Heute geht es um die Wegzugsbesteuerung nach dem deutschen Aussensteuergesetz bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ab 1%.
Warum gibt es diese Vorschrift?
Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen, z.B. das DBA Schweiz, sehen vor, dass der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften hat.
Nach einem Wegzug aus Deutschland könnten Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen nicht mehr in Deutschland besteuert werden.
Um trotzdem bei einem Umzug ins Ausland eine Besteuerung in Deutschland zu ermöglichen, wird einfach ein Verkauf beim Wegzug unterstellt.
Diese Besteuerung erfolgt, bei Beteiligung an Kapitalgesellschaft von mindestens 1% in den letzten 5 Jahren vor dem Wegzug und wenn der Steuerpflichtige mindestens 10 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Dies muss nur irgendwann im Leben und nicht während eines zusammenhängenden Zeitraums der Fall gewesen sein.
Die unbeschränkte Steuerpflicht muss durch den Wegzug geendet haben.
Dies gilt für alle Anteile an Kapitalgesellschaften, nicht nur an deutschen Kapitalgesellschaften.
Es gibt natürlich auch Ausnahmen von dieser Regelung:
Beim Umzug in nicht EU-Staaten ist auf Antrag eine Stundung der Steuer möglich. Stundung heißt aber nicht, dass keine Zahlungen erfolgen müssen.
Ist die Abwesenheit voraussichtlich nicht nur vorübergehend, werden grundsätzlich Tilgungen festgesetzt.
Die Stundung erfolgt grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung.
Voraussetzung für die Stundungen ist, dass Rückzugsabsicht schon muss bei Umzug vorliegen muss. Der Rückzug soll innerhalb von 5 Jahren erfolgen. Eine Verlängerung auf 10 Jahre ist aber möglich, wenn die längere Abwesenheit berufliche Gründe hatte und eine Rückkehr weiterhin beabsichtigt ist.
Erfolgt aber z.B. ein Verkauf der Anteile, entfällt die Stundung.
Bei einem Wegzug in EU oder EWR-Staaten erfolgt eine Stundung ohne Tilgungen, unverzinslich und zeitlich unbeschränkt.
Diese Stundung entfällt z.B. aber bei Verkauf der Anteile und beim Umzug ins Drittland.
Die Schweiz ist weder EU noch EWR-Staat, aber der EUGH hat entschieden, dann aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU, für einen Umzug in die Schweiz die gleichen Regelungen wie für den Umzug in einen EU oder EWR-Staat gelten müssen.
2. Umzug aus Deutschland in
die Schweiz
Steuerliche Risiken:
➢ Steuerpflicht beiWegzug für Einkünfte aus Deutschland (Art. 4 Abs. 4
DBA) „Wegzüglerbesteuerung“
➢ Überdachende Besteuerung bei einemWohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland, für aus nicht aus der Schweiz stammende
Einkünfte (Art. 4 Abs. 3 DBA)
➢ Wegzugsbesteuerung bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (ab 1%) bei
Umzug in die Schweiz (§ 6 AStG)
3. Wegzugsbesteuerung
§ 6 AStG
➢ Wegzugsbesteuerung bei Anteilen an Kapitalgesellschaften
(ab 1%) bei Umzug in die Schweiz (§ 6 AStG)
4. Wegzugsbesteuerung
§ 6 AStG
Warum gibt es dieseVorschrift?
Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen, z.B. das DBA Schweiz, sehen vor, dass
der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an Gewinnen aus derVeräußerung von
Anteilen an Kapitalgesellschaften hat (Art. 13 Abs. 3 DBA).
Nach einem Umzug könnten Gewinne aus demVerkauf von Anteilen nicht mehr in
Deutschland besteuert werden.
Um trotzdem bei einem Umzug ins Ausland eine Besteuerung in Deutschland zu
ermöglichen, wird einVerkauf beimWegzug unterstellt.
5. Wegzugsbesteuerung
§ 6 AStG
Besteuerung eines fiktivenVeräußerungsgewinns
(Unterschied gemeiner Wert und Anschaffungskosten), wenn:
➢ Beteiligung an Kapitalgesellschaft von
➢ mindestens 1%
➢ in den letzten 5 Jahren vor dem Wegzug
➢ Mindestens 10 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig
➢ Irgendwann im Leben
➢ Kein zusammenhängender Zeitraum erforderlich
➢ Ende der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wegzug
➢ Alle Anteile an Kapitalgesellschaften, nicht nur deutsche Kapitalgesellschaften
6. Wegzugsbesteuerung
§ 6 AStG
Ausnahmen:
Mögliche Stundung bei vorübergehenden Wegzug in nicht EU-Staaten
➢ Stundung
➢ Stundung heißt nicht, dass keine Zahlungen erfolgen müssen
➢ Tilgung, wenn die Abwesenheit nicht nur vorübergehend ist
➢ Grundsätzlich Stundung nur gegen Sicherheitsleistung
7. Wegzugsbesteuerung
§ 6 AStG
Ausnahmen:
Mögliche Stundung bei vorübergehenden Wegzug in nicht EU-Staaten
➢ Rückzugsabsicht muss bei Umzug vorliegen
➢ Rückzug innerhalb von 5 Jahren
➢ Verlängerung auf 10 Jahre möglich
➢ berufliche Gründe
➢ Rückkehr weiterhin beabsichtigt
➢ Stundung entfällt bei tatsächlichenVerkauf
8. Wegzugsbesteuerung
§ 6 AStG
Ausnahmen:
Mögliche Stundung bei Wegzug in EU und EWR-Staaten
➢ Stundung ohneTilgungen und unverzinslich
➢ Zeitlich unbeschränkte Stundung
➢ Stundung entfällt (insbesondere)
➢ Verkauf der Anteile
➢ Umzug ins Drittland
9. Wegzugsbesteuerung
§ 6 AStG
Umzug in die Schweiz
➢ Weder EU noch EWR-Staat
➢ Aber: Urteil des EUGHs vom 26.02.2019 ( C-581/17 )
➢ Aufgrund der Freizügigkeitsabkommens zwischen EU und Schweiz
➢ Anwendung der Regelung für den Umzug in andere EU-Staaten
➢ Versteuerung erst beim Umzug in einen Drittstaat
oder
➢ Veräußerung der Anteile
10. Wegzugsbesteuerung
§ 6 AStG
Beispiel:
Herr A hat in seiner Kindheit (bis zum 18. Lebensjahr) in Deutschland gelebt, danach
zog er nach Hong Kong. Er ist an einer Limited (Kapitalgesellschaft) in Hong Kong zu
15% beteiligt.
Ab dem 01.07.2019 wohnte er (wieder) in Deutschland
Am 31.07.2019 zog Herr A in die Schweiz. Er beabsichtigt nicht innerhalb der
nächsten 5 Jahre nach Deutschland zurückzukehren.
Am 01.01.2020 verkauft er seine Anteile an der Limited.
11. Wegzugsbesteuerung
§ 6 AStG
Lösung:
➢ Könnte Herr A sich nicht auf das Urteil des EUGHs berufen, müsste er den
fiktivenVeräußerungsgewinn aus seiner Beteiligung in Deutschland im Jahr 2019
versteuern. Stattdessen hat er Anspruch auf eine Stundung der Steuer.
➢ Die Stundung entfällt allerdings mitVerkauf der Anteile, so dass dann eine
Besteuerung in Deutschland erfolgt.
➢ Wurde schon beimWegzug aus dem Ausland, imWegzugsstaat, eine
Wegzugsbesteuerung vorgenommen, kann der dabei angenommeneWert in
Deutschland anstelle der Anschaffungskosten angesetzt (§ 17 Abs. 2 S. 3
EStG)
12. Wegzugsbesteuerung
§ 6 AStG
Bei Fragen:
Carsten Reineke
Steuerberater, Fachberater für internationales
Steuerrecht
Höhrenbergstr. 6b, 78476 Allensbach, Deutschland
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