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Der Berater hat mich darauf hingewiesen, dass trotz einiger Verbesserungen des
Gesetzgebers zum 01.01.2017 im Falle einer Pflegebedürftigkeit ein Eigenanteil
von bis zu 2.500 € pro Monat und Person selber aufzubringen ist.
□ Ich bin mir des finanziellen Risikos im Falle einer Pflegebedürftigkeit bewusst,
wünsche aber ausdrücklich keine Prüfung meiner individuellen Ansprüche.
□ Ich wünsche eine Prüfung meiner Ansprüche am um Uhr
X
Ort, Datum Unterschrift Kunde
Gesetzliche Aufklärungspflicht des Beraters aufgrund des Pflegestärkungsgesetztes II
seit dem 01.01.2017:
1. Januar 2017 § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI
„Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte
Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe
durch andere bedürfen.“
„Pflegebedürftig ist, wer körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht
selbstständig kompensieren kann. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für
mindestens sechs Monate und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.“
Graduierung der Selbstständigkeit
Es enstehen 5 Pflegegrade in denen das Maß der Beeinträchtigung in 5 Modulen gemessen wird.
Selbstständig gesamte Aktivität 0 PKTE
Überwiegend selbstständig gesamte Aktivität 1 PKTE
Überwiegend unselbstständig gesamte Aktivität 2 PKTE
Unselbstständig gesamte Aktivität 3 PKTE
Module
Mobilität 10 %
Kognitiv/Verhalten 15 %
Selbstversorgung 40 %
Therapie 20 %
Altagsgestaltung 15 %
Überblick:
Mobilität
Kognitive
Fähigkeiten
oder
Alltags-
gestaltung
Umgang mit krankheits-
oder therapiebedingten
Anforderungen und
Belastungen
Selbstversorgung
psychische Problemlagen
Grad Grad 1
Ambulant
Grad 2
Ambulant
Grad 3
Ambulant
Grad 4
Ambulant
Grad 5
Ambulant
Kosten Ø GER 0-300 € 800-1000 € 2200-2500 € 2800-3400 € 3200-3900 €
PPV-Betrag 125 €*
*Entlastungs-
betrag
689 €
ggf. 125 €
1298 €
ggf. 125 €
1612 €
ggf.125 €
1995 €
ggf.125 €
Eigen-Anteil bis 200 € ca. 250 € ca. 1050 € ca .1700 € ca .1700 €
Finanzierung der Pflegebedürftigkeit
Eigentlich sehr einfach:
• Pflegeversicherung
• Dann Einkommen des Bedürftigen
Lediglich ein minimaler Betrag bleibt als so genannter Barbetrag jedem
Heimbewohner zur eigenen Verfügung für Friseur, Kosmetika oder Zeitschriften
(ohne Bekleidung) .
Der Barbetrag beläuft sich zurzeit auf 109,08 (2017) EUR pro Monat.
Welche Einkünfte bleiben noch unberücksichtigt?
Finanzierung der Pflegebedürftigkeit - 1 -
Eigentlich sehr einfach:
• Pflegeversicherung
• Dann Einkommen des Bedürftigen
• Dann das Vermögen des Pflegebedürftigen und seines Ehegatten zur
Verhinderung einer Bedürftigkeit nach SGB XII
Grundsätzlich ist dabei das gesamte Vermögen einzusetzen.
Außer:
Pflegeheimbewohner können ein so genanntes Schonvermögen von bis zu
2.600,- EUR behalten. Dieser Betrag erhöht sich um 614 EUR, wenn der
Heimbewohner verheiratet ist. ………..
Nicht verwertet wird auch ein im Allein- oder Miteigentum des
Pflegebedürftigen stehendes Hausgrundstück,
•das von dem Ehegatten des Heimbewohners allein oder mit Angehörigen
bewohnt wird
•und nach seinem Tod bewohnt werden soll,
•solange es angemessen ist. ( ca. 120 qm)
Finanzierung der Pflegebedürftigkeit - 2 -
Finanzierung der Pflegebedürftigkeit - 3-
Eigentlich sehr einfach:
• Pflegeversicherung
• Dann Einkommen des Bedürftigen
• Dann das Vermögen des Pflegebedürftigen und seines Ehegatten zur
Verhinderung einer Bedürftigkeit nach SGB XII
• Soweit auch dann die Heimkosten noch nicht vollständig abgedeckt sind, hat
der pflegebedürftige Heimbewohner Anspruch auf Sozialhilfe nach § 61 ff. SGB
XII wegen Bedürftigkeit.
• Danach Prüfung der Unterhaltsfähigkeit der Kinder denn…..
Sozialgesetzbuch SGB XII
Das Sozialamt übernimmt keine Sozialversicherungsleistungen.
Es hilft „Bedürftigen“, die sich selbst nicht helfen können.
Eine Selbsthilfemöglichkeit ist der Unterhaltsanspruch gegen die eigenen Kinder
Eltern sind Kindern und Kinder sind Eltern wechselseitig zum Unterhalt verpflichtet.
Geschuldet wird nach § 1601-1610 BGB der angemessene Unterhalt.
Der Unterhaltsanspruch hängt von zwei Voraussetzungen ab.
a) von der Bedürftigkeit des Unterhaltsbegehrenden
b) von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
a) Ist festgestellt
b) Kommt danach
Den angemessenen Selbstbehalt des verpflichteten Kindes bestimmt die
Düsseldorfer Tabelle auf jeden Fall mit 1.800,00 €.
Der angemessene Selbstbehalt des Ehegatten wird ein Minimum mit 1.440,00 €
von der Düsseldorfer Tabelle beziffert.(1800 bei Erwerbstätigkeit)
„Der Ehepartner wird zur Berechnung des Elternunterhaltes herangezogen, denn
Berechnungsgrundlage ist das Familieneinkommen“
Die Feststellung dieses „bereinigten Selbstbehaltes“ geht nie ohne Anwalt
….und der kostet immer mehr als eine Versicherung.
Finanzierung Einkommen (Rente
usw..)außer Barbetrag
107,73
Vermögen ggf. Haus
außer Schonvermögen
2.600
Sozialamt Kinder
Grad Grad 1
Ambulant
Grad 2
Ambulant
Grad 3
Ambulant
Grad 4
Ambulant
Grad 5
Ambulant
Kosten Ø GER 0-300 € 800-1000 € 2200-2500 € 2800-3400 € 3200-3900 €
PPV-Betrag 125 €*
*Entlastungs-
betrag
689 €
ggf. 125 €
1298 €
ggf. 125 €
1612 €
ggf.125 €
1995 €
ggf.125 €
Eigen-Anteil bis 200 € ca. 250 € ca. 1050 € ca .1700 € ca .1700 €
Eigenleistung 200 € ………
Rest
Vers.-Lücke
Grad 1 Stat.
Nicht vorgesehen per Gesetz
Grad 2 Stat. Grad 3 Stat. Grad 4 Stat. Grad 5 Stat..
1. Pflege 580 € 580 € 580 € 580 €
2. Unterbringung 698 € 698 € 698 € 698 €
3. Investitionsk. 423 € 423 € 423 € 423 €
Gesamt 1701 € 1701 € 1701 € 1701 €
Finanzierung Einkommen (Rente
usw..)außer Barbetrag
107,73
Vermögen ggf. Haus
außer Schonvermögen
2.600
Sozialamt Kinder
Eigenleistung 200 € ………
Rest
Vers.-Lücke
Jetzt gibt es eine einfache Regel, die wir schon kennen
Wer mit der Form der Finanzierung einverstanden ist, also:
Wer genug Einkommen für eine ggf. notwendige doppelte Haushaltsführung hat,
Wer ein großes Vermögen (Eigenheim)? hat, das nicht zur Vererbung geplant ist,
Oder der, dem die Verfolgung der eigenen Kinder durch das Sozialamt egal ist,
Oder der, der von dem alle dem gar nichts hat (Kinder, Vermögen, Einkommen),
Der muss nichts tun.
Die anderen sollten folgende Frage beantworten: Was kann ich selber immer
übernehmen?

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  • 1. Der Berater hat mich darauf hingewiesen, dass trotz einiger Verbesserungen des Gesetzgebers zum 01.01.2017 im Falle einer Pflegebedürftigkeit ein Eigenanteil von bis zu 2.500 € pro Monat und Person selber aufzubringen ist. □ Ich bin mir des finanziellen Risikos im Falle einer Pflegebedürftigkeit bewusst, wünsche aber ausdrücklich keine Prüfung meiner individuellen Ansprüche. □ Ich wünsche eine Prüfung meiner Ansprüche am um Uhr X Ort, Datum Unterschrift Kunde Gesetzliche Aufklärungspflicht des Beraters aufgrund des Pflegestärkungsgesetztes II seit dem 01.01.2017:
  • 2. 1. Januar 2017 § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI „Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.“ „Pflegebedürftig ist, wer körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht selbstständig kompensieren kann. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.“
  • 3. Graduierung der Selbstständigkeit Es enstehen 5 Pflegegrade in denen das Maß der Beeinträchtigung in 5 Modulen gemessen wird. Selbstständig gesamte Aktivität 0 PKTE Überwiegend selbstständig gesamte Aktivität 1 PKTE Überwiegend unselbstständig gesamte Aktivität 2 PKTE Unselbstständig gesamte Aktivität 3 PKTE
  • 4. Module Mobilität 10 % Kognitiv/Verhalten 15 % Selbstversorgung 40 % Therapie 20 % Altagsgestaltung 15 % Überblick: Mobilität Kognitive Fähigkeiten oder Alltags- gestaltung Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Selbstversorgung psychische Problemlagen
  • 5. Grad Grad 1 Ambulant Grad 2 Ambulant Grad 3 Ambulant Grad 4 Ambulant Grad 5 Ambulant Kosten Ø GER 0-300 € 800-1000 € 2200-2500 € 2800-3400 € 3200-3900 € PPV-Betrag 125 €* *Entlastungs- betrag 689 € ggf. 125 € 1298 € ggf. 125 € 1612 € ggf.125 € 1995 € ggf.125 € Eigen-Anteil bis 200 € ca. 250 € ca. 1050 € ca .1700 € ca .1700 €
  • 6. Finanzierung der Pflegebedürftigkeit Eigentlich sehr einfach: • Pflegeversicherung • Dann Einkommen des Bedürftigen
  • 7. Lediglich ein minimaler Betrag bleibt als so genannter Barbetrag jedem Heimbewohner zur eigenen Verfügung für Friseur, Kosmetika oder Zeitschriften (ohne Bekleidung) . Der Barbetrag beläuft sich zurzeit auf 109,08 (2017) EUR pro Monat. Welche Einkünfte bleiben noch unberücksichtigt?
  • 8. Finanzierung der Pflegebedürftigkeit - 1 - Eigentlich sehr einfach: • Pflegeversicherung • Dann Einkommen des Bedürftigen • Dann das Vermögen des Pflegebedürftigen und seines Ehegatten zur Verhinderung einer Bedürftigkeit nach SGB XII
  • 9. Grundsätzlich ist dabei das gesamte Vermögen einzusetzen. Außer: Pflegeheimbewohner können ein so genanntes Schonvermögen von bis zu 2.600,- EUR behalten. Dieser Betrag erhöht sich um 614 EUR, wenn der Heimbewohner verheiratet ist. ……….. Nicht verwertet wird auch ein im Allein- oder Miteigentum des Pflegebedürftigen stehendes Hausgrundstück, •das von dem Ehegatten des Heimbewohners allein oder mit Angehörigen bewohnt wird •und nach seinem Tod bewohnt werden soll, •solange es angemessen ist. ( ca. 120 qm) Finanzierung der Pflegebedürftigkeit - 2 -
  • 10. Finanzierung der Pflegebedürftigkeit - 3- Eigentlich sehr einfach: • Pflegeversicherung • Dann Einkommen des Bedürftigen • Dann das Vermögen des Pflegebedürftigen und seines Ehegatten zur Verhinderung einer Bedürftigkeit nach SGB XII • Soweit auch dann die Heimkosten noch nicht vollständig abgedeckt sind, hat der pflegebedürftige Heimbewohner Anspruch auf Sozialhilfe nach § 61 ff. SGB XII wegen Bedürftigkeit. • Danach Prüfung der Unterhaltsfähigkeit der Kinder denn…..
  • 11. Sozialgesetzbuch SGB XII Das Sozialamt übernimmt keine Sozialversicherungsleistungen. Es hilft „Bedürftigen“, die sich selbst nicht helfen können. Eine Selbsthilfemöglichkeit ist der Unterhaltsanspruch gegen die eigenen Kinder Eltern sind Kindern und Kinder sind Eltern wechselseitig zum Unterhalt verpflichtet. Geschuldet wird nach § 1601-1610 BGB der angemessene Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch hängt von zwei Voraussetzungen ab. a) von der Bedürftigkeit des Unterhaltsbegehrenden b) von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. a) Ist festgestellt b) Kommt danach
  • 12. Den angemessenen Selbstbehalt des verpflichteten Kindes bestimmt die Düsseldorfer Tabelle auf jeden Fall mit 1.800,00 €. Der angemessene Selbstbehalt des Ehegatten wird ein Minimum mit 1.440,00 € von der Düsseldorfer Tabelle beziffert.(1800 bei Erwerbstätigkeit) „Der Ehepartner wird zur Berechnung des Elternunterhaltes herangezogen, denn Berechnungsgrundlage ist das Familieneinkommen“ Die Feststellung dieses „bereinigten Selbstbehaltes“ geht nie ohne Anwalt ….und der kostet immer mehr als eine Versicherung.
  • 13. Finanzierung Einkommen (Rente usw..)außer Barbetrag 107,73 Vermögen ggf. Haus außer Schonvermögen 2.600 Sozialamt Kinder Grad Grad 1 Ambulant Grad 2 Ambulant Grad 3 Ambulant Grad 4 Ambulant Grad 5 Ambulant Kosten Ø GER 0-300 € 800-1000 € 2200-2500 € 2800-3400 € 3200-3900 € PPV-Betrag 125 €* *Entlastungs- betrag 689 € ggf. 125 € 1298 € ggf. 125 € 1612 € ggf.125 € 1995 € ggf.125 € Eigen-Anteil bis 200 € ca. 250 € ca. 1050 € ca .1700 € ca .1700 € Eigenleistung 200 € ……… Rest Vers.-Lücke
  • 14. Grad 1 Stat. Nicht vorgesehen per Gesetz Grad 2 Stat. Grad 3 Stat. Grad 4 Stat. Grad 5 Stat.. 1. Pflege 580 € 580 € 580 € 580 € 2. Unterbringung 698 € 698 € 698 € 698 € 3. Investitionsk. 423 € 423 € 423 € 423 € Gesamt 1701 € 1701 € 1701 € 1701 € Finanzierung Einkommen (Rente usw..)außer Barbetrag 107,73 Vermögen ggf. Haus außer Schonvermögen 2.600 Sozialamt Kinder Eigenleistung 200 € ……… Rest Vers.-Lücke
  • 15. Jetzt gibt es eine einfache Regel, die wir schon kennen Wer mit der Form der Finanzierung einverstanden ist, also: Wer genug Einkommen für eine ggf. notwendige doppelte Haushaltsführung hat, Wer ein großes Vermögen (Eigenheim)? hat, das nicht zur Vererbung geplant ist, Oder der, dem die Verfolgung der eigenen Kinder durch das Sozialamt egal ist, Oder der, der von dem alle dem gar nichts hat (Kinder, Vermögen, Einkommen), Der muss nichts tun. Die anderen sollten folgende Frage beantworten: Was kann ich selber immer übernehmen?