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ONLINE-GESCHÄFT IN „DAS NICHT EU-LAND SCHWEIZ“
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2
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• 10:00 – 10:00 Begrüßung
• Manfred Schmid, Wirtschaftsdelegierter für die Schweiz und Liechtenstein
•
• 10:05 – 10:20 Zollabfertigung und Versand in die Schweiz
• Manfred Schmid, Wirtschaftsdelegierter
•
• 10:20 – 10:55 Rechtliche Rahmenbedingungen und deren praktische Umsetzung
• Lukas Bühlmann, LL.M. – Partner und Head Digital, Data Privacy &
E-Commerce bei Meyerlustenberger Lachenal AG Rechtsanwälte
• Michael Nussbaumer – E-Commerce Consultant | Founder & Director
M8 GmbH | Dozent an der FHNW.ch
•
• 10:55 - 11:00 Fragen und Zusammenfassung
3
ABLAUF
nach dem Webinar:Schicken Sie uns IhreFragen per Mail anzuerich@wko.at
ABHOLSTATIONEN AN DER GRENZE
Abholstationen für Schweizer Kunden an der österreichischen Grenze
Der Schweizer Kunde registriert sich – meist kostenlos – bei einem Anbieter. Die bestellten Ware lässt er an
die Lieferadresse in beispielsweise Lustenau schicken. Sobald sie dort eintrifft, erhält der Kunde eine E-
Mail- oder SMS-Benachrichtigung und holt das Paket innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums persönlich ab.
- Gebühr: Abhängig von Größe und Gewicht des Pakets. Bei kleinen Paketen ist ein niedriger
einstelliger Euro-Betrag üblich.
- Zoll: Freigrenze von 300 CHF bei Privatpersonen
- MWST: Rückerstattung für Schweizer Kunden
Deutsche Lieferadresse.com: Sterk Transporte, Industriestrasse 9, Mäder 6841
Grenzpaket GmbH: Lieferadressen in Österreich: Gaissau | Hoechst-Zentrum | Lustenau-Rheinstrasse |
Lustenau-Gewerbe | Lustenau-Zentrum | Hohenems-Zentrum | Mäder-Zentrum | Sulz | Meiningen |
Feldkirch-Tisis | Nenzing-Zentrum | Nauders-Tankstelle
Paketstation.at: Paketstation in Dornbirn, Mitteldorfgasse 13, 6850 Dornbirn/Haselstauden
4
VERSAND IN DIE SCHWEIZ - KOSTENFAKTOREN
- Einfuhrumsatzsteuer
- Höhe: Normalsatz 7,7%, reduzierter Satz 2,5% (Nahrungsmittel, Zeitungen, Zeitschriften,
Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter, Pflanzen, Schnittblumen,
Medikamente,…)
- zuständige Behörde: Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) für die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV)
- Zölle und allfällige Gebühren (z.B. Alkoholmonopolgebühren, Tabaksteuer,
Automobilsteuer, usw.)
- Höhe: abhängig von der eingeführten Ware (www.tares.ch)
- zuständige Behörde: erhoben beim Grenzübertritt von der Eidgenössischen
Zollverwaltung (EZV)
- Zollveranlagung + Versandkosten
- Höhe: unterschiedlich je nach Spedition/Logistikpartner
5
BERECHNUNG ZOLL / DATENBANK TARES
Schweizer Zolltarifnummern – www.tares.ch
Für besonders Interessierte: E-Learning Tares-System EZV
6
BEISPIEL: VERZOLLUNG UND VERSAND MIT DER POST
Ein Kurzvideo der Post zur Verzollung von Paketen finden Sie unter:
https://www.youtube.com/watch?v=_JPPqGphHg4&feature=youtu.be
7
Nettowarenwert EUR 150
Kosten Versand Österreich EUR 12.50
Gesamtkosten der Ware bis zur Grenze –
umgerechnet in CHF
CHF 188.50
(EUR 162.50 gemäß Monatsmittelkurs ESTV 1.16)
+ Kosten Zollveranlagung Schweizer Post CHF 11.50
(Zone 1: Nachbarländer CHF 11.50 – Zone 2 restliches
Europa CHF 16)
+ 3% des Warenwertes CHF 5.65
(3% von CHF 188.50)
Steuerpflichtiger Gesamtwert der Ware in CHF CHF 205.65
(Schweizer MWST wird von diesem Betrag berechnet)
Kosten Zollveranlagen der Schweizer Post CHF 17.15 Schweizer Post
Zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer
7,7 % von CHF 205,65
CHF 15.84 Schweizer MWST
LOGISTIKER – WESENTLICHER PARTNER
n Unterschiedliche Abwicklungsprozedere – je nach Logistikpartner
n Möglichkeit dass die Einfuhrabgaben und –steuern dem Versender über den
Logistikpartner direkt an den Online-Shop Betreiber verrechnet wird.
(z.B. UPS, FedEx – Einholen einer Kundennummer / Vertrag unterfertigen / und
Logistiker wird der Zollbroker).
n Beim Postversand ist dies nicht möglich – Barbezahlung durch den Kunden bei
Auslieferung
n Daher: Gespräch mit den Logistikpartner suchen
8
DHL
39%
Post
38%
UPS
15%
FedEx
5%
DPD
3%
VERSANDPARTNER - DOKUMENTATION
n Mögliche Partner für den Versand:
- Schweizer Post: https://www.post.ch/de/geschaeftlich/themen-a-z/preise-empfangen/preise-
import/preise-importverzollung
- DHL: https://www.dhlpaket.at/de/geschaeftskunden/international-versenden.html
- FedEx: https://www.fedex.com/ratefinder/home?cc=at&language=de
- UPS: https://wwwapps.ups.com/calTimeCost?loc=de_CH
- Speditionen:
Gebrüder Weiss, DB Schenker, Scheffknecht Transporte,
JCL Logistics, TISA Spedition, Zollagentur Imlig, usw.
9
Grafik:
Paketzustellung aus dem Ausland /
Eidgenössische Bundesverwaltung
KLEINSENDUNGEN – REGELUNG
n Kleinsendungen – Mehrwertsteuer im Versandhandel
Lieferungen bis Zollwarenwert von CHF 65,- bzw. CHF 200,- sind abgabenbefreit (Abgabenfreigrenze)
… und gemäß der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) steuerfrei: „Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden
Steuerbeträge bis 5 CHF nicht erhoben. Dieser Steuerbetrag entspricht einer Bemessungsgrundlage von 65 CHF beim
MWST-Satz von 7,7 % oder 200 CHF beim MWST-Satz von 2,5 %.“
10
AB 1.1.2019 – GILT NEUE VERSANDHANDELSREGELUNG
11
Erzielt ein ausländischer Versandhändler pro Jahr mehr als CHF 100‘000 Umsatz aus
Kleinsendungen, die er vom Ausland in die Schweiz befördert oder versendet, gelten seine
Lieferungen3 als Schweizer Inlandlieferungen. Damit wird man in der Schweiz steuerpflichtig
und muss sich im MWST-Register eintragen lassen. Die Steuerpflicht entsteht bei Erreichen
der Umsatzgrenze von CHF 100‘000 an Kleinsendungen. Die Umsatzgrenze errechnet sich
aus den von den Käufern an den Versandhändler bezahlten Entgelten.
MWST-REGISTRIERUNG - VORSTEUERABZUG
n Anmeldung als steuerpflichtiges Unternehmen
Erfüllt ein in- oder ausländischer Versandhändler die Voraussetzungen für die Steuerpflicht, muss er sich bei
der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) selbstständig anmelden. Der ausländische Versandhändler muss
dabei über einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz verfügen. Zudem ist eine
Sicherstellung durch eine unbefristete Solidarbürgschaft einer in der Schweiz domizilierten Bank oder eine
Barhinterlage zu leisten.
Informationen dazu finden Sie unter Anmeldung bei der MWST.
n Ablauf beim im MWST-Register eingetragenen Versandhändler
Der im MWST-Register eingetragene Versandhändler schuldet auf allen Lieferungen an die Käufer im Inland
die Schweizer Mehrwertsteuer (Inlandsteuer)5. Die Inlandsteuer ist somit sowohl auf den Kleinsendungen als
auch auf den Sendungen geschuldet, die der Einfuhrsteuer unterliegen. Im Gegenzug kann der
steuerpflichtige Versandhändler ab Beginn der Steuerpflicht die Einfuhrsteuer (er gilt als Importeur) und
auch alle übrigen im Rahmen seiner unternehmerischen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit
anfallenden Vorsteuern in Abzug bringen.
n Weitere Informationen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) dazu / Stand 3. Juli 2018:
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/revmwstg/regelung-fuer-
den-versandhandel.html
12
SAMMELZOLLANMELDUNG
13
Zusammenfassung mehrerer Sendungen für diverse Empfänger auf einer einzigen
Zollanmeldung
(betrifft nicht den Postverkehr)
Mehrere Sendungen für diverse Empfänger können auf einer einzigen Zollanmeldung
zusammengefasst werden. An Stelle vieler einzelner Zollanmeldungen können alle so
zusammengefassten Sendungen mit einer kollektiven Zollanmeldung angemeldet
werden. Werden beispielsweise 100 verschieden Bücher an 100 verschiedene
Schweizer Kunden versandt, können diese Sendungen als eine einzige Sendung
behandelt werden, womit sich der Verzollungsaufwand für den Versandhändler und
auch die entsprechenden Kosten spürbar reduzieren.
RÜCKVERSAND – FÜR EINZELKUNDEN SCHWIERIG
Rückversand – Rückgängigmachung eines Kaufgeschäfts
Rückerstattung von Einfuhrzollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer
Auf ein Gesuch können folgende Kosten zurückerstattet werden:
- Einfuhrzollabgaben
- Einfuhrsteuern
Benötigte Unterlagen:
(Einfuhrdokumente, Originalrechnungen, Lieferscheine / Erstattungsgesuch in Briefform /
Adresse Empfänger Österreich / Belege der Zahlungen / Ausfuhrzollanmeldung mit
Vermerk: „Ausländische Rückgegenstände; Zoll/MWST werden zurückverlangt“)
Vereinfachte Rücksendung möglich, wenn die Ware nicht zugestellt werden konnte.
Gebühr: 5% vom Erstattungsbetrag (Mind. 30 CHF – Max. 500 CHF)
daher nur bei Waren mit Warenwert über CHF 400,- sinnvoll
14
VERFAHRENSVEREINFACHUNG – RÜCKERSTATTUNG VON
EINFUHRABGABEN
Möglichkeit der Verfahrensvereinfachung
n Vereinbarung zwischen Logistiker u. Zollstelle notwendig (Kosten CHF 500,- für 5
Jahre).
n nur möglich wenn der Versender eine Schweizer Fiskalvertretung hat, welcher als
Importeur bei der Einfuhrveranlagung auftritt und allfällige Zollabgaben und die
Einfuhrumsatzsteuer übernimmt.
n weiters ist eine Unterstellungserklärung zu unterfertigen damit die Mehrwertsteuer
durch den Händler korrekt abgerechnet wird.
Diese Vereinbarung zur Verfahrensvereinfachung lohnt sich aufgrund der Anforderungen
(Zugriff auf das System des Händlers, konsequente Pflege der Stammdaten inkl.
Zolltarifnummern, Gewichte etc,) nur bei vielen Ein- und Ausfuhren.
15
INFOBLÄTTER - RÜCKERSTATTUNGSVERFAHREN
16
Mehr Informationen dazu:
18.86_Merkblatt Rückerstattung EZV
25.74 A_Vereinfachtes Rückerstattungsverfahren für ZV Post
25.74 B_Vereinfachtes Rückerstattungsverfahren für alle anderen Zollanmelder
Auskunftszentrale Schweizer Zoll:
T +41 58 467 15 15
zollauskunft@ezv.admin.ch
• 10:00 – 10:00 Begrüßung
• Manfred Schmid, Wirtschaftsdelegierter für die Schweiz und Liechtenstein
•
• 10:05 – 10:20 Zollabfertigung und Versand in die Schweiz
• Manfred Schmid, Wirtschaftsdelegierter
•
• 10:20 – 10:55 Rechtliche Rahmenbedingungen und deren praktische Umsetzung
• Lukas Bühlmann, LL.M. – Partner und Head Digital, Data Privacy &
E-Commerce bei Meyerlustenberger Lachenal AG Rechtsanwälte
• Michael Nussbaumer – E-Commerce Consultant | Founder & Director
M8 GmbH | Dozent an der FHNW.ch
•
• 10:55 - 11:00 Fragen und Zusammenfassung
17
ABLAUF
nach dem Webinar:Schicken Sie uns IhreFragen per Mail anzuerich@wko.at
Rechtliche Rahmenbedingungen beim
Cross-Border Online-Verkauf in die Schweiz
22. August 2018
Lukas Bühlmann, LL.M., Michael M. Nussbaumer
Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com
M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com
E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel19
Weitere Details: www.vsv.ch
E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel
Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com
M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com
Wollen Sie mit Ihrem
Online –Angebot
bewusst Schweizer
Kunden ansprechen?
20
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M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com
E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel21
Der Kunde im Fokus
Start local
Go global
Focus local
Ausrichtung
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel
Ausrichtung eindeutig gegeben, wenn….
§ Ausdrücklicher Hinweis auf Lieferungen in die Schweiz
§ Gebietsspezifische Online-Werbung (z.B. Google AdWords auf google.ch)
§ Explizite Angabe von Versandkosten in die Schweiz
§ Benutzung einer .ch Top-Level Domain
23
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel
Schweizer Recht für Österreichische Websites?
§ Frage, wann Ausrichtung vorliegt, ist Ergebnis einer Gesamtabwägung
§ Doch: Ausrichtung auf das Ausland lässt sich nach aktueller Rechtsprechung kaum noch vermeiden
§ Einziger effektiver Ausschluss: Keine Lieferung an ausländische (Schweizer) Adressen
§ Aber: Internationale Ausrichtung nicht gleichbedeutend mit Ausrichtung auf einzelne Länder
§ Konsequenzen der Ausrichtung auf Schweizer Kunden
§ Inanspruchnahme vor Schweizer Gerichten und
§ Anwendbarkeit Schweizer Rechts
§ Fazit: Schweizer Recht für Österreichische Online-Shops im B2C-Verkehr fast immer maßgeblich
24
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel25
Helvetisierung
Mehrsprachigkeit: 1 Land mit 4 Sprachen
§ 1 Land, nicht 4 Länder
§ 1 Währung
Bsp: swiss.ch, freitag.ch
Texter mit entsprechender Erfahrung einsetzen
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel26
Helvetisierung
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel27
Helvetisierung
Schweizerische Ausdrücke
§ Bsp: coopathome.ch > Rüebli vs. Karotte
§ Bsp: bikester.ch > Velo vs. Fahrrad vs. Bike
§ Bsp: Coiffeur vs. Frisör
§ Wichtig für SEO, interne Suche, Verständnis
§ Möglichkeit für Wortspiele und Sympathie
Weitere Anpassungen
§ Ansprache & Tonalität
§ Währung, MwSt und Preisdarstellung
§ Punkt und nicht Komma bei Preisen
§ Zahlungsmittel: Rechnungskauf, Twint
§ CH Kundendienst
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Helvetisierung
Schweizer Recht?
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel
E-Business: Cross Border-Compliance
§ Vertraglich
§ Vertragsschluss online
§ AGB-Recht
§ Verbraucherrecht
§ Umgang mit Kundendaten
§ Außervertraglich
§ Werbebeschränkungen
§ Datenschutz
§ Wettbewerbsrechtliche Anforderungen (z.B. marketing-schemes)
§ Produktregulierung
§ Preiswerbung u. Preisbekanntgabe
30
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel31
Schweizer Kunden –
Schweizer Recht!
Grundsatz:
§ Schweizer Online-Kunde: Schweizer Recht und
Schweizer Gerichtsstand ist zwingend!
§ Regelung AGB irrelevant
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel32
Schweizer Kunden –
Schweizer Recht!
Das bedeutet:
§ Kein zwingendes Widerrufsrecht
§ Weniger strenge Informationspflichten
§ Weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften
§ ABER: trotzdem diverse zwingend zu beachtende,
unterschiedliche Regelungen
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Schweizer Kunden – Schweizer Recht!
§ Konsumentenschutz (u.a. Widerrufsrecht)
§ Informationen zum Bestellvorgang
§ Preisangaben und Versandkosten im Shop
§ Liefer-, Erfüllungs- und
Kundendienstinformationen
§ Zahlungsmöglichkeiten
§ Impressumsangaben
§ AGB-Recht
§ Gewährleistungsregeln
§ Verteilung des Transportrisikos
§ Datenschutz (Transparenz & Erkennbarkeit)
§ Regulierung des Online-Marketings
§ Werberegulierung
§ Gewinnspiele
§ Produktinformationen
33
Bsp. für unterschiedliche Regelungen:
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Exkurs: b2b vs. b2c
Viele Sonderregeln für direkte Geschäfte mit
„Konsumenten“
§ Konsumentenschutzrecht (z.B. AGB, UWG, zwingende
Gerichtsstände, etc.)
§ Aber auch: UWG, Preisangaben (Netto-Preise) usw.
Ausschluss von Konsumenten aus dem Online-Shop
§ Vertragsschlüsse mit Privatpersonen weitestgehend
ausschließen und
§ Klarstellung auf der Website
Auch bei b2b keine vollständige Vertragsfreiheit
§ Beschränkungen im Gesetz, z.B. AGB-Recht
Kein gesetzliches Widerrufsrecht in der Schweiz
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Widerrufsrecht / Rückgaberecht in der Schweiz
§ Keine Pflicht zur Einräumung eines Widerrufs- oder Rückgaberechts (≠ EU)
§ Entspricht jedoch einer «best-practice» und «soft law»
§ Grundsätze der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)
§ Ehrenkodex des Schweizer Versandhandelsverbands (VSV)
§ Trusted-Shops-Gütesiegel
§ Stärkt Vertrauen der Kunden
§ In der Schweiz viele Gestaltungsmöglichkeiten bzgl. Transportkosten, Fristen, Ausnahmen etc.
§ Gesetzliches Widerrufsrecht in Planung, ABER: keine vollständige Kompatibilität mit EU-
Widerrufsrecht
36
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Rückgabe
§ Adresse in der Schweiz stärkt Vertrauen
§ Schnelle Abwicklungsprozesse aufbauen inkl. Zoll
§ Logistikunternehmen können helfen (c/o Adresse)
§ Rückversand, Qualitätssicherung bis zu Lagerverwaltung und Versand
§ Umfrageergebnisse 2017:
§ Für 82% der Kunden ist der Gratisversand wichtig
§ Für 79% das kostenlose Retournieren
§ 80% brechen die Bestellung wegen versteckten Kosten ab
§ Quelle: Post CH AG
37
Folgen der Ausrichtung Preisangabepflicht
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Preisangaben
§ Pflicht, Endpreise (bzw. „Detailpreise“) anzugeben: alle Steuern, Gebühren und Zuschläge
müssen enthalten sein
§ Pflicht, Versandkosten, resp. eine Berechnungsgrundlage, direkt beim Endpreis anzugeben
§ Preise müssen unmittelbar bei der abgebildeten Ware angezeigt werden
§ Besondere Vorgaben für die Werbung mit Preisreduktionen
§ Besonderheit: Währungsangabe
39
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Preisangaben – Währungsangaben
Unterschiedliche Rechtslage
Detailpreis in CHF (zusätzliche Währung möglich)
Endpreis muss in der Währung angegeben werden, in der bezahlt werden muss
Achtung bei Bestellmöglichkeit aus dem Ausland
AT-Shops: Preise in Euro und CHF zwingend bei Lieferung in die Schweiz
Schweizer Shops: Preise nur in CHF, zusätzlich in Euro nur, wenn auch in Euro bezahlt
werden kann
40
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Preisangaben – Währungsangaben
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel42
Folgen der Ausrichtung
Gewinnspiele
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel
Grundregeln bei Gewinnspielen
§ Gewinnspiele liegen vor, wenn der Gewinner ausschließlich nach dem Zufallsprinzip ermittelt wird
§ Teilnahmebedingungen müssen klar und verständlich angegeben werden
§ EU-Recht häufig weniger streng als Schweizer Recht
§ In der Schweiz ist jede Form der Kopplung von Gewinnspielen an den Erwerb von Waren
verboten (auch im b2b-Bereich)
§ Fazit:
In der EU/AT zulässige Gewinnspiele sind bei gleichartiger Durchführung in der Schweiz oft unzulässig.
43
Fazit & Empfehlungen
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Fazit & Empfehlungen
§ Anwendbarkeit Schweizer Rechts für Österreichische Webshops fast immer gegeben
§ AGB-Klauseln betr. anwendbares Recht und Gerichtsstand sind i.d.R. unbeachtlich (b2c-Bereich)
§ Unterschiede zum EU- und österreichischen Recht nach wie vor beträchtlich (insb. im b2c-
Bereich)
§ EU-Verbraucherschutz-Richtlinie gilt in der Schweiz nicht, lokale Konsumentenschutzvorschriften
beachten
§ Gegenüber Schweizer Endkunden besteht keine Pflicht zur Einräumung eines zwingenden
Widerrufsrechtes nach EU Vorbild. Ein vertraglich vereinbartes Rückgaberecht ist aber üblich
§ Bestehende rechtliche Unterschiede kennen und bewusst damit umgehen
45
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel
Fazit & Empfehlungen
§ Fokus auf die Bedürfnisse der Zielgruppe in der Schweiz
§ Lernen Sie die Zielgruppen kennen
§ Online Shop «helvetisieren», nicht klonen
§ Lokal starten, expandieren, optimieren
§ Ganzer Einkaufsprozess inkl. Retouren & Reparaturen muss so einfach sein, wie in einem
Schweizer Online Shop
§ Mehrsprachigkeit nicht unterschätzen (spez. Produktebeschreibungen)
46
22. August 2018
Besten Dank
Wir danken für Ihre Zeit und Ihr Interesse
Lukas Bühlmann, LL.M.
Partner, Zürich
Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte
lukas.buehlmann@mll-legal.com
www.mll-legal.com | www.mll-news.com
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e-Commerce & e-Business Consultant,
Founder & Director M8 GmbH
M8 GmbH
michael.nussbaumer@m8ebusiness.com
www.m8business.com
FRAGEN?
48
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER ZÜRICH
T +41 44 215 30 40
E zuerich@wko.at
W wko.at/aussenwirtschaft/ch
49

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E partner des monats dänemark
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Umsatzsteuer
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Betrieblicher Lernauftrag Schauseil - Juni 2014 PL/HR
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e-Commerce Online-Geschäft in "das nicht EU-Land Schweiz" Webinar

  • 1. Mit freundlicher Unterstützung von: WEBINAR AUS DEM AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER ZÜRICH E-COMMERCE ONLINE-GESCHÄFT IN „DAS NICHT EU-LAND SCHWEIZ“
  • 3. • 10:00 – 10:00 Begrüßung • Manfred Schmid, Wirtschaftsdelegierter für die Schweiz und Liechtenstein • • 10:05 – 10:20 Zollabfertigung und Versand in die Schweiz • Manfred Schmid, Wirtschaftsdelegierter • • 10:20 – 10:55 Rechtliche Rahmenbedingungen und deren praktische Umsetzung • Lukas Bühlmann, LL.M. – Partner und Head Digital, Data Privacy & E-Commerce bei Meyerlustenberger Lachenal AG Rechtsanwälte • Michael Nussbaumer – E-Commerce Consultant | Founder & Director M8 GmbH | Dozent an der FHNW.ch • • 10:55 - 11:00 Fragen und Zusammenfassung 3 ABLAUF nach dem Webinar:Schicken Sie uns IhreFragen per Mail anzuerich@wko.at
  • 4. ABHOLSTATIONEN AN DER GRENZE Abholstationen für Schweizer Kunden an der österreichischen Grenze Der Schweizer Kunde registriert sich – meist kostenlos – bei einem Anbieter. Die bestellten Ware lässt er an die Lieferadresse in beispielsweise Lustenau schicken. Sobald sie dort eintrifft, erhält der Kunde eine E- Mail- oder SMS-Benachrichtigung und holt das Paket innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums persönlich ab. - Gebühr: Abhängig von Größe und Gewicht des Pakets. Bei kleinen Paketen ist ein niedriger einstelliger Euro-Betrag üblich. - Zoll: Freigrenze von 300 CHF bei Privatpersonen - MWST: Rückerstattung für Schweizer Kunden Deutsche Lieferadresse.com: Sterk Transporte, Industriestrasse 9, Mäder 6841 Grenzpaket GmbH: Lieferadressen in Österreich: Gaissau | Hoechst-Zentrum | Lustenau-Rheinstrasse | Lustenau-Gewerbe | Lustenau-Zentrum | Hohenems-Zentrum | Mäder-Zentrum | Sulz | Meiningen | Feldkirch-Tisis | Nenzing-Zentrum | Nauders-Tankstelle Paketstation.at: Paketstation in Dornbirn, Mitteldorfgasse 13, 6850 Dornbirn/Haselstauden 4
  • 5. VERSAND IN DIE SCHWEIZ - KOSTENFAKTOREN - Einfuhrumsatzsteuer - Höhe: Normalsatz 7,7%, reduzierter Satz 2,5% (Nahrungsmittel, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter, Pflanzen, Schnittblumen, Medikamente,…) - zuständige Behörde: Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) für die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) - Zölle und allfällige Gebühren (z.B. Alkoholmonopolgebühren, Tabaksteuer, Automobilsteuer, usw.) - Höhe: abhängig von der eingeführten Ware (www.tares.ch) - zuständige Behörde: erhoben beim Grenzübertritt von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) - Zollveranlagung + Versandkosten - Höhe: unterschiedlich je nach Spedition/Logistikpartner 5
  • 6. BERECHNUNG ZOLL / DATENBANK TARES Schweizer Zolltarifnummern – www.tares.ch Für besonders Interessierte: E-Learning Tares-System EZV 6
  • 7. BEISPIEL: VERZOLLUNG UND VERSAND MIT DER POST Ein Kurzvideo der Post zur Verzollung von Paketen finden Sie unter: https://www.youtube.com/watch?v=_JPPqGphHg4&feature=youtu.be 7 Nettowarenwert EUR 150 Kosten Versand Österreich EUR 12.50 Gesamtkosten der Ware bis zur Grenze – umgerechnet in CHF CHF 188.50 (EUR 162.50 gemäß Monatsmittelkurs ESTV 1.16) + Kosten Zollveranlagung Schweizer Post CHF 11.50 (Zone 1: Nachbarländer CHF 11.50 – Zone 2 restliches Europa CHF 16) + 3% des Warenwertes CHF 5.65 (3% von CHF 188.50) Steuerpflichtiger Gesamtwert der Ware in CHF CHF 205.65 (Schweizer MWST wird von diesem Betrag berechnet) Kosten Zollveranlagen der Schweizer Post CHF 17.15 Schweizer Post Zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer 7,7 % von CHF 205,65 CHF 15.84 Schweizer MWST
  • 8. LOGISTIKER – WESENTLICHER PARTNER n Unterschiedliche Abwicklungsprozedere – je nach Logistikpartner n Möglichkeit dass die Einfuhrabgaben und –steuern dem Versender über den Logistikpartner direkt an den Online-Shop Betreiber verrechnet wird. (z.B. UPS, FedEx – Einholen einer Kundennummer / Vertrag unterfertigen / und Logistiker wird der Zollbroker). n Beim Postversand ist dies nicht möglich – Barbezahlung durch den Kunden bei Auslieferung n Daher: Gespräch mit den Logistikpartner suchen 8
  • 9. DHL 39% Post 38% UPS 15% FedEx 5% DPD 3% VERSANDPARTNER - DOKUMENTATION n Mögliche Partner für den Versand: - Schweizer Post: https://www.post.ch/de/geschaeftlich/themen-a-z/preise-empfangen/preise- import/preise-importverzollung - DHL: https://www.dhlpaket.at/de/geschaeftskunden/international-versenden.html - FedEx: https://www.fedex.com/ratefinder/home?cc=at&language=de - UPS: https://wwwapps.ups.com/calTimeCost?loc=de_CH - Speditionen: Gebrüder Weiss, DB Schenker, Scheffknecht Transporte, JCL Logistics, TISA Spedition, Zollagentur Imlig, usw. 9 Grafik: Paketzustellung aus dem Ausland / Eidgenössische Bundesverwaltung
  • 10. KLEINSENDUNGEN – REGELUNG n Kleinsendungen – Mehrwertsteuer im Versandhandel Lieferungen bis Zollwarenwert von CHF 65,- bzw. CHF 200,- sind abgabenbefreit (Abgabenfreigrenze) … und gemäß der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) steuerfrei: „Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden Steuerbeträge bis 5 CHF nicht erhoben. Dieser Steuerbetrag entspricht einer Bemessungsgrundlage von 65 CHF beim MWST-Satz von 7,7 % oder 200 CHF beim MWST-Satz von 2,5 %.“ 10
  • 11. AB 1.1.2019 – GILT NEUE VERSANDHANDELSREGELUNG 11 Erzielt ein ausländischer Versandhändler pro Jahr mehr als CHF 100‘000 Umsatz aus Kleinsendungen, die er vom Ausland in die Schweiz befördert oder versendet, gelten seine Lieferungen3 als Schweizer Inlandlieferungen. Damit wird man in der Schweiz steuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen. Die Steuerpflicht entsteht bei Erreichen der Umsatzgrenze von CHF 100‘000 an Kleinsendungen. Die Umsatzgrenze errechnet sich aus den von den Käufern an den Versandhändler bezahlten Entgelten.
  • 12. MWST-REGISTRIERUNG - VORSTEUERABZUG n Anmeldung als steuerpflichtiges Unternehmen Erfüllt ein in- oder ausländischer Versandhändler die Voraussetzungen für die Steuerpflicht, muss er sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) selbstständig anmelden. Der ausländische Versandhändler muss dabei über einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz verfügen. Zudem ist eine Sicherstellung durch eine unbefristete Solidarbürgschaft einer in der Schweiz domizilierten Bank oder eine Barhinterlage zu leisten. Informationen dazu finden Sie unter Anmeldung bei der MWST. n Ablauf beim im MWST-Register eingetragenen Versandhändler Der im MWST-Register eingetragene Versandhändler schuldet auf allen Lieferungen an die Käufer im Inland die Schweizer Mehrwertsteuer (Inlandsteuer)5. Die Inlandsteuer ist somit sowohl auf den Kleinsendungen als auch auf den Sendungen geschuldet, die der Einfuhrsteuer unterliegen. Im Gegenzug kann der steuerpflichtige Versandhändler ab Beginn der Steuerpflicht die Einfuhrsteuer (er gilt als Importeur) und auch alle übrigen im Rahmen seiner unternehmerischen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit anfallenden Vorsteuern in Abzug bringen. n Weitere Informationen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) dazu / Stand 3. Juli 2018: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/revmwstg/regelung-fuer- den-versandhandel.html 12
  • 13. SAMMELZOLLANMELDUNG 13 Zusammenfassung mehrerer Sendungen für diverse Empfänger auf einer einzigen Zollanmeldung (betrifft nicht den Postverkehr) Mehrere Sendungen für diverse Empfänger können auf einer einzigen Zollanmeldung zusammengefasst werden. An Stelle vieler einzelner Zollanmeldungen können alle so zusammengefassten Sendungen mit einer kollektiven Zollanmeldung angemeldet werden. Werden beispielsweise 100 verschieden Bücher an 100 verschiedene Schweizer Kunden versandt, können diese Sendungen als eine einzige Sendung behandelt werden, womit sich der Verzollungsaufwand für den Versandhändler und auch die entsprechenden Kosten spürbar reduzieren.
  • 14. RÜCKVERSAND – FÜR EINZELKUNDEN SCHWIERIG Rückversand – Rückgängigmachung eines Kaufgeschäfts Rückerstattung von Einfuhrzollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer Auf ein Gesuch können folgende Kosten zurückerstattet werden: - Einfuhrzollabgaben - Einfuhrsteuern Benötigte Unterlagen: (Einfuhrdokumente, Originalrechnungen, Lieferscheine / Erstattungsgesuch in Briefform / Adresse Empfänger Österreich / Belege der Zahlungen / Ausfuhrzollanmeldung mit Vermerk: „Ausländische Rückgegenstände; Zoll/MWST werden zurückverlangt“) Vereinfachte Rücksendung möglich, wenn die Ware nicht zugestellt werden konnte. Gebühr: 5% vom Erstattungsbetrag (Mind. 30 CHF – Max. 500 CHF) daher nur bei Waren mit Warenwert über CHF 400,- sinnvoll 14
  • 15. VERFAHRENSVEREINFACHUNG – RÜCKERSTATTUNG VON EINFUHRABGABEN Möglichkeit der Verfahrensvereinfachung n Vereinbarung zwischen Logistiker u. Zollstelle notwendig (Kosten CHF 500,- für 5 Jahre). n nur möglich wenn der Versender eine Schweizer Fiskalvertretung hat, welcher als Importeur bei der Einfuhrveranlagung auftritt und allfällige Zollabgaben und die Einfuhrumsatzsteuer übernimmt. n weiters ist eine Unterstellungserklärung zu unterfertigen damit die Mehrwertsteuer durch den Händler korrekt abgerechnet wird. Diese Vereinbarung zur Verfahrensvereinfachung lohnt sich aufgrund der Anforderungen (Zugriff auf das System des Händlers, konsequente Pflege der Stammdaten inkl. Zolltarifnummern, Gewichte etc,) nur bei vielen Ein- und Ausfuhren. 15
  • 16. INFOBLÄTTER - RÜCKERSTATTUNGSVERFAHREN 16 Mehr Informationen dazu: 18.86_Merkblatt Rückerstattung EZV 25.74 A_Vereinfachtes Rückerstattungsverfahren für ZV Post 25.74 B_Vereinfachtes Rückerstattungsverfahren für alle anderen Zollanmelder Auskunftszentrale Schweizer Zoll: T +41 58 467 15 15 zollauskunft@ezv.admin.ch
  • 17. • 10:00 – 10:00 Begrüßung • Manfred Schmid, Wirtschaftsdelegierter für die Schweiz und Liechtenstein • • 10:05 – 10:20 Zollabfertigung und Versand in die Schweiz • Manfred Schmid, Wirtschaftsdelegierter • • 10:20 – 10:55 Rechtliche Rahmenbedingungen und deren praktische Umsetzung • Lukas Bühlmann, LL.M. – Partner und Head Digital, Data Privacy & E-Commerce bei Meyerlustenberger Lachenal AG Rechtsanwälte • Michael Nussbaumer – E-Commerce Consultant | Founder & Director M8 GmbH | Dozent an der FHNW.ch • • 10:55 - 11:00 Fragen und Zusammenfassung 17 ABLAUF nach dem Webinar:Schicken Sie uns IhreFragen per Mail anzuerich@wko.at
  • 18. Rechtliche Rahmenbedingungen beim Cross-Border Online-Verkauf in die Schweiz 22. August 2018 Lukas Bühlmann, LL.M., Michael M. Nussbaumer
  • 19. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel19 Weitere Details: www.vsv.ch
  • 20. E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com Wollen Sie mit Ihrem Online –Angebot bewusst Schweizer Kunden ansprechen? 20
  • 21. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel21 Der Kunde im Fokus Start local Go global Focus local
  • 23. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel Ausrichtung eindeutig gegeben, wenn…. § Ausdrücklicher Hinweis auf Lieferungen in die Schweiz § Gebietsspezifische Online-Werbung (z.B. Google AdWords auf google.ch) § Explizite Angabe von Versandkosten in die Schweiz § Benutzung einer .ch Top-Level Domain 23
  • 24. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel Schweizer Recht für Österreichische Websites? § Frage, wann Ausrichtung vorliegt, ist Ergebnis einer Gesamtabwägung § Doch: Ausrichtung auf das Ausland lässt sich nach aktueller Rechtsprechung kaum noch vermeiden § Einziger effektiver Ausschluss: Keine Lieferung an ausländische (Schweizer) Adressen § Aber: Internationale Ausrichtung nicht gleichbedeutend mit Ausrichtung auf einzelne Länder § Konsequenzen der Ausrichtung auf Schweizer Kunden § Inanspruchnahme vor Schweizer Gerichten und § Anwendbarkeit Schweizer Rechts § Fazit: Schweizer Recht für Österreichische Online-Shops im B2C-Verkehr fast immer maßgeblich 24
  • 25. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel25 Helvetisierung Mehrsprachigkeit: 1 Land mit 4 Sprachen § 1 Land, nicht 4 Länder § 1 Währung Bsp: swiss.ch, freitag.ch Texter mit entsprechender Erfahrung einsetzen
  • 26. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel26 Helvetisierung
  • 27. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel27 Helvetisierung Schweizerische Ausdrücke § Bsp: coopathome.ch > Rüebli vs. Karotte § Bsp: bikester.ch > Velo vs. Fahrrad vs. Bike § Bsp: Coiffeur vs. Frisör § Wichtig für SEO, interne Suche, Verständnis § Möglichkeit für Wortspiele und Sympathie Weitere Anpassungen § Ansprache & Tonalität § Währung, MwSt und Preisdarstellung § Punkt und nicht Komma bei Preisen § Zahlungsmittel: Rechnungskauf, Twint § CH Kundendienst
  • 28. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel28 Helvetisierung
  • 30. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel E-Business: Cross Border-Compliance § Vertraglich § Vertragsschluss online § AGB-Recht § Verbraucherrecht § Umgang mit Kundendaten § Außervertraglich § Werbebeschränkungen § Datenschutz § Wettbewerbsrechtliche Anforderungen (z.B. marketing-schemes) § Produktregulierung § Preiswerbung u. Preisbekanntgabe 30
  • 31. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel31 Schweizer Kunden – Schweizer Recht! Grundsatz: § Schweizer Online-Kunde: Schweizer Recht und Schweizer Gerichtsstand ist zwingend! § Regelung AGB irrelevant
  • 32. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel32 Schweizer Kunden – Schweizer Recht! Das bedeutet: § Kein zwingendes Widerrufsrecht § Weniger strenge Informationspflichten § Weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften § ABER: trotzdem diverse zwingend zu beachtende, unterschiedliche Regelungen
  • 33. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel Schweizer Kunden – Schweizer Recht! § Konsumentenschutz (u.a. Widerrufsrecht) § Informationen zum Bestellvorgang § Preisangaben und Versandkosten im Shop § Liefer-, Erfüllungs- und Kundendienstinformationen § Zahlungsmöglichkeiten § Impressumsangaben § AGB-Recht § Gewährleistungsregeln § Verteilung des Transportrisikos § Datenschutz (Transparenz & Erkennbarkeit) § Regulierung des Online-Marketings § Werberegulierung § Gewinnspiele § Produktinformationen 33 Bsp. für unterschiedliche Regelungen:
  • 34. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel34 Exkurs: b2b vs. b2c Viele Sonderregeln für direkte Geschäfte mit „Konsumenten“ § Konsumentenschutzrecht (z.B. AGB, UWG, zwingende Gerichtsstände, etc.) § Aber auch: UWG, Preisangaben (Netto-Preise) usw. Ausschluss von Konsumenten aus dem Online-Shop § Vertragsschlüsse mit Privatpersonen weitestgehend ausschließen und § Klarstellung auf der Website Auch bei b2b keine vollständige Vertragsfreiheit § Beschränkungen im Gesetz, z.B. AGB-Recht
  • 36. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel Widerrufsrecht / Rückgaberecht in der Schweiz § Keine Pflicht zur Einräumung eines Widerrufs- oder Rückgaberechts (≠ EU) § Entspricht jedoch einer «best-practice» und «soft law» § Grundsätze der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) § Ehrenkodex des Schweizer Versandhandelsverbands (VSV) § Trusted-Shops-Gütesiegel § Stärkt Vertrauen der Kunden § In der Schweiz viele Gestaltungsmöglichkeiten bzgl. Transportkosten, Fristen, Ausnahmen etc. § Gesetzliches Widerrufsrecht in Planung, ABER: keine vollständige Kompatibilität mit EU- Widerrufsrecht 36
  • 37. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel Rückgabe § Adresse in der Schweiz stärkt Vertrauen § Schnelle Abwicklungsprozesse aufbauen inkl. Zoll § Logistikunternehmen können helfen (c/o Adresse) § Rückversand, Qualitätssicherung bis zu Lagerverwaltung und Versand § Umfrageergebnisse 2017: § Für 82% der Kunden ist der Gratisversand wichtig § Für 79% das kostenlose Retournieren § 80% brechen die Bestellung wegen versteckten Kosten ab § Quelle: Post CH AG 37
  • 38. Folgen der Ausrichtung Preisangabepflicht
  • 39. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel Preisangaben § Pflicht, Endpreise (bzw. „Detailpreise“) anzugeben: alle Steuern, Gebühren und Zuschläge müssen enthalten sein § Pflicht, Versandkosten, resp. eine Berechnungsgrundlage, direkt beim Endpreis anzugeben § Preise müssen unmittelbar bei der abgebildeten Ware angezeigt werden § Besondere Vorgaben für die Werbung mit Preisreduktionen § Besonderheit: Währungsangabe 39
  • 40. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel Preisangaben – Währungsangaben Unterschiedliche Rechtslage Detailpreis in CHF (zusätzliche Währung möglich) Endpreis muss in der Währung angegeben werden, in der bezahlt werden muss Achtung bei Bestellmöglichkeit aus dem Ausland AT-Shops: Preise in Euro und CHF zwingend bei Lieferung in die Schweiz Schweizer Shops: Preise nur in CHF, zusätzlich in Euro nur, wenn auch in Euro bezahlt werden kann 40
  • 41. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel41 Preisangaben – Währungsangaben
  • 42. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel42 Folgen der Ausrichtung Gewinnspiele
  • 43. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel Grundregeln bei Gewinnspielen § Gewinnspiele liegen vor, wenn der Gewinner ausschließlich nach dem Zufallsprinzip ermittelt wird § Teilnahmebedingungen müssen klar und verständlich angegeben werden § EU-Recht häufig weniger streng als Schweizer Recht § In der Schweiz ist jede Form der Kopplung von Gewinnspielen an den Erwerb von Waren verboten (auch im b2b-Bereich) § Fazit: In der EU/AT zulässige Gewinnspiele sind bei gleichartiger Durchführung in der Schweiz oft unzulässig. 43
  • 45. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel Fazit & Empfehlungen § Anwendbarkeit Schweizer Rechts für Österreichische Webshops fast immer gegeben § AGB-Klauseln betr. anwendbares Recht und Gerichtsstand sind i.d.R. unbeachtlich (b2c-Bereich) § Unterschiede zum EU- und österreichischen Recht nach wie vor beträchtlich (insb. im b2c- Bereich) § EU-Verbraucherschutz-Richtlinie gilt in der Schweiz nicht, lokale Konsumentenschutzvorschriften beachten § Gegenüber Schweizer Endkunden besteht keine Pflicht zur Einräumung eines zwingenden Widerrufsrechtes nach EU Vorbild. Ein vertraglich vereinbartes Rückgaberecht ist aber üblich § Bestehende rechtliche Unterschiede kennen und bewusst damit umgehen 45
  • 46. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel Fazit & Empfehlungen § Fokus auf die Bedürfnisse der Zielgruppe in der Schweiz § Lernen Sie die Zielgruppen kennen § Online Shop «helvetisieren», nicht klonen § Lokal starten, expandieren, optimieren § Ganzer Einkaufsprozess inkl. Retouren & Reparaturen muss so einfach sein, wie in einem Schweizer Online Shop § Mehrsprachigkeit nicht unterschätzen (spez. Produktebeschreibungen) 46
  • 47. 22. August 2018 Besten Dank Wir danken für Ihre Zeit und Ihr Interesse Lukas Bühlmann, LL.M. Partner, Zürich Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte lukas.buehlmann@mll-legal.com www.mll-legal.com | www.mll-news.com Michael M. Nussbaumer e-Commerce & e-Business Consultant, Founder & Director M8 GmbH M8 GmbH michael.nussbaumer@m8ebusiness.com www.m8business.com
  • 49. Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER ZÜRICH T +41 44 215 30 40 E zuerich@wko.at W wko.at/aussenwirtschaft/ch 49