Hallo und willkommen zu unserem Video zum Thema Einkauf von Dienstleistungen aus dem Ausland durch Kleinunternehmer.
Dieses Thema ist für Kleinunternehmer besonders wichtig, weil sich hier schnell unerwartet Kosten ergeben können.
Auch beim Einkauf von Dienstleistungen gelten grundsätzlich für Kleinunternehmer die gleichen Regelungen wie für Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nicht anwenden.
Bei Dienstleistung, die durch andere Unternehmer im Ausland erbracht werden und an einen inländischen Unternehmer, auch Kleinunternehmer ausgeführt werden, gelten meist als in Deutschland erbracht.
Diese Dienstleistungen unterliegen der deutschen Umsatzsteuer.
Die Umsatzsteuer muss aber nicht vom ausländischen Unternehmer angemeldet werden, sondern vom Käufer. Auch dies gilt ebenfalls für Kleinunternehmer.
Ist der Käufer zum Vorsteuerabzug berichtigt, kann er die Umsatzsteuer in der gleichen Umsatzsteuer-Voranmeldung wieder abziehen. Es ergibt sich also keine Nettozahlung.
Kleinunternehmer sind aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es ergibt sich also eine netto Umsatzsteuerschuld für den Kleinunternehmer
Bei Kleinunternehmer sind Einkäufe von ausländischen Unternehmern häufig z.B. Onlinewerbung (Facebook, Google Werbung) oder Software z.B. Office356
Zum Beispiel:
Der Kleinunternehmer K schaltet Onlinewerbung bei einem im Ausland ansässigen Unternehmen.
Der ausländische Unternehmer stellt eine Rechnung über EUR 500 (ohne Ust Ausweis)
Der K schuldet aus der bezogenen Leistung Umsatzsteuer i.H.v. EUR 95
Er kann die Umsatzsteuer aber nicht abziehen.
Also betragen die Kosten für den Kleinunternehmer für die Werbung EUR 595.
Wenn er solche Dienstleistungen einkauft, muss der Kleinunternehmer:
Für das betreffende Quartal eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben.
In Quartalen, in denen keine Dienstleistungen eingekauft werden, muss aber auch keine Voranmeldung abgeben werden.
Außerdem muss eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben werden.
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung muss ein Einkauf aus anderen EU-Staaten in Zeile 48, Kennziffer 46 und 47
In anderen Fällen, z.B. beim Einkauf aus nicht EU-Staaten
In Zeile 50, Kennziffer 84 und 85 eingetragen werden.
In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung muss der Einkauf aus anderen EU-Staaten in Zeile 100, Kennziffer 846 und 847 erfasst werden.
In anderen Fällen, z.B. beim Einkauf aus nicht EU-Staaten, muss dieser in Zeile 102, Kennziffer 877 und 878, erfasst werden.
Zum Schluss noch ein Hinweis:
Der leistende Unternehmer (also der Unternehmer, der die Dienstleistung erbringt) muss in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen
Ein fehlender Hinweis ändert aber nicht an der Steuerschuldnerschaft des Käufers.
Vielen Dank und bis zum nächsten Mal
2. Kleinunternehmer und
EU
Einkauf von Dienstleistungen durch Kleinunternehmer von
Unternehmern im Ausland
Grundsätzlich:
Es gelten für Kleinunternehmer die gleichen Regelungen wir für andere
Unternehmer
Auch Kleinunternehmer sind Unternehmer
3. Kleinunternehmer und
EU
Einkauf von Dienstleistungen durch Kleinunternehmer von
Unternehmern im Ausland
Die meisten Dienstleistungen, die:
von einem im Ausland ansässigen Unternehmer
an
einen inländischen Unternehmer (auch Kleinunternehmer) ausgeführt werden,
gelten als in Deutschland erbracht (§ 3a Abs. 2 UStG)
4. Kleinunternehmer und
EU
Einkauf von Dienstleistungen durch Kleinunternehmer von
Unternehmern im Ausland
Diese Dienstleistungen unterliegen (grundsätzlich) der deutschen Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer muss aber nicht vom ausländischen Unternehmer angemeldet
werden,
Sondern von dem inländischen Unternehmer (Käufer) - § 13b Abs. 5 UStG
Auch Kleinunternehmer: (§ 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 13b Abs. 8 UStG)
5. Kleinunternehmer und
EU
Einkauf von Dienstleistungen durch Kleinunternehmer von
Unternehmern im Ausland
Ist der Käufer zum Vorsteuerabzug berichtigt, kann er die Umsatzsteuer in der
gleichen Umsatzsteuer-Voranmeldung wieder abziehen
Es ergibt sich keine Nettozahlung
6. Kleinunternehmer und
EU
Einkauf von Dienstleistungen durch Kleinunternehmer von
Unternehmern im Ausland
Ist der Käufer zum Vorsteuerabzug berichtigt, kann er die Umsatzsteuer in der
gleichen Umsatzsteuer-Voranmeldung wieder abziehen
Es ergibt sich keine Nettozahlung
Kleinunternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt!
Es ergibt sich also eine (netto) Umsatzsteuerschuld für den
Kleinunternehmer
7. Kleinunternehmer und
EU
Einkauf von Dienstleistungen durch Kleinunternehmer von
Unternehmern im Ausland
Häufige Fälle bei Kleinunternehmern:
Onlinewerbung: Google oder Facebook ads
Software: MS Office365
8. Kleinunternehmer und
EU
Einkauf von Dienstleistungen durch Kleinunternehmer von
Unternehmern im Ausland
Beispiel:
• Kleinunternehmer K schaltet Onlinewerbung bei einem im Ausland ansässigen
Unternehmen.
• Der ausländische Unternehmer stellt eine Rechnung über EUR 500 (ohne Ust
Ausweis)
K schuldet aus der bezogenen Leistung Umsatzsteuer i.H.v. (EUR 500 x 19 %
=) EUR 95
Die Umsatzsteuer ist nicht als Vorsteuer abzugsfähig (§ 19 Abs. 1 Satz 4
UStG).
9. Kleinunternehmer und
EU
Einkauf von Dienstleistungen durch Kleinunternehmer von
Unternehmern im Ausland
Der Kleinunternehmer muss, wenn er solche Dienstleistungen einkauft:
Für das betreffende Quartal eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben (§ 18
Abs. 4 UStG, A 18.2 Abs. 2 S. UStAE)
In Quartalen in denen keine Dienstleistungen eingekauft werden, für die der
Kleinunternehmer die Umsatzsteuer schuldet, muss keine Voranmeldung
abgeben werden
Eine Umsatzsteuererklärung (für das Kalenderjahr) abgeben
10. Kleinunternehmer und
EU
Einkauf von Dienstleistungen durch Kleinunternehmer von
Unternehmern im Ausland
Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (2019)
Beim Einkauf aus anderen EU-Staaten:
Zeile 48, Kennziffer 46 und 47
In anderen Fällen, z.B. beim Einkauf aus nicht EU-Staaten
Zeile 50, Kennziffer 84 und 85
11. Kleinunternehmer und
EU
Einkauf von Dienstleistungen durch Kleinunternehmer von
Unternehmern im Ausland
Erfassung in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung (2019)
Beim Einkauf aus anderen EU-Staaten:
Zeile 100, Kennziffer 846 und 847
In anderen Fällen, z.B. beim Einkauf aus nicht EU-Staaten
Zeile 102, Kennziffer 877 und 878
12. Kleinunternehmer und
EU
Einkauf von Dienstleistungen durch Kleinunternehmer von
Unternehmern im Ausland
Sonstiges:
Der leistende Unternehmer (Unternehmer, der die Dienstleistung erbringt) muss in
seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Kunde)
hinweisen
Ein fehlender Hinweis ändert aber nicht an der Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers
13. Kleinunternehmer und
EU
Bei Fragen:
Carsten Reineke
Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
Höhrenbergstr. 6b, 78476 Allensbach, Deutschland
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