Heute geht es um die steuerliche Behandlung der Auszahlungen und wo diese in der deutschen Steuererklärung eingetragen werden müssen.
Rentenauszahlungen aus dem Obligatorium werden wie Auszahlungen aus der deutschen (gesetzlichen) Rentenversicherung behandelt. Die Höhe der Besteuerung hängt vom Jahr des Renteneintritts ab, z.B. bei einem Renteneintritt im Jahr 2019 werden 75%, bei einem Renteneintritt im Jahr 2031 werden 91% der Rentenzahlung versteuert.
Eine Ausnahme gilt für Auszahlungen, die auf vor dem 01.01.2005 gezahlten Beiträgen beruhen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass diese Beiträge
Oberhalb des gesetzlichen Höchstbetrages zur deutschen Rentenversicherung lagen und dies für mindestens 10 Jahre der Fall war.
Dann werden die Auszahlungen (die auf diesen Beiträgen beruhen) auf Antrag nur mit dem Ertragsanteil (wie Zahlungen aus dem Überobligatorium) besteuern.
In der Einkommensteuererklärung sind die Rentenzahlungen aus dem Obligatorium in der Anlage R zu erfassen.
In Zeile 4 / Kennzahl 100 muss eine „9“ eintragen werden
In Zeile 5 / Kennzahl 101 ist der Rentenbetrag im Jahr, in EUR zu erfassen.
Rentenzahlungen aus dem Überobligatorium werden wie Auszahlungen aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag mit dem Ertragsanteil abhängig vom Alter beim Rentenbeginn besteuert, z.B. bei Rentenbeginn im Alter von 65 Jahre werden 18% der Auszahlungen versteuert.
In der Einkommensteuererklärung sind auch die Rentenzahlungen aus dem Überobligatorium in der Anlage R zu erfassen.
In Zeile 14 / Kennzahl 130 eine „9“ eintragen
In Zeile 15 / Kennzahl 131 den Rentenbetrag im Jahr in EUR
Und in Zeile 16 / Kennzahl 132 den Rentenbeginn
Vorabbezüge, z.B. Einmalauszahlungen, aus dem Obligatorium einer schweizer Pensionskasse werden so wie Rentenzahlungen behandelt und sein in der Einkommensteuererklärung in der Anlage R auch so zu erfassen.
Vorabbezug aus dem Überobligatorium unterliegen mit dem Zinsanteil der Besteuerung. Falls keine andere Ermittlung des Zinsanteil vorliegt, mit dem Unterschied zwischen Auszahlung und den entsprechenden Einzahlungen in die Pensionskasse.
Eine Ausnahme besteht bei einem Vorabbezug, wenn der Beitritt zu der betreffenden Pensionskasse vor dem 01.01.2005 erfolgte. In diesem Fall ist die Auszahlung steuerfrei (Lebensversicherungsprivileg).
Der steuerpflichtige Zinsanteil unterliegt der Abgeltungsteuer von ca. 26,4% (ohne Kirchensteuer).
Das gilt nicht, wenn die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgte und die Auszahlung erst nach mindestens 12 Jahren nach dem Vertragsabschluss vorgenommen wurde. In diesem Fall ist nur die Hälfte des Zinsanteils zu besteuern. Dann aber mit dem regulären Einkommensteuersatz.
In der Einkommensteuererklärung sind Vorabbezüge aus dem Überobligatorium in der Anlage Kap, in Zeile 15, Kennzahl 34 zu erfassen.
Eine Bescheinigung der schweizer Pensionskassen über die Auszahlungen sollte ungefähr so aussehen.
Schweizer Pensionskasse und deutsches Steuerrecht iii
1. Schweizer Pensionskasse -
Beiträge und Auszahlungen
Einkommensteuerliche Behandlung in Deutschland
(lt. BMF-Schreiben vom 27.06.2019, BStBl. I 2016 S. 759)
2. Schweizer Pensionskasse –
III. Auszahlungen
Rentenzahlungen aus der schweizer Pensionskasse
Auszahlungen aus dem Obligatorium:
Wie Auszahlungen aus der deutschen Rentenversicherung (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst.
aa EStG), welcher Anteil versteuert wird hängt vom Jahr des Renteneintritts ab, z.B. bei einem
Renteneintritt im Jahr 2019 werden 75%, bei einem Renteneintritt im Jahr 2031 werden 91% der
Rentenzahlung versteuert.
3. Schweizer Pensionskasse -
III. Auszahlungen
Rentenzahlungen aus der schweizer Pensionskasse
Auszahlungen aus dem Obligatorium
Ausnahme:
➢ Auszahlungen die auf vor dem 1. 1. 2005 gezahlten Beiträgen
➢ oberhalb des Beitrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruhen und
➢ der Höchstbeitrag bis zum 31. 12. 2004 über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren
überschritten wurde
➢ Auf Antrag Besteuerung mit dem Ertragsanteil (= Zahlungen aus dem Überobligatorium)
➢ (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG)
4. Schweizer Pensionskasse -
III. Auszahlungen
Rentenzahlungen aus der schweizer Pensionskasse
Rente aus dem Obligatorium in der
Einkommensteuererklärung
Anlage R
➢ Zeile 4 / Kennzahl 100: „9“ eintragen
➢ Zeile 5 / Kennzahl 101: Rentenbetrag in EUR
➢ Umrechnungskurs 2018: 0,865
5. Schweizer Pensionskasse -
III. Auszahlungen
Rentenzahlungen aus der schweizer Pensionskasse
Auszahlungen aus dem Überobligatorium:
Wie Auszahlungen aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a
Doppelbuchst. bb EStG) mit dem Ertragsanteil abhängig vom Alter beim Rentenbeginn, z.B. bei
Rentenbeginn im Alter von 65 Jahre werden 18% der Auszahlungen versteuert.
6. Schweizer Pensionskasse -
III. Auszahlungen
Rentenzahlungen aus der schweizer Pensionskasse
Rente aus dem Überobligatorium in der
Einkommensteuererklärung
Anlage R
➢ Zeile 14 / Kennzahl 130: „9“ eintragen
➢ Zeile 15 / Kennzahl 131: Rentenbetrag in EUR
➢ Umrechnungskurs 2018: 0,865
➢ Zeile 16 / Kennzahl 132: Rentenbeginn
7. Schweizer Pensionskasse -
III. Auszahlungen
Vorabbezüge aus der schweizer Pensionskasse
Auszahlungen aus dem Obligatorium:
Wie Auszahlungen aus der deutschen Rentenversicherung (§ 22 Nr. 1 S. Buchst. a Doppelbuchst.
aa EStG), welcher Anteil versteuert wird hängt vom Jahr des Renteneintritts ab, z.B. bei
Rentenbeginn im Jahr 2031 werden 91% der Auszahlung versteuert.
8. Schweizer Pensionskasse -
Beiträge und Auszahlungen
Vorabbezüge aus der schweizer Pensionskasse
Bezug aus dem Obligatorium in der
Einkommensteuererklärung (wie Rentenzahlungen)
Anlage R
➢ Zeile 4 / Kennzahl 100: „9“ eintragen
➢ Zeile 5 / Kennzahl 101: Rentenbetrag in EUR
➢ Umrechnungskurs 2018: 0,865
9. Schweizer Pensionskasse -
III. Auszahlungen
Vorabbezug aus der schweizer Pensionskasse
Vorabbezug aus dem Überobligatorium:
Grundsätzlich in Höhe des Zinsanteils
(ggf. Unterschied zwischen Auszahlung und geleisteten Beiträgen)
➢ Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Ausnahme: Erstmaliger Beitritt zur Pensionskasse vor dem 01.01.2005
➢ Dann steuerfrei (Lebensversicherungsprivileg)
10. Schweizer Pensionskasse -
III. Auszahlungen
Vorabbezug aus der schweizer Pensionskasse
Vorabbezug aus dem Überobligatorium:
Unterliegt grundsätzlich der Abgeltungsteuer
Ausnahme: Wird dieVersicherungsleistung nachVollendung des 60. Lebensjahres des
Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit demVertragsabschluss ausgezahlt, ist die
Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG)
Dann keine Abgeltungsteuer
11. Schweizer Pensionskasse -
III. Auszahlungen
Rentenzahlungen aus der schweizer Pensionskasse
Vorabbezüge aus dem Überobligatorium in der
Einkommensteuererklärung
Anlage Kap
➢ Zeile 15 / Kennzahl 30: Zinsanteil in EUR
12. Schweizer
Pensionskasse -
Auszahlungen
BESCHEINIGUNG VON LEISTUNGEN IM HINBLICK AUF DIE BESTEUERUNG DURCH DEUTSCHLAND
DIESE BESCHEINIGUNG BETRIFFT DAS JAHR: ..........................................
A: BESCHEINIGUNG Renten
Rentenleistungen total: ........................................................................
davon obligatorischer Anteil: ........................................................................
B: BESCHEINIGUNG KAPITALLEISTUNGEN (OHNE TODESFALLKAPITALIEN)
Kapitalleistungen total: ........................................................................
davon obligatorischer Anteil: ........................................................................
C: BESCHEINIGUNG TODESFALLKAPITALIEN
Todesfallkapital total: ........................................................................
davon obligatorischer Anteil1
: ........................................................................
Altersguthaben vor Todesfall: ........................................................................
davon Altersguthaben gemäss BVG: ........................................................................
1 Im Verhältnis, in dem vor dem Todesfall die Austrittsleistung aus BVG-Guthaben bestand, gilt das Todesfallkapital als
obligatorische Leistung.
13. Schweizer Pensionskasse -
III. Auszahlungen
Bei Fragen:
Carsten Reineke
Steuerberater, Fachberater für internationales
Steuerrecht
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