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Alles rund um Steuer und Zoll für den erfolgreichen Start in der Schweiz
eCommerce Schweiz
Inhaltsverzeichnis
1 Welche Steuern betreffen Onlinehändler in der Schweiz 1
2 Schweizer Zoll und der Import in die Schweiz 12
3 Fiskalvertretung eCommerce Schweiz 18
4 Kontakt 22
5 Referenzen 24
2
Welche Steuern betreffen Onlinehändler in der Schweiz
1.
Umsatzsteuer
Möchte der ausländische Onlinehändler seinen Schweizer Kunden die Schweizer Mehrwertsteuer
(MWST) direkt verrechnen muss er sich als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen in der Schweiz
registrieren. Hierfür benötigt er eine Fiskalvertretung in der Schweiz.
Mit einer Fiskalvertretung über die GJS Consulting machen Sie Ihren Kunden in der Schweiz das Leben
einfacher. Sie treten als in der Schweiz umsatzsteuerrechtlich registrierter Onlineshop auf. De facto wie
ein Schweizer Unternehmen. Hat der ausländische Onlinehändler sich über eine Fiskalvertretung in der
Schweiz registriert sind die Folgen für die Umsatzsteuer wie folgt:
 Die Lieferung, welche zur Einfuhr führt, gilt als im Inland bewirkt (Art. 3 Abs. 1 MWSTV) und untersteht
daher für den Lieferer der Inlandsteuer. Damit ist die Befreiung der Steuerpflicht gemäss Art. 10 Abs. 2b
nicht mehr möglich.
 Der ausländische Onlinehändler – mit der entsprechenden Bewilligung – befördert den Gegenstand ins
Inland, gilt als Importeur des Gegenstandes und muss entsprechend die Einfuhrsteuer abführen. An den
Schweizer Kunden wird dann mit zurzeit 7.7% MWST (Normalsatz) fakturiert, als ob der ausländische
Onlinehändler ein Schweizer Unternehmen wäre.
4
Umsatzsteuer
Bildquelle: www.gjs-consulting.com
5
Onlinehändler
Endkunde
EU/non EU
Ware
Veranlagung Zoll
und Einfuhrsteuer
Bezahlung
inkl.CHMWST
Debitorenrechnung
inkl.CHMWST
Fiskalvertretung
 Umsatzsteuerrechtliche Abwicklung
 Korrespondenz mit Finanzamt,
Zollverwaltung und SteuerverwaltungCH - Ware
EU / non EU
Schweiz
Ablauf und umsatzsteuer- und zollrechtliche Erfassung der Lieferung und Bezahlung beim
Onlinehandel vom Ausland in die Schweiz
Umsatzsteuer
Am 1. Januar 2019 ist Art. 7 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (sog.
Versandhandelsregelung) in Kraft getreten.
Wer im Jahr 2018 einen Umsatz von mindestens 100’000 Franken aus Kleinsendungen erzielt und wenn
anzunehmen ist, dass auch in den zwölf Monaten ab dem 1. Januar 2019 solche Lieferungen ausgeführt
werden, ist ab dem 1. Januar 2019 obligatorisch steuerpflichtig. Kleinsendungen liegen dann vor, wenn der
Steuerbetrag CHF 5 oder weniger beträgt und deswegen keine Einfuhrsteuer erhoben wird.
Werden erst ab dem 1. Januar 2019 Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des
geringfügigen Steuerbetrages von der Einfuhrsteuer befreit sind, so gilt der Ort der Lieferung bis zum
Ende desjenigen Monats als im Ausland gelegen, in dem der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin
(Versandhändler) die Umsatzgrenze von 100’000 Franken aus solchen Lieferungen erreicht hat. Ab dem
Folgemonat gilt der Ort der Lieferung für alle (Beförderungs- und Versand-) Lieferungen des
Versandhändlers vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen. Er muss sich in der Folge im MWST-
Register eintragen lassen.
Die ESTV stellt auf ihrer Website eine Liste zur Verfügung, auf welcher die als Versandhändler im MWST-
Register eingetragenen Unternehmen aufgeführt sind. Diese Liste ermöglicht es den mit der Verzollung
betrauten Unternehmen zu unterscheiden, ob die Einfuhrsteuer dem Empfänger eines Pakets oder dem
steuerpflichtigen Versandhändler zu belasten ist. Die Liste kann den mit der Zollanmeldung betrauten
Personen als XML-Datei zur Verfügung gestellt werden.
6
Am 1. Januar 2019 ist Art. 7 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (sog.
Versandhandelsregelung) in Kraft getreten
Umsatzsteuer
Ab dem 15. November 2018 müssen Versandhändler, die sich für Zwecke der Mehrwertsteuer registrieren,
bei der online Anmeldung zwingend angeben, dass sie als Versandhändler tätig und mit der Publizierung
auf der Liste einverstanden sind, damit sie in die Liste aufgenommen werden können.
Die Aufnahme in die Liste ist im Interesse der Versandhändler, damit Fehlbelastungen und Beschwerden von
Kunden vermieden werden können.
Die Versandhändler können sich mittels Unterstellungserklärung Ausland bereits vor Erreichen der für die
obligatorische Steuerpflicht massgebenden Umsatzgrenze freiwillig der Steuerpflicht unterstellen und sich
im Mehrwertsteuerregister der Schweiz eintragen lassen.
Bei diesem Verfahren gilt der steuerpflichtige Versandhändler als Importeur und dieser kann auch die
Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die Lieferung an den inländischen Käufer gilt in der Folge als Inlandlieferung (analoges Vorgehen zur
Versandhandelsregelung).
Mit der Wahl der vorgängigen Unterstellungserklärung Ausland wird der Übergang zur obligatorischen
Steuerpflicht aufgrund der Versandhandelsregelung besser planbar.
7
Einfuhrsteuer
Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland (nicht CH oder FL) in das Schweizer Inland unterliegt
der Besteuerung und Verzollung. Dabei muss die Einfuhrsteuer jedoch nicht vom Unternehmer selbst
berechnet und in seiner MWST Abrechnung angemeldet werden, sondern sie wird gemeinsam mit den
Zöllen, sofern diese entstehen, von der eidgenössischen Zollverwaltung erhoben.
Der Normalsteuersatz beträgt zurzeit 7.7%, gleich wie bei Käufen im Inland. Gewisse Gegenstände des
täglichen Bedarfs (z.B. Nahrungsmittel) unterliegen dem reduzierten Satz von zurzeit 2.5%.
Ziel der Einfuhrsteuer ist die Besteuerung des inländischen Konsums. Deshalb gilt das
Bestimmungslandprinzip. Dabei werden die Gegenstände wegen der Ausfuhr aus dem Herkunftsland von
der dortigen Steuer befreit. Dafür unterliegen sie im Gegenzug, aufgrund der Einfuhr, der jeweiligen Steuer
des Bestimmungslands.
Im Gegensatz zu den Zollabgaben ist die Einfuhrsteuer für Unternehmen ein durchlaufender Posten, da
sie unter bestimmten Voraussetzungen als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
 Die Einfuhrsteuer wird von der eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) auf der Basis des so genannten
Entgelts oder des Marktwerts berechnet. Die Nebenkosten bis zum Bestimmungsort werden dabei mit
einbezogen, sofern diese nicht bereits im Entgelt oder Marktwert inbegriffen sind (Verpackungs-,
Versicherungs- oder Transportkosten, sowie Kosten für die Zollabwicklung, allfällige Zollabgaben oder
Gebühren für Bewilligungen etc.) Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu finden Sie im
Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) Artikel 54.
8
Bemessungsgrundlage
Einfuhrsteuer
Wird ein Gegenstand aufgrund eines Kaufgeschäfts eingeführt, bemisst sich die Einfuhrsteuer nach dem
Entgelt. Als Entgelt gilt alles, was der Warenempfänger oder die Warenempfängerin oder deren Drittperson für
die Gegenstände bezahlt oder zu bezahlen hat. Das Entgelt umfasst auch die Entschädigung für alle Kosten,
selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden.
Ist für die Einfuhr eines Gegenstandes kein Entgelt geschuldet, bemisst sich die Einfuhrsteuer nach dem
Marktwert. Als Marktwert gilt was eine Drittperson bezahlen müsste, wenn sie den Gegenstand kaufen würde.
Die Steuer wird beispielsweise bei der Einfuhr von kostenlosen Warenmustern, Geschenken oder bei
kostenlosen Ersatzlieferungen auf dem Marktwert berechnet.
Die in der Zollanmeldung gemachten Wertangaben müssen Sie belegen können, beispielsweise mit einer
Kopie der Handelsrechnung oder der Kaufquittung.
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Angaben, kann die EZV die
Steuerbemessungsgrundlage schätzen und von Amtes wegen festsetzen.
9
Entgelt
Marktwert
Belege
Einfuhrsteuer
Wertangaben in ausländischen Währungen werden zum am Vortag der Zollanmeldung notierten Devisenkurs
in Schweizer Franken umgerechnet.
Führt ein Unternehmer die Gegenstände für sein Unternehmen aus einem Drittland in die Schweiz ein, kann
er die entstandene Einfuhrsteuer im Regelfall als Vorsteuer abziehen. Die Beantragung des
Vorsteuerabzuges erfolgt über die laufende MWST-Abrechnung.
Nach aktueller Rechtsauffassung ist es wichtig, dass der Unternehmer zum Zeitpunkt der Überlassung der
Ware zum zollrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht an den eingeführten Gegenständen hat. Er
wird auf der Veranlagungsverfügung als Importeur der Ware aufgeführt. Nur dann ist er berechtig, die
Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. So sind Personen nicht zum Abzug der Einfuhrsteuer
berechtigt, die lediglich an der Einfuhr mitwirken, aber keine Verfügungsmacht an den Gegenständen haben,
wie z.B. Lagerhalter, Frachtführer, Spediteure oder spätere Kunden.
10
Wertangaben in ausländischen Währungen
Abzugsfähigkeit der Einfuhrsteuer als Vorsteuer
Einfuhrsteuer
Voraussetzung für den Abzug der Einfuhrsteuer als Vorsteuer ist lediglich deren Entstehung, welche mittels
der Veranlagungsverfügung bewiesen wird. Die tatsächliche Zahlung ist nicht relevant. Somit kann eine
festgesetzte Einfuhrsteuer, die jedoch beispielsweise aufgrund von Inanspruchnahme eines
Zahlungsaufschubs erst später bezahlt werden muss, trotzdem bereits in der MWST-Abrechnung des
Entstehungsquartals geltend gemacht werden. Im Idealfall kann sich der Unternehmer dadurch die
Einfuhrsteuer als Vorsteuer von der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) erstatten lassen, bevor die
Zahlung an die EZV geleistet werden muss.
Eine Verrechnung der Einfuhrsteuer mit dem Vorsteueranspruch ist in der Schweiz leider nicht möglich,
da unterschiedliche Behörden zuständig sind.
Es ist empfehlenswert, dass Sie für die in ihrem Unternehmen entstandene Einfuhrsteuer aus Warenimports in
der Betriebsbuchhaltung ein separates Konto mit entsprechendem Steuerschlüssel führen.
Die vorsteuerabzugsberechtigte Einfuhrsteuer wird so in die jeweilige MWST-Abrechnung übernommen. Die
Eintragung der Einfuhrsteuer für den Vorsteuerabzug muss in der Kennziffer 400 der MWST-Abrechnung
erfolgen.
11
Praxishinweis
Schweizer Zoll und der Import in die Schweiz
2.
Bei jedem Import wird mindestens eine Handelsrechnung (allenfalls Pro-forma-Rechnung) benötigt.
Handelsrechnungen müssen die folgenden Mindestangaben enthalten:
 Name und Anschrift des Exporteurs
 Name und Anschrift des Importeurs
 Lieferanschrift (falls anders als die des Importeurs)
 Ort und Datum der Ausstellung
 Markierung, Nummer, Anzahl und Art der Packstücke
 Netto- und Bruttogewichte, Abmessungen der Packstücke
 genaue Warenbezeichnung, am besten mit Zolltarifnummer
 Warenmengen
 Preis
 Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
 Ursprungsland
Je nach Land können spezifische Zusatzangaben auf der Handelsrechnung gefordert werden. Auch die
benötigte Anzahl an Handelsrechnungen und die Sprache können variieren.
Ein weiteres Basisdokument ist die Packliste bzw. der Lieferschein.
Je nach Bestimmungsland und Warenart können weitere Dokumente wie Ursprungszeugnisse oder
-nachweise, Bewilligungen, amtliche Bestätigungen oder Analysezertifikate notwendig sein.
Import Basisdokumente
13
Zolltarifnummer
Für den Import ist die Zolltarifnummer essenziell.
Mit dieser Nummer wird eine Ware eingeordnet. Auf der Zolltarifnummer beruhen die Zollabgaben sowie
andere tarifäre und nicht tarifäre Handelshemmnisse.
Der schweizerische Zolltarif beruht, wie die meisten Zolltarife weltweit, auf dem international gültigen
Harmonisierten System (HS). Dem HS entsprechen die ersten sechs Ziffern der achtstelligen
schweizerischen Tarifnummern. Die Schweizer Zolltarifnummern finden Sie unter www.tares.ch.
Anhand der Zolltarifnummer können die Einfuhrabgaben in der Schweiz bestimmt werden. Die Zolltarife
können sich unterscheiden je nach Ursprungsland bzw. ob die Schweiz bilateral oder im Rahmen der EFTA
ein Freihandelsabkommen hat oder nicht.
Die GJS Consulting stellte Ihnen gerne den Kontakt zu verschiedenen Zolldienstleistern her, welche sich im
Detail mit den Thematiken Zolltarife und andere Importabgaben, die Importformalitäten sowie Ursprungsregeln
auskennen.
14
Zollabwicklung
Bei der Zollabwicklung steht meistens der Logistikpartner/Spediteur unterstützend zur Seite.
Wichtig ist, dem Logistikpartner korrekte und vollständige Angaben zu übermitteln.
Die Einfuhranmeldung kann auch selbst erledigt werden: entweder mit einer hauseigenen Software (e-dec
Import) oder über die Online-Anwendung der Eidg. Zollverwaltung. Die Selbstdeklaration setzt jedoch gewisse
Spezialkenntnisse voraus.
Auch die Zollverwaltung setzt immer mehr auf Digitalisierung und stellt gegenwärtig viele Prozesse auf digitale
Anmeldungen um. So werden z. B. schon heute die Veranlagungsverfügungen im Import nur noch
elektronisch zur Verfügung gestellt.
Weitere Details sowie Hinweise befinden sich unter dem folgenden Link:
Elektronische Veranlagungsverfügung (eVV) im Export
15
Freihandel, Ursprung und Zollpräferenzen
Freihandelsabkommen bringen der internationalen Wirtschaft grosse Kosteneinsparungen, denn dadurch
kann die Bezahlung der Einfuhrzölle im Bestimmungsland verhindert oder reduziert werden, was die
Produkte im Ausland günstiger macht oder sogar einen Wettbewerbsvorteil schaffen kann.
Nicht nur das: Die Abkommen beinhalten auch Absätze zum Handel mit Dienstleistungen, zum Schutz des
geistigen Eigentums, zu Investitionen, öffentlichem Beschaffungswesen und vielem mehr (auch als
Abkommen der zweiten Generation bekannt).
Detaillierte Informationen zu Freihandelsabkommen sind auf der Seite der Switzerland Global Enterprise
(SGE) zu finden. Freihandelsabkommen, Ursprung, Ursprungsregeln und Ursprungsnachweise.
Eine übersichtliche Liste der Freihandelsabkommen der Schweiz ist hier zu finden.
16
Lieferbedingungen (Incoterms)
Wenn von Lieferbedingungen gesprochen wird, kommt oft der Begriff «Incoterms» ins Spiel.
Die Incoterms werden durch die Internationale Handelskammer in Paris herausgegeben und alle zehn Jahre
überarbeitet. Sie regeln die Rechte und Pflichten zwischen Verkäufer und Käufer im internationalen Warenverkehr. Die
aktuelle Version sind die Incoterms 2010.
Die Minimalverpflichtung für den Verkäufer stellen die Klauseln EXW (ex works) bzw. FCA (free carrier) dar, während
die Maximalverpflichtung für den Verkäufer die Klausel DDP (delivered duty paid) ist.
EXW eignet sich jedoch für Exportgeschäfte eigentlich nicht, da hierbei nicht einmal die Exportdokumente durch den
Exporteur erstellt werden müssten, es für den Importeur jedoch oft gar nicht möglich ist, eine Ausfuhranmeldung
sowie die benötigten Dokumente zu erstellen.
Bei DDP übernehmen Sie als Exporteur und gleichzeitig als Importeur sämtliche Kosten und auch das komplette
Risiko bis zum Empfänger inklusive Einfuhrverzollung und Bezahlung der Einfuhrabgaben (auch die Einfuhrsteuer!).
Eine Zusammenfassung der Klauseln finden Sie z. B. hier.
17
Incoterms
Fiskalvertretung eCommerce Schweiz
3.
Fiskalvertretung
Für die Eintragung bei der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) als in der Schweiz für die
Umsatzsteuer registriertes Unternehmen sind die folgenden Schritte über einen Fiskalvertreter zu
vollziehen:
Das vollständig ausgefüllte Formular Nr. 1236 ist bei der ESTV unterzeichnet einzureichen. Die Bewilligung
der Unterstellungserklärung führt parallel zur subjektiven Steuerpflicht, d.h. der ausländische Onlinehändler
benötigt einen Fiskalvertreter in der Schweiz.
Für den ausländischen Onlinehändler ist – wenn er als Importeur auftreten will – die Steuerpflicht in der
Schweiz gegeben. Entsprechend muss er bei der eidgenössischen Steuerverwaltung mit einem
Steuervertreter in der Schweiz (z.B. die GJS Consulting) registriert werden.
Aufgrund des gemeldeten Umsatzes wird die Höhe der Garantiesumme seitens der ESTV festgelegt. Die
Garantiesumme beläuft sich auf 3% eines geschätzten Jahresumsatzes. Die Mindestkaution beträgt CHF
2‘000. Sie kann bei der Schweizerischen Nationalbank in bar hinterlegt oder mittels einer Bankbürgschaft
geleistet werden.
Die MWST-Abrechnung ist quartalsweise einzureichen. Gerne erläutern wir Ihnen die Chancen und die
operative Abwicklung einer Fiskalvertretung eCommerce Schweiz in einem persönlichen Gespräch.
19
Unterstellungserklärung
Anmeldung
Eintragung
Abwicklung
Zollsoftware
Die GJS Consulting ist dank der Partnerschaft mit der bcon in der Lage internationalen Onlinehändlern,
eine All-in-One-Lösung im Bereich des Importes in die Schweiz anzubieten.
Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland in die Schweiz unterliegt neben den Zollabgaben der
Veranlagung der Einfuhrsteuer.
Diese kann nach Art der Ware, welche importiert wird, zwischen zurzeit 7.7% und 2.5% variieren.
Mit Hilfe der Zollsoftware der bcon ist es möglich die elektronischen Belege der eidgenössischen
Zollverwaltung effizient zu managen und gleichzeitig prüfungssicher zu archivieren.
Eine etwaige MWST-Revision wird somit kein Unterfangen, das unnötig viel Zeit, Nerven und Geld kosten
kann.
20
Offering der GJS Consulting
 Begleitung beim Aufbau des Schweizer Marktes als Fiskalvertreter mit klarem Focus auf den
eCommerce
 Einrichtung eines digitalen Prozesses für sämtliche für die Schweiz relevanten Informationen
 Beratung bei sämtlichen Steuerfragen (Umsatzsteuer, Einfuhrsteuer, Vorsteuer etc.)
 Starkes Netzwerk an Partnern in der Schweiz und in Deutschland
21
Kontakt
4.
Kontakt
23
Gerrit Schröder
Steuer- und Unternehmensberater
E-Mail: gs@gjs-consulting.com
Turnerstrasse 6
CH – 8006 Zürich
Tel +41 (0) 44 387 46 40
E-Mail info@gjs-consulting.com
Web www.gjs-consulting.com
Ihr Spezialist eCommerce Schweiz
GJS Consulting
Referenzen
5.
Referenzen
25
Eine Auswahl an Onlinehändlern, welche Gerrit Schröder erfolgreich beim Marktaufbau in der
Schweiz unterstützt hat!

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  • 3. Welche Steuern betreffen Onlinehändler in der Schweiz 1.
  • 4. Umsatzsteuer Möchte der ausländische Onlinehändler seinen Schweizer Kunden die Schweizer Mehrwertsteuer (MWST) direkt verrechnen muss er sich als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen in der Schweiz registrieren. Hierfür benötigt er eine Fiskalvertretung in der Schweiz. Mit einer Fiskalvertretung über die GJS Consulting machen Sie Ihren Kunden in der Schweiz das Leben einfacher. Sie treten als in der Schweiz umsatzsteuerrechtlich registrierter Onlineshop auf. De facto wie ein Schweizer Unternehmen. Hat der ausländische Onlinehändler sich über eine Fiskalvertretung in der Schweiz registriert sind die Folgen für die Umsatzsteuer wie folgt:  Die Lieferung, welche zur Einfuhr führt, gilt als im Inland bewirkt (Art. 3 Abs. 1 MWSTV) und untersteht daher für den Lieferer der Inlandsteuer. Damit ist die Befreiung der Steuerpflicht gemäss Art. 10 Abs. 2b nicht mehr möglich.  Der ausländische Onlinehändler – mit der entsprechenden Bewilligung – befördert den Gegenstand ins Inland, gilt als Importeur des Gegenstandes und muss entsprechend die Einfuhrsteuer abführen. An den Schweizer Kunden wird dann mit zurzeit 7.7% MWST (Normalsatz) fakturiert, als ob der ausländische Onlinehändler ein Schweizer Unternehmen wäre. 4
  • 5. Umsatzsteuer Bildquelle: www.gjs-consulting.com 5 Onlinehändler Endkunde EU/non EU Ware Veranlagung Zoll und Einfuhrsteuer Bezahlung inkl.CHMWST Debitorenrechnung inkl.CHMWST Fiskalvertretung  Umsatzsteuerrechtliche Abwicklung  Korrespondenz mit Finanzamt, Zollverwaltung und SteuerverwaltungCH - Ware EU / non EU Schweiz Ablauf und umsatzsteuer- und zollrechtliche Erfassung der Lieferung und Bezahlung beim Onlinehandel vom Ausland in die Schweiz
  • 6. Umsatzsteuer Am 1. Januar 2019 ist Art. 7 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (sog. Versandhandelsregelung) in Kraft getreten. Wer im Jahr 2018 einen Umsatz von mindestens 100’000 Franken aus Kleinsendungen erzielt und wenn anzunehmen ist, dass auch in den zwölf Monaten ab dem 1. Januar 2019 solche Lieferungen ausgeführt werden, ist ab dem 1. Januar 2019 obligatorisch steuerpflichtig. Kleinsendungen liegen dann vor, wenn der Steuerbetrag CHF 5 oder weniger beträgt und deswegen keine Einfuhrsteuer erhoben wird. Werden erst ab dem 1. Januar 2019 Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrages von der Einfuhrsteuer befreit sind, so gilt der Ort der Lieferung bis zum Ende desjenigen Monats als im Ausland gelegen, in dem der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin (Versandhändler) die Umsatzgrenze von 100’000 Franken aus solchen Lieferungen erreicht hat. Ab dem Folgemonat gilt der Ort der Lieferung für alle (Beförderungs- und Versand-) Lieferungen des Versandhändlers vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen. Er muss sich in der Folge im MWST- Register eintragen lassen. Die ESTV stellt auf ihrer Website eine Liste zur Verfügung, auf welcher die als Versandhändler im MWST- Register eingetragenen Unternehmen aufgeführt sind. Diese Liste ermöglicht es den mit der Verzollung betrauten Unternehmen zu unterscheiden, ob die Einfuhrsteuer dem Empfänger eines Pakets oder dem steuerpflichtigen Versandhändler zu belasten ist. Die Liste kann den mit der Zollanmeldung betrauten Personen als XML-Datei zur Verfügung gestellt werden. 6 Am 1. Januar 2019 ist Art. 7 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (sog. Versandhandelsregelung) in Kraft getreten
  • 7. Umsatzsteuer Ab dem 15. November 2018 müssen Versandhändler, die sich für Zwecke der Mehrwertsteuer registrieren, bei der online Anmeldung zwingend angeben, dass sie als Versandhändler tätig und mit der Publizierung auf der Liste einverstanden sind, damit sie in die Liste aufgenommen werden können. Die Aufnahme in die Liste ist im Interesse der Versandhändler, damit Fehlbelastungen und Beschwerden von Kunden vermieden werden können. Die Versandhändler können sich mittels Unterstellungserklärung Ausland bereits vor Erreichen der für die obligatorische Steuerpflicht massgebenden Umsatzgrenze freiwillig der Steuerpflicht unterstellen und sich im Mehrwertsteuerregister der Schweiz eintragen lassen. Bei diesem Verfahren gilt der steuerpflichtige Versandhändler als Importeur und dieser kann auch die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Lieferung an den inländischen Käufer gilt in der Folge als Inlandlieferung (analoges Vorgehen zur Versandhandelsregelung). Mit der Wahl der vorgängigen Unterstellungserklärung Ausland wird der Übergang zur obligatorischen Steuerpflicht aufgrund der Versandhandelsregelung besser planbar. 7
  • 8. Einfuhrsteuer Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland (nicht CH oder FL) in das Schweizer Inland unterliegt der Besteuerung und Verzollung. Dabei muss die Einfuhrsteuer jedoch nicht vom Unternehmer selbst berechnet und in seiner MWST Abrechnung angemeldet werden, sondern sie wird gemeinsam mit den Zöllen, sofern diese entstehen, von der eidgenössischen Zollverwaltung erhoben. Der Normalsteuersatz beträgt zurzeit 7.7%, gleich wie bei Käufen im Inland. Gewisse Gegenstände des täglichen Bedarfs (z.B. Nahrungsmittel) unterliegen dem reduzierten Satz von zurzeit 2.5%. Ziel der Einfuhrsteuer ist die Besteuerung des inländischen Konsums. Deshalb gilt das Bestimmungslandprinzip. Dabei werden die Gegenstände wegen der Ausfuhr aus dem Herkunftsland von der dortigen Steuer befreit. Dafür unterliegen sie im Gegenzug, aufgrund der Einfuhr, der jeweiligen Steuer des Bestimmungslands. Im Gegensatz zu den Zollabgaben ist die Einfuhrsteuer für Unternehmen ein durchlaufender Posten, da sie unter bestimmten Voraussetzungen als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.  Die Einfuhrsteuer wird von der eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) auf der Basis des so genannten Entgelts oder des Marktwerts berechnet. Die Nebenkosten bis zum Bestimmungsort werden dabei mit einbezogen, sofern diese nicht bereits im Entgelt oder Marktwert inbegriffen sind (Verpackungs-, Versicherungs- oder Transportkosten, sowie Kosten für die Zollabwicklung, allfällige Zollabgaben oder Gebühren für Bewilligungen etc.) Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu finden Sie im Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) Artikel 54. 8 Bemessungsgrundlage
  • 9. Einfuhrsteuer Wird ein Gegenstand aufgrund eines Kaufgeschäfts eingeführt, bemisst sich die Einfuhrsteuer nach dem Entgelt. Als Entgelt gilt alles, was der Warenempfänger oder die Warenempfängerin oder deren Drittperson für die Gegenstände bezahlt oder zu bezahlen hat. Das Entgelt umfasst auch die Entschädigung für alle Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden. Ist für die Einfuhr eines Gegenstandes kein Entgelt geschuldet, bemisst sich die Einfuhrsteuer nach dem Marktwert. Als Marktwert gilt was eine Drittperson bezahlen müsste, wenn sie den Gegenstand kaufen würde. Die Steuer wird beispielsweise bei der Einfuhr von kostenlosen Warenmustern, Geschenken oder bei kostenlosen Ersatzlieferungen auf dem Marktwert berechnet. Die in der Zollanmeldung gemachten Wertangaben müssen Sie belegen können, beispielsweise mit einer Kopie der Handelsrechnung oder der Kaufquittung. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Angaben, kann die EZV die Steuerbemessungsgrundlage schätzen und von Amtes wegen festsetzen. 9 Entgelt Marktwert Belege
  • 10. Einfuhrsteuer Wertangaben in ausländischen Währungen werden zum am Vortag der Zollanmeldung notierten Devisenkurs in Schweizer Franken umgerechnet. Führt ein Unternehmer die Gegenstände für sein Unternehmen aus einem Drittland in die Schweiz ein, kann er die entstandene Einfuhrsteuer im Regelfall als Vorsteuer abziehen. Die Beantragung des Vorsteuerabzuges erfolgt über die laufende MWST-Abrechnung. Nach aktueller Rechtsauffassung ist es wichtig, dass der Unternehmer zum Zeitpunkt der Überlassung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht an den eingeführten Gegenständen hat. Er wird auf der Veranlagungsverfügung als Importeur der Ware aufgeführt. Nur dann ist er berechtig, die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. So sind Personen nicht zum Abzug der Einfuhrsteuer berechtigt, die lediglich an der Einfuhr mitwirken, aber keine Verfügungsmacht an den Gegenständen haben, wie z.B. Lagerhalter, Frachtführer, Spediteure oder spätere Kunden. 10 Wertangaben in ausländischen Währungen Abzugsfähigkeit der Einfuhrsteuer als Vorsteuer
  • 11. Einfuhrsteuer Voraussetzung für den Abzug der Einfuhrsteuer als Vorsteuer ist lediglich deren Entstehung, welche mittels der Veranlagungsverfügung bewiesen wird. Die tatsächliche Zahlung ist nicht relevant. Somit kann eine festgesetzte Einfuhrsteuer, die jedoch beispielsweise aufgrund von Inanspruchnahme eines Zahlungsaufschubs erst später bezahlt werden muss, trotzdem bereits in der MWST-Abrechnung des Entstehungsquartals geltend gemacht werden. Im Idealfall kann sich der Unternehmer dadurch die Einfuhrsteuer als Vorsteuer von der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) erstatten lassen, bevor die Zahlung an die EZV geleistet werden muss. Eine Verrechnung der Einfuhrsteuer mit dem Vorsteueranspruch ist in der Schweiz leider nicht möglich, da unterschiedliche Behörden zuständig sind. Es ist empfehlenswert, dass Sie für die in ihrem Unternehmen entstandene Einfuhrsteuer aus Warenimports in der Betriebsbuchhaltung ein separates Konto mit entsprechendem Steuerschlüssel führen. Die vorsteuerabzugsberechtigte Einfuhrsteuer wird so in die jeweilige MWST-Abrechnung übernommen. Die Eintragung der Einfuhrsteuer für den Vorsteuerabzug muss in der Kennziffer 400 der MWST-Abrechnung erfolgen. 11 Praxishinweis
  • 12. Schweizer Zoll und der Import in die Schweiz 2.
  • 13. Bei jedem Import wird mindestens eine Handelsrechnung (allenfalls Pro-forma-Rechnung) benötigt. Handelsrechnungen müssen die folgenden Mindestangaben enthalten:  Name und Anschrift des Exporteurs  Name und Anschrift des Importeurs  Lieferanschrift (falls anders als die des Importeurs)  Ort und Datum der Ausstellung  Markierung, Nummer, Anzahl und Art der Packstücke  Netto- und Bruttogewichte, Abmessungen der Packstücke  genaue Warenbezeichnung, am besten mit Zolltarifnummer  Warenmengen  Preis  Lieferungs- und Zahlungsbedingungen  Ursprungsland Je nach Land können spezifische Zusatzangaben auf der Handelsrechnung gefordert werden. Auch die benötigte Anzahl an Handelsrechnungen und die Sprache können variieren. Ein weiteres Basisdokument ist die Packliste bzw. der Lieferschein. Je nach Bestimmungsland und Warenart können weitere Dokumente wie Ursprungszeugnisse oder -nachweise, Bewilligungen, amtliche Bestätigungen oder Analysezertifikate notwendig sein. Import Basisdokumente 13
  • 14. Zolltarifnummer Für den Import ist die Zolltarifnummer essenziell. Mit dieser Nummer wird eine Ware eingeordnet. Auf der Zolltarifnummer beruhen die Zollabgaben sowie andere tarifäre und nicht tarifäre Handelshemmnisse. Der schweizerische Zolltarif beruht, wie die meisten Zolltarife weltweit, auf dem international gültigen Harmonisierten System (HS). Dem HS entsprechen die ersten sechs Ziffern der achtstelligen schweizerischen Tarifnummern. Die Schweizer Zolltarifnummern finden Sie unter www.tares.ch. Anhand der Zolltarifnummer können die Einfuhrabgaben in der Schweiz bestimmt werden. Die Zolltarife können sich unterscheiden je nach Ursprungsland bzw. ob die Schweiz bilateral oder im Rahmen der EFTA ein Freihandelsabkommen hat oder nicht. Die GJS Consulting stellte Ihnen gerne den Kontakt zu verschiedenen Zolldienstleistern her, welche sich im Detail mit den Thematiken Zolltarife und andere Importabgaben, die Importformalitäten sowie Ursprungsregeln auskennen. 14
  • 15. Zollabwicklung Bei der Zollabwicklung steht meistens der Logistikpartner/Spediteur unterstützend zur Seite. Wichtig ist, dem Logistikpartner korrekte und vollständige Angaben zu übermitteln. Die Einfuhranmeldung kann auch selbst erledigt werden: entweder mit einer hauseigenen Software (e-dec Import) oder über die Online-Anwendung der Eidg. Zollverwaltung. Die Selbstdeklaration setzt jedoch gewisse Spezialkenntnisse voraus. Auch die Zollverwaltung setzt immer mehr auf Digitalisierung und stellt gegenwärtig viele Prozesse auf digitale Anmeldungen um. So werden z. B. schon heute die Veranlagungsverfügungen im Import nur noch elektronisch zur Verfügung gestellt. Weitere Details sowie Hinweise befinden sich unter dem folgenden Link: Elektronische Veranlagungsverfügung (eVV) im Export 15
  • 16. Freihandel, Ursprung und Zollpräferenzen Freihandelsabkommen bringen der internationalen Wirtschaft grosse Kosteneinsparungen, denn dadurch kann die Bezahlung der Einfuhrzölle im Bestimmungsland verhindert oder reduziert werden, was die Produkte im Ausland günstiger macht oder sogar einen Wettbewerbsvorteil schaffen kann. Nicht nur das: Die Abkommen beinhalten auch Absätze zum Handel mit Dienstleistungen, zum Schutz des geistigen Eigentums, zu Investitionen, öffentlichem Beschaffungswesen und vielem mehr (auch als Abkommen der zweiten Generation bekannt). Detaillierte Informationen zu Freihandelsabkommen sind auf der Seite der Switzerland Global Enterprise (SGE) zu finden. Freihandelsabkommen, Ursprung, Ursprungsregeln und Ursprungsnachweise. Eine übersichtliche Liste der Freihandelsabkommen der Schweiz ist hier zu finden. 16
  • 17. Lieferbedingungen (Incoterms) Wenn von Lieferbedingungen gesprochen wird, kommt oft der Begriff «Incoterms» ins Spiel. Die Incoterms werden durch die Internationale Handelskammer in Paris herausgegeben und alle zehn Jahre überarbeitet. Sie regeln die Rechte und Pflichten zwischen Verkäufer und Käufer im internationalen Warenverkehr. Die aktuelle Version sind die Incoterms 2010. Die Minimalverpflichtung für den Verkäufer stellen die Klauseln EXW (ex works) bzw. FCA (free carrier) dar, während die Maximalverpflichtung für den Verkäufer die Klausel DDP (delivered duty paid) ist. EXW eignet sich jedoch für Exportgeschäfte eigentlich nicht, da hierbei nicht einmal die Exportdokumente durch den Exporteur erstellt werden müssten, es für den Importeur jedoch oft gar nicht möglich ist, eine Ausfuhranmeldung sowie die benötigten Dokumente zu erstellen. Bei DDP übernehmen Sie als Exporteur und gleichzeitig als Importeur sämtliche Kosten und auch das komplette Risiko bis zum Empfänger inklusive Einfuhrverzollung und Bezahlung der Einfuhrabgaben (auch die Einfuhrsteuer!). Eine Zusammenfassung der Klauseln finden Sie z. B. hier. 17 Incoterms
  • 19. Fiskalvertretung Für die Eintragung bei der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) als in der Schweiz für die Umsatzsteuer registriertes Unternehmen sind die folgenden Schritte über einen Fiskalvertreter zu vollziehen: Das vollständig ausgefüllte Formular Nr. 1236 ist bei der ESTV unterzeichnet einzureichen. Die Bewilligung der Unterstellungserklärung führt parallel zur subjektiven Steuerpflicht, d.h. der ausländische Onlinehändler benötigt einen Fiskalvertreter in der Schweiz. Für den ausländischen Onlinehändler ist – wenn er als Importeur auftreten will – die Steuerpflicht in der Schweiz gegeben. Entsprechend muss er bei der eidgenössischen Steuerverwaltung mit einem Steuervertreter in der Schweiz (z.B. die GJS Consulting) registriert werden. Aufgrund des gemeldeten Umsatzes wird die Höhe der Garantiesumme seitens der ESTV festgelegt. Die Garantiesumme beläuft sich auf 3% eines geschätzten Jahresumsatzes. Die Mindestkaution beträgt CHF 2‘000. Sie kann bei der Schweizerischen Nationalbank in bar hinterlegt oder mittels einer Bankbürgschaft geleistet werden. Die MWST-Abrechnung ist quartalsweise einzureichen. Gerne erläutern wir Ihnen die Chancen und die operative Abwicklung einer Fiskalvertretung eCommerce Schweiz in einem persönlichen Gespräch. 19 Unterstellungserklärung Anmeldung Eintragung Abwicklung
  • 20. Zollsoftware Die GJS Consulting ist dank der Partnerschaft mit der bcon in der Lage internationalen Onlinehändlern, eine All-in-One-Lösung im Bereich des Importes in die Schweiz anzubieten. Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland in die Schweiz unterliegt neben den Zollabgaben der Veranlagung der Einfuhrsteuer. Diese kann nach Art der Ware, welche importiert wird, zwischen zurzeit 7.7% und 2.5% variieren. Mit Hilfe der Zollsoftware der bcon ist es möglich die elektronischen Belege der eidgenössischen Zollverwaltung effizient zu managen und gleichzeitig prüfungssicher zu archivieren. Eine etwaige MWST-Revision wird somit kein Unterfangen, das unnötig viel Zeit, Nerven und Geld kosten kann. 20
  • 21. Offering der GJS Consulting  Begleitung beim Aufbau des Schweizer Marktes als Fiskalvertreter mit klarem Focus auf den eCommerce  Einrichtung eines digitalen Prozesses für sämtliche für die Schweiz relevanten Informationen  Beratung bei sämtlichen Steuerfragen (Umsatzsteuer, Einfuhrsteuer, Vorsteuer etc.)  Starkes Netzwerk an Partnern in der Schweiz und in Deutschland 21
  • 23. Kontakt 23 Gerrit Schröder Steuer- und Unternehmensberater E-Mail: gs@gjs-consulting.com Turnerstrasse 6 CH – 8006 Zürich Tel +41 (0) 44 387 46 40 E-Mail info@gjs-consulting.com Web www.gjs-consulting.com Ihr Spezialist eCommerce Schweiz GJS Consulting
  • 25. Referenzen 25 Eine Auswahl an Onlinehändlern, welche Gerrit Schröder erfolgreich beim Marktaufbau in der Schweiz unterstützt hat!