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RechtsberatungERFOLG
InjüngsterVergangenheithatsichdasBun-
desgericht in zwei Fällen zu Fragen geäus-
sert, welche dieVerwandtenunterstützung
und die Sozialhilfe tangieren. Im einen Fall
sprach das Gericht einem Rentner wirt-
schaftliche Sozialhilfe zu, obwohl dieser
Jahre zuvor sein Vermögen mit Wohnlie-
genschaft den Kindern überschrieben und
für sich lediglich ein Wohnrecht vorbehal-
ten hatte.Im anderen Fall hielt das Bundes-
gerichtfest,dassdieVerwandtenunterstüt-
zungspflicht erst ab einem monatlichen
EinkommenvonCHF10‘000.00zumTragen
kommt.
Sozialhilfe trotz Vermögensabtretung
DerBündnerRentnerüber80hatteseinenKin-
dern vor ca. 10 Jahren sein ganzes Vermögen
als Erbvorbezug überschrieben. Am Haus be-
hielt er das Wohnrecht und nutzte dieses bis
zum Umzug in ein Pflegeheim im Jahre 2004.
Die Heimkosten überstiegen seine Einkünfte,
bestehendausRenteneinkommenundErgän-
zungsleistungen der AHV. Diese waren dem
Rentner infolge der Vermögensentäusserung
vor 10 Jahren gekürzt worden waren.
DerRentnerbeantragtewirtschaftlicheSozial-
hilfe,welchevonderWohnsitzgemeindeunter
Hinweis auf die Vermögensentäusserung ab-
gelehnt wurde. Die Gemeinde stellte sich auf
den Standpunkt, die Gründe für die Kürzung
der Ergänzungsleistungen würden auch die
Verweigerung der Sozialhilfe rechtfertigen.
In letzter Instanz sprach das Bundesgericht
dem Rentner die Sozialhilfe zu. Entscheidend
Verwandtenunterstützung
und Sozialhilfe
sindnichtdieGründederNotlage,sonderndie
Verhältnisse bei Prüfung des Anspruchs. Das
Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs verneinte
das Bundesgericht. Anders wäre zu entschei-
den gewesen, wenn der Bedürftige den Kin-
dern den Erbvorbezug nur deswegen ge-
währt hätte, um selber einmal Sozialhilfe zu
beziehen.
Offen liess das Bundesgericht, ob die Kinder
aufgrund der Verwandtenunterstützungs-
pflicht dem Vater gegenüber durch die Ge-
meinde in die Plicht genommen werden kön-
nen.
Grenzen der Verwandtenunterstützung
DergegenseitigeAnspruchaufUnterstützung
besteht zwischen Verwandten in auf- und ab-
steigender Linie. Unterstützungsleistungen
setzen eine «Not» auf Seiten des Berechtigten
und «günstige Verhältnisse» auf Seiten des
Verpflichteten voraus.
Sobald die Sozialbehörde einen Berechtigten
unterstützt,gehtdessenAnspruchgegenüber
dem Pflichtigen von Gesetzes wegen auf die
Behörde über. Diese macht dann den An-
spruch gegenüber den Verwandten geltend.
Gestützt auf die sog. SKOS-Richtlinien gingen
die Behörden vieler Kantone in der Vergan-
genheit davon aus, dass die Beitragsfähigkeit
der Verwandten ab einem steuerbaren
Einkommen von CHF 60‘000.00 für Alleinste-
hende und 80‘000.00 für Verheiratete zu prü-
fen sei. Beim Vermögen liegt die Grenze ge-
mässSKOS-RichtlinienbeiCHF100‘000.00und
CHF 150‘000.00.Von dieser Praxis müssen sich
die Gemeinwesen aller Voraussicht nach ver-
abschieden. Das Bundesgericht hat nämlich
entschieden, dass «günstige Verhältnisse» als
Vorausset-zung der Verwandtenunterstüt-
zungspflicht erst dann gegeben seien, wenn
der betroffenen Person eine «wohlhabende
Lebensführung» möglich sei. Diese müsse
auch im Hinblick auf Pflegekosten im Alter si-
chergestellt sein. Die Bildung einer eigenen
angemessenenVorsorge geniesstVorrang ge-
genüber der Verwandtenunterstützung. Das
Bundesgericht erachtet im Resultat die Vo-
raussetzungen zur Verwandtenunterstützung
bei einem Monatseinkommen des Pflichtigen
von unter CHF 10‘000.00 als nicht gegeben.
Offen blieb im Entscheid,ab welcher Höhe das
Vermögen des Pflichtigen zu berücksichtigen
ist.Mit Blick auf die notwendigen Rückstellun-
gen für Pflegekosten im Alter dürfte aber auch
diesbezüg-lich eine zurückhaltende Betrach-
tungsweise angezeigt sein. Marius Brem
Tipp:
Kostenlose telefonische Erstberatung
Unter der Telefonnummer 0844 66 88 00
(normaler Festnetztarif) bietet der Verband
Erbrecht Schweiz zu Bürozeiten in der ge-
samten Schweiz kostenlose Erstberatung in
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rechtSchweizhandeltessichumeinEngage-
ment von ausgewiesenen Erbrechts-Spezia-
listen mit Geschäftsstellen in Affoltern am Al-
bis, Basel, Bern, Bulle, Kriens, Langenthal,
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Verwandtenunterstützung und Sozialhilfe

  • 1. RechtsberatungERFOLG InjüngsterVergangenheithatsichdasBun- desgericht in zwei Fällen zu Fragen geäus- sert, welche dieVerwandtenunterstützung und die Sozialhilfe tangieren. Im einen Fall sprach das Gericht einem Rentner wirt- schaftliche Sozialhilfe zu, obwohl dieser Jahre zuvor sein Vermögen mit Wohnlie- genschaft den Kindern überschrieben und für sich lediglich ein Wohnrecht vorbehal- ten hatte.Im anderen Fall hielt das Bundes- gerichtfest,dassdieVerwandtenunterstüt- zungspflicht erst ab einem monatlichen EinkommenvonCHF10‘000.00zumTragen kommt. Sozialhilfe trotz Vermögensabtretung DerBündnerRentnerüber80hatteseinenKin- dern vor ca. 10 Jahren sein ganzes Vermögen als Erbvorbezug überschrieben. Am Haus be- hielt er das Wohnrecht und nutzte dieses bis zum Umzug in ein Pflegeheim im Jahre 2004. Die Heimkosten überstiegen seine Einkünfte, bestehendausRenteneinkommenundErgän- zungsleistungen der AHV. Diese waren dem Rentner infolge der Vermögensentäusserung vor 10 Jahren gekürzt worden waren. DerRentnerbeantragtewirtschaftlicheSozial- hilfe,welchevonderWohnsitzgemeindeunter Hinweis auf die Vermögensentäusserung ab- gelehnt wurde. Die Gemeinde stellte sich auf den Standpunkt, die Gründe für die Kürzung der Ergänzungsleistungen würden auch die Verweigerung der Sozialhilfe rechtfertigen. In letzter Instanz sprach das Bundesgericht dem Rentner die Sozialhilfe zu. Entscheidend Verwandtenunterstützung und Sozialhilfe sindnichtdieGründederNotlage,sonderndie Verhältnisse bei Prüfung des Anspruchs. Das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs verneinte das Bundesgericht. Anders wäre zu entschei- den gewesen, wenn der Bedürftige den Kin- dern den Erbvorbezug nur deswegen ge- währt hätte, um selber einmal Sozialhilfe zu beziehen. Offen liess das Bundesgericht, ob die Kinder aufgrund der Verwandtenunterstützungs- pflicht dem Vater gegenüber durch die Ge- meinde in die Plicht genommen werden kön- nen. Grenzen der Verwandtenunterstützung DergegenseitigeAnspruchaufUnterstützung besteht zwischen Verwandten in auf- und ab- steigender Linie. Unterstützungsleistungen setzen eine «Not» auf Seiten des Berechtigten und «günstige Verhältnisse» auf Seiten des Verpflichteten voraus. Sobald die Sozialbehörde einen Berechtigten unterstützt,gehtdessenAnspruchgegenüber dem Pflichtigen von Gesetzes wegen auf die Behörde über. Diese macht dann den An- spruch gegenüber den Verwandten geltend. Gestützt auf die sog. SKOS-Richtlinien gingen die Behörden vieler Kantone in der Vergan- genheit davon aus, dass die Beitragsfähigkeit der Verwandten ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 60‘000.00 für Alleinste- hende und 80‘000.00 für Verheiratete zu prü- fen sei. Beim Vermögen liegt die Grenze ge- mässSKOS-RichtlinienbeiCHF100‘000.00und CHF 150‘000.00.Von dieser Praxis müssen sich die Gemeinwesen aller Voraussicht nach ver- abschieden. Das Bundesgericht hat nämlich entschieden, dass «günstige Verhältnisse» als Vorausset-zung der Verwandtenunterstüt- zungspflicht erst dann gegeben seien, wenn der betroffenen Person eine «wohlhabende Lebensführung» möglich sei. Diese müsse auch im Hinblick auf Pflegekosten im Alter si- chergestellt sein. Die Bildung einer eigenen angemessenenVorsorge geniesstVorrang ge- genüber der Verwandtenunterstützung. Das Bundesgericht erachtet im Resultat die Vo- raussetzungen zur Verwandtenunterstützung bei einem Monatseinkommen des Pflichtigen von unter CHF 10‘000.00 als nicht gegeben. Offen blieb im Entscheid,ab welcher Höhe das Vermögen des Pflichtigen zu berücksichtigen ist.Mit Blick auf die notwendigen Rückstellun- gen für Pflegekosten im Alter dürfte aber auch diesbezüg-lich eine zurückhaltende Betrach- tungsweise angezeigt sein. Marius Brem Tipp: Kostenlose telefonische Erstberatung Unter der Telefonnummer 0844 66 88 00 (normaler Festnetztarif) bietet der Verband Erbrecht Schweiz zu Bürozeiten in der ge- samten Schweiz kostenlose Erstberatung in erb-rechtlichenBelangen.BeimVerbandErb- rechtSchweizhandeltessichumeinEngage- ment von ausgewiesenen Erbrechts-Spezia- listen mit Geschäftsstellen in Affoltern am Al- bis, Basel, Bern, Bulle, Kriens, Langenthal, Lugano,Luzern und Wil.