Steuerliche Risiken bestehen beim Umzug in die Schweiz insbesondere beim Wegzug aus Deutschland, wenn
weiterhin noch Einkünfte aus Deutschland erzielt werden.
neben der steuerlichen Ansässigkeit in der Schweiz noch einen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht
zum Zeitpunkt das Umzugs Anteile von mehr als einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft bestehen
Heute geht es erstmal um die Besteuerung bei Umzug In die Schweiz und Einkünften aus Deutschland.
Hierfür gibt es speziell im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz eine Sonderreglung.
Bei einer Ansässigkeit in der Schweiz sieht das Abkommen für die meisten Einkünfte eine Freistellung von der deutschen Steuer vor.
Dies gilt aber nicht im Jahr des Wegzuges und den folgenden 5 Jahren, wenn der Steuerpflichtige mindestens 5 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war.
Die 5 Jahre müssen aber kein zusammenhängender Zeitraum gewesen sein, sondern werden grundsätzlich von Geburt an zusammengerechnet.
Diese Einkünfte werden dann nach den deutschen Vorschriften ohne Berücksichtigung des DBAs besteuert. In der Schweiz wird meist ebenfalls eine Besteuerung erfolgen. Deutschland rechnet allerdings die Schweizer Steuer grundsätzlich auf die deutsche Steuer an.
Zu dieser Regelung gibt es einige Ausnahmen:
Sie gilt nicht für schweizer Staatsbürger. Wird der Wegzügler innerhalb der First, also im Wegzugsjahr und den folgenden 5 Jahren, schweizer Staatsbürger, wird die Bestimmung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr angewendet.
Die Regelung gilt auch nicht beim Umzug zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitsverhältnis hinterherzieht, also bereits vor dem Umzug bei dem Arbeitgeber tätig war. Die Ausnahme wird aber nicht angewendet, wenn der Arbeitnehmer ein wesentliches wirtschaftliches Interesse am Arbeitgeber, abgesehen vom Arbeitsverhältnis besteht, z.B. also die Tätigkeit an einer schweizer GmbH, an der der Arbeitnehmer mehrheitlich beteiligt ist.
Außerdem wird die Bestimmung bei einem Umzug im zeitlichen Zusammenhang mit der Heirat mit einem Schweizer Staatsbürger nicht angewendet. Ein zeitlicher Zusammenhang besteht innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten.
2. Umzug aus Deutschland in
die Schweiz
Steuerliche Risiken:
➢ Steuerpflicht beiWegzug für Einkünfte aus Deutschland (Art. 4 Abs. 4
DBA) „Wegzüglerbesteuerung“
➢ Überdachende Besteuerung bei einemWohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland, für aus nicht aus der Schweiz stammende
Einkünfte (Art. 4 Abs. 3 DBA)
➢ Wegzugsbesteuerung bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (ab 1%) bei
Umzug in die Schweiz (§ 6 AStG)
4. Wegzugsbesteuerung
Art. 4 Abs. 4 DBA
Sonderregelung im Doppelbesteuerungsabkommen bei
Wegzug in die Schweiz
Bei vielen Einkünften aus Deutschland sieht das Abkommen die Freistellung von der
deutschen Steuer vor, wenn der Steuerpflichtige in der Schweiz ansässig ist
Dies gilt aber nicht im Jahr desWegzugs und den folgenden 5 Jahren, wenn der
Steuerpflichtige:
➢ Mindestens 5 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war
(irgendwann im Leben)
5. Wegzugsbesteuerung
Art. 4 Abs. 4 DBA
Sonderregelung im Doppelbesteuerungsabkommen bei
Wegzug in die Schweiz
➢ Dann werden die Einkünfte nach den deutschenVorschriften ohne
Berücksichtigung des DBAs besteuert.
➢ In der Schweiz wird meist ebenfalls eine Besteuerung erfolgen.
➢ Deutschland rechnet die schweizer Steuer grundsätzlich an.
6. Wegzugsbesteuerung
Art. 4 Abs. 4 DBA
Ausnahmen:
➢ Schweizer Staatsbürger
➢ Wird der Wegzügler innerhalb der First (Wegzugsjahr + 5 Jahre) schweizer
Staatsbürger, wird die Bestimmung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr
angewendet.
7. Wegzugsbesteuerung
Art. 4 Abs. 4 DBA
Ausnahmen:
➢ Umzug zur Aufnahme einer nicht selbständigenTätigkeit
➢ Gilt auch, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitsverhältnis hinterherzieht
(also bereits vor dem Umzug bei dem Arbeitgeber tätig war)
➢ Gilt nicht, wenn abgesehen vom Arbeitsverhältnis ein wesentliches
wirtschaftliches Interesse am Arbeitgeber besteht.
8. Wegzugsbesteuerung
Art. 4 Abs. 4 DBA
Ausnahmen:
➢ Heirat mit einem schweizer Staatsbürger
➢ Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug = 6 Monate
9. Wegzugsbesteuerung
Art. 4 Abs. 4 DBA
Beispiel:
Herr A ist italienischer Staatsbürger und hat in seiner Kindheit (bis zum 18.
Lebensjahr) in Deutschland gelebt, danach zog er nach Italien.
Ab dem 01.07.2019 wohnte er (wieder) in Deutschland und arbeitet als Angestellter
bei einem deutschen Arbeitgeber in Konstanz.
Am 31.07.2019 zog Herr A zu seiner Lebensgefährtin in die Schweiz nach
Kreuzlingen und pendelt arbeitstäglich zu seinem Arbeitgeber.
Am 31.05.2020 heiratet er seine Lebensgefährtin, die schweizer Staatsbürger ist.
10. Wegzugsbesteuerung
Art. 4 Abs. 4 DBA
Lösung:
Ohne die Wegzugsregelung des DBA wäre Herr A nach seinem Umzug Grenzgänger
aus der Schweiz nach Deutschland.
➢ Deutschland dürfte höchstens eine Steuer von 4,5% erheben.
➢ Die Schweiz könnte die Einkünfte aus der nicht selbständigenTätigkeit besteuern
und würde die deutsche Steuer anrechnen.
11. Wegzugsbesteuerung
Art. 4 Abs. 4 DBA
Lösung:
Da Herr A aber:
➢ Mehr als 5 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war.
➢ Kein schweizer Staatsbürger ist.
➢ Nicht zur Aufnahme einer unselbständigenTätigkeit in die Schweiz zog.
➢ Seine Heirat nicht im zeitlichen Zusammenhang (6 Monate) mit dem Umzug
stand.
12. Wegzugsbesteuerung
Art. 4 Abs. 4 DBA
Lösung:
➢ Unterliegt seineTätigkeit Im Umzugsjahr und in den 5 Folgejahren in
Deutschland der vollen Besteuerung.
➢ Unterliegt er ebenfalls in der Schweiz der Besteuerung.
➢ Die schweizer Steuer (grundsätzlich) wird auf die deutsche Steuer
angerechnet.
13. Wegzugsbesteuerung
Art. 4 Abs. 4 DBA
Bei Fragen:
Carsten Reineke
Steuerberater, Fachberater für internationales
Steuerrecht
Höhrenbergstr. 6b, 78476 Allensbach, Deutschland
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