrere Tatbestände gleichzeitig dekla-
riert werden.Jedoch ziehen spätere Selbstan-
zeigen die ordentlichen Straffolgen nach sich.
Quelle:Eidgenössisches Finanzdepartement,Bern,03.Sep-
tember 2008;www.efd.admin.ch Marius Brem
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