Slides aus dem Webinar des Außenwirtschaftscenter in Zürich. Zusammen mit Lukas Bühlmann zeigten wird den Österreichischen Unternehmen auf, was zu berücksichtigen ist, wenn sie mit ihrem Online Shop Schweizer Kunden erreichen wollen.
Die Aufzeichnung des Webinars: https://youtu.be/Gn-_Obo1aWg
3. • 10:00 – 10:00 Begrüßung
• Manfred Schmid, Wirtschaftsdelegierter für die Schweiz und Liechtenstein
•
• 10:05 – 10:20 Zollabfertigung und Versand in die Schweiz
• Manfred Schmid, Wirtschaftsdelegierter
•
• 10:20 – 10:55 Rechtliche Rahmenbedingungen und deren praktische Umsetzung
• Lukas Bühlmann, LL.M. – Partner und Head Digital, Data Privacy &
E-Commerce bei Meyerlustenberger Lachenal AG Rechtsanwälte
• Michael Nussbaumer – E-Commerce Consultant | Founder & Director
M8 GmbH | Dozent an der FHNW.ch
•
• 10:55 - 11:00 Fragen und Zusammenfassung
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ABLAUF
nach dem Webinar:Schicken Sie uns IhreFragen per Mail anzuerich@wko.at
4. ABHOLSTATIONEN AN DER GRENZE
Abholstationen für Schweizer Kunden an der österreichischen Grenze
Der Schweizer Kunde registriert sich – meist kostenlos – bei einem Anbieter. Die bestellten Ware lässt er an
die Lieferadresse in beispielsweise Lustenau schicken. Sobald sie dort eintrifft, erhält der Kunde eine E-
Mail- oder SMS-Benachrichtigung und holt das Paket innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums persönlich ab.
- Gebühr: Abhängig von Größe und Gewicht des Pakets. Bei kleinen Paketen ist ein niedriger
einstelliger Euro-Betrag üblich.
- Zoll: Freigrenze von 300 CHF bei Privatpersonen
- MWST: Rückerstattung für Schweizer Kunden
Deutsche Lieferadresse.com: Sterk Transporte, Industriestrasse 9, Mäder 6841
Grenzpaket GmbH: Lieferadressen in Österreich: Gaissau | Hoechst-Zentrum | Lustenau-Rheinstrasse |
Lustenau-Gewerbe | Lustenau-Zentrum | Hohenems-Zentrum | Mäder-Zentrum | Sulz | Meiningen |
Feldkirch-Tisis | Nenzing-Zentrum | Nauders-Tankstelle
Paketstation.at: Paketstation in Dornbirn, Mitteldorfgasse 13, 6850 Dornbirn/Haselstauden
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5. VERSAND IN DIE SCHWEIZ - KOSTENFAKTOREN
- Einfuhrumsatzsteuer
- Höhe: Normalsatz 7,7%, reduzierter Satz 2,5% (Nahrungsmittel, Zeitungen, Zeitschriften,
Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter, Pflanzen, Schnittblumen,
Medikamente,…)
- zuständige Behörde: Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) für die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV)
- Zölle und allfällige Gebühren (z.B. Alkoholmonopolgebühren, Tabaksteuer,
Automobilsteuer, usw.)
- Höhe: abhängig von der eingeführten Ware (www.tares.ch)
- zuständige Behörde: erhoben beim Grenzübertritt von der Eidgenössischen
Zollverwaltung (EZV)
- Zollveranlagung + Versandkosten
- Höhe: unterschiedlich je nach Spedition/Logistikpartner
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6. BERECHNUNG ZOLL / DATENBANK TARES
Schweizer Zolltarifnummern – www.tares.ch
Für besonders Interessierte: E-Learning Tares-System EZV
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7. BEISPIEL: VERZOLLUNG UND VERSAND MIT DER POST
Ein Kurzvideo der Post zur Verzollung von Paketen finden Sie unter:
https://www.youtube.com/watch?v=_JPPqGphHg4&feature=youtu.be
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Nettowarenwert EUR 150
Kosten Versand Österreich EUR 12.50
Gesamtkosten der Ware bis zur Grenze –
umgerechnet in CHF
CHF 188.50
(EUR 162.50 gemäß Monatsmittelkurs ESTV 1.16)
+ Kosten Zollveranlagung Schweizer Post CHF 11.50
(Zone 1: Nachbarländer CHF 11.50 – Zone 2 restliches
Europa CHF 16)
+ 3% des Warenwertes CHF 5.65
(3% von CHF 188.50)
Steuerpflichtiger Gesamtwert der Ware in CHF CHF 205.65
(Schweizer MWST wird von diesem Betrag berechnet)
Kosten Zollveranlagen der Schweizer Post CHF 17.15 Schweizer Post
Zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer
7,7 % von CHF 205,65
CHF 15.84 Schweizer MWST
8. LOGISTIKER – WESENTLICHER PARTNER
n Unterschiedliche Abwicklungsprozedere – je nach Logistikpartner
n Möglichkeit dass die Einfuhrabgaben und –steuern dem Versender über den
Logistikpartner direkt an den Online-Shop Betreiber verrechnet wird.
(z.B. UPS, FedEx – Einholen einer Kundennummer / Vertrag unterfertigen / und
Logistiker wird der Zollbroker).
n Beim Postversand ist dies nicht möglich – Barbezahlung durch den Kunden bei
Auslieferung
n Daher: Gespräch mit den Logistikpartner suchen
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9. DHL
39%
Post
38%
UPS
15%
FedEx
5%
DPD
3%
VERSANDPARTNER - DOKUMENTATION
n Mögliche Partner für den Versand:
- Schweizer Post: https://www.post.ch/de/geschaeftlich/themen-a-z/preise-empfangen/preise-
import/preise-importverzollung
- DHL: https://www.dhlpaket.at/de/geschaeftskunden/international-versenden.html
- FedEx: https://www.fedex.com/ratefinder/home?cc=at&language=de
- UPS: https://wwwapps.ups.com/calTimeCost?loc=de_CH
- Speditionen:
Gebrüder Weiss, DB Schenker, Scheffknecht Transporte,
JCL Logistics, TISA Spedition, Zollagentur Imlig, usw.
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Grafik:
Paketzustellung aus dem Ausland /
Eidgenössische Bundesverwaltung
10. KLEINSENDUNGEN – REGELUNG
n Kleinsendungen – Mehrwertsteuer im Versandhandel
Lieferungen bis Zollwarenwert von CHF 65,- bzw. CHF 200,- sind abgabenbefreit (Abgabenfreigrenze)
… und gemäß der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) steuerfrei: „Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden
Steuerbeträge bis 5 CHF nicht erhoben. Dieser Steuerbetrag entspricht einer Bemessungsgrundlage von 65 CHF beim
MWST-Satz von 7,7 % oder 200 CHF beim MWST-Satz von 2,5 %.“
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11. AB 1.1.2019 – GILT NEUE VERSANDHANDELSREGELUNG
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Erzielt ein ausländischer Versandhändler pro Jahr mehr als CHF 100‘000 Umsatz aus
Kleinsendungen, die er vom Ausland in die Schweiz befördert oder versendet, gelten seine
Lieferungen3 als Schweizer Inlandlieferungen. Damit wird man in der Schweiz steuerpflichtig
und muss sich im MWST-Register eintragen lassen. Die Steuerpflicht entsteht bei Erreichen
der Umsatzgrenze von CHF 100‘000 an Kleinsendungen. Die Umsatzgrenze errechnet sich
aus den von den Käufern an den Versandhändler bezahlten Entgelten.
12. MWST-REGISTRIERUNG - VORSTEUERABZUG
n Anmeldung als steuerpflichtiges Unternehmen
Erfüllt ein in- oder ausländischer Versandhändler die Voraussetzungen für die Steuerpflicht, muss er sich bei
der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) selbstständig anmelden. Der ausländische Versandhändler muss
dabei über einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz verfügen. Zudem ist eine
Sicherstellung durch eine unbefristete Solidarbürgschaft einer in der Schweiz domizilierten Bank oder eine
Barhinterlage zu leisten.
Informationen dazu finden Sie unter Anmeldung bei der MWST.
n Ablauf beim im MWST-Register eingetragenen Versandhändler
Der im MWST-Register eingetragene Versandhändler schuldet auf allen Lieferungen an die Käufer im Inland
die Schweizer Mehrwertsteuer (Inlandsteuer)5. Die Inlandsteuer ist somit sowohl auf den Kleinsendungen als
auch auf den Sendungen geschuldet, die der Einfuhrsteuer unterliegen. Im Gegenzug kann der
steuerpflichtige Versandhändler ab Beginn der Steuerpflicht die Einfuhrsteuer (er gilt als Importeur) und
auch alle übrigen im Rahmen seiner unternehmerischen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit
anfallenden Vorsteuern in Abzug bringen.
n Weitere Informationen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) dazu / Stand 3. Juli 2018:
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/revmwstg/regelung-fuer-
den-versandhandel.html
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13. SAMMELZOLLANMELDUNG
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Zusammenfassung mehrerer Sendungen für diverse Empfänger auf einer einzigen
Zollanmeldung
(betrifft nicht den Postverkehr)
Mehrere Sendungen für diverse Empfänger können auf einer einzigen Zollanmeldung
zusammengefasst werden. An Stelle vieler einzelner Zollanmeldungen können alle so
zusammengefassten Sendungen mit einer kollektiven Zollanmeldung angemeldet
werden. Werden beispielsweise 100 verschieden Bücher an 100 verschiedene
Schweizer Kunden versandt, können diese Sendungen als eine einzige Sendung
behandelt werden, womit sich der Verzollungsaufwand für den Versandhändler und
auch die entsprechenden Kosten spürbar reduzieren.
14. RÜCKVERSAND – FÜR EINZELKUNDEN SCHWIERIG
Rückversand – Rückgängigmachung eines Kaufgeschäfts
Rückerstattung von Einfuhrzollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer
Auf ein Gesuch können folgende Kosten zurückerstattet werden:
- Einfuhrzollabgaben
- Einfuhrsteuern
Benötigte Unterlagen:
(Einfuhrdokumente, Originalrechnungen, Lieferscheine / Erstattungsgesuch in Briefform /
Adresse Empfänger Österreich / Belege der Zahlungen / Ausfuhrzollanmeldung mit
Vermerk: „Ausländische Rückgegenstände; Zoll/MWST werden zurückverlangt“)
Vereinfachte Rücksendung möglich, wenn die Ware nicht zugestellt werden konnte.
Gebühr: 5% vom Erstattungsbetrag (Mind. 30 CHF – Max. 500 CHF)
daher nur bei Waren mit Warenwert über CHF 400,- sinnvoll
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15. VERFAHRENSVEREINFACHUNG – RÜCKERSTATTUNG VON
EINFUHRABGABEN
Möglichkeit der Verfahrensvereinfachung
n Vereinbarung zwischen Logistiker u. Zollstelle notwendig (Kosten CHF 500,- für 5
Jahre).
n nur möglich wenn der Versender eine Schweizer Fiskalvertretung hat, welcher als
Importeur bei der Einfuhrveranlagung auftritt und allfällige Zollabgaben und die
Einfuhrumsatzsteuer übernimmt.
n weiters ist eine Unterstellungserklärung zu unterfertigen damit die Mehrwertsteuer
durch den Händler korrekt abgerechnet wird.
Diese Vereinbarung zur Verfahrensvereinfachung lohnt sich aufgrund der Anforderungen
(Zugriff auf das System des Händlers, konsequente Pflege der Stammdaten inkl.
Zolltarifnummern, Gewichte etc,) nur bei vielen Ein- und Ausfuhren.
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16. INFOBLÄTTER - RÜCKERSTATTUNGSVERFAHREN
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Mehr Informationen dazu:
18.86_Merkblatt Rückerstattung EZV
25.74 A_Vereinfachtes Rückerstattungsverfahren für ZV Post
25.74 B_Vereinfachtes Rückerstattungsverfahren für alle anderen Zollanmelder
Auskunftszentrale Schweizer Zoll:
T +41 58 467 15 15
zollauskunft@ezv.admin.ch
17. • 10:00 – 10:00 Begrüßung
• Manfred Schmid, Wirtschaftsdelegierter für die Schweiz und Liechtenstein
•
• 10:05 – 10:20 Zollabfertigung und Versand in die Schweiz
• Manfred Schmid, Wirtschaftsdelegierter
•
• 10:20 – 10:55 Rechtliche Rahmenbedingungen und deren praktische Umsetzung
• Lukas Bühlmann, LL.M. – Partner und Head Digital, Data Privacy &
E-Commerce bei Meyerlustenberger Lachenal AG Rechtsanwälte
• Michael Nussbaumer – E-Commerce Consultant | Founder & Director
M8 GmbH | Dozent an der FHNW.ch
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• 10:55 - 11:00 Fragen und Zusammenfassung
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ABLAUF
nach dem Webinar:Schicken Sie uns IhreFragen per Mail anzuerich@wko.at
20. E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel
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M8 GmbH | e-Commerce & e-Business | www.m8ebusiness.com
Wollen Sie mit Ihrem
Online –Angebot
bewusst Schweizer
Kunden ansprechen?
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel21
Der Kunde im Fokus
Start local
Go global
Focus local
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel
Ausrichtung eindeutig gegeben, wenn….
§ Ausdrücklicher Hinweis auf Lieferungen in die Schweiz
§ Gebietsspezifische Online-Werbung (z.B. Google AdWords auf google.ch)
§ Explizite Angabe von Versandkosten in die Schweiz
§ Benutzung einer .ch Top-Level Domain
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel
Schweizer Recht für Österreichische Websites?
§ Frage, wann Ausrichtung vorliegt, ist Ergebnis einer Gesamtabwägung
§ Doch: Ausrichtung auf das Ausland lässt sich nach aktueller Rechtsprechung kaum noch vermeiden
§ Einziger effektiver Ausschluss: Keine Lieferung an ausländische (Schweizer) Adressen
§ Aber: Internationale Ausrichtung nicht gleichbedeutend mit Ausrichtung auf einzelne Länder
§ Konsequenzen der Ausrichtung auf Schweizer Kunden
§ Inanspruchnahme vor Schweizer Gerichten und
§ Anwendbarkeit Schweizer Rechts
§ Fazit: Schweizer Recht für Österreichische Online-Shops im B2C-Verkehr fast immer maßgeblich
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel25
Helvetisierung
Mehrsprachigkeit: 1 Land mit 4 Sprachen
§ 1 Land, nicht 4 Länder
§ 1 Währung
Bsp: swiss.ch, freitag.ch
Texter mit entsprechender Erfahrung einsetzen
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel31
Schweizer Kunden –
Schweizer Recht!
Grundsatz:
§ Schweizer Online-Kunde: Schweizer Recht und
Schweizer Gerichtsstand ist zwingend!
§ Regelung AGB irrelevant
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel32
Schweizer Kunden –
Schweizer Recht!
Das bedeutet:
§ Kein zwingendes Widerrufsrecht
§ Weniger strenge Informationspflichten
§ Weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften
§ ABER: trotzdem diverse zwingend zu beachtende,
unterschiedliche Regelungen
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel
Schweizer Kunden – Schweizer Recht!
§ Konsumentenschutz (u.a. Widerrufsrecht)
§ Informationen zum Bestellvorgang
§ Preisangaben und Versandkosten im Shop
§ Liefer-, Erfüllungs- und
Kundendienstinformationen
§ Zahlungsmöglichkeiten
§ Impressumsangaben
§ AGB-Recht
§ Gewährleistungsregeln
§ Verteilung des Transportrisikos
§ Datenschutz (Transparenz & Erkennbarkeit)
§ Regulierung des Online-Marketings
§ Werberegulierung
§ Gewinnspiele
§ Produktinformationen
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Bsp. für unterschiedliche Regelungen:
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel34
Exkurs: b2b vs. b2c
Viele Sonderregeln für direkte Geschäfte mit
„Konsumenten“
§ Konsumentenschutzrecht (z.B. AGB, UWG, zwingende
Gerichtsstände, etc.)
§ Aber auch: UWG, Preisangaben (Netto-Preise) usw.
Ausschluss von Konsumenten aus dem Online-Shop
§ Vertragsschlüsse mit Privatpersonen weitestgehend
ausschließen und
§ Klarstellung auf der Website
Auch bei b2b keine vollständige Vertragsfreiheit
§ Beschränkungen im Gesetz, z.B. AGB-Recht
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel
Widerrufsrecht / Rückgaberecht in der Schweiz
§ Keine Pflicht zur Einräumung eines Widerrufs- oder Rückgaberechts (≠ EU)
§ Entspricht jedoch einer «best-practice» und «soft law»
§ Grundsätze der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)
§ Ehrenkodex des Schweizer Versandhandelsverbands (VSV)
§ Trusted-Shops-Gütesiegel
§ Stärkt Vertrauen der Kunden
§ In der Schweiz viele Gestaltungsmöglichkeiten bzgl. Transportkosten, Fristen, Ausnahmen etc.
§ Gesetzliches Widerrufsrecht in Planung, ABER: keine vollständige Kompatibilität mit EU-
Widerrufsrecht
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Rückgabe
§ Adresse in der Schweiz stärkt Vertrauen
§ Schnelle Abwicklungsprozesse aufbauen inkl. Zoll
§ Logistikunternehmen können helfen (c/o Adresse)
§ Rückversand, Qualitätssicherung bis zu Lagerverwaltung und Versand
§ Umfrageergebnisse 2017:
§ Für 82% der Kunden ist der Gratisversand wichtig
§ Für 79% das kostenlose Retournieren
§ 80% brechen die Bestellung wegen versteckten Kosten ab
§ Quelle: Post CH AG
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel
Preisangaben
§ Pflicht, Endpreise (bzw. „Detailpreise“) anzugeben: alle Steuern, Gebühren und Zuschläge
müssen enthalten sein
§ Pflicht, Versandkosten, resp. eine Berechnungsgrundlage, direkt beim Endpreis anzugeben
§ Preise müssen unmittelbar bei der abgebildeten Ware angezeigt werden
§ Besondere Vorgaben für die Werbung mit Preisreduktionen
§ Besonderheit: Währungsangabe
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40. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com
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Preisangaben – Währungsangaben
Unterschiedliche Rechtslage
Detailpreis in CHF (zusätzliche Währung möglich)
Endpreis muss in der Währung angegeben werden, in der bezahlt werden muss
Achtung bei Bestellmöglichkeit aus dem Ausland
AT-Shops: Preise in Euro und CHF zwingend bei Lieferung in die Schweiz
Schweizer Shops: Preise nur in CHF, zusätzlich in Euro nur, wenn auch in Euro bezahlt
werden kann
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43. Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte | www.mll-legal.com | www.mll-news.com
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel
Grundregeln bei Gewinnspielen
§ Gewinnspiele liegen vor, wenn der Gewinner ausschließlich nach dem Zufallsprinzip ermittelt wird
§ Teilnahmebedingungen müssen klar und verständlich angegeben werden
§ EU-Recht häufig weniger streng als Schweizer Recht
§ In der Schweiz ist jede Form der Kopplung von Gewinnspielen an den Erwerb von Waren
verboten (auch im b2b-Bereich)
§ Fazit:
In der EU/AT zulässige Gewinnspiele sind bei gleichartiger Durchführung in der Schweiz oft unzulässig.
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Fazit & Empfehlungen
§ Anwendbarkeit Schweizer Rechts für Österreichische Webshops fast immer gegeben
§ AGB-Klauseln betr. anwendbares Recht und Gerichtsstand sind i.d.R. unbeachtlich (b2c-Bereich)
§ Unterschiede zum EU- und österreichischen Recht nach wie vor beträchtlich (insb. im b2c-
Bereich)
§ EU-Verbraucherschutz-Richtlinie gilt in der Schweiz nicht, lokale Konsumentenschutzvorschriften
beachten
§ Gegenüber Schweizer Endkunden besteht keine Pflicht zur Einräumung eines zwingenden
Widerrufsrechtes nach EU Vorbild. Ein vertraglich vereinbartes Rückgaberecht ist aber üblich
§ Bestehende rechtliche Unterschiede kennen und bewusst damit umgehen
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E-Commerce Cross Border Recht im grenzüberschreitenden Online-Handel
Fazit & Empfehlungen
§ Fokus auf die Bedürfnisse der Zielgruppe in der Schweiz
§ Lernen Sie die Zielgruppen kennen
§ Online Shop «helvetisieren», nicht klonen
§ Lokal starten, expandieren, optimieren
§ Ganzer Einkaufsprozess inkl. Retouren & Reparaturen muss so einfach sein, wie in einem
Schweizer Online Shop
§ Mehrsprachigkeit nicht unterschätzen (spez. Produktebeschreibungen)
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47. 22. August 2018
Besten Dank
Wir danken für Ihre Zeit und Ihr Interesse
Lukas Bühlmann, LL.M.
Partner, Zürich
Meyerlustenberger Lachenal AG, Rechtsanwälte
lukas.buehlmann@mll-legal.com
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Michael M. Nussbaumer
e-Commerce & e-Business Consultant,
Founder & Director M8 GmbH
M8 GmbH
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